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{'item': 'I415 1422438-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlI415 1422438-2 SpruchI415 1422438-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) vom 16.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) vom 16.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  2. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  3. Am 08.03.2014 ehelichte der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin G.G.
  4. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2011 betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
  5. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2011 betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
  6. Am 24.07.2014 erteilte die BH XXXX dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin einen Aufenthaltstitel als "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers".
  7. Am 24.07.2014 erteilte die BH römisch 40 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer EWR-Bürgerin einen Aufenthaltstitel als "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers".
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. die Ehe eingegangen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen und dadurch das Vergehen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG begangen zu haben. Der dagegen erhobenen Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 11.09.2017, XXXX, keine Folge gegeben. Das Urteil des BG XXXX erwuchs damit am 11.09.2017 in Rechtskraft.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. die Ehe eingegangen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen und dadurch das Vergehen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG begangen zu haben. Der dagegen erhobenen Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 11.09.2017, römisch 40 , keine Folge gegeben. Das Urteil des BG römisch 40 erwuchs damit am 11.09.2017 in Rechtskraft.
  10. Am 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er verheiratet sei und keine Kinder habe. Er lebe allein, weil er und seine Ehefrau familiäre Probleme hätten. Sie habe ihn wegen dem Stress des Gerichtsverfahrens nach Abschluss des Verfahrens im September 2017 verlassen. Wenn er die Strafe und die Verfahrenskosten abbezahlt habe, komme sie wieder zu ihm zurück. Er lebe seit 6,5 Jahren in Österreich, sei integriert, gehe arbeiten und sei nicht bestraft worden. Er habe eine Deutschprüfung des Niveaus A2 gemacht, könne das Zertifikat aber nicht vorlegen. Eine Ausbildung in Österreich habe er nicht gemacht, dafür fehle ihm die Zeit, weil er 5 Tage die Woche Vollzeit als Koch arbeite. Er sei in keinem Verein oder Organisation Mitglied oder aktiv tätig, arbeite aber ehrenamtlich für die Kirche XXXX, eine orthodoxe Kirche in Wien. Seine Freizeit gestalte sich so, dass er 40 Stunden die Woche arbeite, mit Freunden spazieren gehe und mit seiner Frau Freunde besuche. Am Samstag besuche er die Messe. Er habe Zahnschmerzen und nehme dagegen das Schmerzmittel Parkemed ein.Er lebe seit 6,5 Jahren in Österreich, sei integriert, gehe arbeiten und sei nicht bestraft worden. Er habe eine Deutschprüfung des Niveaus A2 gemacht, könne das Zertifikat aber nicht vorlegen. Eine Ausbildung in Österreich habe er nicht gemacht, dafür fehle ihm die Zeit, weil er 5 Tage die Woche Vollzeit als Koch arbeite. Er sei in keinem Verein oder Organisation Mitglied oder aktiv tätig, arbeite aber ehrenamtlich für die Kirche römisch 40 , eine orthodoxe Kirche in Wien. Seine Freizeit gestalte sich so, dass er 40 Stunden die Woche arbeite, mit Freunden spazieren gehe und mit seiner Frau Freunde besuche. Am Samstag besuche er die Messe. Er habe Zahnschmerzen und nehme dagegen das Schmerzmittel Parkemed ein. In Österreich habe er keine Verwandten, seine Eltern und ganze Familie sei in Ägypten, er sehe diese bei größeren Festen und halte sonst wenig Kontakt. Sein Vater sei pensionierter Schuldirektor, er habe einen Bruder, der studiere, sowie fünf Schwestern, von denen zwei verheiratet seien, eine studiere und zwei Zuhause arbeiten würden. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in Ägypten gewohnt. In Ägypten habe er in der HTL eine Ausbildung zum XXXX gemacht. Er wolle sich in Österreich weiterbilden und in diesem Bereich arbeiten. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Ägypten machte der Beschwerdeführer auf sein Fluchtvorbringen gestützte Rückkehrbefürchtungen geltend.Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in Ägypten gewohnt. In Ägypten habe er in der HTL eine Ausbildung zum römisch 40 gemacht. Er wolle sich in Österreich weiterbilden und in diesem Bereich arbeiten. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Ägypten machte der Beschwerdeführer auf sein Fluchtvorbringen gestützte Rückkehrbefürchtungen geltend.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher dieser seinem vollen Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Begründend wurde vorgebracht, dass die siebenjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auf die Untätigkeit der Behörde zurückzuführen sei; der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an einer Wiederherstellung ihrer Ehe bemüht seien und diese vier Tage im Jänner 2018 zusammen verbracht hätten; der Beschwerdeführer in Österreich seine Heimat gefunden habe und er ehrenamtlich in der Kirche arbeite, sehr gut Deutsch spreche, als Koch arbeite und sich um seine Familie sorge und dass die Straftat des Beschwerdeführers für die Verhängung eines Einreiseverbots nicht genüge. Es wurden Fotos vom Treffen mit der Ehefrau im Jänner 2018 und eine Kopie eines ÖSD-Zertifikats A2 vorgelegt.
  14. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2018 vorgelegt.
