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{'item': 'G307 2008170-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.02.2019 GeschäftszahlG307 2008170-3 SpruchG307 2008171-3/26E G307 2008170-3/24E G307 2008168-3/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden

  1. des XXXX, geb. XXXX,
  2. der XXXX, geb. XXXX, und
  3. des XXXX, geb. XXXX, alle StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden
  4. des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  5. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und
  6. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER in 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 01.11.2017, Zahlen XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER in 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 01.11.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. II. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  7. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 05.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
  8. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 05.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
  9. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) statt.
  10. Am 16.10.2017 wurden die BF im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
  11. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf drei (BF1 und BF2) bzw. 2 (BF3) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt V) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  12. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei (BF1 und BF2) bzw. 2 (BF3) Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  13. Mit per E-Mail am 06.12.2017 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  14. Mit per E-Mail am 06.12.2017 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen eines subsidiär Schutzberechtigen, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 oder 57 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung und der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen eines subsidiär Schutzberechtigen, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, oder 57 AsylG, die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung und der Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darüber hinaus wurde unter Verweis auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.Darüber hinaus wurde unter Verweis auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.
  15. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 22.12.2017 beim BVwG eingelangt.
  16. Am 17.04.2018 fand in der Außenstelle Graz des BvWG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der RV der BF teilnahm.
  17. Am 17.04.2018 fand in der Außenstelle Graz des BvWG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Regierungsvorlage der BF teilnahm. Die BF wurden fristgerecht geladen, blieben der Verhandlung jedoch in Ermangelung der Erteilung eines Einreisevisums entschuldigt fern und wurde die Verhandlung in Abwesenheit der BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind albanische Staatsbürger. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum Islam. BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern des BF
  20. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Die BF reisten erstmals (im März) 2014 nach Österreich ein, wo sie ihre ersten Asylanträge stellten, welche mit Bescheiden des BFA vom 27.04.2014 negativ beschieden wurden. Als Fluchtgrund brachten die BF vor, aufgrund der Homosexualität des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen. Die BF erhoben gegen die genannten Bescheide Beschwerde beim BVwG und kehrten während einem anhängigen Beschwerdeverfahren freiwillig nach Albanien zurück. Die Beschwerden der BF wurde mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G311 2008171-1/7E, -2008170-1/7E und -2008168-1/10E, vom jeweils 05.11.2014 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Die BF erhoben gegen die genannten Bescheide Beschwerde beim BVwG und kehrten während einem anhängigen Beschwerdeverfahren freiwillig nach Albanien zurück. Die Beschwerden der BF wurde mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G311 2008171-1/7E, -2008170-1/7E und -2008168-1/10E, vom jeweils 05.11.2014 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt. 2016 reisten die BF neuerlich ins Bundesgebiet ein und stellten am 27.07.2016 (BF3) bzw. am 19.10.2016 (BF1 und BF2) erneut Anträge auf Zuerkennung des internationalen Schutzes. Sie beriefen sich darauf, einer Blutrachesituation in Albanien ausgesetzt zu sein. Diese Anträge wurden vom BFA am 09.11.2016 erneut negativ beschieden, eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG, Gz.: G306 2008170-2/4E,- 2008171-2/4E, und - 2008168-2/5E, vom 01.02.2017 abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die BF reisten jedoch nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern stellten am 05.05.2017 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Die BF besuchten im Herkunftsstaat für mehrere Jahre die Schule. Die BF gingen im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nach. BF1 war zuletzt als Chauffeur und BF2 als Mathematiklehrerin in Albanien tätig. Die BF hielten sich vor deren seinerzeitigen Ausreise aus Albanien zuletzt in Tirana auf, wo sie im gemeinsamen Haushalt lebten. In Österreich halten sich eine Schwester des BF1 und deren Kinder sowie die Mutter des BF1 auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die BF wurden am 16.01.2018 aus dem Bundesgebiet nach Albanien abgeschoben und diesen die Wiedereinreise nach Österreich bzw. die Ausstellung eines Visums mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2018, Gz.: W234 2200057-1/5E, -2200058-1/5E und -2200059-1/5E, jeweils nicht gewährt. Der Lebensmittelpunkt der BF lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet in Albanien, wo weiterhin die gemeinsame Tochter des BF1 und der BF2 sowie Schwestern und Brüder des BF1 aufhältig sind. Die BF sind gesund und arbeitsfähig und lebten überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und der BF2 sind im Besitz einer am 22.10.2017 ausgestellten Einstellungszusage der XXXX, in XXXX und war BF2 von 08.05.2017 bis 11.05.2017 in Österreich geringfügig beschäftigt.Die BF sind gesund und arbeitsfähig und lebten überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und der BF2 sind im Besitz einer am 22.10.2017 ausgestellten Einstellungszusage der römisch 40 , in römisch 40 und war BF2 von 08.05.2017 bis 11.05.2017 in Österreich geringfügig beschäftigt. Die BF haben einen Deutschkurs im Bundesgebiet besucht und jeweils am 21.12.2017 eine Deutschprüfung des Niveaus "A1" erfolgreich absolviert. In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die BF als unbescholten. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - tiefgreifenden - Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Republik Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden. 1.
