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{'item': 'W278 2100015-2'}

Obsah (15)§ 68§§ 10Art. 133§ 3§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 24Art. 16§ 17§ 46aArt. 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.02.2019 GeschäftszahlW278 2100015-2 SpruchW278 2100015-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL übe

§ 68Abs. 1 AVG idg

F als unbegründet abgewiesen.des angefochtenen Bescheides

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI.

§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Zum Vorverfahren: 1.1.
  3. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 17.11.2009 mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. 1.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 09 14.384-BAG wurde ihr Antrag

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

§ 10Abs. 1 Ziffer 2 Asyl

G 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.1.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 09 14.384-BAG wurde ihr Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. 1.1.3. Gegen diesen Bescheid vom 01.04.2010 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2014, GZ: W116 1412918-1/30E,

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Die Zurückverweisung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und fehlender besonderer familiärer sowie sozialer Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet.Erkenntnis vom 27.11.2014, GZ: W116 1412918-1/30E,

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Die Zurückverweisung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und fehlender besonderer familiärer sowie sozialer Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet. 1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2015, Zl. 791438401-1226864, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2015, Zl. 791438401-1226864, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
  2. Am 18.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein. Aus dieser geht hervor, dass sie am 17.06.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.08.2015 das Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.08.2015 das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit einem Schreiben vom 22.12.2015 mit, dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in Österreich gemeldet sei. Mit Beschluss vom 04.03.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 fort.Mit Beschluss vom 04.03.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 fort. 1.1.

  1. Am 24.10.2016 fand zur Ermittlung des Entscheidungserheblichen Sachverhalts vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in der Mongolei und in Österreich befragt wurde. 1.1.
  2. Mit hg. Erkenntnis vom19.01.2017, GZ: W119 2100015-1/21E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2015

§§ 55und 57 Asyl

G 2005, § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG, § 11 Abs. 3 NAG und § 9 Abs. 2 BFA-VG abgewiesen.1.1.8. Mit hg. Erkenntnis vom19.01.2017, GZ: W119 2100015-1/21E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2015

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG, Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG abgewiesen. 1.1.

