RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW117 2204692-1 SpruchW117 2204692-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 800954107 / 14957569, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl. 800954107 / 14957569, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF, § 55 Abs. 1a FPG idgF, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 BFA-VG § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, BFA-VG Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzt.Das Einreiseverbot wird (aber) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von vier Jahren herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik XXXX. Sie stellte im Bundesgebiet erstmals im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde ohne den Antrag meritorisch zu erledigen gem. § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Republik Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im Jahre 2010 eingebrachter Zweitantrag wurde -ebenfalls ohne den Antrag inhaltlich zu prüfen- gem. § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen.Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik römisch 40 . Sie stellte im Bundesgebiet erstmals im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde ohne den Antrag meritorisch zu erledigen gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig zurückgewiesen, weil die Republik Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im Jahre 2010 eingebrachter Zweitantrag wurde -ebenfalls ohne den Antrag inhaltlich zu prüfen- gem. Paragraph 68, AVG rechtskräftig zurückgewiesen. Am 10.9.2014 brachte die bP unter einer anderen Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ("bB") ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, seit ihrer Ausreise aus Georgien nicht in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Sie hätte sich in der Ukraine aufgehalten, welche sie aufgrund der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen nunmehr verlassen hätte. Im Rahmen einer am 18.11.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab die bP zu den Gründen, warum sie Georgien verlassen hatte, bzw. nicht nach Georgien zurückkehren wolle an, sie werde in Georgien verfolgt. Zu den Gründen, warum sie einen "Asylantrag" stelle, gab sie an, sie hätte keine neuen Gründe, sie wäre im Krieg dabei gewesen und hätte diese Gründe schon in den Vorverfahren angegeben. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 13 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlor, weil sie straffällig wurde.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. Paragraph 13, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass sie ihr Aufenthaltsrecht verlor, weil sie straffällig wurde. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2143426-1/4E wurde unter anderem In Erledigung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes L515 2143426-1/4E wurde unter anderem In Erledigung der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei zunächst am 23.02.2017 niederschriftlich befragt; die Einvernahme nahm folgenden Verlauf: "F: Verstehen Sie die Dolmetscherin? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja, alles bestens. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie gesund? A: Ich leide an Hepatitis B und habe einen Termin, möchte diesbezüglich meine Terminbestätigung vorlegen. F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen? A: Ja, eine Kopie meines Reisepasses, in der ersichtlich ist, dass ich XXXX heiße und nicht wie aufgenommen XXXX.A: Ja, eine Kopie meines Reisepasses, in der ersichtlich ist, dass ich römisch 40 heiße und nicht wie aufgenommen römisch 40 . F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine diesbezügliche Vollmacht? A: Ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx, ich bin ausdrücklich damit einverstanden die Einvernahme ohne meinem Rechtsvertreter zu führen. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2016 gemacht haben? A: Ja, alle Angaben stimmen. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren? A: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX/Georgien geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in XXXX/Georgien geboren. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin XXXX Staatsangehöriger.A: Ich bin römisch 40 Staatsangehöriger. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Familie? Angehörige? A: Nein, ich habe nur einen Bekannten, dass ist der Bruder der Ehefrau meines Onkels. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein, aber ich habe in Tirol eine Lebensgefährtin. Ihr Name ist XXXX, sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat in Österreich eine fünf - jährige Aufenthaltsbewilligung.A: Nein, aber ich habe in Tirol eine Lebensgefährtin. Ihr Name ist römisch 40 , sie ist ukrainische Staatsangehörige und hat in Österreich eine fünf - jährige Aufenthaltsbewilligung. F: Leben Sie mit Ihr zusammen? A: Nein, momentan nicht. F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? A: Ja, ich habe sehr viele Freunde F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich beziehe Geld aus der Grundversorgung und ab und zu arbeite ich schwarz. F: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? A: Nein F: Sie haben einen Asylantrag. Warum haben Sie neuerlich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe. A: Ich habe von 1998-2000 in Schatili an der Grenze gekämpft. Ich bin Sargent beim georgischen Militär. Spezialgruppe Grenzkontrolle. Wir waren gegen die Russen und es gab Waffenschmuggel. Die georgische Regierung hat die tschetschenische Regierung unterstützt und wir haben die Waffen an die tschetschenische Seite gebracht, das war eine Geheimsache, ich durfte die Ware nicht kontrollieren, es wurde im Namen von "Hilfsmittel des roten Kreuz". Die Georgier haben den Tschetschenen diese Waffen geschickt. Das Ganze hat von 1998 bis März 2000 gedauert. Es ist so, die Soldaten waren für die Kontrolle verantwortlich, wir mussten alles in ein Buch registrieren, man hat uns befohlen die Autos nicht zu kontrollieren, obwohl wir verpflichtet waren. Wir hatten auch ein Befehl die jungen Männer unter 60 Jahre nicht einreisen zu lassen. Wir durften nur Frauen, Kinder und alte Männer hineinlassen. Besonders streng waren wir im Jahr März 2000, es wollten viele einreisen. Wir haben ständig Befehle von oben erhalten, dass wir schwarz alle Männer und Autos mit Waffen hineinlassen sollten. Im April 2000 ist diese Sache aufgeflogen und man hat uns von der obersten Stelle vorgeladen. Herr General XXXX, damals war er der Oberbefehlshaber der gesamten Grenzkontrollen in Georgien. Ich bin nicht zum Termin gegangen, ich wusste genau, was passiert. Mein Cousin, der in XXXX Abteilung direkt gearbeitet hat, hat mir den Job damals auch vermittelt und er hat mich gewarnt, dass ich verhaftet werde.A: Ich habe von 1998-2000 in Schatili an der Grenze gekämpft. Ich bin Sargent beim georgischen Militär. Spezialgruppe Grenzkontrolle. Wir waren gegen die Russen und es gab Waffenschmuggel. Die georgische Regierung hat die tschetschenische Regierung unterstützt und wir haben die Waffen an die tschetschenische Seite gebracht, das war eine Geheimsache, ich durfte die Ware nicht kontrollieren, es wurde im Namen von "Hilfsmittel des roten Kreuz". Die Georgier haben den Tschetschenen diese Waffen geschickt. Das Ganze hat von 1998 bis März 2000 gedauert. Es ist so, die Soldaten waren für die Kontrolle verantwortlich, wir mussten alles in ein Buch registrieren, man hat uns befohlen die Autos nicht zu kontrollieren, obwohl wir verpflichtet waren. Wir hatten auch ein Befehl die jungen Männer unter 60 Jahre nicht einreisen zu lassen. Wir durften nur Frauen, Kinder und alte Männer hineinlassen. Besonders streng waren wir im Jahr März 2000, es wollten viele einreisen. Wir haben ständig Befehle von oben erhalten, dass wir schwarz alle Männer und Autos mit Waffen hineinlassen sollten. Im April 2000 ist diese Sache aufgeflogen und man hat uns von der obersten Stelle vorgeladen. Herr General römisch 40 , damals war er der Oberbefehlshaber der gesamten Grenzkontrollen in Georgien. Ich bin nicht zum Termin gegangen, ich wusste genau, was passiert. Mein Cousin, der in römisch 40 Abteilung direkt gearbeitet hat, hat mir den Job damals auch vermittelt und er hat mich gewarnt, dass ich verhaftet werde. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Ich habe nur dieses Militärproblem. F: Von wem haben Sie diese Befehle erhalten? A: Sein Name ist XXXX, befragt gebe ich an, dass er XXXX.A: Sein Name ist römisch 40 , befragt gebe ich an, dass er römisch 40 . F: Welche Ausbildung hatten Sie genau, dass Sie diese Stellung bekommen konnten? A: Ich habe den Militärlehrgang nicht abgeschlossen, aber meinen Wehrdienst gemacht und dabei den Status des Sargent erlangt. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zuge seines Wehrdienstes als Sargent gedient hat. Der Antragsteller springt auf beschimpft die Dolmetscherin mit "Scheiss-Dolmetscherin". Die Einvernahme wird nunmehr beendet, der Antragsteller verzichtet auf die Rückübersetzung. Neuerlich wurde er am 25.04.2017 erneut niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Einvernahme nahm folgenden Verlauf: F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ich verstehe den Dolmetscher, ich habe allerdings eine Grippe, befragt möchte ich angeben, dass ich trotzdem die Einvernahme durchführen möchte und mich konzentrieren kann. