Obsah (21)
§ 55§ 6Artikel 133§ 8§ 10§ 66§§ 3§ 57§ 52§ 46§ 28§ 68§ 12§ 21§ 18§ 52a§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlL508 1434790-6 SpruchL508 1434790-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als E
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis Spruchpunkt römisch fünf. wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt VI. hat zu lauten:
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. hat zu lauten:
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 Asyl
G 2005 wird
§ 6
AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, AsylG 2005 wird
Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste am 07.04.2013 legal per Flugzeug in Österreich ein und stellte am 11.04.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 13.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass er am 06.04.2013 Pakistan mit dem Flugzeug Richtung Italien legal verlassen habe. Von dort sei er am nächsten Tag nach Österreich geflogen. Für die Reise habe sich der Beschwerdeführer bei der italienischen Botschaft in Islamabad ein Schengenvisum besorgt. Pakistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da es mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Probleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Onkel ein Geschäftslokal gebaut und vermietet. Der Vorsteher der Terrororganisation habe Schutzgeld von seinem Onkel verlangt, was dieser verweigert habe. Am 10.02.2013 sei der Onkel von diesem Vorsteher erschossen worden. Danach habe man vom Beschwerdeführer Schutzgeld verlangt, was dieser ebenfalls verweigert habe, woraufhin auch er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer beschlossen, Pakistan zu verlassen.
- Am 19.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er pakistanischer Staatsbürger und sunnitischen Glaubens sei. Er sei in Lahore, Provinz Punjab, geboren worden und habe im Distrikt Jhelum, Provinz Punjab, gelebt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter, sein Vater sei bereits verstorben, in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt und von der Bewirtschaftung der eigenen Landwirtschaft gelebt. Daneben habe er auch für die Vermietung eines Geschäftslokales Geld erhalten. In Pakistan würden nach wie vor die Mutter und weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben. Die Mutter des Beschwerdeführers bestreite ihren Unterhalt durch das Geld aus der Miete und aus der Landwirtschaft, die ein Freund des Beschwerdeführers betreuen würde. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und werde durch die Grundversorgung versorgt. Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer wiederholt an, dass es mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Probleme gegeben habe, zumal sein Onkel von dieser Organisation, mit welchem er eine geschäftliche Partnerschaft gehabt habe, am 10.02.2013 getötet worden sei. Die Terrororganisation habe gewollt, dass der Beschwerdeführer das Geschäft und das Land verkaufe und ihnen das Geld gebe, damit sie es für den Dschihad verwenden können. Für den Fall, dass er das nicht tue, sei der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden. Dies sei persönlich und telefonisch geschehen. Begonnen hätten die Drohungen im Jänner
- Aus Angst um sein Leben habe er deshalb das Land verlassen. Sobald der Kommandant dieser Gruppierung von der Polizei festgenommen oder getötet werden würde, würde der Beschwerdeführer wieder nach Pakistan zurückkehren. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer auch eine Anzeige bezüglich des Todes seines Onkels in Vorlage. Dazu führte er weiters aus, dass die Polizei nach wie vor versuche, den Täter zu fassen. Letztlich wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich in keinem anderen Teil Pakistans habe niederlassen können, weil er von der Terrororganisation gefunden worden wäre und es überall terroristische Anschläge geben würde.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei. wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. 4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer
§ 66Abs. 1 Asyl
G amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen den am 19.04.2013 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid vom 19.04.2013 wurde mit Schreiben vom 02.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde eingangs das bisherige Vorbingen des Beschwerdeführers wiederholt und moniert, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Anzeige nicht weiter beachtet worden sei und der pakistanische Staat weiters nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer effektiv vor Übergriffen dieser Terrororganisation zu schützen, was durch beigelegte Berichte untermauert werden sollte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr erfahren habe, dass auch sein Freund, welchem er die Betreuung des Geschäftslokales in Pakistan übertragen habe, bedroht worden sei. Auch habe sich die allgemeine Lage in Pakistan verschlechtert, dazu wurden ebenfalls Berichte beigegeben, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. E5 434.790-1/2013/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 66Abs.
