Obsah (23)
Art. 133Art. 130§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 3Art. 3§ 53§ 61§ 16§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlL502 2119019-3 SpruchL502 2119019-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.09.2014 fand in der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und erfolgte im Gefolge dessen die Zulassung des Verfahrens in Verbindung mit der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an den BF.
- Am 02.06.2015 legte der BF dem BFA verschiedene Beweismittel (Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis, Militärdokumente, Lichtbilder, "Drohbrief") vor. Am 10.07.2015 wurde der BF dort - im Beisein seines Vertreters - niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wurden ihm auch länderkundliche Feststellungen des BFA zur aktuellen Lage im Irak ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Am 29.07.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2015 brachte der (damalige) Vertreter des BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) möge über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden.4. Mit Schriftsatz vom 02.10.2015 brachte der (damalige) Vertreter des BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) möge über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden.
- Der Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 30.12.2015 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen. Am 13.04.2016 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein durch. Der BF legte im Zuge dessen nochmals Beweismittel (Teilnahmebestätigungen für Deutschkurs und Erste-Hilfe-Kurs) vor.
- Mit dem im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016, XXXX , wurde dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde (Spruchpunkt VI.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde vom BVwG nicht zugelassen.6. Mit dem im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016, römisch 40 , wurde dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde vom BVwG nicht zugelassen.
- Die gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Die gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Am 03.04.2017 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 03.04.2017 erfolgte neuerlich eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.07.2017 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das BFA, bei der der BF weitere Beweismittel vorlegte (Erstattung einer Anzeige bei einer irakischen Polizeistation vom 22.01.2017, zwei Protokolle von Zeugenaussagen, Heiratsurkunde).
- Das BFA gab eine gutachterliche Stellungnahme den psychischen Gesundheitszustand des BF betreffend in Auftrag. Mit Eingabe des Diakonie-Flüchtlingsdienstes langte beim BFA am 10.08.2017 eine Therapie-Bestätigung betreffend eine psychotherapeutische Behandlung des BF ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.09.201 wurde dieser Antrag des BF
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.)11. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.201 wurde dieser Antrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.)
- Mit Schreiben vom 15.09.2017 erhob der BF durch seine (damalige) Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
- Die Beschwerdevorlage langte am 21.09.2017 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L507 zugewiesen.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung an die Verfahrensparteien in Rechtskraft.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.03.2017, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.09.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs nach Zustellung an die Verfahrensparteien in Rechtskraft.
- Am 17.04.2018 stellte der BF einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.05.2018 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Er legte im Zuge der Einvernahme neuerlich Beweismittel vor (Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs, UNHCR Asylum Seeker Registration Card, Überweisungsschein eines Neurologen, Lichtbild).
- Am 03.07.2018 forderte das BFA den BF mittels entsprechendem Schreiben zur Befundvorlage auf.
- Mit Eingabe seiner Vertretung vom 04.07.2018 brachte der BF die angeforderten Unterlagen (Überweisungsschein, ärztlicher Entlassungsbrief, psychotherapeutischer Befundbericht) in Vorlage.
- Das BFA räumte dem BF mit Schreiben vom 10.07.2018 zur am 19.06.2018 erfolgten amtswegigen ärztlichen Untersuchung Parteigehör ein. Der BF gab dazu mit Schreiben des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 22.07.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab.
- Am 21.09.2018 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das BFA.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde auch der zweite Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.)21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.12.2018 wurde auch der zweite Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) 22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.12.2018 wurde dem BF von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er aufgefordert sich verpflichtend einem Rückkehrberatungsgespräch zu unterziehen.22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.12.2018 wurde dem BF von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und wurde er aufgefordert sich verpflichtend einem Rückkehrberatungsgespräch zu unterziehen.
- Gegen den dem (ehemaligen) Vertreter des BF am 15.12.2018 zugestellten Bescheid erhob er durch seine zugleich bevollmächtigte nunmehrige Vertretung am 27.12.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
- Die Beschwerdevorlage langte am 04.01.2019 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.
- Das BFA reichte am 07.01.2019 eine Übersetzung der vom BF vorgelegten Beweismittel (Krankenbericht, Polizeibericht) nach.
- Im Aktenvermerk des BVwG vom 07.01.2019 wurde festgehalten, dass eine binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF ergeben hat.
