Obsah (19)
§ 55§ 6Artikel 133§ 3§ 10Art. 1§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 52a§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlL508 1414937-3 SpruchL508 1414937-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als E
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 sowie § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis Spruchpunkt römisch fünf. und Spruchpunkt römisch sieben. wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, sowie Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt VI. hat zu lauten:
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. hat zu lauten:
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.03.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3). Dazu wurde er am 24.03.2010 erstbefragt (EAS 5 - 13) und von einem Organwalter des Bundesasylamts (nachfolgend: BAA) am 10.06.2010 (EAS 101 - 125) niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass ihn die Taliban anwerben wollten, damit er Bombenanschläge verübt. Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, weil ihm die Taliban für diesen Fall mit seiner Ermordung gedroht hätten. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der BF von den Taliban ermordet zu werden, weil er nicht für sie arbeiten wolle.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 05.08.2010 (EAS 209 - 267)
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 05.08.2010 (EAS 209 - 267)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wertete das BAA das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, da seine Angaben unsubstantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen. Im Detail begründete das BAA seine Einschätzung wie folgt: "[...] Ihrem Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Pakistan musste die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da Ihre Angaben unsubstantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen. Dies insbesondere deshalb: Sie führten in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass vier Personen mit einem weißen Toyota zu Ihnen und Ihrem Freund XXXX gekommen seien. Ein Herr mit weißem großem Bart sei ausgestiegen, sei zu ihnen gekommen, sehr freundlich gewesen und hätte mit ihnen über die Religion gesprochen. Am nächsten Tag hätten sie dann wieder mit dem Herrn mit weißem großem Bart gesprochen und Sie hätten ihn gefragt, wo er arbeiten würde und welchen Beruf er hätte. Er sagte dann, dass er einen sehr guten Beruf und eine gute Arbeit hätte. Sie hätten dann zu ihm gesagt, dass sie einen guten Job suchen würden, wo man ca. 4000 bis 5000 Rupies verdienen könnte, da sie sehr wenig Gehalt bekommen würden. Dann hätte er gesagt, dass Sie ihm die Telefonnummer geben sollten und wenn er Arbeit hätte, würde er ihnen Bescheid sagen. Zwei oder drei Tage später hätten Sie von ihm einen Anruf bekommen und er hätte Ihnen gesagt, dass er einen Job für Sie hätte und, dass Sie ihn um 21 Uhr an der Bushaltestelle treffen sollten. Sie seien dann zur Bushaltestelle gegangen. Er hätte ihnen dann 4000 Rupies gegeben und gesagt, dass er ihnen morgen Arbeit zeigen werde.Sie führten in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass vier Personen mit einem weißen Toyota zu Ihnen und Ihrem Freund römisch 40 gekommen seien. Ein Herr mit weißem großem Bart sei ausgestiegen, sei zu ihnen gekommen, sehr freundlich gewesen und hätte mit ihnen über die Religion gesprochen. Am nächsten Tag hätten sie dann wieder mit dem Herrn mit weißem großem Bart gesprochen und Sie hätten ihn gefragt, wo er arbeiten würde und welchen Beruf er hätte. Er sagte dann, dass er einen sehr guten Beruf und eine gute Arbeit hätte. Sie hätten dann zu ihm gesagt, dass sie einen guten Job suchen würden, wo man ca. 4000 bis 5000 Rupies verdienen könnte, da sie sehr wenig Gehalt bekommen würden. Dann hätte er gesagt, dass Sie ihm die Telefonnummer geben sollten und wenn er Arbeit hätte, würde er ihnen Bescheid sagen. Zwei oder drei Tage später hätten Sie von ihm einen Anruf bekommen und er hätte Ihnen gesagt, dass er einen Job für Sie hätte und, dass Sie ihn um 21 Uhr an der Bushaltestelle treffen sollten. Sie seien dann zur Bushaltestelle gegangen. Er hätte ihnen dann 4000 Rupies gegeben und gesagt, dass er ihnen morgen Arbeit zeigen werde. Sie wurden dann in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 auch gefragt, wie viel Sie für Ihre Tätigkeit im Süßigkeitengeschäft verdient hätten, worauf Sie antworteten, dass Sie 2000 Rupies erhalten hätten. Weiter gefragt, wie das gewesen sei, als Ihnen der Job angeboten wurde, führten Sie aus, dass sie ihnen Geld gegeben hätten und gesagt hätten, dass sie ihnen Bescheid geben würden. Weiter gefragt, wie viel Sie bekommen hätten, erwiderten Sie, dass Sie und XXXX jeweils 4000 Rupies erhalten hätten. Gefragt, was ausgemacht gewesen sei und wofür Sie die 4000 Rupies erhalten sollten, erklärten Sie, dass sie gesagt hätten, dass sie noch mehr Geld bekommen würden und sie ihnen noch Bescheid geben werden, welche Tätigkeit sie ausüben sollten.Sie wurden dann in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 auch gefragt, wie viel Sie für Ihre Tätigkeit im Süßigkeitengeschäft verdient hätten, worauf Sie antworteten, dass Sie 2000 Rupies erhalten hätten. Weiter gefragt, wie das gewesen sei, als Ihnen der Job angeboten wurde, führten Sie aus, dass sie ihnen Geld gegeben hätten und gesagt hätten, dass sie ihnen Bescheid geben würden. Weiter gefragt, wie viel Sie bekommen hätten, erwiderten Sie, dass Sie und römisch 40 jeweils 4000 Rupies erhalten hätten. Gefragt, was ausgemacht gewesen sei und wofür Sie die 4000 Rupies erhalten sollten, erklärten Sie, dass sie gesagt hätten, dass sie noch mehr Geld bekommen würden und sie ihnen noch Bescheid geben werden, welche Tätigkeit sie ausüben sollten. Es wurde Ihnen dann auch vorgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, zu fragen, welche Tätigkeit man für das doppelte Gehalt ausüben sollte und warum Sie nicht gefragt hätten, worauf Sie antworteten, dass sie mit den Leuten gesprochen hätten, dass sie einen Job suchten, wo man mehr verdienen könnte, deshalb hätten sie ihnen 4000 Rupies gegeben. Sie würden noch mehr Geld bekommen und sie werden Ihnen später sagen, was Sie arbeiten sollten. Vorgehalten, dass Sie laut eigenen Angaben gesundheitliche Probleme hätten und laut Ihren Angaben schlecht sehen würden und auch Kreuzschmerzen hätten und es daher umso mehr angebracht gewesen wäre zu fragen, was Sie überhaupt arbeiten sollten und ob Sie die Tätigkeit überhaupt ausüben könnten, erwiderten Sie, sie hätten Geld gebraucht, sie hätten mit ihnen sehr freundlich gesprochen, da hätten Sie gedacht, dass sie sicher einen guten Job für sie hätten. Bezüglich des Vorhaltes, dass es Ihnen doch klar sein musste, dass Sie für das Geld irgendeine Gegenleistung erbringen müssten, da Sie das Geld nicht geschenkt bekommen werden, führten Sie aus, dass sie mit ihnen sehr freundlich gesprochen hätten, deshalb hätten sie ihnen das Geld gegeben und sie hätten gedacht, dass es vielleicht ein guter Job sei. Als Ihnen vorgehalten wurde, dass es auch unüblich sei, dass man bevor man irgendeine Tätigkeit ausübt Lohn erhält und es daher umso logischer wäre nach der Tätigkeit zu fragen, erklärten Sie, dass sie mehrmals gefragt hätten. Ihre Ausführungen bezüglich des Jobangebots und des Erhaltes der 4000 Rupies sind nicht plausibel und decken sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine rational denkende Person würde bei Erhalt von 4000 Rupies im Vorhinein bezüglich einer angebotenen Tätigkeit, bei der man das Doppelte als ursprünglich verdient, nachfragen, welche Arbeitsleistungen geschuldet werden. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Sie, obwohl Sie damals laut eigenen Angaben schlecht gesehen hatten und daher gesundheitlich beeinträchtigt gewesen waren, keine näheren Auskünfte bezüglich der zu verrichtenden Tätigkeiten verlangt hatten. Weiters führten Sie in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass Sie und Ihr Freund XXXX fotografiert wurden. Gefragt, ob Sie, als Sie fotografiert wurden, nicht gefragt hätten, wofür die Fotos seien, erwiderten Sie, dass sie zu Ihnen sagten, dass sie die Fotos einrahmen und an die Wand hängen würden. Weiter befragt, ob Sie fragten warum sie dies tun, antworteten Sie, dass sie dies zur Erinnerung tun. Weiter nachgefragt, wozu zur Erinnerung, erwiderten Sie, zur Erinnerung daran, dass sie zusammen gearbeitet hätten.Weiters führten Sie in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass Sie und Ihr Freund römisch 40 fotografiert wurden. Gefragt, ob Sie, als Sie fotografiert wurden, nicht gefragt hätten, wofür die Fotos seien, erwiderten Sie, dass sie zu Ihnen sagten, dass sie die Fotos einrahmen und an die Wand hängen würden. Weiter befragt, ob Sie fragten warum sie dies tun, antworteten Sie, dass sie dies zur Erinnerung tun. Weiter nachgefragt, wozu zur Erinnerung, erwiderten Sie, zur Erinnerung daran, dass sie zusammen gearbeitet hätten. Vorgehalten, dass Sie noch gar nicht zu arbeiten begonnen hätten und nicht wüssten, was Sie arbeiten sollten und trotzdem bereits Erinnerungsfotos machten, erklärten Sie, dass Sie damals nicht gewusst hätten, warum sie fotografierten und auch nicht gewusst hätten, dass sie Taliban seien. Auch Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht plausibel und nachvollziehbar. Bei einer derartigen Vorgehensweise von Personen, dass bereits Erinnerungsfotos von jemandem gemacht werden, bevor man überhaupt mit jeglicher Tätigkeit begonnen hat, würde es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass eine mit Vernunft begabte Person eingehende Fragen zu einer solchen Vorgehensweise stellen würde. Weiters führten Sie in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass ihnen von den Taliban gesagt wurde, dass sie eine kleine Arbeit für sie hätten und dass sie eine Bombe an Ihrem Körper tragen sollten und damit in eine Polizeistation gehen sollten. Befragt, dass Ihnen laut Ihrer Schilderung gesagt wurde, dass Sie eine Bombe am Körper tragen sollten und Sie dazu nichts gesagt hätten, erwiderten Sie, sie hätten ihnen gesagt, dass das ihr Job sei, die Bombe am Körper zu tragen. Sie hätten zu Ihnen gesagt, dass Sie das machen könnten, weil Sie jung und freundlich ausschauen würden und niemand Sie untersuchen würde. Gefragt, ob Sie sich Ihren Job so vorgestellt hätten, antworteten Sie mit Nein. Nachgefragt, warum Sie dann nichts dazu gesagt hätten, erwiderten Sie, dass Ihr Freund und Sie schon versuchten von dort wegzulaufen, deshalb hätten sie gesagt, dass sie den Job nehmen würden. Gefragt, wie es dann weiter gegangen sei, führten Sie aus, dass sie ihnen gesagt hätten, dass sie ihnen drei Tage Zeit geben sollten, sie würden zu ihrer Familie gehen. Sie hätten sie dann bei der Bushaltstelle aussteigen lassen und sie wären dann zum Geschäft gegangen. Sie hätten mit dem Chef gesprochen, dass Sie frei brauchen würden und nachhause fahren müssten. Er hätte ihnen aber gesagt, dass das nicht gehen würde, dass beide gleichzeitig zur Familie gehen würden. Gefragt, was Sie dann gemacht hätten, erklärten Sie, dass der Chef ihnen gesagt hätte, dass es nur eine einzige Möglichkeit geben würde. Einer sollte morgen gehen und zwei Tage später der andere. Wenn aber sein Bruder kommen würde, dann würden sie zwei Tage später beide gehen können. Gefragt, dass Sie gewusst hätten, dass Sie eine lebende Bombe sein sollten und wie Sie dieses Problem lösen wollten, antworteten Sie, dass sie beide schockiert gewesen seien. Sie hätten gedacht, dass sie einen guten Beruf bekommen würden und dass sie weiter leben wollten. Nachgefragt, wie Sie das Problem mit den Taliban aus der Welt schaffen wollten, erklärten Sie, dass Sie dieses Problem nicht mehr hätten lösen können. Wenn Sie nein sagen würden, würden sie Sie sofort erschießen. Weiter gefragt, was der Plan von XXXX und Ihnen gewesen sei und wie das nun weiter gehen sollte, erwiderten Sie, dass Sie nach diesem Angebot mit XXXX gesprochen hätten. XXXX hätte gesagt, dass wenn sie nein sagen würden, sie erschossen würden. Sie hätten dann gesagt, dass sie das machen würden. Sie sollten ihnen drei Tage Zeit geben und sie würden niemanden auch ihren Familien nichts sagen. Wenn sie das so sagen würden, könnte es sein, dass sie ihnen Zeit geben. Später hätten sie sie an der Bushaltestelle aussteigen lassen.Weiter gefragt, was der Plan von römisch 40 und Ihnen gewesen sei und wie das nun weiter gehen sollte, erwiderten Sie, dass Sie nach diesem Angebot mit römisch 40 gesprochen hätten. römisch 40 hätte gesagt, dass wenn sie nein sagen würden, sie erschossen würden. Sie hätten dann gesagt, dass sie das machen würden. Sie sollten ihnen drei Tage Zeit geben und sie würden niemanden auch ihren Familien nichts sagen. Wenn sie das so sagen würden, könnte es sein, dass sie ihnen Zeit geben. Später hätten sie sie an der Bushaltestelle aussteigen lassen. Zu Ihnen gesagt, dass Sie bei der Bushaltestelle aussteigen konnten, für die Taliban aber Ihre Aussage eine fixe Zusage gewesen sei, sie aber eigentlich nicht wollten und diesbezüglich befragt, wie wollten Sie dieses Problem lösen, antworteten Sie, dass sie nicht wussten wie es weiter gehen würde und wie man das Problem lösen könnte. Sie hätten mit niemanden sprechen können. Gefragt, ob Sie die drei Tage abwarten wollten, antworteten Sie, mit Ja, sie wollten abwarten und wollten es ihren Familien erst später sagen. Gefragt, ob es richtig sei, als Sie erzählten, dass sie zum Chef gegangen seien und ihn nach Geld gefragt hätten, damit Sie und XXXX nachhause fahren könnten, erwiderten Sie, dass das richtig sei, sie hätten gesagt, sie bräuchten das Geld um nachhause zu fahren. Er hätte Ihnen kein Geld gegeben und gefragt, welche Probleme sie hätten.Gefragt, ob es richtig sei, als Sie erzählten, dass sie zum Chef gegangen seien und ihn nach Geld gefragt hätten, damit Sie und römisch 40 nachhause fahren könnten, erwiderten Sie, dass das richtig sei, sie hätten gesagt, sie bräuchten das Geld um nachhause zu fahren. Er hätte Ihnen kein Geld gegeben und gefragt, welche Probleme sie hätten. Vorgehalten, wozu Sie den Chef nach Geld fragen, wenn jeder von ihnen in Besitz von 4000 Rupien sei, erklärten Sie, dass ihnen eine Woche vorher 4000 Rupien gegeben wurden. Danach hätten sie eine Woche gearbeitet, deswegen hätten sie zum Chef gesagt, sie bräuchten Geld zum nachhause fahren. Gefragt, ob Sie das Geld noch zusätzlich erhalten wollten, antworteten Sie mit Ja, weil sie dafür gearbeitet hätten. Bezüglich des Vorhaltes, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen würde, dass Sie einerseits wüssten, dass Sie eine lebende Bombe sein sollten und dazu auch 4000 