  15. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr RA Mag. Nikolaus Rast mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe und sämtliche an andere Rechtsvertreter erteilten Vollmachten zur Auflösung gebracht werden. Der Beschwerdeführer monierte darin, dass er weiterhin mit einer EU-Bürgerin verheiratet und daher die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen Angehörige von EU-Bürgern nicht zulässig sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde ein Aufenthaltsverbot verhängen dürfen und kein Einreiseverbot (BVwG vom 16.05.2018, Zl. G308 1264163). Der Beschwerdeführer sei als Staatsbürger von Ägypten durch seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 11 FPG. Die Ehe sei am 08.03.2014 eingegangen und bis dato nicht rechtskräftig geschieden und wäre auch von der Staatsanwaltschaft keine Ehenichtigkeitsklage erhoben worden.
  16. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr RA Mag. Nikolaus Rast mit seiner Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe und sämtliche an andere Rechtsvertreter erteilten Vollmachten zur Auflösung gebracht werden. Der Beschwerdeführer monierte darin, dass er weiterhin mit einer EU-Bürgerin verheiratet und daher die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen Angehörige von EU-Bürgern nicht zulässig sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde ein Aufenthaltsverbot verhängen dürfen und kein Einreiseverbot (BVwG vom 16.05.2018, Zl. G308 1264163). Der Beschwerdeführer sei als Staatsbürger von Ägypten durch seine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Die Ehe sei am 08.03.2014 eingegangen und bis dato nicht rechtskräftig geschieden und wäre auch von der Staatsanwaltschaft keine Ehenichtigkeitsklage erhoben worden.
  17. Mit Schreiben vom 30.10.2018 teilte RA Mag. Rast dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das abgeschlossene Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.
  18. Am 07.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsberatung des Beschwerdeführers VMÖ durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und seine nicht zur Verhandlung geladene, aber dennoch erschienene Gattin als Zeugin befragt wurden. Das BFA hatte schriftlich von einer Teilnahme Abstand genommen. Er legte verschiedene ärztliche Bestätigungen vor und erklärte, dass seine im Irak befindliche Ehefrau in der Zwischenzeit verstorben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten ägyptischen Reisepasses fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten ägyptischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 01.08.2011 in Österreich auf. Dem Beschwerdeführer kommt weder der Status eines Asylberechtigten, noch eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E, rechtskräftig abgewiesen, wobei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Seit dem 24.07.2014 hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit der EWR-Bürgerin G.G. einen Aufenthaltstitel. Nachdem G.G. seit über einem Jahr nicht mehr an deren Meldeadresse aufhältig war, wurde durch die Sicherheitsbehörden die amtliche Abmeldung eingeleitet und Frau G.G. wegen strafbarer Handlungen gegen das Meldegesetz zur Anzeige gebracht. Frau G.G. lebt mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester in Ungarn und besucht den Beschwerdeführer monatlich im Bundesgebiet. Der Sohn kam im Juli 2015 zur Welt, der Beschwerdeführer ist nicht der Vater des Kindes. Der Beschwerdeführer unterstützt Frau G.G. finanziell fallweise. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. die Ehe eingegangen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen (Vergehen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 11.09.2017, XXXX, keine Folge gegeben.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. die Ehe eingegangen zu haben, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen (Vergehen des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 11.09.2017, römisch 40 , keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer arbeitet Vollzeit als Koch und bringt dabei monatlich € 1.400,- brutto ins Verdienen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch im Niveau B
  21. Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. In Ägypten finanzierte sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Klimaanlagen-Monteur. Es konnten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Seine Familienangehörigen leben in Ägypten. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine kranke Mutter im Jahr 2017 in Ägypten besucht hat.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Ägypten für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine kranke Mutter im Jahr 2017 in Ägypten besucht hat. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten entgegenstehen. 1.
  22. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten soweit relevant vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsmaßgebliche Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht. Laut Corruption Perceptions Index 2016 befindet sich Ägypten auf Platz 108 von 176 Ländern (TI 25.01.2017) Die Verfassung besagt, dass keine Folter, Einschüchterung, Zwang, körperlicher Schaden einer Person zugefügt werden darf, die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben. Das Strafgesetzbuch verbietet die Folter, um ein Geständnis von einem festgenommenen oder inhaftierten Verdächtigen zu erlangen. Folter wird aber durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Polizeigewahrsam sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen worden waren. Die Praxis der Folter ist nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt, auch wenn missliebige politische Aktivisten besonders gefährdet sind. Das ägyptische Strafrecht sieht die Möglichkeit vor, die Todesstrafe zu verhängen. Im Juni 2014 wurde nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium die Vollstreckung der Todesstrafe wiederaufgenommen. Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt. Die Verfahren entsprachen nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, sondern sind das Instrument einer politisierten Justiz, sich an der staatlichen Repression gegen die Muslimbrüder zu beteiligen und diese unter zusätzlichen Druck zu setzen. Auch bei schweren Verbrechen ohne politischen Hintergrund wird die Todesstrafe verhängt. Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht, weshalb der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos ist. Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grund-versorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert. Ägypten bemüht sich durch Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln um die Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung. Bedürftige werden durch das Sozialhilfeprogramm KARAMA unterstützt, welches monatliche Geldleistungen an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vorsieht; sowie durch das Sozialhilfeprogramm TAKAFUL, das auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern abzielt. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, welche vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft gewähren. Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Zum Sachverhalt: Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Frau G.G. wurde für die mündliche Verhandlung nicht als Zeugin geladen - und wurde als solche auch nicht in der Beschwerde beantragt. Daher wurde auch kein Ungarisch-Dolmetscher für die Verhandlung geladen. Frau G.G. ist jedoch zur Verhandlung erschienen und wollte zeugenschaftlich befragt werden. Mangels tiefergehender deutscher Sprachkenntnisse wurde sie auf Ungarisch befragt, ein Mitarbeiter am Bundesverwaltungsgericht ist der ungarischen Sprache mächtig und funktionierte dadurch eine Kommunikation mit der Zeugin ohne Schwierigkeiten. Auf Rückfrage des erkennenden Richters gab es bei der Domletscherübersetzung keinerlei Schwierigkeiten. Auffallend war, dass es dem erkennenden Richter quasi unmöglich war mit der Zeugin auf Deutsch zu kommunizieren. Dies vor dem Hintergrund, dass die Zeugin vorgab sich mit dem Beschwerdeführer hauptsächlich auf Deutsch zu verständigen: RI: Sie wurden nicht als Zeugin geladen, können Sie mir schildern weshalb Sie heute hier sind? Z: Mein Mann kommt hier und ich komme auch. Die Verhandlung wird um 14:50 Uhr unterbrochen. Die Verhandlung wird um 14:57 Uhr wiederaufgenommen. Hr. A.S., Mitarbeiter am BVwG, stellt sich auf Nachfrage des RI als Dolmetscher für die Sprache Ungarisch zur Verfügung. RI: Bitte schildern Sie mir, warum Sie heute gekommen sind. Z: Ich bin deshalb gekommen, weil ich meinen Partner begleite, denn wir wurden angezeigt, dass unsere Ehe nicht in Ordnung wäre, dass es sich nur um eine Ehe auf dem Papier handeln würde und deshalb bin ich mitgekommen. RI: Sie sind nicht nur angezeigt, sondern es ist gerichtlich festgestellt worden, dass es sich bei Ihrer Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, Ihr Partner ist dann in Berufung gegangen und auch das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Z an Dolm: Warum sind wir überhaupt hier? Dolm: Wegen des Asylverfahrens. RI: Wie oft sehen Sie Ihren Partner? Z: Eigentlich sehr selten. Vor allem wegen der Sache mit der Anzeige, weil uns das sehr viel Geld gekostet hat, mein Mann musste viel Geld für Rechtsanwälte usw. bezahlen und deshalb können wir uns nicht öfter sehen mit meinem kleinen Sohn. [...] RI: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrem Partner? Z: Eigentlich ist es so, dass ich Deutsch einigermaßen kann, aber hier wird so schnell und mit anderen Worten gesprochen, dass ich das nicht verstehe. Meinen Mann verstehe ich. Er lernt Ungarisch und ich Deutsch. RI: Ich habe Herrn S. gebeten auf Ungarisch zu dolmetschen, weil es mit Ihnen auf Deutsch geradezu unmöglich war zu kommunizieren. Ich habe die Zeugenbelehrung in einfache Worte gefasst und konnte mich auch sonst in keinster Weise mit Ihnen unterhalten insofern kann ich es mir nur schwer vorstellen, dass Sie mit dem BF auf Deutsch kommunizieren. Wohlwissend, dass es sich bei der ungarischen Sprache auch um eine sehr schwierige handelt. Z: Wir lernen in Ungarn ein ganz anderes Deutsch als es hier gesprochen wird. Was mir hier an Deutsch hängen geblieben ist, ist nicht das was auf Ämtern gesprochen wird. RI: Meine Ausgangsfrage, warum Sie heute hier sind, kann meines Erachtens nicht als klassisches Amtsdeutsch bezeichnet werden. Z: Ich konnte darauf nicht antworten. 2.
  25. Zur Person und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten gültigen ägyptischen Reisepasses mit der Nummer A18501719, ausgestellt am 05.05.2016 von der Arab Republic of Egypt fest (AS 575). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde-Ergänzung vom 20.06.2018, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsberatung keinen Nachweis dafür erbringen: [...] RI: Der BFV wurde im Zuge der Ladung angewiesen, Nachweise für den in der Beschwerdeergänzung behaupteten Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen seitens des BF bis spätestens zur mündlichen Verhandlung beizubringen. Haben Sie diesbezüglich irgendwelche Unterlagen die Sie zur Vorlagen bringen möchten? BF: Von dem weiß ich nichts. Mein Reisepass befindet sich bei der Polizei. Was meinen Sie mit Drittstaatsangehöriger? Die Einsichtnahme in den aktuellen österreichischen Versicherungsdatenauszug der in Ungarn aufhältigen G.G. belegt auch keinen Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verleihen könnte. Daher war die Feststellung zu treffen, dass es sich beim Beschwerdeführer "lediglich" um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG handelt.Die Einsichtnahme in den aktuellen österreichischen Versicherungsdatenauszug der in Ungarn aufhältigen G.G. belegt auch keinen Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verleihen könnte. Daher war die Feststellung zu treffen, dass es sich beim Beschwerdeführer "lediglich" um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG handelt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (mindestens) seit 01.08.2011 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E. Wenn im angefochtenen Bescheid der 01.11.2013 angeführt wird, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Kopierfehler, zumal in der Beweiswürdigung ausdrücklich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigen, noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich ebenso aus dem angeführten Erkenntnis. Dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau G.G. um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX (AS 501), dem Urteil des Landesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom 11.09.2017, Zl. XXXX (AS 507), sowie aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.04.2018.Dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit Frau G.G. um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 (AS 501), dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 11.09.2017, Zl. römisch 40 (AS 507), sowie aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.04.