- Mit Eingabe des Vertreters des BF vom 09.01.2019 wurden weitere Unterlagen (Deutschkursbestätigung, Aufenthaltsbestätigung in einer psychiatrischen Klinik, ärztlicher Kurzbrief und Befundbericht) eingebracht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein weiteres Mal beantragt.
- Am 04.02.2019 langte beim BVwG eine Eingabe der Vertretung des BF einschließlich eines Befundberichts seine Gattin betreffend ein.
- Das BVwG nahm abschließend Einsicht in die bei Gericht einsehbaren elektronischen Verfahrensdaten der Gattin des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF reiste am 20.08.2014 auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus und in der Folge schlepperunterstützt auf illegale Weise nach Österreich ein, wo er am 31.08.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016, XXXX , abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016, römisch 40 , abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2017, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am 03.04.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017, FZ. XXXX ,
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2017, XXXX , abgewiesen.Der BF stellte am 03.04.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017, FZ. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.09.2017, römisch 40 , abgewiesen. Der BF stellte am 17.04.2018 den gg. dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wiederum mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.12.2018
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.Der BF stellte am 17.04.2018 den gg. dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wiederum mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 12.12.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde in XXXX im Stadtteil XXXX geboren, wo er zwischen 1989 und 1998 die Grund- und die Hauptschule sowie in der Folge bis 2001 eine höhere Schule besuchte. Im Anschluss war er für ca. ein Jahr als Helfer in einer Autowerkstätte und in weiterer Folge für ca. ein halbes Jahr in einem Textilgeschäft erwerbstätig. In den Folgejahren war er ohne Beschäftigung, ehe er von 2011 bis 2014 in der irakischen Armee diente.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 geboren, wo er zwischen 1989 und 1998 die Grund- und die Hauptschule sowie in der Folge bis 2001 eine höhere Schule besuchte. Im Anschluss war er für ca. ein Jahr als Helfer in einer Autowerkstätte und in weiterer Folge für ca. ein halbes Jahr in einem Textilgeschäft erwerbstätig. In den Folgejahren war er ohne Beschäftigung, ehe er von 2011 bis 2014 in der irakischen Armee diente. Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Irak, abgesehen von der Zeit seines Militärdienstes, im Haus seiner Eltern in XXXX im Stadtteil XXXX , wohnhaft. Im Irak leben noch seine Eltern und mehrere Brüder und Schwestern. Ein Bruder und eine Schwester leben in Ägypten.Der BF war vor seiner Ausreise aus dem Irak, abgesehen von der Zeit seines Militärdienstes, im Haus seiner Eltern in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 , wohnhaft. Im Irak leben noch seine Eltern und mehrere Brüder und Schwestern. Ein Bruder und eine Schwester leben in Ägypten. Der BF ist mit einer syrischen Staatsangehörigen, der mit Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2018, GZ. XXXX , der Status der Asylberechtigten und eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, seit 01.08.2015 nach islamischem Recht verheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung hat bisher nicht stattgefunden und ein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten besteht nicht. Die Gattin war bis 2008 mit einem Staatsangehörigen von Saudi-Arabien verheiratet, eine aus der seither geschiedenen Ehe stammende ca. 10 Jahre alte Tochter lebt beim Vater in Saudi-Arabien. Mutter und Tochter stehen in Kontakt, zuletzt reiste die Gattin des BF im Mai 2018 zur Tochter nach Saudi-Arabien. Sie befindet sich aktuell im Frühstadium einer weiteren Schwangerschaft.Der BF ist mit einer syrischen Staatsangehörigen, der mit Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2018, GZ. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten und eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, seit 01.08.2015 nach islamischem Recht verheiratet. Eine zivilrechtliche Eheschließung hat bisher nicht stattgefunden und ein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten besteht nicht. Die Gattin war bis 2008 mit einem Staatsangehörigen von Saudi-Arabien verheiratet, eine aus der seither geschiedenen Ehe stammende ca. 10 Jahre alte Tochter lebt beim Vater in Saudi-Arabien. Mutter und Tochter stehen in Kontakt, zuletzt reiste die Gattin des BF im Mai 2018 zur Tochter nach Saudi-Arabien. Sie befindet sich aktuell im Frühstadium einer weiteren Schwangerschaft. Der BF bezieht seit der ersten Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und ist nicht legal erwerbstätig. Er hat in Österreich keine sonstigen Angehörigen oder Verwandten und pflegt normale soziale Kontakte. Er besuchte diverse Deutschkurse sowie einen Erste-Hilfe-Kurs und hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Er hat ansonsten keine anderweitigen Integrationsmaßnahmen ergriffen. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an einer Anpassungsstörung F 43.2 und einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome F33.2, denen er erforderlichenfalls medikamentös begegnet, im Übrigen ist er gesund und erwerbsfähig. 1.