Rupien erhalten hätten und andererseits weiter die Frist von drei Tagen verstreichen ließen ohne irgendwelche Schritte zu setzen, führten Sie aus, dass sie nicht gewusst hätten, wie es weitergehen sollte. Sie hätten gedacht sie besuchen ihre Familien und dann kommen sie wieder. Sie wollten von dort weglaufen. Vorgehalten, dass man erwarten könnte, dass Sie sich sofort an die Familie wenden würden, damit sie Ihnen aus dieser Situation helfe, erwiderten Sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt hätten. Sie hätten nicht gewusst, wie es mit ihnen weitergehen würde. Gefragt, ob Sie sich bezüglich des Vorfalles an die Behörden beispielsweise die Polizei oder die Gerichte gewandt hätten, antworteten Sie mit nein, sie hätten Angst gehabt, sie hätten es niemanden erzählt. Laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 wird Ihnen von den Taliban mitgeteilt, dass sie eine kleine Arbeit für sie hätten, dass Sie und XXXX eine Bombe an Ihrem Körper tragen sollten und damit in eine Polizeistation gehen sollten. Ihr Freund XXXX sagte, sie würden das machen, aber sie sollten ihnen drei Tage Zeit geben. Weiters führten Sie aus, dass Ihnen von den Taliban auch gesagt wurde, dass wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden, sie etwas von ihnen bekommen würden. Die Taliban hätten ihre Fotos und in ganz Pakistan gäbe es Taliban, die sie finden werden. Weiters hätten sie dann zu ihnen gesagt, dass wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden, sie sie und Ihre Familien umbringen würden. Sie hätten ihnen dann drei Tage Zeit gegeben. Zudem hätten sie Ihnen auch gesagt, dass sie Beziehungen zur Polizei hätten und wenn sie drei Tage später nicht kommen würden, dann würden sie Schwierigkeiten bekommen.Laut eigenen Angaben in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 wird Ihnen von den Taliban mitgeteilt, dass sie eine kleine Arbeit für sie hätten, dass Sie und römisch 40 eine Bombe an Ihrem Körper tragen sollten und damit in eine Polizeistation gehen sollten. Ihr Freund römisch 40 sagte, sie würden das machen, aber sie sollten ihnen drei Tage Zeit geben. Weiters führten Sie aus, dass Ihnen von den Taliban auch gesagt wurde, dass wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden, sie etwas von ihnen bekommen würden. Die Taliban hätten ihre Fotos und in ganz Pakistan gäbe es Taliban, die sie finden werden. Weiters hätten sie dann zu ihnen gesagt, dass wenn sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden, sie sie und Ihre Familien umbringen würden. Sie hätten ihnen dann drei Tage Zeit gegeben. Zudem hätten sie Ihnen auch gesagt, dass sie Beziehungen zur Polizei hätten und wenn sie drei Tage später nicht kommen würden, dann würden sie Schwierigkeiten bekommen. Angesichts dieses von Ihnen geschilderten Bedrohungsszenarios, dass Sie noch drei Tage Zeit hätten und dann mit den Taliban zusammenarbeiten müssten, ansonsten würden Sie und Ihr Freund XXXX und Ihre Familien umgebracht werden, erscheint es nicht plausibel und nach allgemeiner Lebenserfahrung stimmig, dass Sie und XXXX diese Frist verstreichen ließen und dass sie irgendwelche Schritte setzten.Angesichts dieses von Ihnen geschilderten Bedrohungsszenarios, dass Sie noch drei Tage Zeit hätten und dann mit den Taliban zusammenarbeiten müssten, ansonsten würden Sie und Ihr Freund römisch 40 und Ihre Familien umgebracht werden, erscheint es nicht plausibel und nach allgemeiner Lebenserfahrung stimmig, dass Sie und römisch 40 diese Frist verstreichen ließen und dass sie irgendwelche Schritte setzten. Die Taliban teilten Ihnen und XXXX mit, dass sie eine Bombe an Ihrem Körper tragen sollten und damit in eine Polizeistation gehen sollten. XXXX hätte den Taliban geantwortet, dass sie das machen würden, dass sie aber noch drei Tage Zeit bräuchten. In der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 wurde Sie auch gefragt, wie Sie dieses Problem lösen wollten, wenn Sie und XXXX das aber nicht machen wollten, worauf Sie antworteten, dass Sie und XXXX nicht wussten wie es weiter gehen würde und wie man das Problem lösen könnte. Sie hätten mit niemanden sprechen können. Nachgefragt, ob Sie die drei Tage abwarten wollten, antworteten Sie, mit Ja, sie wollten abwarten und wollten es ihren Familien erst später sagen.Die Taliban teilten Ihnen und römisch 40 mit, dass sie eine Bombe an Ihrem Körper tragen sollten und damit in eine Polizeistation gehen sollten. römisch 40 hätte den Taliban geantwortet, dass sie das machen würden, dass sie aber noch drei Tage Zeit bräuchten. In der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 wurde Sie auch gefragt, wie Sie dieses Problem lösen wollten, wenn Sie und römisch 40 das aber nicht machen wollten, worauf Sie antworteten, dass Sie und römisch 40 nicht wussten wie es weiter gehen würde und wie man das Problem lösen könnte. Sie hätten mit niemanden sprechen können. Nachgefragt, ob Sie die drei Tage abwarten wollten, antworteten Sie, mit Ja, sie wollten abwarten und wollten es ihren Familien erst später sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie trotz der von Ihnen geschilderten Gefahr für Ihr Leib und Leben durch die Taliban und angesichts der Tatsache, dass für den Fall, dass sie nicht mit den Taliban zusammenarbeiten würden, laut Ihrer Aussage auch die Familie umgebracht würde, nichts unternahmen und der Dinge harrten. Völlig konträr zu Ihrem Verhalten, würde ein Mensch in einer derartigen Gefahrensituation, der nicht bereit ist mit einer Bombe in eine Polizeistation zu gehen, nicht drei Tage zuwarten, sondern hätte versucht sich schnellst möglich in Sicherheit zu bringen und nach einer Lösung des Problems gesucht, indem er sich, so wie Sie es später auch taten, an Personen gewandt hätte, die ihm helfen oder Schutz gewähren könnten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist es, soweit Sie vorbringen, dass Sie nach einem Gespräch mit Ihrem Chef nicht zu Ihrer Familie gegangen seien. Laut Ihrer Aussage in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 hätte der Chef zu Ihnen und XXXX gesagt, dass das nicht gehen würde, dass Sie und XXXX gleichzeitig zur Familie gehen. Er hätte zu ihnen gesagt, dass es nur eine einzige Möglichkeit gäbe. Einer von ihnen sollte morgen gehen und zwei Tage später der andere. Wenn der Bruder des Chefs käme, dann könnten sie zwei Tage später beide gehen.Behörde am 10.06.2010 hätte der Chef zu Ihnen und römisch 40 gesagt, dass das nicht gehen würde, dass Sie und römisch 40 gleichzeitig zur Familie gehen. Er hätte zu ihnen gesagt, dass es nur eine einzige Möglichkeit gäbe. Einer von ihnen sollte morgen gehen und zwei Tage später der andere. Wenn der Bruder des Chefs käme, dann könnten sie zwei Tage später beide gehen. Es erscheint vollkommen unplausibel, dass Sie angesichts der drohenden Gefahr für Ihr Leben durch die Taliban aus Rücksicht auf Ihren Chef in dieser Gefahrensituation verharrten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass Sie sich angesichts der geschilderten Gefahrenlage Sorgen um das Gehalt bezüglich einer gearbeiteten Woche machten. Rational denkend müsste eigentlich die eigene Gesundheit und Ihr Wohlergehen im Vordergrund stehen und der Gedanke vorherrschend sein, Ihr Leben in Sicherheit zu bringen. Gedanken über ein mögliches Entgelt für eine gearbeitete Woche würden in einer derartigen Situation eine