← Österreich

{'item': 'W147 1427778-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW147 1427778-2 SpruchW147 1427778-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. Februar 2018, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Februar 2018, Zl. IFA: 574470401-14574265, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 50 und 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
  3. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sowie seinen minderjährigen Geschwistern XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Bruder XXXX hatte nach erfolgter Einreise bereits am 14.09.2011 einen solchen Antrag gestellt, auch für den am XXXX geborenen Bruder XXXX wurde am 29.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  4. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie seinen minderjährigen Geschwistern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , am 04.12.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie alle am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Bruder römisch 40 hatte nach erfolgter Einreise bereits am 14.09.2011 einen solchen Antrag gestellt, auch für den am römisch 40 geborenen Bruder römisch 40 wurde am 29.12.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Mutter begehrte für den Beschwerdeführer die Gewährung desselben Schutzes wie für alle anderen Familienmitglieder. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. In ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 06.12.2011 und 13.03.2012 führte die Mutter im Wesentlichen aus, dass der Vater in das Blickfeld der staatlichen Behörden gerückt sei. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Mutter erklärte zum Beschwerdeführer und seinen Geschwistern befragt, dass alle Kinder gesund seien.
  5. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.614-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).
  6. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. 11 14.614-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen bzw. keine ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahren vorgebracht worden seien. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe sei dem gesunden Beschwerdeführer weder der Status der Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Da auch den übrigen Familienmitgliedern des Beschwerdeführers weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, komme eine Zuerkennung auch im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und den minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und den minderjährigen Geschwistern aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werde, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Die Beschwerde bezieht sich insbesondere auf das Fluchtvorbringen des Vaters.
  8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  9. 2012, D14 427778-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
  10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  11. 2012, D14 427778-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde unter anderem: Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie der Beschwerdeführer zu D14 427775-1/2012 und D14 427773-1/
  12. Zudem halten sich im Bundesgebiet seine minderjährigen Geschwister auf. Bezüglich seiner Kernfamilie ist festzustellen, dass sich die Angehörigen bisher als Asylwerber in Österreich aufhielten. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden durch seine Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern wurde ausschließlich auf die Gründe seiner Eltern (des Vaters) verwiesen. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von seinem Vater vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien - auch die Mutter des Beschwerdeführers hat sich mangels eigener Fluchtgründe auf diese bezogen - werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Im Übrigen wurde auf das Erkenntnis des Vaters des Beschwerdeführers verwiesen.
  13. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde am
  14. Oktober 2012 zugestellt. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.12.2012, Zl. U 2572/12-3, abgelehnt.
  15. Die Eltern des Beschwerdeführers meldeten sich ebenso wie die minderjährigen Kinder am 28.12.2012 zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat an (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 28.12.2012). Die Familie verblieb in weiterer Folge im Bundesgebiet. Zweites Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
  16. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Vater des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.
  17. Mit Faxeingabe vom 29.01.2013 begehrte der Vater des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller anlässlich der Entscheidung des Asylgerichtshofes zunächst eine freiwillige Heimreise geplant habe. Im Jänner habe er jedoch Kontakt mit seinem Cousin aufgenommen, um herauszufinden, ob für ihn, seine Frau und seine Kinder eine Heimreise gefahrlos möglich sei. Sein Cousin habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass mittlerweile wieder nach ihm gesucht werden würde. Es seien zunächst Ladungen gekommen, danach seien auch Leute in Militäruniformen dagewesen, die nach ihm gefragt hätten. Der Antragsteller habe daraufhin seinen Cousin gebeten, die Ladungen in eingescannter Form nach Österreich zu übermitteln, was dieser am 25.01.2013 auch getan habe. Die nunmehr vorgelegten Ladungen würden eindeutig beweisen, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahre 2011 gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch aktuell von den Behörden gesucht werde. Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre.Bei den nunmehr vorgelegten Ladungen handle es sich um "Beweismittel" im Sinne von Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die ohne Verschulden des Antragstellers im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und durch deren Berücksichtigung voraussichtlich ein positiver Asylbescheid gefällt worden wäre. Dem Antrag wurde ein E-Mail-Verkehr vom 25.01.2013 samt 2 Ladungen (in Kopie) beigelegt.
  18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.
  19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.3.2013, D14 427773-2/2013/8E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Zl. D14 427773-1/2012/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
  20. Auch dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und verblieb die Familie nach wie vor im Bundesgebiet. Drittes verfahrensgegenständliches Verfahren
  21. Am XXXX kam eine weitere Schwester des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom
  22. Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  23. Am römisch 40 kam eine weitere Schwester des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt. Für diese wurde mit Schriftsatz vom
  24. Jänner 2014 schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  25. Am 30.04.2014 brachten die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen ebenso wie die weiteren Familienangehörigen gegenständlichen Folgeantrag ein, wobei anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht und auch sehr aktuell seien. Es bestehe für den Vater des Beschwerdeführers und die Familie nach wie vor Lebensgefahr in Tschetschenien. Die Mutter des Beschwerdeführers selbst und die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Eltern des Beschwerdeführers am 22.09.2015 und am 15.11.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei im Wesentlichen bestätigt wurde, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
  26. April 2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom
  27. April 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine First zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  28. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom
  29. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
  30. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom
  31. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
  32. Am
  33. März 2018 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes durch persönliche Übernahme zugestellt.
  34. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom
  35. März 2018 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde für alle Familienmitglieder erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen mangelhaftem Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhaltes in vollem Umfang angefochten. In Einem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
  36. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am
  37. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  38. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 1427778-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
  39. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2018, W147 1427778-2/3E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Erkenntnisse gleichen Inhalts ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
  40. Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  41. April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
  42. Infolge einer erhobenen außergewöhnlichen Revision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0285, Ra 2018/19/0286, Ra 2018/19/0287, Ra 2018/19/0288, Ra 2018/19/0292, Ra 2018/19/0290, Ra 2018/19/0291, Ra 2018/19/0289, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  43. April 2018, W147 1427773-3/3E, W147 1427775-2/3E, W147 1427777-2/3E, W147 1427783-2/3E, W147 1427778-2/3E, W147 1427779-2/3E, W147 1427781-2/3E und W147 2191305-1/3E, insoweit, als damit die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien in Bezug auf die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung keiner Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen.
  44. Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers sowie die Geschwister XXXX und XXXX sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden.
  45. Am 21.1.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers sowie die Geschwister römisch 40 und römisch 40 sowie eine Zeugin zu Privat- und Familienleben und Gesundheitszustand befragt wurden. R(Richter): Seit wann sind Sie denn in Österreich? BF1 (Vater des Beschwerdeführers): Seit
  46. R: Haben Sie Österreich wieder verlassen seitdem? BF1: Nein. R: Wie viele Anträge auf internationalen Schutz haben Sie gestellt? BF1: Genau kann ich das nicht angeben. Ich kann mich nicht mehr erinnern. 2 oder 3 Mal glaube ich, aber genau weiß ich es wirklich nicht. R: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF1: Von der XXXX.BF1: Von der römisch 40 . R: Wie viel bekommen Sie da? BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim imXXXX in XXXX.BF1: Wir bekommen Essensgeld und Taschengeld. Taschengeld beträgt 40 € pro Monat und sonst bekommen wir ein bisschen mehr wie 5 € pro Tag. Wir wohnen alle in einem Asylwerberheim imXXXX in römisch 40 . R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF1: Offiziell nicht. R: Was haben Sie inoffiziell gearbeitet? BF1: Bei der XXXX als Maler- und Anstreicher, und Tischler.BF1: Bei der römisch 40 als Maler- und Anstreicher, und Tischler. R: Als Maler- und Anstreicher oder haben Sie Tischlerarbeiten auch gemacht? BF1: Ich bin Bauarbeiter, was meinen Beruf angeht, deshalb habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet. R: Bei der XXXX haben Sie was gemacht?R: Bei der römisch 40 haben Sie was gemacht? BF1: Bei der XXXX habe ich Zimmer renoviert und 4 €BF1: Bei der römisch 40 habe ich Zimmer renoviert und 4 € Aufwandsentschädigung bekommen. R: Wie viel haben Sie insgesamt bekommen? BF1: Insgesamt für die ganze Arbeit? Genau weiß ich es nicht. Das war unterschiedlich. Wenn ein Zimmer frei wurde und renoviert werden musste, haben sie es mir gesagt und ich habe für sie gearbeitet. Ich habe das einige Jahre gemacht. R: Jetzt haben Sie gesagt, Sie sind ausgebildeter Bauarbeiter. Welche Schulbildung haben Sie? BF1: Grundschule absolviert, 8 Klassen. Eine Berufsausbildung habe ich nicht. Ich habe inoffiziell als Bauarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient in der Russischen Föderation. R: Haben Sie in der Russischen Föderation jemals offiziell gearbeitet, wenn ja, wann? BF1: Ja, offiziell habe ich von 1996-1999 als Wachmann in der Russischen Föderation gearbeitet. R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? BF1: In Österreich habe ich den Deutschkurs A1-Kurs abgeschlossen. A2-Kurs auch besucht, aber nicht abgeschlossen. Ich habe den russischen Führerschein. R: Wie lange ist der gültig? BF1: Ich glaube, dass die Gültigkeit im Jahr 2013 abgelaufen ist aber ich weiß es nicht genau. R: Darum haben Sie ihn nicht umgeschrieben, oder? BF1: Ich wollte, aber bin nicht dazugekommen. R: Sonst irgendwelche Ausbildungen? BF1: Nein. R: Hatten Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF1: Nein. R: Sicher nicht? BF1: Nein. Aber ich habe einmal eine Fahrstrafe bekommen, bin schwarz gefahren, erwischt worden und zahle das in Raten ab. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragung (Beilage A) R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen in Österreich tätig? BF1: Nein. R: Welche Moschee besuchen Sie? BF1: In der XXXX.BF1: In der römisch 40 . R: Wie heißt die? BF1: Ich wollte die Nummer sagen, XXXX Ungefähr XXXX, in der Nähe von der XXXX.BF1: Ich wollte die Nummer sagen, römisch 40 Ungefähr römisch 40 , in der Nähe von der römisch 40 . R: Wie oft gehen Sie dorthin? BF1: Einmal in der Woche am Freitag. Manchmal nehme ich auch die Söhne mit. R: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen? BF1: Nicht so gut. R: Können wir uns in Deutsch unterhalten? BF1: Ja. R: (auf Deutsch) Was machen Sie den ganzen Tag? BF1: Heute ist. Ich vergesse. Ein. R: (auf Deutsch) Gehen Sie hin- und wieder einkaufen? BF1: Ich kaufe essen und Gemüse und Trinken. R: (auf Deutsch) Wohin gehen Sie einkaufen? BF1: Ich gehe Hofer, Lidl. R: (auf Deutsch) Können Sie schreiben auch? BF1: Bisschen. R: (auf Deutsch) Wenn ich einen Satz diktiere, wie sieht es da aus? BF1: Schwierig. Ich kann es. R: Ich bin heute in der Früh nervös aufgestanden. Zu Mittag bin ich mit derXXXX in den XXXXgefahren. BF1 schreibt es auf einen Zettel. (Wird als Beilage B zum Akt genommen.) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus? BF1: Tschetschenen. Beim Kurs habe ich auch Afghanen kennengelernt, mit denen ich jetzt in Kontakt stehe. Ich hatte nie Probleme mit Afghanen. R: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der XXXX arbeiten.BF1: Österreichische, nein, nur die Leute, die bei der römisch 40 arbeiten. R: Haben Sie außer Ihrer Familie noch Verwandte in Österreich? BF1: Ja, mein Vater und mein Bruder. R: Haben die einen Aufenthaltsstatus? B1F: Ja, der Vater hat ein Visum und der Bruder auch. R: Wie oft sehen Sie den Vater und Bruder? BF1: Zwischen einmal in der Woche bis einmal im Monat, das ist unterschiedlich. R: Kriegen Sie da irgendein Geld von denen oder Essen, Trinken, Gewand? BF: Nein. R: Haben Sie mit Ihrem Vater oder Bruder vor ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? BF1: Ja, mit dem Vater, er ist seit 2007 da. 4 Jahre wohnte ich dann ohne Vater. R: Gibt es noch Verwandte in der Russischen Föderation? BF1: Meine Schwester lebt in Tschetschenien, ist verheiratet und hat 4 Kinder. R: Was arbeitet Sie? BF1: Sie arbeitet als Erzieherin in einer Schule. R: Staatliche oder Privatschule? BF1: Die Schwester ist angestellt in der Schule, aber ich weiß nicht, ob es eine staatliche oder private Schule ist. R: Wo wohnt ihre Schwester samt Familie? BF1: Im Dorf namens XXXX.BF1: Im Dorf namens römisch 40 . R: Das ist ein Haus Ihrer Familie oder des Schwagers? BF1: Das ist das Haus ihres Mannes. R: Haben Sie sonst Verwandte in der Russischen Föderation. BF1: In dem Dorf lebt noch der Onkel und weitschichtige Verwandte(Mehrzahl). R: Auch in XXXX? BF1: Ja. R: Haben Sie dort gewohnt? BF1: Ja. R: Was ist mit dem Haus? BF1: Derzeit lebt dort niemand, es ist freistehend. R: Leiden Sie selbst an irgendwelchen chronischen Krankheiten? BF1: Ich habe ein bisschen Probleme mit meiner Leber, aber ich fühle mich jetzt gut. R: Müssen Sie Arzneimittel einnehmen? BF1: Derzeit nicht. R: Über die Krankheit der Kinder und Schulthemen soll ich Ihre Frau fragen? BF1: Ja, es ist besser mit der Frau drüber zu reden. R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF1: Tschetschenisch, und sie sprechen untereinander auch Deutsch. R: Welches Kind ist in Österreich geboren? BF1:
  47. XXXX und XXXX sind in Österreich geboren.BF1:
  48. römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich geboren. R: Ist es richtig, dass XXXXbei der ‚Einreise ein Jahr alt war? BF1: Bisschen älter als ein Jahr war er. Das bisherige Verhandlungsprotokoll wird dem BF1 rückübersetzt. Nach Rückfrage bestätigt dieser das alle Angaben korrekt protokolliert sind. BF1 verlässt den Verhandlungssaal. BF2 (Mutter des Beschwerdeführers) betritt den Verhandlungssaal. Folgende Unterlagen werden vorgelegt: 9 Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für BF1 und BF2, B1-Zertifikat betreffend BF2, Eltern-Schule-Workshop BF2, Stellungnahmen für Schulen betreffend XXXX, Schulbesuchsbestätigung betreffend XXXX (Wird als Konvolut Beilage C zum Akt genommen).9 Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage für BF1 und BF2, B1-Zertifikat betreffend BF2, Eltern-Schule-Workshop BF2, Stellungnahmen für Schulen betreffend römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung betreffend römisch 40 (Wird als Konvolut Beilage C zum Akt genommen). R: Ist es richtig, dass Sie seit 2011 in Österreich sind, Österreich seitdem nicht verlassen haben und derzeit in einem Heim für Asylwerber untergebracht sind? BF2 (Mutter des Beschwerdeführers): Ja. R: Wie viele Anträge auf Asyl haben Sie eingebracht? BF2: Einige Male, ich weiß es nicht genau. R: Wissen Sie, wann letztes Mal ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde? BF2: Ich glaube, dass das voriges Jahr im Februar war, aber genau weiß ich das nicht. R: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? BF2: Ich habe Probleme mit der Schilddrüse. Ich nehme Euthyrox einmal in der Früh. Sonst nichts. R: Sonst irgendwelche chronischen Krankheiten? BF2: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon gearbeitet? BF2: Ich habe bei der XXXX gearbeitet. Auch jetzt arbeite ich als Putzfrau dort.BF2: Ich habe