- Im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Irak war keine maßgebliche Verschlechterung der Umstände im Vergleich zu den im Ausgangsverfahren festgestellten festzustellen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG im ersten und zweiten Verfahrensgang, in die Beschwerdeergänzungen des BF im gg. Verfahren und in die Verfahrensunterlagen der Gattin des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend. 2.
- Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG in den vorhergehenden Verfahrensgängen, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend sowie den Verfahrensunterlagen seiner Gattin durch das BVwG und stellen sich als unstrittig dar. 2.
- Die Feststellung unter 1.
- über keine maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage im Irak mit Blick auf das Ausgangsverfahren stützt sich auf den vom Gericht vorgenommenen Vergleich zwischen dem Akteninhalt im ersten Verfahrensgang und den aktuellen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im gg. Verfahrensgang. Soweit in der gg. Beschwerde eine verschlechterte Lage im Irak für Sunniten in den Raum gestellt wurde, stand dem schon entgegen, dass der BF demgegenüber Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft ist. Im Übrigen wurde nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich die allgemeine Lage im Irak bzw. in XXXX im Unterschied zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über den Erstantrag des BF maßgeblich verschlechtert hätte.Im Übrigen wurde nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich die allgemeine Lage im Irak bzw. in römisch 40 im Unterschied zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung über den Erstantrag des BF maßgeblich verschlechtert hätte. 2.5.
- Im ersten Verfahrensgang brachte der BF am 02.09.2014 zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt vor, im Irak fehle die nötige Sicherheit. Es gäbe täglich Angriffe, Bombardierungen und Tötungen. Er habe sich Sorgen um sein Leben gemacht, da es überall bewaffnete Gruppen gäbe. Vor der belangten Behörde gab er am 10.07.2015 zusammengefasst an, er habe während seines Militärdienstes in XXXX , etwa einen Monat nach der Einnahme der Stadt XXXX durch die Truppen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) im Juni 2014, einen Anruf eines Unbekannten auf sein Mobiltelefon erhalten, in dem er als Angehöriger der irakischen Armee mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt, der ihm geraten habe, noch 25 Tage bei seiner Einheit zu bleiben, ehe er einen Urlaub beantragte und nach XXXX reiste, wo er sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Onkel und danach einem Freund aufgehalten habe. Nach der Ankunft in XXXX habe ihm sein Vater auch noch einen Drohbrief gezeigt, in dem er neuerlich mit dem Tod bedroht und der in der Garage der Eltern gefunden worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte er auf Nachfrage fast wortgleich diese Angaben. Auf entsprechende erstinstanzliche Fragen vermochte der BF auch keine näheren Angaben zu dem Anrufer oder zu den Herstellern des Drohbriefes zu machen. Seine ursprüngliche Aussage, Mitglieder des IS seien die Urheber gewesen, revidierte er in weiterer Folge insoweit, als er tatsächlich diesbezüglich keine konkrete Ahnung habe, aber Mitglieder des IS dahinter vermutet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erwiderte er wiederum, dass er keine Ahnung habe, wer ihn bedroht habe, weder dem Anruf noch dem Drohbrief sei irgendein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen.2.5.
