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{'item': 'L521 2212815-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlL521 2212815-1 SpruchL521 2212815-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Ko

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 12.06.2017, Jv 746/17x-33, womit die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 194,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet wurde, erhobene Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen.1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2017, L524 2163966-1/2E, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde das von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 12.06.2017, Jv 746/17x-33, womit die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung von Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 194,00 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet wurde, erhobene Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. 2. Wider die beschwerdeführende Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt.2. Wider die beschwerdeführende Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt. 3. Mit Eingabe vom 03.10.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , "Rekurs an das Landesgericht Steyr" und begründete diesen damit, dass kein Exekutionstitel vorhanden sei.3. Mit Eingabe vom 03.10.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , "Rekurs an das Landesgericht Steyr" und begründete diesen damit, dass kein Exekutionstitel vorhanden sei. 4. Das Bezirksgericht Steyr wertete die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 03.10.2018 als Einspruch und wies diesen mit Beschluss vom 08.10.2018, XXXX , ab.4. Das Bezirksgericht Steyr wertete die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 03.10.2018 als Einspruch und wies diesen mit Beschluss vom 08.10.2018, römisch 40 , ab. 5. Mit Lastschriftanzeige vom 18.10.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 03.10.2018 gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Eingabe vom 02.11.2018 Einwendungen.5. Mit Lastschriftanzeige vom 18.10.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 03.10.2018 gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Eingabe vom 02.11.2018 Einwendungen. 6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2018, der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 20.11.2018, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 03.10.2018 gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2018, der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 20.11.2018, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 03.10.2018 gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten. 7. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2018, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 03.10.2018 gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.7. Infolge einer rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2018, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr für die Einbringung des Rekurses vom 03.10.2018 gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG im Betrag von EUR 60,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 68,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , Rekurs erhoben habe. Aufgrund der Einbringung des Rekurses sei der Anspruch des Bundes auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Pauschalgebühr am 03.10.2018 entstanden und dieser im Wege der Justizverwaltung einbringlich zu machen.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , Rekurs erhoben habe. Aufgrund der Einbringung des Rekurses sei der Anspruch des Bundes auf die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Pauschalgebühr am 03.10.2018 entstanden und dieser im Wege der Justizverwaltung einbringlich zu machen. 8. Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Partei am 18.12.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die beschwerdeführende Partei bringt darin im Wesentlichen vor, der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2018 sei infolge rechtzeitiger Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getreten. Unter einem Zahlungsauftrag sei ein Auftrag zu verstehen, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorganges entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Einzahlungsvertrag erhalte. Der Zahlungsauftrag sei als Anweisung im Sinn des § 1400 ABGB zu qualifizieren, der bei Erhebung einer Vorstellung nicht angenommen werde. Ferner weise der Mandatsbescheid vom 13.11.2018 nicht die nach § 57 AVG erforderlichen Merkmale auf. Darüber hinaus sei das Grundverfahren seit dem Jahr 2012 abgeschlossen und Verjährung eingetreten und wären Gebühren und Abgaben schließlich vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung einzuheben.Die beschwerdeführende Partei bringt darin im Wesentlichen vor, der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.11.2018 sei infolge rechtzeitiger Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getreten. Unter einem Zahlungsauftrag sei ein Auftrag zu verstehen, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorganges entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Einzahlungsvertrag erhalte. Der Zahlungsauftrag sei als Anweisung im Sinn des Paragraph 1400, ABGB zu qualifizieren, der bei Erhebung einer Vorstellung nicht angenommen werde. Ferner weise der Mandatsbescheid vom 13.11.2018 nicht die nach Paragraph 57, AVG erforderlichen Merkmale auf. Darüber hinaus sei das Grundverfahren seit dem Jahr 2012 abgeschlossen und Verjährung eingetreten und wären Gebühren und Abgaben schließlich vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung einzuheben. 