untergeordnete Rolle spielen. Weiters führten Sie in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass Sie und XXXX, nachdem der Vater von XXXX mit Ihrem Vater gesprochen hätte, nach Saudiarabien geschickt werden sollten. Die Reisepässe hätten sie bereits zuhause gehabt. Sie hätten bereits mit einem Schlepper gesprochen. Der Schlepper hätte gesagt, dass sie beide zum Doktor gehen sollten. Sie seien dann beide in Sialkot zum Doktor gegangen. Der Arzt hätte XXXX gesund geschrieben. Zu ihnen hätte er gesagt, dass sie schlecht sehen würden, deshalb dürften Sie nicht nach Dubai oder Saudiarabien ausreisen. XXXX sei nach Saudiarabien gereist und Sie seien nach Europa.Weiters führten Sie in der Einvernahme vor der ha. Behörde am 10.06.2010 aus, dass Sie und römisch 40 , nachdem der Vater von römisch 40 mit Ihrem Vater gesprochen hätte, nach Saudiarabien geschickt werden sollten. Die Reisepässe hätten sie bereits zuhause gehabt. Sie hätten bereits mit einem Schlepper gesprochen. Der Schlepper hätte gesagt, dass sie beide zum Doktor gehen sollten. Sie seien dann beide in Sialkot zum Doktor gegangen. Der Arzt hätte römisch 40 gesund geschrieben. Zu ihnen hätte er gesagt, dass sie schlecht sehen würden, deshalb dürften Sie nicht nach Dubai oder Saudiarabien ausreisen. römisch 40 sei nach Saudiarabien gereist und Sie seien nach Europa. Gefragt, wieso Sie in Sialkot zum Arzt gingen, erklärten Sie, dass Sie ins Ausland reisen wollten. Sie wollten nach Dubai, deshalb seien Sie zum Arzt gegangen. Die Frage, ob Sie ein Visum beantragen wollten, beantworteten Sie mit Ja. Weiter gefragt, wieso Sie nicht so wie XXXX nach Saudiarabien reisten, antworteten Sie, dass XXXX die Untersuchung bestanden hätte. Er hätte den Antrag stellen können. Ihnen hätte man gesagt, dass Sie sehr schlecht sehen würden.Gefragt, wieso Sie in Sialkot zum Arzt gingen, erklärten Sie, dass Sie ins Ausland reisen wollten. Sie wollten nach Dubai, deshalb seien Sie zum Arzt gegangen. Die Frage, ob Sie ein Visum beantragen wollten, beantworteten Sie mit Ja. Weiter gefragt, wieso Sie nicht so wie römisch 40 nach Saudiarabien reisten, antworteten Sie, dass römisch 40 die Untersuchung bestanden hätte. Er hätte den Antrag stellen können. Ihnen hätte man gesagt, dass Sie sehr schlecht sehen würden. Gefragt, warum Sie nicht illegal nach Saudiarabien gingen, erwiderten Sie, dass Sie es nicht wissen würden. Ihr Vater hätte gesagt, dass Sie in den Iran reisen sollten. Befragt, dass Sie illegal in den Iran gereist seien, Sie hätten auch illegal nach Saudiarabien reisen können, erklärten Sie, dass Sie zum Schlepper gesagt hätten, dass Sie nicht ins Ausland wollten. Sie wollten in Pakistan bleiben und sich dort irgendwo verstecken. Er hätte zu Ihnen gesagt, dass Sie ins Ausland fliegen sollten, er hätte mit Ihrem Vater gesprochen. Die Taliban könnten Sie auch in Karachi finden. Logisch inkonsistent erscheinen auch Ihre Ausführungen bezüglich der beabsichtigten Reise von XXXX und Ihnen nach Saudiarabien. Nicht verständlich ist, wozu Sie mit einem Schlepper gesprochen haben, wenn Sie ein Visum für Saudiarabien beantragen wollten. Wenn Sie beabsichtigten legal nach Saudiarabien zu reisen, dann hätte es hierfür verständlicherweise keines Schleppers bedurft.Logisch inkonsistent erscheinen auch Ihre Ausführungen bezüglich der beabsichtigten Reise von römisch 40 und Ihnen nach Saudiarabien. Nicht verständlich ist, wozu Sie mit einem Schlepper gesprochen haben, wenn Sie ein Visum für Saudiarabien beantragen wollten. Wenn Sie beabsichtigten legal nach Saudiarabien zu reisen, dann hätte es hierfür verständlicherweise keines Schleppers bedurft. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Soweit Sie vorbringen, dass Sie von den Taliban verfolgt werden, ist aufgrund der o.a. Umstände anzuführen, dass sich Ihr Vorbringen, wie oben erörtert, als unplausibel erweist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren. Aufgrund der o.a. Umstände war Ihrem Vorbringen zu einer Verfolgungsgefährdung die Glaubwürdigkeit abzusprechen und konnten Sie keinen glaubwürdigen Sachverhalt darlegen. Weiters ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie dezidiert danach gefragt wurden und Sie in all den angeführten Punkten Probleme verneinten, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht gerichtlich vorbestraft waren, nicht von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen wurden, nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilnahmen, nicht politisch tätig waren, kein Mitglied einer politischen Partei waren und keine Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes hatten und weder wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen Ihres Religionsbekenntnisses verfolgt waren. [...]" Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des BF als unwahr erachtet würden, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei daher nicht näher zu beurteilen. Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher
Art. 1
Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des BF als unwahr erachtet würden, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei daher nicht näher zu beurteilen. Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben würden, welcher
§ 8Asyl
G zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben würden, welcher
Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
- Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.08.2010 wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (EAS 273 - 283). Im Wesentlichen wurden neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen und sonstigen Ausführungen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BAA das Vorbringen als unsubstantiiert und nicht plausibel werte. Im Wesentlichen werde im angefochtenen Bescheid nur das Vorbringen des BF wiedergegeben und mit willkürlichen Kommentaren pauschaler Art begleitet. Die Verpflichtung der Behörde zur Bescheidbegründung werde dadurch verletzt. Insbesondere könnten die herangezogenen Kriterien "rational denkender Mensch" und "allgemeine Lebenserfahrung" nicht als Wertungsmaßstab der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Sowohl die Tatsache der Verortung der Taliban und deren Einfluss in Pakistan als auch die konkrete Verfolgungs- und Gefährdungslage des BF seien mit diesen Kriterien nicht zu fassen. Bei den gegebenen Konstellationen gäbe es bei genauer Hinsicht nicht den Weg, den eine rational denkende Person als einzig möglichen einschlagen kann, geschweige denn einen, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet werden könne. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen anstellen müssen, wie die Taliban in Pakistan Selbstmordattentäter rekrutieren, ob es Erfahrungswerte gibt, wie Betroffene und die eigene Familie unbeschadet wieder herauskommen und wie das Procedere einer Flucht nach Saudi-Arabien ist. Jedenfalls würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben sein. Die belangte Behörde habe insbesondere die aktuelle Situation betreffend die Hochwasserkatastrophe, welche zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits eingetreten war, nicht berücksichtigt. Die Existenzgrundlage der in Pakistan zurückgebliebenen Familie des BF sei völlig zerstört worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege auch kein rechtswidriger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor.
