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{'item': 'W146 2210323-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW146 2210323-1 SpruchW146 2210323-1/4E Im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses lautet wie folgt: "Gegen ObstA Dr. XXXX wird wegen des Verdachtes,"Gegen ObstA Dr. römisch 40 wird wegen des Verdachtes, sie habe 1.) die Anordnung der Dienstbehörde sich am
  2. Februar 2018 gem. § 52 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung bei Fr. DDR. XXXX in XXXX zu unterziehen nicht befolgt,1.) die Anordnung der Dienstbehörde sich am
  3. Februar 2018 gem. Paragraph 52, BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung bei Fr. DDR. römisch 40 in römisch 40 zu unterziehen nicht befolgt, 2.) die Folgeanordnung de Dienstbehörde zur ärztlichen Untersuchung gem. § 52 BDG 1979 bei Fr. DDR. XXXX am
  4. März 2018 als Ersatztermin nicht befolgt, und2.) die Folgeanordnung de Dienstbehörde zur ärztlichen Untersuchung gem. Paragraph 52, BDG 1979 bei Fr. DDR. römisch 40 am
  5. März 2018 als Ersatztermin nicht befolgt, und 3.) am
  6. Juni 2018 um ca. 1000 Uhr in ihrer Kanzlei gegenüber zwei Reinigungskräften das Wort "Scheiß-Ausländer" gebraucht, gem. § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.gem. Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Sie hätte dadurch zu
  7. und
  8. gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) "Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.", undzu
  9. und
  10. gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) "Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.", und zu
  11. gegen die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 BDG 1979 "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."zu
  12. gegen die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2, BDG 1979 "Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt." verstoßen und schuldhaft Pflichtverletzungen gem. § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I, Nr. 2/2014 (HDG 2014) begangen."verstoßen und schuldhaft Pflichtverletzungen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 2 aus 2014, (HDG 2014) begangen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe als Berufssoldatin (M1/13/14) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Militärkommando XXXX (MilKdoXXXX).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin stehe als Berufssoldatin (M1/13/14) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Militärkommando römisch 40 (MilKdoXXXX). Zu Anschuldigungspunkt 1 und 2 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Befehl und die Weisungsbefolgung eine zentrale Bedeutung hätten. Die Weisung zur Untersuchung bei Fr. DDR. XXXX zu erscheinen, sei im Verdachtsbereich nicht befolgt worden. Ein Ereignis oder ein objektivierbarer Umstand, der eine mögliche Ableitung zugelassen hätte, die Weisung nicht zu befolgen, sei im Zuge des Prüfungsvorganges für die Entscheidung zur Einleitung des Kommissionsverfahrens unter Einbeziehung aller verfügbaren Unterlagen vorerst nicht zutage getreten.Zu Anschuldigungspunkt 1 und 2 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Bereich der militärischen Landesverteidigung der Befehl und die Weisungsbefolgung eine zentrale Bedeutung hätten. Die Weisung zur Untersuchung bei Fr. DDR. römisch 40 zu erscheinen, sei im Verdachtsbereich nicht befolgt worden. Ein Ereignis oder ein objektivierbarer Umstand, der eine mögliche Ableitung zugelassen hätte, die Weisung nicht zu befolgen, sei im Zuge des Prüfungsvorganges für die Entscheidung zur Einleitung des Kommissionsverfahrens unter Einbeziehung aller verfügbaren Unterlagen vorerst nicht zutage getreten. Zu Anschuldigungspunkt 3 wurde im Wesentlichen erörtert, dass durch die als ranghohe Offizierin und Ärztin hervorgehobene Vertrauensfunktion und Begebung des verdachtsbegründenden Vorfalles während der Dienstzeit in Uniform idS ein allgemeiner Bezug zum Dienst entstehe, wenn Personen von außen in ihrer Tätigkeit im Bereich der Dienststelle im Verdachtsbereich in unqualifizierter Weise mit einem diskriminierenden Schimpfwort belegt werden würden. Dieser allgemeine Bezug beim Vorfall im konkreten Verdachtsbereich