  21. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Albanien:
  22. Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkt ausführende Macht besitzt. Am 23.6.2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut OSCE die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden. Im Juni 2015 wurden die Kommunalwahlen abgehalten, die die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) positiv beurteilte, beobachtete jedoch erhebliche prozedurale Unregelmäßigkeiten (USDOS 3.3.2017). Neben der Parlamentswahl am 18.6.2017 wird die Wahl des Präsidenten (durch das Parlament) im Mai 2017 durchgeführt werden. Der regierenden Links-Koalition aus Sozialistischer Partei (PS) und Sozialistischer Bewegung für Integration (LSI) werden gute Chancen eingeräumt, die Regierungsarbeit weitere vier Jahre fortsetzen zu können (VB 16.3.2017). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der der langjährige Ministerpräsident Berisha noch immer wichtige Fäden zieht, sowie die von Parlamentspräsident Meta geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Die Kommunalwahlen im Juni 2015 waren weitgehend frei und fair, jedoch nach ODIHR Bericht mit zahlreichen Mängeln behaftet (bes. Stimmenkauf und Einschüchterungen). 2017 stehen Parlamentswahlen an (AA 16.8.2016). In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 2.2017a). Die EU-Kommission veröffentlichte am 9.11.2016 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. In ihrer Bewertung stellt sie den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Ausdrücklich gelobt wurden die Kandidatenländer Serbien und Albanien. Albanien wurde für die begonnenen Verfassungsänderungen und die Justizreform gelobt. Es bedürfe aber noch einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten. Trotzdem wurde die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen (BN 14.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung BAMF (14.11.2016): Briefing Notes, Westbalkan, EU-Fortschrittsberichte, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485421547_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-11-2016-deutsch.pdf, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  23. Sicherheitslage Die Einladung zum NATO-Beitritt 2008 und der Beitritt am 1.4.2009 auf dem NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl stießen in Albanien auf Begeisterung. Dies gilt entsprechend für die am 15.12.2010 in Kraft getretene Visaliberalisierung für Albaner im Schengenraum. In Bezug auf die aktuell schwierige innenpolitische Entwicklung in der ejR Mazedonien nimmt Albanien eine verantwortungsvolle Haltung ein. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten "Berlin-Prozess". In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vucic erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2016b). Einwöchige Proteste gegen die albanische Regierung haben Oppositionsführer Lulzim Basha eine Anklage wegen Anstiftung zu Gewalt eingebracht. Die Polizei warf dem Chef der Demokratischen Partei vor, die Teilnehmer einer Demonstration dazu aufgefordert zu haben, "gewaltsam" gegen staatliche Einrichtungen vorzugehen, Autoreifen zu zerstechen und Scheiben einzuwerfen. Die Gegner der sozialistischen Regierung harren in einem Zelt vor dem Regierungsgebäude aus. Basha, dessen Partei im Mitte-Rechts-Lager angesiedelt ist, will die Proteste bis zur Bildung einer Übergangsregierung, die dann "freie und faire Wahlen organisiert, fortsetzen. Oppositionsführer Basha hat neben den Protesten einen Parlamentsboykott angedroht, der die Umsetzung einzelner Reformen verhindern könnte (derStandard 26.2.2017). Am 6.11.2016 waren in Albanien und Kosovo elf mutmaßliche islamistische Terroristen festgenommen worden. Wie die Sicherheitskräfte der beiden Länder mitteilten, sollen die Verdächtigen Anschläge geplant oder an der Rekrutierung von Kämpfern für den IS mitgewirkt haben. Albanien und Kosovo haben proportional zu ihrer Bevölkerung besonders viele Staatsbürger, die für den IS in Syrien oder im Irak kämpfen. Beide Staaten haben deshalb ihr Strafrecht angepasst: Auf die Teilnahme an bewaffneten Konflikten im Ausland steht bis zu zehn Jahren Haft (BN 21.11.2016). Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen. So wurden von der albanischen Polizei in Kooperation mit der Guardia di Finanza nördlich der Meerenge von Otranto bei Orikum 400 kg und in der Nähe des italienischen Lecce 510 kg Cannabis Sativa sichergestellt. In einer weiteren Operation gelang die Sicherstellung von 425 kg Cannabis Sativa und von zwölf Schusswaffen. Der Polizei von Durres gelang die Sicherstellung von 2,3 kg Heroin, welches mit der Fähre nach Bari geschmuggelt hätte werden sollen. In Tirana wurde 1 kg Kokain sichergestellt, zwei Personen festgenommen und der Auftraggeber zur Fahndung ausgeschrieben. Laut vorliegenden Informationen wurde auch bereits eine überaus große Menge an Cannabis-Samen für die heuer geplante Cannabisernte in Albanien importiert (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016b): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BAMF (21.11.2016): BN - Briefing Notes, Kosovo/Albanien, IS-Anschlag auf israelische Nationalmannschaft vereitelt, http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485423120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-11-2016-deutsch.pdf, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung derStandard (26.2.2017): International, Europa, Albanien, Anti-Regierungsproteste: Albaniens Oppositionsführer angeklagt, http://derstandard.at/2000053204043/Albaniens-Oppositionsfuehrer-wegen-Anti-Regierungsproteste-angeklagt, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  24. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis. Trotz des gesetzlichen Anspruchs an unentgeltlichem Rechtsbeistand haben NGOs berichtet, dass nur wenige Personen im Laufe des Jahres von dem Gesetz profitierten. Einige Stellen berichteten über die Missachtung von Gerichtsbeschlüssen. Das Justizministerium leitete disziplinarische Maßnahmen gegen Richter in der Regel mit Verzögerung ein (USDOS 3.3.2017). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Die EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 16.8.2016). Erstmals in der albanischen Justizgeschichte sollen mittels der Überprüfungskommission korrupte Staatsanwälte und Richter aus dem Apparat entfernt werden. Und genau das macht einige mit ihnen verbundene Kriminelle, die ihre Leute in der Politik installiert haben, sehr nervös. Die US-Botschaft hat bereits einigen Leuten aus der Justiz US-Einreisevisa entzogen. Korrupte Richter und Staatsanwälte fürchten um ihre Jobs, Kriminelle, die von der Bestechlichkeit profitiert haben, um ihr Vermögen. Politiker haben Sorge, dass nun Korruptionsfälle bekannt werden. Der Überprüfungsprozess wird von albanischen Institutionen im Beisein der internationalen Überwachungsmission durchgeführt (derStandard.at 22.2.2017). Es gab Erste Rücktritte von Richtern auf Grund des "Vetting-Gesetzes". Erfreulicherweise zeigt das Gesetz (dieses sieht zum Zweck der Korruptionsbekämpfung eine umfassende Überprüfung der etwa 800 albanischen Richter und Staatsanwälte vor) insofern bereits seine Wirkung, als nunmehr fünf Richter und ein Staatsanwalt ihre Ämter zurücklegten (VB 16.3.2017). Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vgl. derStandard.at 9.11.2016).Die EU-Kommission lobt zwar die Verfassungsänderungen für die Justizreform, allerdings moniert diese, dass es noch kaum Verurteilungen gegen das Organisierte Verbrechen gibt. Gefordert wird auch in Albanien eine transparentere Einstellungspraxis in der öffentlichen Verwaltung und Reformen in derselben. Kritisiert wird auch, dass noch immer albanische Staatsbürger in der EU um Asyl ansuchen (EC 9.11.2016, vergleiche derStandard.at 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung derStandard.at (22.2.2017): International, Europa, Albanien, Albanische Justizreform unter Druck, http://derstandard.at/2000052969113/Albanische-Justizreform-unter-Druck, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung derStandard.at (9.11.2016): Brüssel verteilt Noten auf dem Balkan, http://derstandard.at/2000047247042/Bruessel-verteilt-Noten-auf-dem-Balkan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania, http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  25. Sicherheitsbehörden Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Die Regierung hat Mechanismen, um Missbrauch und Korruption in der Polizei zu untersuchen und zu bestrafen. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden reagierte auf Beschwerden und führte Untersuchungen mit verstärkter Betonung der Menschenrechte, Gefängnisverhältnisse und Einhaltung von Standardverfahren durch. Dieses Amt befasste sich seit September 2016 mit 34 Fällen von Verwaltungsverstößen an denen 46 Beamten beteiligt waren; gegen acht Beamte wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2016 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften. Es gab keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 3.3.2017). Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Neben verstärkten Controllingmaßmahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastischen Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften bemüht man sich um eine Verbesserung des Bildes der Polizei in der Öffentlichkeit, die noch vor wenigen Jahren als äußerst korruptionsanfällig galt. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. für Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus. Die Staatspolizei ist in 4 Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt. Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 16.8.2016). Wie während des gesamten Jahres 2016 gelangen der albanischen Polizei auch im ersten Monat des Jahres 2017 zahlreiche Sicherstelllungen bedeutender Suchtgiftmengen (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  26. Folter und unmenschliche Behandlung Der Ombudsmann bearbeitete bis September 2016 140 Beschwerden von Häftlingen gegen Polizeibeamte, fast ein Viertel davon wegen psychischer und körperlicher Gewalt. Das Büro des Ombudsmanns leitete drei Fälle an die Staatsanwaltschaft weiter. Während Verfassung und Gesetze Folter verbieten, werden Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten und Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt. Das albanische Helsinki-Komitee (AHC) berichtete auch, dass die Polizei manchmal übermäßige Gewalt anwendete (USDOS 3.3.2017). Folter oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 16.8.2016).Folter oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 16.8.2016). Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns im Jahr 2015 130 Untersuchungen durch. Der Ombudsmann erhielt 42 Beschwerden, von denen zehn stichhaltige Gründe hatten und in denen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EC 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania, http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  27. Korruption Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den fünf Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Im Dezember 2015 wurde zudem ein "Dekriminalisierungsgesetz" verabschiedet, das die systematische Überprüfung von Parlamentariern auf eine kriminelle Vergangenheit vorsieht. Auf dessen Basis wurden bereits Ermittlungen gegen mehrere Parlamentarier und Mandatsträger der lokalen und staatlichen Ebene eingeleitet. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen, obgleich Verbesserungen deutlich sind. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt, aber verbessern sich allmählich (AA 16.8.2016). Transparency International veröffentlichte am 8.9.2016 einen umfassenden Bericht über Albanien. In dem Bericht "Bewertung des nationalen Integritätssystems 2016" wird festgestellt, dass das Land wegen politischer Einflussnahme und dem Mangel an Unabhängigkeit in wichtigen Aufsichtsinstitutionen anfällig für Korruption ist. Im Bericht wird festgestellt, dass wichtige Institutionen für die Bekämpfung der Korruption, wie die Staatsanwaltschaft, der Oberste Gerichtshof, die Zentrale Wahlkommission (CEC) und die Hohe Aufsichtsbehörde für die Prüfung von Vermögenswerten und Interessenkonflikten (HIDAACI) unter politischem Druck und Einfluss stehen, was ihre Fähigkeit, Korruption zu bekämpfen, untergräbt (VB 16.3.2017). Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor, aber die Regierung hat es nicht wirksam umgesetzt. Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Im Laufe des Jahres haben die Behörden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. Im Juli genehmigte das Parlament einstimmig eine umfassende Reform der Justiz, die die Schaffung neuer Antikorruptionsinstitutionen beinhaltete. Dazu gehörten die Einrichtung einer unabhängigen Staatsanwaltschaft und einer Untersuchungseinheit, deren alleinige Zuständigkeit die Untersuchung und Verfolgung von organisiertem Verbrechen und Korruption auf hoher Ebene war. Zu Beginn des Jahres waren 75 und bis Juni 2016 noch weitere 29 Korruptionsfälle anhängig. Im August verurteilten die Gerichte 76 Personen, die wegen Korruption angeklagt wurden; 25 Klagen wurden abgewiesen. Seit Juli 2016 hat das für Bürger errichtete Webportal zur Meldung von Korruptionsfällen durch Beamte 14.752 Anzeigen erhalten; 94 davon wurden strafverfolgt (USDOS 3.3.2017). Albanien rangiert im Corruption Perceptions Index 2016 von Transparency International auf Platz 83 von 176, was eine Verbesserung um fünf Plätze im Vergleich zum Jahr davor bedeutet (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  1. Ombudsmann Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen; aber er untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er eine sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 16.8.2016). Seit seiner Ernennung im Jahr 2011 hat der Ombudsmann die Rechte der schutzbedürftigen Gruppen aktiv gefördert, unter anderem durch die Einreichung von Empfehlungen und Sonderberichten. Im Jahr 2016 stieg die Budgetvergabe an das Amt des Bürgerbeauftragten an, was die Einstellung von Beauftragten für die Rechte der Kinder und die Verhütung von Folter ermöglichte, aber die neuen Posten wurden noch nicht besetzt. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte das Büro des Ombudsmanns im Jahr 2015 130 Untersuchungen durch. Der Ombudsmann erhielt 42 Beschwerden, wobei in 10 Fällen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EC 9.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2016): Strategy and Reports, Albania, http://ec.europa.eu/enlargement/countries/package/index_en.htm, Zugriff 23.2.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom
  3. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurde von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN- Übereinkommen zu den Menschenrechten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 16.8.2016). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewährt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedoniern, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 16.8.2016). Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 3.3.2017). Von Staats wegen werden Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) keinen Diskriminierungen ausgesetzt. Grundsätzlich unterscheidet das albanische Strafrecht nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Deshalb gibt es auch keine unterschiedlichen Bestimmungen über das Schutzalter (i. d. R. 14 Jahre). In der albanischen Gesellschaft ist die Akzeptanz von LGBTI jedoch sehr gering. Albanische NROs, die sich für deren Akzeptanz einsetzen, sind "pink embassy" (www.pinkembassy.al), "Pro LGBT" und "Aleanca LGBT" (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  4. Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft (BAMF 10.2015; vgl. RDC 11.2015).Die Todesstrafe ist abgeschafft (BAMF 10.2015; vergleiche RDC 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (10.2015): Albanien - Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446803151_alb-albanien-information-aktuelle-lage-okt2015.pdf, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board (11.2015): Country Information Pack, Albania, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1473758565_albania-cip-november-2015.pdf, Zugriff 27.2.2017
  5. Religionsfreiheit Durch Aufhebung des während der kommunistischen Diktatur 1967 erlassenen Verbots der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana - seinem ersten in einem europäischen Land - als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 16.8.2016). Verfassung, Gesetze und andere Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritte beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern. Im Laufe des Jahres wurden keine Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beim Antidiskriminierungskommissar eingereicht (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/328350/469129_de.html, Zugriff 23.2.2017
  6. Ethnische Minderheiten Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" (eine ethnische Minderheit, die sich selbst über einen nicht belegten Mythos als Nachfahren von Ägyptern definiert) in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was - verstärkt durch ihre Tendenz zur Selbstausgrenzung - dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritte bleiben die Zugänge für Roma zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter eingeschränkt und bewegen sich nicht auf dem Niveau anderer Bevölkerungsgruppen. Ihre häufige Wohnsitzlosigkeit behindert amtliche Registrierung und Erstellung von Identitätsnachweisen und Erfassung durch den Zensus (zuletzt 2011). So unterbleibt in vielen Fällen bereits die Einbeziehung in Schulpflicht sowie in das öffentliche Gesundheits- und Arbeitssystem. Ausgrenzung, schwach ausgeprägte Bildungsorientierung, Analphabetismus und fehlende Sprachkenntnisse verschärfen das Problem ebenso wie Bettelei, Kinderarbeit und Menschenhandel. Der daraus resultierende schlechte Bildungsstandard reduziert die Berufschancen weiter. Für Roma und andere Minderheiten gibt es keine offizielle, aber eine faktische Beschränkung beim Zugang zum Gesundheitssystem. Sie sind nicht von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ausgeschlossen; ca. 50 % der Roma können aber mangels amtlicher Registrierung nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch (AA 16.8.2016). Roma und Balkan-Ägypter lebten weiterhin unter schlechten Wohnverhältnissen und es drohten Zwangsräumungen (AI 22.2.2017). Positiv zu vermerken sind die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman'. Eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde eingeführt. Zahlreiche Geber sind mit Unterstützungsprogrammen engagiert. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Seit Mai 2009 gibt es den Posten des Beauftragten für Anti-Diskriminierung als Petitions-Anlaufstelle. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NRO sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie ein seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelter Antidiskriminierungsbeauftragter, der aber kaum öffentlich in Erscheinung tritt. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen; aber er untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Ferner betreibt er sehr aktive Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 16.8.2016). Es gab Berichte über eine erhebliche Diskriminierung von Mitgliedern der Roma und Balkan-Ägypter. Der Staat definiert Griechen, Mazedonier und Montenegriner als nationale Gruppen; die Griechen bilden die größte von ihnen. Aromunen (Walachen) und die Roma sind als ethnolinguistische Minderheiten definiert. Laut NGOs werden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert. Die griechische Minderheit beschwert sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Minderheitszonen anzuerkennen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/336438/479078_de.html, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  7. Frauen/Kinder Traditionelle Wertvorstellungen führen insbesondere im ländlichen Raum dazu, dass Frauen weniger Entfaltungsmöglichkeiten haben als Männer. Während Frauen im Erwerbsleben einen weit besseren Ruf als Männer genießen, sind sie in Führungspositionen nur schwach vertreten, wobei die seit September 2013 amtierende Regierung mit der Berufung mehrerer Ministerinnen einen positiven Akzent gesetzt hat. Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Wie in vielen sensiblen Bereichen, so existiert auch hier seit 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. Als Folge von abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels (Albanien als Herkunfts- und Transitland), insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, rückläufig, aber weiter existent. Die Regierung versucht, Menschenhandel weiter einzudämmen (AA 16.8.2016). Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser; eine Bestrafung wegen Vergewaltigung in der Ehe kommt selten vor. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung und kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe ausdrücklich. Ein durch die Regierung geführtes Heim für Opfer häuslicher Gewalt in Tirana unterstützte im Laufe des Jahres 24 Frauen und 40 Kinder. NGOs betrieben drei solche Heime, eines in Tirana und zwei außerhalb der Hauptstadt. Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen sind nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie sind auf der höchsten Ebene unterrepräsentiert. Es gab Berichte über Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt (USDOS 3.3.2017). 2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterzeichnete die Regierung ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization ILO zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse, rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  8. Bewegungsfreiheit Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vgl. Home Office 10.2016).Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 3.3.2017, vergleiche Home Office 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note Albania: Ethnic minority groups, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1476687954_cpin-albania-ethnic-minority-groups-v2-0-october-2016.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017
