RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW147 1427775-2 SpruchW147 1427775-2/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Februar 2018, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Februar 2018, Zl. IFA: 574470510-14574125, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX, geb. XXXX sowie den minderjährigen Kindern XXXX, XXXX und XXXX amXXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde im Bundesgebiet der weitere Sohn XXXX geboren, der Sohn XXXX war bereits im September 2011 eingereist.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 sowie den minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 amXXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet der weitere Sohn römisch 40 geboren, der Sohn römisch 40 war bereits im September 2011 eingereist. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie habe den Herkunftsstaat mit ihren Kindern am 15.10.2011 mit der Bahn von XXXX verlassen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien mit der Bahn nach MOSKAU und weiter nach XXXX(Weißrussland) gereist. Von dort seien sie nach Polen und später gemeinsam mit dem Ehegatten nach Österreich gelangt.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2011 gab die Beschwerdeführerin an, legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie habe den Herkunftsstaat mit ihren Kindern am 15.10.2011 mit der Bahn von römisch 40 verlassen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien mit der Bahn nach MOSKAU und weiter nach XXXX(Weißrussland) gereist. Von dort seien sie nach Polen und später gemeinsam mit dem Ehegatten nach Österreich gelangt. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen der Gefährdung des Mannes ausgereist sei. Dieser sei zweimal von unbekannten maskierten Männern mitgenommen worden. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe. In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Polen geführt, die keine Zuständigkeit dieses Staates ergeben haben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 04.01.2012 bestätigte die Beschwerdeführerin eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in ihrem Asylverfahren zu machen.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, römisch 40 , am 04.01.2012 bestätigte die Beschwerdeführerin eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben in ihrem Asylverfahren zu machen. Sie verwies auf ihre Angaben in der Erstbefragung und schilderte erneut die Reisebewegung in einem Zug von XXXX bis Weißrussland/Polen.Sie verwies auf ihre Angaben in der Erstbefragung und schilderte erneut die Reisebewegung in einem Zug von römisch 40 bis Weißrussland/Polen. In der folgenden Einvernahme vom 13.03.2012, nunmehr Außenstelle XXXX, schilderte die Beschwerdeführerin ihr Leben im Heimatdorf XXXX, wo sie eine Schneiderei betrieben habe. Der Ehegatte sei im Jahr 2004 verschleppt und 2-3 Monate festgehalten worden, er sei dann von seinem Vater freigekauft worden. Die zweite Anhaltung habe sie nicht selbst gesehen, diesmal sei er ca. 2 Wochen festgehalten worden und erneut gegen Lösegeld freigelassen worden. Wer ihn festgehalten habe, das wisse sie nicht.In der folgenden Einvernahme vom 13.03.2012, nunmehr Außenstelle römisch 40 , schilderte die Beschwerdeführerin ihr Leben im Heimatdorf römisch 40 , wo sie eine Schneiderei betrieben habe. Der Ehegatte sei im Jahr 2004 verschleppt und 2-3 Monate festgehalten worden, er sei dann von seinem Vater freigekauft worden. Die zweite Anhaltung habe sie nicht selbst gesehen, diesmal sei er ca. 2 Wochen festgehalten worden und erneut gegen Lösegeld freigelassen worden. Wer ihn festgehalten habe, das wisse sie nicht.
- Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.612-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
- Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.612-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, auf das sie sich ebenfalls bezogen habe, sei nicht glaubwürdig. Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben und sei auch die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Es hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben und sei auch die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.07.2012 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Die Beschwerde bezieht sich insbesondere auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2012, D14 427775-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2012, D14 427775-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt den im Spruch genannten Namen. An ihrer Identität hat sich infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente kein Zweifel ergeben. Mit der Beschwerdeführerin halten sich gemeinsam im Bundesgebiet ihr Ehemann und ihre fünf minderjährigen Kinder auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihrem Ehemann vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Tschetschenien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Im Übrigen wurde auf das Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen.
- Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am
- Oktober 2012 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2012, Zl. U 2572/12-3, abgelehnt.
- Die Beschwerdeführerin meldete sich ebenso wie ihr Gatte und die minderjährigen Kinder am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 28.12.2012). Die Familie verblieb in weiterer Folge im Bundesgebiet. Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
- Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Ehegatten der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
- Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Ehegatten der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin XXXX aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin römisch 40 aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass mittlerweile wieder nach ihm gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen dagewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahre 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde. Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre. Dem Antrag wurde ein E-Mail-Verkehr vom 25.01.2013 samt 2 Ladungen (in Kopie) beigelegt.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründend hielt der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: "In der im Verfahrensgang wiedergegebenen Begründung der rechtskräftig negativen Entscheidung des AsylGH betreffend den Antragsteller vom 18.10.2012 wurde umfassend dargelegt, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat evidentermaßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht. Das vom Antragsteller getätigte Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden im Zusammenhang mit der Widerstandsbewegung wurde als vollkommen unglaubwürdig bewertet. Bereits aus dem Umstand, dass der ursprüngliche Grund für die Verfolgung nicht glaubwürdig ist, konnte dem auf dieser Verfolgung aufbauenden Vorbringen, wonach der Antragsteller unvermindert im Herkunftsstaat von den staatlichen Behörden gesucht werde, nicht gefolgt werden. Es haben sich im Übrigen - wie bereits quer durch das erste abgeschlossene Asylverfahren - Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend das neue Vorbringen des Antragstellers ergeben, die einzig den Schluss zulassen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht und der Wiederaufnahmeantrag bloß gestellt wurde, um eine drohende Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Der Antragsteller stützt sich im Wesentlichen auf zwei eingescannte, per E-Mail übermittelte, handschriftlich