könne insofern hergestellt werden, als § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie im Verhältnis zur Allgemeinheit darstelle (allgemeiner Funktionsbezug) und somit eine Aufgabe darstelle, die jedem Beamten zukomme.Zu Anschuldigungspunkt 3 wurde im Wesentlichen erörtert, dass durch die als ranghohe Offizierin und Ärztin hervorgehobene Vertrauensfunktion und Begebung des verdachtsbegründenden Vorfalles während der Dienstzeit in Uniform idS ein allgemeiner Bezug zum Dienst entstehe, wenn Personen von außen in ihrer Tätigkeit im Bereich der Dienststelle im Verdachtsbereich in unqualifizierter Weise mit einem diskriminierenden Schimpfwort belegt werden würden. Dieser allgemeine Bezug beim Vorfall im konkreten Verdachtsbereich könne insofern hergestellt werden, als Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie im Verhältnis zur Allgemeinheit darstelle (allgemeiner Funktionsbezug) und somit eine Aufgabe darstelle, die jedem Beamten zukomme. Damit gehe die belangte Behörde von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass die Beschwerdeführerin die im § 44 Abs. 1 BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung Weisungen von Vorgesetzten zu befolgen, und zwar die Einhaltung vorgeschriebener Untersuchungstermine, und die im § 43 Abs. 2 vorgeschriebene Pflicht zur Vertrauenswahrung, durch den unqualifizierten Gebrauch eines diskriminierenden Schimpfworts, verstoßen und eine Pflichtverletzung iSd § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.Damit gehe die belangte Behörde von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass die Beschwerdeführerin die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung Weisungen von Vorgesetzten zu befolgen, und zwar die Einhaltung vorgeschriebener Untersuchungstermine, und die im Paragraph 43, Absatz 2, vorgeschriebene Pflicht zur Vertrauenswahrung, durch den unqualifizierten Gebrauch eines diskriminierenden Schimpfworts, verstoßen und eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe. Eine Verfolgungsverjährung liege nicht vor. Dem Disziplinarvorgesetzten werde hinsichtlich des vorliegenden Tatverdachtes in der Disziplinaranzeige beigetreten, damit sei der begründete Tatverdacht ausreichend dargetan worden. Auch habe kein Einstellungsgrund gemäß § 62 Abs. 3 HDG festgestellt werden können.Eine Verfolgungsverjährung liege nicht vor. Dem Disziplinarvorgesetzten werde hinsichtlich des vorliegenden Tatverdachtes in der Disziplinaranzeige beigetreten, damit sei der begründete Tatverdacht ausreichend dargetan worden. Auch habe kein Einstellungsgrund gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG festgestellt werden können.
  13. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass zwar der Beschwerdeführerin am 17.01.2018 die Anordnung vom 16.01.2018 zu einer ärztlichen Untersuchung schriftlich ausgefolgt worden sei. In diesem Schreiben sei jedoch kein konkreter Untersuchungstermin genannt, sondern vermerkt gewesen, dass dieser an der privaten Wohnadresse der Beschwerdeführerin bekanntgegeben werden würde, was jedoch unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe vom Untersuchungstermin am 26.02.2018 keine Kenntnis gehabt, da keine Verständigung an ihre private Adresse über den Termin erfolgt sei. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, diesen Termin wahrzunehmen. Die Anordnung des Folgetermins der Dienstfähigkeitsuntersuchung am 27.03.2018 sei der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden, jedoch seien die beiden Anordnungen (26.02.2018 und 27.03.2018) rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe deshalb keine Veranlassung gesehen, den Termin am 27.03.2018 wahrzunehmen. Der Umstand der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie die Ablehnung der Wahrnehmung seien im Schreiben vom 26.03.2018 ausgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits am 06.12.2017 sowie 13.12.2017 einer rechtswidrigen Dienstfähigkeitsuntersuchung unterzogen. Diese hätten eine Dienstfähigkeit ergeben. Die Anhäufung der Anordnungen sei schikanös. Betreffend den Vorfall mit den Reinigungskräften verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Rechtfertigung vom 06.08.
