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{'item': 'I403 2192778-2'}

Obsah (18)§ 52§ 46Art. 133§ 66§ 70§ 3§ 8§ 57§ 10§ 55§ 18§ 53§ 58§ 61§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlI403 2192778-2 SpruchI403 2192778-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

nach Ägypten zulässig ist."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, nach Ägypten zulässig ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste 2012 mit einem bis zum 14.06.2012 gültigen Visum legal in das Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Visums verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 27.06.2012 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine deutsche Staatsangehörige, sodass ihm am 28.03.2013 ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" ausgestellt wurde. Die Ehe wurde am 31.03.2014 wieder geschieden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA; belangte Behörde) vom 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) i

Vm § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: BFA; belangte Behörde) vom 13.03.2018 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. I416 2192778-1/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0180 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und meldete für den 14.12.2018 eine weitere Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen vor dem Standesamt XXXX an. Die Hochzeit wurde jedoch wieder abgesagt.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und meldete für den 14.12.2018 eine weitere Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen vor dem Standesamt römisch 40 an. Die Hochzeit wurde jedoch wieder abgesagt. Am 02.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen, wobei er versuchte, sich der Festnahme zu widersetzen. Eine im Anschluss mit dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde durchgeführte Einvernahme im PAZ XXXX musste aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden.Am 02.01.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund eines Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen, wobei er versuchte, sich der Festnahme zu widersetzen. Eine im Anschluss mit dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde durchgeführte Einvernahme im PAZ römisch 40 musste aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden. Am 03.01.2019 brachte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er als Grund für seine Antragstellung an, sein Land sowie "das ganze System" zu hassen. Er könne in Ägypten nicht leben, da er Teil der Revolution und ein politischer Aktivist gewesen sei. Es würde in Ägypten ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen, wobei alle seine Freunde bereits in Haft wären. Das Regime in Ägypten würde keine Gnade kennen. Dem Beschwerdeführer würde man vorwerfen, ein Muslimbruder zu sein, obwohl er keiner wäre. Am 03.01.2019 und am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, Ägypten wegen der Armut und des Hungers verlassen zu haben. Zudem habe er im Internet gegen das jetzige politische Regime gehetzt, sodass ihn jemand "am Flughafen in Ägypten" angezeigt und als Muslimbruder verleumdet hätte. In Ägypten habe er keine Zukunft. Der fluchtauslösende Moment sei gewesen, als nach der Revolution alles teurer geworden und das Tourismusgeschäft zusammengebrochen sei. Der Beschwerdeführer habe Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Überdies sei der Präsident ein Lügner und es gebe keine Meinungsfreiheit. Eine persönlich gegen seine Person gerichtete Bedrohung verneinte der Beschwerdeführer. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer "psychisch krank werden oder sich umbringen oder eingesperrt werden oder er könne unter Hunger und Armut leiden und würde seine Zukunft verlieren". Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach "Herkunftsland" zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 3 und 6 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach "Herkunftsland" zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.01.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein "ZEIGE - Zentrum für europäischer Integration und Globalen Erfahrungsaustausch" vorgelegt. Es wurden der belangten Behörde Feststellungs- sowie Begründungsmängel vorgeworfen, überdies habe sich diese "einer unrichtigen, rechtlichen Beurteilung schuldig gemacht". Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA vollinhaltlich aufheben; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anordnen; in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen; in eventu den internationalen Schutz gewähren; in eventu den subsidiären Schutz gewähren; in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel gewähren. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht fest. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer war zwischen Mai 2012 und September 2012 sowie ab Februar 2013 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Im Zeitraum zwischen September 2012 und Februar 2013 war der Beschwerdeführer ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Seit 02.01.2019 befindet er sich in Schubhaft. Am 27.06.2012 heiratete der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsbürgerin und erhielt am 28.03.2013 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers, gültig bis zum 28.03.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.03.2014, Zl. XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig einvernehmlich geschieden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben sei, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet sei.