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I416 2165475-1

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 50§§ 4§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlI416 2165475-1 SpruchI416 2165475-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 23.01.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2015 gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Liberia geboren, der Volksgruppe der Mandingo angehöre, muslimischen Glaubens sei, traditionell verheiratet sei und zwei Kinder habe. Er gab weiters an, dass er zwölf Jahre die Schule besucht habe und zuletzt als Schmuckhändler gearbeitet habe. In Liberia würden neben seiner Frau und seinen Kindern noch seine Eltern und seine vier Brüder leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Juli 2014 mit dem Motorrad in die Elfenbeinküste gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen sei. Von dort sei er mit dem Schlauchboot nach Athen und dem Zug nach Thessaloniki und weiter zu Fuß über Serbien nach Ungarn und mit dem Zug nach Österreich. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren und sei sein Asylantrag in Ungarn negativ entschieden worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit dem Geheimbund der "PORO" zusammengearbeitet habe und diese Vereinigung gegen die liberische Regierung arbeiten würde. Er gab weiters an, dass er diese Vereinigung verlassen habe wollen und deshalb bedroht worden sei. Er habe sein Land verlassen, da er mit dem Tod bedroht worden sei, weiter Fluchtgründe habe er keine. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  2. Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.11.2015 gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in römisch 40 in Liberia geboren, der Volksgruppe der Mandingo angehöre, muslimischen Glaubens sei, traditionell verheiratet sei und zwei Kinder habe. Er gab weiters an, dass er zwölf Jahre die Schule besucht habe und zuletzt als Schmuckhändler gearbeitet habe. In Liberia würden neben seiner Frau und seinen Kindern noch seine Eltern und seine vier Brüder leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Juli 2014 mit dem Motorrad in die Elfenbeinküste gefahren und von dort mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen sei. Von dort sei er mit dem Schlauchboot nach Athen und dem Zug nach Thessaloniki und weiter zu Fuß über Serbien nach Ungarn und mit dem Zug nach Österreich. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren und sei sein Asylantrag in Ungarn negativ entschieden worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit dem Geheimbund der "PORO" zusammengearbeitet habe und diese Vereinigung gegen die liberische Regierung arbeiten würde. Er gab weiters an, dass er diese Vereinigung verlassen habe wollen und deshalb bedroht worden sei. Er habe sein Land verlassen, da er mit dem Tod bedroht worden sei, weiter Fluchtgründe habe er keine. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  3. Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, wiederholte er im wesentlichen seine Angaben aus der Ersteinvernahme und führte ergänzend dazu aus, dass er neben der Schule in Liberia auch zwischenzeitlich eine Flüchtlingsschule in Guinea besucht habe, dass er seit 2005 verheiratet sei, sein Sohn zehn Jahre alt und seine Tochter neun Jahre alt seien und dass er bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in XXXX gelebt habe. Er gab weiters an, dass in Liberia noch seine Brüder und seine Tante leben würden seine Frau und seine Kinder würden in Guinea leben. Seinen Lebensunterhalt habe er als Geschäftsmann bestritten, er sei Vertreter eines Unternehmens namens
  4. Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, wiederholte er im wesentlichen seine Angaben aus der Ersteinvernahme und führte ergänzend dazu aus, dass er neben der Schule in Liberia auch zwischenzeitlich eine Flüchtlingsschule in Guinea besucht habe, dass er seit 2005 verheiratet sei, sein Sohn zehn Jahre alt und seine Tochter neun Jahre alt seien und dass er bis zu seiner Ausreise im Juli 2014 mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in römisch 40 gelebt habe. Er gab weiters an, dass in Liberia noch seine Brüder und seine Tante leben würden seine Frau und seine Kinder würden in Guinea leben. Seinen Lebensunterhalt habe er als Geschäftsmann bestritten, er sei Vertreter eines Unternehmens namens XXXX gewesen und habe er mit Gold gehandelt. Nachgefragt führte er aus, dass er als Handelsvertreter gearbeitet habe und in verschiedenen Grafschaften im Busch Gold und kleine Diamanten gekauft habe. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Schreiben vor, welches er nach eigenen Angaben vorweisen habe müssen, wenn er im Busch auf Regierungsvertreter getroffen sei, um sich zu schützen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es in Liberia einen Geheimbund gebe, der die Bewegungsfreiheit der Menschen im Busch einschränken würde, wenn man nicht Mitglied dieser Vereinigung sei. Er gab weiters an, dass er über einen Freund diesem Geheimbund beigetreten sei, um sich beim Goldkauf frei bewegen zu können. Er führte weiters aus, dass 2014 dieser Geheimbund einen Imam und dessen Familie entführt und in den Busch gebracht habe. Im Rahmen einer von ihm und seinem Freund organisierten Befreiungsaktion, bei der der Imam und seine Familie befreit wurden, kam es zum Kampf mit den Männern von "PORO" vor Ort und wurden dabei zwei Männer umgebracht. In der Früh seien dann die Einsatzkräfte der Polizei gekommen und hätten viele Menschen festgenommen. Er selbst habe flüchten können und sei mit einem Motorradtaxi zur Grenze der Elfenbeinküste gefahren und habe so das Land verlassen. Zwei, drei Wochen später habe er dann von seiner Frau gehört, dass sein Freund von der Polizei verhaftet und an den Geheimbund ausgeliefert worden sei und von diesen umgebracht worden sei. Letztlich führte er aus, dass er sich nicht in einem anderen Ort von Liberia niederlassen könne, da diese überall seien und sie einen sogar erwischen könnten, wenn man in Sierra Leone oder Guinea ist und dass diese ihn im Falle seiner Rückkehr, umbringen wollen, da sie Mohamed schon umgebracht haben. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung über einen "Nachhilfekurs Deutsch" vom 07.06.2017 und die Kopie eines Schreibens bezeichnet als "Payment Form" datiert mit 08.10.2013 vor.römisch 40 gewesen und habe er mit Gold gehandelt. Nachgefragt führte er aus, dass er als Handelsvertreter gearbeitet habe und in verschiedenen Grafschaften im Busch Gold und kleine Diamanten gekauft habe. Der Beschwerdeführer legte dazu ein Schreiben vor, welches er nach eigenen Angaben vorweisen habe müssen, wenn er im Busch auf Regierungsvertreter getroffen sei, um sich zu schützen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es in Liberia einen Geheimbund gebe, der die Bewegungsfreiheit der Menschen im Busch einschränken würde, wenn man nicht Mitglied dieser Vereinigung sei. Er gab weiters an, dass er über einen Freund diesem Geheimbund beigetreten sei, um sich beim Goldkauf frei bewegen zu können. Er führte weiters aus, dass 2014 dieser Geheimbund einen Imam und dessen Familie entführt und in den Busch gebracht habe. Im Rahmen einer von ihm und seinem Freund organisierten Befreiungsaktion, bei der der Imam und seine Familie befreit wurden, kam es zum Kampf mit den Männern von "PORO" vor Ort und wurden dabei zwei Männer umgebracht. In der Früh seien dann die Einsatzkräfte der Polizei gekommen und hätten viele Menschen festgenommen. Er selbst habe flüchten können und sei mit einem Motorradtaxi zur Grenze der Elfenbeinküste gefahren und habe so das Land verlassen. Zwei, drei Wochen später habe er dann von seiner Frau gehört, dass sein Freund von der Polizei verhaftet und an den Geheimbund ausgeliefert worden sei und von diesen umgebracht worden sei. Letztlich führte er aus, dass er sich nicht in einem anderen Ort von Liberia niederlassen könne, da diese überall seien und sie einen sogar erwischen könnten, wenn man in Sierra Leone oder Guinea ist und dass diese ihn im Falle seiner Rückkehr, umbringen wollen, da sie Mohamed schon umgebracht haben. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung über einen "Nachhilfekurs Deutsch" vom 07.06.2017 und die Kopie eines Schreibens bezeichnet als "Payment Form" datiert mit 08.10.2013 vor.