9. Die Beschwerdevorlage langte am 14.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Wider die beschwerdeführende Partei XXXX , XXXX , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt.1.1. Wider die beschwerdeführende Partei römisch 40 , römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , die Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung der aus dem eingangs angeführten Verfahren herrührenden Forderung des Bundes über EUR 202,00 bewilligt. 1.2. Mit Eingabe vom 03.10.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 54b EO ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , "Rekurs an das Landesgericht Steyr" und begründete diesen damit, dass kein Exekutionstitel vorhanden sei. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesgericht Steyr wolle die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 25.09.2018, XXXX , dahingehend abändern, dass diese "mangels Rechtsgrundlage ersatzlos aufgehoben oder die Exekutionssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen und die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten verurteilt wird."1.2. Mit Eingabe vom 03.10.2018 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 54 b, EO ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , "Rekurs an das Landesgericht Steyr" und begründete diesen damit, dass kein Exekutionstitel vorhanden sei. Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesgericht Steyr wolle die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 25.09.2018, römisch 40 , dahingehend abändern, dass diese "mangels Rechtsgrundlage ersatzlos aufgehoben oder die Exekutionssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückgewiesen und die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten verurteilt wird." 1.3. Das Bezirksgericht Steyr wertete das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom 03.10.2018 als Einspruch und wies diesen mit Beschluss vom 08.10.2018, XXXX , ab. Eine Vorlage des Rechtsmittels an das Landesgericht Steyr erfolgte ebenso wenig wie die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt.1.3. Das Bezirksgericht Steyr wertete das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom 03.10.2018 als Einspruch und wies diesen mit Beschluss vom 08.10.2018, römisch 40 , ab. Eine Vorlage des Rechtsmittels an das Landesgericht Steyr erfolgte ebenso wenig wie die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt. 1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 1638/18z des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Steyr enthalten.2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 1638/18z des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Steyr enthalten. Insbesondere relevant sind der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , über die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution wider die beschwerdeführende Partei, ferner das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 03.10.2018 und der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 08.10.2018, XXXX , womit das als Einspruch gewertete Rechtsmittel abgewiesen wurde. Eine Vorlage des Rechtsmittels vom 03.10.2018 an das Landesgericht Steyr oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Eingabe durch einen Rechtsanwalt sind nicht aktenkundig und können sohin nicht festgestellt werden.Insbesondere relevant sind der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , über die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution wider die beschwerdeführende Partei, ferner das dagegen erhobene Rechtsmittel vom 03.10.2018 und der Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 08.10.2018, römisch 40 , womit das als Einspruch gewertete Rechtsmittel abgewiesen wurde. Eine Vorlage des Rechtsmittels vom 03.10.2018 an das Landesgericht Steyr oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Unterfertigung der Eingabe durch einen Rechtsanwalt sind nicht aktenkundig und können sohin nicht festgestellt werden. 2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens Jv 1638/18z des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr und ist sohin erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2018 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet:Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, GGG zufolge hinsichtlich der Pauschalgebühren begründet: ...

  1. e)für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 419 EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
  2. e)für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach Paragraph 419, EO und für Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 19 Abs. 1 GGG im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.Bemessungsgrundlage ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GGG im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Gemäß TP 4 Z. II. lit. a GGG betragen die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in TP 4 Z. I lit. b GGG angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in TP 4 Z. I lit. a GGG angeführten Gebührenstufen 150% der in TP 4 Z. I lit. a GGG angeführten Gebühren.Gemäß TP 4 Z. römisch zwei. Litera a, GGG betragen die Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in TP 4 Z. römisch eins Litera b, GGG angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG angeführten Gebührenstufen 150% der in TP 4 Z. römisch eins Litera a, GGG angeführten Gebühren. Anmerkung 4 zu TP 4 zufolge unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.Anmerkung 4 zu TP 4 zufolge unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 c, EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach Paragraph 351, EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren. 