  26. Die Feststellung, dass Frau G.G. seit über einem Jahr nicht mehr an ihrer aufrechten Meldeadresse aufhältig ist und seither mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester seither in Ungarn lebt, ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Erhebung der Sicherheitsbehörden (AS 573), welche daraufhin deren amtliche Abmeldung eingeleitet haben und letztlich per 06.06.2018 im ZMR ersichtlich wurde. Diese Fakten wurden vom Beschwerdeführer und der G.G. als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.11.2018 zudem explizit bestätigt: [...] RI: Wie erklären Sie sich dann, dass Ihre Gattin amtlich aus dem ZMR abgemeldet wurde? Laut Meldung LPD Wien war sie, laut Auskunft der Hausverwaltung XXXX, seit einem Jahr nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft und wurde deshalb amtlich abgemeldet.RI: Wie erklären Sie sich dann, dass Ihre Gattin amtlich aus dem ZMR abgemeldet wurde? Laut Meldung LPD Wien war sie, laut Auskunft der Hausverwaltung römisch 40 , seit einem Jahr nicht mehr an der gemeldeten Adresse wohnhaft und wurde deshalb amtlich abgemeldet. BF: Das ist richtig. Sie wohnt nicht mehr dort, sie ist abgemeldet worden. Vor dem 06.06.2018 hat sie mich regelmäßig besucht. [...] RI: Haben Sie Kontakt zum Sohn Ihrer Gattin? BF: Immer. RI: Wie äußert sich das? Wie meinen Sie das "immer"? BF: Sie bringt ihn immer mit, das sehen Sie auch auf den Fotos. Dieses Mal hat sie ihn nicht mitgenommen. RI: Sie sind rechtskräftig verurteilt worden wegen einer Aufenthaltsehe. Sie sagen jetzt, dass Ihre Gattin Sie einige Tage im Monat besucht, aber grundsätzlich in Ungarn lebt. Nunmehr legen Sie Fotos von Ihrer Gattin und deren Sohn, sowie einige Überweisungsbestätigungen vor. Man kann schwerlich von geänderten Tatsachen ausgehen. Was wollen Sie mir mit diesen Fotos zeigen? Sie wohnen nicht einmal zusammen. BF: Ich anerkenne die Entscheidung des Gerichtes, ich lebe seit fünf Jahren im Stress. Meine Hoffnung wäre, dass Sie mir helfen diesem Stress zu entkommen, damit ich ein normales Leben führen kann. RI an RV: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie Fragen an den BF stellen? RV: Besuchen Sie Ihre Frau auch in Ungarn?Regierungsvorlage, Besuchen Sie Ihre Frau auch in Ungarn? BF: Früher habe ich das, jetzt habe ich keinen Reisepass, der ist bei der Fremdenpolizei. Deshalb kann ich sie nicht mehr besuchen. RV: Wer wohnt mit Ihrer Frau im Haushalt?Regierungsvorlage, Wer wohnt mit Ihrer Frau im Haushalt? BF: Sie lebt mit ihrer Mutter, ihrem Bruder, ihrer Schwester und dem Kind zusammen. RV: Sie kennen alle?Regierungsvorlage, Sie kennen alle? BF: Ja. RV: Sie haben einen guten Kontakt zu den Familienmitgliedern der Frau?Regierungsvorlage, Sie haben einen guten Kontakt zu den Familienmitgliedern der Frau? BF: Früher nicht, jetzt ist aber alles in Ordnung. Am Anfang, als wir geheiratet haben gab es Probleme, jetzt geht es aber besser. RV: Angenommen diese Stresssituation wäre für Ihre Frau vorbei, könnte Sie nach Österreich kommen und bei Ihnen wohnen?Regierungsvorlage, Angenommen diese Stresssituation wäre für Ihre Frau vorbei, könnte Sie nach Österreich kommen und bei Ihnen wohnen? BF: Ja, sie würde mit ihrer Mutter und dem Kind zu mir kommen und bei mir wohnen. RI: Der Sohn der BF stammt nicht von Ihnen oder? BF: Nein, er ist nicht mein Sohn. RI: Wann ist der Sohn auf die Welt gekommen? BF: Im Jahr
  27. RI: Wann im Jahr 2015? BF: Im Juli
  28. RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF: XXXX
  29. RI: Das spricht auch nicht unbedingt für ein ausgeprägtes Eheleben. BF: Früher habe ich Probleme gehabt mit meiner Frau. Dass der Sohn der G.G. - obwohl etwa 15 Monate nach der Ehe mit dem Beschwerdeführer geboren - nicht vom Beschwerdeführer stammt, ergibt sich ebenso aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer monatliche Besuche von Frau G.G. und ihrem Sohn erhält und diese fallweise finanziell unterstützt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung und den im Rahmen derselben vorgelegten XXXX Bargeldsende-Kundenbelege (€ 30,- am 20.07.2018, € 50,- am 09.08.2018, € 50,- am 06.09.2018 sowie € 100,- am 18.10.2018):Dass der Sohn der G.G. - obwohl etwa 15 Monate nach der Ehe mit dem Beschwerdeführer geboren - nicht vom Beschwerdeführer stammt, ergibt sich ebenso aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer monatliche Besuche von Frau G.G. und ihrem Sohn erhält und diese fallweise finanziell unterstützt ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung und den im Rahmen derselben vorgelegten römisch 40 Bargeldsende-Kundenbelege (€ 30,- am 20.07.2018, € 50,- am 09.08.2018, € 50,- am 06.09.2018 sowie € 100,- am 18.10.2018): [...] BF: Was soll ich machen, damit das Gericht glaubt, dass wir wirklich zusammenleben? Wie soll ich mich glaubhaft machen? BF: Sie leben ja nicht zusammen, Ihre Frau lebt in Ungarn. Sie sagen Ihre Frau besucht Sie ein paarmal im Monat, das kann stimmen oder auch nicht, aber zusammenleben tun sie nicht, das sagen Sie ja selbst. BF: Warum sie nicht mit mir wohnt, oder nur einige Tage im Monat zu mir kommt, ist dieser Stressfaktor, weil wenn sie eines Tages zu mir kommen würde und sich amtlich melden würde, hätte sie Angst, dass sie so viele Briefe von Behörden und anderen bekommt und so würde dieser Stressfaktor wieder anfangen. RI: Haben Sie sich schon überlegt zu Ihrer Gattin nach Ungarn zu ziehen? BF: Sie hat mir mehrmals gesagt, ich solle zu ihr ziehen. Ich habe aber hier meine Arbeit und meine Freunde und habe mich hier gut integriert. Dass der Beschwerdeführer Frau G.G. darüber hinaus finanziell unterstützt, konnte nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Muttersprache und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass diese Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben glaubhaft sind. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Die in der Beschwerde thematisierten Zahnschmerzen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht mehr erwähnt. In der Verhandlung äußerte der Beschwerdeführer erstmals Bakterien im Bauch ("Helikobacter pylori") und einen Gallenstein zu haben. Laut in der Verhandlung in Vorlage gebrachtem histologischen Befund datiert vom 10.10.2018 wurde beim Beschwerdeführer betreffend ein 3mm messendes Antrumschleimhautstückchen mit anhaftenden Anteilen der Muscolaris mucosae eine mittelgradige diffuse chronische Entzündung bei herdförmig geringen Aktivitätszeichen und Helicobacter positiv diagnostiziert. Für Malignität gebe es im vorliegenden Material keinen Anhalt. Betreffend ein 3mm messendes Magenschleimhautstückchen vom Corpustyp mit anhaftenden Anteilen der Muscolaris mucosae wurde im selben histologischen Befund eine mittelgradige diffuse chronische Entzündung ohne Aktivitätszeichen und Helicobacter negativ diagnostiziert. Auch hier gebe es gebe es im vorliegenden Material keinen Anhalt für Malignität. Für den diagnostizierten "Helikobacter pylori" wurde dem Beschwerdeführer eine Behandlung mit Therapiedauer von insgesamt zehn Tagen und vier verschiedenen Medikamenten (Pantoloc, Amoxicillin, Clarithromycin, Anaerobex) empfohlen. Acht Wochen nach Ende der Gesamtmedikation sollte eine Kontrolle des Therapieerfolges erfolgen. Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Abschiebung nicht entgegenstehen - Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer als Koch tätig ist und monatlich € 1.400,- brutto ins Verdienen bringt sowie im Herkunftsland als Klimaanlagen-Monteur tätig war, ergibt aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2018 bis Oktober 2018 bei der XXXX.brutto ins Verdienen bringt sowie im Herkunftsland als Klimaanlagen-Monteur tätig war, ergibt aus den Angaben des Beschwerdeführers und den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Jänner 2018 bis Oktober 2018 bei der römisch 40 . Die Negativfeststellung zur Integration des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass dieser in Österreich weder eine Ausbildung absolviert hat, noch ehrenamtlich oder in einem Verein tätig ist und auch sonst keine wesentlichen Integrationsbemühungen erkennbar sind. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und mit seiner Beschwerde ein ÖSD-Zertifikat des Niveaus A2 vorgelegt hat. Nach der Verhandlung wurde über seine Rechtsberatung zudem eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses B1 (Teil 1 von 2) vorgelegt. Auch mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfügt; maßgebliche private Beziehungen konnten jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA und in der Verhandlung vor sich in einer Kirchengemeinschaft ehrenamtlich zu betätigen. Wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, sein Privatleben gestalte sich derart, dass er mit seiner Frau spazieren gehe und Freunde besuche, so steht dies im Widerspruch dazu, seine Ehefrau sich seinen Angaben zufolge seit Ende August 2017 in Ungarn befindet. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie relativ zur Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsbemühungen erkennen kann und infolgedessen davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausschließlich dem Zweck dient, hier zu arbeiten. Die Feststellung zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung nach Ägypten entgegenstehen würden. Nichtsdestotrotz vorgebrachte Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers werden dadurch relativiert, dass dieser, wie seinem Reisepass zu entnehmen ist, 2017 mindestens einmal in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist (AS 575): [...] RI: Sie haben vorher von Rückkehrbefürchtungen nach Ägypten gesprochen, was meinen Sie damit konkret? BF: Als ich Ägypten am 11.08.2011 verlassen habe, habe ich Probleme mit den Salafisten in Ägypten bekommen. Ich habe mehrmals für die Kopten demonstriert und mich für ihre Rechte eingesetzt. Diese Salafisten, die vom Staat unterstützt werden haben mich fotografiert. 2016 hat meine Mutter eine schwere Entzündung auf der Leber bekommen. Im Juni 2017 habe ich meine Mutter besucht. Wie wir in den Nachrichten verfolgt haben, wurde letzte Woche in der Umgebung wo ich wohne, sieben Kopten erschossen, diese Stadt heißt Elmenya. Diese Stadt ist die Hochburg der Salafisten und Terroristen. RI: 2017 haben Sie, wie Sie sagen, Ihre Mutter besucht. Das spricht nicht unbedingt für große gravierende Rückkehrbefürchtungen. BF: Ich bin direkt vom Flughafen zum Spital und dann sofort wieder zurück zum Flughafen. Ich war nicht in meiner Heimatstadt. Wenn ich keine Probleme hätte, wäre ich dort sicher zwei Monate geblieben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und kinderlosen Mann. Er ist zudem ungebunden, weil rechtkräftig festgestellt wurde, dass es sich bei seiner Ehe um eine bloße Aufenthaltsehe handelt. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, warum der auch derzeit erwerbstätige Beschwerdeführer in Ägypten seinen Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit bestreiten könnte, wenn er dabei anfangs auch auf Gelegenheitsjobs und wenig attraktive Hilfstätigkeiten angewiesen sein mag. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ägypten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt, https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (2.4.2018): Präsidentenwahl in Ägypten - Al-Sisi bekommt 97 Prozent, https://www.tagesschau.de/ausland/aegypten-wahl-113.html, Zugriff 16.4.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten - 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Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (03.2017b): Liportal, Ägypten - Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/#c89356, Zugriff 02.05.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei den angeführten Länderinformationen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Bei den angeführten Länderinformationen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  31. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. erster Teil des angefochtenen Bescheides)3.