  1. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0012-5, zurückgewiesen. 1.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: 1.2.
  3. Am 26.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  4. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX, erstbefragt. Dabei gab sie, zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihre zwei Kinder würden hier in Österreich leben, sie habe bereits drei Enkelkinder. Auch ihr jüngerer Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich. Ihre 14-jährige Tochter sei der Hauptgrund, warum sie bleiben wolle. Diese sei derzeit in Obhut des Jugendamtes und die Beschwerdeführerin wolle bleiben um zu sehen, was mit ihr passiere. Ihre Tochter sei außerdem von einem Kinderbetreuer beim Jugendamt missbraucht worden. Die Verfahren laufe noch. In der Mongolei sei sie obdachlos und mittellos. In Österreich habe sie wenigstens ihre Kinder und ihre Angehörigen. Sie habe Angst vor der Armut in der Mongolei.1.2.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 , erstbefragt. Dabei gab sie, zu ihrem Fluchtgrund befragt an, ihre zwei Kinder würden hier in Österreich leben, sie habe bereits drei Enkelkinder. Auch ihr jüngerer Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich. Ihre 14-jährige Tochter sei der Hauptgrund, warum sie bleiben wolle. Diese sei derzeit in Obhut des Jugendamtes und die Beschwerdeführerin wolle bleiben um zu sehen, was mit ihr passiere. Ihre Tochter sei außerdem von einem Kinderbetreuer beim Jugendamt missbraucht worden. Die Verfahren laufe noch. In der Mongolei sei sie obdachlos und mittellos. In Österreich habe sie wenigstens ihre Kinder und ihre Angehörigen. Sie habe Angst vor der Armut in der Mongolei. 1.2.
  6. Am 10.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt sie ihr Vorbringen aus der Erstbefragung aufrecht und gab ergänzend im Wesentlichen an, sie stehe nunmehr in Kontakt mit ihrer Tochter. Diese habe sich schon Anfang 2017 bereit erklärt, bei ihr zu wohnen. Es gebe ein laufendes Verfahren bei Gericht. Sie bräuchte einen Aufenthaltstitel vor der Verhandlung und habe deshalb ihren zweiten Antrag gestellt. Ohne ihre Tochter könne sie nicht in die Mongolei zurück. 1.2.
  7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Festgestellt wurde, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.1.2.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Festgestellt wurde, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stelle den gegenständlichen Antrag nur, weil sie bei ihrer 14-jährigen Tochter bleiben wolle, welche sich derzeit in Obhut des Jugendamtes befinde. Seitens der Behörde könne jedoch kein übermäßiges Interesse der Tochter erkannt werden, wieder mit der Beschwerdeführerin zusammenleben zu wollen. Unter Beachtung aller Umstände, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin wiederholt straffällig geworden sei, könne ihr privates und familiäres Interesse das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung weiterer Straftaten nicht aufwiegen. Es hätten sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei keine Änderungen ergeben und werde diese daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die von der Beschwerdeführerin neu ins Treffen geführten Aspekte würden keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. Die Beschwerdeführer habe auch zu ihren Rückkehrbefürchtungen keine sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft gemacht. Sie habe keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat vorgebracht und habe dort auch keine Probleme mit den Behörden gehabt.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin stelle den gegenständlichen Antrag nur, weil sie bei ihrer 14-jährigen Tochter bleiben wolle, welche sich derzeit in Obhut des Jugendamtes befinde. Seitens der Behörde könne jedoch kein übermäßiges Interesse der Tochter erkannt werden, wieder mit der Beschwerdeführerin zusammenleben zu wollen. Unter Beachtung aller Umstände, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin wiederholt straffällig geworden sei, könne ihr privates und familiäres Interesse das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung weiterer Straftaten nicht aufwiegen. Es hätten sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei keine Änderungen ergeben und werde diese daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die von der Beschwerdeführerin neu ins Treffen geführten Aspekte würden keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor. Die Beschwerdeführer habe auch zu ihren Rückkehrbefürchtungen keine sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft gemacht. Sie habe keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat vorgebracht und habe dort auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zur allgemeinen Lage in der Mongolei traf das Bundesamt, basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei, Stand September 2018, nachstehende Feststellungen (gekürzt und bereinigt): "[...]

  1. SICHERHEITSLAGE Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).
  2. RECHTSSCHUTZ / JUSTIZWESEN Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
  3. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).
  4. SICHERHEITSBEHÖRDEN Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).
  5. FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.

Kapitel 11

, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

  1. KORRUPTION Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vergleiche TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am
  2. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018). [...]
  3. ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017). [...]
  4. HAFTBEDINGUNGEN Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ÖB Peking 12.2017; FH 2018). Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017). Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt.

Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

  1. TODESSTRAFE Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das
  2. Zusatzprotokoll des ICCPR. Mit einer im Dezember 2015 beschlossenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollte die Todesstrafe aus dem Gesetz gestrichen werden. Die Abschaffung trat jedoch nicht wie geplant am
  3. September 2016 in Kraft. Schlussendlich wurde mit
  4. Juli 2017 die Todesstrafe als strafrechtliche Repressalie abgeschafft - jedoch nur strafrechtlich und nicht verfassungsrechtlich (ÖB Peking 12.2017). Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).Im November 2017 schlug der neu gewählte Präsident dem Justizministerium nach zwei Vergewaltigungs- und Mordfällen die Wiedereinführung der Todesstrafe vor (ÖB 12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Im April 2018 plante der Präsident, nach einer einmonatigen Online-Abstimmung auf seiner Webseite, dem Parlament ein entsprechendes Gesetz zur Abstimmung vorzulegen (PoM 2.4.2018). Dieses Thema wurde sowohl von der Bevölkerung als auch von NGOs sehr wichtig genommen und die Wiedereinführung weitgehend abgelehnt (UB Post 9.7.2018).
  5. RELIGIONSFREIHEIT Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018).Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion und verbietet dem Staat eine Ausübung religiöser Aktivitäten wie auch religiösen Institutionen die Durchführung von politischen Aktivitäten (USDOS 29.5.2018). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Regierungsvertretern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2018). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2018). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% der Bevölkerung anhängen. 3,9% sind Muslime, 2,9% Anhänger des Schamanismus und 2,1% Christen; 38,6% der Bevölkerung sind konfessionslos (Bertelsmann 2018). Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit Buddhismus. Der größte Teil der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Denominationen wie Mormonen, Katholiken, Zeugen Jehowas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 29.5.2018). Religiöse Institutionen sind per Gesetz dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten, sich in manchen Regionen zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Nichtregistrierte religiöse Gruppen werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 29.5.2018). Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 29.5.2018). Es gibt keine institutionalisierte Diskriminierung aufgrund von Religion. Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Dienstleistungen. Die religiöse Toleranz ist stark ausgeprägt. Einzelne Fälle von Diskriminierung von Christen am Arbeitsplatz oder in Schulen werden berichtet, doch ist dieses Phänomen nicht weit verbreitet. Es wurden keine gewalttätigen Übergriffe aus religiösen Gründen gemeldet (Bertelsmann 2018).
  6. ETHNISCHE MINDERHEITEN Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2017) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Burjaten mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010, geschätzt) (CIA 28.8.2018). [..]
  7. RELEVANTE BEVÖLKERUNGSGRUPPEN 18.
  8. Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass