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.03.2014, Zl. römisch 40 wurde die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig einvernehmlich geschieden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten aufgehoben sei, die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen und die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Der Beschwerdeführer ging in Österreich einer Beschäftigung nach; er ist Mieter einer Wohnung und hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und seine sechs Brüder, lebt in Ägypten. In Österreich leben zwei Onkel sowie fünf Cousins des Beschwerdeführers, zu welchen jedoch kein ausgeprägtes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten unter anderem in al-Mansura und Kairo gelebt und dort elf Jahre die Schule und vier Jahre eine Universität besucht, welche er mit einem Bachelorgrad in "Business Administration" abschloss. Er hat in Ägypten im Tourismus sowie in der Buchhaltung gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer führte in Österreich seit etwa drei Jahren eine Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin; für etwa ein Jahr bestand ein gemeinsamer Wohnsitz. Die geplante Eheschließung wurde auf Wunsch der slowakischen Staatsbürgerin abgesagt. Der Beschwerdeführer kennt ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Ägypten 2012 aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat. Ihm droht in Ägypten keine Verfolgung. Er ist auch nicht der Gefahr einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vom 02.05.2017, zuletzt aktualisiert am 16.04.2018, ausschnittsweise zitiert; als entscheidungsrelevant ist festzuhalten: Präsidentschaftswahlen in Ägypten Ägyptens autoritäres Staatsoberhaupt Abdel Fattah al-Sisi hat bei der Präsidentschaftswahl in Ägypten [Anm.: die von
  5. bis 28.3.2018 stattfand] nach Angaben der Wahlkommission 97,08% der gültigen Stimmen bekommen. Die Wahlbeteiligung bei der Abstimmung in der vergangenen Woche habe 41,5% betragen, teilte die Kommission mit (TS 2.4.2018; vgl. DS 2.4.2018). Neben Al-Sisi trat nur der weitgehend unbekannte Politiker Mussa Mustafa an, in dem Beobachter einen Alibi-Kandidaten sahen. Dieser kam auf 2,92% der Stimmen (DS 2.4.2018; vgl. TS 2.4.2018).Ägyptens autoritäres Staatsoberhaupt Abdel Fattah al-Sisi hat bei der Präsidentschaftswahl in Ägypten [Anm.: die von
  6. bis 28.3.2018 stattfand] nach Angaben der Wahlkommission 97,08% der gültigen Stimmen bekommen. Die Wahlbeteiligung bei der Abstimmung in der vergangenen Woche habe 41,5% betragen, teilte die Kommission mit (TS 2.4.2018; vergleiche DS 2.4.2018). Neben Al-Sisi trat nur der weitgehend unbekannte Politiker Mussa Mustafa an, in dem Beobachter einen Alibi-Kandidaten sahen. Dieser kam auf 2,92% der Stimmen (DS 2.4.2018; vergleiche TS 2.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt, https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent, https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018 Politische Lage Ägypten sieht sich nach der Absetzung von Präsident Mohamed Mursi im Juli 2013 und der Wahl von Abdel Fattah Al-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 noch immer vor allem enormen wirtschafts- und sicherheitspolitischen Herausforderungen gegenüber, die die politische Konsolidierung verzögern. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Die Wahlen zum neuen Parlament Ende 2015 vollzogen sich grundsätzlich frei und gesetzmäßig, fanden jedoch in einem Klima allgemeiner staatlicher Repression statt, in dem politische Opposition oder der Einsatz für Menschenrechte in die Nähe von Terrorismus und staatsfeindlichen Aktivitäten gerückt wurden. Dies setzt der freien politischen Betätigungen faktisch enge Grenzen. Das von etwa 25 % der ägyptischen Wahlberechtigten gewählte und im Januar 2016 konstituierte ägyptische Parlament zeigt die erwarteten Anlaufschwierigkeiten auf dem Weg zu einem eigenständigen politischen Akteur, der seine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung effektiv und selbstbewusst ausübt. Das Parlament bleibt dennoch die einzige Institution in Ägypten, die derzeit das Potential hierzu besitzt. Die Parteienlandschaft ist schwach ausgeprägt. Die Parteien vermögen es in der Regel nicht, landesweite Strukturen aufzubauen und programmatische Akzente zu setzen. Das 2014 reformierte Wahlrecht trug zur weiteren Schwächung der Parteien bei, die im Parlament keine wichtige Rolle spielen. Die Mehrheit der Abgeordneten im ägyptischen Parlament ist regierungstreu. Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz sind verfassungsrechtlich vorgesehen, jedoch durch weitreichende politische Einflüsse zunehmend eingeschränkt. Die Justiz, die in der Vergangenheit viel auf die eigenen Standards hielt, ist zum Instrument der Repression geworden. Drakonische Strafen, die seit dem Sommer 2013 verhängt werden, sind oft Vergeltungsmaßnahmen gegen Akteure, durch die sich der "tiefe Staat" bedroht sieht, insbesondere die Zivilgesellschaft auf der einen und die Muslimbruderschaft auf der anderen Seite. Bedenklich ist die verbreitete Praxis von Strafverfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten sowie erzwungenes Verschwindenlassen, langwierige Haft ohne Anklage, Prozesse, die rechtsstaatlichen Kriterien nicht genügen, Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam, überbelegte Haftanstalten und schlechte Haftbedingungen. Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Polizei und Staatsschutz (National Security Services) sind formal getrennt, unterstehen jedoch gemeinsam dem Innenministerium (AA 15.12.2016). Mit dem Verfassungsreferendum im Januar 2014, der Wahl Abdel Fattah Al-Sisis zum Staatspräsidenten im Mai 2014 und den Wahlen zum Abgeordnetenhaus im November und Dezember 2015 hat Ägypten formal seinen "Fahrplan zur Demokratie" abgeschlossen. Die Verfassung vom Januar 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden; in der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung und Geltendmachung der Grundrechte eingeschränkt. Im November und Dezember 2015 fanden die Wahlen zum Parlament statt. Die Verfassung von 2014 sieht ein Parlament mit nur einer Kammer (Abgeordnetenhaus oder Maglis El-Nuab) vor. Das bisherige Oberhaus des Parlamentes (Schurarat) wurde dagegen abgeschafft. Das ägyptische Wahlrecht sah für die politischen Parteien hohe administrative Hürden vor, sodass die Mehrheit der 596 Abgeordneten als unabhängige Einzelkandidaten gewählt wurde. Daneben zogen 120 Abgeordnete über die Wahlliste "In Liebe zu Ägypten" in das Parlament ein, die sich die Unterstützung von Staatspräsident Al-Sisi auf die Fahnen geschrieben hatte. 