- Im ersten Verfahrensgang brachte der BF am 02.09.2014 zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt vor, im Irak fehle die nötige Sicherheit. Es gäbe täglich Angriffe, Bombardierungen und Tötungen. Er habe sich Sorgen um sein Leben gemacht, da es überall bewaffnete Gruppen gäbe. Vor der belangten Behörde gab er am 10.07.2015 zusammengefasst an, er habe während seines Militärdienstes in römisch 40 , etwa einen Monat nach der Einnahme der Stadt römisch 40 durch die Truppen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) im Juni 2014, einen Anruf eines Unbekannten auf sein Mobiltelefon erhalten, in dem er als Angehöriger der irakischen Armee mit dem Tode bedroht worden sei. Er habe dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt, der ihm geraten habe, noch 25 Tage bei seiner Einheit zu bleiben, ehe er einen Urlaub beantragte und nach römisch 40 reiste, wo er sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Onkel und danach einem Freund aufgehalten habe. Nach der Ankunft in römisch 40 habe ihm sein Vater auch noch einen Drohbrief gezeigt, in dem er neuerlich mit dem Tod bedroht und der in der Garage der Eltern gefunden worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte er auf Nachfrage fast wortgleich diese Angaben. Auf entsprechende erstinstanzliche Fragen vermochte der BF auch keine näheren Angaben zu dem Anrufer oder zu den Herstellern des Drohbriefes zu machen. Seine ursprüngliche Aussage, Mitglieder des IS seien die Urheber gewesen, revidierte er in weiterer Folge insoweit, als er tatsächlich diesbezüglich keine konkrete Ahnung habe, aber Mitglieder des IS dahinter vermutet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erwiderte er wiederum, dass er keine Ahnung habe, wer ihn bedroht habe, weder dem Anruf noch dem Drohbrief sei irgendein Hinweis darauf zu entnehmen gewesen. Dazu stellte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 20.05.2016 fest, dass das teils widersprüchliche, teils gesteigerte Vorbringen des BF einer Bedrohung durch unbekannte Dritte wegen seiner früheren Armeezugehörigkeit aufgrund fehlender Plausibilität und Nachvollziehbarkeit als ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu bewerten war. 2.5.
- Im zweiten Verfahrensgang gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 03.04.2017 an, er habe eine negative Entscheidung über sein Schutzbegehren erhalten, könne jedoch nicht in den Irak zurückkehren. Es kämen nach wie vor bewaffnete Gruppen zu seinem Haus im Irak und erhalte er seit 2014 bis zum jetzigen Zeitpunkt Drohungen. Er habe auch ein Schreiben der Polizei, in dem "alles genau erklärt" sei. Sein Bruder sei Dolmetscher für die US Armee gewesen und von einer bewaffneten Gruppe getötet worden. Er wolle nicht, dass ihm dasselbe passiert. Sein Haus im Irak sei beschossen worden, weshalb seine Eltern das Haus verlassen hätten. Da er ohne Bewilligung der Armee den Irak verlassen habe, erwarte ihn im Irak ein militärgerichtliches Verfahren und eine Geldstrafe. In seiner Einvernahme durch das BFA vom 11.07.2017 gab er als Grund für neuerliche Antragstellung an, er werde im Irak weiterhin von unbekannten bewaffneten Milizen verfolgt und ihm drohe eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren sowie eine Geldstrafe, weil er als Soldat ins Ausland gegangen sei. Er sei inzwischen auch verheiratet. Das BVwG hielt dazu in seinem Erkenntnis vom 29.09.2017 fest, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf bereits im Vorverfahren geltend gemachte Gründe gestützt hat. In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass den gg. Folgeantrag betreffend daher eine entschiedene Sache vorlag und dessen Zurückweisung zu Recht erfolgte. 2.5.
- Im nunmehrigen dritten Verfahrensgang führte der BF in seiner Erstbefragung vom 17.04.2018 aus, die Milizen würden "immer" sein Haus und jenes seiner Eltern angreifen. Seine Familie würde daher "immer" ihr Haus wechseln. Er habe vor ein paar Tagen Dokumente erhalten (welche er in Vorlage brachte), aus denen hervorgehe, dass der Bruder des BF von Milizen angegriffen worden sei. Im Jahr 2017 seien Personen in sein Haus im Irak eingedrungen und hätten nach dem BF gesucht. Sie hätten dessen jüngeren Bruder mitgenommen und geschlagen, weil sie diesen dazu bewegen hätten wollen den Aufenthaltsort des BF preiszugeben. Die Milizen würden bis heute nach ihm suchen. Sein Bruder sei nach Ägypten geflohen. Es würden nun auch "fremde Menschen" im Haus der Familie des BF leben. In der Einvernahme durch das BFA am 21.09.2018 gab er nach etwaigen Änderungen bzw. Neuerungen befragt an, es gebe "nichts, außer dem, was er bereits angegeben habe". Seine Vertretung verwies darauf, dass sich der Gesundheitszustand des BF verschlechtert habe und er mittlerweile ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich führe. Im Irak sei außerdem eine Verfolgung der Familie des BF entstanden, die auch er zu befürchten habe. In der Beschwerde ergänzte der BF dieses Vorbringen dahingehend, dass sein Bruder von schiitischen Milizen entführt und gefoltert worden sei um seinen Aufenthaltsort zu erfahren und ein anderer Bruder angeschossen worden sei und im Koma liege, weil dieser nachsehen wollte, wer in das Haus seiner Familie nach deren Flucht eingedrungen sei. 2.5.
