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{'item': 'W124 1424721-3'}

Obsah (10)§ 68§ 28§ 15bArt. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW124 1424721-3 SpruchW124 1424721-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als E

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idg

F, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ersatzlos behoben. III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides

§ 15bAsylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 15 b, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmalig am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmalig am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, er heiße XXXX , stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Erstsprache sei Dari. Im Bezirk XXXX , XXXX , würden nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er als Dolmetscher für eine amerikanische Firma gearbeitet habe. Er sei am Telefon mehrmals bedroht worden. Wenn er mit seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma nicht beenden würde, würde er getötet werden. Da er auch für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich gewesen sei, habe er die Warnungen nicht ernst genommen. Bei neuerlichen Drohungen durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen.Am selben Tag gab er im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, er heiße römisch 40 , stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig und gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Erstsprache sei Dari. Im Bezirk römisch 40 , römisch 40 , würden nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er als Dolmetscher für eine amerikanische Firma gearbeitet habe. Er sei am Telefon mehrmals bedroht worden. Wenn er mit seiner Tätigkeit bei der amerikanischen Firma nicht beenden würde, würde er getötet werden. Da er auch für den Unterhalt seiner Familie verantwortlich gewesen sei, habe er die Warnungen nicht ernst genommen. Bei neuerlichen Drohungen durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen. 1.
  4. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt.1.
  5. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Im Zuge dessen führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er Fußschmerzen aufgrund überlappender Nerven habe und sich in Behandlung befinde. Er bestätigte die personellen Angaben aus der Ersteinvernahme. Er sei Tadschike aus dem Stamme Arab. Die Schule habe er bis zur
  6. Klasse in Kabul besucht. Weiters bestätigte er die Aussage, in Afghanistan als Dolmetscher gearbeitet zu haben und legte entsprechende Bescheinigungsmittel vor. Der BF brachte vor, von der Geburt an bis etwa zum
  7. Lebensjahr, bis die Taliban die Herrschaft übernommen habe, in Kabul gelebt zu haben. Seine Familie und er seien dann nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten für 12 bis 13 Jahre dort gelebt, bis Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, dann seien sie nach Kabul gezogen. Die gesamte Familie halte sich an diesem Ort auf. Ferner ergänzte er, dass sich der jüngste Bruder seit einem Monat beruflich in Amerika aufhalte und der älteste Bruder seit 15 bis 17 Jahren in London lebe. Sein Vater arbeite im Gesundheitsministerium, er sei Arzt. Zu seinem Beruf gab er an, zuerst für drei Monate selbstständig gewesen zu sein. Er habe Bekleidung, Schmuck und Kosmetik verkauft. Anschließend habe er als Dolmetscher in der Kompanie XXXX , einer militärischen Einheit, von XXXX bis XXXX gearbeitet. Im XXXX sei sein Vertrag abgelaufen. Der Vertrag sei dann für ein Jahr verlängert worden. Er habe noch fünf Monate gearbeitet, die restlichen sieben Monate habe er die Arbeit nicht fortsetzen können und er habe gekündigt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe Angst vor den Taliban. Das Land habe er verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe mit Ausländern zusammengearbeitet, die als Feinde von den Taliban betrachtet würden. Deshalb werde auch er von den Taliban als Feind angesehen. Während seiner Zusammenarbeit mit den Ausländern habe er mitbekommen, wie Freunde aus diesem Grund getötet worden seien.Der BF brachte vor, von der Geburt an bis etwa zum
  8. Lebensjahr, bis die Taliban die Herrschaft übernommen habe, in Kabul gelebt zu haben. Seine Familie und er seien dann nach Pakistan geflüchtet. Sie hätten für 12 bis 13 Jahre dort gelebt, bis Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, dann seien sie nach Kabul gezogen. Die gesamte Familie halte sich an diesem Ort auf. Ferner ergänzte er, dass sich der jüngste Bruder seit einem Monat beruflich in Amerika aufhalte und der älteste Bruder seit 15 bis 17 Jahren in London lebe. Sein Vater arbeite im Gesundheitsministerium, er sei Arzt. Zu seinem Beruf gab er an, zuerst für drei Monate selbstständig gewesen zu sein. Er habe Bekleidung, Schmuck und Kosmetik verkauft. Anschließend habe er als Dolmetscher in der Kompanie römisch 40 , einer militärischen Einheit, von römisch 40 bis römisch 40 gearbeitet. Im römisch 40 sei sein Vertrag abgelaufen. Der Vertrag sei dann für ein Jahr verlängert worden. Er habe noch fünf Monate gearbeitet, die restlichen sieben Monate habe er die Arbeit nicht fortsetzen können und er habe gekündigt. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, er habe Angst vor den Taliban. Das Land habe er verlassen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Er habe mit Ausländern zusammengearbeitet, die als Feinde von den Taliban betrachtet würden. Deshalb werde auch er von den Taliban als Feind angesehen. Während seiner Zusammenarbeit mit den Ausländern habe er mitbekommen, wie Freunde aus diesem Grund getötet worden seien. Zudem hätten seine Nachbarn ein gutes Verhältnis zu einem Mujaheddin-Führer gehabt. Diese Nachbarn hätten ihn verbal, anlässlich einer Einladung zu einer Hochzeit, aufgefordert die Arbeit zu unterlassen. Sie hätten die Aussage anschließend mehrmals wiederholt. Er habe diese Drohung nicht ernst genommen. Er habe dann einen Brief erhalten, in welchem gestanden sei, dass heute der letzte Tag seiner Arbeit sei, sonst werde er getötet. Die Eltern hätten ihm zur Flucht geraten. 1.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.1.
  10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  11. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um Kenntnisnahme, dass sein Name im bisherigen Verfahren falsch geschrieben wurde. Tatsächlich heiße er mit Nachnamen XXXX (statt XXXX), was sich aus dem beigelegten Dokument ergebe. Dabei handelte es sich um die Kopie einer Taskira.1.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um Kenntnisnahme, dass sein Name im bisherigen Verfahren falsch geschrieben wurde. Tatsächlich heiße er mit Nachnamen römisch 40 (statt römisch 40 ), was sich aus dem beigelegten Dokument ergebe. Dabei handelte es sich um die Kopie einer Taskira. 1.
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen.1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) zurückverwiesen. 1.