28 Abgeordnete wurden nicht gewählt, sondern vom Staatspräsidenten bestimmt. Als stärkste politische Partei sind die "Freien Ägypter" mit 65 Abgeordneten im Parlament vertreten, vor der "Zukunft der Nation" und der traditionellen Wafd-Partei. Die salafistische Nour-Partei hat als einzige islamistische Partei 11 Abgeordnete. Die Sozialdemokratische Partei ist mit vier Abgeordneten vertreten. Arbeitsschwerpunkte der Regierung unter Premierminister Sherif Ismael bleiben Stabilitätserhalt und Wirtschaftsförderung. Mit der "Egypt Vision 2030" legte die ägyptische Regierung einen ambitionierten Entwicklungsplan vor, der thematisch sämtliche Bereiche umspannt und sich an den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientiert. Das Jahr 2017 wurde von Staatspräsident Al-Sisi zum ägyptischen "Jahr der Frau" erklärt, nachdem 2016 offiziell als "Jahr der Jugend" deklariert wurde (AA 2.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 Sicherheitslage Die Armee ging 2016 weiterhin mit gepanzerten Fahrzeugen, Artillerie und Luftangriffen gegen bewaffnete Gruppen im Norden der Sinai-Halbinsel vor. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bei jedem Einsatz zahlreiche "Terroristen" getötet. Für einen Großteil des Gebietes galt weiterhin der Ausnahmezustand. Unabhängige Menschenrechtsbeobachter und Journalisten hatten faktisch keinen Zugang. Bewaffnete Gruppen verübten mehrfach tödliche Anschläge auf Sicherheitskräfte sowie auf Regierungsbedienstete, Justizpersonal und andere Zivilpersonen. Die meisten Angriffe gab es im Norden des Sinai, aber auch aus anderen Landesteilen wurden Bombenanschläge und Schießereien bewaffneter Gruppen gemeldet. Zu vielen Anschlägen bekannte sich ein Ableger der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS), der sich "Provinz Sinai" nennt. Die bewaffnete Gruppe gab an, sie habe im Laufe des Jahres 2016 mehrere Männer hingerichtet, weil diese für die Sicherheitskräfte spioniert hätten (AI 22.02.2017). Am
  7. April 2017 kam es zu einem Anschlag auf einen Kontrollposten in unmittelbarer Nähe des Katharinenklosters im Süden der Sinai-Halbinsel, bei dem ein Polizist getötet und weitere Personen verletzt wurden. Am Palmsonntag, den
  8. April 2017, wurden zwei Anschläge auf christlich-koptische Kirchen in der Stadt Tanta, ca. 80 km nördlich von Kairo entfernt, und in Alexandria verübt. Es sind zahlreiche Tote und Verletzte zu beklagen. Bereits am
  9. Dezember 2016 fielen Teilnehmer an einem Gottesdienst in der koptischen Kirche "Peter und Paul" in Kairo einem Attentat zum Opfer. Damit wurden im zeitlichen Zusammenhang mit hohen christlichen Feiertagen wiederholt koptische Kirchen zu Anschlagszielen (AA 02.05.2017) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die im Januar 2014 angenommene Verfassung enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Viele dieser Grundrechte stehen jedoch unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Ägypten hat den Kernbestand internationaler Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention von
  10. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 15.12.2016). Die Behörden gingen 2016 mit willkürlichen Massenfestnahmen gegen Demonstrationen und Kritik an der Regierung vor. Sie inhaftierten Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Protestierende und beschnitten die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen. Hunderte Gefangene, die sich in Gewahrsam des nationalen Geheimdienstes befanden, wurden Opfer des Verschwindenlassens. Angehörige des nationalen Geheimdienstes und andere Sicherheitskräfte folterten und misshandelten Häftlinge. Sicherheitskräfte setzten bei regulären Polizeieinsätzen unverhältnismäßige tödliche Gewalt ein, in einigen Fällen könnte es sich dabei um außergerichtliche Hinrichtungen gehandelt haben. Es gab weiterhin grob unfaire Massenprozesse vor Zivil- und Militärgerichten. Die Behörden leiteten weder angemessene Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen ein, noch zogen sie die Täter zur Verantwortung. Frauen wurden weiterhin Opfer von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt. Die Regierung unterdrückte nach wie vor religiöse Minderheiten und verfolgte Personen wegen "Diffamierung der Religion". Die Behörden nahmen Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung fest und stellten sie wegen "Ausschweifung" vor Gericht. Tausende Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten, die das Mittelmeer überqueren wollten, wurden festgenommen. Gerichte verhängten nach wie vor Todesurteile, und es wurden Hinrichtungen vollstreckt (AI 22.02.2017). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren ein übermäßiger Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Die Probleme bei den bürgerlichen Freiheiten beinhalten gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 03.03.2017). Die Lage der Menschenrechte ist besorgniserregend. Menschenrechtsorganisationen berichten von Folter in Haftanstalten und auf Polizeistationen sowie von überlangen Haftzeiten unter widrigen Bedingungen ohne Anklage. Das Phänomen des Erzwungenen Verschwindenlassens nimmt in seinem Ausmaß weiter zu. Zudem können Zivilisten weiterhin für Straftaten gegen Einrichtungen der Streitkräfte der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden (AA 02.2017a). Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 09.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2016a): Liportal, Ägypten - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind stark eingeschränkt. Kritische Stimmen finden in den Medien kaum Gehör - sei es in den direkt gesteuerten Staatsmedien oder in den privaten Medien, die durch Selbstzensur auf Regierungslinie berichten oder kommentieren. Nur einzelne Zeitungen und vor allem Onlineportale bieten kritischen Stimmen noch einen gewissen Raum. Insbesondere im Fernsehen wird fast alles ausgeblendet, was die offizielle Sicht in Frage stellt. Ein neues Anti-Terrorismusgesetz stellt einen tiefen Einschnitt in die professionelle Arbeit von Journalisten in Ägypten dar. Es schränkt ihre Recherchemöglichkeiten erheblich ein und entzieht ihnen die freie Wahl ihrer Quellen. Das Abweichen von offiziellen Linien der Berichterstattung wird mit empfindlichen Geldstrafen bedroht. Journalisten wurden im Berichtszeitraum wiederholt an freier Berichterstattung gehindert. Zahlreiche Journalisten befinden sich in Haft, viele ohne formelle Anklage. Besonders breite Aufmerksamkeit erregte das Vorgehen der Sicherheitsorgane gegen den Sender Al Jazeera, dessen ägyptischer Ableger im August 2013 geschlossen worden war (AA 15.12.2016). Die Behörden schränkten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit 2016 drastisch ein, sowohl durch Gesetze als auch in der täglichen Praxis. Journalisten, Aktivisten und andere Personen mussten mit Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung und Gefängnisstrafen rechnen (AI 22.02.2017). Die Verfassung sieht die Redefreiheit und die der Presse vor, beinhaltet aber eine Klausel, wonach diese in Kriegszeiten oder anlässlich einer öffentlichen Mobilisierung einer begrenzten Zensur unterworfen werden kann. Die Regierung regulierte die Lizenzierung von Zeitungen und kontrollierte den Druck und die Verteilung der Mehrheit der Zeitungen, darunter private Zeitungen und die der oppositionellen politischen Parteien. Die Regierung beschränkte oder störte im Allgemeinen den Zugang zum Internet oder zensurierte Online-Inhalte nicht. Die Verfassung schützt das Recht auf Privatsphäre, auch im Internet. Die Verfassung sieht die Vertraulichkeit und die "Unverletzlichkeit" der postalischen, telegraphischen und elektronischen Korrespondenz vor (USDOS 03.03.2017). Die Pressefreiheit ist in der Praxis eingeschränkt, Ägypten erreicht in der Rangliste der Pressefreiheit der Organisation "Reporter ohne Grenzen" für das Jahr 2016 den
  11. von 180 Plätzen. Laut dem "Committee to Protect Journalists" ist in Ägypten die weltweit dritthöchste Zahl von Journalisten inhaftiert. Journalisten sind durch Verhaftung aufgrund von Vorwürfen wie der "Verbreitung falscher Informationen", durch Ausreiseverbote und politischen/wirtschaftlichen Druck auf Medienhäuser bedroht. Ein im Dezember 2016 verabschiedetes Gesetz über die Regulierungsgremien im Medienbereich zementiert eine weitgehende Kontrolle der Regierung über die Medienaufsicht. Auch ausländische Medien sind mit Anfeindungen und Ausweisungsdrohungen konfrontiert (AA 2.2017a). Die Verfassung von 2014 hat in Ägypten nur auf dem Papier mehr Presse- und Meinungsfreiheit gebracht. Regierung und Justiz gehen systematisch gegen Medien mit Verbindungen zur oder Sympathien für die Muslimbruderschaft vor. Militärprozesse gegen Journalisten sind unverändert möglich. Reporter müssen mit Gewalt von Sicherheitskräften und Demonstranten rechnen, häufig werden sie von aufgebrachten Menschenmengen bedrängt. Willkürliche Festnahmen und Folter sind an der Tagesordnung. Selbstzensur ist verbreitet. Viele Medien ergreifen offen Partei für Armee und Regierung, nur wenige ägyptische Journalisten wagen Kritik. Ägypten befindet sich laut Reporter ohne Grenzen betreffend Pressefreiheit auf Platz 161 von 180 (ROG 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung ROG - Reporter ohne Grenzen

(2017): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/%C3%A4gypten/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebens-mittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost. Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nicht-staatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 15.12.2016). Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. (GIZ 03.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (03.2017b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 02.05.2017 Medizinische Versorgung Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 15.12.2016). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar und der Verkehrsstau vor dem Erreichen der Sprechstunde die Regel, so dass die ambulante Versorgung für einen Patienten sehr anstrengend sein kann. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen. Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern finden sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Deshalb sollte auch grundsätzlich überlegt werden, ob selektive Eingriffe, bei denen man den Zeitpunkt selber bestimmen kann, in Kairo durchgeführt werden müssen. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Das staatliche Rettungswesen, unter der Telefonnummer 123 zu erreichen, ist recht zuverlässig. Die Verständigung erfolgt auf Arabisch, eine ärztliche Begleitung wird nur auf begründeten Wunsch gewährt. Durch Stationierung an strategisch wichtigen Punkten der Stadt sind Krankenwagen trotz dichtem Verkehr oft erstaunlich schnell zur Stelle. Die akute Notfallversorgung wird im zuerst erreichbaren Krankenhaus erfolgen, wenn genügend Zeit zu Verfügung steht, kann auch eine andere Klinik angefahren werden, das muss gesondert bezahlt werden. Beste intensivmedizinische Versorgung findet sich je nach Wohngebiet der Entsandten im Dar El Fuad Hospital (6th of October), Misr International (Dokki, Zamalek, Mohandessin), Air Force Specialist Hospital (New Cairo), Saudi German Hospital (Heliopolis) und As Salam International (Maadi). Diese Krankenhäuser haben auch eigene, besser ausgestattete Ambulanzfahrzeuge zu Verfügung (DBK 06.2016). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt. Wegen der teils gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal - meidet, wer kann, die großen Krankenhäuser ohnehin zugunsten privater Kliniken (GIZ 03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017 Rückkehr Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten (zuletzt aktualisiert am 16.04.2018). Ergänzend wurden insbesondere auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. I416 2192778-1/2E und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0180 berücksichtigt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Familie, sowie seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 08.01.2019). Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Zudem findet der Aufenthalt des Beschwerdeführers - abgesehen von 4 Monaten und 3 Wochen im Zeitraum September 2012 bis Februar 2013 - im Datenbestand des Zentralen Melderegisters eine Bestätigung. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im früheren Verfahren vorgelegten ägyptischen Reisepasses fest. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, dass er sowohl am 03.01.2019 wie auch am 08.01.2019 gegenüber dem BFA erklärte, gesund zu sein. Dass er am 08.01.2019 erklärte, leichte Kopfschmerzen zu haben, lässt nicht auf eine schwere Erkrankung schließen. Befunde wurden nicht vorgelegt. Wenn in der Beschwerde erstmals von einem "veritablen psychischen Problem" die Rede ist, so tritt man mit dieser Behauptung der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer gesund sei, nicht substantiiert entgegen, da es unterlassen wurde, entsprechende ärztliche Bestätigungen vorzulegen. Die Feststellungen bezüglich der Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ergeben sich ebenso wie die Scheidung aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. I416 2192778-1/2E. Die Feststellungen bezüglich seiner Beschäftigung und seines aufrechten Mietverhältnisses ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 (im Vorverfahren, welches mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 beendet wurde); im Rahmen dieser Einvernahme legte er ein Konvolut an Unterlagen vor, welche Eingang in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. I416 2192778-1/2E fanden: Reisepass mit der Nr. XXXX, ausgestellt von der Arabischen Republik Ägypten, gültig bis 04.04.2019; Aufenthaltskarte der Republik Österreich, gültig bis 28.03.2018; Heiratsurkunde; Beschluss über die Ehescheidung vom 31.03.2014; Hauptmietvertrag für eine Wohnung in der XXXX Straße für die Dauer von 5 Jahren beginnend mit 01.01.2017, lautend auf XXXX; 2 Kontoauszüge vom September und Oktober 2017 als Nachweis der Mietzahlungen; ein Versicherungsdatenauszug vom 08.09.2017; ein ÖSD Zertifikat A2 vom 03.10.2017; eine Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation vom 13.09.2017, wonach keine Eintragungen vorliegen;Die Feststellungen bezüglich seiner Beschäftigung und seines aufrechten Mietverhältnisses ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2017 (im Vorverfahren, welches mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 beendet wurde); im Rahmen dieser Einvernahme legte er ein Konvolut an Unterlagen vor, welche Eingang in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. I416 2192778-1/2E fanden: Reisepass mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Arabischen Republik Ägypten, gültig bis 04.04.2019; Aufenthaltskarte der Republik Österreich, gültig bis 28.03.2018; Heiratsurkunde; Beschluss über die Ehescheidung vom 31.03.2014; Hauptmietvertrag für eine Wohnung in der römisch 40 Straße für die Dauer von 5 Jahren beginnend mit 01.01.2017, lautend auf römisch 40 ; 2 Kontoauszüge vom September und Oktober 2017 als Nachweis der Mietzahlungen; ein Versicherungsdatenauszug vom 08.09.2017; ein ÖSD Zertifikat A2 vom 03.10.2017; eine Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation vom 13.09.2017, wonach keine Eintragungen vorliegen; Einkommenssteuerbescheide für 2013, 2014 und 2015; Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Mai-Oktober
  4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben anlässlich seiner aktuellen Einvernahme durch das BFA (Protokoll vom 08.01.2019), wo dieser das Verhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten als "oberflächlich" bezeichnet. Der Beschwerdeführer hatte für den 14.12.2018 eine Eheschließung mit einer slowakischen Staatsbürgerin geplant; die Eheschließung wurde von ihm von XXXX nach XXXX verlegt (weswegen der Festnahmeauftrag zunächst nicht vollzogen werden konnte) und schließlich ganz abgesagt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht verheiratet. Aktuell besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit der slowakischen Staatsbürgerin (Protokolle vom 03.01.2019 und vom 08.01.2019), der Beschwerdeführer kennt den aktuellen Aufenthaltsort seiner Freundin nicht (Protokolle vom 03.01.2019 und vom 08.01.2019). Die Absage der Eheschließung begründete der Beschwerdeführer am 08.01.2019 zunächst damit, dass seine zukünftige Ehefrau Angst bekommen habe, weil er von der Polizei gesucht wurde, dann wiederum erklärte er, es habe ein Problem zwischen ihnen gegeben und sie habe ihn nicht mehr heiraten wollen; vielleicht sei sie auch in die Slowakei zurückgegangen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage klarzulegen, ob die Beziehung aktuell noch besteht oder nicht. Er gab an, die slowakische Staatsbürgerin seit drei Jahren zu kennen und seit einem Jahr zusammengelebt zu haben. Dies entspricht auch