2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. E5 434.790-1/2013/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt umfangreiche länderkundliche Feststellungen in den bekämpften Bescheid aufgenommen habe, ohne dem Beschwerdeführer diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch fremdsprachige Unterlagen mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine polizeiliche Anzeige handeln würde, in Vorlage gebracht. Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, sich mit diesen Unterlagen näher auseinanderzusetzen und wurde auch keine Übersetzung dieses Schreibens angefertigt. Somit war nicht klar, was der Inhalt dieses Beweismittels sei. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich zu einer niederschriftlichen Befragung vor dem BAA geladen. Im Rahmen dieser Einvernahme am 30.08.2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er von seinem Cousin angerufen worden sei und ihm dieser gesagt habe, dass auch er bedroht werde. Die Polizei habe ihm weiters gesagt, dass sie gegen diese Personen keine Anzeige entgegennehmen würden. Darüber hinaus sei der Freund des Beschwerdeführers, der die Ländereien des Beschwerdeführers in Pakistan bewirtschaften würde, ebenfalls vor einer Woche bedroht worden und habe nunmehr aus Angst damit aufgehört. Auf Nachfrage wurde vom Beschwerdeführer darüber hinaus ergänzt, dass die Terroristen im Oktober oder November 2012 damit begonnen hätten, ihm zu drohen. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und sein Onkel die Geschäfte eröffnet. Davor sei es zu keinen Vorkommnissen gekommen. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I. unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II. wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei. wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das BAA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der Terrororganisation "Lashkar-e-Jhanghwi" Schwierigkeiten gehabt habe, unglaubwürdig sei und deshalb keine Verfolgung seiner Person erkannt werden könne. Gestützt hat das Bundesasylamt diese Annahme auf näher dargelegte, verschiedene Widersprüche bzw. Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer Zeit gefunden habe, sich vor seiner Ausreise bei der italienischen Botschaft ein Visum zu besorgen. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne. Des Weiteren würden in Pakistan keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen. 9. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 18.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer
§ 66Abs. 1 Asyl
G amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 18.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Gegen diesen am 22.10.2013 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 31.10.2013 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde eingangs das bisherige Vorbingen des Beschwerdeführers wiederholt und ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer könnte bei Rückkehr nach Pakistan von den Terroristen überall im Land gefunden werden.
- Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, E5 434.790-1/2013/7E, vom 10.12.2013
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.11. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, E5 434.790-1/2013/7E, vom 10.12.2013
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde begründend dargetan, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.04.2014 in Rechtskraft.
- Am 11.01.2015 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte ihm Wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten sich diese verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr
- Ferner sei sein Haus im Jahr 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe.
- Mit Bescheid vom 23.01.2017, Zl: XXXX , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55
Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle.13. Mit Bescheid vom 23.01.2017, Zl: römisch 40 , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. 14. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.14. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: ......"
- Zur Entscheidungsbegründung: 2.1.
- Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 Zahl: E5 434.790-1/2013/7E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 24.04.2014 in Rechtskraft erwuchs.2.1.
- Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 Zahl: E5 434.790-1/2013/7E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 24.04.2014 in Rechtskraft erwuchs. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 21, Absatz 3, Vw
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall: 2.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme im Wesentlichen vor, dass seine einstigen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, jedoch hätten diese sich verstärkt. Am 22.03.2014, folglich nach Abschluss des Erstverfahrens, sei auf seinen Cousin und dessen Sohn geschossen worden und seien diese dabei schwer verletzt worden. Grund für diesen Übergriff sei deren Naheverhältnis zur Mutter des BF gewesen. Auch seine Mutter sei ständig misshandelt und bedroht worden, da sie der Terrororganisation den Aufenthaltsort des BF nicht bekanntgegeben habe. Ein naher Angehöriger der Mutter sei getötet worden, da er die Mutter vor den Misshandlungen der Terrororganisation schützen habe wollen. Der BF brachte zahlreiche Beweismittel für dieses Vorbringen (Polizeiberichte und fallbezogene Zeitungsberichte) in Vorlage. Sämtliche Vorfälle ereigneten sich im Jahr
- Ferner sei sein Haus im September 2014 vom Hochwasser in Pakistan betroffen gewesen und sei dieses zerstört worden, weswegen er nunmehr keinen Wohnsitz mehr habe. Der angefochtene erstinstanzliche Bescheid stützt sich letztlich im Wesentlichen darauf, dass das neue Vorbringen des Antragstellers zu seinen individuellen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Die erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als qualifiziert unschlüssig. So stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich auf pauschale Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des neu erstatteten Fluchtvorbringens und erachtete die belangte Behörde das neu erstattete Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, pauschaler und widersprüchlichen Angaben als unglaubwürdig, ohne jedoch Widersprüche bzw. Gründe für eine mangelnde Substantiiertheit aufzuzeigen und lässt der angefochtene Bescheid schon deswegen eine schlüssige Beweiswürdigung für diese festgestellte Unglaubwürdigkeit vermissen. Das Kernproblem im gegenständlichen Verfahren ist aber insbesondere darin begründet, dass in der Beschwerdeschrift, und auch bereits in einer Stellungnahme an die belangte Behörde, massive und umfassend dargelegte Kritik an dem dem Verfahren beigezogenen Dolmetscher und dessen Tätigkeit im Rahmen der Einvernahme am 24.08.2016 geäußert wurde, was letztlich dazu führt, dass sich das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft erweist. Was nun die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel für die Vorfälle im Jahr 2014 betrifft, so ist zwar festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit diesen im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat, der Schlüssigkeit dieser Beurteilung, steht jedoch die Kritik am Dolmetscher in der Beschwerdeschrift entgegen. So wird in der Beschwerdeschrift bemängelt, dass der Dolmetscher in der niederschriftlichen Einvernahme am 24.08.2016 ein äußerst unprofessionelles Verhalten gegenüber dem BF zeigte und wurden die einzelnen Kritikpunkte in der Beschwerdeschrift umfassend dargetan. Auch wurde ausgeführt, dass seitens der Rechtsvertreterin aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers und der offenkundig mangelhaften Übersetzung umgehend Beschwerde an den Verband der Dolmetscher erhoben wurde. In der Beschwerdeschrift wurden die zahlreichen Übersetzungsmängel (vlg. Beschwerdeschrift Seite 4 bis 7) wie auch die Gründe des Beschwerdeführers, warum er nicht sogleich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls verweigerte, umfassend dargetan, weswegen die Schlüssigkeit der seitens des BFA getätigten Beweiswürdigung sowohl zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers als auch zu jener über die in Vorlage gebrachten Beweismittel in Zweifel zu ziehen ist. Bereits in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 23.09.2016 an das BFA, wurden sämtliche Kritikpunkte am beigezogenen Dolmetscher geäußert und wurde um Berücksichtigung der vom Antragsteller getätigten Angaben unter Maßgabe der nunmehr genannten Präzisierungen und Richtigstellung ersucht. Ferner wurde um Beiziehung eines anderen Dolmetschers im Falle einer neuerlichen Einvernahme ersucht. Mit dieser Stellungnahme, weder zu den Länderfeststellungen noch zu den Kritikpunkten am Dolmetscher, hat sich das BFA in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern wurde lediglich ausgeführt, dass bezüglich der Stellungnahme auf das Länderinformationsblatt verwiesen werde. Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Übersetzungstätigkeit lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze vermissen. Insbesondere aufgrund der massiven Kritik am Dolmetscher bzw. der Richtigkeit der Übersetzungstätigkeit, wäre das BFA aber gehalten gewesen, eine neuerliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers abzuhalten. Dazu wäre die belangte Behörde jedenfalls bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BFA wird den Beschwerdeführer insbesondere auch ein weiteres Mal unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers zu befragen haben. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen, erweist sich die Würdigung des neu erstatteten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig sowie die Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache jedenfalls als nicht haltbar. Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer falschen Übersetzung sowohl des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung (Übersetzung in indisch anstatt punjabi) hinzuweisen und wird die belangte Behörde
§ 12
Absatz 1 BFA-VG zu beachten haben, dass der Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu enthalten hat. Auch dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend nachzuholen haben.Ferner ist auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich einer falschen Übersetzung sowohl des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung (Übersetzung in indisch anstatt punjabi) hinzuweisen und wird die belangte Behörde
Paragraph 12, Absatz 1 BFA-VG zu beachten haben, dass der Bescheid den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer für den Fremden verständlichen Sprache zu enthalten hat. Auch dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend nachzuholen haben. In einer Gesamtschau hat sich das BFA sohin nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Begründete und haltbare Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln lässt der erstinstanzliche Bescheid vermissen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären oder dass die vorgelegten Beweismittel keinen Beweis bieten, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt. Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020). Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall, unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetscher, demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Anzeigebestätigung der Polizei, mehrere Zeitungsberichte,) beweiswürdigend auseinanderzusetzen und entsprechende Ermittlungen zu pflegen gehabt. Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert.Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 68, AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der in Vorlage gebrachten Beweismitteln erfordert. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben. 2.1.
- Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt II als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:2.1.
- Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt römisch zwei als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen: Das BFA hat sich mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen. Hinsichtlich der Rückerkehrentscheidung wurde auf den Umstand verwiesen, dass der BF keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe und sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits rund 4 Jahre im Bundesgebiet aufhält, hat das BFA zur Gänze negiert respektive aktenwidrig festgestellt, dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Das Vorbringen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich, dass er nämlich seit geraumer Zeit einen Gewerbeschein besitze und selbständig erwerbsmäßig tätig sei und dies auch durch mehrere Einkommensnachweise belegt wurde, hat das BFA ebenfalls zur Gänze negiert und lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung mit diesen vermissen. Selbiges trifft für die in Vorlage gebrachte Bestätigung über die Absolvierung eines Sprachkurses der Grundstufe A1 und die zahlreichen Empfehlungsschreiben für den BF zu. Der angefochtene Bescheid leidet sohin auch unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und seine Entscheidungsbegründung auf Aktenwidrigkeiten gestützt hat. Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt.Aufgrund des völligen Fehlens einer ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, wozu jedenfalls individuelle Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 1 BFA-VG zählen, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist und zum einen die erforderliche Begründung des Bescheides wie auch die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und eine Kassationsentscheidung dringend erforderlich erscheinen lässt. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.".......Bescheid
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.".......
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.07.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut unter Beisein eines Dolmetschers, gegen diesen der BF keine Befangenheitsgründe geltend machte, einvernommen. Befragt, welche Bescheinigungsmittel er bis dato eingebracht habe, führte der BF aus, dass es eine Anzeige wegen seines Onkels XXXX gebe. Sein Onkel XXXX habe seine Mutter gepflegt und sich um alles gekümmert. Die Lashkar-e-Jhangvi hätten seinen Onkel telefonisch bedroht und dann auf der Straße getötet.Befragt, welche Bescheinigungsmittel er bis dato eingebracht habe, führte der BF aus, dass es eine Anzeige wegen seines Onkels römisch 40 gebe. Sein Onkel römisch 40 habe seine Mutter gepflegt und sich um alles gekümmert. Die Lashkar-e-Jhangvi hätten seinen Onkel telefonisch bedroht und dann auf der Straße getötet. Kurz darauf legte der BF dar, dass der Cousin seines Onkels, XXXX , eine Anzeige erstattet habe, dass die Gruppe seinen Onkel getötet hätte. Diese hätte er vorgelegt. Dies sei am 16.06.2014 (BW1) gewesen.Kurz darauf legte der BF dar, dass der Cousin seines Onkels, römisch 40 , eine Anzeige erstattet habe, dass die Gruppe seinen Onkel getötet hätte. Diese hätte er vorgelegt. Dies sei am 16.06.2014 (BW1) gewesen. Zur zweiten Anzeige befragt, erwiderte der BF, dass sein Cousin, XXXX , auch eine Anzeige gemacht habe, dass auf dessen Frau und das Kind geschossen worden sei. Dieselbe Gruppe habe die Frau und das Kind angegriffen. Diese Anzeige sei am 22.03.2014 in Lahore (BW2) eingebracht worden.Zur zweiten Anzeige befragt, erwiderte der BF, dass sein Cousin, römisch 40 , auch eine Anzeige gemacht habe, dass auf dessen Frau und das Kind geschossen worden sei. Dieselbe Gruppe habe die Frau und das Kind angegriffen. Diese Anzeige sei am 22.03.2014 in Lahore (BW2) eingebracht worden. Des Weiteren habe er an Beweismitteln noch einen Zeitungsartikel. Darin stehe dasselbe. Sie seien einkaufen gegangen und die Gruppe habe auf sie geschossen. Diese seien maskiert gewesen und man habe das Gesicht nicht gesehen. Aber man wisse, dass es diese Gruppe sei. Er habe einen Zeitungsausschnitt eingebracht. Diesem sei zu entnehmen, dass die Frau seines Cousins zum Einkaufen gewesen sei. Maskierte Männer seien gekommen, hätten an die Fensterscheibe geklopft und gesagt, dass sie alles hergeben solle. Dann sei der Cousin angerufen und auf diesen von den maskierten Männern geschossen worden. Das Kind sei dabei auch verletzt worden. Der Artikel stamme von 23.03.
- Nach Hinweisen durch die Rechtsberatung, dass es noch einen weiteren Zeitungsartikel bezüglich eines Onkels - vom 17.06.2014 (BW3) - gebe, gab der BF zu Protokoll, dass dem Artikel zu entnehmen sei, dass ein Mann von einem Begräbnis unterwegs gewesen sei. Dieser sei auf einer Brücke überrascht und erschossen worden. Man habe XXXX - seinen Onkel - erschossen. Dieser sei von XXXX erschossen worden.Nach Hinweisen durch die Rechtsberatung, dass es noch einen weiteren Zeitungsartikel bezüglich eines Onkels - vom 17.06.2014 (BW3) - gebe, gab der BF zu Protokoll, dass dem Artikel zu entnehmen sei, dass ein Mann von einem Begräbnis unterwegs gewesen sei. Dieser sei auf einer Brücke überrascht und erschossen worden. Man habe römisch 40 - seinen Onkel - erschossen. Dieser sei von römisch 40 erschossen worden. Er werde in keinem dieser Dokumente namentlich erwähnt. Die Personen seien bedroht worden, weil diese auf seine Mutter aufgepasst hätten. Es sei nicht gewollt gewesen, dass seine Mutter Unterstützung erhalte. XXXX gehöre zu der Organisation. Dieser habe sie angerufen und bedroht. Seine Gegner seien auch zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten diese bedroht, da die Einnahmen aus der Vermietung der Geschäfte für seine Mutter bestimmt gewesen seien.Er werde in keinem dieser Dokumente namentlich erwähnt. Die Personen seien bedroht worden, weil diese auf seine Mutter aufgepasst hätten. Es sei nicht gewollt gewesen, dass seine Mutter Unterstützung erhalte. römisch 40 gehöre zu der Organisation. Dieser habe sie angerufen und bedroht. Seine Gegner seien auch zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten diese bedroht, da die Einnahmen aus der Vermietung der Geschäfte für seine Mutter bestimmt gewesen seien. Er habe eine Art Supermarkt vermietet. Es seien 35 Geschäftslokale gewesen. Zuerst habe sich ein Freund, dann der Cousin, dann ein Onkel und dann ein Freund um diese gekümmert. Die ihn verfolgende Gruppe sei eine offizielle politische Partei in Jang. Der Name laute Lashkar-e-Jhangvi. Davon gebe es eine Untergruppierung Lashkar - Sipai Sahaba. Das Ziel der Lashkar-e-Jhangvi sei es, Geld von Leuten zu nehmen, um Waffen zu kaufen. Diese würden regieren wollen und dafür kämpfen. Bei seiner ersten Asylantragstellung habe er vorgebracht, dass er Geschäfte mit seinem Onkel gehabt habe. Damals sei es ein anderer Onkel gewesen, der während seines Aufenthalts in Pakistan getötet worden sei. Wenn er zurückgehen würde, würde er umgebracht werden. Die im Zuge der ersten Antragstellung