Art. 16Abs. 11 Verf

G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass

Artikel 16, Absatz 11, Verf

G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017).

NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft - sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre - geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vergleiche USDOS 6.2018). 18.2. Kinder Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz

(2017)beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018). [...]
  1. GRUNDVERSORGUNG Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017).Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vergleiche Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  2. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017) 20.
  3. Sozialbeihilfen 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (LIP 7.2018).

Asian Development Bank (ADB) umfasst das für Sozialleistungen vorgesehene Budget 2,7% des BIP, was deutlich höher ist als in anderen Schwellenländern (durchschnittlich 1,6 % des BIP) (Bertelsmann 2018). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 18; Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen. Wenn eine Behinderung von mehr als 50 Prozent vorliegt, hat die Familie Anrecht auf eine staatliche Unterstützung von 155.000 MNT monatlich pro Kind mit Behinderung (SFH 1.2.2018). Das Social Welfare Law, zuletzt am

  1. Juni 2017 angepasst, sieht Unterstützungsleistungen für alleinerziehende Eltern und deren Kinder vor. Allerdings erfüllen laut Artikel 12.1.5 nur alleinerziehende Mütter über 45 Jahre respektive alleinerziehende Väter über 50 Jahre mit vier oder noch mehr Kindern die Kriterien, um Sozialhilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Allowance) zu erhalten. Vulnerable Personen, die unterhalb eines durch die Behörden definierten und überprüften Standards leben, erhalten im Rahmen des Food Stamp Programme eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene (SFH 1.2.2018). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vgl. KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen - obwohl auf dem Papier vorhanden - ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2017; vergleiche KAS 7.2017). Das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge ist mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 11.2016). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (LIP 7.2018).
  2. MEDIZINISCHE VERSORGUNG Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vgl. ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018)Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch und hygienisch problematisch (AA 22.8.2018; vergleiche ÖB 12.2017). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 12.2017). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben. Nicht alle westlichen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 22.8.2018) Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz- (Aimag) Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte; 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 7.2018). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017).Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018, ÖB Peking 12.2017). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2017). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vgl. LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vgl. LIP 7.2018).Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos (Bertelsmann 2018; vergleiche LIP 7.2018). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (LIP 7.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche BIO 16.4.2018). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (LIP 7.2018) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2017; vergleiche LIP 7.2018). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, die mit der geografischen Lage in städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen (WHO 2017). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25 % der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (Bertelsmann 2018). Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40 % sehr hoch (WHO 2017). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 22.8.2018). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (Bertelsmann 2018). Patienten missachten das Überweisungssystem und besuchen für Behandlungen direkt die Nationalkrankenhäuser in Ulaanbaatar. Dadurch kommt es zu einer hohen Patientenbelastung in diesen Krankenhäusern. Die Hausärzte erfüllen ihre Funktion als Zutrittskontrolle zu den übergeordneten Gesundheitseinrichtungen nur unzureichend (BIO 16.4.2018).
  3. RÜCKKEHR Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2017).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2017). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 12.2017).
  4. DOKUMENTE Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
  5. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2017)." 1.2.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.12.2018 fristgerecht gegenständliche Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.2.
  7. Mit hg. Beschluss vom 08.01.2018, GZ: W278 2100015-2/3Z wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.2.6.