  5. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt, wurde "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen und "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem Bescheid vom 07.07.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt, wurde "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 4. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 07.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 07.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung, sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung seines Vorbringens ausgeführt, dass die liberianischen Sicherheitsbehörden nicht willig und imstande seien ihm den notwendigen Schutz zu gewähren, es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, da die Mitglieder des Geheimbundes "Poro" eng mit der Regierung zusammenarbeiten würden und der Beschwerdeführer überall von diesen gefunden werden könnte. Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen inhaltlich aufrecht halte er habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen beantwortet, sein Vorbringen sei detailliert und genügend substantiiert in sich schlüssig mit den Länderfeststellungen vereinbar und daher plausibel. Letztlich wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, durch die richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln und habe die Behörde die Fluchtgründe nicht richtig ermittelt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2017 vorgelegt
  3. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an einem Deutschunterricht vor. Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 legte der Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen des BPI XXXX über den Besuch des HTL-Vorbereitungslehrgangs XXXX, das Schuljahr 2017/2018 betreffend und die Kopie eines Zeitungsausschnittes der XXXX (Woche 29/2016).
  4. Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an einem Deutschunterricht vor. Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 legte der Beschwerdeführer Schulbesuchsbestätigungen des BPI römisch 40 über den Besuch des HTL-Vorbereitungslehrgangs römisch 40 , das Schuljahr 2017 aus 2018, betreffend und die Kopie eines Zeitungsausschnittes der römisch 40 (Woche 29 aus 2016,). 8 Am 23.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2019, erfolgte einerseits eine Vollmachtsbekanntgabe und wurde andererseits die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, Staatsangehörigen von Liberia und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, Staatsangehörigen von Liberia und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist volljährig und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt in Liberia traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben eine mehrjährige Schulbildung und hat in Liberia seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie dadurch bestritten, dass er nach Gold gegraben und dieses dann weiterverkauft hat und war vor seiner Ausreise zuletzt bei einer Firma Namens XXXX." beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am liberianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben eine mehrjährige Schulbildung und hat in Liberia seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie dadurch bestritten, dass er nach Gold gegraben und dieses dann weiterverkauft hat und war vor seiner Ausreise zuletzt bei einer Firma Namens römisch 40 ." beschäftigt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am liberianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer hat neben seiner Frau und seinen Kindern noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Brüder sowie weitere Verwandte, nicht festgestellt werden kann, dass diese sich in Guinea und nicht in Liberia aufhalten. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Frau und seinem Vater. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 08.11.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Schulbesuchsbestätigungen des BPI XXXX über den Besuch des HTL-Vorbereitungslehrgangs XXXX, das Schuljahr 2017/2018 betreffend und die Kopie eines Zeitungsausschnittes der XXXX (Woche 29/2016) vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat außer seinen Deutschkursen und dem Vorbereitungslehrgang an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war und keine Unterlagen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration Schulbesuchsbestätigungen des BPI römisch 40 über den Besuch des HTL-Vorbereitungslehrgangs römisch 40 , das Schuljahr 2017 aus 2018, betreffend und die Kopie eines Zeitungsausschnittes der römisch 40 (Woche 29 aus 2016,) vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat außer seinen Deutschkursen und dem Vorbereitungslehrgang an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war und keine Unterlagen bezüglich abgelegter Deutschprüfungen vorlegen konnte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nennenswerten sozialen Kontakte und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung gesprochen werden. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Liberia einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung/Bedrohung durch den Geheimbund der "PORO" kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Liberia aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Liberia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, darüberhinaus verfügt er noch über vielfältige familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
  2. Zu den Feststellungen zur Lage in Liberia: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden zudem eine Accord Anfrage bezüglich der "Poro"-Gesellschaft und Recherchen des erkennenden Richters zum Thema "Poro" erörtert. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen. Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne. Bei der Stichwahl am
  3. Dezember 2017 erhielt der 51-Jährige George Manneh Weah 61,5 Prozent der Stimmen, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt. Der ehemalige George Manneh Weah Fußballstar wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am
  4. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in XXXX vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll.Bei der Stichwahl am
  5. Dezember 2017 erhielt der 51-Jährige George Manneh Weah 61,5 Prozent der Stimmen, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt. Der ehemalige George Manneh Weah Fußballstar wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt. Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am
  6. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt. Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in römisch 40 vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll. Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in XXXX aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratisch gewählten Regierungschefs seit