ausgefüllte Ladungsvordrucke. Diese Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahr 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde. Widersprüchlich gestaltet sich bereits, wie der Antragsteller von den Ladungen erfahren haben will. So wird im Antrag unmissverständlich dargelegt, dass der Antragsteller im Jänner mit seinem Cousin XXXX Kontakt aufgenommen habe, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm dabei am Telefon mitgeteilt, dass der Antragsteller mittlerweile wieder gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen da gewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. In der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2013 erklärte er im krassen Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut im Antrag, dass er von der unverminderten Verfolgung im Herkunftsstaat über Skype vom Bruder seiner Frau erfahren habe. Dass er davon von XXXXper Telefon erfahren habe, hat der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung geradezu ausgeschlossen. Die Rechtfertigungsversuche des Antragstellers, wonach er dies bei der Besprechung des Antrages bei der CARITAS wahrscheinlich verwechselt habe bzw. sich ein Mensch in seiner Lage irren könne (S. 5, Verhandlung 19.02.2013), müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Hilfe einer Mitarbeiterin der CARITAS in Anwesenheit eines Dolmetschers verfasst. Zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, eine Information per Skype von Person A oder per Telefon von Person B zu erhalten, bleibt für Irrtümer bzw. Verwechslungen kein Raum.Widersprüchlich gestaltet sich bereits, wie der Antragsteller von den Ladungen erfahren haben will. So wird im Antrag unmissverständlich dargelegt, dass der Antragsteller im Jänner mit seinem Cousin römisch 40 Kontakt aufgenommen habe, um herauszufinden, ob eine Heimreise für ihn, seine Frau und seine Kinder gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm dabei am Telefon mitgeteilt, dass der Antragsteller mittlerweile wieder gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen da gewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. In der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2013 erklärte er im krassen Gegensatz zum eindeutigen Wortlaut im Antrag, dass er von der unverminderten Verfolgung im Herkunftsstaat über Skype vom Bruder seiner Frau erfahren habe. Dass er davon von XXXXper Telefon erfahren habe, hat der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung geradezu ausgeschlossen. Die Rechtfertigungsversuche des Antragstellers, wonach er dies bei der Besprechung des Antrages bei der CARITAS wahrscheinlich verwechselt habe bzw. sich ein Mensch in seiner Lage irren könne (S. 5, Verhandlung 19.02.2013), müssen als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag mit Hilfe einer Mitarbeiterin der CARITAS in Anwesenheit eines Dolmetschers verfasst. Zumal es einen gravierenden Unterschied darstellt, eine Information per Skype von Person A oder per Telefon von Person B zu erhalten, bleibt für Irrtümer bzw. Verwechslungen kein Raum. Besagter XXXX soll die Ladungen seinerzeit in Empfang genommen haben. Die Ladungen sollen im März und April 2012 XXXXübergeben worden sein. Für den erkennenden Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, weshalb der Antragsteller von besagten Ladungen erst im Jänner 2013 erfahren haben will, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof am 29.01.2013 erklärte, dass er mit XXXX seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig etwa einmal im Monat telefoniere. Der Vater gab weiter an, auch im Jahr 2012 regelmäßig - etwa einmal im Monat - telefoniert zu haben, da er ihn doch fragen müsse, wie es zuhause sei, ob alles in Ordnung sei. (S. 7, Verhandlung 29.01.2013 im Akt des Vaters, Zl. D14 318934-1/2008/7Z)Besagter römisch 40 soll die Ladungen seinerzeit in Empfang genommen haben. Die Ladungen sollen im März und April 2012 XXXXübergeben worden sein. Für den erkennenden Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die berechtigte Frage, weshalb der Antragsteller von besagten Ladungen erst im Jänner 2013 erfahren haben will, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Vater des Antragstellers vor dem Asylgerichtshof am 29.01.2013 erklärte, dass er mit römisch 40 seit seiner Einreise nach Österreich regelmäßig etwa einmal im Monat telefoniere. Der Vater gab weiter an, auch im Jahr 2012 regelmäßig - etwa einmal im Monat - telefoniert zu haben, da er ihn doch fragen müsse, wie es zuhause sei, ob alles in Ordnung sei. (S. 7, Verhandlung 29.01.2013 im Akt des Vaters, Zl. D14 318934-1/2008/7Z) Unabhängig davon, wer letztlich die beiden Ladungen übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb XXXX, bei tatsächlicher Existenz von zwei Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militärs, den Vater bzw. den Antragsteller selbst nicht sofort über diesen Umstand informiert hat, zumal diese Informationen wohl wesentlich für das Verfahren des Antragstellers und seines Vaters gewesen wären.Unabhängig davon, wer letztlich die beiden Ladungen übermittelt hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb römisch 40 , bei tatsächlicher Existenz von zwei Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militärs, den Vater bzw. den Antragsteller selbst nicht sofort über diesen Umstand informiert hat, zumal diese Informationen wohl wesentlich für das Verfahren des Antragstellers und seines Vaters gewesen wären. Stattdessen hat sich der Antragsteller nach Zustellung der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes am 24.10.2012 sowie nach Ablehnung der Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit seiner Ehefrau und seinen Kindern entschlossen, was er wohl nicht getan hätte, wenn er im Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß befürchten würde. Der Antragsteller hat nämlich noch im Herbst in seinem Asylverfahren behauptet, dass das Schrecklichste passieren würde und er nach einer Rückkehr sofort wieder verfolgt werden würde. Lässt dieses Vorgehen einmal mehr erkennen, dass das Vorbringen des Antragsteller nicht den Tatsachen entspricht, erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen geradezu absurd, dass der Antragsteller sich im Dezember 2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat entschließt und erst danach damit beginnt, seine Angehörigen im Herkunftsstaat zu fragen, ob eine derartige Rückkehr sicher ist, zumal der Antragsteller und sein Vater zu jeder Zeit während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in regelmäßigem Kontakt mit den Angehörigen im Herkunftsstaat gestanden sind (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Der Antragsteller stützte sich in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass besagter XXXX nichts von den Ladungen erzählt habe, da dieser Angst vor einem solchen Vorgehen gehabt hätte, da die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Bei der behaupteten Angst von XXXX ist aber überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser bereit erklärt haben soll, auf den Besitz des Antragstellers und seines Vaters zu achten und sich dort aufzuhalten. Bei der dargelegten Angst von XXXX ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser jahrelang mit dem Antragsteller und seinem Vater telefoniert, obwohl beide in Tschetschenien gesucht werden sollen. Wenn XXXX nämlich mit gesuchten Rebellen monatlich telefoniert, steht er doch ebenfalls in Verdacht, ein Rebell zu sein.Der Antragsteller stützte sich in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass besagter römisch 40 nichts von den Ladungen erzählt habe, da dieser Angst vor einem solchen Vorgehen gehabt hätte, da die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Bei der behaupteten Angst von römisch 40 ist aber überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sich dieser bereit erklärt haben soll, auf den Besitz des Antragstellers und seines Vaters zu achten und sich dort aufzuhalten. Bei der dargelegten Angst von römisch 40 ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser jahrelang mit dem Antragsteller und seinem Vater telefoniert, obwohl beide in Tschetschenien gesucht werden sollen. Wenn römisch 40 nämlich mit gesuchten Rebellen monatlich telefoniert, steht er doch ebenfalls in Verdacht, ein Rebell zu sein. Der Antragsteller meinte auf diesen Vorhalt, dass er gehört habe, dass die Telefone abgehört werden würden (S. 3, Verhandlung 19.02.2013). Umso erstaunlicher erscheint es, dass der Antragsteller in der Folge mit dem Bruder seiner Frau über Skype über die konkrete Lage des Antragstellers im Herkunftsstaat gesprochen haben soll. So soll ihm dieser über Skype von den Ladungen und der Suche nach dem Antragsteller durch bewaffnete Militaristen erzählt haben. Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, dass er seit etwa zwei Monaten Kontakt per Skype habe. Seine Verwandten hätten ihm von der Existenz der Ladungen und den Hausdurchsuchungen nicht schon früher erzählt, da sie den Antragsteller nicht beunruhigen hätten wollen. Über Telefon hätten sie nicht darüber sprechen wollen. (S. 4, Verhandlung 19.02.2013) Auch betreffend die weiteren Verwandten war es demnach als vollkommen unplausibel zu werten, dass diese es einerseits in Kauf nehmen, mit einem gesuchten Rebellen zu telefonieren und in der Folge sogar mit diesem zu skypen, sich jedoch nicht sagen trauen, dass Ladungen für den Antragsteller vorliegen. Hätte demnach tatsächlich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestanden, wäre der Beschwerdeführer wohl durch seine Verwandten umgehend darüber informiert worden. Der Antragsteller hat im Übrigen am 28.12.2012 seine Absicht bekundet, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits per Skype mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt. Es wäre doch nur logisch nachvollziehbar gewesen, dass der Antragsteller im Vorfeld eines derart schwerwiegenden Schrittes die Verwandten im Herkunftsstaat gefragt hätte, ob eine gefahrlose Rückkehr für ihn möglich sei bzw. ihm die Verwandten davon abgeraten hätten. Die Ende Dezember 2012 geäußerte Absicht des Antragstellers, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, muss demnach als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Verfolgung gewertet werden. Besondere Berücksichtigung muss schließlich dem Umstand beigemessen werden, dass sich der Antragsteller mit den von ihm vorgelegten Ladungen in keiner Weise auseinandergesetzt hat und in der mündlichen Verhandlung über deren Inhalt nicht Bescheid gewusst hat. So wurde der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung zu den Ladungen näher gefragt, wo und zu welchem Zweck er sich nach dem Inhalt der Ladungen einfinden solle, woraufhin er unbestimmt meinte, dass es sich vermutlich um den ROWD in XXXX handle, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, wann und aus welchem Grund er dort hinkommen solle, erklärte er, dass die Ladungen im Zusammenhang mit seiner zweiten Anhaltung im Jahr 2011 stehe würden. Auf der Ladung stehe nur, dass er kommen solle. Dort stehe geschrieben, dass er geladen werde, andernfalls werde er verfolgt. Er wisse nicht genau, in welcher Eigenschaft er geladen worden sei. Er glaube, er sei als Zeuge geladen worden - irgendwas mit Verhör. Er wisse es nicht genau. (S. 2, Verhandlung 19.02.2012)So wurde der Antragsteller in der Beschwerdeverhandlung zu den Ladungen näher gefragt, wo und zu welchem Zweck er sich nach dem Inhalt der Ladungen einfinden solle, woraufhin er unbestimmt meinte, dass es sich vermutlich um den ROWD in römisch 40 handle, wobei er es nicht genau wisse. Befragt, wann und aus welchem Grund er dort hinkommen solle, erklärte er, dass die Ladungen im Zusammenhang mit seiner zweiten Anhaltung im Jahr 2011 stehe würden. Auf der Ladung stehe nur, dass er kommen solle. Dort stehe geschrieben, dass er geladen werde, andernfalls werde er verfolgt. Er wisse nicht genau, in welcher Eigenschaft er geladen worden sei. Er glaube, er sei als Zeuge geladen worden - irgendwas mit Verhör. Er wisse es nicht genau. (S. 2, Verhandlung 19.02.2012) Der Antragsteller will mit den beiden vorgelegten Ladungen beweisen, dass er tatsächlich im Herkunftsstaat verfolgt wird. Umso erstaunlicher erscheint, dass er sich mit den von ihm vorgelegten zentralen Beweismitteln offensichtlich in keiner Weise auseinandergesetzt hat und an deren Inhalt keinerlei Interesse zeigt. Der Antragsteller gestand auch ein, dass er die Ladungen gar nicht so genau durchgelesen habe. (S. 5, Verhandlung 19.02.2012) So hätte der Antragsteller laut vorgelegten Ladungen nicht wie von ihm behauptet beim ROWD sondern beim OMVD vorsprechen müssen. Seltsam ist auch, dass der Antragsteller laut den vorgelegten Ladungen, die zeitlich nur wenige Wochen auseinanderliegen, einmal als Zeuge geladen wird, bei der zweiten Ladung ist diese Rubrik gar nicht ausgefüllt. Bei den Ladungen handelt es sich also um schlecht gescannte, händisch ausgefüllte Vordrucke, die dem Antragsteller per E-Mail von Verwandten im Herkunftsstaat übermittelt worden sind. Eine Überprüfung der Ladungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit war demnach nicht möglich, wobei die bereits aufgezeigten Indizien, die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, den Schluss zulassen, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen handelt. Weshalb der Antragsteller nunmehr im Jahr 2012 vor die staatlichen Behörden geladen worden sein will bzw. weshalb die staatlichen Behörden den Antragsteller aufgrund Jahre zurückliegender Ereignisse nunmehr im Jahr 2012 offiziell laden hätten sollen, erscheint auch insofern wenig nachvollziehbar, als der Antragsteller sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2011 ohne Vorwarnung verschleppt worden sein will. Der Antragsteller will ebenso wie sein Bruder und sein Vater aufgrund der Involvierung in die Widerstandsbewegung seit Jahren von den staatlichen Behörden gesucht worden sein. Der Asylgerichtshof hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 die Ausführungen des Antragstellers sowie seines Vaters und seines weiteren im Bundesgebiet aufhältigen Bruders einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei zu den massiven Widersprüchen im Vorbringen auf die im Verfahrensgang zitierten beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 verwiesen wird. Für den erkennenden Senat hat sich infolge der im gegenständlichen Verfahren zusätzlich entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, der Eindruck verstärkt, dass der Antragsteller von Beginn seines Asylverfahrens an nicht den Tatsachen entsprechende Ausführungen getätigt hat und die neuerliche Antragstellung lediglich den Zweck verfolgt, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu verhindern. Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.10.2012 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 18.10.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen, woran die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel nichts ändern konnten. Diese waren nämlich - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war."
- Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und verblieb die Familie nach wie vor im Bundesgebiet. Drittes verfahrensgegenständliches Verfahren
- Am XXXX kam eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom
- Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
- Am römisch 40 kam eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom
- Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
- Am 30.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin ebenso wie die weiteren Familienangehörigen gegenständlichen Folgeantrag ein, wobei anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht und auch sehr aktuell seien. Es bestehe für den Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Familie nach wie vor Lebensgefahr in Tschetschenien. Die Beschwerdeführerin selbst und die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.09.2015 und am 15.11.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen bestätigte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
- April 2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
- April 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom
- Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom
- Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
- Am
- März 2018 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom
- März 2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten. In Einem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am
- April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 1427775-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 1427775-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
- Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
- Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
- Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und die zwischenzeitig volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden. R(Richter): Seit wann sind Sie denn in Österreich? BF1 (Gatte der Beschwerdeführerin): Seit
- R: Haben Sie Österreich wieder verlassen seitdem? BF1: Nein. R: Wie viele Anträge auf internationalen Schutz haben Sie gestellt? BF1: Genau kann ich das nicht angeben. Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2 oder 3 Mal glaube ich, aber genau weiß ich es wirklich nicht. R: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF1: Von der XXXX.BF1: Von der römisch 40 . R: Wie viel bekommen Sie da? BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im XXXX.BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim im römisch 40 . R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF1: Offiziell nicht. R: Was haben Sie inoffiziell gearbeitet? BF1: Bei der XXXX als Maler- und Anstreicher, und Tischler.BF1: Bei der römisch 40 als Maler- und Anstreicher, und Tischler. R: Als Maler- und Anstreicher oder haben Sie Tischlerarbeiten auch gemacht? BF1: Ich bin Bauarbeiter, was meinen Beruf angeht, deshalb habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet. R: Bei der XXXX haben Sie was gemacht?R: Bei der römisch 40 haben Sie was gemacht? BF1: Bei der XXXXhabe ich Zimmer renoviert und 4 € Aufwandsentschädigung bekommen. R: Wie viel haben Sie insgesamt bekommen? BF1: Insgesamt für die ganze Arbeit? Genau weiß ich es nicht. Das war unterschiedlich. Wenn ein Zimmer frei wurde und renoviert werden musste, haben sie es mir gesagt und ich habe für sie gearbeitet. Ich habe das einige Jahre gemacht. R: Jetzt haben Sie gesagt, Sie sind ausgebildeter Bauarbeiter. Welche Schulbildung haben Sie? BF1: Grundschule absolviert, 8 Klassen. Eine Berufsausbildung habe ich nicht. Ich habe inoffiziell als Bauarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient in der Russischen Föderation. R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals offiziell gearbeitet, wenn ja, wann? BF1: Ja, offiziell habe ich von 1996-1999 als Wachmann in der Russischen Föderation gearbeitet. R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? BF1: In Österreich habe ich den Deutschkurs A1-Kurs abgeschlossen. A2-Kurs auch besucht, aber nicht abgeschlossen. Ich habe den russischen Führerschein. R: Wie lange ist der gültig? BF1: Ich glaube, dass die Gültigkeit im Jahr 2013 abgelaufen ist aber ich weiß es nicht genau. R: Darum haben Sie ihn nicht umgeschrieben, oder? BF1: Ich wollte, aber bin nicht dazugekommen. R: Sonst irgendwelche Ausbildungen? BF1: Nein. R: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF1: Nein. R: Sicher nicht? BF1: Nein. Aber ich habe einmal eine Fahrstrafe bekommen, bin schwarz gefahren, erwischt worden und zahle das in Raten ab. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragung (Beilage A) R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig? BF1: Nein. R: Welche Moschee besuchen Sie? BF1: In der XXXX.BF1: In der römisch 40 . R: Wie heißt die? BF1: Ich wollte die Nummer sagen, XXXX Ungefähr XXXX, in der Nähe von der XXXX.BF1: Ich wollte die Nummer sagen, römisch 40 Ungefähr römisch 40 , in der Nähe von der römisch 40 . R: Wie oft gehen Sie dorthin? BF1: Einmal in der Woche am Freitag. Manchmal nehme ich auch die Söhne mit. R: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen? BF1: Nicht so gut. R: Können wir uns in Deutsch unterhalten? BF1: Ja. R: (auf Deutsch) Was machen Sie den ganzen Tag? BF1: Heute ist. Ich vergesse. Ein. R: (auf Deutsch) Gehen Sie hin- und wieder einkaufen? BF1: Ich kaufe essen und Gemüse und Trinken. R: (auf Deutsch) Wohin gehen Sie einkaufen? BF1: Ich gehe Hofer, Lidl. R: (auf Deutsch) Können Sie schreiben auch? BF1: Bisschen. R: (auf Deutsch) Wenn ich einen Satz diktiere, wie sieht es da aus? BF1: Schwierig. Ich kann es. R: Ich bin heute in der Früh nervös aufgestanden. Zu Mittag bin ich mit der XXXX in denXXXX gefahren.R: Ich bin heute in der Früh nervös aufgestanden. Zu Mittag bin ich mit der römisch 40 in denXXXX gefahren. BF1 schreibt es auf einen Zettel. (Wird als Beilage B zum Akt genommen.) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus? BF1: Tschetschenen. Beim Kurs habe ich auch Afghanen kennengelernt, mit denen ich jetzt in Kontakt stehe. Ich hatte nie Probleme mit Afghanen. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der XXXX arbeiten.BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der römisch 40 arbeiten. R: Haben Sie außer Ihrer Familie noch Verwandte in Österreich? BF1: Ja, mein Vater und mein Bruder. R: Haben die einen Aufenthaltsstatus? B1F: Ja, der Vater hat ein Visum und der Bruder auch. R: Wie oft sehen Sie den Vater und Bruder? BF1: Zwischen einmal in der Woche bis einmal im Monat, das ist unterschiedlich. R: Kriegen Sie da irgendein Geld von denen oder Essen, Trinken, Gewand? BF: Nein. R: Haben Sie mit Ihrem Vater oder Bruder vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? BF1: Ja, mit dem Vater, er ist seit 2007 da. 4 Jahre wohnte ich dann ohne Vater. R: Gibt es noch Verwandte in der Russischen Föderation? BF1: Meine Schwester lebt in Tschetschenien, ist verheiratet und hat 4 Kinder. R: Was arbeitet Sie? BF1: Sie arbeitet als Erzieherin in einer Schule. R: Staatliche oder Privatschule? BF1: Die Schwester ist angestellt in der Schule, aber ich weiß nicht, ob es eine staatliche oder private Schule ist. R: Wo wohnt ihre Schwester samt Familie? BF1: Im Dorf namensXXXX. R: Das ist ein Haus Ihrer Familie oder des Schwagers? BF1: Das ist das Haus ihres Mannes. R: Haben Sie sonst Verwandte in der Russischen Föderation. BF1: In dem Dorf lebt noch der Onkel und weitschichtige Verwandte(Mehrzahl). R: Auch in XXXX? BF1: Ja. R: Haben Sie dort gewohnt? BF1: Ja. R: Was ist mit dem Haus? BF1: Derzeit lebt dort niemand, es ist freistehend. R: Leiden Sie selbst an irgendwelchen chronischen Krankheiten? BF1: Ich habe ein bisschen Probleme mit meiner Leber, aber ich fühle mich jetzt gut. R: Müssen Sie Arzneimittel einnehmen? BF1: Derzeit nicht. R: Über die Krankheit der Kinder und Schulthemen soll ich Ihre Frau fragen? BF1: Ja, es ist besser mit der Frau drüber zu reden. R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF1: Tschetschenisch, und sie sprechen untereinander auch Deutsch. R: Welches Kind ist in Österreich geboren? BF1:
- XXXXund XXXX sind in Österreich geboren.BF1:
- XXXXund römisch 40 sind in Österreich geboren. R: Ist es richtig, dass XXXX bei der ‚Einreise ein Jahr alt war?R: Ist es richtig, dass römisch 40 bei der ‚Einreise ein Jahr alt war? BF1: Bisschen älter als ein Jahr war er. Das bisherige Verhandlungsprotokoll wird dem BF1 rückübersetzt. Nach Rückfrage bestätigt dieser das alle Angaben korrekt protokolliert sind. BF1 verlässt den Verhandlungssaal. BF2 (Beschwerdeführerin) betritt den Verhandlungssaal. Folgende Unterlagen werden vorgelegt: 9 Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für BF1 und BF2, B1-Zertifikat betreffend BF2, Eltern-Schule-Workshop BF2, Stellungnahmen für Schulen betreffend XXXX, Schulbesuchsbestätigung betreffend XXXX (Wird als Konvolut Beilage C zum Akt genommen).9 Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für BF1 und BF2, B1-Zertifikat betreffend BF2, Eltern-Schule-Workshop BF2, Stellungnahmen für Schulen betreffend römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung betreffend römisch 40 (Wird als Konvolut Beilage C zum Akt genommen). R: Ist es richtig, dass Sie seit 2011 in Österreich sind, Österreich seitdem nicht verlassen haben und derzeit in einem Heim für Asylwerber untergebracht sind? BF2 (Beschwerdeführerin): Ja. R: Wie viele Anträge auf Asyl haben Sie eingebracht? BF2: Einige Male, ich weiß es nicht genau. R: Wissen Sie, wann letztes Mal ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde? BF2: Ich glaube, dass das voriges Jahr im Februar war, aber genau weiß ich das nicht. R: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? BF2: Ich habe Probleme mit der Schilddrüse. Ich nehme Euthyrox einmal in der Früh. Sonst nichts. R: Sonst irgendwelche chronischen Krankheiten? BF2: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF2: Ich habe bei der XXXX gearbeitet. Auch jetzt arbeite ich als Putzfrau dort.BF2: Ich habe bei der römisch 40 gearbeitet. Auch jetzt arbeite ich als Putzfrau dort. R: Wie viel Geld bekommen Sie dafür? BF2: Ich bekomme dafür 4,5 € pro Stunde. Sonst 3,5 € pro Stunde. R: Was heißt "sonst 3,5€ pro Stunde"? BF2: Ich arbeite eine Woche in zwei Monaten als Portierin. Manchmal koche ich auch, wenn Feiertag ist. R: Wie viel bekommen Sie da im Monat zusammen? BF2: 100 €, manchmal mehr, manchmal weniger. R: Sie haben mir heute eine Einstellungszusage vorgelegt. Was ist das für eine Firma und was würden Sie da verdienen. Das steht nicht dabei. BF2: Das hängt von der Stundenanzahl oder von der Zimmeranzahl ab. R: Was ist das für eine Firma? BF2: Ich habe vergessen, wie diese Firma heißt, aber man hat mir gesagt, dass ich dort arbeiten kann, wenn ich die Dokumente bekomme. R: Was ist das für eine Firma? BF2: Das ist eine Firma, die in Hotels putzt. Ich würde in verschiedenen Hotels arbeiten. R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen aktiv tätig? BF2: Nein. R: Besuchen Sie eine Moschee? BF2: Nein. Ohne Beiziehung von D: R: Was machen Sie den ganzen Tag? BF2: In der Früh ich oder mein Sohn gehen in die Schule, dann in den Kindergarten. Manchmal Termine, aufräumen, kochen, ich hole Kinder ab von Schule und Kindergarten und waschen. R: Wann ist Ihr letzter Deutschkurs gewesen? BF2: Der letzte Kurs war der Ihnen vorliegende, Zertifikat B
- Mit Beiziehung von D: R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF2: Wir sprechen miteinander tschetschenisch. Untereinander sprechen Sie Deutsch. Ich bemühe mich auf deutsch zu sprechen. R: Mit ihrem Mann? BF2: Tschetschenisch, aber wir bemühen uns, beide Deutsch zu sprechen. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF2: Nein, ich habe keine Verwandten. R: Welche Berufsausbildungen haben Sie absolviert. Welche Berufe haben Sie in Ihrem Leben ausgeübt? BF2: Ich habe die Grundschule abgeschlossen und habe Schneiderin und Näherin gelernt und in Tschetschenien inoffiziell gearbeitet. Das war damals schwierige Zeit. Offizielle Arbeit hat es nicht gegeben, also habe ich meine Ausgaben mit inoffiziellen Tätigkeiten betrieben. R: Haben Sie in der Russischen Föderation Kindergeld bezogen? BF2: Ja. Das waren 70 Rubel pro Kind, ca. 1 €. R: Sonstige Beihilfen? BF2: Für das
- und das