  9. Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) bewegt sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €). Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 16.8.2016). Laut dem "Doing Business Report 2017 - Equal Opportunity for all" der Weltbank verbesserte sich Albanien um 32 Positionen von Platz 90 auf Platz
  10. Laut Weltbank waren dafür insbesondere Reformen im Bereich der Erteilung von Baugenehmigungen, der erleichterte und verbesserte Zugang zu Elektrizität, sowie die Errichtung eines Online Systems im Steuerbereich ausschlaggebend. Das Wirtschaftsklima in Albanien hat sich dadurch verbessert (VB 16.3.2017). Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf-BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rd. 3.780 Euro. In absoluter Armut (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/ Tag) leben 7 % der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 396 Euro
(2016). Die Arbeitslosenrate liegt laut Finanzministerium offiziell bei 15,7 %. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20 % halbiert hat, die aber noch 45 % der Arbeitskräfte (Bank of Albania) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich die Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA 1.2017c). Der Mindestlohn betrug USD
  1. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 55 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2017c): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BMI für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  2. Behandlung nach Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 3.3.2017). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am
  3. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.8.2016). Albanien hat die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern mit einer gemeinsamen Vereinbarung (Beschluss Nr. 332/3 vom 7.3.2014) zwischen der Generaldirektion der albanischen Polizei und dem staatlichen Sozialdienstes geregelt. Dabei werden insbesondere das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt. In jenen Fällen, in welchen ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die zuständigen Dienststellen für die Bekämpfung des Menschenhandels in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob es sich um einen Fall von Schlepperei handelt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des §29a AsylVfG -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017, VB des BM.I für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  4. Blutrache Blutrache (albanisch "gjakmarrja") ist Teil des "Kanun", dem jahrhundertealten Gewohnheitsrecht der albanischen Gemeinschaft. Blutrache ist in Albanien seit den 1990er Jahren wieder verbreitet. In Albanien war die Zahl der Fälle von Blutrache während der 40-jährigen sozialistischen Herrschaft von Enver Hoxha stark zurückgegangen. Nach dem Fall des kommunistischen Regimes im Jahr 1990 entbrannten Blutfehden aufgrund eines fehlenden funktionierenden Rechtssystems hingegen erneut. Wie viele Personen in Albanien jährlich Blutfehden zum Opfer fallen, ist umstritten. Laut Aussagen vom 30.6.2016 eines Mitarbeiters der Ombudsstelle Albaniens haben Verbrechen im Zusammenhang mit Blutfehden in den vergangenen Jahren abgenommen. Es gebe aber keine offizielle veröffentlichte Statistik zur Anzahl betroffener Personen. Auch sei es schwierig, Fälle von Ermordungen wegen Blutrache von anderen Morden zu unterscheiden, da Blutfehden oft mit anderen Verbrechen wie Drogen- oder Menschenschmuggel in Verbindung stehen. Traditionsgemäß waren Frauen und Kinder von Blutfehden ausgeschlossen. In der heutigen Zeit können jedoch auch sie Blutfehden zum Opfer fallen. So sind gemäß einer Mitarbeiterin der Operazione Colomba Personen jeglichen Alters und beider Geschlechter in der Vergangenheit betroffen gewesen und auch heute noch betroffen. Hunderte von Kindern in Albanien sehen sich aufgrund von Blutfehden gezwungen, zu Hause zu bleiben und auf den Schulbesuch sowie das soziale und kulturelle Leben zu verzichten (SFH 13.7.2016). Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind (USDOS 3.3.2017). Der britische Journalist Peter Foster erhob in seinem Artikel in "The Telegraph" vom 16.4.2016 schwere Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Versöhnungskomitees in Albanien, Gjin MARKU. Der Fokus des Artikels lag dabei einerseits auf der in der Praxis oftmaligen Ausnutzung der Blutrache - Causen, um Asyl in den EU-Ländern zu erhalten und andererseits dem Vorwurf des "Betruges", begangen durch das Versöhnungskomitee für Blutrache in Albanien durch die missbräuchliche Ausstellung von Bestätigungen in vermeintlichen Blutrachefällen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass zuletzt auch vom britischen Botschafter in Tirana, die Ausstellung von Blutrachebestätigungen als ein "profitbringendes Geschäft" angeprangert wurde. Peter Foster berichtet, dass Blutrache als Asylgrund zu einer erheblichen Besorgnis bei britischen Gerichten geführt hat und dass der Nachweis einer tatsächlich bestehenden Blutrache schwierig ist. Diesbezüglich erwähnt Peter Foster das Beispiel eines 77-jährigen Rentners, der vor der Tür von Gjin Marku stand. Der Rentner erzählt dem Journalist, dass seine Tochter im Jahr 1996 ihren Mann ermordet und sie sich dann selbst getötet hat. Auf Grund dessen stand Cani für die nachfolgenden 20 Jahre praktisch "in Blutrache", obwohl ihn niemand bedroht hatte. "Ich fürchte nicht um mein Leben, aber hoffe, dass mir Gjin Marku eine Blutrachebestätigung ausstellt, bevor ich nach Deutschland auswandere. Ich muss wegen gesundheitlicher Gründe nach Deutschland." Der Journalist schlussfolgert, dass gefälschte Blutrachebestätigungen das europäische Asylsystem überflutet haben. Gjin Marku, der als Vermittler und für die Versöhnung in Blutrachefällen tätig ist, wird von Foster als ein früherer Agent des Sicherheitsdienstes beschrieben. Die Zeitung berichtet weiters, dass gegen Marku im Jahr 2014 wegen des Verdachtes der Ausstellung von gefälschten Blutrachebestätigungen ermittelt, Anklage jedoch nicht erhoben wurde und dass Gjin Marku nach wie vor "im Geschäft" bleibt (http://www.telegraph.co.uk/news/2016/04/16/behind-the-murky-world-of-albanian-blood-feuds/) (VB 16.3.2017). Die albanische Regierung hat ihre Bestrebungen zur Verringerung der Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts, insbesondere hinsichtlich der Blutrache, im Rahmen der EU-Mitgliedschaftskandidatur verstärkt. Die Regierung hat im Jahr 2013 das Gesetz weiter verschärft und die Strafe von mindestens 20 auf mindestens 30 Jahre Haft erhöht. Außerdem wurde die rechtliche Zuständigkeit von den Landgerichten auf die Gerichte für schwerwiegende Straftaten übertragen. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen ist jedoch weiterhin ungenügend. Aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternder Erfahrungen mit Ordnungshütern scheint es für breite Bevölkerungsschichten in Albanien legitim, Konflikte zur Wiederherstellung der Ehre außerhalb des regulären Justizsystems auszutragen. Laut verschiedenen Quellen unternimmt der albanische Staat bei weitem nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert sind, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch seien die Präventivmaßnahmen ungenügend. Laut Auskunft eines Mitarbeiters des Albanian Helsinki Committee vom Juli 2016 stellt seine Organisation keine regionalen Unterschiede bezüglich Schutzes durch die Behörden fest. Dieser sei überall gleich wenig gegeben. Interessierte Personen kämen außerdem leicht an Informationen über den Aufenthaltsort eines "potenziellen Opfers", auch weil das Land klein ist und "man sich kennt" (SFH 13.7.2016). Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und Opfern stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Staatsanwaltschaft der Stadt Durres teilte mit, dass gegen eine Bezahlung von EUR 300,- bis EUR 1.000,- falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnten die kriminellen Aktivitäten dieser Täter bewiesen werden. Die Festgenommenen hatten gemeinschaftlich solche Bestätigungen für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorlegten (VB 16.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.7.2016): Albanien: Blutrache Auskunft der SFH-Länderanalyse, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1472215698_160713-alb-blutrache.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/337117/479877_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I für Albanien (16.3.2017): Auskunft des VB, per Email
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie Familienstand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Die erstmalige Einreise der BF nach Österreich, deren Erstanträge auf internationalen Schutz, die dazu ergangenen negativen Entscheidungen sowie die seinerzeitigen Fluchtgründe beruhen auf jeweiligen Ausfertigungen der besagten Bescheide des BFA (siehe Zahlen 1009278600/14497681, 1009278709/14497690 und 1009278905/14497711 jeweils vom 27.04.2014) und folgt die Ablage wegen Gegenstandslosigkeit aufgrund freiwilliger Rückkehr nach Albanien den oben genannten Beschlüssen des BVwG. Der besagte Sachverhalt wurde von den BF nicht bestritten. Die neuerliche Einreise ins Bundesgebiet sowie die wiederholten Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbestrittenen und schlüssigen Akteninhalten sowie den oben genannten Erkenntnissen des BVwG. Das Fluchtvorbringen bei den zweiten Asylanträgen der BF sowie deren negativen Bescheidungen folgen, genauso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und nicht Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen, dem Inhalt der oben genannten Erkenntnissen des BVwG. Der weitere Verbleib der BF im Bundesgebiet trotz negativen Ausgangs der Asylverfahren und bestehender Ausreiseverpflichtung beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem BVwG substantiiert entgegengetreten wurde. Der Schulbesuch der BF in Albanien, deren Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat sowie der dortigen familiären Anknüpfungspunkte erschließen sich aus den - einander im Wesentlichen deckenden - Angaben der BF vor der belangten Behörde und im Verfahren des BVwG. Gleiches gilt für die gemeinsame Haushaltsführung der BF in Albanien sowie deren Wohnort. Aus den besagten Angaben der BF erschließt sich auch, dass deren Lebensmittelpunkt vor deren Einreisen in Österreich jeweils in Albanien gelegen waren. Das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes sowie eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Angehörigen der BF erschließt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens der BF, welcher auf ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis hingewiesen hätte. Vielmehr vermeinten die BF, dass es anfangs Spannungen zwischen den Familienangehörigen des BF1 und den übrigen BF gegeben habe, diese mittlerweile jedoch hätten überwunden werden können und eine Annäherung erfolgt sei. Das Bestehen eines besonders intensiven Verhältnisses wurde jedoch nicht vorgebracht. Letztlich wurden die BF, wie im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und einer Mitteilung des BMI [XXXX, vom XXXX.2018 (siehe G307 2008171-3 (Akt 1) OZ 16)] entnommen werden kann, am 16.01.2018 nach Albanien abgeschoben und diesen eine Wiedereinreise nach Österreich mit den oben genannten Erkenntnissen des BVwG verweigert. Im Ergebnis waren sohin die obigen Feststellungen zu treffen.Das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushaltes sowie eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Angehörigen der BF erschließt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie dem Nichtvorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes seitens der BF, welcher auf ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis hingewiesen hätte. Vielmehr vermeinten die BF, dass es anfangs Spannungen zwischen den Familienangehörigen des BF1 und den übrigen BF gegeben habe, diese mittlerweile jedoch hätten überwunden werden können und eine Annäherung erfolgt sei. Das Bestehen eines besonders intensiven Verhältnisses wurde jedoch nicht vorgebracht. Letztlich wurden die BF, wie im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und einer Mitteilung des BMI [XXXX, vom römisch 40 .2018 (siehe G307 2008171-3 (Akt 1) OZ 16)] entnommen werden kann, am 16.01.2018 nach Albanien abgeschoben und diesen eine Wiedereinreise nach Österreich mit den oben genannten Erkenntnissen des BVwG verweigert. Im Ergebnis waren sohin die obigen Feststellungen zu treffen. Der Gesundheitszustand der BF folgt den bis dato nicht widerrufenen konkreten Angaben der BF vor der belangten Behörde und erschließt sich deren Arbeitsfähigkeit aus daraus sowie dem Umstand, dass die BF vorbrachten, im Herkunftsstaat erwerbstätig gewesen zu sein. Insbesondere BF1 und die BF2 führten aus, auch in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen bzw. gegangen zu sein, was der BF1 mit der Vorlage einer Einstellungszusage sowie die BF2 aufgrund einer Sozialversicherungsanmeldung auch zu untermauern vermochten. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit der BF2 in Österreich finden sich zudem auch in deren Sozialversicherungsauszug wieder. Durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses) sowie von Deutschprüfungszeugnissen (siehe Akt1 Oz 2), vermochten die BF sowohl den Besuch eines Deutschkurses als auch die positive Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus "A1" zu belegen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und folgt der Status Albaniens als sicherer Herkunftsstaat aus § 1 Z 7 der Herkunftsstaatenverordnung.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und folgt der Status Albaniens als sicherer Herkunftsstaat aus Paragraph eins, Ziffer 7, der Herkunftsstaatenverordnung. Für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich wurden keine Anhaltspunkte vorgebracht. Auch der an sich kurze Verbleib in Österreich und mittlerweile seit 16.01.2018 anhaltende Aufenthalt im Ausland lassen eine tiefgreifende Integration der BF nicht erkennen. Daran vermögen auch die Vorlage eines Empfehlungsschreibens sowie Grundkenntnisse der deutschen Sprache und im Fall der BF2 kurzfristige geringfügige Erwerbstätigkeiten mangels hinreichender Intensität der besagten Integrationsmomente, nichts zu ändern. 2.2.
