GVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung am 13.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zur niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 25.01.2018 geladen, der er unentschuldigt fernblieb. Am 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 21.02.2018 geladen. Die Ladung wurde am 09.02.2018 hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist nicht behoben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt. Nachdem der Beschwerdeführer seit 21.02.2018 unbekannten Aufenthaltes war, wurde er am 22.02.2018 von einer Betreuungseinrichtung abgemeldet. Aus einem GVS-Speicherauszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2016 bereits einmal aufgrund einer mehrtätigen unangemeldeten Abwesenheit verwarnt worden war. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
VmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zwecks Zustellung des Bescheides sind mehrere Versuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dokumentiert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden. Nachdem drei am 27.02.2018, 28.02.2018 sowie 01.03.2018 durchgeführte Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolglos blieben, wurde der Bescheid am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt. In der Beurkundung der Hinterlegung wurde festgehalten, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle ohne Schwierigkeiten nicht festgestellt werden konnte und aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei eine Verständigung
G als nicht zweckmäßig erscheine.Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erscheine. Der Bescheid erwuchs am 30.03.2018 in Rechtskraft. Am 17.04.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, ein. Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2018
GVG ab.Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Gegen diesen Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.12.2018 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E,
GVG als unbegründet abgewiesen wurde.Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
VmParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
G in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete demnach mit Ablauf des 29.03.2018. Am 17.04.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2018, Zahl 1049835609-150031987, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2018
GVG ab.Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.04.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Gemäß dem Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.03.2018 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 29.03.2018. Die am 17.04.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987,
GVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E,
GVG als unbegründet abgewiesen.Die am 17.04.2018 übermittelte Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zahl 1049835609-150031987,
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W215 2212340-1/3E,
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde ist somit
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wegen Verspätung zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Im konkreten Fall ist die Revision
I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2212340.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.