bei der römisch 40 gearbeitet. Auch jetzt arbeite ich als Putzfrau dort. R: Wie viel Geld bekommen Sie dafür? BF2: Ich bekomme dafür 4,5 € pro Stunde. Sonst 3,5 € pro Stunde. R: Was heißt "sonst 3,5€ pro Stunde"? BF2: Ich arbeite eine Woche in zwei Monaten als Portierin. Manchmal koche ich auch, wenn Feiertag ist. R: Wie viel bekommen Sie da im Monat zusammen? BF2: 100 €, manchmal mehr, manchmal weniger. R: Sie haben mir heute eine Einstellungszusage vorgelegt. Was ist das für eine Firma und was würden Sie da verdienen. Das steht nicht dabei. BF2: Das hängt von der Stundenanzahl oder von der Zimmeranzahl ab. R: Was ist das für eine Firma? BF2: Ich habe vergessen, wie diese Firma heißt, aber man hat mir gesagt, dass ich dort arbeiten kann, wenn ich die Dokumente bekomme. R: Was ist das für eine Firma? BF2: Das ist eine Firma, die in Hotels putzt. Ich würde in verschiedenen Hotels arbeiten. R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen aktiv tätig? BF2: Nein. R: Besuchen Sie eine Moschee? BF2: Nein. Ohne Beiziehung von D: R: Was machen Sie den ganzen Tag? BF2: In der Früh ich oder mein Sohn gehen in die Schule, dann in den Kindergarten. Manchmal Termine, aufräumen, kochen, ich hole Kinder ab von Schule und Kindergarten und waschen. R: Wann ist Ihr letzter Deutschkurs gewesen? BF2: Der letzte Kurs war der Ihnen vorliegende, Zertifikat B
  49. Mit Beiziehung von D: R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Kindern? BF2: Wir sprechen miteinander tschetschenisch. Untereinander sprechen Sie Deutsch. Ich bemühe mich auf deutsch zu sprechen. R: Mit ihrem Mann? BF2: Tschetschenisch, aber wir bemühen uns, beide Deutsch zu sprechen. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF2: Nein, ich habe keine Verwandten. R: Welche Berufsausbildungen haben Sie absolviert. Welche Berufe haben Sie in Ihrem Leben ausgeübt? BF2: Ich habe die Grundschule abgeschlossen und habe Schneiderin und Näherin gelernt und in Tschetschenien inoffiziell gearbeitet. Das war damals schwierige Zeit. Offizielle Arbeit hat es nicht gegeben, also habe ich meine Ausgaben mit inoffiziellen Tätigkeiten betrieben. R: Haben Sie in der Russischen Föderation Kindergeld bezogen? BF2: Ja. Das waren 70 Rubel pro Kind, ca. 1 €. R: Sonstige Beihilfen? BF2: Für das
  50. und das
  51. Kind habe ich noch Karenzgeld bezogen. R: Wie schaut Ihr Freundeskreis in Österreich aus? BF2: Ich habe Bekannte hier. Ich habe auch Leute beim Kurs kennengelernt und die Leute bei der XXXX.BF2: Ich habe Bekannte hier. Ich habe auch Leute beim Kurs kennengelernt und die Leute bei der römisch 40 . R: Haben Sie österreichische Freunde auch? BF2: 2 Bekannte von einem Projekt namens "Schams". Auch habe ich eine Deutschlehrerin der XXXX; mit der ich noch immer in Kontakt stehe. Die Lehrerin ist einmal in der Woche zur XXXX gekommen, um dort Deutsch zu unterrichten.BF2: 2 Bekannte von einem Projekt namens "Schams". Auch habe ich eine Deutschlehrerin der römisch 40 ; mit der ich noch immer in Kontakt stehe. Die Lehrerin ist einmal in der Woche zur römisch 40 gekommen, um dort Deutsch zu unterrichten. R: Sonst irgendwelche Freunde? BF2: Bekannte Tschetscheninnen, Araberinnen und aus Afghanistan. Wir haben uns bei der XXXX kennengelernt.BF2: Bekannte Tschetscheninnen, Araberinnen und aus Afghanistan. Wir haben uns bei der römisch 40 kennengelernt. R: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden oder Gerichten? BF2: Nein, aber ich hatte eine Strafe. Ich war sehr nervös an dem Tag und habe vergessen, die Fahrkarte zu lösen. Auch ich zahle die Strafe mit Raten. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018, keine Eintragungen. (Beilage D) R: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation? BF2: Meine Mutter, Brüder, Schwestern. Ich habe viele Verwandte. R: Wo in Russland? BF2: In der RepublikXXXX. Das ist in der russischen Föderation. Die Republik heißt XXXX. Ich war schon dort bei meinem Bruder, als es den Krieg gegeben hat.BF2: In der RepublikXXXX. Das ist in der russischen Föderation. Die Republik heißt römisch 40 . Ich war schon dort bei meinem Bruder, als es den Krieg gegeben hat. R: Welches Ihrer Kinder ging schon in der Russischen Föderation in die Schule? BF2: Die zwei älteren, die anderen waren zu klein und waren auch nicht im Kindergarten dort. R: Leidet eines Ihrer Kinder an einer chronischen Erkrankung? BF2: Nein. R: XXXX, geboren XXXXist im Kindergarten?R: römisch 40 , geboren XXXXist im Kindergarten? BF2: Ja. In der XXXX. Es befindet sich schon ein Schreiben im Akt.BF2: Ja. In der römisch 40 . Es befindet sich schon ein Schreiben im Akt. R: XXXXist der zweitjüngste, oder? BF2: Er geht in die XXXX Klasse Volksschule.BF2: Er geht in die römisch 40 Klasse Volksschule. R: XXXXgeht in die XXXX Klasse Volksschule und XXXX geht in die XXXX Klasse Volksschule oder?R: XXXXgeht in die römisch 40 Klasse Volksschule und römisch 40 geht in die römisch 40 Klasse Volksschule oder? BF2: Ja. R: Wer von diesen Kindern ist in irgendwelchen Vereinen tätig? BF2: Sie treffen sich mit den Freunden gemeinsam und spielen dann Fußball. Sie werden auch trainiert im Park. Aber ich glaube, dass sollten Sie besser selber erzählen. Die jüngeren Kinder besuchen gar nichts. R: Wie sieht der Freundeskreis von diesen 4 Kindern aus? BF2: Sie haben Freunde in der Schule und bei der XXXX. Ich habe ein Schreiben vorgelegt.BF2: Sie haben Freunde in der Schule und bei der römisch 40 . Ich habe ein Schreiben vorgelegt. R: Haben diese 4 Kinder Kontakt in die russische Föderation? BF2: Wenn ich anrufe, sprechen Sie mit meiner Mutter, also mit ihrer Oma. Sie können nicht so gut tschetschenisch. Sie sagen nur Hallo und fragen, wie es ihr geht. Mit meiner Mutter, Schwester. R: Jetzt haben Sie vorher gesagt, sie sprechen mit ihnen tschetschenisch? BF2: Ich spreche mit ihnen tschetschenisch, aber sie sprechen nicht sehr gut tschetschenisch. Sie antworten aber auf tschetschenisch. Sie haben in der Schule Deutsch und schauen sich auch im Fernsehen deutsche Sendungen an. Auch im Internet, alles auf Deutsch. Aber ich möchte nicht, dass sie ihre Muttersprache vergessen. Sie sprechen schlecht tschetschenisch mit Akzent. R: Geht es Ihnen gut? BF2: Ja. Ich bin nur sehr aufgeregt. Das bisherige Verhandlungsprotokoll wurde rückübersetzt. BF2 bestätigt nach Rückfrage, dass ihre Angaben korrekt dokumentiert wurden. Beginn der Befragung von BF3 (Schwester des Beschwerdeführers) in Anwesenheit von BF2: Über Nachfrage erklärt BF3, dass Sie die Einvernahme in deutscher Sprache wünscht. D wird ersucht, hier zu bleiben, um bei allfälligen Problemen rückzuübersetzen. R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind? BF3 (Schwester des Beschwerdeführers): Ich weiß nicht genau, mit 9 oder 10 Jahren. R: Gehen Sie noch in die Schule? BF3: Ja. In den Berufsvorbereitungslehrgang beim BVL, jeden Tag gehe ich dorthin im XXXX.BF3: Ja. In den Berufsvorbereitungslehrgang beim BVL, jeden Tag gehe ich dorthin im römisch 40 . R: Welche Schule haben Sie bis jetzt abgeschlossen? BF3: Ich bin jetzt im
  52. Schuljahr. Ich gehe in die XXXX.BF3: Ich bin jetzt im
  53. Schuljahr. Ich gehe in die römisch 40 . R: Für welchen beruf werden Sie da ausgebildet? BF3: Für Koch. R: Haben Sie schon eine Lehrstelle? BF3: Nein, noch nicht. Praktikum habe ich bei XXXXim XXXX fünf Tage gemacht. Geld habe ich damals keines bekommen.BF3: Nein, noch nicht. Praktikum habe ich bei XXXXim römisch 40 fünf Tage gemacht. Geld habe ich damals keines bekommen. R: Ist es richtig, dass Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt durch Bezug von Grundversorgung finanzieren und mit ihren Eltern gemeinsam in einem Asylwerberheim leben? BF3: Ja. R: Wie viele Schulstufen haben Sie in der Russischen Föderation absolviert? BF3: Ich glaube
  54. R: Wo sind Sie da in die Schule gegangen? BF3: Ich weiß es nicht mehr. R: In welcher Sprache reden Sie mit der Mama? BF3: Manchmal tschetschenisch, manchmal Deutsch. R: Mit dem Vater? BF3: Auch. R: Können Sie russisch auch? BF3: Nein. R: Wie schaut es mit einem Freund aus? BF3: Hatte ich. Aber derzeit kein Freund. R: Was machen SIE in Ihrer Freizeit? BF3: Ich spiele Basketball und Fußball im Park, backe und koche gerne. R: Haben Sie Vereinsaktivitäten? BF3: Nein. R: Haben SIE außer Ihrer Schule noch irgendwelche Ausbildungen absolviert? BF3: Nein. R: Haben Sie in Österreich irgendwelche Probleme mit Behörden oder Gerichten gehabt? BF3: Nein, nur einmal bin ich schwarz gefahren. R: Wurde die Strafe schon gezahlt? BF3: Nein, der Vater zahlt es. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragungen. (Wird als Beilage E zum Akt genommen.) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis aus? BF3: Tschetschenische gibt es derzeit nicht. Die beste Freundin heißt XXXX, ist Österreicherin. XXXX kenne ich von der Schule. Sie konnte ihnen kein Empfehlungsschreiben schicken, da sie ein Praktikum hatte.BF3: Tschetschenische gibt es derzeit nicht. Die beste Freundin heißt römisch 40 , ist Österreicherin. römisch 40 kenne ich von der Schule. Sie konnte ihnen kein Empfehlungsschreiben schicken, da sie ein Praktikum hatte. R: Was unternehmen Sie mit ihr? BF3: Ich gehe mit ihr spazieren, auf einen Kaffee. R: Sind Sie auf Facebook? BF3: Nein, ich habe Instagram. R: Haben Sie über Instagram Kontakt in die Russische Föderation? BF3: Ich habe Kontakt zu Russen, aber keinen Kontakt in die Russische Föderation. Es handelt sich um meine Freundinnen. Sie sind Russinnen, aber leben in Österreich. R: Haben Sie Kontakt zu ihrer Oma, oder zu Tanten/Onkeln in der Russischen Föderation? BF3: Wenn meine Mutter mit ihnen telefoniert, rede ich auch mit ihnen. Selbst nehme ich keinen Kontakt zu ihnen auf. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie wieder in die russische Föderation gehen? BF3: Ich haben dann keine Arbeit, ich verstehe die Sprache nicht so gut. R: Jetzt haben Sie mir gesagt, sie haben tschetschenische Freundinnen? BF3: Ja. Ich rede mit denen tschetschenisch. Russisch spreche ich nicht. R: Wollen Sie von sich aus noch was sagen? BF3: Ich will hierbleiben, ich will noch lernen. Hier eine Lehre machen als Köchin und hier arbeiten. Ich will hier einen Führerschein machen und habe hier meine Freundinnen und es wäre echt schön, wenn ich hier bleiben könnte. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF3: Nein. BF3 verlässt den Saal. BF 4 (Bruder des Beschwerdeführers) betritt den Saal unter Beiziehung von BF2: R: Wie alt waren Sie, als Sie hergekommen sind? BF4: 8, 9 Jahre. Drei Schulstufen in der Russischen Föderation. BF4 antwortet in deutscher Sprache. Die Einvernahme erfolgt in weiterer Folge auf deutscher Sprache. BF2 verlässt den Saal. BF 1 betritt den Saal. Befragung von BF4 im Beisein von BF
