Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen". Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: "
Vm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen".Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen". C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.02.2017 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2017 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde er wegen Vermögens- und Urkundendelikten zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.02.2017 verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.08.2017 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Er erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde er wegen Vermögens- und Urkundendelikten zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.),
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, der im Bundesgebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, sich hier nicht rechtmäßig aufgehalten habe und straffällig geworden sei. Er habe in Österreich keine nennenswerten familiären Bindungen und sei sozial nicht integriert. Gegen ihn sei in der Vergangenheit schon ein fünfjähriges, bis August 2016 gültiges Einreiseverbot verhängt worden.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF, der im Bundesgebiet unter verschiedenen Identitäten aufgetreten sei, sich hier nicht rechtmäßig aufgehalten habe und straffällig geworden sei. Er habe in Österreich keine nennenswerten familiären Bindungen und sei sozial nicht integriert. Gegen ihn sei in der Vergangenheit schon ein fünfjähriges, bis August 2016 gültiges Einreiseverbot verhängt worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Der BF strebt vorrangig die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise beantragt er die Aufhebung des Einreiseverbots oder die Herabsetzung von dessen Dauer. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er sich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Seine Lebensgefährtin, die er heiraten wolle, und die beiden gemeinsamen Kinder, mit denen er bis zu seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe, seien österreichische Staatsbürger. Er spreche sehr gut Deutsch, sei während der Haft einer geregelten Arbeit nachgegangen und habe nach der Haftentlassung einen Arbeitsplatz in Aussicht. Er habe kaum Bindungen zu Serbien, wo nur seine Mutter lebe, die ihn weder finanziell noch emotional unterstützen könne. Er sei nur wegen des Fehlens einer Arbeitserlaubnis straffällig geworden, um sein wirtschaftliches Überleben in der Nähe seiner Familie zu sichern. Nach der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin werde er Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und seinen Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit finanzieren, sodass von ihm in Zukunft keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen werde. Seinen Kindern sei es nicht zumutbar, ihn nach Serbien zu begleiten, weil sie dort nie für einen längeren Zeitraum gelebt hätten und kaum Serbisch sprächen. Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich wiege schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen. Der BF wurde am XXXX.2018 bedingt entlassen und am nächsten Tag in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 .2018 bedingt entlassen und am nächsten Tag in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 25.05.2018 einlangten, und erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde. Der BF legte dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Unterlagen vor und beantragte die Einvernahme seiner Lebensgefährtin zur Intensität des gemeinsamen Familienlebens. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam in der serbischen Stadt XXXX zur Welt und besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Schule. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam in der serbischen Stadt römisch 40 zur Welt und besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Schule. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er änderte mehrfach seinen Namen. Im Bundesgebiet trat er zunächst unter dem Namen XXXX in Erscheinung. Am XXXX.2011 wurde er als 17-jähriger in XXXX festgenommen, weil er sich seit XXXX.2010 ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Unterhaltsmittel im Inland aufgehalten hatte. Am XXXX.2011 wurde gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Geldstrafe von EUR 500 und wegen Mittellosigkeit ein fünfjähriges, bis XXXX.2016 gültiges Einreiseverbot erlassen.Dem BF wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er änderte mehrfach seinen Namen. Im Bundesgebiet trat er zunächst unter dem Namen römisch 40 in Erscheinung. Am römisch 40 .2011 wurde er als 17-jähriger in römisch 40 festgenommen, weil er sich seit römisch 40 .2010 ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Unterhaltsmittel im Inland aufgehalten hatte. Am römisch 40 .2011 wurde gegen ihn wegen unrechtmäßigen Aufenthalts eine Geldstrafe von EUR 500 und wegen Mittellosigkeit ein fünfjähriges, bis römisch 40 .2016 gültiges Einreiseverbot erlassen. Der BF kehrte daraufhin nach Serbien zurück, wo er im September 2011 seinen Namen auf XXXX änderte. Mit seinem am 21.09.2011 auf diesen Namen ausgestellten serbischen Reisepass reiste er wieder in das Bundesgebiet ein, wo er in XXXX von Oktober 2011 bis Jänner 2012 und von August 2012 bis April 2013 mit Nebenwohnsitz und von April bis Juli 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Er lebte hier mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX zusammen, die am XXXX.2012 den gemeinsamen Sohn XXXX zur Welt brachte. Der BF hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt.Der BF kehrte daraufhin nach Serbien zurück, wo er im September 2011 seinen Namen auf römisch 40 änderte. Mit seinem am 21.09.2011 auf diesen Namen ausgestellten serbischen Reisepass reiste er wieder in das Bundesgebiet ein, wo er in römisch 40 von Oktober 2011 bis Jänner 2012 und von August 2012 bis April 2013 mit Nebenwohnsitz und von April bis Juli 2013 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Er lebte hier mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 zusammen, die am römisch 40 .2012 den gemeinsamen Sohn römisch 40 zur Welt brachte. Der BF hat die Vaterschaft bislang nicht anerkannt. Von 28.