  1. Am XXXX erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesamt. Der BF brachte zusammengefasst vor, er wohne nunmehr in XXXX , betreibe Sport und habe ein Monat Deutsch gelernt. Ferner legte er jeweils ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX sowie von Frau XXXX vom XXXX vor.1.
  2. Am römisch 40 erfolgte eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesamt. Der BF brachte zusammengefasst vor, er wohne nunmehr in römisch 40 , betreibe Sport und habe ein Monat Deutsch gelernt. Ferner legte er jeweils ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 sowie von Frau römisch 40 vom römisch 40 vor. Ferner gab er zu Protokoll, er habe von XXXX bis XXXX im XXXX als Dolmetscher gearbeitet. Zum Beweis hierfür legte er eine Karte/Ausweis vor. Er sei von diesem Camp in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX entsandt worden. Eingangs schilderte er, wie er zu dem Job als Dolmetscher gekommen sei, und erklärte einen typischen Arbeitstag als Dolmetscher. Konkret brachte er vor, dass er bei dem Unternehmen XXXX beschäftigt gewesen sei. Die Aufgabe des Unternehmens habe darin bestanden, Aufnahmeprüfungen von Dolmetschern für die militärischen Lager und Personaltransporte durchzuführen. Er sei zuerst zwei bis drei Tage in XXXX gewesen und danach sei er vom italienischen Team ausgewählt worden. Er sei zum Flughafen XXXX gebracht worden, wo er 8 Monate gearbeitet habe. Er legte zum Beweis für sein Vorbringen eine Ausweiskarte vor, welche eine Gültigkeit von XXXX bis XXXX hatte. Nachdem dies nur 9 Monate umfasste, gab er an, dass es auch eine zweite Ausweiskarte gegeben hätte, welche die Zeit nach dem XXXX bescheinigen hätte können. Diese Karte habe er allerdings verloren. Eines Tages, XXXX , sei er zu seinem Chef namens XXXX gegangen und habe die Kündigung eingereicht. Der Grund sei gewesen, dass "die Leute mitbekommen hätten, dass er als Dolmetscher arbeiten würde und ihm deswegen unterstellt werden, dass er gegen den Islam sei". Er habe deswegen Probleme inFerner gab er zu Protokoll, er habe von römisch 40 bis römisch 40 im römisch 40 als Dolmetscher gearbeitet. Zum Beweis hierfür legte er eine Karte/Ausweis vor. Er sei von diesem Camp in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 entsandt worden. Eingangs schilderte er, wie er zu dem Job als Dolmetscher gekommen sei, und erklärte einen typischen Arbeitstag als Dolmetscher. Konkret brachte er vor, dass er bei dem Unternehmen römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Die Aufgabe des Unternehmens habe darin bestanden, Aufnahmeprüfungen von Dolmetschern für die militärischen Lager und Personaltransporte durchzuführen. Er sei zuerst zwei bis drei Tage in römisch 40 gewesen und danach sei er vom italienischen Team ausgewählt worden. Er sei zum Flughafen römisch 40 gebracht worden, wo er 8 Monate gearbeitet habe. Er legte zum Beweis für sein Vorbringen eine Ausweiskarte vor, welche eine Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 hatte. Nachdem dies nur 9 Monate umfasste, gab er an, dass es auch eine zweite Ausweiskarte gegeben hätte, welche die Zeit nach dem römisch 40 bescheinigen hätte können. Diese Karte habe er allerdings verloren. Eines Tages, römisch 40 , sei er zu seinem Chef namens römisch 40 gegangen und habe die Kündigung eingereicht. Der Grund sei gewesen, dass "die Leute mitbekommen hätten, dass er als Dolmetscher arbeiten würde und ihm deswegen unterstellt werden, dass er gegen den Islam sei". Er habe deswegen Probleme in XXXX bekommen. Sein Chef habe ihm empfohlen zu flüchten. Es seien auch schon mehrere Dolmetscher ums Leben gekommen. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm ein englischer Text vorgelegt und gebeten, dass er diesen Text in das Deutsche übersetzten möge.römisch 40 bekommen. Sein Chef habe ihm empfohlen zu flüchten. Es seien auch schon mehrere Dolmetscher ums Leben gekommen. Im Zuge der Einvernahme wurde ihm ein englischer Text vorgelegt und gebeten, dass er diesen Text in das Deutsche übersetzten möge. Er brachte weiters vor, dass er ca. im September XXXX von Afghanistan geflohen sei. Die Reise hätte ihm ca 14.000 - 15.000 USD gekostet und ca. zwei Monate gedauert. Von dem Tag der Kündigung an bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, brachte er vor, dass er beschimpft worden wäre. Er hätte es nicht verdient am Leben zu bleiben, weil ihm unterstellt werde, dass er kein Muslim sei. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er wieder nach Afghanistan gehen müsse, brachte er vor, dass es die Behörde selbst wisse, wie die Sicherheitslage in Afghanistan sei.Er brachte weiters vor, dass er ca. im September römisch 40 von Afghanistan geflohen sei. Die Reise hätte ihm ca 14.000 - 15.000 USD gekostet und ca. zwei Monate gedauert. Von dem Tag der Kündigung an bis zu seiner Ausreise habe er in römisch 40 gelebt. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, brachte er vor, dass er beschimpft worden wäre. Er hätte es nicht verdient am Leben zu bleiben, weil ihm unterstellt werde, dass er kein Muslim sei. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er wieder nach Afghanistan gehen müsse, brachte er vor, dass es die Behörde selbst wisse, wie die Sicherheitslage in Afghanistan sei. 1.
  3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und dem BF im Wege des seinerzeitigen Rechtsvertreters am XXXX zugestellt. Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat keine systematische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Ferner drohe ihm im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt XXXX kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Rechtlich wurde ausgeführt, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei, zumal er keine asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen habe können. Ferner wurde festgehalten, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände sowie der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat möglich sei, sich in den Städten XXXX niederzulassen, ohne eine konkrete Gefahr der Verletzung seiner Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte befürchten zu müssen.1.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und dem BF im Wege des seinerzeitigen Rechtsvertreters am römisch 40 zugestellt. Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat keine systematische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Ferner drohe ihm im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt römisch 40 kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Rechtlich wurde ausgeführt, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei, zumal er keine asylrelevante Bedrohung glaubhaft machen habe können. Ferner wurde festgehalten, dass er aufgrund seiner persönlichen Umstände sowie der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat möglich sei, sich in den Städten römisch 40 niederzulassen, ohne eine konkrete Gefahr der Verletzung seiner Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte befürchten zu müssen.
  5. Gegenständliches Verfahren 2.
  6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung iSd Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) von Deutschland nach Österreich überführt.2.
  7. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung iSd Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) von Deutschland nach Österreich überführt. Am selben Tag stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung an, seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Er habe in seiner Heimat einen unehelichen Sohn, welcher mit seiner Freundin in Kabul lebe. Nach islamischen Recht sei das nicht erlaubt. Daher habe er Probleme mit den Brüdern seiner Freundin bekommen. Er könne nicht zurückkehren, da sie ihn sonst töten würden. Ferner gab er zu Protokoll, er sei von XXXX bis zum Tag der Befragung in Deutschland gewesen. Er habe nicht rücküberstellt werden wollen und habe sich selber Verletzungen zugefügt. Bereits sieben Jahre habe er sich hier aufgehalten, habe aber nur einmal in der Woche einen Deutschkurs besuchen können.Am selben Tag stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung an, seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Er habe in seiner Heimat einen unehelichen Sohn, welcher mit seiner Freundin in Kabul lebe. Nach islamischen Recht sei das nicht erlaubt. Daher habe er Probleme mit den Brüdern seiner Freundin bekommen. Er könne nicht zurückkehren, da sie ihn sonst töten würden. Ferner gab er zu Protokoll, er sei von römisch 40 bis zum Tag der Befragung in Deutschland gewesen. Er habe nicht rücküberstellt werden wollen und habe sich selber Verletzungen zugefügt. Bereits sieben Jahre habe er sich hier aufgehalten, habe aber nur einmal in der Woche einen Deutschkurs besuchen können. In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er an der vom Bundesamt genannten Adresse ab XXXX Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben.In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er an der vom Bundesamt genannten Adresse ab römisch 40 Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben. 2.2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurückzuweisen.