- Im Hinblick auf das im gg. dritten Verfahrensgang erstattete Vorbringen des BF war im Lichte der Darstellung oben festzustellen, dass er sich mit diesem im Kern neuerlich auf eine schon zuvor behauptete Verfolgungsgefahr ausgehend von Angehörigen unbekannter Milizen stützte. Soweit er darüber hinaus einen "Polizeibericht" und einen "Krankenhausbericht" die behauptete Entführung eines Bruders betreffend vorlegte, die er wiederum als Maßnahme eben jener schon genannten unbekannten Milizen bewertete, die in Wahrheit auf der Suche nach ihm selbst gewesen seien, ergänzte er sein bisheriges Vorbringen bloß durch neue Nebenumstände, denen jedoch die Feststellungen im Ausgangsverfahren die fehlende Glaubhaftigkeit der Hauptaspekte des behaupteten Verfolgungsszenarios entgegen standen. Dass den neu vorgetragenen Nebenumständen zudem schon per se kein glaubhafter Kern zukam, stützte die belangte Behörde auch berechtigter Weise darauf, dass im Irak notorischer Weise jedwedes Dokument als Fälschung beigeschafft werden kann und sohin den vorgelegten Unterlagen kein maßgeblicher Beweiswert zukam. Die belangte Behörde gelangte daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF im gg. Folgeantrag im Wesentlichen lediglich seine früheren Gründe für sein Schutzbegehren wiederholte, über die jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. 2.5.
- Der BF verwies bereits im zweiten Verfahrensgang auf psychische Probleme, die in diesem Verfahren als Anpassungsstörung F43.2 festgestellt wurden. Auch im gg. dritten Verfahrensgang der BF verwies er auf psychische Probleme, die sich verschlechtert hätten. Er sei in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein. In diesem Zusammenhang legte er Befunde vor, aus denen hervorging, dass er von 07.05.2018 bis 15.05.2018 in einer psychiatrischen Klinik stationär untergebracht war und eine akute Belastungsreaktion F43.0 sowie eine rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome F33.2 diagnostiziert wurden. Aus einer beigebrachten Stellungnahme einer Psychotherapeutin ging hervor, dass er seit November 2017 einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Aus einem Befundbericht vom 12.09.2018 eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ging hervor, dass er aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome F33.2 medikamentös behandelt wird. Schließlich brachte er eine weitere Aufenthaltsbestätigung in Vorlage, aus der hervorging, dass er von 05.01.2019 bis 07.01.2019 abermals wegen einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psychotische Symptome stationär behandelt wurde. Eine vom BFA im gg. Verfahren in Auftrag gegebene ärztliche Begutachtung vom 19.06.2018 kam zum Ergebnis, dass beim BF eine Anpassungsstörung F43.2 vorliegt, die sich vorübergehend verschlechtert hat. Auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine akute suizidale Einengung bestand kein Hinweis. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im zweiten Verfahrensgang, denen zufolge der BF an einer Anpassungsstörung F43.2 litt, sowie im Hinblick auf die darüber hinaus im gg. dritten Verfahrensgang vom BFA festgestellte rezidivierende depressive Störung ohne psychotische Symptome F33.2 trat sohin im Vergleich zum ersten Verfahrensgang keine relevante Sachverhaltsänderung zu Tage, die ein schweres Krankheitsbild darstellen würde, dem wiederum Entscheidungsrelevanz zugekommen wäre, wie unten noch darzustellen ist. 2.5.
