3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Abweisung des Antrags der Rechtsanwältin Mag. Dr. XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführerin) vom 13.09.2017, in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die ungarische Sprache eingetragen zu werden, durch die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien (in Folge auch: Behörde) mit im Spruch bezeichneten Bescheid rechtmäßig ist oder nicht.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die Abweisung des Antrags der Rechtsanwältin Mag. Dr. römisch 40 (in Folge auch: Beschwerdeführerin) vom 13.09.2017, in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die ungarische Sprache eingetragen zu werden, durch die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien (in Folge auch: Behörde) mit im Spruch bezeichneten Bescheid rechtmäßig ist oder nicht. Diese wurde von der Behörde in dem im Spruch bezeichneten Bescheid alleine mit dem Fehlen der notwendigen Sachkunde der Beschwerdeführerin begründet. Diese Einschätzung der Behörde gründet im Wesentlichen auf der begründeten Stellungnahme einer Kommission, die die Beschwerdeführerin im Auftrag der Behörde einer mündlichen und schriftlichen Prüfung unterzogen hat. Die Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin auch in Wien tätig ist, hat in ihrer Beschwerde - ebenso wie schon in einem Schriftsatz vor der Erlassung des Bescheides - im Wesentlichen gerügt, dass eine Prüferin Mitglied der Kommission war, mit der die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen der von diesem Mitglied, das in diesem Verfahren als Dolmetscherin verwendet wurde, durchgeführten Übersetzung aneinandergeraten sei. Dieses sei daher befangen gewesen und habe die Beschwerdeführerin während der Prüfung auch unfair behandelt. Darüber hinaus habe der Leiter der Kommission die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Test schnell zu machen und man habe ihr nach dem Test vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nur stichwortartig beantwortet habe. Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache genauso gut, wie die meisten zugelassenen Dolmetscher der ungarischen Sprache, sie sei seit 1989 ungarische Juristin und seit 1998 promivierte österreichische Juristin. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten am 18.01.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG), gilt für den Dolmetscher der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, f und i sowie des § 2a mit hier nicht relevanten Besonderheiten sinngemäß.
2 Z 1 lit. a, 14 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste für eine bestimmtes Sprache in der Person des Bewerbers unter anderem Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, sowie über das Dolmetscherwesen gegeben sein.
2 4. Satz SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b SDG haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
2 1. Satz SDG haben die Kommissionsmitglieder ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; (3.) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; und1.
Paragraph 14, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, (in Folge: SDG), gilt für den Dolmetscher der römisch zwei. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit hier nicht relevanten Besonderheiten sinngemäß.
Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, 14 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste für eine bestimmtes Sprache in der Person des Bewerbers unter anderem Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, sowie über das Dolmetscherwesen gegeben sein.
Paragraph 4, Absatz 2, 4. Satz SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer eins a, SDG eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b SDG haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
Paragraph 4 a, Absatz 2, 1. Satz SDG haben die Kommissionsmitglieder ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben.
Paragraph 7, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991; Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG), haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen (1.) in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; (2.) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind; (3.) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; und (4.) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.(4.) im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), also über Bescheidbeschwerden, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist,
GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht, hat allerdings die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), also über Bescheidbeschwerden, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht, hat allerdings die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass die Kassation zulässig ist, der wenn Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu sehen, warum die Behörde die Ermittlungen hinsichtlich der allfälligen (Anscheins-)Befangenheit der Fachprüferin XXXX vollkommen unterlassen hat; sie hat weder diese noch den Vorsitzenden der Kommission befragt oder auch nur den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechtsanwalt, der den Streit zwischen dieser und der genannten Fachprüferin mitbekommen haben soll, ausgeforscht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die Behörde diese (unangenehmen) Ermittlungen ersparen und diese somit dem Bundesverwaltungsgericht überantworten wollte; dass den Einwänden nachzugehen sein wird, ist offensichtlich.Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu sehen, warum die Behörde die Ermittlungen hinsichtlich der allfälligen (Anscheins-)Befangenheit der Fachprüferin römisch 40 vollkommen unterlassen hat; sie hat weder diese noch den Vorsitzenden der Kommission befragt oder auch nur den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Rechtsanwalt, der den Streit zwischen dieser und der genannten Fachprüferin mitbekommen haben soll, ausgeforscht. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich die Behörde diese (unangenehmen) Ermittlungen ersparen und diese somit dem Bundesverwaltungsgericht überantworten wollte; dass den Einwänden nachzugehen sein wird, ist offensichtlich. 4. Allerdings ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kassation nur zulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Behörde als listenführende Präsidentin schneller und einfacher in der Lage ist, mit den Beteiligten die notwendigen Ermittlungen zu führen und - sollte Befangenheit oder Anscheinsbefangenheit vorliegen - schneller in der Lage ist, die Verwaltungssache zu einem Abschluss zu bringen, insbesondere da sie die allenfalls zu wiederholende Prüfung ohne Zwischenschaltung anderer Stellen - das Bundesverwaltungsgericht könnte die allenfalls neu zu bildende Kommission nicht ohne Einbindung der Behörde anrufen - veranlassen könnte. Es ist auch nicht zu sehen, dass die Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht, das insbesondere nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt ermitteln dürfte, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5. Daher liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vor und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung - insbesondere zu § 28 Abs. 3 VwGVG - oben zitiert; zur Frage, dass die Mitglieder der Kommission nach §§ 4, 4a SDG unbefangen sein müssen, war zwar keine Rechtsprechung vorzufinden, aber ergibt sich dies aus einer Zusammenschau der Rechtsordnung, die für alle an einer Verwaltungsentscheidung entscheidungsrelevant beteiligten Personen Unbefangenheit vorsieht. Daher liegt keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung - insbesondere zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG - oben zitiert; zur Frage, dass die Mitglieder der Kommission nach Paragraphen 4, 4 a, SDG unbefangen sein müssen, war zwar keine Rechtsprechung vorzufinden, aber ergibt sich dies aus einer Zusammenschau der Rechtsordnung, die für alle an einer Verwaltungsentscheidung entscheidungsrelevant beteiligten Personen Unbefangenheit vorsieht. Daher liegt keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2213217.1.00
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