Am selben Tag wurde er zur mündlichen Einvernahme geladen und wurde ihm unter anderem das Länderinformationsblatt Afghanistan ausgehändigt. Ferner wurde er mit einer weiteren Verfahrensanordnung zu einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Am selben Tag wurde er zur mündlichen Einvernahme geladen und wurde ihm unter anderem das Länderinformationsblatt Afghanistan ausgehändigt. Ferner wurde er mit einer weiteren Verfahrensanordnung zu einem Rückkehrberatungsgespräch verpflichtet. 2.

  1. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX vorgelegt wurde.2.
  2. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Zuge welcher ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt wurde. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der BF vor, es gehe ihm gut, er habe ein wenig Stress. Seit mehreren Jahren wohne er in Österreich, dürfe aber weder arbeiten, noch eine Ausbildung machen. Er habe kein stabiles Leben wie die anderen. Ferner gab er an, er habe seit XXXX eine Freundin, sie heiße XXXX und sei ca. 29 Jahre alt. Sein Sohn heiße Yousuf, sei am XXXX geboren und sohin 8 Jahre alt. Im ersten Verfahren habe er dies nicht erwähnt, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Die Familie habe nicht mitbekommen sollen, dass er ein uneheliches Kind habe. Im Jahr XXXX habe die Familie seiner Freundin davon erfahren. Daraufhin sei sie zum damaligen Wirtschaftsminister geflohen, wo sie mit dem gemeinsamen Sohn nach wie vor lebe und Schutz erhalte. Er habe dies nicht erwähnt, da er gedacht habe, er könne die beiden nachholen, wenn er eine positive Erledigung seines Antrags erhalte. Seine Freundin habe er nicht früher heiraten können, da sie erst seit kurzem verwitwet gewesen sei und sie sich erst besser kennenlernen hätten müssen.Ferner gab er an, er habe seit römisch 40 eine Freundin, sie heiße römisch 40 und sei ca. 29 Jahre alt. Sein Sohn heiße Yousuf, sei am römisch 40 geboren und sohin 8 Jahre alt. Im ersten Verfahren habe er dies nicht erwähnt, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Die Familie habe nicht mitbekommen sollen, dass er ein uneheliches Kind habe. Im Jahr römisch 40 habe die Familie seiner Freundin davon erfahren. Daraufhin sei sie zum damaligen Wirtschaftsminister geflohen, wo sie mit dem gemeinsamen Sohn nach wie vor lebe und Schutz erhalte. Er habe dies nicht erwähnt, da er gedacht habe, er könne die beiden nachholen, wenn er eine positive Erledigung seines Antrags erhalte. Seine Freundin habe er nicht früher heiraten können, da sie erst seit kurzem verwitwet gewesen sei und sie sich erst besser kennenlernen hätten müssen. In Afghanistan würden seine Eltern, seine Schwester, seine Freundin und sein Sohn leben. Zu seiner Familie habe er einmal im Monat Kontakt. Auf die Frage, ob er bei Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan wohnen könne, antwortete er, es sei schwer. Beim Wirtschaftsminister, wo auch seine Freundin wohne, könne er nicht leben, weil er nicht verheiratet sei. Seine Freundin könne dort nicht lange bleiben, wohne aber bereits seit XXXX dort. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, ihr Ehemann sei jedoch verstorben, woraufhin sie sich kennengelernt und ein Kind bekommen hätten. Später habe ihre Familie mitbekommen, dass das Kind nicht vom verstorbenen Ehemann sein könne. Sie hätten am Handy ein Foto von ihm sowie seine Telefonnummer gefunden, woraufhin ihn der Ex-Schwager seiner Freundin angerufen habe, da er sich mit ihm treffen habe wollen. Seine Freundin habe ihn daraufhin telefonisch kontaktiert, um ihm zu sagen, dass sie ihn bei einem Treffen umbringen würden. Sie wüssten, dass sie ein gemeinsames Kind hätten. Das Treffen hätte Anfang XXXX stattfinden sollen. Er sei nicht zur Polizei gegangen. Afghanistan habe er im Juli oder August XXXX verlassen. Familienangehörige oder Verwandte könnten ihn nicht unterstützen bei einer Rückkehr.In Afghanistan würden seine Eltern, seine Schwester, seine Freundin und sein Sohn leben. Zu seiner Familie habe er einmal im Monat Kontakt. Auf die Frage, ob er bei Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan wohnen könne, antwortete er, es sei schwer. Beim Wirtschaftsminister, wo auch seine Freundin wohne, könne er nicht leben, weil er nicht verheiratet sei. Seine Freundin könne dort nicht lange bleiben, wohne aber bereits seit römisch 40 dort. Sie sei bereits einmal verheiratet gewesen, ihr Ehemann sei jedoch verstorben, woraufhin sie sich kennengelernt und ein Kind bekommen hätten. Später habe ihre Familie mitbekommen, dass das Kind nicht vom verstorbenen Ehemann sein könne. Sie hätten am Handy ein Foto von ihm sowie seine Telefonnummer gefunden, woraufhin ihn der Ex-Schwager seiner Freundin angerufen habe, da er sich mit ihm treffen habe wollen. Seine Freundin habe ihn daraufhin telefonisch kontaktiert, um ihm zu sagen, dass sie ihn bei einem Treffen umbringen würden. Sie wüssten, dass sie ein gemeinsames Kind hätten. Das Treffen hätte Anfang römisch 40 stattfinden sollen. Er sei nicht zur Polizei gegangen. Afghanistan habe er im Juli oder August römisch 40 verlassen. Familienangehörige oder Verwandte könnten ihn nicht unterstützen bei einer Rückkehr. Auf Nachfrage, was nun seine neuen Fluchtgründe seien, gab er an, er würde in Afghanistan wegen seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind getötet werden, weshalb er nicht zurückkönne. Die Familie ihres verstorbenen Mannes sei sehr mächtig und würde ihn überall finden. Er sei sieben Jahre im Bundesgebiet, habe nicht gegen das Gesetz verstoßen und sei gut integriert. Er habe auch den Führerschein in Österreich gemacht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Mitteln aus der Grundversorgung. Berufstätig sei er in Österreich nicht gewesen. Zwar habe er sich mehrmals beim AMS beworben, habe aber nicht arbeiten dürfen. Vorbestraft sei er nicht und seien auch keine Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Im Gefängnis sei er nie gewesen und sei im Bundesgebiet weder Mitglied in Vereinen noch in sonstigen Organisationen. Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, allerdings spreche er Deutsch und wolle die Einvernahme auch in Deutsch fortsetzen. Verwandte habe er in Österreich nicht. Er lebe in der XXXX . Im XXXX sei er ins Bundesgebiet eingereist, und sei in Österreich seither - abgesehen von seinem fünfmonatigen Aufenthalt in Deutschland - durchgehend aufhältig gewesen.Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Mitteln aus der Grundversorgung. Berufstätig sei er in Österreich nicht gewesen. Zwar habe er sich mehrmals beim AMS beworben, habe aber nicht arbeiten dürfen. Vorbestraft sei er nicht und seien auch keine Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Im Gefängnis sei er nie gewesen und sei im Bundesgebiet weder Mitglied in Vereinen noch in sonstigen Organisationen. Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert, allerdings spreche er Deutsch und wolle die Einvernahme auch in Deutsch fortsetzen. Verwandte habe er in Österreich nicht. Er lebe in der römisch 40 . Im römisch 40 sei er ins Bundesgebiet eingereist, und sei in Österreich seither - abgesehen von seinem fünfmonatigen Aufenthalt in Deutschland - durchgehend aufhältig gewesen. Am selben Tag legte er der Behörde vier Lichtbilder vor, auf welchen einerseits ein afghanischer Impfpass, andererseits eine Frau sowie ein Kind sichtbar sind. 2.