- Von der in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Gattin des BF als Zeugin konnte Abstand genommen werden, zumal deren Eheschließung nach islamischen Recht nicht angezweifelt wurde. Dass es bis dato zu keiner zivilen Eheschließung gekommen ist und auch kein gemeinsamer Wohnsitz der Ehegatten besteht, ergab sich ebenso unzweifelhaft aus dem Vorbringen und dem Ergebnis der og. Datenbankabfragen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.08.2014 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl
G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.08.2014 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 2.2.
- Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs stützte der BF sein Schutzbegehren im Wesentlichen auf eine behauptete Verfolgung durch unbekannte bewaffnete Gruppierungen bzw. Milizen, dies im Zusammenhang mit seinem früheren Militärdienst. Er hat im gg. Verfahren erklärt, dass er weiterhin aus den schon ehemals genannten Gründen von unbekannten bewaffneten Gruppierungen bzw. Milizen gesucht werde. Insoweit hat er in diesem Verfahrensgang seinen Antrag auf internationalen Schutz auf Tatsachen gestützt, über die bereits im ersten Verfahrensgang rechtskräftig abgesprochen wurde. Aus diesem Vorbringen gewann die belangte Behörde daher zu Recht keinen neuen Sachverhalt, der einer (neuen) inhaltlichen Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen wäre. 2.2.
- Mit der Darstellung neuer Ereignisse sowie der Vorlage neuer Beweismittel im gg. Verfahrensgang zur Untermauerung des ursprünglichen Verfolgungsszenarios behauptete der BF lediglich Nebenumstände, die das Fortwirken der seinerzeit behaupteten, jedoch nicht als glaubhaft festgestellten Verfolgung bekräftigen sollten, denen darüber hinaus kein glaubhafter Kern innewohnte. 2.2.
- Die belangte Behörde wies daher den gg. Folgeantrag des BF im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. 2.3.
- Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).2.3.
- Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und sind daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). 2.3.
- Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. Ra 2018/01/0106-12 vom
- November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist.2.3.
- Entgegen seiner früheren ständigen Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wo der Verwaltungsgerichtshof (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt hat, bezieht sich dieser in seiner jüngsten Rechtsprechung vergleiche Ra 2018/01/0106-12 vom
- November 2018) vielmehr auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 (Statusrichtlinie) und die dort für die Gewährung von subsidiärem Schutz normierten Voraussetzungen, weist dabei auf das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung des Asylgesetzes vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie hin und hält dazu fest, dass zu den vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz alleine die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH maßgeblich ist. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach dieser Rechtsprechung hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als "ernsthaften Schaden" die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) und "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" (Litera c,). Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist.Zum Vorliegen eines ernsthaften Schadens nach Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie nahm der EuGH im Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Stellung und führte dazu aus, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten, also von Akteuren iSd Artikel 6, Statusrichtlinie, verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt (vgl. Rn. 33).Diesen Unterschied zwischen der Gewährung von subsidiärem Schutz einerseits und der Non-refoulement-Entscheidung andererseits hat der EuGH im zeitgleichen Urteil C-562/13, Abdida, nochmals klargestellt vergleiche Rn. 33). In seinem Urteil vom
- April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung von Art. 4 der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist:In seinem Urteil vom
- April 2018, C-353/16, MP, Rn. 45 und 46, hat der EuGH diese Sichtweise bestätigt. Er führte nochmals aus, dass der Schutz vor Ausweisung nach Artikel 3, EMRK auch unter Berücksichtigung von Artikel 4, der GRC (Non-refoulement) von der Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie zu unterscheiden ist: "Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)"."Zu den Auswirkungen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- Dezember 2014, M-Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36)". Zur Voraussetzung des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35).Zur Voraussetzung des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie hat der EuGH festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt [...] ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hierbei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter hob der EuGH nochmals im Urteil vom
- Jänner 2014, C-285/12, Diakité, Rn. 30, wie folgt hervor: "Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein"."Außerdem wird das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Artikel 15, Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein". Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist".Die spezifische Betroffenheit eines Antragstellers kann aber nach dieser Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakité, Rn. 31) insoweit eine Rolle spielen, als "der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist". 2.3.
- Bereits in seinem Urteil vom
- November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Art. 2 lit. a der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen
Art. 3
der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt.2.3.
