Obsah (8)
Art. 133§ 11§ 5§ 24§ 1§ 2§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW227 2211174-1 SpruchW227 2211062-1/6E W227 2211174-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am
- November 2018 beim Stadtschulrat für Wien (per E-Mail) eingelangten Schreiben zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes und ihrer schulpflichtigen Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 an.
- Mit am
- November 2018 beim Stadtschulrat für Wien (per E-Mail) eingelangten Schreiben zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes und ihrer schulpflichtigen Tochter an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2018 aus 2019, an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass die Teilnahme der Kinder der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/2019
§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) wegen verspäteter Anzeige untersagt werde (Spruchteil 1.), ihre Kinder ihre Schulpflicht im Schuljahr 2018/2019 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule
§ 5Abs. 1 Sch
PflG zu erfüllen habe (Spruchteil 2.), die Beschwerdeführerin
§ 24Abs. 1 Sch
PflG verpflichtet sei, im Schuljahr 2018/2019 für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 leg. cit. zu sorgen habe (Spruchteil 3.) und eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchteil 4.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Stadtschulrat für Wien aus, dass die Teilnahme der Kinder der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018 aus 2019,
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) wegen verspäteter Anzeige untersagt werde (Spruchteil 1.), ihre Kinder ihre Schulpflicht im Schuljahr 2018 aus 2019, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG zu erfüllen habe (Spruchteil 2.), die Beschwerdeführerin
Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG verpflichtet sei, im Schuljahr 2018 aus 2019, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. Paragraph 5, leg. cit. zu sorgen habe (Spruchteil 3.) und eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Spruchteil 4.). Begründend führte der Stadtschulrat für Wien im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht erst am
- November 2018 und damit verspätet angezeigt. Da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende (zunächst als verspätet gewertete - siehe dazu unten Punkt 5.) Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie habe bereits am
- August 2018 und dann nochmals am
- August 2018 die Anzeigen der Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht dem Stadtschulrat für Wien per E-Mail zukommen lassen. Eine Fehlermeldung, dass die Anzeigen nicht hätten zugestellt werden können, habe sie nicht erhalten. Beweise für das tatsächliche Einlangen der Anzeigen beim Stadtschulrat für Wien am
- und
- August 2018 legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
- Am
- Dezember 2018 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben wird u.a. angeführt, dass nach mehreren Telefonaten des Externistenreferates mit der Beschwerdeführerin eruiert worden sei, dass die ursprüngliche elektronische Übermittlung der Anzeigen zur Teilnahme an häuslichem Unterricht vom
- und
- August 2018 aufgrund der Größe der angefügten Dateien nicht erfolgt sei. In den Telefonaten in der Zeit von
- bis
- November 2018 habe die Beschwerdeführerin zugegeben, eine Fehlermeldung bezüglich der Übermittlung erhalten zu haben, allerdings wäre diese automatisch in den Ordner für Spam-Nachrichten verschoben worden. Gesehen hätte sie diese erst aufgrund der Auskunft des Externistenreferates, keine Anzeigen zur Teilnahme an häuslichem Unterricht für ihre Kinder erhalten zu haben. Die einzig eingelangten Anzeigen zur Teilnahme an häuslichem Unterricht für die Kinder der Beschwerdeführerin stellten somit jene des
- November 2018 dar.
- Nach Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichtes war die Beschwerde der Beschwerdeführerin schließlich doch als fristgerecht zu werten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, ist am XXXX geboren, ihre Tochter XXXX geboren. Beide Kinder halten sich in Österreich dauerhaft auf.Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, ihre Tochter römisch 40 geboren. Beide Kinder halten sich in Österreich dauerhaft auf. Mit Schreiben vom
- August 2018 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2018/2019 an.Mit Schreiben vom
- August 2018 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer Kinder an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2018 aus 2019, an. Diese Anzeigen langten (erst) am
- November 2018 beim Stadtschulrat für Wien per E-Mail ein.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 1Abs. 2 Sch
PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im § 5 genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 Sch
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an der Teilnahme an häuslichem Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist. 3.1.
- Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.3.1.
- Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Landesschulrat nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vgl. zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; jüngst auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Landesschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Landesschulrat nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG mit Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; vergleiche zusätzlich VwGH 20.06.1994, 94/10/0061; jüngst auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m. w.H.). Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde vergleiche wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet vergleiche VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251). Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern vergleiche VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.). 3.1.
- Für die vorliegenden Fälle bedeutet das Folgendes: Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, ist am XXXX geboren, ihre Tochter XXXX geboren. Beide halten sich in Österreich dauerhaft auf. Sie sind damit schulpflichtig i.S.d. § 1 SchPflG.Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, ihre Tochter römisch 40 geboren. Beide halten sich in Österreich dauerhaft auf. Sie sind damit schulpflichtig i.S.d. Paragraph eins, SchPflG. Im Bundesland Wien begann das Schuljahr 2018/2019 am
- September 2018 (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September beginnt).Im Bundesland Wien begann das Schuljahr 2018 aus 2019, am
- September 2018 vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September beginnt). Wie oben ausgeführt, gilt eine E-Mail-Sendung erst dann als eingelangt, wenn sich die E-Mail-Sendung im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet, wobei die Partei das Einlangen bei der Behörde zu beweisen hat. In den vorliegenden Fällen konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass ihre Anzeigen der Teilnahmen ihrer Kinder an häuslichem Unterricht tatsächlich bereits am
- bzw. am
- August 2018 beim Stadtschulrat für Wien per E-Mail einlangten. Dabei ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet ist, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist. Der Stadtschulrat für Wien ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anzeigen erst am
- November 2018 und damit verspätet eingebracht wurden. 3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine E-Mail-Sendung erst dann als eingelangt gilt, wenn sich die E-Mail-Sendung im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es entspricht auch der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Partei das Einlangen bei der Behörde zu beweisen hat. 3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2211174.1.00