Mit hg. Beschluss vom 08.01.2018, GZ: W278 2100015-2/3Z wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten sowie der hg. Vorakten der Beschwerdeführerin; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen; durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS und Strafregister und schließlich durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zur Mongolei. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

  1. Feststellungen: 2.
  2. Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 09 14.348-BAG abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2014, GZ: W116 1412918-1/30E abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.12.2014 nachweislich zugestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2015, Zl. 79143801/1226864 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.01.2017, GZ: W119 2100015-1/21E abgewiesen und gem. § 23 ZustG zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2015, Zl. 79143801/1226864 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.01.2017, GZ: W119 2100015-1/21E abgewiesen und gem. Paragraph 23, ZustG zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2018 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch sonstige, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Umstände. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe bzw. keine neuen Gründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohne würde, vorgebracht. Sie stützte ihren Antrag ausschließlich auf Gründe, die ihr Familien- und Privatleben in Österreich betreffen. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden. 2.
  3. Die Beschwerdeführerin ist ledig. Der ältere Sohn der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile wieder in der Mongolei. Im Bundesgebiet leben der (jüngere) erwachsene Sohn der Beschwerdeführer und dessen Familie, sowie ihr Bruder und dessen Familie. Sie steht mit diesen in regelmäßigem (telefonischem und persönlichem) Kontakt, ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht. Die 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich in Obhut der Jugendwohlfahrt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.07.2016 zu XXXX, wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die XXXX, vorläufig zur Gänze übertragen. Zur Beschwerdeführerin steht sie in telefonischem Kontakt.Die 14-jährige Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich in Obhut der Jugendwohlfahrt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die Obsorge über ihre minderjährige Tochter vorläufig zur Gänze entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Steiermark, vertreten durch die römisch 40 , vorläufig zur Gänze übertragen. Zur Beschwerdeführerin steht sie in telefonischem Kontakt. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A
  4. Eine vertiefende soziale Integration der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Mietwohnung. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Hepatits C-Erkrankung, welche bereits im Erstverfahren bestand. 2.
  5. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich mittlerweile sechsfach vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.08.2013 zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 15, 127, 130
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.08.2013 zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach den Paragraphen 15, 127, 130,
  7. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.10.2013 zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahles sowie der Hehlerei nach den §§ 15, 127, 130
  8. Fall, 128 Abs. 1 Z 4 und 164 Abs. 1, 3 und 4 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die Strafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.08.2013 zu XXXX als Zusatzstrafe verhängt wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.10.2013 zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils schweren gewerbsmäßigen Diebstahles sowie der Hehlerei nach den Paragraphen 15, 127, 130,
  9. Fall, 128 Absatz eins, Ziffer 4 und 164 Absatz eins, 3 und 4 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die Strafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.08.2013 zu römisch 40 als Zusatzstrafe verhängt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.05.2014 zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.05.2014 zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.03.2014 zu 8Hv 25/14m wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 130
  10. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und wurde mit Beschluss vom selben Tag der Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.08.2013 zu XXXX und vom 15.10.2013 zu XXXX ausgesprochen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.06.2014 zuMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 31.03.2014 zu 8Hv 25/14m wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles nach den Paragraphen 127, 130,
  11. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und wurde mit Beschluss vom selben Tag der Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.08.2013 zu römisch 40 und vom 15.10.2013 zu römisch 40 ausgesprochen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.06.2014 zu XXXX wurde der Berufung der Beschwerdeführer über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Monate herabgesetzt und mit Beschluss vom selben Tag vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.10.2013 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.römisch 40 wurde der Berufung der Beschwerdeführer über die Strafe Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Monate herabgesetzt und mit Beschluss vom selben Tag vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.10.2013 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 11.11.2016 wurde die Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Erschleichung einer Leistung sowie der Urkundenfälschung nach den §§ 15, 149 Abs. 1 und 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als Zeitpunkt der letzten Tat wurde dabei der 19.07.2016 festgestellt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 11.11.2016 wurde die Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Erschleichung einer Leistung sowie der Urkundenfälschung nach den Paragraphen 15, 149, Absatz eins und 223 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als Zeitpunkt der letzten Tat wurde dabei der 19.07.2016 festgestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.10.2018 zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 128 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei als Zeitpunkt der letzten Tat der 04.11.2016 festgestellt wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.10.2018 zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraphen 15, 128, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei als Zeitpunkt der letzten Tat der 04.11.2016 festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin befand sich vom 03.08.2013 bis 27.09.2013 sowie vom 08.03.2014 bis zum 24.10.2014 in Haft. 2.