- Bereits in seinem Urteil vom
- November 2010, C-57/09 und C-101/09, B und D, Rn. 118ff, hat der EuGH dargelegt, dass den Mitgliedstaaten die Gewährung einer anderen Form des nationalen Schutzes aus anderen Gründen als jenen, aus denen internationaler Schutz im Sinne des Artikel 2, Litera a, der Statusrichtlinie gewährt werden muss, wie etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen
Artikel 3
, der Statusrichtlinie nur dann möglich ist, wenn diese andere Form des Schutzes nicht die Gefahr der Verwechslung mit der Rechtsstellung des Flüchtlings oder der Person mit Anspruch auf subsidiärem Schutz im Sinne der Statusrichtlinie birgt. Damit stellte der EuGH klar, dass die Schutzgewährung aus familiären oder humanitären Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Statusrichtlinie fällt und es für die Gewährung nationalen Schutzes aus solchen Gründen einer Form bedarf, die die Gefahr der Verwechslung mit der Schutzgewährung im Sinne der Statusrichtlinie ausschließt. Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Art. 3 der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen.Die Erlassung oder Beibehaltung günstigerer Bestimmungen durch einen Mitgliedstaat, die - unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - über den oben dargelegten Maßstab für die Gewährung von subsidiären Schutz hinausgehen, hat der EuGH in seinem Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M'Bodj, Rn. 43 bis 46, ausdrücklich als unionsrechts- bzw. richtlinienwidrig angesehen. Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützt sind.Nach dieser Rechtsprechung widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, EMRK gestützt sind. Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Art. 3 enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" (vgl. EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vgl. dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005).Jüngst hat der EuGH dies nochmals verdeutlicht, wenn er ausführt, "dass die in Artikel 3, enthaltene Klarstellung, dass jede günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95 vereinbar sein muss, bedeutet, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen" vergleiche EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, M'Bodj, C-542/13, vergleiche dazu bereits auch VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040-0044, in Bezug auf das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005). Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR
- GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. RV 952 BlgNR
- GP, 30f) umsetzen (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Mit dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 5) ausdrücklich angeführt wird - die Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
- April 2004), insbesondere mit dem neu geregelten "Antrag auf internationalen Schutz" deren gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 30f) umsetzen vergleiche VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht.Aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK" bedeuten würde, ist dagegen (im Sinne der bisherigen Non-refoulement-Prüfung) ableitbar, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreicht. Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt.Insofern hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der dargelegten Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH und somit fehlerhaft umgesetzt. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden vergleiche etwa VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten (vgl. etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (vgl. jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gerichten vergleiche etwa jüngst EuGH 7.8.2018, C-122/17, David Smith, Rn. 38, 39, mwN). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht. Allerdings findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen vergleiche jüngst EuGH 4.10.2018, C-384/17, Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N, Rn. 57, 58, mwN). Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst jedoch auch die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist vergleiche jüngst EuGH 11.9.2018, C-68/17, IR, Rn. 64, mwN). Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" (vgl. EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42).Zu einer derartigen richtlinienkonformen Auslegung hat der EuGH festgehalten, "auch wenn dieses Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung nicht so weit reichen kann, dass eine Richtlinie selbst und unabhängig von einem nationalen Umsetzungsakt Einzelnen Verpflichtungen auferlegt oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit der ihren Bestimmungen Zuwiderhandelnden bestimmt oder verschärft, so ist doch anerkannt, dass der Staat grundsätzlich Einzelnen eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts entgegenhalten kann" vergleiche EuGH 5.7.2007 Kofoed, C-321/05, Rn. 45 mit Verweis auf seine Urteile Kolpinghuis Nijmegen, Rn. 12 bis 14, und Arcaro, Rn. 41 und 42). 2.3.
- Wie oben festgehalten wurde, konnte der BF im ersten Verfahrensgang nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr aus von ihm behaupteten Gründen vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat von Milizangehörigen oder sonstigen Dritten bedroht wurde oder nach einer Rückkehr von diesen verfolgt werde. Wie schon oben unter Punkt
- dargelegt kam dem nunmehrigen Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag keine Relevanz für eine neuerliche Sachentscheidung der belangten Behörde zu. Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das etwaige Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 lit b der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen.Im Hinblick darauf war daher auch nicht auf das etwaige Vorliegen der Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch genannte Akteure zu schließen. 2.3.
- Im Hinblick auf eine relevante Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt. 2.3.
- Die belangte Behörde wies daher den gg. Folgeantrag des BF auch im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Zwar sehen weder der § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.