  14. Zu Anschuldigungspunkten 1 und 2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diesen keine Berechtigung zukomme, weil eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung zu verneinen sei. Die Rechtswidrigkeit der wiederholten Anordnungen der Dienstfähigkeitsuntersuchungen der Beschwerdeführerin ergebe sich schon aus dem BDG selbst, weil ein Erkundungsbeweis im BDG keine Deckung finde und daher rechtswidrig sei. Die Anordnungen, sich abermals einer Dienstfähigkeitsuntersuchung zu unterziehen, würden klar - vor allem in Gesamtschau mit den bereits 2016 und 2017 vorgenommenen Untersuchungen an der Beschwerdeführerin - dem Willkürverbot verstoßen und darüber hinaus einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin darstellen. Gegenständlich sei durch die wiederholten Anordnungen zur Untersuchung in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin eingegriffen worden und seien diese Androhungen nicht nur rechtswidrig und willkürlich, sondern würden auch gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen. Die Nichtbefolgung stelle daher keinen Verstoß gegen § 44 BDG 1979 dar, weil diese Androhungen nicht nur gegen das Willkürverbot verstoßen, sondern auch einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würden und die Beschwerdeführerin nicht nur berechtigt gewesen sei, diese abzulehnen, sondern die Ablehnung dem Schutz der eigenen physischen und psychischen Integrität und der Gewährleistung ihrer Menschenwürde gedient habe.Die Nichtbefolgung stelle daher keinen Verstoß gegen Paragraph 44, BDG 1979 dar, weil diese Androhungen nicht nur gegen das Willkürverbot verstoßen, sondern auch einen Eingriff in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte der Beschwerdeführerin darstellen würden und die Beschwerdeführerin nicht nur berechtigt gewesen sei, diese abzulehnen, sondern die Ablehnung dem Schutz der eigenen physischen und psychischen Integrität und der Gewährleistung ihrer Menschenwürde gedient habe. Zum Anschuldigungspunkt 3 führte sie aus, diesbezüglich ergebe sich aus der Rechtfertigung vom 06.08.2018, dass es sich hier offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt habe.
  15. Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 (eingelangt beim BVwG am 28.11.2018) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Berufssoldatin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 23.08.2018 des Kommandanten als Disziplinarvorgesetzter wurde eine Disziplinaranzeige erstattet. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses ergibt sich aus I.1.Der Spruch des Einleitungsbeschlusses ergibt sich aus römisch eins.
  17. Es liegt nach der Aktenlage ein hinreichend begründeter Verdacht für die Annahme der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin vor.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Zum hinreichend begründeten Verdacht ist auszuführen, dass sich dieser aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens ergibt: Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass sich der diesbezügliche Verdacht auf das Schreiben vom 16.01.2018 gerichtet an die Beschwerdeführerin iVm mit dem E-Mail vom 26.02.2018 gründet. Dem E-Mail ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den für heute anberaumten Untersuchungstermin bei Frau DDR. XXXX nicht wahrgenommen habe. Zum Schreiben vom 16.01.2018 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass dieses Schreiben ihr schriftlich ausgefolgt worden sei. Im Schreiben sei jedoch kein konkreter Untersuchungstermin genannt gewesen, sondern vermerkt worden gewesen, dass dieser an der privaten Wohnadresse der Beschwerdeführerin bekanntgegeben werden würde, was jedoch unterbleiben sei. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich am 26.02.2018 keinem ärztlichen Untersuchungstermin unterzog. Der Verdacht, dass für den 26.02.2018 ein Termin anberaumt war, ergibt sich aus der E-Mail vom 26.02.
  19. Ein Verdacht für den Spruchpunkt 1 ist daher zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie keine Kenntnis vom Termin gehabt habe, weil keine Verständigung an die private Adresse der Beschwerdeführerin erfolgt sei und ihr daher nicht möglich gewesen sei, diesen Termin wahrzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Disziplinarverfahren zu klären ist.Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass sich der diesbezügliche Verdacht auf das Schreiben vom 16.01.2018 gerichtet an die Beschwerdeführerin in Verbindung mit mit dem E-Mail vom 26.02.2018 gründet. Dem E-Mail ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den für heute anberaumten Untersuchungstermin bei Frau DDR. römisch 40 nicht wahrgenommen habe. Zum Schreiben vom 16.01.2018 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass dieses Schreiben ihr schriftlich ausgefolgt worden sei. Im Schreiben sei jedoch kein konkreter Untersuchungstermin genannt gewesen, sondern vermerkt worden gewesen, dass dieser an der privaten Wohnadresse der Beschwerdeführerin bekanntgegeben werden würde, was jedoch unterbleiben sei. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin sich am 26.02.2018 keinem ärztlichen Untersuchungstermin unterzog. Der Verdacht, dass für den 26.02.2018 ein Termin anberaumt war, ergibt sich aus der E-Mail vom 26.02.
  20. Ein Verdacht für den Spruchpunkt 1 ist daher zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie keine Kenntnis vom Termin gehabt habe, weil keine Verständigung an die private Adresse der Beschwerdeführerin erfolgt sei und ihr daher nicht möglich gewesen sei, diesen Termin wahrzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Disziplinarverfahren zu klären ist. Zu Spruchpunkt 2 ist auszuführen, dass auch diesbezüglich von einem Verdacht auszugehen ist. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anordnung des Folgetermins der Dienstfähigkeitsuntersuchung am 27.03.2018 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin den Termin am 27.03.2018 ebenso wenig wahrgenommen hat, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom Kommando Landstreitkräfte vom 10.04.2018, gerichtet an das Militärkommando XXXX. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, demnach sie aufgrund der Rechtswidrigkeit keine Veranlassung gesehen habe, den Termin am 27.03.2018 wahrzunehmen. Der Umstand der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Dienstfähigkeitsuntersuchung sowie die Ablehnung der Wahrnehmung aufgrund der Rechtswidrigkeit seien im Schreiben vom 26.03.2018 bereits eingehend ausgeführt und mitgeteilt worden. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin der Folgeanordnung zur ärztlichen Untersuchung am 27.03.2018 nicht nachgekommen ist, im derzeitigen Stadium vollständig entkräften. Dabei ist auch auf die Disziplinaranzeige zu verweisen, demnach nicht bekannt ist, ob der Einwand durch das KdoLaSK bearbeitet worden ist. Auch besteht keine Kenntnis der Verbindungsaufnahmen. Die weitere Klärung obliegt dem Disziplinarverfahren.Zu Spruchpunkt 2 ist auszuführen, dass auch diesbezüglich von einem Verdacht auszugehen ist. Aus der Beschwerde ergibt sich, dass die Anordnung des Folgetermins der Dienstfähigkeitsuntersuchung am 27.03.2018 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin den Termin am 27.03.2018 ebenso wenig wahrgenommen hat, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom Kommando Landstreitkräfte vom 10.04.2018, gerichtet an das Militärkommando römisch 40 . Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, demnach sie aufgrund der Rechtswidrigkeit keine Veranlassung gesehen habe, den Termin am 27.03.2018 wahrzunehmen. Der Umstand der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Dienstfähigkeitsuntersuchung sowie die Ablehnung der Wahrnehmung aufgrund der Rechtswidrigkeit seien im Schreiben vom 26.03.2018 bereits eingehend ausgeführt und mitgeteilt worden. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin der Folgeanordnung zur ärztlichen Untersuchung am 27.03.2018 nicht nachgekommen ist, im derzeitigen Stadium vollständig entkräften. Dabei ist auch auf die Disziplinaranzeige zu verweisen, demnach nicht bekannt ist, ob der Einwand durch das KdoLaSK bearbeitet worden ist. Auch besteht keine Kenntnis der Verbindungsaufnahmen. Die weitere Klärung obliegt dem Disziplinarverfahren. Zu Spruchpunkt 3 ist auszuführen, dass sich der Verdacht sowohl auf die Niederschriften von XXXX als auch XXXX stützt, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin "Scheiß-Ausländer" gesagt habe.Zu Spruchpunkt 3 ist auszuführen, dass sich der Verdacht sowohl auf die Niederschriften von römisch 40 als auch römisch 40 stützt, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin "Scheiß-Ausländer" gesagt habe. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, durch ihre Aussagen in der Beschwerde, den Verdacht, der sich auf die Angaben der Zeugen gründet, vollständig auszuräumen. Dies wird ebenso im Disziplinarverfahren zu klären sein. Dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, konnte aufgrund des Akteninhaltes nachvollzogen werden.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 lautet: "§ 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren." § 44 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, BDG 1979 lautet: "§ 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt." Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014 lauten: Pflichtverletzungen "§ 2.
(1)Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder .... ...
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ..."...