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie gesund? A: Ich habe ein Befund dabei, ich leide an HIV und Hep. B. Ich nehme folgende Medikamente: Genvoya 150 mg Filmtabletten. F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen? A: Nein. F: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine diesbezügliche Vollmacht? A: Ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx, ich bin ausdrücklich damit einverstanden die Einvernahme ohne meinem Rechtsvertreter zu starten. F: Nehmen Sie irgendwelche Suchtmittel? A: Nein F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BFA am 18.11.2016 und 23.02.2017 gemacht haben? A: Ja, alle Angaben stimmen. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind sie geboren? A: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX in XXXX/Georgien geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in XXXX/Georgien geboren. F: Hat Sich hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens etwas geändert? A: Nein, allerdings habe ich eine Arbeitszusage erhalten und möchte diesbezüglich ein Dokument vorlegen. F: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bitte schildern Sie Ihre Fluchtgründe! A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Ich habe ihnen das letzte Mal schon gesagt, weshalb ich geflüchtet bin. Ich habe dem georgischen Heer gedient. 1998 - 2000 in Georgien gedient. Ich stand damals an der Grenze und habe die Reisende an der Grenze zu Tschetschenien kontrolliert. Es herrschte Krieg. Es wurden Waffen mit Fahrzeuge vom Roten Kreuz geschmuggelt. Wir wussten darüber Bescheid, aber wir durften die Fahrzeuge nicht kontrollieren, sondern nur die Fahrzeuge registrieren. Damals gab es ein Gesetz, dass Männer unter 60 Jahre nicht nach Georgien einreisen lassen durften, sondern nur Frauen, Kinder und Männer über 60 Jahre. Es wurden aber auch andere durchgelassen, die dafür Geld bezahlten. Es gab nicht so viele, die über die Grenze gefahren sind, nur im März 2000 waren es mehrere und wir haben fast jeden Tag jemanden durchgelassen, die eben dafür bezahlt haben. Im April 2000 hat die Führung, ein General, davon erfahren. Alle die dort im Einsatz waren, wurden zu ihm bestellt. Ein Cousin von mir, den Namen möchte ich allerdings nicht nennen, der war in dieser Abteilung beschäftigt, hat mir gesagt, dass es besser wäre, wenn ich nicht zum General gehe, da man von allem Bescheid wisse. Da habe ich entschieden, meine Heimat zu verlassen. Es drohte mir eine Festnahme. Ende der freien Erzählung. F: Haben Sie weitere Fluchtgründe? A: Nein, ich habe nur gesundheitliche Probleme und befinde mich seit 18 Jahren in der EU. F: Sie haben Ihren Militärdienst von 1998 - 2000 abgeleistet, stimmen das? A: Ja das stimmt. F: Von wem kam die Anordnung, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt diese Fahrzeuge durchlassen müssen? A: Er heißt XXXX. Er ist ein Vize-Hauptmann.A: Er heißt römisch 40 . Er ist ein Vize-Hauptmann. F: Machen Sie bitte detaillierte Angaben rund um diesen Herrn XXXX! A: Wir waren ca. 30 Personen ihm untergeordnet. F: Wiederholung der Frage! A: Er war der Hauptmann, wir hatten kein Nahverhältnis zu ihm. Wir wussten nicht mit wem er zusammen war und was er gemacht hat. Er war ca. 40 Jahre alt. Er war größer, als ich. Er war aus XXXX, wir wussten, dass er Bestechungsgelder einnahm.A: Er war der Hauptmann, wir hatten kein Nahverhältnis zu ihm. Wir wussten nicht mit wem er zusammen war und was er gemacht hat. Er war ca. 40 Jahre alt. Er war größer, als ich. Er war aus römisch 40 , wir wussten, dass er Bestechungsgelder einnahm. F: Machen Sie bitte rund Ihren Cousin! A: Darüber will ich nicht reden. F: Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Ihre Fluchtgeschichte und Ihr Name werden nicht an georgische Behörden weitergeleitet. A: Ich habe darüber schon öfters gehört, dass Angaben, die die Flüchtlinge gemacht haben, von österreichischen Behörden weitergegeben worden sind. Ich möchte den Namen meines Cousins nicht nennen, damit er keine Schwierigkeiten bekommt. F: Wir werden bei den Anfragen Ihre Anonymität bewahren. A: XXXX, das ist der Cousin meiner Mutter, er ist ca. 50 JahreA: römisch 40 , das ist der Cousin meiner Mutter, er ist ca. 50 Jahre F: Welche Stellung/Welchen Dienstgrad hatte er innerhalb dieser Militärabteilung? A: Er hatte einen Stern, er war ein Offizier. Er war in XXXX tätig.A: Er hatte einen Stern, er war ein Offizier. Er war in römisch 40 tätig. F: Beschreiben Sie mit die Autos vom Roten Kreuz! A: Es waren Fahrzeuge, Transporter und einige Geländefahrzeuge. Hauptsächlich wurden Waffen transportiert, nämlich nach Tschetschenien. F: In welchem Zeitraum wurden diese Waffen transportiert? A: Vor meiner Zeit, ich musste dann nach Deutschland flüchten. F: Haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt? A: Ich habe keine Asylentscheidung erhalten, ich bin weiterverreist. F: Wieso sind Sie weiterverreist? A: Ich habe keine Unterstützung erhalten und ich habe in schlechten Verhältnissen gelebt. Ich durfte nicht arbeiten. Ich habe 130€ erhalten, befragt gebe ich an, dass ich aber Unterkunft und Versorgung erhalten habe. Auff.: Machen Sie bitte detaillierte Angaben rund um dieses Ereignis, wobei Sie erfahren haben, dass der General über die Bestechungen in Kenntnis gesetzt wurde! A: Nachdem wir eine Anordnung erhalten haben in Tiflis zum General zu erscheinen, zwei Tagen nach dieser Anordnung traf ich mich mit meinem Cousin, der hat mich davon abgehalten dort zu erscheinen, da man mich bestimmt in Haft nehmen würde. F: Haben Sie jemals bei diesen Bestechungsvorgängen mitgemacht? A: Ja, ich habe auch einen Anteil bekommen. F: Wie hoch war dieser Anteil? A: 10 - 30$ pro Aktion, je nachdem wie viele Personen Dienst hatten. Die Einreise kostete ca. 100$ pro Person. F: Welche Personen waren noch bei diesen Bestechungsvorgängen beteiligt? A: Ich werde die Namen nicht nennen, ich könnte Probleme bekommen. F: In welchen Zeitraum war Ihr Cousin beim georgischen Militär angestellt? A: So viel ich weiß von 1997 bis zu meiner Ausreise, danach weiß ich es nicht. F: Haben Sie Beweismittel dabei, die bezeugen können, dass Sie beim georgischen Militär waren? A: Ja, ich habe eine Kopie meines Wehrdienstbuches, befragt nach dem Original möchte ich angeben, dass mir das die Polizei in Traiskirchen bereits abgenommen hat. F: Was möchten Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich sagen? A: Ich versuche hier zu leben. F: Was möchten Sie zu Ihrem Verhalten gegenüber der österreichischen Rechtsordnung sagen? A: Ich habe mich illegal aufgehalten, ich habe keine andere Möglichkeit gehabt, als gegen die Gesetze zu verstoßen. Ich erhielt eine bedingte Haftstrafe. Ich habe einen gefälschten Reisepass gehabt und mit diesem habe ich gearbeitet. Anmerkung: Der AW verzichtet im Rahmen des Parteiengehörs auf die Übersetzung der Feststellungen des BFA/Staatendokumentation zu Georgien mit dem Argument: Es herrscht in Georgien Arbeitslosigkeit und ich kenne die Situation in Georgien. Vorhalt der Behörde: Sie reden die ganze Zeit von Arbeit und Arbeitslosigkeit. Das BFA geht davon aus, dass Sie wegen wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sind. A: Ich hatte damals Probleme, ich hatte eine Arbeit und habe davon gelebt. F: Welche Arbeit haben Sie ausgeübt? A: Ich habe bei meinem Vater im Betrieb ausgeholfen. Vorhalt der Behörde: Sie haben bis dato noch nie das erwähnt. A: Doch, ich habe das bereits angegeben. F: Haben Sie den Dolmetscher während der ganzen Einvernahme verstanden? A: Ja. F: Konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? A: Ich weiß es nicht, was mit mir passiert. Aber die Sache ist bestimmt irgendwo registriert. Für mich ist das wichtigste, das mir meine Medikamente weiterhin nehmen kann. F: Im Falle einer Rückkehrentscheidung wird natürlich auch eine Staatendokumentationsanfrage erstellt, ob dieses Medikament, welches Sie einnehmen, in Georgien verfügbar ist. F: Möchten Sie noch etwas angeben? Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen für wichtig erscheint? A: Ich würde bitten, wenn es möglich ist, mich in Österreich zu lassen, ich möchte in Österreich arbeiten. Außerdem habe ich eine Freundin und meine Freundin hat ein Kind, dieses Kind nennt mich schon Vater. F: Leben Sie mit Ihrer Freundin gemeinsam in einer Haushalt? A: Nein, meine Freundin wohnt in Tirol. Wenn ich zu ihr ziehe, aber dann bekomme ich keine Sozialhilfe. Am 20.07.2018 wurde er zuletzt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und tätigte folgende Angaben (Hervorhebungen im Original): "(...) LA: Haben Sie im Verfahren einen rechtlichen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Ja, ich werde vom Migrantinnenverein St. Marx rechtlich vertreten. Anmerkung: Es ist kein Vertreter vom Migrantinnenverein St. Marx heute anwesend. Es wird auf das Schreiben des Migrantinnenvereins St. Marx vom 18.07.2018 verwiesen. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre heutige Einvernahme in Abwesenheit Ihrer Vertretung, dem Migrantinnenverein St. Marx, stattfindet und durchgeführt wird? VP: Ja, ich bin ausdrücklich damit einverstanden, dass die Einvernahme heute ohne meinen Rechtsvertreter durchgeführt wird. LA: Sie wurden anlässlich Ihres gegenständlichen Asylverfahrens bereits mehrmals niederschriftlich einvernommen. Haben Sie bei Ihrer Erstbefragung und Ihren Einvernahmen durch das BFA vom 18.11.2016, 23.02.2017 und 25.04.2017 der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja ich habe der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand) bekannt. VP: XXXXVP: römisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund? VP: Ich habe Hepatitis B. Ansonsten habe ich keine weiteren Erkrankungen. LA: Nehmen Sie zurzeit irgendwelche Medikamente regelmäßig ein bzw. befinden Sie sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung in Österreich? VP: Ich gehe alle drei Monate zur Blutkontrolle und nehme täglich das Medikament Genvoya ein. Ich nehme täglich eine Filmtablette ein. LA: Sind Sie weiterhin HIV positiv? VP: Ja das stimmt und deshalb nehme ich auch das Medikament ein. Anmerkung: Partei wird auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen. LA: Können Sie irgendwelche aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen? Möchten Sie generell irgendwelche Dokumente oder etwaigen Beweismittel heute vorlegen? VP: Nein, es hat sich nichts geändert, seit meiner letzten Einvernahme. Es befindet sich bereits alles im Akt. Vorhalt: Hepatitis B und HIV sind in Ihrer Heimat ebenfalls behandelbar. Was sagen Sie dazu? VP: Ich weiß, dass das in Georgien nicht wirklich behandelbar ist. Das ist nur offiziell angeführt, ich war seit 18 Jahren nicht mehr in Georgien, ich weiß aber dass es so ist. LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige medizinische Anfragen zu erteilen? VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person. LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie? VP: Ich habe die Pflichtschule besucht und abgeschlossen. LA. Welche Sprachen sprechen bzw. beherrschen Sie? VP: Georgisch ist meine Muttersprache. Ich beherrsche sehr gut Russisch und Deutsch auf A2 Niveau. LA: Welche Berufserfahrung können Sie vorzuweisen? VP: Seit 2000 bin ich in Europa. In Georgien habe ich nach der Schule den Wehrdienst abgeleistet und dann das Land verlassen. Hier in Österreich habe ich fast vier Jahre im Garten als Gärtner gearbeitet. LA: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Stadt, Straße, Platz, Hausnummer etc. an. VP: In meinem Geburtsdorf in XXXX habe ich bei meinen Eltern in deren Haus gelebt.VP: In meinem Geburtsdorf in römisch 40 habe ich bei meinen Eltern in deren Haus gelebt. LA: Haben Sie noch Angehörige in Georgien? VP: Ja habe ich. LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt! VP: XXXXVP: römisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 LA: Haben Onkeln oder Tanten, Cousins oder Cousinen in Georgien? VP: Ja natürlich, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits. LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und allen Ihren Angehörigen? VP: Ich habe Sie 18 Jahre nicht mehr gesehen, wir telefonieren nicht so oft. Wir haben ein normales Verhältnis. Es gab keinen Streit. LA: Wo genau leben Ihre Angehörigen? VP: Alle leben in meinem Heimatdorf XXXX. Mein Bruder lebt bei meinen Eltern und meine beiden Schwestern sind bereits verheiratet und leben in der Nähe.VP: Alle leben in meinem Heimatdorf römisch 40 . Mein Bruder lebt bei meinen Eltern und meine beiden Schwestern sind bereits verheiratet und leben in der Nähe. LA: Wovon leben Ihre Angehörigen? VP: Sie leben von Ihrer eigenen Landwirtschaft. Sie haben Tiere und es wird auch angebaut. LA: Verfügen Sie bzw. Ihre Angehörigen im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.) VP: Meine Familie besitzt das Haus, in dem sie leben. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Ich habe noch Kontakt zu allen, hauptsächlich mit den Schwestern telefonisch, aber auch zu meinen Eltern und meinen Bruder habe ich Kontakt. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscherin weiterhin einwandfrei? VP: Ja LA: Haben Sie Familienangehörige in einem anderen Staat der EU? VP: Nein habe ich nicht. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Ja, ich habe eine Lebensgefährtin mit der ich seit 11 Jahre zusammen bin und die in Tirol lebt. Sie hat ein Kind, welches nicht von mir ist, welches ich aber aufziehe. LA: Führen Sie ein Familienleben oder leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich? VP: Wir haben in Wien zusammengelebt, als Sie selbst Asyl beantragt hat, wurde Sie jedoch nach Tirol geschickt obwohl Sie mich als Lebensgefährtin angeführt hatte. Man hat uns getrennt. LA: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin? VP: Sie heißt XXXX. Geboren ist Sie XXXX. Sie ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in Tirol, in Schwarz mit Ihrem Sohn.VP: Sie heißt römisch 40 . Geboren ist Sie römisch 40 . Sie ist ukrainische Staatsangehörige und lebt in Tirol, in Schwarz mit Ihrem Sohn. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Lebensgefährtin in Österreich? VP: Sie hat einen positiven Bescheid. LA: Wie heißt Ihr Sohn? Wann und wo wurde er geboren? VP: XXXX, Er ist am XXXX in der Ukraine geboren worden. Er ist auch ukrainischer Staatsangehöriger.VP: römisch 40 , Er ist am römisch 40 in der Ukraine geboren worden. Er ist auch ukrainischer Staatsangehöriger. LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat XXXX in Österreich?LA: Welchen Aufenthaltsstatus hat römisch 40 in Österreich? VP: Er hat den gleichen Status wie seien Mutter, Sie haben auch Konventionsreisepässe bekommen. LA: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Lebensgefährtin und deren Sohn? VP: Wir haben ständig Kontakt, leider kann ich Sie nicht so oft besuchen, da das Geld kostet, aber ich schicke dem Kind immer regelmäßig Geld. LA: Was macht Ihre Lebensgefährtin beruflich? VP: Sie arbeitet beim Interspar. LA: Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin und deren Sohn? VP: Wenn Sie Geld brauchen schicke ich Ihnen etwas Geld. Ich habe selber aber nicht viele Möglichkeiten, ich habe dem Kind einen Computer und ein Telefon gekauft. LA: Wie oft sehen Ihre Lebensgefährtin und deren Sohn? VP: Ich habe kein Geld für die Fahrt, deshalb sehe ich sie nur alle paar Monate. LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug wie Freunde, Bekannte oder Verwandte in Österreich? VP: Ja ich habe sehr viele. Ein Onkel aus Georgien von mir lebt in Baden. LA: Konkret seit wann befinden Sie sich in Österreich? VP: Seit 2009 LA: Halten Sie sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf? VP: Ja das tue ich. LA: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht? Können Sie bereits Deutsch? VP: Ja, ich beherrsche Deutsch auf A2 Niveau. LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet. Wie sieht Ihr gewöhnlicher Alltag aus? VP: Das ist genau das Problem, ich darf nicht arbeiten und nichts machen und habe nur 120 Euro im Monat. Das ist sehr schlimm. Ich habe viele Firma die ich kontaktiert habe, nur ich benötige dafür die weiße Karte, ich habe aber nur die grüne Karte. Ich war auch beim Arbeitsamt, aber die verlangen auch die weiße Karte. LA: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben in Österreich? VP: Meine Freunde und Bekannte helfen mir, die helfen mir mit Geld, Essen und Kleidung. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein, ich darf nicht mal einen Wohnung mieten mit meiner Karte. LA: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie in Österreich selbstständig Ihr Leben finanzieren? Welche Arbeiten könnten Sie annehmen bzw. verrichten? VP: In den Gärten habe ich gearbeitet, das beherrsche ich. Ich habe auch Pflastersteine verlegt und bei Renovierungsarbeiten im Inneren kenne ich mich auch aus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich arbeitswillig und arbeitsfähig bin. Ich würde jede Arbeit annehmen, welche ich bekommen kann. Ich würde Alles machen. Ich habe auch schon viele Zusagen von Firmen, ich brauche nur die notwendigen Papiere. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein weder noch. Früher habe ich für das rote Kreuz ein halbes Jahr mit einem Freund gearbeitet. LA: Sie befinden sich seitdem Jahr 2009 in Österreich. Fühlen Sie sich in Österreich integriert? VP: Ja, ich habe mich so an alles hier gewöhnt. LA: Wie zeigt sich das? Erzählen Sie mir etwas über Ihre Integration! VP: Ich habe das Gefühl, als wäre ich hier geboren und aufgewaschen. Die Kultur und Mentalität. Ich habe Leute wie Verwandte, die mir helfen und denen ich helfe. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscherin weiterhin einwandfrei? VP: Ja LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, der Staatsanwaltschaft? VP: Nein hatte ich. LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Ihrer Heimat oder einem anderen Land begangen? VP: Nein habe ich nicht. LA: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich in Ihrer Heimat verurteilt? VP: Nein weder noch. LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, den Gerichten, oder der Staatsanwaltschaft gesucht? Besteht gar ein Haftbefehl gegen Ihre Person? VP: Nein LA: Haben Sie sich in Ihrer Heimat religiös oder politisch betätigt? Waren Sie Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Nein weder noch. LA: Haben sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt? VP: Nein haben Sie nicht. LA: Hatten Sie selbst jemals persönlich Probleme in Ihrer Heimat aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein hatte ich nicht. LA: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? VP: Ich habe Georgien im Jahr 2000 verlassen, weil ich, als ich im Wehrdienst war, Probleme gehabt habe. LA: Welche Probleme haben Sie konkret in Ihrer Heimat gehabt? VP: Ich habe mit privaten Personen Probleme gehabt und möchte nicht mehr darüber reden. Ich habe bereits in meinen vorherigen Interviews darüber geredet. LA: Wiederholung der Frage! Welche Probleme haben Sie konkret in Ihrer Heimat gehabt? Ich habe mir Ihre vorherigen Interviews schon durchgelesen, möchte aber, dass Sie mir bitte nochmals schildern warum Sie konkret Georgien verlassen haben? VP: Wenn Sie meine bisherigen Interviews durchlesen wissen Sie was vorgefallen ist. Anmerkung: Partei beruft sich auf Ihre vorherigen Einvernahme-Protokolle. LA: Werden Sie ausschließlich in Georgien verfolgt bzw. haben Sie ausschließlich in Georgien Probleme? VP: Ja LA: Haben Sie selbst persönlich irgendwelche Befürchtungen im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? Nennen Sie diese bitte konkret. VP: In erster Linie ist es meine Gesundheit, weil ich mir die Behandlung dort nicht leisten kann. Zweitens hatte ich vor achtzehn Jahren Probleme mit der Militärpolizei. Drittens habe ich hier eine Lebensgefährtin und Ihr Kind. LA: Welche konkreten Befürchtungen haben Sie persönlich in Bezug auf die Probleme mit der Militärpolizei im Falle Ihrer Rückkehr? VP: Ich habe die Befürchtung, dass mich das Gefängnis erwartet. LA: Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten hier in Österreich? VP: Ich habe nur gearbeitet mit falschen Dokumenten, dass ich nicht durfte, das ist Alles. LA: Die Befragung wird jetzt beendet. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit/ Zeit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas zu ergänzen? VP: Ja, ich habe nichts mehr anzuführen. LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden war inhaltlich alles klar? VP: Ja LA: Gab es für Sie irgendwelche Verständigungsprobleme? VP: Nein gab es nicht. Es war Alles verständlich. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von der Dolmetscherin vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt) Möchten Sie das? VP: Nein danke, das benötige ich nicht, ich habe das schon bekommen, der letzte Referent hat mir das schon vor drei oder vier Monaten gesendet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dediziert keine Stellungnahme abgeben möchte und auf die Länderfeststellungen verzichte. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde Ihm ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2014 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde werde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2014 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde werde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt - die Länderfeststellungen werden hier nur auszugsweise, soweit im Zusammenhang mit der Beschwerde relevant wiedergegeben: -Strichaufzählung "zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX in XXXX, in Georgien geboren. Sie sind XXXX Staatsangehöriger, XXXX Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX. Sie sind XXXX.Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in römisch 40 , in Georgien geboren. Sie sind römisch 40 Staatsangehöriger, römisch 40 Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Sie sind römisch 40 . (...) -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: (...) Ihre Behauptungen bezüglich Ihrer Fluchtgründe, wonach Sie in Georgien vor ungefähr achtzehn Jahren Probleme mit der Militärpolizei gehabt hätten, im Falle Ihrer Rückkehr verfolgt und inhaftiert werden würden, sind unglaubwürdig und werden nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Weiters ist festzuhalten, dass Sie als Person unglaubwürdig sind. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid verwiesen! Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie laborieren an Hepatitis B und sind HIV positiv. Sie gehen lediglich alle drei Monate zur Blutkontrolle und nehmen täglich eine Filmtablette des Medikaments Genvoya ein. Ansonsten benötigen Sie keine weiteren Medikamente regelmäßig und stehen in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung in Österreich. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass Ihre weitere medizinische Behandlung und Versorgung in Georgien gewährleistet und verfügbar ist. Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Zudem kann anhand privater Krankenversicherungen die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen, ähnlich wie in Österreich, beitragsabhängig erweitert werden. Im Falle Ihrer Rückkehr sind Sie als XXXX Staatsbürger automatisch versichert. Sie müssen für eine Registrierung lediglich lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten. Die Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten beträgt 100%. Die Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt betragen 70-100%. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern).Im Falle Ihrer Rückkehr sind Sie als römisch 40 Staatsbürger automatisch versichert. Sie müssen für eine Registrierung lediglich lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten. Die Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten beträgt 100%. Die Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt betragen 70-100%. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern). Bezüglich Ihrer Hepatitis B Erkrankung ist anzuführen, dass diese ebenfalls in Georgien behandelbar ist und die dafür notwendigen Medikamente ebenso vorhanden sind. Die Deckung der Medikamentenkosten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Bezüglich Ihrer AIDS Erkrankung ist anzuführen, dass Ihre weitere medizinische bzw. ärztliche Behandlung und Versorgung ebenfalls in Georgien gewährleistet ist. Das georgische "AIDS and Clinical Immunology Research Center" ist eine der wichtigsten Institutionen, die für die Entwicklung, Umsetzung und Koordination aller Aktivitäten gegen die Ausbreitung der HIV/AIDS-Epidemie in Georgien verantwortlich ist. Das Zentrum und seine Niederlassungen in den verschiedenen Bezirken und in den Regionen des Landes dienen der Bevölkerung zur Beratung, Prüfung, Überwachung und Behandlung von HIV/AIDS, von Hepatitis B und C und von anderen viralen Infektionskrankheiten. Darüber hinaus führt das Zentrum als Forschungseinrichtung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen in den Bereichen HIV/AIDS und virale Hepatitis durch. Das Zentrum koordiniert alle Aktivitäten zur HIV/AIDS-Prävention im Land. Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von AIDS/. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens und Personen in Haftanstalten, ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsausweises. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: • Freiwillige Beratung und Testung der Personen der Hochrisikogruppe zu HIV-Infektion/AIDS, bezogen auf: freiwillige Konsultation der Personen der Hochrisikogruppe von HIV-Infektionen bzw. AIDS; Untersuchung verdächtiger Vorkommnisse bei HIV-Infektionen bzw. AIDS mittels Überprüfungsmethoden • Die Bereitstellung von ambulanten Dienstleistungen: erster und wiederholte Besuche; Behandlung von Gelegenheitsinfektionen, Versorgung mit geeigneten Medikamenten; instrumentelle Diagnostik; Besuch eines Arztes bei einem Patienten • Bereitstellung einer stationären Behandlung, die folgendes beinhaltet: laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von AIDS-indikativen Erkrankungen; laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von HIV-Infektionen/AIDS-Begleitkrankheiten Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten. Bezüglich Ihrer medizinischen bzw. ärztlichen Behandlung und Versorgung sowie Ihrer Medikation ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselben Qualitäten in Ihrem Herkunftsstaat wie in Österreich aufweisen müssen, sondern solche lediglich verfügbar und zugänglich sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich Andere oder auch ortstypische medizinische bzw. ärztliche Behandlung und Versorgung sowie Medikation beinhalten, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist und für Betroffene kostenintensiver ist. Fest steht, dass in Ihrer Heimat Ihre Erkrankungen weiterhin medizinisch und ärztlich behandelt werden können und eine dementsprechende Medikation ebenfalls verfügbar ist. Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die medizinischen und ärztlichen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern. Fest steht, dass sich die Standards der medizinischen und ärztlichen Versorgungslage in Ihrer Heimat seit Ihrer Ausreise verbessert haben und sich überdies auch das medizinische und ärztliche Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Georgien, verbessern wird. Des Weiteren wird angeführt, dass die medizinische Versorgung und die Behandlungsmöglichkeiten vor allem in den städtischen Zentren, etwa in der Hauptstadt Tiflis und den Städten Kutaissi und Batumi hervorgehoben werden. Sie haben bis zur Ihrer Ausreise in Ihrer Heimatstadt XXXX gelebt. Es leben weiterhin Ihre Eltern, Ihre beiden Schwestern und Ihr Bruder in XXXX bzw. in dessen näherer Umgebung.Des Weiteren wird angeführt, dass die medizinische Versorgung und die Behandlungsmöglichkeiten vor allem in den städtischen Zentren, etwa in der Hauptstadt Tiflis und den Städten Kutaissi und Batumi hervorgehoben werden. Sie haben bis zur Ihrer Ausreise in Ihrer Heimatstadt römisch 40 gelebt. Es leben weiterhin Ihre Eltern, Ihre beiden Schwestern und Ihr Bruder in römisch 40 bzw. in dessen näherer Umgebung. XXXX selbst ist von der Stadt Tiflis knapp 65 Kilometer und ungefähr zweiundsiebzig Fahrminuten mit dem Auto entfernt. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihnen zumutbar zwischen XXXX und Tiflis hin und her zu pendeln.römisch 40 selbst ist von der Stadt Tiflis knapp 65 Kilometer und ungefähr zweiundsiebzig Fahrminuten mit dem Auto entfernt. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihnen zumutbar zwischen römisch 40 und Tiflis hin und her zu pendeln. Neben der verfügbaren medizinischen und ärztlichen Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat wurde zudem die generelle Situation im Falle Ihrer Rückkehr geprüft und folgendes festgestellt: Sie haben die Grundschule in Georgien besucht und verfügen über einen Pflichtschulabschluss. Sie beherrschen nach wie vor Ihre Muttersprache, sodass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Ihrer Heimat an keiner Sprachbarriere scheitern wird. Nebenbei beherrschen Sie auch noch sehr gut Russisch und beherrschen die deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Sie selbst sind im arbeitsfähigen Alter und arbeitswillig. Sie verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung als Gärtner. Sie sind körperlich belastbar und verfügen über handwerkliches Geschick. So haben Sie bereits Tätigkeiten ausgeübt, bei denen Sie Pflastersteine verlegt haben und kennen sich im Bereich Innenraumrenovierung aus. Sie selbst würden zudem jede Arbeit annehmen und verrichten, die Ihnen angeboten wird. Es ist Ihnen zumutbar im Falle Ihrer Rückkehr einer beruflichen Tätigkeit, auch Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsjobs, nachzugehen, um ein selbstständiges Einkommen zu erwirtschaften. Sie können im Falle Ihrer Rückkehr auf Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zurückgreifen. Zudem verfügen Sie über Familienangehörige in Gestalt Ihrer Eltern, Ihrer beiden Schwestern und Ihrem Bruder in Georgien. Sie haben zu allen Ihren Angehörigen ein normales Verhältnis und stehen mit Ihren Familienangehörigen nach wie vor in telefonischen Kontakt. Ihre Familienangehörigen sind in der Lage deren Lebensunterhalt in Georgien zu bestreiten und leben von deren eigenen Landwirtschaft. Ihre Familie besitzt ein Haus in XXXX, in welchem Sie auch lebt. Sie verfügen somit im Falle Ihrer Rückkehr über eine Unterkunftsmöglichkeit, jedenfalls solange bis Sie in der Lage sind eine eigene Unterkunft zu beziehen. Zudem können Sie sich im Falle Ihrer Rückkehr auf die Selbsterhaltungsfähigkeit Ihrer Familie zurückgreifen, jedenfalls solange bis Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein eigenes Einkommen erwirtschaften.Zudem verfügen Sie über Familienangehörige in Gestalt Ihrer Eltern, Ihrer beiden Schwestern und Ihrem Bruder in Georgien. Sie haben zu allen Ihren Angehörigen ein normales Verhältnis und stehen mit Ihren Familienangehörigen nach wie vor in telefonischen Kontakt. Ihre Familienangehörigen sind in der Lage deren Lebensunterhalt in Georgien zu bestreiten und leben von deren eigenen Landwirtschaft. Ihre Familie besitzt ein Haus in römisch 40 , in welchem Sie auch lebt. Sie verfügen somit im Falle Ihrer Rückkehr über eine Unterkunftsmöglichkeit, jedenfalls solange bis Sie in der Lage sind eine eigene Unterkunft zu beziehen. Zudem können Sie sich im Falle Ihrer Rückkehr auf die Selbsterhaltungsfähigkeit Ihrer Familie zurückgreifen, jedenfalls solange bis Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein eigenes Einkommen erwirtschaften. Zusammengefasst verfügen Sie im Falle Ihre Rückkehr über eine Unterkunft und es ist definitiv davon auszugehen, dass Sie Ihre Familienangehörigen solange finanziell unterstützen werden, bis Sie selbst wieder ein eigenes Einkommen erwirtschaften. Überdies haben Sie angeführt in Österreich bisher von Freuden finanziell unterstützt worden zu sein. Im Falle Ihrer Rückkehr können Ihnen diese Freunde ebenfalls Geld in Ihre Heimat überweisen um Sie im Bedarfsfall finanziell zu unterstützen. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin zudem möglich, falls notwendig Geld zu überweisen und sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Trotz der gegen Ihre Person erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot ist ein weiterer Fortbestand Ihrer sozialen Kontakte (Lebensgefährtin, deren Sohn und Ihrer Freunde) gewährleistet. Ihre Lebensgefährtin kann Sie mit Ihrem Sohn in regelmäßigen Abständen in Ihrer Heimat besuchen kommen. Die Flugzeit von Wien nach Tiflis per Direktflug beträgt ungefähr dreieinhalb Stunden mit einem Zwischenstopp ein paar Stunden mehr. Tickets sind bereits ab ungefähr 300 Euro erschwinglich. Zudem ist es in der heutigen Zeit ebenfalls möglich über die sozialen Medien und elektronische Kommunikation ohne großen Aufwand in regelmäßigen Kontakt zu bleiben. Es reicht heutzutage aus über Internet und ein Smartphone zu verfügen um schnell, kostengünstig und einfach mit Freunden, Bekannten und Verwandten über Messenger Dienste inklusive Bildübertragung zu kommunizieren. Es ist Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin sowie Freunden somit auch möglich sich virtuell zu sehen. Zudem bieten Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden Geldmittel aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: -Strichaufzählung Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti -Strichaufzählung Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli -Strichaufzählung Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti -Strichaufzählung Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria -Strichaufzählung Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti -Strichaufzählung Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: * Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten * Bereitstellung von temporären Unterkünften * Finanzierung einkommensschaffender Projekte * Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind. Bezüglich einer in Ihrem Falle eintretenden Abschiebung sei anzuführen, dass diese ebenfalls von einem Arzt begleitet wird und Personen wie Sie während der Abschiebung unter medizinischer bzw. ärztlicher Aufsicht stehen. Weiters sei erwähnt, dass Personen einen Vorrat an Ihren Medikamenten im Zuge der Abschiebung ausgehändigt bekommen, welcher Ihnen die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr erleichtert und Ihnen hilft die Zeit bis zur Verschreibung/ Beschaffung einer neuen Medikation im Herkunftsstaat zu überbrücken. Die Lage in Ihrer Heimat hat sich seit Ihrer Asylantragsstellung maßgeblich verändert. Derzeit gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Etwaige Probleme mit heimatlichen Institutionen oder privaten Dritten haben Sie negiert bzw. wurden Ihre diesbezüglichen Angaben als absolut unglaubwürdig erachtet. Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in keine aussichtlose Lage kommen. Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen. Des Weiteren wird auf die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Bescheid verwiesen. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Bezüglich Ihres Familienlabens ist festzuhalten, dass Sie XXXX. Sie verfügen über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich.Bezüglich Ihres Familienlabens ist festzuhalten, dass Sie römisch 40 . Sie verfügen über keine Familienangehörigen i. S. d. Artikel 8, EMRK in Österreich. Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie sich erst seit einem kurzen Zeitraum (letzte Asylantragstellung am 10.09.2014) im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind davor bereits im Sommer 2009 nach Österreich eingereist und haben am 14.07.2009 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie am 13.10.2010 Ihren ersten Folgeantrag gestellt, wurden jedoch im November 2011 nach Ungarn abgeschoben. Sie reisten von Ungarn weiter in die Ukraine, wo Sie sich bis kurz vor Ihrem gegenständlichen Asylantrag aufhielten. Die überwiegende Zeit Ihres Lebens haben Sie in Georgien verbracht. Sie sind in Georgien aufgewachsen und gingen vor Ort zur Schule. Sie wurden in Ihrer Heimat sozialisiert und sind mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat bestens vertraut. Sie verfügen in Ihrer Heimat nach wie vor über enge Familienangehörige in Gestalt Ihrer Eltern, Ihre beiden Schwestern und Ihres Bruders, zu denen Sie ein normales Verhältnis und nach wie vor Kontakt haben. Da Sie erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sind, kann demnach nicht gesagt werden, dass Sie Ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in Ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Sie beherrschen nach wie vor die georgische Sprache, sodass einer Wiedereingliederung und Resozialisierung in die georgische Gesellschaft als gewährleistet angesehen wird, zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern wird. Ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft ist gewährleistet. Aufgrund Ihres sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann von einer Verfestigung in Österreich und von einer Entfremdung in Ihrer Heimat definitiv Abstand genommen werden. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Sie sind schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht fest. Der Zeitpunkt Ihrer gegenständlichen Asylantragsstellung (10.09.2014) wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt. Sie verfügen über eine Lebensgefährtin namens XXXX in Österreich. Sie beide leben jedoch in keinen gemeinsamen Haushalt und führen keine dementsprechende Lebensgemeinschaft. XXXX lebt mit Ihrem Sohn Hrn. XXXX in Tirol. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin und ihrem Sohn. Sie verfügen neben Ihrer Lebensgefährtin und ihrem Sohn über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.Sie verfügen über eine Lebensgefährtin namens römisch 40 in Österreich. Sie beide leben jedoch in keinen gemeinsamen Haushalt und führen keine dementsprechende Lebensgemeinschaft. römisch 40 lebt mit Ihrem Sohn Hrn. römisch 40 in Tirol. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin und ihrem Sohn. Sie verfügen neben Ihrer Lebensgefährtin und ihrem Sohn über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie haben bereits Deutschkurse besucht und beherrschen die deutsche Sprache auf A2 Niveau. Derzeit beziehen Sie Grundversorgung. Sie haben Ihr Leben bisher durch diverse staatliche Unterstützungen (Grundversorgung, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) und diverse Beschäftigungsverhältnisse als (geringfügig beschäftigter-) Arbeiter finanziert. Sie sind weder Mitglied eines Vereins noch einer sonstigen Organisation in Österreich. Derzeit sind Sie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie sind vor den österreichischen Behörden mit verschiedenen Alias-Identitäten in Erscheinung getreten, wurden straffällig und rechtskräftig verurteilt. Bis dato haben Sie in Österreich keinen Aufenthaltstitel der nicht auf Ihren Asylantrag begründet ist. Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. -Strichaufzählung Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Sie haben bereits Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Das Bundesamt kommt zu der Erkenntnis, dass Sie Ihren gegenständlichen Asylantrag missbräuchlich gestellt haben, um sich lediglich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren. Sie haben somit vorsätzlich einen offenkundigen Missbrauch des Asylwesens Österreichs in Kauf genommen. Sie sind vor den österreichischen Behörden mit verschiedenen Alias-Identitäten in Erscheinung getreten und sind unter Zuhilfenahme dieser beruflichen Beschäftigungen nachgegangen (Schwarzarbeit). Die deutliche und vorsätzliche Verletzung der persönlichen Mitwirkungspflicht sowie die fehlende Kooperation. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurde Ihr Reisepass im Zuge einer polizeilichen Kontrolle vorgefunden und sichergestellt. Sie haben somit ein identitätsbezeugendes Personendokument vor dem Bundesamt absichtlich verborgen. Sie wurden bereits im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil 041 HV 6/2015s vom 24.02.2015 (rechtskräftig mit 27.02.2015) wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Vergehen gemäß §§ 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.Mit Urteil 041 HV 6/2015s vom 24.02.2015 (rechtskräftig mit 27.02.2015) wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Vergehen gemäß Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt. Mit Urteil 038 HV 36/2017h vom 08.08.2017 (rechtskräftig mit 12.08.2017) wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen den Vergehen gemäß §§ 146, 147
(1)Z 1, 147
(2)StGB, § 289 StGB zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt, wobei das Gericht ausgesprochen hat, dass Ihre Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wird. Ihre Probezeit ist mit 3 Jahren bestimmt worden.Mit Urteil 038 HV 36/2017h vom 08.08.2017 (rechtskräftig mit 12.08.2017) wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen den Vergehen gemäß Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2)StGB, Paragraph 289, StGB zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt, wobei das Gericht ausgesprochen hat, dass Ihre Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wird. Ihre Probezeit ist mit 3 Jahren bestimmt worden. Das Magistrat der Stadt Wien hat am 11.01.2018 eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz gegen Sie verhängt.Das Magistrat der Stadt Wien hat am 11.01.2018 eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz gegen Sie verhängt. Zusammengefasst stellen Sie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und daher wird gegen Ihre Person ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Feststellungen und des vorliegenden Sachverhaltes kommt da Bundesamt zu dem Entschluss, dass ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren als gerechtfertigt anzusehen ist. Diesbezüglich wird nochmalig auf den vorliegenden Aktinhalt verwiesen! -Strichaufzählung zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. (...) Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 -Strichaufzählung JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018 Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 -PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018 (...) Wehrdienst und Rekrutierungen Das georgische Verteidigungsministerium hat im Februar 2017 den Wehrdienst in den Streitkräften wieder eingeführt, acht Monate nachdem die damalige Verteidigungsministerin, Tina Khidasheli, die Wehrpflicht abgeschafft hatte. Nach der neuen Regelung werden die Wehrpflichtigen für drei Monate eine "umfassende" vorbereitende Kampfausbildung durchlaufen und für die verbleibenden neun Monate als diensthabende Offiziere dienen. Im Gegensatz zum bisherigen System werden die Wehrpflichtigen auch für die verbleibenden neun Monate täglich "Kampfvorbereitungsstunden" durchlaufen. Den Wehrpflichtigen werden freie Tage und ein verbessertes Angebot an Sozialleistungen eingeräumt. Die Grundwehrdiener werden die Berufsarmee bei deren täglichen Aufgaben unterstützen. Das Verteidigungsministerium sieht darin auch die Möglichkeit zur besseren Integration der ethnischen und religiösen Minderheiten. Georgien verfügt nun über ein Mischsystem aus Berufssoldaten und Wehrpflichtigen (civil.ge 15.2.2017, vgl. agenda.ge 14.2.2017).Das georgische Verteidigungsministerium hat im Februar 2017 den Wehrdienst in den Streitkräften wieder eingeführt, acht Monate nachdem die damalige Verteidigungsministerin, Tina Khidasheli, die Wehrpflicht abgeschafft hatte. Nach der neuen Regelung werden die Wehrpflichtigen für drei Monate eine "umfassende" vorbereitende Kampfausbildung durchlaufen und für die verbleibenden neun Monate als diensthabende Offiziere dienen. Im Gegensatz zum bisherigen System werden die Wehrpflichtigen auch für die verbleibenden neun Monate täglich "Kampfvorbereitungsstunden" durchlaufen. Den Wehrpflichtigen werden freie Tage und ein verbessertes Angebot an Sozialleistungen eingeräumt. Die Grundwehrdiener werden die Berufsarmee bei deren täglichen Aufgaben unterstützen. Das Verteidigungsministerium sieht darin auch die Möglichkeit zur besseren Integration der ethnischen und religiösen Minderheiten. Georgien verfügt nun über ein Mischsystem aus Berufssoldaten und Wehrpflichtigen (civil.ge 15.2.2017, vergleiche agenda.ge 14.2.2017). Es besteht eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht feststellbar. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Minderheiten wie Azeri aufzulegen, um die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern (AA 11.12.2017). Nach dem derzeitigen System bezieht sich die Einberufung auf 6-7.000 Personen pro Jahr. Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient in der Polizeiwache im Ministerium für Innere Angelegenheiten oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder gratis oder für ein symbolisches Gehalt von 75 Lari (ca. 25 Euro) (JAMnews 12.4.