- Zwar sehen weder der Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs.
2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
- GP 67) erkennbar, worum es geht:"Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- GP 11)).Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11)). Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. 3.
- Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht, die der gg. Rückkehrentscheidung des BFA entgegen standen. Er hat zwar, wie dies auch schon im zweiten Verfahrensgang festgestellt wurde, zwischenzeitig eine syrische Staatsangehörige, der in Österreich der Status einer Asylberechtigten zukommt, nach islamischem Recht geehelicht, mit der er aber trotz der bereits 2015 erfolgten Eheschließung bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz teilt und auch nicht nach staatlichem Recht vermählt ist. Zu beachten war im Hinblick auf die Gewichtung dieses familiären Bezugspunktes auch, dass er diese Eheschließung eben bereits 2015 vollzogen hat und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm bewusst sein musste, dass sein lediglich auf das AsylG gestützter Aufenthaltsstatus unsicher ist. Eine besondere Abhängigkeit der Gattin vom BF aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes wurde nicht erkennbar, zumal seit 2015 bis dato keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten besteht und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsmerkmale festzustellen waren. Zu sonstigen Integrationsmerkmalen wurde bereits in der Entscheidung des BVwG vom 29.09.2017 festgehalten, dass der BF eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat. Neue maßgebliche integrative Schritte wurden im gg. Verfahren über eine bloße Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen. Der BF nimmt weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung in Anspruch, eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war sohin auch nicht erkennbar. Schließlich konnte sich auch die Verlängerung der faktischen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auf nunmehr fast viereinhalb Jahre angesichts des beharrlichen Verweilens des BF nach zweimaliger negativer Entscheidung über seine Anträge auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr dritten unbegründeten Stellung eines Antrages nicht zu seinen Gunsten auswirken. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen und dabei zu Recht darauf verwiesen, dass von keinen maßgeblichen familiären oder außergewöhnlichen privaten Bindungen des BF in Österreich auszugehen sei, er über keine außergewöhnlichen Deutschkenntnisse verfüge, nicht selbsterhaltungsfähig sei, seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf Folgeanträge gestützt habe und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten. 3.
- Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.3.3. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt. 3.
- Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis IV. abzuweisen.3.
- Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. abzuweisen. 4.
- Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war zuletzt noch abzuwägen, ob allenfalls neue konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG - wobei eine allfällige ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oben bereits verneint wurde - unzulässig wäre.4.
- Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war zuletzt noch abzuwägen, ob allenfalls neue konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG - wobei eine allfällige ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oben bereits verneint wurde - unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Art. 6 Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt.Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar, wobei darauf abzustellen ist, dass die mögliche Gefahr einer Verletzung dieser Schutznormen nicht von bestimmten Akteuren iSd Artikel 6, Statusrichtlinie ausgeht, sondern eine (bloße) Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland darstellt. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt."Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt." Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). 4.
- Es liegen im gg. Fall keine die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor.4.
- Es liegen im gg. Fall keine die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen des BF hervor, die beim BF diagnostizierten psychischen Erkrankungen stellen keine Umstände dar, die die relevante Schwelle für die reale Gefahr einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen würden.Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen des BF hervor, die beim BF diagnostizierten psychischen Erkrankungen stellen keine Umstände dar, die die relevante Schwelle für die reale Gefahr einer Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 3, EMRK erreichen würden. 4.
- Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. abzuweisen.4.
- Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen.
- Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Der Spruchpunkt römisch sechs des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 6.
- § 16 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:6.
- Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG idgF lautet: Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der 1.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, 2.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder 3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG erlassen wird,3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. § 17 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 17, BFA-VG idgF lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1.-diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2.-eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. 6.2. Bereits mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 wurde festgehalten, dass eine
§ 17Abs.
1 BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab.6.2. Bereits mit Aktenvermerk des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung L502 wurde festgehalten, dass eine
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG binnen Wochenfrist vorgenommene Grobprüfung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergab. 6.3. Nachdem der gg. Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA
§ 16Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.6.3. Nachdem der gg. Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukam, stellte der BF durch seine Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. Die Neufassung des § 17 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs. 1 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.Die Neufassung des Paragraph 17, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sieht in Absatz eins, die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt. 6.4. Im Lichte dessen war der gg. Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 7.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.7.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 8. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L502.2119019.3.00