  7. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen.Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in römisch 40 aufgewachsen ist. Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratisch gewählten Regierungschefs seit
  8. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen. Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum XXXX) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei.Die Ebola-Epidemie 2014 aus 2015, stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum römisch 40 ) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei. Unter dem Begriff poro werden eine Vielzahl in ganz Westafrika verbreiteter Geheimbünde zusammengefasst. Die poro-Geheimbünde, denen nur Männer angehören, erfüllen wichtige Aufgaben bei der Initiation von Jungen und allen Aspekten des politischen und religiösen Lebens. Die poro waren vor der Ankunft staatlicher und kirchlicher Bildungsinstitutionen die zentrale Erziehungsinstitution in dieser Region und sorgten für die Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Ordnung. Die Zugehörigkeit zu Poro ist nur Männern vorbehalten, der Beitritt zu einem Bund ist freiwillig, erfolgt aber häufig unter sozialem Druck. Auch ist bei den Geheimbünden nicht die Mitgliedschaft ein gehütetes Geheimnis, vielmehr das erworbene Wissen. Der Wissenserwerb ist wiederum nur in zeitlich auseinanderliegenden Phasen möglich, meist sind zu jeder neuen Phase Prüfungen oder Rituale vorgeschrieben. Ein Austritt aus einem Geheimbund ist nicht vorgesehen, um die Kontrolle über das Geheimwissen nicht zu verlieren. Innerhalb der Geheimbünde besteht eine hierarchische Struktur, die nicht deckungsgleich mit der vorgefundenen sozialen und politischen Struktur sein wird. Die Bünde zeigen sich auch bewusst in der Öffentlichkeit: durch den Auftritt ihrer Masken. Diese zeigen sich z.B. zu sogenannten Initiationsriten (Übergangsrituale vom Kind zum Erwachsenen) oder wenn bedeutende Persönlichkeiten ins Dorf kommen. Diese Auftritte sind immer wieder ein großes Ereignis, wenn die Geheimbünde auf die Bühne treten! Von den drei Bünden ist Poro der bedeutsamste. Die gesamte einheimische Bevölkerung untersteht seiner Gerichtsbarkeit. Er stellt im Wesentlichen eine Art Freimaurerloge bzw. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit dar, dessen Hauptaspekte sich auf sowohl im Religiösen (Initiation des Heranwachsenden) als auch auf das zivile Leben erstrecken. Hier werden Gesetze gemacht und über Krieg und Frieden entschieden. Der Poro verfügt über ein umfangreiches Repertoire an Ritualen, Begriffen, Tätowierungen und Symbolen, deren Details für Außenstehende unbekannt sind, da die beeidete Geheimhaltung unverbrüchlich ist. Man versammelt sich in der Trockenzeit, zwischen Oktober und Mai im Urwald. Ein umzäunter Bereich mit aus Matten errichteten von überhängenden Bäumen bedachten Wohnungen dient als Versammlungsraum. Die Hierarchie umfasst dabei drei Grade: der Erste für die Häuptlinge und prominenten Männer, der Zweite für die "Fetisch" Priester und der Dritte für die Gemeinde. Die Zeremonien des sierra-leonischen Purrah werden vom Poro-Teufel, einem Mann im Fetischkleid, geleitet der die Gemeinde durch ein langes hölzernes Rohr anspricht. In Liberia tritt der Poro-Teufel bei Anwesenheit von Frauen, Kindern und Nichtmitgliedern nicht in Erscheinung. Der Gbetoo ist die einzige "Fetisch, der mit einem langen hölzernen Rohr" bekleidet und als solche Hülle sichtbar ist. Dieser Poro-Teufel ist selbst den meisten Mitgliedern unsichtbar. Poro vermag sein Tabu auf alles oder jedes zu setzen; und da kein Einheimischer riskieren würde, seine Macht anzutasten, führte es zu erheblichen Versorgungsproblemen, als das Getreide mit dem Tabu belegt wurde. 1897 erließen die britische bzw. die lokale Regierung eine Verordnung, die das Auferlegen eines Tabus auf alle einheimischen Nahrungsgüter generell verbot. In Liberia war der Poro ein Versuch der indigenen Bevölkerung die Kolonisten und deren Staat in die lokalen Beziehungsnetzwerke einzubinden. Es ist deshalb auch kein Zufall, dass der Poro in Vielem den bei den schwarzen Siedlern, den so genannten Americo-Liberianern, weit verbreiteten Freimaurerlogen und deren Ritualen glich. In den 1950er Jahren unternahm der liberianische Staat Versuche den Poro bei der Ausweitung seiner Herrschaft über die ethnischen Gruppen des Hinterlandes einzusetzen. Diese Bestrebungen gipfelten darin, dass der Präsident Liberias seit den 1950er Jahren auch das Oberhaupt aller Poro-Bünde des Landes ist. Der Poro wandelte sich somit von einer Institution, mit dem die indigene Bevölkerung die Vertreter des Kolonialstaates zu kontrollieren versuchte, zu einem Herrschaftsinstrument mit dem der Staat versuchte seine Herrschaft über die indigene Bevölkerung auszudehnen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Kannibalismus in diesen regulären poro- Geheimbünden. Jedoch gab es seit dem späten
  9. Jahrhundert immer wieder Berichte über in noch größerer Verborgenheit operierende Geheimbünde, den so genannten Leopardmenschen oder Alligatormenschen, die angeblich magischen Kannibalismus praktizierten, um ihre mentalen und physischen Kräfte zu mehren. Berichte über die Aktivitäten dieser Geheimbünde sind auch im
  10. Jahrhundert immer wieder aufgetaucht, es kam auch zu vereinzelten Prozessen in beiden Ländern. Seit dem
  11. Jahrhundert spielte in dieser Region eine weitere Form von Geheimbünden eine wichtige Rolle bei der Kriegsplanung und -führung. Diese exklusiven Bünde, in manchen Gegenden unter dem Namen wunde bekannt, waren nur ausgewählten Mitgliedern der regulären poro-Bünde vorbehalten und praktizierten nach zeitgenössischen Berichten magischen Kannibalismus in ihren Kriegszeremonien. Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist. Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten. Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten. Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen. Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt. Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern. Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten. Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in XXXX eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi-Annan-Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL).Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in römisch 40 eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi-Annan-Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von
  12. Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich. Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus. Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten. Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von
  13. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag. Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen. Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär.Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vergleiche GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär. Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab. Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen. Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars. Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in XXXX ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt.Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in römisch 40 ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. Zurzeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen. Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre.

Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG 2005 in seinen Heimatstaat Liberia unzulässig wäre. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird weiters festgestellt, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei im gegenständlichen Fall dazu festgestellt wird, dass er auf einen Familienverband zurückgreifen kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Liberia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Eine nach Liberia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Liberia, einer Accord-Anfrage und Internetrecherchen zum Thema Poro-Geheimbund in Liberia. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen vor dem BFA (AS 57) und in der mündlichen Verhandlung. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zur Ausbildung, zur Berufserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich seine Familie nicht mehr in Liberia aufhält, sondern nach Guinea geflohen ist, gründet sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer selbst auf Nachfrage ausweichende, widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben dazu machte, die auch mit dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang zu bringen sind, wie der Auszug aus der Niederschrift der niederschriftlichen Einvernahme (AS 131) und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt: "LA: Wer von ihren Angehörigen lebt derzeit in Liberia? VP: Meine Brüder und meine Tante." (...) "RI: Hat Ihre Familie in Liberia Besitztümer gehabt? BF: Ja, mein Vater besitzt ein Haus. RI: Wer lebt in diesem Haus? BF: Zuvor haben meine Tante und mein Bruder gewohnt. Sie sind jedoch beide nach Guinea übersiedelt. RI: Wie viele Familienangehörige haben Sie? BF: Ich habe noch meine Eltern, Tanten, Brüder, zwei Kinder und eine Ehefrau. RI: Wer lebt noch in Liberia? BF: Niemand. RI: Wo sind Sie? BF: Alle sind nach Guinea gezogen. RI: Wann sind Ihre Familienmitglieder aus Liberia geflohen? BF: Das war
  4. RI: Was war der Grund? BF: Sie befürchteten verhaftet zu werden. RI: Von wem? BF: Von der Regierung. "RI: Sie haben am Anfang der Befragung ausgesagt, dass Ihre Familie von der Regierung verfolgt wird. Können Sie mir sagen warum? BF: Poro und die Regierung arbeiten zusammen. Wenn man kein Mitglied von Poro ist, kann man bestimmte Positionen in der Regierung überhaupt nicht bekommen. Der RI wiederholt die Frage. BF: Man hatte meine Familie verhaftet, damit man meiner habhaft wird. Ich habe die Poro nämlich enttäuscht. RI: Wie konnte Ihre Familie nach Guinea gelangen, wenn sie verhaftet wurden? BF: Ich habe nicht gesagt, dass man meine Familie verhaftet hat. Ich habe gesagt, dass man sie verhaftet hätte, wenn sie nicht nach Guinea gegangen wären." Dass der Beschwerdeführer darüberhinaus noch in seiner Ersteinvernahme (AS 19) angegeben hat, dass diese Vereinigung gegen die Regierung arbeiten würde, um dementgegen nun eine staatliche Verfolgung aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Regierung und Poro zu behaupten, ist ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Liberia in der Lage war für sich und seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem und seiner damit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er bislang keine Deutschprüfung abgelegt hat und während der gesamten mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ehrenamtlich einen Monat lang für zwei Stunden täglich im Altersheim in Krems gearbeitet hat, sowie dass er einen zweisemestrigen Lehrgang als außerordentlicher Schüler des Berufspädagogischen Institutes XXXX für das Schuljahr 2017/2018 besucht hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Abschluss des Lehrganges bereits im Juni 2018 gewesen ist und außer den genannten keine weiteren Unterlagen darüber vorgelegt worden sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist, abgesehen von zwei Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und dem Lehrgang keine sonstigen Kurse besucht bzw. an Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.Der Beschwerdeführer hat unbestritten im Laufe seines Aufenthaltes integrative Schritte gesetzt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist, es wird aber auch nicht verkannt, dass er bislang keine Deutschprüfung abgelegt hat und während der gesamten mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben ehrenamtlich einen Monat lang für zwei Stunden täglich im Altersheim in Krems gearbeitet hat, sowie dass er einen zweisemestrigen Lehrgang als außerordentlicher Schüler des Berufspädagogischen Institutes römisch 40 für das Schuljahr 2017 aus 2018, besucht hat, es wird aber auch nicht verkannt, dass der Abschluss des Lehrganges bereits im Juni 2018 gewesen ist und außer den genannten keine weiteren Unterlagen darüber vorgelegt worden sind. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist, abgesehen von zwei Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse und dem Lehrgang keine sonstigen Kurse besucht bzw. an Aus- und Weiterbildungen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entsprechen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass er auf die Fragen, wie er seine Freizeit verbringe und ob er Freunde in Österreich habe, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wörtlich antwortete: "Ich hätte gerne auch eine Beschäftigung während meiner Freizeit, hatte bisher jedoch noch nicht die Gelegenheit dazu." (...) "Ich kann sagen, dass meine Deutschlehrer meine Freunde sind." Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, aus denen jedoch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 3 1/4 Jahren, keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann und somit insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  5. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, den obigen Ausführungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2098 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So war es dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich den Namen der Firma, bei der er für mehr als 1 1/2 Jahre beschäftigt gewesen sein will, richtig wiederzugeben, wie der Vergleich mit der von ihm vorgelegten Kopie und seiner Schreibweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung belegt, ebenso konnte der Beschwerdeführer im Vergleich zwischen Einvernahme und mündlicher Verhandlung keine stringenten und nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich seiner Arbeit angeben und machte divergierende Angaben bezüglich der Orte an denen er gegraben haben will ( AS 151), wie der nachstehende Auszug aus der mündlichen Verhandlung in Gegenüberstellung mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS vor der belangten Behörde zeigt: "RI: Erzählen Sie mir etwas über Ihre Tätigkeit, bevor Sie bei dieser Firma gearbeitet haben. BF: Ich habe zusammen mit meinen Jungs nach Gold gegraben. Dazu sind wir in den Wald gegangen. Ich habe ihn dann das Gold abgekauft und in der Stadt verkauft. Dann sind wir wieder zusammengekommen, um nach Gold zu graben. Ich habe das bis zu jenem Zeitpunkt gemacht, an dem mich das Unternehmen angestellt hat. RI: Haben Sie immer dieselben Arbeiter beschäftigt? BF: Prinzipiell waren das immer dieselben. Wenn ich jedoch mehr Profit gemacht habe, habe ich weitere Arbeiter angestellt. RI: Haben Sie für Ihre Tätigkeiten eine Genehmigung der Regierung gebraucht? BF: Ich selbst hatte keine Dokumente. Der Eigentümer des Grundstückes hatte sich jedoch bei der Regierung registriert. Um auf seinem Grundstück arbeiten zu können, musste man ihn prozentuell am Erlös beteiligen. RI: Wo war dieses Grundstück? BF: Der Name des Dorfes war XXXX. Das war ein guter Platz, an dem man immer etwas gefunden hat.BF: Der Name des Dorfes war römisch 40 . Das war ein guter Platz, an dem man immer etwas gefunden hat. RI: Haben Sie sonst noch wo gegraben? BF: Es gab noch ein anderes Dorf in der Nähe, in dem wir ebenfalls nach Gold gegraben haben. Der Name dieses Ortes war XXXX. Dort bin ich mit meinen Jungs hingegangen und wir haben manchmal etwas gefunden."BF: Es gab noch ein anderes Dorf in der Nähe, in dem wir ebenfalls nach Gold gegraben haben. Der Name dieses Ortes war römisch 40 . Dort bin ich mit meinen Jungs hingegangen und wir haben manchmal etwas gefunden." Auch seine Ausführungen, dass er diesem Geheimbund beigetreten ist, um sich frei bewegen zu können und ungestört reisen zu können, sind dahingehend zu relativieren, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu diesem Themenkreis folgendes ausführte: "RI: Haben Sie während Ihrer Tätigkeit bzw. bevor Sie beim Unternehmen begonnen haben, Probleme mit den Behörden und der Regierung gehabt? BF: Nein, ich hatte mit niemanden Probleme. (...) RI: Vor diesem Vorfall: Hatten Sie da schon Probleme mit einem Geheimbund gehabt? BF: Nein, wenn sie eine Straße blockiert haben, blieb man drinnen einfach, hatte man keine Probleme mit ihnen." (...) "RI: Wieso sollten diese Personen Straßensperren errichten? BF: Sie machen das einfach, keiner weiß, warum. Wenn sie zB auf einmal hier auftauchten würden, müssten alle Nichtmitglieder sich sofort verstecken bzw. in die Häuser zurückziehen. So läuft das bei uns. RI: Sind Sie auch in so eine Straßensperre geraten? BF: Auch mir ist so etwas schon passiert, aber ich bin dann gleich in einen Raum gegangen, das heißt nach Drinnen. RI: Wie oft ist das passiert? BF: Manchmal ist es drei Mal die Woche passiert, manchmal zwei Mal. Hier spreche ich nur von Lofa Bridge, über andere Orte kann ich nichts sagen. Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich neben seinen ausweichenden und vagen, nicht mit den vorliegenden Berichten, in Einklang zu bringende Angaben zum Geheimbund "Poro", aus seinen nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben zum fluchtauslösenden Ereignis selbst und letztlich auch aus seinen vagen und oberflächlichen Angaben zu seinem Freund, wie der nachfolgende Auszug aus der mündlichen Verhandlung zeigt: "RI: Wie sind Sie dort Mitglied geworden? BF: Ich habe mich registriert. Er brachte mich dorthin und ich habe fünf Säcke Reis und zwei Schafe bezahlt, um Mitglied zu werden. RI: Erzählen Sie mir etwas über diesen Geheimbund. BF: Ich kann nicht viel darüber sagen, weil ich nicht mit ihnen im Busch gelebt habe. Sie sind Studenten, die mit ihren Kindern dort leben. Sie bringen ihren Kindern bei, die älteren zu respektieren. Über ihre anderen Geheimnisse kann ich nichts sagen, weil ich mich nur um meine Geschäfte gekümmert habe. Sie haben Straßen manchmal wochenlang blockiert und man konnte da nicht durchfahren. RI: Sie wollen mir ernstlich weiß machen, dass Sie diesem Geheimbund beigetreten sind, aber keinerlei Angaben dazu machen können. BF: Es handelt sich hier um keine Gruppe, die alles offenlegt, wenn man dort Mitglied wird. Es gibt viele Dinge, von denen man erst erfährt, nachdem man lange Zeit bei ihnen war." (...) "RI: Wie viel Personen betragen sie? BF: Wir waren ungefähr