Abs 1a FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er entgegen einem damals noch aufrechten Einreiseverbot und damit nicht rechtmäßig einreiste und während seines Aufenthalts die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, indem er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, eine falsche Identität vorspiegelte und ohne die erforderlichen Bewilligungen erwerbstätig war. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hielt sich
Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er entgegen einem damals noch aufrechten Einreiseverbot und damit nicht rechtmäßig einreiste und während seines Aufenthalts die Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt, indem er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritt, eine falsche Identität vorspiegelte und ohne die erforderlichen Bewilligungen erwerbstätig war. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.
G hätte das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen prüfen müssen, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt.
G hätte es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen müssen. Dies ist hier nicht erfolgt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Da keine Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, ist er durch die Unterlassung des bescheidmäßigen Ausspruchs über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht beschwert.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hätte das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen prüfen müssen, weil sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; Paragraphen 41, ff FPG) fällt.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG hätte es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid absprechen müssen. Dies ist hier nicht erfolgt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Da keine Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, ist er durch die Unterlassung des bescheidmäßigen Ausspruchs über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht beschwert.
Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, dessen Partnerin und die gemeinsamen Kinder im Alter von zwei und sechs Jahren als österreichische Staatsbürger in Wien leben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich zumindest seit 2010 immer wieder für längere Zeit im Bundesgebiet aufhielt, seine Aufenthalte aber zum Großteil nicht rechtmäßig waren, weil er die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die Trennung von seiner Partnerin und den Kindern ist trotz des bis kurz vor seiner Verhaftung geführten gemeinsamen Haushalts zulässig, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Straffälligkeit des BF, dem gewerbsmäßige Betrugsdelikte und mit Raub auch ein schwerwiegendes Gewaltdelikt zur Last fallen, ein sehr großes Interesse beizumessen ist (vgl VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Das Gewicht des Familienlebens des BF im Inland wird auch dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und von August 2011 bis August 2016 ein Einreiseverbot bestand.Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, dessen Partnerin und die gemeinsamen Kinder im Alter von zwei und sechs Jahren als österreichische Staatsbürger in Wien leben. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich zumindest seit 2010 immer wieder für längere Zeit im Bundesgebiet aufhielt, seine Aufenthalte aber zum Großteil nicht rechtmäßig waren, weil er die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die Trennung von seiner Partnerin und den Kindern ist trotz des bis kurz vor seiner Verhaftung geführten gemeinsamen Haushalts zulässig, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung aufgrund der Straffälligkeit des BF, dem gewerbsmäßige Betrugsdelikte und mit Raub auch ein schwerwiegendes Gewaltdelikt zur Last fallen, ein sehr großes Interesse beizumessen ist vergleiche VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Das Gewicht des Familienlebens des BF im Inland wird auch dadurch entscheidend gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal ihm nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und von August 2011 bis August 2016 ein Einreiseverbot bestand. Zugunsten des BF ist zwar zu berücksichtigen, dass er Deutsch spricht, über eine Einstellungszusage verfügt und dass auch sein Vater in Österreich lebt. Außerdem ist das Interesse seiner Kinder an regelmäßigen persönlichen Kontakten zu ihrem Vater in die Abwägung einzubeziehen, wobei diese Kontakte zuletzt haftbedingt eingeschränkt waren. Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland erfolgte 2012 ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung; 2015 bis 2017 wurde sie nur die die wahrheitswidrige Vorgabe, ein EWR-Bürger zu sein, ermöglicht. Der Arbeit während der Haft kommt angesichts der in § 44 StVG normierten Arbeitspflicht für Strafgefangene keine eigenständige Bedeutung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu.Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland erfolgte 2012 ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung; 2015 bis 2017 wurde sie nur die die wahrheitswidrige Vorgabe, ein EWR-Bürger zu sein, ermöglicht. Der Arbeit während der Haft kommt angesichts der in Paragraph 44, StVG normierten Arbeitspflicht für Strafgefangene keine eigenständige Bedeutung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu. Dem BF fehlt nicht nur die strafgerichtliche Unbescholtenheit, ihm fallen auch gravierende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts zur Last, weil er sich mehrfach unrechtmäßig in Österreich aufhielt und ein Einreiseverbot missachtete, wobei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er bei diesen Verstößen zum Teil noch minderjährig war. Zuletzt hat er jedoch als Volljähriger vorsätzlich eine falsche Identität verwendet, um sich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Inland zu ermöglichen, was eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, darstellt. Der BF hat nach wie vor ausreichende Bindungen an seinen Herkunftsstaat, wo er einen großen Teil seines Lebens verbrachte. Er besuchte dort die Schule, ist sprachkundig, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und hat in seiner Mutter auch eine Bezugsperson. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, in Serbien eine Arbeit zu finden und sich dort eine Existenz aufzubauen. Eine finanzielle Unterstützung seiner Partnerin und der Kinder ist auch von dort aus möglich. Der BF kann den Kontakt zu den in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, bei Besuchen in Serbien oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten pflegen, zu seinem Vater, seiner Partnerin und - in eingeschränktem Ausmaß - auch zu seinem Sohn auch über Telefon und Internet. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass auch seine gewichtigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Gewalt- und Vermögensdelinquenz zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Wiederholungsgefahr, die aufgrund der wiederholten, zum Teil gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten und der prekären finanziellen Situation des BF anzunehmen ist, der zuletzt weder ein legales Einkommen noch Vermögen hatte, aber Schulden und Sorgepflichten für zwei Kinder, kommt eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Da die Ehe mit einer Österreicherin nicht automatisch den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, fällt die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die beabsichtigte Eheschließung des BF mit seiner Lebensgefährtin weg.Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, dass auch seine gewichtigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme angesichts der schwerwiegenden Gewalt- und Vermögensdelinquenz zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. In Anbetracht der Wiederholungsgefahr, die aufgrund der wiederholten, zum Teil gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten und der prekären finanziellen Situation des BF anzunehmen ist, der zuletzt weder ein legales Einkommen noch Vermögen hatte, aber Schulden und Sorgepflichten für zwei Kinder, kommt eine Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht. Da die Ehe mit einer Österreicherin nicht automatisch den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht, fällt die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die beabsichtigte Eheschließung des BF mit seiner Lebensgefährtin weg. Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF Österreich am 19.05.2018 verließ. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Abschiebung des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids somit zu bestätigen.Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass der BF Österreich am 19.05.2018 verließ. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 12 und 21). Seit der Abschiebung des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids somit zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist
Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) und solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum entgegen dieser Annahme bei der Abschiebung des BF nach Serbien doch eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder warum für ihn als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht seiner Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum entgegen dieser Annahme bei der Abschiebung des BF nach Serbien doch eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder warum für ihn als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht seiner Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen. Es liegen somit unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Es liegen somit unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann
Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehenEin Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Der BF wurde wegen Raubes, gewerbsmäßigen schweren Betrugs und der Verwendung gefälschter Urkunden zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt.In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Der BF wurde wegen Raubes, gewerbsmäßigen schweren Betrugs und der Verwendung gefälschter Urkunden zu einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt. Dem BFA ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies über lange Zeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt, ein Einreiseverbot missachtete, eine falsche Identität als EU-Bürger vortäuschte und ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft nahm. Es kann aufgrund der kurzen Zeit seit seiner Entlassung noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Die Verhinderung strafbarer Handlungen ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichtigten, dass der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte, der Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirkung hat, der BF vor dem urteilsmäßigen Strafende bedingt entlassen werden konnte und bei früheren Verstößen gegen das Fremdenrecht zum Teil noch minderjährig war. Ein Einreiseverbot in der maximalen Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der Straftaten unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und insbesondere seiner privaten und familiären Situation. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf fünf Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist angesichts der wiederholten Straftaten des BF, der unrechtmäßigen Aufenthalte und seiner Versuche, seine Identität zu verschleiern, notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Durch diese Reduktion wird auch seinen privaten und familiären Bindungen im Inland Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots scheitert an der Schwere der Straftaten des BF und an der Wirkungslosigkeit bisheriger aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit des BF und der hartnäckigen Missachtung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist und im Zusammenhalt mit seiner prekären finanziellen Lage, der Unterkunft ohne Wohnsitzmeldung und des unsteten Aufenthalts vor der Verhaftung seine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erforderlich war. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorlagen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straffälligkeit des BF und der hartnäckigen Missachtung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist und im Zusammenhalt mit seiner prekären finanziellen Lage, der Unterkunft ohne Wohnsitzmeldung und des unsteten Aufenthalts vor der Verhaftung seine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erforderlich war. Da die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorlagen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist
Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Nach § 55 Abs 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, FPG ist im Spruch des Bescheids, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, grundsätzlich von Amts wegen eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Davon ist
Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids sind vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids sind vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung und keine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wären, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird. Die beantragte Einvernahme seiner Lebensgefährtin zum gemeinsamen Familienleben ist entbehrlich, weil der Entscheidung die Ausführungen des BF zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet zugrunde gelegt werden.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung und keine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wären, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird. Die beantragte Einvernahme seiner Lebensgefährtin zum gemeinsamen Familienleben ist entbehrlich, weil der Entscheidung die Ausführungen des BF zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet zugrunde gelegt werden. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2196408.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.