  32. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. erster Teil des angefochtenen Bescheides) 3.1.
  33. Rechtslage Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  34. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  35. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.
  36. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Antrag des Beschwerdeführers wurde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 rechtskräftig abgewiesen, wobei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Im Spruchpunkt I. erster Teil des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch eins. erster Teil des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den ersten Teil des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den ersten Teil des Spruchpunktes römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  37. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. zweiter Teil des angefochtenen Bescheides):3.
  38. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. zweiter Teil des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  39. Rechtslage Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  40. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  41. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.
  42. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Letztlich können die Mitgliedstaaten gemäß Art 35 Freizügigkeits-RL die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.Letztlich können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35, Freizügigkeits-RL die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Dem folgend steht das Unionsrecht, insbesondere die Freizügigkeitsrichtlinie, im vorliegenden Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. § 52 Abs 2 FPG kommt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer (zu Unrecht) im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels der Bezirkshauptmannschaft XXXX am Inn ist (Aufenthaltskarte "Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" mit der Nr. XXXX, gültig bis 23.07.2019, AS 539).Paragraph 52, Absatz 2, FPG kommt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer (zu Unrecht) im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am Inn ist (Aufenthaltskarte "Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 23.07.2019, AS 539). Zu Recht hat die belangte Behörde daher § 52 Abs 4 Z 1 FPG zur Anwendung gebracht, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre.Zu Recht hat die belangte Behörde daher Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zur Anwendung gebracht, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu haben, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.09.2017, XXXX, nicht Folge gegeben und das Urteil des BG XXXX erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu haben, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.09.2017, römisch 40 , nicht Folge gegeben und das Urteil des BG römisch 40 erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Da somit nachträglich der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs 1 Z 4 NAG eingetreten ist, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürfen, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 4 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Da somit nachträglich der Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG eingetreten ist, wonach Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden dürfen, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie gemäß § 9 BFA-VG nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie gemäß Paragraph 9, BFA-VG nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer ist seit dem 08.03.2014 mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. verheiratet, dabei handelt es sich jedoch um eine Aufenthaltsehe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Ehe eingegangen hat, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.Der Beschwerdeführer ist seit dem 08.03.2014 mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsbürgerin G.G. verheiratet, dabei handelt es sich jedoch um eine Aufenthaltsehe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Ehe eingegangen hat, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Die Beschwerdeführer führen auch derzeit kein gemeinsames Familienleben. Der Beschwerdeführer lebt allein, seine Ehefrau ist nach seinen Angaben im September 2017 nach Ungarn zurückgekehrt. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau weiterhin Kontakt halten, Frau G.G. und ihr Sohn den Beschwerdeführer auch regelmäßig besucht und Frau G.G. vom Beschwerdeführer auch fallweise finanzielle Zuwendungen erhält, eine enge persönliche Bindungen zwischen den Ehepartnern konnte aber nicht festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehepartner - wie vom Beschwerdeführer behauptet - an einer "Wiederherstellung" ihrer Ehe arbeiten würden. Selbst wenn dies zuträfe und tatsächlich beabsichtigt wäre, in der Zukunft ein gemeinsames Familienleben zu begründen, so würde dies nichts daran ändern, dass ein solches derzeit nicht besteht. Eine tatsächlich gelebte Beziehung, ein Zusammenleben, eine finanzielle Abhängigkeit oder gemeinsame Kinder konnten nicht festgestellt werden. Insgesamt ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK auszugehen.Insgesamt ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme am 04.01.2018 unmissverständlich angegeben, dass er keine Kinder hat. Wenn in der Beschwerde Fotos vom "Besuch der Ehefrau und Sohn in Österreich" vorgelegt werden, muss es sich dabei um das bei dem One-Night-Stand der Ehefrau mit einem anderen Mann entstandene Kind handeln (vgl Urteil BG XXXX vom 09.08.2016, Seite 3). Dies hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Nachdem dieses Kind bei der Ehegattin in Ungarn lebt und somit kein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer besteht, liegen auch in diesem Fall keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vor.Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme am 04.01.2018 unmissverständlich angegeben, dass er keine Kinder hat. Wenn in der Beschwerde Fotos vom "Besuch der Ehefrau und Sohn in Österreich" vorgelegt werden, muss es sich dabei um das bei dem One-Night-Stand der Ehefrau mit einem anderen Mann entstandene Kind handeln vergleiche Urteil BG römisch 40 vom 09.08.2016, Seite 3). Dies hat der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Nachdem dieses Kind bei der Ehegattin in Ungarn lebt und somit kein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer besteht, liegen auch in diesem Fall keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Weitere Familienangehörige oder Verwandte hat der Beschwerdeführer in Österreich nach eigenen Angaben nicht. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, da der zeitlichen Komponente im Aufenthaltsstaat für den Aspekt des Privatlebens eine zentrale Rolle zukommt (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  43. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst ist im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, da der zeitlichen Komponente im Aufenthaltsstaat für den Aspekt des Privatlebens eine zentrale Rolle zukommt vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  44. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird jedoch dadurch gemindert, dass das dem Aufenthalt zugrundeliegende Aufenthaltsrecht sich zunächst nur aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag ableitete (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, RS 6), welchen der Beschwerdeführer zudem nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers stützte sich auf seinen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, welchen er sich durch eine Aufenthaltsehe rechtswidrig erschlichen hatte.Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird jedoch dadurch gemindert, dass das dem Aufenthalt zugrundeliegende Aufenthaltsrecht sich zunächst nur aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag ableitete vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, RS 6), welchen der Beschwerdeführer zudem nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers stützte sich auf seinen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers, welchen er sich durch eine Aufenthaltsehe rechtswidrig erschlichen hatte. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Verfahren aus der Behörde zurechenbaren Gründen übermäßig lang gedauert hat. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde bereits am 13.10.2011 negativ entschieden. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens seit diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Zudem liegen - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich in der koptischen Kirche in Wien mitarbeitet - keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, welcher seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde oder der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beruflich integriert ist, zumal er Vollzeit erwerbstätig ist. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. Zwar ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Aufenthaltsdauer in Österreich Freundschaften entwickelt hat. Enge private Beziehungen oder besondere persönliche Bindungen hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie eines ÖSD-Zertifikates des Niveaus A2 ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer somit trotz seines siebeneinhalbjährigen Aufenthalts lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache beherrscht, nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Angaben keine Ausbildung gemacht und ist abgesehen von der koptischen Kirche in keinem Verein oder Organisation Mitglied oder aktiv tätig. Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben spricht überdies, dass er zu seiner Freizeitgestaltung angegeben hat, dass er unter anderem mit seiner Frau Freunde besuche; dies, obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nach dessen eigenen Angaben seit September 2017 dauerhaft in Ungarn aufhält. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es auch nicht zu, das der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem der Beschwerdeführer sich - spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt am 13.10.2011 - seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, RS 1).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem der Beschwerdeführer sich - spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt am 13.10.2011 - seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034, RS 1). Im Hinblick auf seinen etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthalt kann somit von keiner tiefgehenden sozialen und integrativen Verfestigung ausgegangen werden. Hingegen kann nach wie vor vom Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Er spricht nach wie vor die Landessprache Arabisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Landeskultur vertraut. Er hat in Ägypten in der HTL eine Ausbildung zum XXXX gemacht und arbeitet derzeit als Koch. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer als jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt in Ägypten aus eigener Kraft zu bestreiten.Hingegen kann nach wie vor vom Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Ägypten ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist in Ägypten aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht. Er spricht nach wie vor die Landessprache Arabisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Landeskultur vertraut. Er hat in Ägypten in der HTL eine Ausbildung zum römisch 40 gemacht und arbeitet derzeit als Koch. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer als jungen, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt in Ägypten aus eigener Kraft zu bestreiten. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern und ganze Familie in Ägypten lebt, zu denen er noch Kontakt hat. Sein Vater ist pensionierter Schuldirektor, sein Bruder sowie eine Schwester studieren, zwei weitere Schwester sind verheiratet und zwei Schwestern arbeiten Zuhause. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246), weshalb dieses schwerer wiegt als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246), weshalb dieses schwerer wiegt als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Im Fall des Beschwerdeführers, der im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass dieser strafgerichtlich vorbestraft ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt. Dieser Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts ist nach § 9 Abs 2 Z 6 und 7 zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Im Fall des Beschwerdeführers, der im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass dieser strafgerichtlich vorbestraft ist. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt. Dieser Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Bei der im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung folglich die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 4 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten Teil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten Teil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
  45. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt I. dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.
  46. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. dritter Teil des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  47. Rechtslage Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
  48. bzw.
  49. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
  50. bzw.