  55. R: Wo sind Sie zur Schule gegangen? BF4: In XXXX. In Österreich habe ich die Volksschule in der XXXX besucht. Danach in der XXXX die Mittelschule, zwei Jahre hindurch. Dann wurde diese renoviert und ich ging in den XXXX in die XXXX. Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang in der XXXX besucht. Ich habe also 9 Schulstufen besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Als wir den Bescheid bekommen haben, dass wir zurück in die russische Föderation müssen hatte ich keine Motivation mehr und bin schlussendlich durchgeflogen.BF4: In römisch 40 . In Österreich habe ich die Volksschule in der römisch 40 besucht. Danach in der römisch 40 die Mittelschule, zwei Jahre hindurch. Dann wurde diese renoviert und ich ging in den römisch 40 in die römisch 40 . Danach habe ich den Polytechnischen Lehrgang in der römisch 40 besucht. Ich habe also 9 Schulstufen besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Als wir den Bescheid bekommen haben, dass wir zurück in die russische Föderation müssen hatte ich keine Motivation mehr und bin schlussendlich durchgeflogen. R: Was ist jetzt? BF4: Jetzt mache ich noch nichts. Ich bin zu Hause. Ich suche momentan was. R: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit? BF4: Die Eltern geben mir Geld. R: Wann war das mit dem Abbruch vom polytechnischen Lehrgang? BF4: Im September
  56. R: Seit September 2018 sind Sie zu Hause und tun nichts? BF4: Ja, aber ich will was machen. R: Waren Sie schon beim AMS? BF4: Mir wurde gesagt, dass das nicht geht. R: Haben Sie sich bemüht darum, den polytechnischen Lehrgang nachzuholen? BF4: Ich will mich jetzt dann wieder anmelden. R: Haben Sie sonst irgendeine Ausbildung gemacht in Österreich? BF4: Nein. R: Haben Sie in Österreich schon irgendwas gearbeitet? BF4: Nein. R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? BF4: Nein. R: leiden Sie an irgendwelchen chronischen Krankheiten? BF4: Nein. R: Ist es richtig, dass auch Sie beim schwarzfahren erwischt wurden? BF4: Nein. Ich weiß nicht. Soweit ich weiß nicht. Verlesen wird Strafregisterauszug vom 19.12.2018: Keine Eintragungen. (Beilage F) R: Wie schaut Ihr Freundeskreis in Österreich aus? BF4: XXXX heißt mein bester Freund, der Tschetschene ist. XXXX ist Österreicher und XXXX, die habe ich im Poly kennengelernt, manchmal gehe ich mit ihnen in Cafés oder spiele Fußball. Nach der Schule hole ich sie ab.BF4: römisch 40 heißt mein bester Freund, der Tschetschene ist. römisch 40 ist Österreicher und römisch 40 , die habe ich im Poly kennengelernt, manchmal gehe ich mit ihnen in Cafés oder spiele Fußball. Nach der Schule hole ich sie ab. R: Besuchen Sie eine Moschee in Österreich? BF4: Ich gehe manchmal mit meinem Vater mit. R: Was passiert, wenn Sie jetzt zurückfahren? BF4: Dort kann ich nichts mit meinem Leben anfangen, finde ich. Ich habe dort keine Freunde. Die Sprache kann ich auch nicht so gut und hier bin ich aufgewachsen und hier fühle ich mich auch wohl. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF4: Nein. BFV: Wie haben denn ihre Noten ausgeschaut im Halbsemester? BF4: Die Noten waren besser als am Ende. Am Ende wurden die Noten schlimmer, wegen der Situation. BFV: Haben Sie schon irgendwelche Überlegungen angestellt, was Sie machen dürften, wenn Sie eine Lehre anfangen müssten? BF4: Ich würde als erstes den polytechnischen Lehrgang nachholen. Dann würde ich eine Lehre als IT-Techniker mit Matura absolvieren und sodann an der Universität Programmieren studieren. BFV: Haben Sie sich da schon irgendwie überlegt, wie Sie das machen könnten? BF4: Ich weiß, wenn ich das Poly abgeschlossen habe, kann ich gleichzeitig 3 Jahre in eine Berufsschule gehen und ich kann auch weiterstudieren, wenn ich die Matura habe. BFV: Keine weiteren Fragen. BehV: Mit Ihrem besten Freund XXXX sprechen Sie Deutsch?BehV: Mit Ihrem besten Freund römisch 40 sprechen Sie Deutsch? BF4: Ich spreche Deutsch mit ihm, einige Wörter verwenden wir auch auf tschetschenisch. Nach Rückfrage bestätigt BF4, dass alle Aussagen richtig protokolliert wurden. BFV: Ich beantrage die Einvernahme von XXXX, ausgewiesen durch:BFV: Ich beantrage die Einvernahme von römisch 40 , ausgewiesen durch: Führerschein Republik Österreich, Nr. XXXX.Führerschein Republik Österreich, Nr. römisch 40 . Es erfolgt eine Belehrung als Zeugin: R: Seit wann kennen Sie die Familie? Z: Seit fast 4 Jahren. Ich arbeite ehrenamtlich bei der XXXX, im Haus XXXX, ich leite dort eine Spielstätte und über die Kinder habe ich die gesamte Familie kennengelernt.Z: Seit fast 4 Jahren. Ich arbeite ehrenamtlich bei der römisch 40 , im Haus römisch 40 , ich leite dort eine Spielstätte und über die Kinder habe ich die gesamte Familie kennengelernt. R: Wie ging der Kontakt weiter? Z: ich bin alle 2 Wochen von 18-20 Uhr mit den Kindern im Haus XXXX. Die Kinder habe ich als wissbegierig kennengelernt. Die Familie kommt häufig. Die Kinder sind die, die am motiviertesten sind, sich Wissen anzueignen. Insbesondere im Vergleich zu anderen Kindern. Ich spreche jetzt vor allem auch für jene Kinder, die heute nicht anwesend sind, wobei ich auch die