- Mit Eingabe vom 22.09.2010 wurden eine Geburtsurkunde im Original sowie ärztliche Befunde in Kopie vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 10.10.2011 beantragte der BF, ihm einen Rechtsberater zur Seite zu stellen. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 25.10.2011 wurde diesem Antrag gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 Asylgesetz 2005 entsprochen.
- Mit Eingabe vom 10.10.2011 beantragte der BF, ihm einen Rechtsberater zur Seite zu stellen. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 25.10.2011 wurde diesem Antrag gem. Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Asylgesetz 2005 entsprochen.
- Mit Schriftsatz vom 05.03.2012 beantragte der BF in Hinblick auf seine Geburtsurkunde die Korrektur seiner persönlichen Daten in der Verfahrenskarte (EAS 291 - 293).
- Die Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden teilte mit Schreiben vom 30.03.2012 mit, dass der BF im Besitz eines pakistanischen Führerscheins ist, obwohl dieses Dokument bei der Asylantragstellung nicht vorgelegt wurde (EAS 311).
- Mit Eingabe vom 16.05.2012 (EAS 335 - 361) beantragte der BF neuerlich, seinen Namen aufXXXX zu berichtigen.
- Am 10.10.2012 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofs in Anwesenheit des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung (EAS 403 - 421) statt. Das BAA nahm nicht an der Verhandlung teil. Beweis wurde erhoben durch die neuerliche Einvernahme des BF, Erörterung der dem BF mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 22.08.2012 übermittelten Länderfeststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Pakistan sowie Einsicht in den Verfahrensakt des BF.
- Die Beschwerde vom 11.08.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2012, Zl. E12 414.937-1/2010-22E,
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle.10. Die Beschwerde vom 11.08.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.11.2012, Zl. E12 414.937-1/2010-22E,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft (EAS 475).
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dessen Behandlung das Höchstgericht mit Beschluss vom 25.02.2013, U 2767/12-3, ablehnte (EAS 531 - 537).
- Am 21.04.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3). Hierzu wurde er am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zunächst legte der BF dar, dass er nach seinem Erstverfahren Österreich nach München zu einem Freund verlassen habe. Man habe ihm mitgeteilt, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten würde. Des Weiteren sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er sei zurückgekehrt, weil ihm seine Freunde in Deutschland geraten hätten, dass er erneut in Österreich um Asyl ansuchen soll, da Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass seine alten Fluchtründe weiterhin aufrecht seien. Die Lage habe sich sogar verschlechtert. Ein Freund von ihm, welcher denselben Fluchtgrund gehabt und sich nach Saudi-Arabien begeben habe, sei im Februar 2014 nach Pakistan zurückgekehrt. Er sei zweimal von ihren damaligen Verfolgern attackiert und verletzt worden. Danach habe sein Freund wieder nach Saudi-Arabien flüchten können. Am 10.04.2014 habe ihm sein Freund über Skype mitgeteilt, dass er auf keinen Fall nach Pakistan zurückkehren solle, da die Lage sehr schlecht sei und er bei einer Rückkehr umgebracht werden würde. Sein Problem in Pakistan habe er mit den Taliban gehabt. Die pakistanische Regierung habe Verhandlungen mit den Taliban aufgenommen, um deren Aktivitäten zu stoppen. Die Taliban würden sich jedoch nicht an die getroffenen Vereinbarungen mit der pakistanischen Regierung halten (AS 5). Des Weiteren gab der BF zu Protokoll, dass er medizinische Versorgung zur Operation seiner Augen benötigen würde. Er sei am 27.03.2014 mit dem Zug nach München gefahren und am 21.04.2014 von München direkt nach Wien und weiter nach Traiskirchen gereist (AS 7).
- Im Rahmen der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 30.10.2017 (AS 33 - 40) gab er sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass während seiner Tätigkeit im Geschäft in Sialkot täglich vier bis fünf Kunden gekommen seien, Tee getrunken und geplaudert hätten. Er habe später gehört, dass sie den Taliban angehört hätten. Sein Arbeitskollege XXXXhabe auch mit diesen geplaudert. Man habe ihnen 6.000 pakistanische Rupien pro Monat versprochen, aber nicht gesagt, welche Arbeit sie leisten sollten. Er und sein Arbeitskollege hätten ausgemacht, sich am nächsten Tag mit ihnen zu treffen und die Arbeit zu beginnen. Dies sei im Juli 2009 gewesen. Sie seien am nächsten Tage in ein Fahrzeug eingestiegen. Nach einer etwa 30minütigen Fahrt seien sie in einer tiefer gelegenen Garage angekommen. Nach einem gemeinsamen Essen seien sie zum Schlafen gegangen. Am nächsten Tag habe ihnen ein ihnen unbekannter Mann mitgeteilt, dass sie für die Sache der Taliban kämpfen müssten. Sie hätten dann nach Hause gehen und darüber nachdenken wollen, aber habe man ihnen gesagt, dass dies nicht gehe. Nach einem zwangsweisen Aufenthalt von 15 bis 20 Tagen, wobei sie geschlagen worden seien, weil sie die Schulungen nicht mitmachen wollten, hätten ihnen andere Männer zu Flucht verholfen. Er und sein Arbeitskollege seien nicht zur Polizei gegangen. Nachgefragt zu Details führte der BF unter anderem aus, dass sein Chef im Geschäft geblieben sei, als er und sein Arbeitskollege mit dem Fahrzeug von einer Bushaltestelle abgeholt worden seien. Sein Chef habe gemeint, dass sein Arbeitskollege eine andere Arbeit aufgenommen habe und er einfach nach Hause gefahren wäre. Er sei am
- oder 30.07.2009 zu Hause gewesen. Seine Eltern und die Eltern seines Arbeitskollegen hätten sich viele Sorgen gemacht. Sie hätten sich zwei Monate zu Hause versteckt. Für das saudische Visum brauche man zuerst einen Arztbefund. Sein Arbeitskollege habe - im Gegensatz zu ihm - einen Befund und ein Visum erhalten. Sie seien im September 2009 in Lahore beim Arzt gewesen. Befragt, ob es neue Gründe gebe, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, erwiderte der BF: "2013 hatte ich Kontakt mit XXXX u. er sagte mir, dass er nach seiner Rückkehr v. Saudi Arabien, weiter Probleme hatte u. ich auch, weil diese Taliban-Leute uns weiter suchen. XXXX wurde 2x auf der Straße attackiert u. zwar als er mit dem Moped unterwegs war. Er wurde von hinten von einem Auto gestoßen."Befragt, ob es neue Gründe gebe, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, erwiderte der BF: "2013 hatte ich Kontakt mit römisch 40 u. er sagte mir, dass er nach seiner Rückkehr v. Saudi Arabien, weiter Probleme hatte u. ich auch, weil diese Taliban-Leute uns weiter suchen. römisch 40 wurde 2x auf der Straße attackiert u. zwar als er mit dem Moped unterwegs war. Er wurde von hinten von einem Auto gestoßen." Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er genauso wie sein Arbeitskollege gefunden und attackiert werden würde. Er wisse nicht, wo sein Arbeitskollege jetzt lebe. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 09.03.2017, ein Schreiben des Bezirkshauptmanns Vöcklabruck über die Anmeldung des Gewerbes "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service), eine Bescheinigung über die Verfügbarkeiten und Arbeitsleistungen des BF vom 27.10.2017 durch die XXXX GmbH, eine Bestätigung der XXXX vom 30.10.2017, eine Strafregisterbescheinigung vom 27.10.2017, eine Bestätigung über die Anmeldung seines Bruders/ Versicherungserklärung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.04.2017 und sechs Seiten bezüglich der Kontobewegungen des BF im Jahr 2017 (AS 41 - 58) in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 09.03.2017, ein Schreiben des Bezirkshauptmanns Vöcklabruck über die Anmeldung des Gewerbes "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service), eine Bescheinigung über die Verfügbarkeiten und Arbeitsleistungen des BF vom 27.10.2017 durch die römisch 40 GmbH, eine Bestätigung der römisch 40 vom 30.10.2017, eine Strafregisterbescheinigung vom 27.10.2017, eine Bestätigung über die Anmeldung seines Bruders/ Versicherungserklärung bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.04.2017 und sechs Seiten bezüglich der Kontobewegungen des BF im Jahr 2017 (AS 41 - 58) in Vorlage.