- Kind habe ich noch Karenzgeld bezogen. R: Wie schaut Ihr Freundeskreis in Österreich aus? BF2: Ich habe Bekannte hier. Ich habe auch Leute beim Kurs kennengelernt und die Leute bei der XXXX.BF2: Ich habe Bekannte hier. Ich habe auch Leute beim Kurs kennengelernt und die Leute bei der römisch 40 . R: Haben Sie österreichische Freunde auch? BF2: 2 Bekannte von einem Projekt namens "Schams". Auch habe ich eine Deutschlehrerin der XXXX; mit der ich noch immer in Kontakt stehe. Die Lehrerin ist einmal in der Woche zurXXXX gekommen, um dort Deutsch zu unterrichten.BF2: 2 Bekannte von einem Projekt namens "Schams". Auch habe ich eine Deutschlehrerin der römisch 40 ; mit der ich noch immer in Kontakt stehe. Die Lehrerin ist einmal in der Woche zurXXXX gekommen, um dort Deutsch zu unterrichten. R: Sonst irgendwelche Freunde? BF2: Bekannte Tschetscheninnen, Araberinnen und aus Afghanistan. Wir haben uns bei der XXXX kennengelernt.BF2: Bekannte Tschetscheninnen, Araberinnen und aus Afghanistan. Wir haben uns bei der römisch 40 kennengelernt. R: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF2: Nein, aber ich hatte eine Strafe. Ich war sehr nervös an dem Tag und habe vergessen, die Fahrkarte zu lösen. Auch ich zahle die Strafe mit Raten. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018, keine Eintragungen. (Beilage D) R: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation? BF2: Meine Mutter, Brüder, Schwestern. Ich habe viele Verwandte. R: Wo in Russland? BF2: In der Republik XXXX. Das ist in der russischen Föderation. Die Republik heißt XXXX. Ich war schon dort bei meinem Bruder, als es den Krieg gegeben hat.BF2: In der Republik römisch 40 . Das ist in der russischen Föderation. Die Republik heißt römisch 40 . Ich war schon dort bei meinem Bruder, als es den Krieg gegeben hat. R: Welches Ihrer Kinder ging schon in der Russischen Föderation in die Schule? BF2: Die zwei älteren, die anderen waren zu klein und waren auch nicht im Kindergarten dort. R: Leidet eines Ihrer Kinder an einer chronischen Erkrankung? BF2: Nein. R: XXXX, geboren XXXX ist im Kindergarten?R: römisch 40 , geboren römisch 40 ist im Kindergarten? BF2: Ja. In der XXXX. Es befindet sich schon ein Schreiben im Akt.BF2: Ja. In der römisch 40 . Es befindet sich schon ein Schreiben im Akt. R: XXXX ist der zweitjüngste, oder?R: römisch 40 ist der zweitjüngste, oder? BF2: Er geht in die XXXX Volksschule.BF2: Er geht in die römisch 40 Volksschule. R: XXXX geht in die XXXX Volksschule und XXXX geht in die XXXX Volksschule oder?R: römisch 40 geht in die römisch 40 Volksschule und römisch 40 geht in die römisch 40 Volksschule oder? BF2: Ja. R: Wer von diesen Kindern ist in irgendwelchen Vereinen tätig? BF2: Sie treffen sich mit den Freunden gemeinsam und spielen dann Fußball. Sie werden auch trainiert im Park. Aber ich glaube, dass sollten Sie besser selber erzählen. Die jüngeren Kinder besuchen gar nichts. R: Wie sieht der Freundeskreis von diesen 4 Kindern aus? BF2: Sie haben Freunde in der Schule und bei der XXXX. Ich habe ein Schreiben vorgelegt.BF2: Sie haben Freunde in der Schule und bei der römisch 40 . Ich habe ein Schreiben vorgelegt. R: Haben diese 4 Kinder Kontakt in die russische Föderation? BF2: Wenn ich anrufe, sprechen Sie mit meiner Mutter, also mit ihrer Oma. Sie können nicht so gut tschetschenisch. Sie sagen nur Hallo und fragen, wie es ihr geht. Mit meiner Mutter, Schwester. R: Jetzt haben Sie vorher gesagt, sie sprechen mit ihnen tschetschenisch? BF2: Ich spreche mit ihnen tschetschenisch, aber sie sprechen nicht sehr gut tschetschenisch. Sie antworten aber auf tschetschenisch. Sie haben in der Schule Deutsch und schauen sich auch im Fernsehen deutsche Sendungen an. Auch im Internet, alles auf Deutsch. Aber ich möchte nicht, dass sie ihre Muttersprache vergessen. Sie sprechen schlecht tschetschenisch mit Akzent. R: Geht es Ihnen gut? BF2: Ja. Ich bin nur sehr aufgeregt. Das bisherige Verhandlungsprotokoll wurde rückübersetzt. BF2 bestätigt nach Rückfrage, dass ihre Angaben korrekt dokumentiert wurden. Beginn der Befragung von BF3 (Tochter der Beschwerdeführerin) in Anwesenheit von BF2: Über Nachfrage erklärt BF3, dass Sie die Einvernahme in deutscher Sprache wünscht. D wird ersucht, hier zu bleiben, um bei allfälligen Problemen rückzuübersetzen. R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind? BF3 (Tochter der Beschwerdeführerin): Ich weiß nicht genau, mit 9 oder 10 Jahren. R: Gehen Sie noch in die Schule? BF3: Ja. In den Berufsvorbereitungslehrgang beim BVL, jeden Tag gehe ich dorthin im XXXX.BF3: Ja. In den Berufsvorbereitungslehrgang beim BVL, jeden Tag gehe ich dorthin im römisch 40 . R: Welche Schule haben Sie bis jetzt abgeschlossen? BF3: Ich bin jetzt im
- Schuljahr. Ich gehe in die XXXX.BF3: Ich bin jetzt im
- Schuljahr. Ich gehe in die römisch 40 . R: Für welchen beruf werden Sie da ausgebildet? BF3: Für Koch. R: Haben Sie schon eine Lehrstelle? BF3: Nein, noch nicht. Praktikum habe ich bei XXXX im XXXX fünf Tage gemacht. Geld habe ich damals keines bekommen.BF3: Nein, noch nicht. Praktikum habe ich bei römisch 40 im römisch 40 fünf Tage gemacht. Geld habe ich damals keines bekommen. R: Ist es richtig, dass Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt durch Bezug von Grundversorgung finanzieren und mit ihren Eltern gemeinsam in einem Asylwerberheim leben? BF3: Ja. R: Wie viele Schulstufen haben Sie in der Russischen Föderation absolviert? BF3: Ich glaube
- R: Wo sind Sie da in die Schule gegangen? BF3: Ich weiß es nicht mehr. R: In welcher Sprache reden Sie mit der Mama? BF3: Manchmal tschetschenisch, manchmal Deutsch. R: Mit dem Vater? BF3: Auch. R: Können Sie russisch auch? BF3: Nein. R: Wie schaut es mit einem Freund aus? BF3: Hatte ich. Aber derzeit kein Freund. R: Was machen SIE in Ihrer Freizeit? BF3: Ich spiele Basketball und Fußball im Park, backe und koche gerne. R: Haben Sie Vereinsaktivitäten? BF3: Nein. R: Haben SIE außer Ihrer Schule noch irgendwelche Ausbildungen absolviert? BF3: Nein. R: Haben Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt? BF3: Nein, nur einmal bin ich schwarz gefahren. R: Wurde die Strafe schon gezahlt? BF3: Nein, der Vater zahlt es. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragungen. (Wird als Beilage E zum Akt genommen.) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus? BF3: Tschetschenische gibt es derzeit nicht. Die beste Freundin heißt XXXX, ist Österreicherin. XXXX kenne ich von der Schule. Sie konnte ihnen kein Empfehlungsschreiben schicken, da sie ein Praktikum hatte.BF3: Tschetschenische gibt es derzeit nicht. Die beste Freundin heißt römisch 40 , ist Österreicherin. römisch 40 kenne ich von der Schule. Sie konnte ihnen kein Empfehlungsschreiben schicken, da sie ein Praktikum hatte. R: Was unternehmen Sie mit ihr? BF3: Ich gehe mit ihr spazieren, auf einen Kaffee. R: Sind Sie auf Facebook? BF3: Nein, ich habe Instagram. R: Haben Sie über Instagram Kontakt in die Russische Föderation? BF3: Ich habe Kontakt zu Russen, aber keinen Kontakt in die Russische Föderation. Es handelt sich um meine Freundinnen. Sie sind Russinnen, aber leben in Österreich. R: Haben Sie Kontakt zu ihrer Oma, oder zu Tanten/Onkeln in der Russischen Föderation? BF3: Wenn meine Mutter mit ihnen telefoniert, rede ich auch mit ihnen. Selbst nehme ich keinen Kontakt zu ihnen auf. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie wieder in die russische Föderation gehen? BF3: Ich haben dann keine Arbeit, ich verstehe die Sprache nicht so gut. R: Jetzt haben Sie mir gesagt, sie haben tschetschenische Freundinnen? BF3: Ja. Ich rede mit denen tschetschenisch. Russisch spreche ich nicht. R: Wollen Sie von sich aus noch was sagen? BF3: Ich will hierbleiben, ich will noch lernen. Hier eine Lehre machen als Köchin und hier arbeiten. Ich will hier einen Führerschein machen und habe hier meine Freundinnen und es wäre echt schön, wenn ich hier bleiben könnte. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF3: Nein. BF3 verlässt den Saal. BF 4 (Sohn der Beschwerdeführerin) betritt den Saal unter Beiziehung von BF2: R: Wie alt waren Sie, als Sie hergekommen sind? BF4: 8, 9 Jahre. Drei Schulstufen in der Russischen Föderation. BF4 antwortet in deutscher Sprache. Die Einvernahme erfolgt in weiterer Folge auf deutscher Sprache. BF2 verlässt den Saal. BF 1 betritt den Saal. Befragung von BF4 im Beisein von BF
