RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlG314 2208091-1 SpruchG314 2208091-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom 07.08.2018, XXXX, betreffend Zeugengebühren (GrundverfahrenXXXX des Bezirksgerichts XXXX):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.08.2018, römisch 40 , betreffend Zeugengebühren (GrundverfahrenXXXX des Bezirksgerichts römisch 40 ): A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde ua der Beschwerdeführerin (BF) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zum Nachteil von XXXX zur Last gelegt. Das Opfer wurde in der Hauptverhandlung am XXXX.2018 vor dem Bezirksgericht XXXX als Zeuge vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde seine Zeugengebühr für die Anreise aus XXXX mit EUR 1.456,60 bestimmt.Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde ua der Beschwerdeführerin (BF) das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zum Nachteil von römisch 40 zur Last gelegt. Das Opfer wurde in der Hauptverhandlung am römisch 40 .2018 vor dem Bezirksgericht römisch 40 als Zeuge vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde seine Zeugengebühr für die Anreise aus römisch 40 mit EUR 1.456,60 bestimmt. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühr mit EUR 15,30 bestimmt wird. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Zeuge nicht aus dem Ausland geladen worden sei. Die Ladung zur Hauptverhandlung sei ihm vielmehr in XXXX zugestellt worden, sodass ihm - wenn überhaupt - nur die Kosten der Anreise von dort zustünden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln EUR 15,30 betrügen. Der Zeuge habe keinen konkreten Verdienstentgang angesprochen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu, dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühr mit EUR 15,30 bestimmt wird. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Zeuge nicht aus dem Ausland geladen worden sei. Die Ladung zur Hauptverhandlung sei ihm vielmehr in römisch 40 zugestellt worden, sodass ihm - wenn überhaupt - nur die Kosten der Anreise von dort zustünden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln EUR 15,30 betrügen. Der Zeuge habe keinen konkreten Verdienstentgang angesprochen. Mit dem Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde die BF von der gegen sie erhobenen Anschuldigung gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.Mit dem Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde die BF von der gegen sie erhobenen Anschuldigung gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung und ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 15.10.2018 einlangten.Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdemitteilung und ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 15.10.2018 einlangten. Am 25.01.2019 wurden dem BVwG auftragsgemäß die vollständigen Akten des Grundverfahrens übermittelt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des Gerichtsakts des BVwG. Der Freispruch der BF geht aus der gekürzten Urteilsausfertigung im Akt XXXX des Bezirksgerichts XXXX hervor. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des Gerichtsakts des BVwG. Der Freispruch der BF geht aus der gekürzten Urteilsausfertigung im Akt römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 hervor. Es liegen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Wenn die Zeugengebühr in Strafsachen (wie hier) EUR 200 übersteigt, ist gemäß § 21 Abs 2 Z 2 GebAG auch der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zuzustellen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können. Diese Personen können gemäß § 22 Abs 1 GebAG dagegen eine Beschwerde an das BVwG erheben.Wenn die Zeugengebühr in Strafsachen (wie hier) EUR 200 übersteigt, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG auch der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zuzustellen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können. Diese Personen können gemäß Paragraph 22, Absatz eins, GebAG dagegen eine Beschwerde an das BVwG erheben. Zwar kann der Angeklagte gemäß § 381 Abs 1 Z 4 iVm § 389 StPO zur Tragung der Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen verpflichtet sein. Da die BF hier aber aufgrund ihres rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr zum Kostenersatz verpflichtet werden kann, ist sie zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert.Zwar kann der Angeklagte gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 389, StPO zur Tragung der Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen verpflichtet sein. Da die BF hier aber aufgrund ihres rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr zum Kostenersatz verpflichtet werden kann, ist sie zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2208091.1.00
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