- Mit Stellungnahme vom 14.11.2017 (AS 63 - 65) führte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den an ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA ausgefolgten Länderfeststellungen aus, dass den diesem Schreiben angeschlossenen Berichten zu entnehmen sei, dass die Präsenz der Taliban in Pakistan nach wie vor sehr hoch sei und Vorfälle, wie jener vom BF geschilderte, ein lebensnahes Szenario darstellen würden. So sei etwa kürzlich ein älterer afghanischer Beamter in Peschawar von Bewaffneten entführt worden, glaublich würden auch die pakistanischen Taliban dahinter stecken. Dem Amnesty International Report 2016/17 sei zu entnehmen, dass in Pakistan auch religiöse Minderheiten von den Taliban angegriffen werden würden. Der Human Rights Watch World Report 2017 Pakistan gehe ebenso auf Selbstmordanschläge und Tötungen durch die Taliban ein. Was die Integration betrifft, so sei darauf hinzuweisen, dass sich der BF seit sieben Jahren in Österreich aufhalte und eine selbständige Tätigkeit für die Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen ausübe. Er sei auf keine staatlichen Leistungen angewiesen und könne selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er habe zwei Brüder in Österreich, welche in Besitz eines Aufenthaltstitels seien und mit welchen er derzeit zusammenwohne. Dem Schriftsatz sind ein Amnesty International Report 2016/17, ein Human Rights Watch World Report 2017 Pakistan und ein Bericht Radio Free Europe (AS 67 - 89) angeschlossen.
- Am 07.08.2018 (AS 91) langte beim BFA seitens des BF ein Konvolut an Einkommensnachweisen und Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation in Kopie ein (AS 93 - 136).
- Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 (AS 137) wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt zu Pakistan zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde dem BF eine zehntägige Stellungnahmefrist eingeräumt.
- Mit Stellungnahme vom 29.10.2018 (AS 165 - 167) führte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den ihm zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Länderfeststellungen aus, dass diesen zu entnehmen sei, dass die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus ein zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibe. Dem der Stellungnahme beiliegenden Amnesty International Bericht 2017/18 sei zu entnehmen, dass die Regierung erheblich an Ansehen verloren und regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban an Vorherrschaft gewonnen hätten. Der Bericht von Human Rights Watch 2017/18 statuiere, dass sich die politisch instabile Situation in Pakistan seit dem Absetzen des Premierministers Nawaz Sharif im Juli aufgrund von Korruptionsverdacht noch verschlechtert habe. Anschläge von islamistischen Extremisten stünden leider nach wie vor an der Tagesordnung und sei die Sicherheit durch bewaffnete Terroristen massiv gefährdet. Was die Integration betrifft, so sei darauf hinzuweisen, dass sich der BF in den gut achteinhalb Jahren seines bisherigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere in beruflicher Hinsicht, gut integrieren habe können. Er sei selbständig im Gewerbe der Kraftfahrzeugreinigung tätig und könne damit ein monatliches Einkommen von rund EUR 2.000,-- erzielen. Er bezahle regelmäßig seine Miete, Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung und die nötigen Zahlungen an das Finanzamt. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien beim Sprechen sehr gut, allein das Lesen und Schreiben bereite ihm Probleme, da er als Analphabet nach Österreich gekommen sei. Aktuell bemühe er sich, die A2-Deutschprüfung trotz dieser Mankos in naher Zukunft positiv ablegen zu können. Der BF habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, mit welchen er regelmäßig Kontakt pflege. Dem Schriftsatz sind vor allem ein Amnesty International Report 2017/18, ein Human Rights Watch World Report 2018 Pakistan und weitere Einkommensnachweise und Unterlagen bezüglich der finanziellen Situation des BF (AS 169 - 213) in Kopie angeschlossen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2018 (AS 229 - 326) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gegen den Antragsteller
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 1,5 Jahren (18 Monaten) befristetes Einreiseverbot erlassen.18. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2018 (AS 229 - 326) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gegen den Antragsteller
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 1,5 Jahren (18 Monaten) befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 298 - 302). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem - auf den Schilderungen im Erstverfahren fußenden - Vorbringen aufgrund der bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft qualifizierten Ausreisegründe die Glaubwürdigkeit zu versagen war. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren (18 Monaten) befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 1,5 Jahren (18 Monaten) befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. 19. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 333, 334, 339 und 340).19. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen (AS 333, 334, 339 und 340).
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.12.2018 (AS 355 - 357) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 20.
- Zunächst wird beantragt, -Strichaufzählung die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm das beantragte Asyl gewährt werde, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde; -Strichaufzählung in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G 2005 erteilt werde, sowiein eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde, sowie -Strichaufzählung festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan nicht zulässig sei;festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Pakistan nicht zulässig sei; -Strichaufzählung in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie -Strichaufzählung der gegenständlichen Beschwerde gem. 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen. 20.