  3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX gab der BF eingangs an, er habe am Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen. Seine Rechtsberaterin bestätigte, dass das Gespräch am selben Tag stattgefunden habe.2.
  4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 gab der BF eingangs an, er habe am Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen. Seine Rechtsberaterin bestätigte, dass das Gespräch am selben Tag stattgefunden habe. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, es gehe ihm nicht so gut, er könne aber der Einvernahme folgen. Er habe viel Stress, weil er keine Arbeit habe, schon so lange hier sei und nicht wisse, wie es weitergehe. In ärztlicher Behandlung oder Betreuung sei er nicht, da er nur zum Arzt gehe, wenn er krank sei. In Deutschland habe man gesagt, dass er zu einem Psychologen gehen soll. Dies habe er in Deutschland auch gemacht, habe aber keine Befunde. Seine bisherigen Angaben seien korrekt und wahrheitsgemäß erstattet worden. Zu seinem Sohn gab er an, dieser könne nicht die Schule besuchen, sondern werde zuhause von seiner Freundin unterrichtet. Der Schwager seiner Freundin wolle ihnen allen Schaden zufügen und dürfe er daher nicht rausgehen. Der Wirtschaftsminister, bei welchem die Freundin wohne, heiße XXXX . Bei ihm könne der BF nicht leben, da er keinen Kontakt zu ihm habe und dieser nicht für seinen Schutz sorgen könne. Der Schwager seiner Freundin sei sehr mächtig. Seine Freundin habe ihn nicht gefragt, ob der BF dort wohnen könne. Den Namen des Schwagers kenne er nicht. Befragt zu den Problemen mit dem Schwager wiederholte der BF im Wesentlichen das in der vorangehenden Einvernahme dargelegte Fluchtvorbringen. Ergänzend gab er an, seine alten Probleme seien nach wie vor aufrecht. Er sei Dolmetscher gewesen und daher bedroht worden. Er habe bereits alle Bescheinigungsmittel vorgelegt und alle Angaben gemacht.Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, es gehe ihm nicht so gut, er könne aber der Einvernahme folgen. Er habe viel Stress, weil er keine Arbeit habe, schon so lange hier sei und nicht wisse, wie es weitergehe. In ärztlicher Behandlung oder Betreuung sei er nicht, da er nur zum Arzt gehe, wenn er krank sei. In Deutschland habe man gesagt, dass er zu einem Psychologen gehen soll. Dies habe er in Deutschland auch gemacht, habe aber keine Befunde. Seine bisherigen Angaben seien korrekt und wahrheitsgemäß erstattet worden. Zu seinem Sohn gab er an, dieser könne nicht die Schule besuchen, sondern werde zuhause von seiner Freundin unterrichtet. Der Schwager seiner Freundin wolle ihnen allen Schaden zufügen und dürfe er daher nicht rausgehen. Der Wirtschaftsminister, bei welchem die Freundin wohne, heiße römisch 40 . Bei ihm könne der BF nicht leben, da er keinen Kontakt zu ihm habe und dieser nicht für seinen Schutz sorgen könne. Der Schwager seiner Freundin sei sehr mächtig. Seine Freundin habe ihn nicht gefragt, ob der BF dort wohnen könne. Den Namen des Schwagers kenne er nicht. Befragt zu den Problemen mit dem Schwager wiederholte der BF im Wesentlichen das in der vorangehenden Einvernahme dargelegte Fluchtvorbringen. Ergänzend gab er an, seine alten Probleme seien nach wie vor aufrecht. Er sei Dolmetscher gewesen und daher bedroht worden. Er habe bereits alle Bescheinigungsmittel vorgelegt und alle Angaben gemacht. Im Erstverfahren habe er nichts davon erzählt, da sein Fluchtgrund so stark für ihn gewesen sei, dass es nicht notwendig erschienen sei. Jetzt habe er keine andere Wahl. Zu seiner Familie habe er wenig Kontakt, zu seinen Eltern habe er zuletzt vor ca. drei Wochen Kontakt gehabt. Er könne im Fall der Rückkehr weder bei seinen Angehörigen wohnen, noch könnten sie ihn unterstützen. Überdies sei Afghanistan kein sicheres Land, sondern gebe es täglich Entführungen, Explosionen, Attentate, Arbeitslosigkeit und Korruption ohne Sicherheit. In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er ab XXXX an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen habe und verpflichtet sei, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben.In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er ab römisch 40 an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen habe und verpflichtet sei, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben. 2.5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgehalten, dass dem BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen wurde, ab XXXX im genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.2.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde festgehalten, dass dem BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab römisch 40 im genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Das erkennende Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF keine schwere psychische Störung und/oder eine schwere oder ansteckende Krankheit vorliege. Ferner sei er unbescholten. Das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sei am XXXX rechtskräftig abgeschlossen und alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Vorverfahren habe auf nicht glaubhaften Angaben beruht. Im gegenständlichen Verfahren sei kein glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Insgesamt könne kein glaubhafter Sachverhalt festgestellt werden. Es bestünden keine Umstände, welcher einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich. Eine besondere Integrationsverfestigung habe im Fall des BF nicht festgestellt werden können und habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.Das erkennende Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass im Fall des BF keine schwere psychische Störung und/oder eine schwere oder ansteckende Krankheit vorliege. Ferner sei er unbescholten. Das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sei am römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen und alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Vorverfahren habe auf nicht glaubhaften Angaben beruht. Im gegenständlichen Verfahren sei kein glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Insgesamt könne kein glaubhafter Sachverhalt festgestellt werden. Es bestünden keine Umstände, welcher einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich. Eine besondere Integrationsverfestigung habe im Fall des BF nicht festgestellt werden können und habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Auf den Seiten 21 bis 106 wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Vorverfahren auf den unbestrittenen Akteninhalt stützen würden. Zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren wurde festgehalten, dass sich der BF einerseits auf die bereits im Vorverfahren dargelegten Fluchtgründe gestützt habe, andererseits habe er eine potentielle Verfolgung damit begründet, dass er mit seiner in Afghanistan wohnhaften Freundin ein uneheliches Kind habe. Über die erstgenannten Fluchtgründe sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Zu letzterem Grund wurde festgehalten, dass der BF bereits im Erstverfahren verpflichtet gewesen wäre, alle Fluchtgründe vorzubringen. Die Begründung reiche nicht aus, um einen neuen gegenüber dem früheren Antrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens stehe das Neuerungsverbot einer positiven Feststellung entgegen. Der BF sei im ersten Verfahren mehrmals nachweislich darüber belehrt worden und habe es dennoch vorgezogen, diesen nun als derart wichtig erscheinenden Fluchtgrund zu verschweigen. Auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan hätten sich im Verfahren keine Änderungen ergeben und werde eine Abschiebung daher als zulässig erachtet. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Den Feststellungen zur Integration des BF seien seine dahingehend glaubhaften Angaben zugrunde gelegt worden. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise komme dem BF nicht zu, da er im Vorverfahren trotz rechtskräftigem Abschluss nicht freiwillig ausgereist sei. Beide Anträge auf internationalen Schutz seien offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gewesen. Dass der BF nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergebe sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass er Unterstützungsleistungen beziehe. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu den Spruchpunkten I. und II., dass es sich bei dem Fluchtvorbringen des BF um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und die neu vorgebrachten Gründe keinen glaubhaften Kern enthalten würden. Da sich die maßgebliche Sachlage nicht geändert habe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom XXXX einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 würde nicht vorliegen. Nach einer Interessensabwägung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam das Bundesamt ferner zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundegebiet überwiegen würde. Zu Spruchpunkt VII. wurde zusammengefasst ausgeführt, aus einer systematischen und teleologischen Interpretation der RückführungsRL ergebe sich, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zu prüfen sei, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Im gegenständlichen Fall sei ein unbegründeter und missbräuchlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Derartige Anträge würden das Asylsystem blockieren und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Stellung eines solchen Antrags begründet sohin ein Fehlverhalten, welches unter § 53 FPG subsumiert werden könne. Aufgrund des Migrationsstromes könne dies nie als bloß geringfügige Beeinträchtigung gewertet werden und seien nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Aufgrund dieses Verhaltens sei anzunehmen, dass der BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, weshalb eine Zukunftsprognose nicht zu seinen Gunsten ausfallen würde. Trotz diverser Belehrungen im Verfahren habe er einen unbegründeten Antrag gestellt. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte, wonach aus humanitären Gründen von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden müsste. Unter Berücksichtigung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der sozialen Anknüpfungspunkte sei daher ein Einreiseverbot mit der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und erforderlich.Rechtlich folgerte das Bundesamt zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei., dass es sich bei dem Fluchtvorbringen des BF um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und die neu vorgebrachten Gründe keinen glaubhaften Kern enthalten würden. Da sich die maßgebliche Sachlage nicht geändert habe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom römisch 40 einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 würde nicht vorliegen. Nach einer Interessensabwägung im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kam das Bundesamt ferner zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundegebiet überwiegen würde. Zu Spruchpunkt römisch sieben. wurde zusammengefasst ausgeführt, aus einer systematischen und teleologischen Interpretation der RückführungsRL ergebe sich, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zu prüfen sei, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Im gegenständlichen Fall sei ein unbegründeter und missbräuchlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Derartige Anträge würden das Asylsystem blockieren und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Stellung eines solchen Antrags begründet sohin ein Fehlverhalten, welches unter Paragraph 53, FPG subsumiert werden könne. Aufgrund des Migrationsstromes könne dies nie als bloß geringfügige Beeinträchtigung gewertet werden und seien nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Aufgrund dieses Verhaltens sei anzunehmen, dass der BF nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, weshalb eine Zukunftsprognose nicht zu seinen Gunsten ausfallen würde. Trotz diverser Belehrungen im Verfahren habe er einen unbegründeten Antrag gestellt. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte, wonach aus humanitären Gründen von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werden müsste. Unter Berücksichtigung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der sozialen Anknüpfungspunkte sei daher ein Einreiseverbot mit der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und erforderlich. 2.