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN). Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 03.10.2018 geltende Rechtslage anwendbar. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden vergleiche hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN). 3.3. Zur Gebührenpflicht von Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz, der sämtliche Merkmale einer Klage aufweist und den das Gericht als Klage behandelt, mit der Überreichung des Schriftsatzes der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegt. Dies gelte auch dann, wenn in der Folge die Klage - wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan sei bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Für die Gebührenpflicht ist demzufolge einerseits ausschlaggebend, ob ein Schriftsatz die Merkmale des jeweiligen Schriftsatztyps aufweist, und andererseits wie das Gericht den Schriftsatz behandelt. Insbesondere an die Behandlung durch das Gericht ist das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ausweislich der zitierten Rechtsprechung gebunden. 3.4. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, XXXX , "Rekurs an das Landesgericht Steyr" erhoben und begründete diesen damit, dass kein Exekutionstitel vorhanden sei.3.4. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Steyr vom 25.09.2018, römisch 40 , "Rekurs an das Landesgericht Steyr" erhoben und begründete diesen damit, dass kein Exekutionstitel vorhanden sei. Der Rekurs war damit gemäß § 54c Abs. 1 EO als Einspruch zu behandeln, da ausweislich dieser Bestimmung mit Einspruch nur geltend gemacht werden kann, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln (wobei der Beschluss, mit welchem ein Einspruch abgewiesen wird, seinerseits mit Rekurs angefochten werden kann und ein solcher Rekurs jedenfalls gebührenpflichtig wäre, was fallbezogen nicht erfolgt ist).Der Rekurs war damit gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, EO als Einspruch zu behandeln, da ausweislich dieser Bestimmung mit Einspruch nur geltend gemacht werden kann, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, mit denen diese Mängel innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden, sind als Einspruch zu behandeln (wobei der Beschluss, mit welchem ein Einspruch abgewiesen wird, seinerseits mit Rekurs angefochten werden kann und ein solcher Rekurs jedenfalls gebührenpflichtig wäre, was fallbezogen nicht erfolgt ist). Das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom 03.10.2018 war demnach schon von Gesetzes wegen - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung - als (remonstrativer) Einspruch zu werten und wurde vom Bezirksgericht Steyr in Entsprechung des § 54c Abs. 1 EO letzter Satz EO auch dermaßen behandelt. Ausgehend davon kommt indes die Festsetzung von Pauschalgebühr für die Einbringung eines Rekurses nicht in Betracht, da der Rekurs als Einspruch behandelt wurde und das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ausweislich der eingangs zitierten Rechtsprechung an die Qualifikation der Eingabe durch das zuständige Gericht gebunden war. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff).Das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei vom 03.10.2018 war demnach schon von Gesetzes wegen - ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung - als (remonstrativer) Einspruch zu werten und wurde vom Bezirksgericht Steyr in Entsprechung des Paragraph 54 c, Absatz eins, EO letzter Satz EO auch dermaßen behandelt. Ausgehend davon kommt indes die Festsetzung von Pauschalgebühr für die Einbringung eines Rekurses nicht in Betracht, da der Rekurs als Einspruch behandelt wurde und das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ausweislich der eingangs zitierten Rechtsprechung an die Qualifikation der Eingabe durch das zuständige Gericht gebunden war. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 15 ff). Für die Erhebung eines Einspruches gemäß § 54c EO sieht TP 4 GGG ausweislich dessen Anmerkung 4 keine Pauschalgebühr vor, sodass eine Festsetzung von Pauschalgebühr mangels Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 4 GGG aufzuheben.Für die Erhebung eines Einspruches gemäß Paragraph 54 c, EO sieht TP 4 GGG ausweislich dessen Anmerkung 4 keine Pauschalgebühr vor, sodass eine Festsetzung von Pauschalgebühr mangels Verwirklichung eines Abgabentatbestandes nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 4 GGG aufzuheben. 3.5. Das in der Beschwerde vorgetragene Begehren, der beschwerdeführenden Partei Schriftsatzaufwand im Betrag von EUR 90,00 zuzuerkennen, ist unzulässig. Gemäß dem § 6b Abs. 1 GEG auch im Einbringungsverfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte, also auch die beschwerdeführende Partei, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH 24.07.2008, Zl. 2007/07/0100). Der Antrag auf Kostenersatz ist sohin gemäß § 74 AVG zurückzuweisen.3.5. Das in der Beschwerde vorgetragene Begehren, der beschwerdeführenden Partei Schriftsatzaufwand im Betrag von EUR 90,00 zuzuerkennen, ist unzulässig. Gemäß dem Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG auch im Einbringungsverfahren anzuwendenden Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift ist der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes vorgesehen. Demnach gilt Paragraph 74, Absatz eins, AVG, wonach jeder Beteiligte, also auch die beschwerdeführende Partei, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH 24.07.2008, Zl. 2007/07/0100). Der Antrag auf Kostenersatz ist sohin gemäß Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. 3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2212815.1.00

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