  9. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und deren Situation im Fall der Rückkehr dorthin beruht auf deren Angaben in deren Erstbefragungen, ihrem Vorbringen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Wie sich aus des bisher gebotenen Möglichkeiten zu Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem BVwG ergibt, hatten die BF wiederholt ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail dar- sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden diese von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die BF brachten dabei übereinstimmend vor, aufgrund bestehender Blutrache sowie der sexuellen Orientierung des BF1 wiederholt Angriffen und Diskriminierungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden oder Polizeiorganen verneinten die BF explizit. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt hat, war auf das Vorbringen der BF wegen Blutrache einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - im gegenständlichen Verfahren wegen entschiedener Rechtssache nicht näher einzugehen. Insofern die BF vorbringen, aufgrund der sexuellen Orientierung des BF1 wiederholt Angriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen zu sein, schließt sich das BVwG im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen, zumal Personen, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen haben, in ihren Einvernahmen auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen werden, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt sich jedoch, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen ließen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, ist es logisch nicht nachvollziehbar, dass die BF - jeder für sich - einheitlich im Zuge ihres zweiten Asylantrages, welcher dem gegenständlichen unmittelbar voranging, mit keinem Wort allfällige, nach deren freiwilligen Rückkehr nach Albanien im Jahr 2014 zugetragene Übergriffe auf sich aufgrund der sexuellen Orientierung des BF1 vorgebracht haben, sondern einzig Probleme wegen einer bestehenden Blutrache thematisierten. Insofern die BF nunmehr jedoch in die Zeit von 2014 bis 2016 fallende Übergriffe gerade wegen der sexuellen Orientierung des BF1 vorbringen, kann diesen kein Glauben geschenkt werden. Es wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass die BF bereits bei ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz derartige Übergriffe ebenfalls thematisiert und nicht vollständig unerwähnt gelassen hätten. Selbst mit dem Vorbringen in der Beschwerde, dass es dem BF1 aufgrund einer erlebten Vergewaltigung aus Scham nicht möglich gewesen sei, über die entsprechenden Ereignisse im Herkunftsstaat zu sprechen, vermag als Erklärung nicht überzeugen. Zum einen schilderte BF1 im gegenständlichen Verfahren nicht nur Vergewaltigungshandlungen, sondern auch andere Übergriffe und Diskriminierungshandlungen und war er auch bei seinem Erstantrag im Jahr 2014 in der Lage, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. Insofern erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern die Scham des BF1 über die angeblich erlebte Vergewaltigung ihn von der Erwähnung nunmehr behaupteter Übergriffe abgehalten haben soll. Zum anderen bietet der besagte Rechtfertigungsversuch keine Erklärung dafür, weshalb auch die BF2 und der BF3 im Rahmen ihres zweiten Asylantrages Probleme aufgrund der sexuellen Orientierung des BF1 nicht thematisierten. Deren Angaben im gegenständlichen Verfahren folgend, brachten diese keine Vergewaltigungshandlungen in Bezug auf sie selbst vor, welche allfällige Schamgefühle zu begründen vermögen. BF1 hat dessen Homosexualität bereits bei seinem Erstasylantrag im Jahre 2014 vorgebracht. Dieser Umstand wurde auch von BF2 und BF3 im Rahmen ihrer Antragstellung thematisiert. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern insbesondere BF2 und BF3 aufgrund allfälliger Schamgefühle des BF1 am Vorbringen erlebter Übergriffe wegen der vom BF1 bereits im Jahr 2014 eingestandenen Homosexualität bei deren Zweitasylantrag das Vorliegen anderer als durch Blutrache hervorgerufener Probleme explizit hätten verneinen sollen. Darüber hinaus sprechen auch weitere Umstände - insbesondere im Lichte der obigen Ausführungen - gegen die Glaubwürdigkeit der BF. So lässt die seinerzeitige freiwillige Rückkehr der BF nach Albanien trotz aufrechten Beschwerdeverfahrens nicht erkennen, inwiefern diese einer tatsächlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Wenn auch dazu in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF mit einer Beruhigung der Lage im Herkunftsstaat im familiären Umfeld gerechnet hätten, sie sich aber getäuscht hätten, steht der Glaubwürdigkeit der BF nach wie vor deren Schweigen über bzw. Verneinen von neuen Übergriffen aufgrund der sexuellen Orientierung des BF1 im Zweitasylantragsverfahren im Wege. Auch der Verbleib der Tochter des BF1 und der BF2 in Albanien sowie das Nichtvorbringen von Übergriffen auf diese lassen das Bestehen von Problemen im Herkunftsstaat nicht erkennen. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb gerade die besagte Tochter von Übergriffen verschont bleiben sollte, während die BF allesamt solche erfahren mussten. Einzig die BF2 brachte vor der belangten Behörde vor, dass auch ihre Tochter Angriffen ausgesetzt gewesen sei. Der BF1 und der BF3 erwähnten derartige Übergriffe nicht. Wenn jedoch die besagte Tochter ebenfalls Angriffen im - behaupteten - Ausmaß der BF ausgesetzt gewesen wäre, bleibt es unerklärlich, weshalb diese dennoch weiterhin in Albanien verbleibt und ein Studium betreiben kann. Einzig die fehlende Betroffenheit der besagten Tochter von den seitens der BF geschilderten Probleme ließe den Verbleib dieser in Albanien erklären. Dies wiederum wirft die - oben erwähnte - Frage auf, weshalb gerade sie von jenen Problemen verschont bleiben sollte, für welche die BF letztlich keine Antwort hatten. In einer Zusammenschau aller Ausführungen der BF und zuvor aufgezeigten Widersprüchlichkeiten kann diesen im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr - wie von der belangten Behörde erwähnt - erscheint das von den BF geschilderte Bedrohungsszenario bloß ein Versuch zu sein, deren Außerlandesbringung zu verhindern, zumal sich eine derart insgesamt unstimmige Erzählung der Geschehnisse sonst nicht erklären ließe. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen gegenständlich unterbleiben hätte können, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen wäre. Letztlich ergibt sich, mit Blick auf die Länderfeststellungen und den von den BF verneinten Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden und Polizeiorganen, dass die BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnten. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der albanische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt, BF Schutz zu gewähren, zeigen diese keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf, vermochten die BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte Behauptung, wonach die albanischen Polizeibehörden nicht gewillt seien, den BF Schutz zu gewähren, ihren Worten, keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln, weil diese Aussage in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findet. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - kann jedoch ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet und sohin auch nicht erwartet werden. So ist in diesem Zusammenhang auf die erfolgten Umstrukturierungen und Entwicklungsinitiativen in den albanischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen bei eigens hiefür zuständigen Einrichtungen zu verweisen. Zudem garantieren die albanischen Gesetze die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz und wurde die Europäische Menschenrechtskonvention von Albanien ratifiziert. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig und besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann. Zudem ist festzuhalten, dass in allfälligem Fehlverhalten einzelner Organwalter allein, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen bzw. eine systematische Korrumpierung der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden könnte. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen erwähnte Vorgehen des Staates Albanien gegen in der Organwalter, die gegen Gesetze verstoßen haben sowie die Einrichtung von Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz derartigen Verhaltens und der erfolgreichen Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Auch haben die BF eine Schutzverweigerung nicht substantiiert dargetan, sondern übereinstimmend vorgebracht, keine Anzeigen aufgrund der erlebten Übergriffe erhoben zu haben. Auch, dass die BF an weitere Behörden oder Beschwerdestellten herangetreten sein sollen, hat sich vorliegend nicht ergeben.Zudem ist festzuhalten, dass in allfälligem Fehlverhalten einzelner Organwalter allein, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen bzw. eine systematische Korrumpierung der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden könnte. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen erwähnte Vorgehen des Staates Albanien gegen in der Organwalter, die gegen Gesetze verstoßen haben sowie die Einrichtung von Beschwerde- und Aufsichtsinstanzen für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz derartigen Verhaltens und der erfolgreichen Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Auch haben die BF eine Schutzverweigerung nicht substantiiert dargetan, sondern übereinstimmend vorgebracht, keine Anzeigen aufgrund der erlebten Übergriffe erhoben zu haben. Auch, dass die BF an weitere Behörden oder Beschwerdestellten herangetreten sein sollen, hat sich vorliegend nicht ergeben. Wenn auch allfällige Probleme im herkunftsstaatlichen Sicherheitssystem bestehen mögen, so vermochten die BF ihre unmittelbare Betroffenheit nicht zu substantiieren. 2.2.
  10. Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insofern dabei Berichte älteren Datums berücksichtigt wurden, ist anzumerken, dass seither keine wesentlichen Änderung eingetreten sind und die Berichte sohin die aktuelle Lage hinreichend darlegen. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Den BF wurden die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:3.
  13. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.1.
  14. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,3.1.
  15. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.
  16. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, durch Privatpersonen bedroht und angegriffen worden zu sein bzw. werden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die BF nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  17. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).3.1.
  18. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065). Insofern die BF auf bereits bei ihrem dem gegenständlichen Antrag vorausgegangenen Antrag auf zwischen 2014 und 2016 erlebte Übergriffe wegen bestehender Blutrache Bezug nahmen, brachten diese keine neuen Sachverhalte vor, sodass verfahrensgegenständlich einzig über die neuen, darüber hinausgehenden Ausführubgeb hinsichtlich Bedrohungen wegen der sexuellen Orientierung des BF1 einzugehen war. Das erneute Vorbringen von bereits rechtskräftig negativ erledigten Sachverhalten, vermag keine andere Entscheidung zu bewirken und stünde einer Neubeurteilung der Rechtsgrundsatz der "entschiedenen Sache" entgegen. Auch hat sich die Sicherheitslage im Albanien seit der besagten Entscheidung des BVwG nicht wesentlich geändert. 3.
  19. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide:3.
  20. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.2.
  21. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
  22. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  23. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  24. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. 3.2.
  25. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.2.
  26. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei den BF handelt es sich um über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügende arbeitsfähige gesunde Personen, bei denen die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Diese werden daher im Herkunftsstaat - wie bereits zuvor - in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den BF im Fall der Rückkehr allenfalls im Rahmen ihres Familien- und Verwandtschaftskreises eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden. So gaben die BF an, dass die Tochter des BF1 und der BF2 sowie Familienangehörige des BF1 weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig sind. Zudem steht es dem BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Fall der Not, auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
  27. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  28. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide:3.
  29. Zu den Spruchpunkten römisch drei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.
  30. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  31. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.3.
  32. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  33. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  34. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  35. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  36. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  37. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  38. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  39. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  40. einem Fremden der Status des subsidiär Schut

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