  1. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom XXXX wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei es aufgrund der Sorge um seine Freundin und den unehelichen Sohn im Erstverfahren faktisch unmöglich gewesen, seine uneheliche und somit islamwidrige Beziehung als Fluchtgrund gegenüber der belangten Behörde anzugeben. Unbestritten bleibe, dass das Erkenntnis des BVwG vom XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erkenntniswirkungen, sohin auch die Rechtskraftwirkung, unterliege sachlichen Grenzen und beziehe sich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erkenntnisfällung. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Sachverhaltselement, welches als neu hervorgekommen anzusehen sei, zumal die Nennung im Erstverfahren aufgrund vom BF empfundener faktischer Unmöglichkeit unterblieb. Folglich hätte sich die belangte Behörde damit inhaltlich auseinandersetzen müssen. Ein möglicher Zusammenhang mit früherem Vorbringen entbinde die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines glaubhaften Kerns denkrichtig und deduktiv darzulegen. Eine derartige Prüfung sei jedoch unterblieben.2.
  2. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom römisch 40 wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei es aufgrund der Sorge um seine Freundin und den unehelichen Sohn im Erstverfahren faktisch unmöglich gewesen, seine uneheliche und somit islamwidrige Beziehung als Fluchtgrund gegenüber der belangten Behörde anzugeben. Unbestritten bleibe, dass das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Erkenntniswirkungen, sohin auch die Rechtskraftwirkung, unterliege sachlichen Grenzen und beziehe sich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erkenntnisfällung. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Sachverhaltselement, welches als neu hervorgekommen anzusehen sei, zumal die Nennung im Erstverfahren aufgrund vom BF empfundener faktischer Unmöglichkeit unterblieb. Folglich hätte sich die belangte Behörde damit inhaltlich auseinandersetzen müssen. Ein möglicher Zusammenhang mit früherem Vorbringen entbinde die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines glaubhaften Kerns denkrichtig und deduktiv darzulegen. Eine derartige Prüfung sei jedoch unterblieben. Ferner seien die Angaben des BF zu seiner Freundin und seinem Sohn detailliert gewesen und habe er auch Lichtbilder vorgelegt. Auch der Umstand, dass die Freundin samt Sohn beim ehemaligen Wirtschaftsminister untergebracht sei, wäre leicht ermittelbar gewesen, zumal es sich um XXXX handle, dessen Vita unschwer recherchierbar sei. Trotz hinreichender Anhaltspunkte habe die belangte Bhörde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und dieser keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Aufgrund der Glaubhaftmachung hätten weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen. Somit seien die Verfahrensgrundsätze iSd §§ 37, 39 AVG verletzt worden.Ferner seien die Angaben des BF zu seiner Freundin und seinem Sohn detailliert gewesen und habe er auch Lichtbilder vorgelegt. Auch der Umstand, dass die Freundin samt Sohn beim ehemaligen Wirtschaftsminister untergebracht sei, wäre leicht ermittelbar gewesen, zumal es sich um römisch 40 handle, dessen Vita unschwer recherchierbar sei. Trotz hinreichender Anhaltspunkte habe die belangte Bhörde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe und dieser keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Aufgrund der Glaubhaftmachung hätten weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden müssen. Somit seien die Verfahrensgrundsätze iSd Paragraphen 37, 39, AVG verletzt worden. Weiters sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der fehlenden belastbaren sozialen oder wirtschaftlichen Bezugspunkte im Herkunftsstaat zuzuerkennen, zumal eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor einer hg. Entscheidung zu einem unverhältnismäßigen Nachteil des BF führen würde und zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen würden. 2.
  3. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.
  4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz XXXX und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz römisch 40 und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Es kann nicht festgestellt werden, ob er Kinder oder eine Freundin in Afghanistan hat. 1.2 Zum Verfahrensgang 1.2.1 Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.1 Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen vor, er habe als Dolmetscher für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet, woraufhin er mehrmals von verschiedenen Personen bedroht worden sei. Der Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und der BF