  6. Das heißt sehr viele. RI: Wie viele Personen passen Ihrer Meinung nach in einem Pick-Up? BF: Der Pick-Up, von dem ich spreche, ist ein etwas längerer und kein so kurzer. RI: Woher hatten Sie diesen Pick-Up? BF: Diesen hat uns ein Mann aus Lofa Bridge angeboten, weil er damit Dinge transportiert. (...) RI: Wieso hätte ihr Freund der seit mehreren Jahren Mitglied im Geheimbund gewesen ist und demnach von der Vorgehensweise gewusst hat, zuerst bei der Entführung des Imams mitmachen sollen, um ihn später zu befreien? BF: Er hätte sich den Anweisungen seinen Fortgesetzen nicht wiedersetzen können. Wenn der Anführer etwas beschließt, dann hat man das zu akzeptieren, weil man diese unterstellt ist. Das ist auch so, wenn man nicht einverstanden ist. Mein Freund war aber in Wirklichkeit nicht so. Wenn er sich aber den Anweisungen seines Bosses widersetzt hätte, hätte man ihn umgebracht. So blieb ihm nur an der Befreiung des Imams mitzuwirken. RI: Hat es früher auch schon solche Vorfälle gegeben? BF: Ja, das ist auch schon zuvor passiert. RI: Hatte Ihr Freund bei diesen Vorfällen keine Bedenken? BF: Die meisten Leute wurden nur entführt, damit sie die Gruppe anerkannten, um mit ihnen zu kooperieren. Sie wurden anschließend wieder frei gelassen. Wurden die Leute aber in einem bestimmten Ort gebracht, dann tötete man sie. RI: Wie oft wurden solche Leute umgebracht? BF: Das weiß ich nicht, das ist geheim. RI: Die Mitglieder dieses Geheimbundes halten sich eigentliche alle immer im Busch auf. Wie viele Personen, waren zu diesem Zeitpunkt im Busch? BF: Es waren ungefähr 150 Leute. Normalerweise sind das aber viel mehr. So um die 400-500 Leuten. RI: Woher wollen Sie gewusst haben, dass von den 400-500 nur ca. 150 der Mitglieder im Busch gewesen sind? BF: Mohammad hat mir das gesagt. Mohammad hatte uns im Vorfeld gesagt, dass wir um 02:00 Uhr nachts die Befreiungsaktion durchführen sollen, da die Mitglieder des Geheimbunds zum betreffenden Zeitpunkt nicht vor Ort waren, da sie anderswo einen Einsatz hatten. Mohammad meinte, wir würden den Imam befreien, um mit ihm zurückkehren zu können, ohne, dass sie etwas davon erfahren, wer das getan hat. RI: Was war der andere Einsatz? BF: Er hat nur gesagt, dass sie irgendwo anderes einen Einsatz hatten. RI: Hat es bei diesem Vorfall auch Verletzte gegeben? BF: Ja, zwei Personen bluteten und lagen am Boden. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wer die beiden waren, da alle miteinander kämpften und ich sie nicht kannte. RI: Wie ging dieser Kampf aus? BF: Der Imam wurde aus einer Höhle befreit. Ich floh, als die Polizei kam. RI: Wer war mit dem Imam noch in der Höhle? BF: Sie waren zu Fünft. Der Imam, seine drei Kinder und ein weiterer Mann. RI: Woher wissen Sie, dass das fünf Personen waren, wenn es dunkel war und alle gekämpft haben? BF: Sie kamen aus der Höhle und in der Höhle war Licht. Durch das Licht, dass aus der Höhle kam, konnte ich auch die beiden Personen am Boden liegen sehen. Ich sah, dass sie am Kopf bluteten, da ihnen jemand eine Schnittverletzung zugefügt hatte. RI: Wann ist die Polizei genau gekommen? BF: Wir hatten erst kurze Zeit gekämpft, als die Polizei schon an Ort und Stelle war. RI: Was bedeutet bei Ihnen eine kurze Zeit? BF: Die Polizei ist gekommen, nachdem wir ungefähr zwei Stunden gekämpft hatten. Ich sah das Licht und ihre Waffen und wusste, dass das die Polizei war. RI: Welche Waffen hatten Sie? BF: Ich hatte ein Buschmesser. RI: Welche Waffen hatten die Anderen? BF: Sie hatten dasselbe und Gummischleuder. RI: Woher hatten Sie diese Waffen? BF: Wir haben diese in Lofa Bridge gekauft. RI: Ich fasse zusammen: zwei Stunden Kampf, 250 Personen und zwei Verletzte. Können Sie mir dazu eine Erklärung abgeben? BF: Ja, genauso ist das passiert. Zwei Personen haben am Kopf geblutet." (...) RI: Erzählen Sie mir etwas über Ihren Freund Mohammad. BF: Er ist Mitglied von Poro und immer mit ihnen im Busch. Er arbeitet mit ihnen zusammen. Selbst wenn sie Straßensperren errichten, ist er dabei. RI: Was hat Ihr Freund Mohammad mit dieser ganzen Geschichte zu tun? BF: Er war der Anführer der ganzen Sache, ich habe ihn lediglich unterstützt. RI: Wo hat Ihr Freund Mohammad gelebt? Was hat er beruflich gemacht? Woher kennen Sie ihn? BF: Mohammad hat in Lofa Bridge gelebt, jedoch immer im Busch. Welche Arbeit er hatte, kann ich nicht sagen, aber er war ständig im Busch. Manchmal ist er mit Fleisch aus dem Busch gekommen und hat es den Leuten zum Kauf angeboten. Das erste Mal getroffen habe ich ihn in XXXX.BF: Mohammad hat in Lofa Bridge gelebt, jedoch immer im Busch. Welche Arbeit er hatte, kann ich nicht sagen, aber er war ständig im Busch. Manchmal ist er mit Fleisch aus dem Busch gekommen und hat es den Leuten zum Kauf angeboten. Das erste Mal getroffen habe ich ihn in römisch 40 . RI: Was hat er dort gemacht? BF: Dort haben wir uns auf der Hochzeitsfeier eines Freundes kennengelernt. Das war
  7. RI: Wann haben Sie erfahren, dass Ihr Freund Mitglied des Geheimbundes ist? BF: Das war