- In der Folge wird seitens des BF sein gesamtes Vorbringen zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erhoben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF seit rund acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und seit 2014 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, er somit auf keine staatlichen Leistungen angewiesen sei. Es treffe ihn keinerlei Verschulden an der langen Dauer seines zweiten Asylverfahrens (erstinstanzlich rund vier Jahre) und habe er die Zeit bestens genutzt, um sich zu integrieren. Er sei aufgrund seines Vorbringens zum Asylverfahren zugelassen worden und müsse schon angemerkt werden, dass das BFA vier Jahre benötigt habe, um zum Schluss zu gelangen, dass der BF keine neuerlichen Gründe im Vergleich zu seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer habe der BF massive private Interessen in Österreich, er sei selbsterhaltungsfähig und habe sich ein entsprechendes Privat- und Familienleben aufgebaut. Aus diesem Grund hätte ihm zumindest ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt werden müssen. Zudem behalte sich der BF weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens ausdrücklich vor. 20.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2019 (OZ 3Z) beschlossen, dass der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.21. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2019 (OZ 3Z) beschlossen, dass der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden. 22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist sunnitischen Glaubens. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller zwei für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer reiste im März 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.03.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2012, Zl. E12 414.937-1/2010-22E (Rechtskraft mit 23.11.2012), hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend unrechtmäßig in Österreich auf. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom Beschluss vom 25.02.2013, U 2767/12-3, ablehnte. Am 21.04.2014 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 23.11.2012 (Datum der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses vom 19.11.2012) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und Onkel sowie Tanten leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF durch Angehörige der Taliban nach einem erfolglosen Anwerbungsversuch für einen Selbstmordanschlag bedroht und verfolgt worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe etwa rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Ferner könnte der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine im Distrikt Sialkot lebenden Familienmitglieder (etwa Eltern und Geschwister) - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt (AA 21.08.2018). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Das Hauptstadtterritorium Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 verzeichnete das Hauptstadtterritorium Islamabad drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen terroristischen Angriff (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018), weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Gelegentlich hat der BF Verspannungen im rechten Arm- und Nackenbereich. Ferner wurden beim BF ein kongenitaler Pendelnystagmus und ein Astigmatismus hyperopicus diagnostiziert und mit einer Brille therapiert. Er befindet sich weder in ärztlicher Behandlung noch nimmt er Medikamente ein. Der BF lebte bis kurz vor seiner Ausreise im Distrikt Sialkot im Nordosten der pakistanischen Provinz Punjab in seinem Heimatdorf an einer gemeinsamen Adresse mit seiner Eltern bzw. während seiner Lehrzeit im Jahr 2009 in der Stadt Sialkot. Der BF hat in Pakistan mehrere Jahre die Schule besucht und vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft, einer Tätigkeit in einem Süßwarengeschäft und mit der Unterstützung seiner Eltern bestritten. Der BF verließ Anfang Jänner 2010 Pakistan und reiste Ende März 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich - mit Ausnahme zweier Brüder mit denen er sich eine Wohnung teilt - keine Verwandten des BF auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts einfache Deutschkenntnisse. Der BF besucht(e) Deutschkurse und beabsichtigt in naher Zukunft eine Deutschprüfung Niveau A2 abzulegen. Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der BF befand sich bis in die erste Jahreshälfte 2014 in der Grundversorgung und lebte von staatlicher Unterstützung. In der Folge versuchte der BF durch (selbständige) Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Zuletzt übte er ab Ende Februar 2017 das Gewerbe "Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)" aus. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF durch diese Tätigkeit als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, zumal der BF Mitte 2018 bei den österreichischen Finanzbehörden einen Abgabenrückstand von über EUR 5.000,-- und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im September 2008 sogar einen Beitragsrückstand von über EUR 13.000,-- aufwies. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Urdu. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf eineinhalb Jahre befristeten Einreiseverbots geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen: KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018). Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018). Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vergleiche NZZ 28.7.2018). Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018). Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018). Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vergleiche Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vergleiche Kurzinformation vom 18.7.2018). Reporter ohne Grenzen berichten von zahlreichen Einschränkungen für Journalisten während des Wahlkampfes. In den vergangenen Monaten seien unabhängige Medien wiederholt zensiert und kritische Journalisten bedroht, tätlich angegriffen und entführt worden (ROG 25.7.2018). Auch die Wahlbeobachtermission der EU sah deutliche Hinweise für Einschränkungen der Redefreiheit durch staatliche und nicht-staatliche Akteure (EUEOM 27.7.2018).
Reporter ohne Grenzen versuchten insbesondere das Militär und die Geheimdienste eine unabhängige Berichterstattung zu verhindern (ROG 25.7.2018). Weit verbreitete Selbstzensur der Berichterstatter hinderte
EU-Wahlbeobachtermission Wahlberechtigte daran, eine qualifizierte Wahlentscheidung zu treffen (EUEOM 27.7.2018). Quellen: * Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 30.7.2018 * Dawn (28.7.2018): Imran starts preparations for formation of govt at Centre, https://www.dawn.com/news/1423370/imran-starts-preparations-for-formation-of-govt-at-centre, Zugriff 30.7.2018 * Dawn (30.7.2018): PPP, PML-N join hands to give Imran tough time, https://www.dawn.com/news/1423776/ppp-pml-n-join-hands-to-give-imran-tough-time, Zugriff 30.7.2018 * ECP -Election Commission of Pakistan (o.D.a): Assembly Wise Voters Turnout, https://www.ecp.gov.pk/frmstats.aspx, Zugriff 30.7.2018 * EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 30.7.2018 * NDTV - New Delhi Television Limited (26.7.2018): Pakistan Election Results Live Updates: "Want To Fix India-Pak Ties," Says Imran Khan, https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-election-result-2018-live-updates-imran-khan-on-brink-of-victory-after-millions-vote-in-pak-1889205, Zugriff 30.7.2018 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.7.2018): Imran Khan triumphiert in Pakistan, https://www.nzz.ch/international/wahlen-in-pakistan-imran-khan-triumphiert-ld.1406380, Zugriff 30.7.2018 * ROG - Reporter ohne Grenzen (25.7.2018): Pakistan - Einschränkungen während Wahlkampfes, http://www.rog.at/pm/pakistan-einschraenkungen-waehrend-wahlkampfes/, Zugriff 30.7.2018 * Standard, der (25.7.2018): Dutzende Tote in Pakistan bei Anschlag am Wahltag, https://derstandard.at/2000084092243/Dutzende-Tote-bei-Anschlag-am-Tag-der-Parlamentswahl-in-Pakistan, Zugriff 30.7.2018 * Standard, der (26.7.2018): Ex-Cricketstar Imran Khan steuert auf Wahlsieg in Pakistan zu, https://derstandard.at/2000084154112/Pakistans-Regierungspartei-PML-N-spricht-von-Wahlfaelschung, Zugriff 30.7.2018 KI vom 18.7.2018: Anschläge und Proteste im Vorfeld der Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Im Vorfeld der Wahlen am
- Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a). Am
- Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).Am
- Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vergleiche ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vergleiche CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018). Ebenfalls am
- Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.
- bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).Ebenfalls am
- Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vergleiche News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.
- bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018). Am
- Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vgl. Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018).
Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).Am 10. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vergleiche Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018).
Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a). Am
- Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vgl. New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).Am
- Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vergleiche New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018). Am
- Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.
- werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 14.7.2018).Am
- Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.
- werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 14.7.2018). Quellen: * CNN (11.7.2018): Pakistani Taliban claims responsibility for deadly election suicide attack, https://edition.cnn.com/2018/07/11/asia/pakistan-peshawar-taliban-suicide-attack-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * CNN (13.7.2018): Former Pakistani Prime Minister Nawaz Sharif arrested after return, https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/nawaz-maryam-sharif-return-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * CNN (16.7.2018): At least 149 killed in Pakistan terror strike targeting political rally, https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/pakistan-suicide-attack-balochistan-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (10.7.2018a): TTP claims responsibility for Peshawar blast; ANP's Haroon Bilour laid to rest, https://www.dawn.com/news/1419202, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (10.7.2018b): Nacta names six politicians under threat from terrorists, https://www.dawn.com/news/1419042, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (13.7.2018): Mastung bombing: 128 dead, over 200 injured in deadliest attack since APS, IS claims responsibility, https://www.dawn.com/news/1419812, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (13.7.2018b): Blast targets convoy of JUI-F leader Akram Khan Durrani in Bannu, 4 killed, https://www.dawn.com/news/1419792/blast-targets-convoy-of-jui-f-leader-akram-khan-durrani-4-killed, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (7.7.2018): 7 including MMA candidate injured in Bannu blast, https://www.dawn.com/news/1418562, Zugriff 17.7.2018 * Express Tribune, the (13.7.2018): Four die as blast targets Durrani, https://tribune.com.pk/story/1756834/1-least-four-killed-16-injured-akram-durranis-convoy-comes-attack/, Zugriff 17.7.2018 * Nation, the (11.7.2018): Peshawar attack: death toll rises to 22, https://nation.com.pk/11-Jul-2018/peshawar-attack-death-toll-increase-to-20, Zugriff 17.7.2018 * Nation, the (14.7.2018): BAP candidate among 128 killed in Mastung blast, https://nation.com.pk/14-Jul-2018/bap-candidate-among-128-killed-in-mastung-blast?show=preview/, Zugriff 17.7.2018 * News, the (13.7.2018): Four killed in bomb attack on Akram Durrani's rally in Bannu, https://www.thenews.com.pk/latest/341264-several-injured-in-bomb-attack-near-convoy-of-ex-kp-cm-akram-durrani, Zugriff 17.7.2018 * ORF (13.7.2018): Anschlag in Pakistan: Zahl der Opfer steigt auf 128, http://www.orf.at//stories/2446861/, Zugriff 17.7.2018 * Standard, der (14.7.2018): Nach Selbstmordanschlag: Zahl der Toten steigt auf 140, https://derstandard.at/2000083427458/Zwei-Bomben-im-pakistanischen-Wahlkampf-mindestens-20-Tote, Zugriff 17.7.2018
- Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat der sich aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammensetzt. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") ist eine eigene Verwaltungseinheit unter Bundesverwaltung. Für die "Federally Administered Tribal Areas" (FATA, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) bestimmte bis 28.5.2018 die pakistanische Verfassung, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze nur dann gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet (AA 10.2017a). Am 28.5.2018 unterzeichnete Präsident Mamnoon Hussain die FATA Interim Governance Regulation 2018, die etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit Khyber Pakhtunhkhwa vereinigt und die ehemaligen Stammesgebiete werden mittels der FATA Interim Governance Regulation durch die Provinz Khyber Pakhtunkhwa verwaltet (Geo.tv 31.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2017a). Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan 207.774.520 Einwohner (PBS 2017a) ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit Baltistan (TET 25.7.2018). Das Land ist laut CIA World Factbook der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 23.2.2018). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform ("Eighteenth Amendment of the Constitution of Pakistan") verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2017a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2017a). Seit 1.8.2017 ist der bisherige Ölminister Shahid Khaqan Abbasi (von der Regierungspartei PML-N) neuer Ministerpräsident. Der bisherige Ministerpräsident Nawaz Sharif war am 28.8.2017 vorzeitig zurückgetreten, nachdem Pakistans Oberster Gerichtshof Sharifs Amtsenthebung angeordnet hatte. Grundlage für die Amtsenthebung ist das Verschweigen von Einkommen aus einer ausländischen Firmenbeteiligung, die Sharif der Wahlkommission bei seiner Registrierung als Kandidat 2013 hätte anzeigen müssen. Die Korruptionsvorwürfe gegen Sharif und seine Familie sind mit der "Panama-Papers-Affäre" verbunden (AA 10.2017a). Im April 2018 wurde Nawaz Sharif von einem fünfköpfigen Anti-Korruptionsgericht auf Lebenszeit von der Übernahme eines öffentlichen Amtes gesperrt (AJ 13.4.2018). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 11.5.2013 statt. Damals löste die Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Parteichef Nawaz Sharif eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung ab. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 bis 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Dieses deutliche Ergebnis ist auch auf das in Pakistan geltende Mehrheitswahlrecht zurückzuführen. Landesweit stimmten ca. ein Drittel der Wähler für die PML-N. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die PPP, gefolgt von der Pakistan Tehreek-e-Insaf (Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit, PTI) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion. Am 5.6.2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Für ihn war es, nach 1990 und 1999, die dritte Amtszeit als pakistanischer Regierungschef (AA 10.2017a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 % der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate, der Bruder von Nawaz Sharif, Shahbaz Sharif, wurde in seinem Amt als Chief Minister bestätigt. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei (NP) geführt, die eine Koalition mit der PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2017a). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 10.2017a). Die nächsten Parlamentswahlen finden am 15.7.2018 statt (Samaa 20.12.2017). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad Interchange in Islamabad. Anlass der Proteste war eine Zeile in der Novelle des Wahlgesetzes (Elections Act 2017), die nach Meinung der Demonstranten den Khatm-i-Nabuwwat-Eid [Anm.: legt die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads fest] veränderte (Dawn 28.11.2017). Nach diesen Änderungen wäre es Ahmadis etwas erleichtert worden, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017). Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht. Dennoch forderten die Demonstranten den Rücktritt von Justizminister Zahid Hamid. Nachdem der Islamabad High Court (IHC), der Supreme Court sowie verschiedene religiöse Parteiführer aufgefordert hatten, die Proteste zu beenden, hat der IHC letztlich die Distriktverwaltung aufgefordert, die Demonstranten "mit allen nötigen Mitteln" vom Autobahnknoten zu entfernen. Nach mehreren vergeblichen Verhandlungsrunden wurde Innenminister Ahsan Iqbal vom IHC verwarnt, er könne wegen Missachtung eines Gerichtsentscheides angeklagt werden. Weiters stellte der IHC fest, dass die Demonstranten aufgrund der wiederholten Missachtung der Gerichtsanordnung zur Auflösung der Proteste einen "terroristischen Akt" begangen hätten. Nach einem verstrichenen Ultimatum begann die Regierung am 25.11.2017 mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Die zur Unterstützung gerufene Armee verweigerte ihr Eingreifen, wodurch weitere Verhandlungen mit den Demonstranten notwendig wurden. Die Blockade wurde aufgelöst, nachdem einigen Forderungen der Demonstranten nachgegeben wurde, Zahid Hamid musste als Justizminister zurücktreten (Dawn 28.11.2017). Mit der Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa am 31.5.2018 (Geo.tv 31.5.2018) wurde die Zahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa von 124 auf 145 erhöht. Insgesamt wird die ehemalige FATA von 21 Abgeordneten im kommenden Provinzparlament vertreten, davon sind vier Mandate für Frauen und einer für Nicht-Muslime reserviert. Die neue Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa wird innerhalb eines Jahres nach den Parlamentswahlen von 2018 erfolgen (Nation 27.5.2018). Die zwölf Sitze der [ehem.] FATA in der Nationalversammlung werden Khyber Pakhtunkhwa zugeschlagen; die Provinz verfügt in der kommenden Legislaturperiode über 60 statt bisher 48 Abgeordnetensitze (Geo.tv 16.5.2018). Politische Parteien durften in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) seit 2011 aktiv werden (USDOS 20.4.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Pakistan - Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/-/205010, Zugriff 8.3.2018 * AJ - Al Jazeera (13.4.2018): Pakistani court bans ex-PM Nawaz Sharif from parliament for life, https://www.aljazeera.com/news/2018/04/pakistani-court-bans-pm-nawaz-sharif-parliament-life-180413072707795.html, Zugriff 14.5.2018 * CIA - Central Intelligence Agency (23.2.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 8.3.2017 * Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-the-government-to-capitulate, Zugriff 26.4.2018 * Geo.tv (16.5.2018): KP Assembly seats to increase to 147 after FATA merger: draft bill, https://www.geo.tv/latest/195723-kp-assembly-seats-to-increase-to-147-after-fata-merger-reveals-draft-bill, Zugriff 1.6.2018 * Geo.tv (31.5.2018): President signs amendment bill, merging FATA with KP, https://www.geo.tv/latest/197519-fata-official-merged-with-kp-as-president-mamnoon-signs, Zugriff 1.6.2018 * Nation, The (19.11.2017): Understanding the Faizabad sit-in, https://nation.com.pk/19-Nov-2017/understanding-the-faizabad-sit-in, Zugriff 16.5.2018 * Nation, the (27.5.2018): KP Assembly approves Fata merger bill, https://nation.com.pk/27-May-2018/kp-assembly-approves-fata-merger-bill, Zugriff 1.6.2018 * NHT - National Herald Tribune (28.5.2018): Mamnoon signs FATA Interim Governance Regulation, 2018, http://dailynht.com/story/43730, Zugriff 29.5.2018 * PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 8.5.2018 * Samaa (20.12.2017): Govt to complete its term; elections to be held in July 2018: PM, https://www.samaa.tv/pakistan/2017/12/govt-complete-term-elections-held-july-2018-pm/, Zugriff 26.4.2018 * TET - The Express Tribune (25.7.2017): 6th census findings: 207 million and counting, https://tribune.com.pk/story/1490674/57-increase-pakistans-population-19-years-shows-new-census/, Zugriff 9.5.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018
- Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a). Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.] Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017). Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 10.2017a). 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch. Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017). Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen, Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert (USDOS 7.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-sektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf ware