§ 10Abs 1 Asyl

G 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dieser Bescheid aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Antrag vom römisch 40 wurde mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dieser Bescheid aufgehoben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit neuerlichem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag nach Durchführung weiterer Ermittlungen neuerlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen und dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am XXXX zugestellt. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen droht. Ferner erwog das Gericht, dass im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsort XXXX keine Gefahr einer Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit bestehen würde und geriete er auch in keine ausweglose Situation, zumal er 33 Jahre alt sei, den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, seine Eltern über ein geregeltes Einkommen verfügen würden. Ferner spreche er Dari, Englisch und Deutsch. Davon abgesehen könne er die Stadt sicher über den internationalen Flughafen XXXX erreichen. Im Übrigen wäre es ihm auch möglich, in der Stadt XXXX , in der gleichnamigen als relativ friedlich geltenden Provinz anzusiedeln.Mit neuerlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag nach Durchführung weiterer Ermittlungen neuerlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 abgewiesen und dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am römisch 40 zugestellt. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen droht. Ferner erwog das Gericht, dass im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsort römisch 40 keine Gefahr einer Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit bestehen würde und geriete er auch in keine ausweglose Situation, zumal er 33 Jahre alt sei, den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, seine Eltern über ein geregeltes Einkommen verfügen würden. Ferner spreche er Dari, Englisch und Deutsch. Davon abgesehen könne er die Stadt sicher über den internationalen Flughafen römisch 40 erreichen. Im Übrigen wäre es ihm auch möglich, in der Stadt römisch 40 , in der gleichnamigen als relativ friedlich geltenden Provinz anzusiedeln. 1.2.

  1. Im XXXX reiste der BF von Österreich nach Deutschland, wo er von den deutschen Behörden angehalten wurde und nach einer Konsultation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde. Am selben Tag stellte er den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er habe gemeinsam mit seiner Freundin, einer afghanischen Staatsangehörigen ein uneheliches Kind. Seine Freundin sei bereits einmal verheiratet gewesen, und würden ihn die Angehörigen ihres verstorbenen Ehemanns im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan töten, zumal der Schwager seiner Freundin im Jahr XXXX herausgefunden habe, dass der BF der Vater des unehelichen Kindes sei. Seine Freundin und das Kind hätten Schutz beim ehemaligen Wirtschaftsminister Afghanistans gefunden und würden dort wohnen.1.2.
  2. Im römisch 40 reiste der BF von Österreich nach Deutschland, wo er von den deutschen Behörden angehalten wurde und nach einer Konsultation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 zur Führung des gegenständlichen Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurde. Am selben Tag stellte er den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er habe gemeinsam mit seiner Freundin, einer afghanischen Staatsangehörigen ein uneheliches Kind. Seine Freundin sei bereits einmal verheiratet gewesen, und würden ihn die Angehörigen ihres verstorbenen Ehemanns im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan töten, zumal der Schwager seiner Freundin im Jahr römisch 40 herausgefunden habe, dass der BF der Vater des unehelichen Kindes sei. Seine Freundin und das Kind hätten Schutz beim ehemaligen Wirtschaftsminister Afghanistans gefunden und würden dort wohnen. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX

§§ 68AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.

und II.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgehalten, dass dem BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen wurde, ab XXXX im in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40

Paragraphen 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde festgehalten, dass dem BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen wurde, ab römisch 40 im in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. 1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat 1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Einerseits hielt er sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, andererseits brachte er vor, seine Freundin habe im Jahr XXXX in Afghanistan ihr gemeinsames uneheliches Kind auf die Welt gebracht. Zu Beginn des Jahres XXXX habe der Bruder des verstorbenen Ehemanns seiner Freundin erfahren, dass der BF der Vater sei, weshalb er ihn seither umbringen wolle. Dieses Vorbringen bezieht sich auf die Zeit vor seiner Ausreise in Afghanistan im Jahr XXXX und sohin auf den Zeitraum vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens.1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. Einerseits hielt er sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, andererseits brachte er vor, seine Freundin habe im Jahr römisch 40 in Afghanistan ihr gemeinsames uneheliches Kind auf die Welt gebracht. Zu Beginn des Jahres römisch 40 habe der Bruder des verstorbenen Ehemanns seiner Freundin erfahren, dass der BF der Vater sei, weshalb er ihn seither umbringen wolle. Dieses Vorbringen bezieht sich auf die Zeit vor seiner Ausreise in Afghanistan im Jahr römisch 40 und sohin auf den Zeitraum vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens. 1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in seiner Heimatstadt Kabul oder in der Stadt XXXX aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in diesen beiden Städten eingetreten ist.1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in seiner Heimatstadt Kabul oder in der Stadt römisch 40 aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in diesen beiden Städten eingetreten ist. 1.3.

  1. Der BF war ferner nicht in der Lage eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände darzutun. Er stammt aus der Stadt XXXX aus dem Stadtteil XXXX . In Afghanistan leben noch die Eltern sowie eine Schwester des BF. Nach wie vor hat er einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt ist seine Familie gebildet und verfügt über ein durchschnittliches Einkommen.1.3.
  2. Der BF war ferner nicht in der Lage eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände darzutun. Er stammt aus der Stadt römisch 40 aus dem Stadtteil römisch 40 . In Afghanistan leben noch die Eltern sowie eine Schwester des BF. Nach wie vor hat er einmal im Monat Kontakt zu seiner Familie. Insgesamt ist seine Familie gebildet und verfügt über ein durchschnittliches Einkommen. Der BF ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der BF hat maturiert und ca. drei Jahre Workshops, Sprachschulen und Kurse besucht. Ferner verfügt er über Berufserfahrung als Verkäufer, als Dolmetscher sowie als selbständiger Gewerbetreibender. Er verfügt und beherrscht mit Dari eine der Landessprachen. Ferner spricht er Englisch und Deutsch. Er ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in XXXX in Form seiner Eltern und seiner Schwester. Zu seiner Familie hat der BF nach wie vor Kontakt. Ferner ist der BF mit der afghanischen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut, zumal er im afghanischen Familienverband aufgewachsen ist.Der BF ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der BF hat maturiert und ca. drei Jahre Workshops, Sprachschulen und Kurse besucht. Ferner verfügt er über Berufserfahrung als Verkäufer, als Dolmetscher sowie als selbständiger Gewerbetreibender. Er verfügt und beherrscht mit Dari eine der Landessprachen. Ferner spricht er Englisch und Deutsch. Er ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in römisch 40 in Form seiner Eltern und seiner Schwester. Zu seiner Familie hat der BF nach wie vor Kontakt. Ferner ist der BF mit der afghanischen Kultur und den Gepflogenheiten vertraut, zumal er im afghanischen Familienverband aufgewachsen ist. 1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr XXXX nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern lebte - abgesehen von einem fünfmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - durchgehend in Österreich. Über einen Aufenthaltstitel, welcher nicht auf einen Asylantrag gestützt ist, verfügte er zu keinem Zeitpunkt. Im Bundesgebiet hat er keine Verwandten oder Angehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, verfügt jedoch über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr römisch 40 nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern lebte - abgesehen von einem fünfmonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - durchgehend in Österreich. Über einen Aufenthaltstitel, welcher nicht auf einen Asylantrag gestützt ist, verfügte er zu keinem Zeitpunkt. Im Bundesgebiet hat er keine Verwandten oder Angehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, verfügt jedoch über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, engagiert sich jedoch weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation oder in einer Kirche. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden. Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX soiwe vom XXXX wurde dem BF