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * agenda.ge (14.2.2017): Compulsory military service reintroduced in Georgian Armed Forces, http://agenda.ge/news/74529/eng, Zugriff 19.4.2018 * civil.ge (15.2.2017): Defense Ministry Reinstates Conscription, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29861, Zugriff 19.4.2018 * JAMnews (12.4.2017): Military conscription in Georgia - defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/?p=31487, Zugriff 19.4.2018 > Wehrdienstverweigerung / Desertion Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder die Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservewehrdienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016). Quellen: LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 6.6.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: -AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 -FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 -HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 -PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 Haftbedingungen Die Inhaftierungsrate (257 pro 100.000 Einwohner) ist hoch. Die Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge sind in fast allen Einrichtungen nach wie vor begrenzt. Im März 2017 verabschiedete das Parlament in erster Lesung ein Gesetzespaket, das eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung der Situation der Häftlinge vorsieht. Beispielsweise eine neue Einrichtung zur Vorbereitung der Häftlinge auf die Freilassung, verstärkte Nutzung von Hausarrest als Alternative zur Haft und Möglichkeiten der Hochschulbildung für Häftlinge mit geringem Risiko (EC 9.11.2017). Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen vor Ort (z.B. UNHCR) entsprechen die Haftbedingungen grundsätzlich den Standards (z.B. Zellengröße, Sauberkeit, Gesundheitsfürsorge, Behandlung durch Justizvollzugspersonal), zu denen Georgien aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist. Dies wird durch die Erfahrungen von Häftlingen bestätigt. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört auch zu den ständigen Aufgaben des Ombudsmannes, der in seinem Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet. Auch individuelle Beschwerden greift der Ombudsmann aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 11.12.2017). Die Ombudsfrau, Nino Lomjaria, lobte die jüngsten Reformen im Strafvollzug, stellte aber fest, dass es noch eine Reihe von Problemen gibt, die unbedingt gelöst werden müssen (PD 13.4.2018). Als Ergebnis der Überwachung von Strafvollzugsanstalten wurden folgende Probleme festgestellt: Die Rechte von Häftlingen in Einrichtungen mit hohem Risiko werden verletzt, Überwachungsvideos werden für zu kurze Zeit aufbewahrt, Häftlinge müssen sich während der Untersuchung vollständig ausziehen und Häftlinge haben nicht genug Platz (PD 1.5.2018). Der [ehemalige] Ombudsmann meinte Ende 2017, dass die kriminelle Subkultur, die in den Gefängnissen existiert, eine große Herausforderung ist, die eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen darstellt und oft zu einem Grund für Gewalt und Einschüchterung unter Gefangenen wird (HRC 2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 23.5.2018 * HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia (1.5.2018): Public Defender Presents Report 2017 to Parliament's Human Rights and Civil Integration Committee, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-presents-report-2017-to-parliaments-human-rights-and-civil-integration-committee.page, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia (13.4.2018): Public Defender Meets with Minister of Corrections, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-meets-with-minister-of-corrections.page, Zugriff 23.5.2018 Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vergleiche AI 3.2018). Quellen * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of March 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 23.5.2018 (...) Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 -GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 -IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 > Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: -Existenzhilfe -Reintegrationshilfe -Pflegehilfe -Familienhilfe -Soziale Sachleistungen -Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; -Behindertenstatus; -Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: -IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 -SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 -SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 -US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: -Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus -Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt -Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten -Dialyse ist ebenfalls gewährleistet -Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit -Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 -JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 -VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai > Behandlungsmöglichkeiten: Hepatitis B Hepatitis B ist in Georgien behandelbar, und die notwendigen Medikamente sind vorhanden. Die Kostendeckung bei den Medikamenten beträgt zumindest 80%, kann aber je nach sozialer Bedürftigkeit bis auf 100% steigen. Dies gilt auch für Vertriebene im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzung im Jahr 2008 und für Veteranen. Bei Pensionisten werden 90% der Behandlungskosten übernommen. Ansonsten ist bei einem Teil der Behandlungen ein Selbstbehalt veranschlagt. Der Ersatz jener Dienstleistungskosten, die durch das staatliche Programm nicht gedeckt werden, wird von der zuständigen Kommission individuell erörtert (VB 9.5.2017). Quellen: * VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (9.5.2017): Auskunft des georgischen Gesundheitsministeriums (Arbeitsübersetzung) per Email > Behandlungsmöglichkeiten: HIV/AIDS Bis zum 7.3.2018 wurden insgesamt 6.885 HIV/AIDS-Fälle im Forschungszentrum für Infektionskrankheiten, AIDS und klinische Immunologie registriert. Die Mehrheit der Patienten ist in der Altersgruppe von 29-40 Jahren. 3.761 Patienten entwickelten AIDS. 1.424 Patienten sind gestorben. Allerdings spiegeln die Zahlen nicht die tatsächliche Verbreitungsrate wider. Rund 42% der Übertragung erfolgte durch die Injektion von Drogen, 45% durch heterosexuelle und 10,5% durch homosexuelle Kontakte (IDACIRC o.D.). Das georgische "AIDS and Clinical Immunology Research Center" ist eine der wichtigsten Institutionen, die für die Entwicklung, Umsetzung und Koordination aller Aktivitäten gegen die Ausbreitung der HIV/AIDS-Epidemie in Georgien verantwortlich ist. Das Zentrum und seine Niederlassungen in den verschiedenen Bezirken und in den Regionen des Landes dienen der Bevölkerung zur Beratung, Prüfung, Überwachung und Behandlung von HIV/AIDS, von Hepatitis B und C und von anderen viralen Infektionskrankheiten. Darüber hinaus führt das Zentrum als Forschungseinrichtung verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen in den Bereichen HIV/AIDS und virale Hepatitis durch. Das Zentrum koordiniert alle Aktivitäten zur HIV/AIDS-Prävention im Land (IDACIRC o.D.). Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von AIDS/HIV [http://www.georgia-ccm.ge/wp-content/uploads/HIV-NSP-2016-20181.pdf]. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens und Personen in Haftanstalten, ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsausweises. Folgende Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt: * Freiwillige Beratung und Testung der Personen der Hochrisikogruppe zu HIV-Infektion/AIDS, bezogen auf: freiwillige Konsultation der Personen der Hochrisikogruppe von HIV-Infektionen bzw. AIDS; Untersuchung verdächtiger Vorkommnisse bei HIV-Infektionen bzw. AIDS mittels Überprüfungsmethoden * Die Bereitstellung von ambulanten Dienstleistungen: erster und wiederholte Besuche; Behandlung von Gelegenheitsinfektionen, Versorgung mit geeigneten Medikamenten; instrumentelle Diagnostik; Besuch eines Arztes bei einem Patienten * Bereitstellung einer stationären Behandlung, die folgendes beinhaltet: laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von AIDS-indikativen Erkrankungen; laboratorisch-instrumentelle Diagnostik und Behandlung von HIV-Infektionen/AIDS-Begleitkrankheiten (SSA o.D.c) * Um am HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss man sich bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über einen elektronischen Krankenschein. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (SSA o.D.c). Quellen: * IDACIRC - Infectious Diseases, AIDS and Clinical Immunology Research Center (o.D.): HIV/AIDS epidemiology in Georgia, https://aidscenter.ge/epidsituation_eng.html, Zugriff 27.3.2018 * SSA - Social Service Agency (o.D.c): HIV-infection / AIDS, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=811&info_id=910, Zugriff 27.3.2018 (...) Rückkehr RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: -Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti -Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli -Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti -Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria -Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti -Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: -Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten -Finanzierung einkommensschaffender Projekte -Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten -Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 * SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: -betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität wurde aufgrund Ihres gültigen biometrischen georgischen Reisepasses mit der Nr. 11BB54902 festgestellt. Ihr Reisepass wurde mittels gängigen Untersuchungsmethoden untersucht und dessen Authentizität festgestellt. Dieser Feststellung liegt der ARGUS Auszug vom 20.07.2018 zugrunde. Die Feststellung, dass Sie illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist sind, beruhen auf Ihren diesbezüglich glaubhaft getätigten Angaben und der Tatsache, dass Sie dem Bundesamt keinen Reisepass mit gültigem Visum für Österreich vorgelegt haben, der eine legale Einreise bescheinigt. Am 10.09.2014 haben Sie Ihren gegenständlichen Asylantrag gestellt. Ihr vorgelegter Reisepass wurde am 16.01.2015 ausgestellt. Da Sie keinen Reisepass vorgelegt haben, welcher über einen Einreisestempel verfügt, konnte zudem nicht der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt werden. Es wurde demnach festgestellt, dass Sie spätestens am Tag Ihrer gegenständigen Asylantragsstellung, am 10.09.2014, nach Österreich eingereist sind. Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, ergeben sich aus Ihren diesbezüglich getätigten Angaben im Verfahren, Ihren vorgelegten Unterlagen und Ihrem gesamten Akteninhalt. -betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. (...) Zu Ihren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten: Ihre Behauptungen bezüglich Ihrer Fluchtgründe, wonach Sie in Georgien vor ungefähr achtzehn Jahren Probleme mit der Militärpolizei gehabt hätten, im Falle Ihrer Rückkehr verfolgt werden und inhaftiert werden würden, sind unglaubwürdig und werden nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb Ihrem eigenen Vorbringen zur behaupteten Gefährdungslage kein Glauben geschenkt wird: Sie haben sich in Ihrer Einvernahme am 20.07.2018 ausschließlich auf Ihre bereits angeführten Fluchtgründe in Ihren vorherigen Einvernahmen (18.11.2016, 23.02.2017 und 25.04.2017) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) berufen und waren nicht bereit diese nochmals auf Nachfrage des Organwalters konkret wiederzugeben. Auf die Frage, welche Befürchtungen Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat hätten, gaben Sie zu Protokoll, dass Sie in erster Linie Angst hätten sich Ihre medizinische Behandlung in Ihrer Heimat nicht leisten zu können. Dieselben Befürchtungen haben Sie bereits in Ihrer Einvernahme am 25.04.2017 angeführt. Zudem haben Sie angeführt, dass Ihre derzeitige Lebensgefährtin und ihr Sohn in Österreich leben würden. Überdies haben Sie auch Probleme mit der Militärpolizei in Ihrer Heimat berichtet und haben die Befürchtung im Falle Ihrer Rückkehr festgenommen und inhaftiert zu werden. Ihre Fluchtgründe aufgrund von Waffenschmuggel in den Jahren 1998 bis 2000 und den damit entstandenen Problemen mit der Militärpolizei werden als unglaubwürdig erachtet. Ihre Befürchtung, dass Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr irgendeine Verfolgung oder Inhaftierung droht ist absolut unglaubwürdig. Ihr georgischer Reisepass mit der Nummer 11BB54902 wurde am 16.01.2015 vom georgischen Justizministerium ausgestellt! Es ist absolut nicht plausibel und logisch nachvollziehbar, dass Ihnen in Ihrer Heimat jegliche Strafverfolgung droht oder Sie im Falle Ihrer Rückkehr inhaftiert werden, wenn Sie vom georgischen Justizministerium einen Reisepass ausgestellt bekommen haben. Zudem haben Sie etwaige Probleme mit heimatstaatlichen Institutionen oder Behörden in Ihrer letzten Einvernahme dediziert negiert. Weiters konnten Sie keinerlei Angaben übern Herrn XXXX machen, von dem Sie angeblich die Aufforderungen erhielten, Fahrzeuge mit Waffen durch die Grenze. ohne eine Kontrolle durchzuführen, durchzulassen. Auch auf konkrete Nachfrage und Aufforderung detaillierte Angaben rund um Herrn XXXX zu machen, konnten Sie dieser Aufforderung und Nachfrage nicht nachkommen.Weiters konnten Sie keinerlei Angaben übern Herrn römisch 40 machen, von dem Sie angeblich die Aufforderungen erhielten, Fahrzeuge mit Waffen durch die Grenze. ohne eine Kontrolle durchzuführen, durchzulassen. Auch auf konkrete Nachfrage und Aufforderung detaillierte Angaben rund um Herrn römisch 40 zu machen, konnten Sie dieser Aufforderung und Nachfrage nicht nachkommen. Auch waren Sie nicht in der Lage ein konkretes Wissen rund um die Autos des Roten Kreuzes widerzugeben. Sie blieben im Zuge Ihrer sämtlichen Einvernahmen bei Ihrem vagen und unkonkretem Lebensstil. Sie selbst waren in Ihrer Heimat auch keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt bzw. haben eine solche persönlich mitbekommen. Sie selbst haben ausschließlich auf Anraten Ihres Cousins Ihre Heimat verlassen. Als Sie zu Ihrem Cousin befragt wurden, wollten Sie keine Angaben zu diesen tätigen. Selbst auf Nachfrage machten Sie dann lediglich vage Angaben zu Ihrem Cousin. Grundsätzlich sind Sie als Person absolut unglaubwürdig. Sie sind mit verschieden Alias-Identitäten vor den österreichischen Behörden in Erscheinung getreten. Durch Führung Ihrer Alias-Identitäten haben Sie sich unter anderem eine bessere soziale Lage als litauischer Staatsbürger in Österreich verschafft. Ihrem Fluchtvorbringen wird seitens des Bundesamtes jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Vielmehr scheint es, als ob es sich bei Ihrem Fluchtvorbringen um ein Konstrukt Ihrerseits handelt und Sie versuchen, Ihren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren, damit Sie die bestmögliche medizinische Versorgung erhalten und die Möglichkeit haben einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen zu können. Das Bundesamt hat festgestellt, dass Sie in Ihrer Heimat keiner wohlbegründeten persönlichen Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung, die der GFK zugrunde liegt, ausgesetzt gewesen waren bzw. sind noch eine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten haben. Etwaige Probleme mit staatlichen Behörden bzw. Institutionen haben Sie negiert. Zudem hat sich die Lage in Ihrem Herkunftsstaat maßgeblich verändert. Derzeit gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Es konnte bei Ihrem vorgebrachten Fluchtvorbringen keine wohlbegründete und glaubhafte Furcht vor einer Verfolgung bzw. Bedrohung in Ihrer Heimat festgestellt werden. Es ist Ihnen nicht gelungen die Gründe gegenständlicher Asylantragstellung glaubhaft zu machen. Den Feststellungen liegen Ihre diesbezüglich getätigten Angaben in Ihren Einvernahmen sowie Ihr gesamter Akteninhalt zugrunde. Aufgrund obiger Ausführungen konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre eigenen vorbrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und Sie deshalb die Heimat verlassen mussten. Vielmehr musste erkannt werden, dass Sie ganz offensichtlich lediglich Konstruktionen in den Raum stellen, um damit eine Gefährdung Ihrer Person vorzutäuschen. Sämtliche Teilbereiche wurden von Ihrer Seite viel zu vage, unlogisch und auch widersprüchlich geschildert, um nur ansatzweise einen glaubhaften Kern dahinter vermuten zu können. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es Ihnen nicht gelungen, die behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. -betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Die Feststellungen bezüglich Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes und der Verfügbarkeit Ihrer benötigten medizinischen Behandlung in Ihrer Heimat, Ihrer bisherigen schulischen und beruflichen Werdegänge, Ihrer Familienangehörigen in Georgien ergeben sich aus Ihren diesbezüglich getätigten Angaben, Ihren vorgelegten Unterlagen sowie dem Eindruck Ihres persönlichen Auftretens während der Einvernahme vor dem BFA. Ebenso liegen den Feststellungen das Länderinformationsblatt zu Georgien zugrunde. -betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die getroffenen Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben, beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaft getätigten Angaben bei Ihrer Einvernahme, der gesamten Aktenlage sowie aus dem persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Organwalters. Dass Sie Ihr bisheriges Leben in Österreich durch staatliche finanzielle Zuwendungen (Grundversorgung, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) sowie durch diverse Beschäftigungsverhältnisse als (geringfügig beschäftigter-) Arbeiter finanziert haben, ergibt sich aus Ihrem GVS- und Sozialversicherungsauszügen. Der Feststellung bezüglich Ihrer derzeitigen aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet ergibt sich aus Ihrem ZMR Auszug. Den Feststellungen bezüglich Ihrer verwendeten Alias Identitäten und Ihrer rechtskräftigen Verurteilung liegen Ihr Strafregister- und EKIS Auszug sowie gesamter Akteninhalt zugrunde. -betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Den Feststellungen Ihr befristetes Einreiseverbot betreffend, liegt Ihr gesamter Verwaltungsakt zugrunde. -betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland: Die Feststellungen zu Ihrem