  12. Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. 2.
  13. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen konnte nicht festgestellt werden.
  14. Beweiswürdigung: 3.
  15. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin werden aufgrund der im Akt einliegenden Kopie ihres Reisepasses getroffen. 3.
  16. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe bzw. keine neuen Gründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnen würde, vorgebracht hat, sondern ihren Antrag ausschließlich auf Gründe, die ihr Familien- und Privatleben in Österreich betreffen, gemacht hat, stützt sich auf folgende Überlegungen: 3.2.
  17. Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Erstbefragung vom 26.01.2018 sowie in der Einvernahme vom 10.08.2018 vor, sie wolle bei ihrer Tochter sowie bei ihren anderen Angehörigen bleiben und habe deshalb gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt (EB 26.01.2018, AS 27; EV 10.08.2018, AS 221 ff). Eine Gefahr für ihre Person im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt auch nur behauptet. Nachgefragt gab sie an, im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz die Wahrheit gesagt zu haben. Auf Aufforderung, den Fluchtgrund, welchen sie 2009 vorgebracht hatte, zu schildern, gab sie an, es habe in der Schuhfabrik ein schlechtes Arbeitsklima (giftiger Klebstoff) gegeben. Sie sei unter Druck gesetzt worden und als sie ausgereist sei, sei nach ihr gesucht worden (EV 10.08.2018, AS 223). Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren nicht vor, dass diese Fluchtgründe weiterhin aufrecht wären und sie nach wie vor Verfolgung aus diesen Gründen fürchten würde. Gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, sie fürchte sich vor der Armut in der Mongolei (EB 26.01.2018, AS 27) und könne aufgrund der Sorge um ihre Tochter nicht in die Mongolei zurück (EV 10.08.2018, AS 225). In der Beschwerde wurde zwar gerügt, dass sich der Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich geändert habe, jedoch bezogen sich die Ausführungen zu diesen Änderungen ausschließlich auf die Situation der Beschwerdeführerin in Österreich. Zur Situation der Beschwerdeführerin in der Mongolei wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Gerügt wurde lediglich, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, vollständige Länderberichte zu recherchieren und wurde dazu ausgeführt: "Dazu zeigen die von der Behörde zitierten Berichte auch, dass es in Pakistan keinerlei Rückkehrprogramme oder staatliche Unterstützung für Rückkehrer gibt. Der BF würde daher schon aus diesem Grund in eine ausweglose Lage zu kommen." Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die sechs Monate, die sie zuletzt in der Mongolei verbracht habe, nur aufgrund der finanziellen Zuwendung eines österreichischen Bekannten überleben können. Ein neuer Sachverhalt wurde somit auch hier nicht vorgebracht und das Vorbringen in der Beschwerde ist jedenfalls nicht in der Lage, einen solchen aufzuzeigen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Feststellungen des Bundesamtes zur Situation im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrechterhält, wurde über diese bereits rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit ihren bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und bereits damals für unglaubwürdig empfundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4 AVG, 32 und 33 VwGVG, nicht erfolgen.Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrechterhält, wurde über diese bereits rechtskräftig negativ entschieden. Die Beschwerdeführerin begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit ihren bereits in den vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und bereits damals für unglaubwürdig empfundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4 AVG, 32 und 33 VwGVG, nicht erfolgen. Im Endergebnis ist somit der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese zutreffend ausführt, die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren zu den Fragen der Asylgewährung sowie der Gewährung von subsidiärem Schutz keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Aufgrund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren als unglaubwürdig empfunden wurde, ist dem Ergebnis der belangten Behörde zuzustimmen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein "glaubhafter Kern" zukommt. 3.2.
  18. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde vorgehalten und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Da seit Erlass des angefochtenen Bescheides erst wenige Wochen vergangen sind, sind die diesem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch gegenständlich als aktuell zu bewerten. Es ergibt sich aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in der Mongolei bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Auch herrscht in der Mongolei kein Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung, durch welche alle Einwohner einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Obwohl Korruption ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen nicht gewährleistet wäre und in der Mongolei hinsichtlich krimineller Aktivitäten generell ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig war und einer Mehrheitsethnie angehört, angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung befürchten müsste. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft) geraten würde oder, dass Personen in der Mongolei allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Im Hinblick auf die Hepatits C-Erkrankung der Beschwerdeführerin ist diese darauf zu verweisen, dass es - nach ihren eigenen Angaben im Vorverfahren - in der Mongolei einige Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten gegen diese Krankheit gibt. Dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Mongolei, welches dem gegenständlichen Bescheid und diesem Erkenntnis zu Grunde liegt, lässt sich entnehmen, dass die medizinische Versorgung mit der in Europa zwar nicht zu vergleichen ist, sich die ambulante und stationäre Versorgung zumindest in der Hauptstadt Ulaanbaatar jedoch erheblich verbessert hat und alle Mongolen Zugang zur staatlichen Krankenversicherung haben. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zumindest über Bekannte verfügt, da sie den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat und zuletzt im Jahr 2015 mehrere Monate dort aufhältig war. Sie war somit in der Lage, die nach wie vor bestehenden Bindungen zur Mongolei in diesem Zeitraum für sich zu nutzen. Es ist aufgrund dieses Aufenthaltes auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in der Lage sein wird, sich mit den dortigen Gegebenheiten zurecht zu finden. 3.
  19. Die Feststellungen zu ihren Söhnen und ihrem Bruder werden aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten Unterlagen getroffen. Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin werden aufgrund des im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.07.2016 getroffen.Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin werden aufgrund des im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016 getroffen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter wolle mit ihr Zusammenleben, kann aufgrund des im Akt einliegenden Protokolls des Bezirksgerichtes XXXX zuDem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter wolle mit ihr Zusammenleben, kann aufgrund des im Akt einliegenden Protokolls des Bezirksgerichtes römisch 40 zu XXXX vom 30.10.2018 nicht gefolgt werden. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einem Zusammenleben mit ihr nur für den Fall wirklich interessiert ist, wenn es dazu führen könnte, eine Abschiebung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Die zuständigen Vertreter der Tochter der Beschwerdeführer gaben dazu auch an, dass eine Rückführung der Tochter in den Haushalt der Mutter derzeit nicht möglich sei. Außerdem gab die Betreuerin der Tochter in der Jugendwohngemeinschaft an, dass es bei der Kontaktausübung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin immer wieder zu Schwierigkeiten komme (alles AS 281 f).römisch 40 vom 30.10.2018 nicht gefolgt werden. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin an einem Zusammenleben mit ihr nur für den Fall wirklich interessiert ist, wenn es dazu führen könnte, eine Abschiebung der Beschwerdeführerin zu verhindern. Die zuständigen Vertreter der Tochter der Beschwerdeführer gaben dazu auch an, dass eine Rückführung der Tochter in den Haushalt der Mutter derzeit nicht möglich sei. Außerdem gab die Betreuerin der Tochter in der Jugendwohngemeinschaft an, dass es bei der Kontaktausübung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin immer wieder zu Schwierigkeiten komme (alles AS 281 f). Die Tochter der Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.11.2018 (zum Antrag der Tochter auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels) an, sie stehe mit ihrer Mutter nur telefonisch in Kontakt (AS 289), wodurch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gebe mittlerweile regelmäßigen und engeren (auch persönlichen) Kontakt zwischen ihr und ihrer Tochter, widerlegt wurde. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 verfügt. Sie gab an, vielen Österreichern freiwillig zu helfen, konnte diese Angaben jedoch weder durch Zeugnisse noch durch Empfehlungsschreiben belegen. Bereits im Vorverfahren hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihren Lebensunterhalt durch Reinigungsarbeiten zu verrichten, ohne jedoch dafür über eine Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ("Ich habe viele Freunde in Ö, wenn diese Hilfe brauchen helfe ich und diese geben mir Geld." EV 10.08.2018, AS 229) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dieser Tätigkeit weiterhin nachgeht. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in einer Mietwohnung lebt, wird aufgrund des vorgelegten Mietvertrages getroffen. Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Monat etwa 200 bis 300 Euro von ihrem Sohn bekommt, kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist. Insgesamt kann hinsichtlich der sozialen Integration der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf deren Familienleben, bloß durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile zu ihrer Tochter in losem (telefonischem) Kontakt steht, keine entscheidungserhebliche Änderung ihrer Lebensumstände in Österreich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens erkannt werden. 3.
  20. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem Strafregister in Zusammenschau mit den im Akt befindlichen Urteilen der Strafgerichte getroffen. Die Feststellungen zur Haft werden aufgrund eines amtswegig eingeholten Auszugs aus dem ZMR unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilungen getroffen. 3.
  21. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2015 in der Mongolei gemeinsam mit ihrer Tochter in einer Mietwohnung gewohnt sowie aufgrund ihrer Angaben im Vorverfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei über ein soziales Netz verfügt und dieses bei ihrer Rückkehr im Jahr 2015 in Anspruch nahm.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
  23. Zu Spruchpunkt I.:4.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem gegenständlichen Folgeantrag jene Gründe aufrecht, die sie bereits in ihrem ersten Antrag geltend gemacht hat. Dieses Vorbringen wurde bereits im Verfahren um den ersten Antrag auf internationalen Schutz (hg. Erkenntnis vom 27.11.2014, GZ: W1161412918-1/30E) als unglaubwürdig qualifiziert. Die Beschwerdeführerin hat ein Weiterwirken der Fluchtgründe nicht behauptet. Es liegt daher zweifelsfrei eine entschiedene Sache vor. Im Sinne der oben erwähnten Entscheidungsprognose ist somit nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zu einer anderslautenden Entscheidung kommen würde. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2. Zu Spruchpunkt II.:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist nicht