  8. RI: Warum erst so spät? BF: Weil sie alles geheim halten. RI: Wann hat Ihr Freund Ihnen davon erzählt? BF: Ja, nachdem ich gesagt hatte, dass ich Mitglied werden möchte. Da meinte er, er könne mir helfen. Auch seine widersprüchlichen Angaben bezüglich der Kampfhandlung, wonach noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde von zwei toten Mitgliedern auf Seiten des Geheimbundes die Rede war, um dementgegen in der mündlichen Verhandlung von zwei Verletzten (Schnittverletzung) zu sprechen, wobei er nicht sagen konnte, wer diese gewesen seien, sprechen nicht für die erforderliche Stringenz seiner Angaben und somit für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers getätigten Anpassungen seines Fluchtvorbringens, stellen sich auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, lediglich als untauglicher Versuch sein Vorbringen glaubhaft zu machen dar. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er sich und seiner Familie einer derartigen Gefahr ausgesetzt hat, da er zu keinem Zeitpunkt eine besondere Nahebeziehung zum Imam angab, bzw. konnte er auch nicht schlüssig erklären, woher die Mitglieder des Geheimbundes gewusst haben sollten, dass er und Mohamad die Befreiungsaktion geleitet haben, wie seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zeigen: "LA: Warum setzten Sie sich wissentlich einer derartigen Gefahr aus, wo Sie doch eine Frau und Kinder haben? VP: Ich habe damals nicht an meine Frau und meine Kinder gedacht. Ich habe nur gewusst, wenn sie mich erwischen werden sie mich umbringen. LA: Warum gingen Sie dieses Risiko ein? VP: Ich wollte Leben retten. Das Leben vom Imam und seinen Kindern. LA: Durch einen Kampf werden doch weit mehr Leben in Gefahr gebracht, als gerettet. VP: Ich dachte nicht, dass die Leute vom Geheimbund jemals erfahren würden, wer die Leute zum Angriff in den Busch gebracht hatte. Das war aber dann nicht so. Sie haben gewusst, dass wir beide die jungen Leute angeführt haben. LA: Woher wussten die Poro, dass Sie die jungen Leute angeführt haben? VP: Weil sonst die jungen Leute nicht direkt zum Versteck des Imam gelangt wären. Die Autos waren vor dem Busch geparkt und nur jemand der sich auskennt hätte sie direkt dorthin bringen können. LA: Es hätte doch auch jedes andere Poro Mitglied die Personen dorthin führen können. Warum konnte sofort festgestellt werden, dass Sie dafür verantwortlich gewesen wären? VP: Weil wir beide von einer anderen Volksgruppe stammen. Wir beide Muslime sind und sie haben ja auch Mohammed umgebracht. Ich war in der Türkei, als ich davon erfahren habe, dass Mohammed gestorben ist." Auch seine letztlich unsubstantiiert, ohne jegliche logische Nachvollziehbarkeit gebliebenen Ausführungen, wie ihn die Mitglieder erkennen sollten, entbehren jeder Stringenz, wie der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt: "RI: Woher sollten Sie die Mitglieder erkennen? BF: Sie kennen mich bzw. kennen mich viele vom Aussehen. Sie wissen, dass ich dort war und sind in der Lage, mich zu schnappen und umzubringen. RI: Woher wissen Sie, dass Sie dort waren? BF: Sie wissen, dass ich dort war. Sie wissen auch, dass wir die Leute in den Busch geführt haben, und zwar an jene Stelle, an der sie den Imam in einer Höhle gefangen gehalten haben, um ihn zu befreien." Die mangelnde Glaubhaftmachung seines Vorbringens ist auch im Hinblick auf seine Angaben zu den Erkennungszeichen der Mitgliedschaft, insbesondere wie er seine Mitgliedschaft bei einer Anhaltung bewiesen haben will, zu sehen, die weder schlüssig, plausibel noch nachvollziehbar sind, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zeigt: "LA: Wie konnten Sie bei einer Anhaltung Ihre Mitgliedschaft bei den Poro beweisen? VP: Sie kannten mich. Als ich Mitglied wurde, wurde mir dort in XXXX alles im Busch gezeigt. Sogar, wenn mich jemand nicht kannte, der mich anhielt, wussten die anderen, dass sie mich weiterfahren lassen sollten. Es gab auch noch andere Geschäftsleute wie mich. Mir wurde gesagt, ich solle in der Stadt bei der Polizei oder bei Gericht, falls ich Probleme hätte, meinen Kopf einmal kratzen und die Hand wieder hinunternehmen. Dadurch wüssten auch, die Polizisten und Richter, dass man ein Poro Mitglied ist.VP: Sie kannten mich. Als ich Mitglied wurde, wurde mir dort in römisch 40 alles im Busch gezeigt. Sogar, wenn mich jemand nicht kannte, der mich anhielt, wussten die anderen, dass sie mich weiterfahren lassen sollten. Es gab auch noch andere Geschäftsleute wie mich. Mir wurde gesagt, ich solle in der Stadt bei der Polizei oder bei Gericht, falls ich Probleme hätte, meinen Kopf einmal kratzen und die Hand wieder hinunternehmen. Dadurch wüssten auch, die Polizisten und Richter, dass man ein Poro Mitglied ist. LA: Wie viele Poro Mitglieder gibt es in XXXX? VP: Das weiß ich nicht, wie viele es sind. LA: Wie sollten Sie somit von all diesen Personen als Poro Mitglied erkannt werden, wenn Sie gar nicht wissen, wie viele Mitglieder es in XXXX gibt?LA: Wie sollten Sie somit von all diesen Personen als Poro Mitglied erkannt werden, wenn Sie gar nicht wissen, wie viele Mitglieder es in römisch 40 gibt? VP: Sie kannten mich natürlich nicht persönlich, aber es gab immer jemanden der von mir wusste. Wir waren nur zwei Mandingo bei den Poro. Man wusste, dass ich der Mandingo war, der täglich aus der Stadt in den Busch kam. Der andere war ständig bei ihnen im Busch. Seit den 60er Jahren haben sie nie einen Mandingo genommen. LA: Wodurch unterschieden Sie sich als Mandingo von all den anderen Volksgruppen, die ebenso Mitglieder bei den Poro sind? VP: Man weiß bei niemandem ob er ein Poro Mitglied ist. Es ist alles verdeckt. Man kann nur durch das Kratzen des Kopfes zeigen, dass man Mitglied ist. Das ist das Kennzeichen von dem sie mir erzählt haben, als ich aufgenommen wurde. Ich wusste das davor auch nicht." Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen, der fehlenden Nachvollziehbarkeit und logischen Erklärung und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende Verfolgung/Bedrohung durch den Geheimbund "Poro" des Beschwerdeführers, da er, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, keinerlei stringente Angaben zu dieser Geheimgesellschaft machen konnte, obwohl er sich laut eigenen Angaben, über 7 Monate hindurch einmal in der Woche bei diesen aufgehalten hat, insbesondere war er nicht in der Lage zum Verlauf der Initiationszeremonie noch zu Aufbau, Ritualen und Funktionsweisen des Geheimbundes detaillierte Angaben zu machen. Die Erklärung, alles sei geheim gewesen, kann sohin nicht überzeugen, zumal sogar in den Medien zahlreiche Informationen darüber zu finden sind. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in der mündlichen Verhandlung in einer vagen und oberflächlichen Darlegung einiger weniger Eckpunkte seiner Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich ausweichend und unplausibel - eine nachvollziehbare oder umfassende Schilderung der Ereignisse erfolgte nicht. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Der Beschwerdeführer hat weder in seine Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätten können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung jegliche Stringenz hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Bedrohungssituation vermissen und ist davon auszugehen, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Darüber hinaus wäre selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens nichts gewonnen, weil es sich bei der behaupteten Verfolgung um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Privatpersonen) handeln würde, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt. Der Beschwerdeführer könnte der behaupteten Verfolgung durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen, seine letztlich unsubstantiiert gebliebene Behauptung, dass Poro und die Regierung zusammenarbeiten würden, muss schon aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben dazu (AS 19, AS 133) als reine Schutzbehauptung angesehen werden und konnte dies auch den zugrundegelegten Länderinformationen nicht entnommen werden. Ein darüberhinausgehendes substantiiertes Vorbringen wurde nicht erstattet. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Liberia nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Liberia in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor einer möglichen Verfolgung/Bedrohung durch Mitglieder des Geheimbundes - als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung weder eine staatliche Verfolgung noch eine sonstige Verfolgung durch Privatpersonen droht, weshalb es ihm auch zumutbar ist, nach XXXX zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Liberia nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Liberia in eine ausweglose, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor einer möglichen Verfolgung/Bedrohung durch Mitglieder des Geheimbundes - als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung weder eine staatliche Verfolgung noch eine sonstige Verfolgung durch Privatpersonen droht, weshalb es ihm auch zumutbar ist, nach römisch 40 zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und imstande war über Jahre hinweg für sich und seine Familie zu, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen mangeln würde. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Liberia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise -Strichaufzählung Liberia, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du Liberia devant des dizaines de milliers de personnes, http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-ce-lundi/, Zugriff 10.4.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.2018): Liberia - Reise und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Liberia, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/ reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Auszug aus Wikipedia zum Geheimbund Poro, Zugriff 22.01.2019, https://de.wikipedia.org/wiki/Poro_(Geheimbund) -Strichaufzählung Accord - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Liberia Informationen zur Poro-Gesellschaft vom 22.09.2017, https://ecoi.net/de/Dokument/1410296.html -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.09.2016 zu Liberia; Informationen zum Geheimbund Sande Society Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Liberia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Liberia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Liberia für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Liberia abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)... ". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ...
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ...
  4. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)...
(5)...". Zu Spruchpunkt A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Liberia konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war - soweit es sich um den Geheimbund der Poro handelt - nicht glaubwürdig, wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II. 3.

  1. zu entnehmen ist.Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Liberia konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war - soweit es sich um den Geheimbund der Poro handelt - nicht glaubwürdig, wie den umfassenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. 3.
  2. zu entnehmen ist. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Auch von Amts

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.