beiden heute anwesenden Kinder bereits in meiner Spielgruppe begleitet habe.Z: ich bin alle 2 Wochen von 18-20 Uhr mit den Kindern im Haus römisch 40 . Die Kinder habe ich als wissbegierig kennengelernt. Die Familie kommt häufig. Die Kinder sind die, die am motiviertesten sind, sich Wissen anzueignen. Insbesondere im Vergleich zu anderen Kindern. Ich spreche jetzt vor allem auch für jene Kinder, die heute nicht anwesend sind, wobei ich auch die beiden heute anwesenden Kinder bereits in meiner Spielgruppe begleitet habe. R: Was macht man dort? Z: Es finden sowohl reguläre Spiele statt, auch versuche ich typische Traditionen wie Ostern und Weihnachten den Kindern näher zu bringen. Wir spielen mit den Kindern. R: Was können Sie mir noch erzählen über die Familie? Z: Ich bin heute insbesondere hier, weil ich fasziniert bin über die Deutschkenntnisse der Kinder. Bereits die 3jährige spricht bereits ausgezeichnet Deutsch. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Eltern ja noch nicht so gut Deutsch können. Darüber hinaus halte ich die gesamten Kinder für sehr intelligent und möchte ihre Disziplin herausstreichen. Ich musste in diesen 4 Jahren kein einziges Mal einschreiten, um sie zu disziplinieren, wie etwa aufs Zimmer schicken. Die XXXX hat sehr großes Vertrauen zu mir. Wir sprechen über viele Dinge, über Kulturunterschiede, über das Kopftuch. Ich weiß, dass das Kopftuch für XXXX keine Bedeutung hat. Sie trägt es aus Gewohnheit.Z: Ich bin heute insbesondere hier, weil ich fasziniert bin über die Deutschkenntnisse der Kinder. Bereits die 3jährige spricht bereits ausgezeichnet Deutsch. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Eltern ja noch nicht so gut Deutsch können. Darüber hinaus halte ich die gesamten Kinder für sehr intelligent und möchte ihre Disziplin herausstreichen. Ich musste in diesen 4 Jahren kein einziges Mal einschreiten, um sie zu disziplinieren, wie etwa aufs Zimmer schicken. Die römisch 40 hat sehr großes Vertrauen zu mir. Wir sprechen über viele Dinge, über Kulturunterschiede, über das Kopftuch. Ich weiß, dass das Kopftuch für römisch 40 keine Bedeutung hat. Sie trägt es aus Gewohnheit. BFV: Haben Sie Wahrnehmungen, welche Sprache sprechen die Kinder untereinander? Z: Deutsch. BehV: Bei diesen Kindergruppentreffen, nehmen da alle Familienmitglieder teil? Z: Es nehmen zwar nicht regelmäßig alle Familienmitglieder an diesen Kindergruppentreffen teil.XXXX ist schon etwas zu alt. Die Mutter kommt unregelmäßig, aber auch oft zum Backen. Mir persönlich ist es wichtig, trotz meiner engen Zeitfenster heute hier zu sein, um die Integrationsbemühungen der Familie XXXX hervorzuheben. Klarerweise ist mein derzeitiges Verhältnis zu den kleinen Kindern intensiver, als zu den bereits größeren Kindern und den Eltern, ausgenommen meine Freundin XXXX.Z: Es nehmen zwar nicht regelmäßig alle Familienmitglieder an diesen Kindergruppentreffen teil.XXXX ist schon etwas zu alt. Die Mutter kommt unregelmäßig, aber auch oft zum Backen. Mir persönlich ist es wichtig, trotz meiner engen Zeitfenster heute hier zu sein, um die Integrationsbemühungen der Familie römisch 40 hervorzuheben. Klarerweise ist mein derzeitiges Verhältnis zu den kleinen Kindern intensiver, als zu den bereits größeren Kindern und den Eltern, ausgenommen meine Freundin römisch 40 . BFV + BehV: Keine weiteren Fragen. ...... R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF1: Nein. BF2: Ja, wir möchten in Österreich bleiben. Wir wollen hier arbeiten und lernen. BF3: Ich will auch hier leben und arbeiten und mein ganzes Leben da verbringen. BF4: Ich will hier leben und arbeiten. Alles, was geht. R an BF1: Was würde passieren, wenn Sie jetzt zurückkehren müssten? BF1: Es wird jedenfalls nichts Gutes passieren. R an BF1: Sie haben eine Einstellungszusage als Taxilenker vorgelegt. Jetzt haben Sie gesagt, dass ihr Führerschein abgelaufen ist? BF1: Ja, ich möchte den Führerschein nachholen. ich möchte zuerst lernen, bevor ich einen Job annehme. BF2: Im Falle einer Rückkehr weiß ich nicht, was passiert, ich habe Angst um einen Mann. Denn wir sind jetzt zusammen."
  57. Mit Schriftsatz vom 31.1.2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Vertretung zu den ausgehändigten Länderberichten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Stellung.
  58. Am 4.2.2019 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  59. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt: 1.
  60. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen und ist Sohn der Beschwerdeführer zu W147 1427775-2 und W147 1427773-
  61. Mit dem Beschwerdeführer halten sich gemeinsam im Bundesgebiet die Eltern und fünf minderjährige Geschwister auf. Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt und war die Familie nicht gewillt, nach negativem Ausgang des ersten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Der Beschwerdeführer besucht die XXXX Klasse Volksschule und spricht die deutsche Sprache. Innerhalb des Familienverbandes erfolgt die Kommunikation hauptsächlich in tschetschenisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in keinen Vereinen aktiv.Der Beschwerdeführer besucht die römisch 40 Klasse Volksschule und spricht die deutsche Sprache. Innerhalb des Familienverbandes erfolgt die Kommunikation hauptsächlich in tschetschenisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in keinen Vereinen aktiv. Bis zur Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern in einem Haus, welches derzeit leerstehend ist. Im selben Dorf leben weitere zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  62. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
  63. "Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vergleiche AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018 0.
  64. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 1.8.2018 0.
  65. Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vgl. IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.5.2018, vergleiche IOM 6.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.5.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ACCORD (16.5.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018
  66. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  67. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  68. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
  69. Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.5.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  70. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.1.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
  71. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.8.2018 1.
  72. Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden Dagestans Anfang 2017 kämpften etwa 1.200 Männer aus Dagestan in den Reihen der Terrormiliz Islamischer Staat in Syrien und im Irak. Mittlerweile werden Radikale, die sich terroristischen Organisationen im Ausland anschließen wollen, von den russischen Behörden an der Ausreise gehindert und festgenommen, was die Terrorgefahr in Dagestan erhöht (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Relativ häufig kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten, während die Vertreter des sog. "traditionellen" Islams als korrupt angesehen werden und im Verdacht stehen, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region Untertan zu sein. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt werden (ÖB Moskau 12,2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Dagestan 55 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 47 Todesopfer (38 Aufständische, vier Zivilisten, fünf Exekutivkräfte) und acht Verwundete (ein Militanter, fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Regelmäßig kommt es auch im Jahr 2018 in Dagestan zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (ACCORD 16.8.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Dagestan 17 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon elf Todesopfer (vier Aufständische, eine Exekutivkraft, sechs Zivilisten) und sechs Verwundeter (vier Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (16.8.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.8.2018 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018
  73. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018). 2010 ratifizierte Russland das
  74. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  75. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das
  76. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  77. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am
  78. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  79. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 2.
  80. Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013):Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vgl. HRW 7.2018, AI 22.2.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 21.5.2018). Der Konflikt im Nordkaukasus zwischen Regierungskräften, Aufständischen, Islamisten und Kriminellen führt zu vielen Menschenrechtsverletzungen, wie Verschwindenlassen, rechtswidrige Inhaftierung, Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen sowie außergerichtliche Hinrichtungen und daher auch zu einem generellen Abbau der Rechtsstaatlichkeit. In Tschetschenien werden Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitsbehörden mit Straffreiheit begangen (US DOS 20.4.2018, vergleiche HRW 7.2018, AI 22.2.2018). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf] -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018 3. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB, das Untersuchungskomittee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 20.4.2018). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (US DOS 20.4.2018). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 21.5.2018). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnenderweise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramzan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramzan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Von Seiten des tschetschenischen MVD [Innenministerium] sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hatte angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ersuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch "ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden "unantastbaren Polizeieinheiten" zu tun haben" (EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 2.8.2018 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 201

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.