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er ab XXXX an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben.Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 soiwe vom römisch 40 wurde dem BF

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG mitgeteilt, dass er ab römisch 40 an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft zu nehmen hat und verpflichtet ist, binnen drei Tagen anzureisen. Ferner wurde ihm ein Mitteilungsblatt über die Folgen der Missachtung der Anordnung der Unterkunftnahme übergeben. Der BF ist in Österreich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen ihn Verwaltungsstrafen verhängt wurden oder er gegen die beiden ihm vom Bundesamt gebrachte Anordnung zur Unterkunftnahme verstoßen habe. Ferner nahm er an dem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teil, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Im Übrigen leistete er auch allen Ladungen im gegenständlichen Verfahren Folge. 1.5 Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 29.06.2018 unter Berücksichtigung der Kurzinformationen bis zum 23.11.2018: 1.6.1. Neueste Ereignisse KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).

einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).

einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/ afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https:// www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul- 181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http:// www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182- a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Dawn (1.11.2018): Seven killed in suicide attack near Kabul prison, https://www.dawn.com/news/1442782/seven-killed-in-suicide-attack-near-kabul-prison, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (20.11.2018): Mehr als 50 Tote bei Anschlag in Kabul, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2018-11/afghanistan-kabul-explosion-anschlagattentat-ulema-rat-versammlung-tote, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (12.11.2018): Mehrere Tote bei Anschlag nahe Anti-Taliban-Demo, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/kabul-anschlag-explosion-demonstration-talibanregierungstruppen-ghasni, Zugriff 12.11.2018 -Strichaufzählung IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi,IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.11.2018): Afghanistan, attacco kamikaze a Kabul durante incontro religioso: almeno 50 morti e 80 feriti gravi, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/11/20/afghanistanattacco-kamikaze-a-kabul-durante-incontro-religioso-almeno-40-morti-e-80-feriti/4779194/, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (12.11.2018): Protesters gather near Presidential Palace in Kabul over recent wave of violence, https://www.khaama.com/protesters-gather-near-presidential-palace-in-kabulover-recent-wave-of-violence-02722/? fbclid=IwAR2cNyRcLjWNmzaEoWNieBq37J1eVAKL2aT_4yCqbU9HdYKpr30O1NoXe-g,Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung LE - L'Express (21.11.2018): Attentat à Kaboul : la lecture de verset du Coran soudain interrompue, raconte un blessé, https://www.lexpress.fr/actualites/1/monde/attentat-a-kaboul-lalecture-de-versets-du-coran-soudain-interrompue-raconte-un-blesse_2049660.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (20.11.2018): At Leas 55 Killed in Bombing of Afghan Religious Gathering, https://www.nytimes.com/2018/11/20/world/asia/afghanistan-wedding-hall-bombing.html, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Pajhwok Afghan News (31.10.2018): Suicide blast in front of Pul-i-Charhi prison leave 6 people dead, https://www.pajhwok.com/en/2018/10/31/suicide-blast-front-pul-i-charkhi-prison-leave-6- people-dead, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung SS - Stars and Stripes (20.11.2018): Suicide bomb attack in Kabul kills at least 43, wounds 83, https://www.stripes.com/news/suicide-bomb-attack-in-kabul-kills-at-least-43-wounds-83-1.557397, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TNAE - The National (21.11.2018): Kabul reels in grief after wedding hall attack, https://www.thenational.ae/world/asia/kabul-reels-in-grief-after-wedding-hall-attack-1.794365, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (20.11.2018): Death Toll Rises To 50 In Kabul Wedding Hall Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/40-killed-80-wounded-kabul-wedding-hall-blast, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung Tolonews (12.11.2018): MoI Confirms 6 Death In Kabul Explosion, https://www.tolonews.com/afghanistan/casualties-feared-explosion-rocks-kabul, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (21.11.2018): Deutschland verurteilt Anschlag in Kabul, https://www.tagesschau.de/ausland/anschlag-kabul-135.html, Zugriff 22.11.2018 KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am

  1. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
  2. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018) Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two: A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week- 181019082632025.html Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/ index.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan, http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi I seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018RN - Rainews (21.10.2018): Chiusi römisch eins seggi in Afghanistan, 4 milioni al voto nonostante gli attacchi dei Talebani, http://www.rainews.it/dl/rainews/articoli/Chiusi-i-seggi-in-Afghanistan-4-milioni-alvoto-nonostante-gli-attacchi-52f120d0-cda8-4c1c-b469-363549cb767c.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018), https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_ 3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf, Zugriff 25.10.2018 KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht. Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum

(16): Basic facts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018 liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections, https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign- %C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high %C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/ afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a): Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-aboutrising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security _council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (15.7.2018): Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july _english.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (10.9.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_12_sept.pdf -Strichaufzählung UNGASC - General Assembly Security Council (6.6.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_6_june.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Anschläge in Nangarhar 11.9.2018 Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018). Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018). Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018 Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a). Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018). IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018 Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b). IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018 Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https:// www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll- -Strichaufzählung %C2%A0north, Zugriff 11.9.2018 -Strichaufzählung TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar, https://www.washingtonpost.com/world/asia_paci

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