seiner Angabe im Vorverfahren, als er am 14.11.2017 gegenüber dem BFA zu Protokoll gegeben hatte, seit zwei Jahren eine slowakische Freundin zu haben.Der Beschwerdeführer hatte für den 14.12.2018 eine Eheschließung mit einer slowakischen Staatsbürgerin geplant; die Eheschließung wurde von ihm von römisch 40 nach römisch 40 verlegt (weswegen der Festnahmeauftrag zunächst nicht vollzogen werden konnte) und schließlich ganz abgesagt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht verheiratet. Aktuell besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit der slowakischen Staatsbürgerin (Protokolle vom 03.01.2019 und vom 08.01.2019), der Beschwerdeführer kennt den aktuellen Aufenthaltsort seiner Freundin nicht (Protokolle vom 03.01.2019 und vom 08.01.2019). Die Absage der Eheschließung begründete der Beschwerdeführer am 08.01.2019 zunächst damit, dass seine zukünftige Ehefrau Angst bekommen habe, weil er von der Polizei gesucht wurde, dann wiederum erklärte er, es habe ein Problem zwischen ihnen gegeben und sie habe ihn nicht mehr heiraten wollen; vielleicht sei sie auch in die Slowakei zurückgegangen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage klarzulegen, ob die Beziehung aktuell noch besteht oder nicht. Er gab an, die slowakische Staatsbürgerin seit drei Jahren zu kennen und seit einem Jahr zusammengelebt zu haben. Dies entspricht auch seiner Angabe im Vorverfahren, als er am 14.11.2017 gegenüber dem BFA zu Protokoll gegeben hatte, seit zwei Jahren eine slowakische Freundin zu haben. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.02.
  5. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 08.01.2018 im Wesentlichen vor, Ägypten 2012 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Konkret gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seine Heimat "wegen der Armut und des Hungers" verlassen habe. Zum tatsächlich fluchtauslösenden Moment befragt meinte er: "Nach der Revolution ist alles teuer geworden. Das Tourismusgeschäft ist zusammengebrochen. Es waren wirtschaftliche Gründe." Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers kann festgestellt werden, dass er Ägypten 2012 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Das BFA stellte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid fest, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich mithilfe der eigenen Arbeitsleistung und Unterstützung seiner Familie, die in Ägypten ein Haus besitzt und mit der er in Kontakt steht, eine zumindest grundlegende Existenz zu sichern. Diesen sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umständen wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer in Ägypten eine Existenz sichern kann, anschließt. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 08.01.2018 erwähnte er allerdings auch, dass er "im Internet gegen das jetzige Regime gehetzt" habe und aktiv gewesen sei. Man habe ihn daher beim Konsulat wegen einer angeblichen Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern angezeigt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte er allerdings seine Aussage und gab er an, dass man ihn nicht beim Konsulat angezeigt habe, sondern vor etwa einem Jahr in Ägypten bei der Sicherheitsüberprüfung am Flughafen. Auch die weiteren Angaben zu dieser angeblichen Anzeige sind widersprüchlich und unstimmig, wie der folgende Ausschnitt aus dem Protokoll vom 08.01.2018 zeigt: "Leiter der Amtshandlung (LA): Woher wissen Sie, dass Sie am Flughafen angezeigt wurden? Verfahrenspartei (VP): Eine Person, die ich kenne, hat mich angezeigt. Befragt, wer das war, gebe ich an, dass ich keinen Namen nennen werde. Nochmals befragt gebe ich an, dass der Besitzer eines Cafés, wo ich als Gast war, die Namen der Leute, die schlecht über das Regime reden, beim österreichischen Konsulat angezeigt werden (gemeint wohl: hat). Ich wurde auch beim Konsulat angezeigt und auch am Flughafen. LA: Wiederholung der Frage: Woher wissen Sie, dass Sie am Flughafen angezeigt wurden? VP: Eine Person, die mal mit mir in der Gastronomie gearbeitet hat, hat einmal mit mir gestritten. Ich habe dann Sisi beschimpft. Diese Person sagte mir, dass ich bei einer Rückkehr festgenommen würde, da ich auf einer Liste stehen würde von die (gemeint wohl: den) Leuten, die angezeigt und festgenommen werden würden. LA: Woher weiß diese Person dies? VP: Er war derjenige, der mich dort angezeigt hat." Diese auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, wo (am Konsulat/am ägyptischen Flughafen) und von wem (von dem Besitzer eines Cafés/von einem Kollegen) er weswegen (wegen seiner Aktivitäten im Internet/wegen Aussagen in einem Café/wegen eines Streits mit dem Kollegen, im Zuge dessen der Beschwerdeführer den Präsidenten beschimpft haben will) angezeigt worden sein will. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch von einem Haftbefehl gegen ihn gesprochen, während er am 08.01.2019 erklärte, nicht zu wissen, ob ein Haftbefehl vorliege. Der Beschwerdeführer war insgesamt nicht in der Lage eine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Entsprechend war auch im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen konnte, zumal er 2012 legal ausgereist und seither mehrmals in Ägypten auf Urlaub gewesen war. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass der Beschwerdeführer "natürlich (...) in seiner Wut/seiner Verzweiflung ob der Notwendigkeit, nun Österreich zu verlassen, viel Unverständliches, ja auch Unlogisches von sich gegeben" (habe) "und in diesem Sinne ist auch seine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation zu sehen", so wird damit erstens nicht dargelegt, worin denn nun tatsächlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen sollte und wird zweitens übersehen, dass § 15 AsylG 2005 eine Mitwirkungspflicht von Asylwerbern im Verfahren vorschreibt.Der Beschwerdeführer war insgesamt nicht in der Lage eine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft zu machen. Entsprechend war auch im angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen konnte, zumal er 2012 legal ausgereist und seither mehrmals in Ägypten auf Urlaub gewesen war. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass der Beschwerdeführer "natürlich (...) in seiner Wut/seiner Verzweiflung ob der Notwendigkeit, nun Österreich zu verlassen, viel Unverständliches, ja auch Unlogisches von sich gegeben" (habe) "und in diesem Sinne ist auch seine mangelnde Bereitschaft zur Kooperation zu sehen", so wird damit erstens nicht dargelegt, worin denn nun tatsächlich eine Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen sollte und wird zweitens übersehen, dass Paragraph 15, AsylG 2005 eine Mitwirkungspflicht von Asylwerbern im Verfahren vorschreibt. Insbesondere muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach einem Aufenthalt von fünfeinhalb Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dies erst, nachdem er aufgrund eines Festnahmeauftrages in Schubhaft genommen worden war. Auch dies spricht dagegen, dass seine 2012 legal erfolgte Ausreise aus Ägypten eine Flucht vor Verfolgung darstellte bzw. dass er tatsächlich fürchtet, in Ägypten verfolgt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenfalls zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in Ägypten keine Verfolgung droht. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat Ägypten: Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Ägypten umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen und dass ihnen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Es wurden mit der Beschwerde auch keine ergänzenden Berichte vorgelegt. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen werden daher auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer die vorgebrachte Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen. Ansonsten brachte er rein wirtschaftliche Ausreisegründe vor. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer die vorgebrachte Furcht vor einer Verfolgung aus politischen Gründen nicht glaubhaft machen. Ansonsten brachte er rein wirtschaftliche Ausreisegründe vor. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der etwa fünfeinhalb Jahre abwesend war und über einen Universitätsabschluss sowie jahrelange Berufserfahrung sowie familiäre Anbindung verfügt, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der etwa fünfeinhalb Jahre abwesend war und über einen Universitätsabschluss sowie jahrelange Berufserfahrung sowie familiäre Anbindung verfügt, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine reale Gefahr hinsichtlich existenzbedrohender Verhältnisse aufgrund einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wurden von diesem in concreto nicht aufgezeigt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Ägypten seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Ägypten seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asl

G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis oder Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Die Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin scheint beendet zu sein, wurde doch die geplante Eheschließung von ihr abgesagt und kennt der Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort nicht.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht kein Abhängigkeitsverhältnis oder Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Die Beziehung zu einer slowakischen Staatsbürgerin scheint beendet zu sein, wurde doch die geplante Eheschließung von ihr abgesagt und kennt der Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort nicht. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung zu der von ihm erwähnten slowakischen Staatsbürgerin noch aufrecht wäre, wäre dadurch für ihn nichts gewonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zwar nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa VwGH, 28.06.2011, 2008/01/0527 oder VwGH, 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom

  1. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Bereits die vom EGMR für die Annahme einer Lebensgemeinschaft vorausgesetzte Intensität der Beziehung wäre aufgrund der vorliegenden Umstände wohl zu verneinen.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung zu der von ihm erwähnten slowakischen Staatsbürgerin noch aufrecht wäre, wäre dadurch für ihn nichts gewonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben zwar nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa VwGH, 28.06.2011, 2008/01/0527 oder VwGH, 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
  2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Bereits die vom EGMR für die Annahme einer Lebensgemeinschaft vorausgesetzte Intensität der Beziehung wäre aufgrund der vorliegenden Umstände wohl zu verneinen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung noch aufrecht ist und dass es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft handelt, wäre zwar von einem vorhandenen Familienleben auszugehen, doch würde eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses bedeuten. Als die Beziehung eingegangen wurde, mussten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch (grundsätzlich) seine Lebensgefährtin des aufgrund der Ehescheidung im hohen Maße unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst sein. Aufgrund des Eingehens eines Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung des Familienlebens nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl. etwa EGMR 28.6.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70). Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die Beziehung noch aufrecht ist und dass es sich dabei um eine Lebensgemeinschaft handelt, wäre zwar von einem vorhandenen Familienleben auszugehen, doch würde eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dieses bedeuten. Als die Beziehung eingegangen wurde, mussten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch (grundsätzlich) seine Lebensgefährtin des aufgrund der Ehescheidung im hohen Maße unsicheren Aufenthaltsstatuts des Beschwerdeführers bewusst sein. Aufgrund des Eingehens eines Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung des Familienlebens nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden vergleiche etwa EGMR 28.6.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70). Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher.Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher. Zu den Aspekten seines Privatlebens (A2-Prüfung, Berufstätigkeit) ist insbesondere festzuhalten, dass diese im Vorverfahren umfassend geprüft wurden und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. I416 2192778-1/2E zum Ergebnis gekommen war, dass von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde diese Interessensabwägung im Beschluss vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0180 als vertretbar erachtet. Eine zugunsten des Beschwerdeführers sprechende Änderung des Sachverhaltes im letzten halben Jahr wurde nicht vorgebracht; vielmehr kennt er inzwischen den Aufenthaltsort seiner Freundin nicht mehr und hat er sich der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung widersetzt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. abzuweisen. 3.
  3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen; allerdings hatte die belangte Behörde im Spruchpunkt V. vergessen, das Herkunftsland zu benennen, so dass dies mit gegenständlichem Erkenntnis zu korrigieren ist.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen; allerdings hatte die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch fünf. vergessen, das Herkunftsland zu benennen, so dass dies mit gegenständlichem Erkenntnis zu korrigieren ist. 3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.):3.6. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

3 und 6 BFA-VG, da der Beschwerdeführer das BFA über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3) und da gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden ist (Z 6).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 3 und 6 BFA-VG, da der Beschwerdeführer das BFA über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,) und da gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden ist (Ziffer 6,). Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Reisepass im Verfahren nicht vor und gab unglaubhaft an, nicht zu wissen, wo dieser sich befinde. Überdies war gegen ihn vor Stellung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden.

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. die Entscheidung

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sieben. die Entscheidung

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot.Die belangte Behörde erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Lichte einer jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH, in welcher dieser neuerlich darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 oder VwGH, 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 über seine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz augenscheinlich einbrachte, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer insbesondere bei seiner Festnahme aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der im Anschluss durch das BFA nicht durchführbaren Einvernahme unkooperativ.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Ziffer eins, - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018 über seine Ausweisung in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz augenscheinlich einbrachte, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer insbesondere bei seiner Festnahme aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der im Anschluss durch das BFA nicht durchführbaren Einvernahme unkooperativ. Ob die Eheschließung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 mit einer deutschen Staatsbürgerin zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgte, wie es von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behauptet und in der Beschwerde bestritten wird, kann letztlich dahingestellt bleiben. Das vom Beschwerdeführer im letzten halben Jahr gesetzte Verhalten zeigte deutlich, dass er versuchte, sich den fremdenrechtlichen Geboten der österreichischen Rechtsordnung mit verschiedenen Maßnahmen zu entziehen. So gab er bei den verschiedenen Einvernahmen durch das BFA an, nicht zu wissen, wo sein Reisepass ist und gab er am 03.01.2019 explizit zu Protokoll, gewusst zu haben, dass die Polizei ihn gesucht habe und deswegen nicht mehr zuhause gewesen zu sein. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (so hatte er seine Ehescheidung auch nicht wie gesetzlich geboten den Behörden unmittelbar bekanntgegeben) führen dazu, dass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt - unabhängig davon, ob die Eheschließung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 eine "Aufenthaltsehe" war oder nicht. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die Beschwerde auch keine Gründe aufzeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. So stellte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0180 klar, dass "die in Österreich erlangte familiäre und soziale Integration nicht ausgeprägt ist", so dass es keine schwerwiegenden Gründe gibt, die für die Erlassung eines kürzeren Einreiseverbotes sprechen würden. Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war der Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa vier Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2192778.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.