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde, sodass nunmehr in einem zweiten Schritt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zu erfolgen hatte.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde, sodass nunmehr in einem zweiten Schritt die Prüfung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zu erfolgen hatte.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 825 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 825 ff). Eine Prüfung der -inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auf Grundlage der von ihr gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen: Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte im November diesen Jahres einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.06.2015 verließ sie - noch vor der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung - freiwillig das Bundesgebiet und reiste in die Mongolei aus. Spätestens im Dezember 2015 kehrte sie in das Bundesgebiet zurück. Die Beschwerdeführerin kann daher einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erst seit Dezember 2015 und sohin seit etwas mehr als drei Jahren vorweisen. Die Beschwerdeführerin hat seit der ersten rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung einen zweiten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren steht fest, dass sie diesen Antrag nur gestellt hat, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zu legalisieren, obwohl sie sich aufgrund ihres Aufenthalts im Herkunftsstaat 2015 bewusst sein musste, dass sie dort problemlos leben könnte. In diesem Verhalten der Beschwerdeführerin ist ein massiver Verstoß gegen fremdenrechtliche Normen und insbesondere eine Geringschätzung und Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zu erblicken - was auch aufgrund ihrer mittlerweile sechsfachen strafgerichtlichen Verurteilungen zum Ausdruck kommt. Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt und auch im Vorverfahren im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, in der Mongolei aufgewachsen und hat dort den Großteil ihres Lebens - zuletzt etwa sechs Monate im Jahr 2015 - verbracht, wo sie ihre nach wie vor bestehenden Bindungen zur Mongolei für sich nutzen konnte. Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau im arbeitsfähigen Alter. Sie leidet, wie auch im Vorverfahren berücksichtigt, unter Hepatits C, wobei nicht davon auszugehen ist, dass sie auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage sein wird, sich durch eigene Arbeitsleistung selbst zu erhalten.Bei der Int

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