  51. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
  52. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Zwar hat der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Rückkehr nach Ägypten auf sein Fluchtvorbringen gestützte Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Nachdem über die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, Zl. I403 1422438-1/10E, bereits rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Zudem werden die vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers dadurch relativiert, dass dieser, wie seinem Reisepass zu entnehmen ist, 2017 mindestens einmal in seinen Herkunftsstaat ausgereist ist (AS 575). Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Ägypten in der HTL eine Ausbildung zum XXXX gemacht und arbeitet derzeit als Koch. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner Kenntnis einer Landessprache hat der Beschwerdeführer eine Chance am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt in Ägypten aus eigener Kraft zu bestreiten.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Ägypten in der HTL eine Ausbildung zum römisch 40 gemacht und arbeitet derzeit als Koch. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung und seiner Kenntnis einer Landessprache hat der Beschwerdeführer eine Chance am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt in Ägypten aus eigener Kraft zu bestreiten. Zudem kann er sich der Unterstützung durch seine in Ägypten lebenden Familienangehörigen bedienen. Zu diesen hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nach wie vor Kontakt. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Ägypten - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Ägypten - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Darüber hinaus liegt in dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat. Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Ägypten nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Dies gilt umso mehr für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Helikobacter pylori" und den Gallenstein. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Ägypten ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat somit nicht entgegen, zumal es dem Beschwerdeführer angesichts der Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat möglich ist, sein "Helikobacter pylori" und den Gallenstein in Ägypten einer weiteren Behandlung zu unterziehen - sofern dies nach der der laut histologischem Befundbericht in Aussicht gestellten Therapie in Österreich überhaupt noch erforderlich ist.Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung nach Ägypten ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung droht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat somit nicht entgegen, zumal es dem Beschwerdeführer angesichts der Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat möglich ist, sein "Helikobacter pylori" und den Gallenstein in Ägypten einer weiteren Behandlung zu unterziehen - sofern dies nach der der laut histologischem Befundbericht in Aussicht gestellten Therapie in Österreich überhaupt noch erforderlich ist. Substantiierte Gründe, die gegen eine Rückkehr seiner Person nach Ägypten sprechen würden, hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen besteht in Ägypten derzeit ganz allgemein keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Übrigen besteht in Ägypten derzeit ganz allgemein keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher weiters insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des dritten Teils des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher weiters insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des dritten Teils des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.4 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt II.)3.4 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch zwei.) 3.4.1 Rechtslage: Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat. 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.08.2016 wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach § 117 Abs 1 und 4 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.09.2017, XXXX, nicht Folge gegeben.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.08.2016 wegen des Vergehens des Eingehens einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 117, Absatz eins und 4 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.09.2017, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese anführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG angesichts des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erfüllt ist.Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese anführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG angesichts des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erfüllt ist. Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit Juli 2011 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit Juli 2011 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist - wie die belangte Behörde zutreffend erläutert hat - insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bei diesem keinen Gesinnungswandel bewirkt hat. Obwohl mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX und in weiterer Folge vom LG XXXX als Berufungsgericht rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner ungarischen Gattin eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, wird dies vom Beschwerdeführer weiterhin beharrlich bestritten. In der Einvernahme am 04.01.2018, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung beruft der Beschwerdeführer sich nach wie vor auf diese Ehe, um eine für sich günstigere fremdenrechtliche Situation zu erwirken, was zu einer Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung beiträgt (vgl VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0172).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist - wie die belangte Behörde zutreffend erläutert hat - insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bei diesem keinen Gesinnungswandel bewirkt hat. Obwohl mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 und in weiterer Folge vom LG römisch 40 als Berufungsgericht rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner ungarischen Gattin eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, um sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, wird dies vom Beschwerdeführer weiterhin beharrlich bestritten. In der Einvernahme am 04.01.2018, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung beruft der Beschwerdeführer sich nach wie vor auf diese Ehe, um eine für sich günstigere fremdenrechtliche Situation zu erwirken, was zu einer Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung beiträgt vergleiche VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0172). Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam im vorliegenden Fall aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. In Gesamtschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe den Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen, sondern lässt sich auch durch seine rechtskräftige Verurteilung nicht davon abhalten, sich weiterhin auf diese Aufenthaltsehe zu berufen, um sich unberechtigte fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem dieses beharrliche und anhaltende Fehlverhalten ins Gewicht, wodurch der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten auch weiterhin deutlich zum Ausdruck bringt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht folglich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht folglich das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich zu prüfen (vgl VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich zu prüfen vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie oben unter Punkt 3.2.2 (Rückkehrentscheidung) bereits ausführlich dargestellt, kann kein Familienleben und lediglich ein schwach ausgebildetes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Infolgedessen schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen, zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen.Wie oben unter Punkt 3.2.2 (Rückkehrentscheidung) bereits ausführlich dargestellt, kann kein Familienleben und lediglich ein schwach ausgebildetes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Infolgedessen schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen, zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs 2 Z 8 FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat".Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG höchstens für die Dauer von fünf Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat". Angesichts des schwerwiegenden und anhaltenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von fünf Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, das von der belangten Behörde mit fünf Jahren festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, wie oben bereits umfassend ausgeführt, als verhältnismäßig und somit zulässig darstellt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
  53. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  54. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt".Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt". Oben unter Punkt 3.4.2 (Einreiseverbot) wurde bereits ausgeführt, dass einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich angesichts dessen bisherigen Fehlverhaltens und der negativen Zukunftsprognose das überwiegende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens entgegensteht, welchem im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zukommt.Oben unter Punkt 3.4.2 (Einreiseverbot) wurde bereits ausgeführt, dass einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich angesichts dessen bisherigen Fehlverhaltens und der negativen Zukunftsprognose das überwiegende öffentli

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