(4)Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. ..." Durchführung des ordentlichen Verfahrens "§ 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
  1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
  2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen." Einleitung des Verfahrens "§ 72.
(1)Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
  1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
  2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
  3. sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 62, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. ..." Zur Auslegung: Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2000, 97/09/0373, ausdrücklich ausgeführt, dass die Bestimmungen des HDG 1994 (nunmehr HDG 2014) über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, weshalb keine Bedenken bestehen, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
  4. Februar 1998, 95/09/0112; E
  5. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E
  6. Februar 1998, 95/09/0112; E
  7. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Beurteilung des konkreten Sachverhalts: Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Disziplinarkommission zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten. Die Disziplinarkommission hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (
  8. Auflage), 567). Gemäß der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die verfahrensgegenständlichen Anordnungen, sich abermals einer Dienstfähigkeitsuntersuchung zu unterziehen, klar gegen das Willkürverbot verstoße und einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin darstelle, so ist auszuführen, dass die näheren Umstände betreffend die Weisung im Disziplinarverfahren zu klären sein werden (vgl dazu VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0035). Die bloße Behauptung, dass die Menschenwürde verletzt worden bzw. die Weisung rechtswidrig und willkürlich wäre, führt nicht zur Ausräumung bzw. offenkundigen Unbegründetheit des Verdachtes.Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die verfahrensgegenständlichen Anordnungen, sich abermals einer Dienstfähigkeitsuntersuchung zu unterziehen, klar gegen das Willkürverbot verstoße und einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerin darstelle, so ist auszuführen, dass die näheren Umstände betreffend die Weisung im Disziplinarverfahren zu klären sein werden vergleiche dazu VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0035). Die bloße Behauptung, dass die Menschenwürde verletzt worden bzw. die Weisung rechtswidrig und willkürlich wäre, führt nicht zur Ausräumung bzw. offenkundigen Unbegründetheit des Verdachtes. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen, demnach eine Verständigung an die private Adresse der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. So muss auch die Ausräumung oder Bestätigung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen noch nicht im Einleitungsbeschluss erfolgen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (
  9. Auflage), 573; vgl dazu auch VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0035).So muss auch die Ausräumung oder Bestätigung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen noch nicht im Einleitungsbeschluss erfolgen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (
  10. Auflage), 573; vergleiche dazu auch VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0035). Auch der Einwand vom 26.03.2018 - ob es sich dabei um eine Remonstration handelt - und das weitere Vorgehen nach dem Einwand wird der endgültigen Klärung dem noch durchzuführenden Disziplinarverfahren vor der DKS vorbehalten sein (vgl dazu VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0035).Auch der Einwand vom 26.03.2018 - ob es sich dabei um eine Remonstration handelt - und das weitere Vorgehen nach dem Einwand wird der endgültigen Klärung dem noch durchzuführenden Disziplinarverfahren vor der DKS vorbehalten sein vergleiche dazu VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0035). Offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens liegen zu Spruchpunkt 1 und 2 aktuell nicht vor. Wenn die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 3 einwendet, es habe sich offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt, so ist auszuführen, dass es die Aufgabe der DKS sein wird, den tatsächlichen Sachverhalt in einem ordentlichen Disziplinarverfahren auf Grundlage der dabei zu erhebenden und entsprechend zu würdigenden Beweise abschließend festzustellen. Offenkundige Gründe zur Einstellung des Verfahrens sind aktuell nicht zu erkennen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 AVG (iVm § 23 HDG 2014) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als Beweismittel etwa auch mangelhafte Niederschriften in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, HDG 2014) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als Beweismittel etwa auch mangelhafte Niederschriften in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5). Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen bereits im Vorfeld restlos auszuräumen. Es haben sich weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen ergeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände, welche nach ihrer Auffassung dazu führen, dass das ihr vorgeworfene Verhalten keine Pflichtverletzungen darstellen, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).Die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen sind daher zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen bereits im Vorfeld restlos auszuräumen. Es haben sich weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen ergeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände, welche nach ihrer Auffassung dazu führen, dass das ihr vorgeworfene Verhalten keine Pflichtverletzungen darstellen, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979 folgendes ausgeführt: "Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E
  11. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  12. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.""Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E
  13. September 2014, Ro 2014/09/0049; E
  14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen." Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W146.2210323.1.00

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