- R: Wo sind Sie zur Schule gegangen? BF4: In XXXX. In Österreich habe ich die Volksschule in der XXXX besucht. Danach in der XXXX die Mittelschule, zwei Jahre hindurch. Dann wurde diese renoviert und ich ging in den XXXXin die XXXX. Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang in der XXXX besucht. Ich habe also 9 Schulstufen besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Als wir den Bescheid bekommen haben, dass wir zurück in die russische Föderation müssen hatte ich keine Motivation mehr und bin schlussendlich durchgeflogen.BF4: In römisch 40 . In Österreich habe ich die Volksschule in der römisch 40 besucht. Danach in der römisch 40 die Mittelschule, zwei Jahre hindurch. Dann wurde diese renoviert und ich ging in den XXXXin die römisch 40 . Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang in der römisch 40 besucht. Ich habe also 9 Schulstufen besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Als wir den Bescheid bekommen haben, dass wir zurück in die russische Föderation müssen hatte ich keine Motivation mehr und bin schlussendlich durchgeflogen. R: Was ist jetzt? BF4: Jetzt mache ich noch nichts. Ich bin zu Hause. Ich suche momentan was. R: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit? BF4: Die Eltern geben mir Geld. R: Wann war das mit dem Abbruch vom polytechnischen Lehrgang? BF4: Im September
- R: Seit September 2018 sind Sie zu Hause und tun nichts? BF4: Ja, aber ich will was machen. R: Waren Sie schon beim AMS? BF4: Mir wurde gesagt, dass das nicht geht. R: Haben Sie sich bemüht darum, den polytechnischen Lehrgang nachzuholen? BF4: Ich will mich jetzt dann wieder anmelden. R: Haben Sie sonst irgendeine Ausbildung gemacht in Österreich? BF4: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon irgendwas gearbeitet? BF4: Nein. R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? BF4: Nein. R: leiden Sie an irgendwelchen chronischen Krankheiten? BF4: Nein. R: Ist es richtig, dass auch Sie beim schwarzfahren erwischt wurden? BF4: Nein. Ich weiß nicht. Soweit ich weiß nicht. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragungen. (Beilage F) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis in Österreich aus? BF4: XXXX heißt mein bester Freund, der Tschetschene ist. XXXX ist Österreicher und XXXX, die habe ich im Poly kennengelernt, manchmal gehe ich mit ihnen in Cafés oder spiele Fußball. Nach der Schule hole ich sie ab.BF4: römisch 40 heißt mein bester Freund, der Tschetschene ist. römisch 40 ist Österreicher und römisch 40 , die habe ich im Poly kennengelernt, manchmal gehe ich mit ihnen in Cafés oder spiele Fußball. Nach der Schule hole ich sie ab. R: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? BF4: Ich gehe manchmal mit meinem Vater mit. R: Was passiert, wenn Sie jetzt zurückfahren? BF4: Dort kann ich nichts mit meinem Leben anfangen, finde ich. Ich habe dort keine Freunde. Die Sprache kann ich auch nicht so gut und hier bin ich aufgewachsen und hier fühle ich mich auch wohl. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF4: Nein. BFV: Wie haben denn ihre Noten ausgeschaut im Halbsemester? BF4: Die Noten waren besser als am Ende. Am Ende wurden die Noten schlimmer, wegen der Situation. BFV: Haben Sie schon irgendwelche Überlegungen angestellt, was Sie machen dürften, wenn Sie eine Lehre anfangen müssten? BF4: Ich würde als erstes den polytechnischen Lehrgang nachholen. Dann würde ich eine Lehre als IT-Techniker mit Matura absolvieren und sodann an der Universität Programmieren studieren. BFV: Haben Sie sich da schon irgendwie überlegt, wie Sie das machen könnten? BF4: Ich weiß, wenn ich das Poly abgeschlossen habe, kann ich gleichzeitig 3 Jahre in eine Berufsschule gehen und ich kann auch weiterstudieren, wenn ich die Matura habe. BFV: Keine weiteren Fragen. BehV: Mit Ihrem besten Freund XXXX sprechen Sie Deutsch?BehV: Mit Ihrem besten Freund römisch 40 sprechen Sie Deutsch? BF4: Ich spreche Deutsch mit ihm, einige Wörter verwenden wir auch auf tschetschenisch. Nach Rückfrage bestätigt BF4, dass alle Aussagen richtig protokolliert wurden. BFV: Ich beantrage die Einvernahme von XXXX, ausgewiesen durch:BFV: Ich beantrage die Einvernahme von römisch 40 , ausgewiesen durch: Führerschein Republik Österreich,XXXX.Führerschein Republik Österreich,römisch 40 . Es erfolgt eine Belehrung als Zeugin: R: Seit wann kennen Sie die Familie? Z: Seit fast 4 Jahren. Ich arbeite ehrenamtlich bei der XXXX, im XXXX, ich leite dort eine Spielstätte und über die Kinder habe ich die gesamte Familie kennengelernt.Z: Seit fast 4 Jahren. Ich arbeite ehrenamtlich bei der römisch 40 , im römisch 40 , ich leite dort eine Spielstätte und über die Kinder habe ich die gesamte Familie kennengelernt. R: Wie ging der Kontakt weiter? Z: ich bin alle 2 Wochen von 18-20 Uhr mit den Kindern im XXXX. Die Kinder habe ich als wissbegierig kennengelernt. Die Familie kommt häufig. Die Kinder sind die, die am motiviertesten sind, sich Wissen anzueignen. Insbesondere im Vergleich zu anderen Kindern. Ich spreche jetzt vor allem auch für jene Kinder, die heute nicht anwesend sind, wobei ich auch die beiden heute anwesenden Kinder bereits in meiner Spielgruppe begleitet habe.Z: ich bin alle 2 Wochen von 18-20 Uhr mit den Kindern im römisch 40 . Die Kinder habe ich als wissbegierig kennengelernt. Die Familie kommt häufig. Die Kinder sind die, die am motiviertesten sind, sich Wissen anzueignen. Insbesondere im Vergleich zu anderen Kindern. Ich spreche jetzt vor allem auch für jene Kinder, die heute nicht anwesend sind, wobei ich auch die beiden heute anwesenden Kinder bereits in meiner Spielgruppe begleitet habe. R: Was macht man dort? Z: Es finden sowohl reguläre Spiele statt, auch versuche ich typische Traditionen wie Ostern und Weihnachten den Kindern näher zu bringen. Wir spielen mit den Kindern. R: Was können Sie mir noch erzählen über die Familie? Z: Ich bin heute insbesondere hier, weil ich fasziniert bin über die Deutschkenntnisse der Kinder. Bereits die 3jährige spricht bereits ausgezeichnet Deutsch. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Eltern ja noch nicht so gut Deutsch können. Darüber hinaus halte ich die gesamten Kinder für sehr intelligent und möchte ihre Disziplin herausstreichen. Ich musste in diesen 4 Jahren kein einziges Mal einschreiten, um sie zu disziplinieren, wie etwa aufs Zimmer schicken. Die XXXX hat sehr großes Vertrauen zu mir. Wir sprechen über viele Dinge, über Kulturunterschiede, über das Kopftuch. Ich weiß, dass das Kopftuch für XXXX keine Bedeutung hat. Sie trägt es aus Gewohnheit.Z: Ich bin heute insbesondere hier, weil ich fasziniert bin über die Deutschkenntnisse der Kinder. Bereits die 3jährige spricht bereits ausgezeichnet Deutsch. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Eltern ja noch nicht so gut Deutsch können. Darüber hinaus halte ich die gesamten Kinder für sehr intelligent und möchte ihre Disziplin herausstreichen. Ich musste in diesen 4 Jahren kein einziges Mal einschreiten, um sie zu disziplinieren, wie etwa aufs Zimmer schicken. Die römisch 40 hat sehr großes Vertrauen zu mir. Wir sprechen über viele Dinge, über Kulturunterschiede, über das Kopftuch. Ich weiß, dass das Kopftuch für römisch 40 keine Bedeutung hat. Sie trägt es aus Gewohnheit. BFV: Haben Sie Wahrnehmungen, welche Sprache sprechen die Kinder untereinander? Z: Deutsch. BehV: Bei diesen Kindergruppentreffen, nehmen da alle Familienmitglieder teil? Z: Es nehmen zwar nicht regelmäßig alle Familienmitglieder an diesen Kindergruppentreffen teil. XXXX ist schon etwas zu alt. Die Mutter kommt unregelmäßig, aber auch oft zum Backen. Mir persönlich ist es wichtig, trotz meiner engen Zeitfenster heute hier zu sein, um die Integrationsbemühungen der Familie XXXX hervorzuheben. Klarerweise ist mein derzeitiges Verhältnis zu den kleinen Kindern intensiver, als zu den bereits größeren Kindern und den Eltern, ausgenommen meine Freundin XXXX.Z: Es nehmen zwar nicht regelmäßig alle Familienmitglieder an diesen Kindergruppentreffen teil. römisch 40 ist schon etwas zu alt. Die Mutter kommt unregelmäßig, aber auch oft zum Backen. Mir persönlich ist es wichtig, trotz meiner engen Zeitfenster heute hier zu sein, um die Integrationsbemühungen der Familie römisch 40 hervorzuheben. Klarerweise ist mein derzeitiges Verhältnis zu den kleinen Kindern intensiver, als zu den bereits größeren Kindern und den Eltern, ausgenommen meine Freundin römisch 40 . BFV + BehV: Keine weiteren Fragen. ...... R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF1: Nein. BF2: Ja, wir möchten in Österreich bleiben. Wir wollen hier arbeiten und lernen. BF3: Ich will auch hier leben und arbeiten und mein ganzes Leben da verbringen. BF4: Ich will hier leben und arbeiten. Alles, was geht. R an BF1: Was würde passieren, wenn Sie jetzt zurückkehren müssten? BF1: Es wird jedenfalls nichts Gutes passieren. R an BF1: Sie haben eine Einstellungszusage als Taxilenker vorgelegt. Jetzt haben Sie gesagt, dass ihr Führerschein abgelaufen ist? BF1: Ja, ich möchte den Führerschein nachholen. ich möchte zuerst lernen, bevor ich einen Job annehme. BF2: Im Falle einer Rückkehr weiß ich nicht, was passiert, ich habe Angst um einen Mann. Denn wir sind jetzt zusammen."
- Mit Schriftsatz vom 31.1.2019 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung zu den ausgehändigten Länderberichten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Stellung.
- Am 4.2.2019 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führt den im Spruch genannten Namen. Mit der Beschwerdeführerin halten sich gemeinsam im Bundesgebiet ihr Gatte und sechs Kinder auf. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Familie der Beschwerdeführerin ist hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt und war die Familie nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführerin besucht keine Ausbildungen und spricht die deutsche Sprache in Ansätzen. Innerhalb des Familienverbandes erfolgt die Kommunikation hauptsächlich in tschetschenisch. Die Beschwerdeführerin ist gesund und in keinen Vereinen aktiv. Sie ist hin und wieder bei der XXXX als Portier bzw. Köchin eingesetzt und erhält Aufwandsentschädigung von € 3,50 und € 4,- pro Stunde.Die Beschwerdeführerin besucht keine Ausbildungen und spricht die deutsche Sprache in Ansätzen. Innerhalb des Familienverbandes erfolgt die Kommunikation hauptsächlich in tschetschenisch. Die Beschwerdeführerin ist gesund und in keinen Vereinen aktiv. Sie ist hin und wieder bei der römisch 40 als Portier bzw. Köchin eingesetzt und erhält Aufwandsentschädigung von € 3,50 und € 4,- pro Stunde. Bis zur Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in einem Haus, welches derzeit leerstehend ist, absolvierte die Schule und war dort als Schneiderin tätig. Im selben Dorf leben weitere zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
- "Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 0.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018 0.
- Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vgl. IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vergleiche IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.5.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ACCORD (16.5.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
- Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
- Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten, während die Vertreter des sog. "traditionellen" Islams als korrupt angesehen werden und im Verdacht stehen, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region Untertan zu sein. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12,2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Dagestan 55 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 47 Todesopfer (38 Aufständische, vier Zivilisten, fünf Exekutivkräfte) und acht Verwundete (ein Militanter, fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Regelmäßig kommt es auch im Jahr 2018 in Dagestan zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (ACCORD 16.8.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Dagestan 17 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon elf Todesopfer (vier Aufständische, eine Exekutivkraft, sechs Zivilisten) und sechs Verwundeter (vier Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (16.8.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätz