Obsah (11)
Art 133§§ 10§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW162 2013717-1 SpruchW162 2013717-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS vom 29.07.2014 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 17.07.2014 bis 27.08.2014 verliere. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei einer namentlich genannten Firma vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte, dass sie die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt hätte. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, dass es selbst dann, wenn ein Bewerbungsgespräch zustande gekommen wäre, nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen wäre, weil die Arbeitszeiten dieser Arbeitsstelle auf Grund ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht zumutbar wären. Sie sei in den Monaten Juli und August in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr und zwischen 16:30 Uhr und 22:00 Uhr nicht verfügbar, weil die Schulen geschlossen haben und sie Kinderbetreuungsverpflichtungen habe. Von 10:00 Uhr bis 16:30 Uhr könne sie eine Tätigkeit aufnehmen. Auch im Falle eines Zustandekommens des Bewerbungsgespräches hätte sie die Stelle nicht ohne weiteres aufnehmen können, weil sie am Vormittag Kinderbetreuungspflichten habe. Vielmehr habe sie beim Bewerbungsgespräch den Dienstgeber fragen wollen, ob die Möglichkeit eines Dienstes zwischen 10:00 Uhr und 16:30 bestehen würde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Nach Durchführung weiterer Erhebungen wurde in Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2014 erlassen, wobei die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.08.2014 gegen den Bescheid des AMS betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.07.2014 bis 27.08.2014
§§ 10, 56 Al
VG iVm § 14 VwGVG idgF abwies und Nachsicht nicht erteilt wurde.3. Nach Durchführung weiterer Erhebungen wurde in Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren die Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2014 erlassen, wobei die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.08.2014 gegen den Bescheid des AMS betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.07.2014 bis 27.08.2014
Paragraphen 10, 56, AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG idgF abwies und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich laut Aktenlage bei der angebotenen Stelle als Reinigungskraft beim betreffenden Dienstgeber und in Hinblick auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen um eine für die Beschwerdeführerin zumutbare Beschäftigung
§ 9Abs. 2 Al
VG handle, da sie in der mit ihr vom Arbeitsmarktservice am 15.07.2014 abgeschlossenen und bis 31.07.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung angegeben habe, dass für die von ihr gewünschte Arbeitszeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr ihre Betreuungspflichten geregelt seien, und
von der betroffenen Firma erfolgter Stellungnahme die im Stelleninserat der Firma angebotene Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden von Montag bis Freitag vormittags nach Absprache mit der am 15.07.2014 von der Beschwerdeführerin gewünschten Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00Uhr jedenfalls vereinbar sei. Wenn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weiter vorbringe, dass die Firma mit ihr einen Vorstellungstermin um 08:30 Uhr vereinbart habe und ihr dies im Hinblick auf die in der Betreuungsvereinbarung vereinbarte Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr wegen Kinderbetreuungspflichten nicht zumutbar sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass laut Aktenlage der selbständig erwerbstätige Ehegatte der Beschwerdeführerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und aus diesem Grund ein vereinbarter Termin für ein Vorstellungsgespräch um 08:30 Uhr für sie nicht unzumutbar sei. Sie habe laut Aktenlage den mit der Firma vereinbarten Vorstellungstermin nicht eingehalten bzw. habe sie ohne vorherige telefonische Mitteilung zu einem nicht vereinbarten Termin bei diesem potenziellen Dienstgeber vorgesprochen und somit ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, diesen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen, wodurch die Sanktion
§ 10Abs. 1 Al
VG zu Recht erfolgt sei.Begründend wurde ausgeführt, dass es sich laut Aktenlage bei der angebotenen Stelle als Reinigungskraft beim betreffenden Dienstgeber und in Hinblick auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Betreuungsverpflichtungen um eine für die Beschwerdeführerin zumutbare Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG handle, da sie in der mit ihr vom Arbeitsmarktservice am 15.07.2014 abgeschlossenen und bis 31.07.2014 gültigen Betreuungsvereinbarung angegeben habe, dass für die von ihr gewünschte Arbeitszeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr ihre Betreuungspflichten geregelt seien, und
von der betroffenen Firma erfolgter Stellungnahme die im Stelleninserat der Firma angebotene Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden von Montag bis Freitag vormittags nach Absprache mit der am 15.07.2014 von der Beschwerdeführerin gewünschten Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00Uhr jedenfalls vereinbar sei. Wenn die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weiter vorbringe, dass die Firma mit ihr einen Vorstellungstermin um 08:30 Uhr vereinbart habe und ihr dies im Hinblick auf die in der Betreuungsvereinbarung vereinbarte Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr wegen Kinderbetreuungspflichten nicht zumutbar sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass laut Aktenlage der selbständig erwerbstätige Ehegatte der Beschwerdeführerin mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe und aus diesem Grund ein vereinbarter Termin für ein Vorstellungsgespräch um 08:30 Uhr für sie nicht unzumutbar sei. Sie habe laut Aktenlage den mit der Firma vereinbarten Vorstellungstermin nicht eingehalten bzw. habe sie ohne vorherige telefonische Mitteilung zu einem nicht vereinbarten Termin bei diesem potenziellen Dienstgeber vorgesprochen und somit ein Verhalten gesetzt, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, diesen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen, wodurch die Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgt sei.
- Mit Vorlageantrag vom 23.10.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 28.10.2014) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Sie brachte vor, dass es selbst bei Zustandekommen eines Bewerbungsgespräches zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen wäre, da die Arbeitszeiten dieser Arbeitsstelle aufgrund ihrer Kinderbetreuungsverpflichtungen nicht zumutbar gewesen wären. Sie sei in den Monaten Juli und August in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr und zwischen 16:30 Uhr und 22:00 Uhr nicht verfügbar, da die Schulen geschlossen haben und sie Kinderbetreuungsverpflichtungen habe. Zwischen 10:00 Uhr und 16:30 Uhr könne sie eine Tätigkeit aufnehmen. Deshalb denke sie, dass sie auch im Falle eines Zustandekommens des Bewerbungsgespräches die Stelle nicht ohne weiteres aufnehmen hätte können, da sie am Vormittag Kinderbetreuungsverpflichtungen habe. Vielmehr hätte sie beim Bewerbungsgespräch den Dienstgeber fragen wollen, ob die Möglichkeit eines Dienstes zwischen 10:00 Uhr und 16:30 Uhr bestehen würde. Selbst wenn daher das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass das Suchen des Ortes des Bewerbungsgespräches am Tag vor dem vereinbarten Bewerbungsgespräch bereits als Vereitelung zu werten sei, wäre das Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Kinderbetreuungsverpflichtungen und der damit einhergehenden mangelnden Zumutbarkeit nicht zustande gekommen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren sei, komme es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine sanktionierbare Vereitelungsverhandlung nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Fahrlässigkeit reiche dafür nicht aus (vgl. VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244).Sie brachte vor, dass es selbst bei Zustandekommen eines Bewerbungsgespräches zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen wäre, da die Arbeitszeiten dieser Arbeitsstelle aufgrund ihrer Kinderbetreuungsverpflichtungen nicht zumutbar gewesen wären. Sie sei in den Monaten Juli und August in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr und zwischen 16:30 Uhr und 22:00 Uhr nicht verfügbar, da die Schulen geschlossen haben und sie Kinderbetreuungsverpflichtungen habe. Zwischen 10:00 Uhr und 16:30 Uhr könne sie eine Tätigkeit aufnehmen. Deshalb denke sie, dass sie auch im Falle eines Zustandekommens des Bewerbungsgespräches die Stelle nicht ohne weiteres aufnehmen hätte können, da sie am Vormittag Kinderbetreuungsverpflichtungen habe. Vielmehr hätte sie beim Bewerbungsgespräch den Dienstgeber fragen wollen, ob die Möglichkeit eines Dienstes zwischen 10:00 Uhr und 16:30 Uhr bestehen würde. Selbst wenn daher das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen sollte, dass das Suchen des Ortes des Bewerbungsgespräches am Tag vor dem vereinbarten Bewerbungsgespräch bereits als Vereitelung zu werten sei, wäre das Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Kinderbetreuungsverpflichtungen und der damit einhergehenden mangelnden Zumutbarkeit nicht zustande gekommen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren sei, komme es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses kausal war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine sanktionierbare Vereitelungsverhandlung nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführe. Fahrlässigkeit reiche dafür nicht aus vergleiche VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244). Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass zwischen ihr und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, die aufgrund ihrer Betreuungsverpflichtungen eine Arbeitszeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorsehe. Die Behörde müsse sich an diese Vereinbarung halten und dürfe sie nicht an Dienstgeber vermitteln, die nur um 08:00 Uhr (laut Dienstgeber) oder 08:30 Uhr Vorstellungsgespräche anbieten können.
- Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, W162 2013717-1/6E, vom 04.08.2015 wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
- Nach Erhebung der außerordentlichen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit der Entscheidung Ra 2015/08/0144-5 vom 24.07.2018 mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts.
- Nach Aktenübermittlung am 08.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher ein Behördenvertreter und die Beschwerdeführerin samt rechtsfreundlicher Vertretung erschienen und vom erkennenden Senat einvernommen wurden. Zudem wurden zwei Zeugen unter Wahrheitserinnerung vom erkennenden Senat befragt. Der potentielle Dienstgeber war vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge geladen worden, konnte jedoch krankheits- und altersbedingt - auch nach Vertagung der Verhandlung von 30.10.2018 auf 12.12.2018 - zu einer zeugenschaftlichen Einvernahme zwei Male nicht erscheinen. Es wurde in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Zeugen und der Umstände seitens beider Parteien auf dessen persönliche Einvernahme verzichtet und in der Folge wurden ihm detaillierte Fragen zur Stellungnahme übermittelt, welche dieser mit Schreiben vom 10.01.2019 beantwortete. Im Zuge des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme den Parteien übermittelt, woraufhin die belangte Behörde auf eine Stellungnahme verzichtete und die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und monierte, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit um eine unzumutbare Tätigkeit handelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und diese der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit dem Jahre 2011 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin wurde am 15.07.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Stubenmädchen oder Reinigungskraft abgeschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung ist u.a. angegeben, dass eine Teilzeittätigkeit von 20 Wochenstunden für die gewünschte Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr am gewünschten Arbeitsort Wien möglich ist, und für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt sind. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin am 15.07.2014 vom AMS eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei dem namentlich genannten Dienstgeber zugewiesen wurde. Festgestellt wird weiters, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unzumutbare Tätigkeit handelt, zumal die Dienstzeiten von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr bzw. von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht mit den möglichen Zeiten laut Betreuungsvereinbarung, d.h. von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr übereinstimmen. In der Betreuungsvereinbarung ist klar festgehalten, dass die Kinderbetreuungspflichten nur im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr geregelt sind. Bei der angebotenen Stelle als Reinigungskraft beim potenziellen Dienstgeber handelt es sich im Hinblick auf die Einhaltung der Betreuungsverpflichtung für ihre Kinder um eine für die Beschwerdeführerin nicht zumutbare Beschäftigung
§ 9Abs. 2 Al
VG, da sie der mit ihr vom Arbeitsmarktservice abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung nicht entspricht.Bei der angebotenen Stelle als Reinigungskraft beim potenziellen Dienstgeber handelt es sich im Hinblick auf die Einhaltung der Betreuungsverpflichtung für ihre Kinder um eine für die Beschwerdeführerin nicht zumutbare Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, da sie der mit ihr vom Arbeitsmarktservice abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung nicht entspricht.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 15.07.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Stubenmädchen oder Reinigungskraft abgeschlossen wurde, und die darin angegebene mögliche Beschäftigungszeit "Teilzeittätigkeit von 20 Wochenstunden für die gewünschte Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr" wird von beiden Parteien nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgeführt, dass die Betreuungsvereinbarung aufgrund der Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für ihre Kinder vereinbart wurde. Auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 15.07.2014 vom AMS eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei dem namentlich genannten Dienstgeber zugewiesen wurde, wird von beiden Parteien nicht bestritten. Die Feststellung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unzumutbare Tätigkeit handelt, zumal die Dienstzeiten von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr bzw. von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht mit den möglichen Zeiten laut Betreuungsvereinbarung, d.h. von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, übereinstimmen, ergibt sich einerseits aus der unmissverständlichen Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 10.01.2019, worin dieser selbst ausführte, dass eine Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der Betreuungsvereinbarung nicht möglich gewesen wäre, da die Dienstzeit von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr festgeschrieben sei, sowie aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Zeugin XXXX , welche erklärte, dass die Reinigungszeiten für die betreffenden Objekte nicht zwischen 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr liegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Anlass, an der Aussage des potentiellen Dienstgebers und der Zeugin XXXX nach persönlicher Einvernahme zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs von der Aussage des potentiellen Dienstgebers in Kenntnis gesetzt wurde und ihr die Möglichkeit gewährt wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben, sie jedoch ausdrücklich davon Abstand genommen hat und sohin das Parteiengehör unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat.Die Feststellung, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine unzumutbare Tätigkeit handelt, zumal die Dienstzeiten von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr bzw. von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht mit den möglichen Zeiten laut Betreuungsvereinbarung, d.h. von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, übereinstimmen, ergibt sich einerseits aus der unmissverständlichen Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vom 10.01.2019, worin dieser selbst ausführte, dass eine Beschäftigung innerhalb des Zeitraums der Betreuungsvereinbarung nicht möglich gewesen wäre, da die Dienstzeit von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr festgeschrieben sei, sowie aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Zeugin römisch 40 , welche erklärte, dass die Reinigungszeiten für die betreffenden Objekte nicht zwischen 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr liegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Anlass, an der Aussage des potentiellen Dienstgebers und der Zeugin römisch 40 nach persönlicher Einvernahme zu zweifeln. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs von der Aussage des potentiellen Dienstgebers in Kenntnis gesetzt wurde und ihr die Möglichkeit gewährt wurde, dazu eine Stellungnahme abzugeben, sie jedoch ausdrücklich davon Abstand genommen hat und sohin das Parteiengehör unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle desParagraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisenGemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.(Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde demGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
- GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchenArbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung: Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin bestreitet im gegenständlichen Fall - im Ergebnis zu Recht - die Zumutbarkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung wegen unzumutbarer Dienstzeit.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung (u.a.) dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung (u.a.) dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im gegenständlichen Fall wurde zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 15.07.2014 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, wobei als mögliche Beschäftigungszeit "Teilzeittätigkeit von 20 Wochenstunden für die gewünschte Arbeitszeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr" festgehalten wurde. Nur diese Zeiten gewährleisten laut Betreuungsvereinbarung die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin für ihre Kinder. Die Dienstzeiten der zugewiesenen Arbeitsstelle liegen jedoch zwischen 06:00 Uhr und 10:00 Uhr bzw. zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr. Somit entsprechen sie nicht der Betreuungsvereinbarung. Zusammengefasst liegen daher Umstände vor, welche die Beschäftigung objektiv unzumutbar machen. Da ein Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG von vornherein nicht verwirklicht wurde, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.Zusammengefasst liegen daher Umstände vor, welche die Beschäftigung objektiv unzumutbar machen. Da ein Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von vornherein nicht verwirklicht wurde, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W162.2013717.1.00