dargelegten Probleme seien noch immer vorhanden und die Mutter meine auch, dass eine Rückkehr gefährlich sei, da diese bedroht werde. Befragt was genau sich seit der letzten negativen Asylentscheidung geändert habe, erwiderte der BF: "Es gab eine Überschwemmung und alles wurde zerstört. Die Einnahmen meiner Geschäfte kommen nicht regelmäßig." Da seine Mutter das Haus nicht verlasse, nur telefonisch bedroht werde und man ein Haus nicht betreten dürfe, wenn sich dort eine Frau alleine aufhalte, sei diese jetzt nicht in Lebensgefahr. Seine Gegner hätten etwas Scheu vor der Frau und würden durch Telefonterror Stress machen. Seine Probleme hätten im Februar 2013 begonnen. Sein Freund XXXX sei derzeit für seine Geschäfte zuständig. Insoweit dieser nicht aufzufallen versuche, habe sein Freund momentan noch keine Probleme.Seine Probleme hätten im Februar 2013 begonnen. Sein Freund römisch 40 sei derzeit für seine Geschäfte zuständig. Insoweit dieser nicht aufzufallen versuche, habe sein Freund momentan noch keine Probleme. Er sei auch telefonisch bedroht worden. Wenn er die Miete nicht übergeben würde, werde er auch - wie sein Onkel - erschossen. Einmal sei er auch - im Jänner Februar 2013 - im Geschäft bedroht worden. Im Februar 2013 hätte er einmal 30.000,- bis 35.000,-- pakistanische Rupien bezahlt. Es seien die Einnahmen der Miete gewesen. Dann hätte er die Zahlungen verweigert und sei dort weggegangen. Nicht er, sondern seine Mutter erhalte jetzt Geld von seinen Geschäften. Sie hätten auch Verluste gehabt, weil sie einen Teil verkauft hätten. Die vorgelegten Schreiben seien - trotz seiner Ausreise im Jahr 2013 - aus dem Jahr 2014, weil diese seinen Onkel und Cousin betreffen würden. Er sei zweimal bei der Polizei gewesen, aber diese arbeite mit dieser Gruppe und hätte er dann aufgegeben. Seinem Cousin sei geholfen worden, weil dieser die Namen der Leute nicht erwähnt habe. Er hätte diesen Fehler gemacht. Bei der Überschwemmung seien die Nachbarn etwas höher gelegen. Ein Raum sei von ihrem zerstörten Haus übriggeblieben. Jetzt wohne dort seine Mutter. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan würde er wahrscheinlich auch erschossen werden. Er sei in Lebensgefahr. Wenn sich dort etwas ändern sollte und besser werde, würde er auch zurückgehen. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF mehrere Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um einen bereits vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.02.2014, einen bereits vorgelegten Werkvertrag vom 10.02.2014, eine bereits vorgelegte Arbeitsbestätigung vom 13.01.2016, zwei bereits vorgelegte Empfehlungsschreiben und medizinische Unterlagen bezüglich der Nierensteine.
- Im Rahmen einer Stellungnahme vom 08.08.2017 zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der aktuellen Länderberichte beschränkte sich der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf eine auszugsweise Wiedergabe der Länderberichte.
- Der BF brachte in der Folge per E-Mail vom 29.08.2017, 11.09.2017, 08.11.2017 und 22.12.2017 zahlreiche medizinische Unterlagen bezüglich der erfolgten Behandlung hinsichtlich eines 7 mal 4 cm großen Nierenbeckenausgusssteins links kaudal und geringem Hydroureter links in Vorlage.
- Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
§ 46
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)18. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig und führte aus, dass dem Beschwerdeführer weder der Asyl- noch der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Weiters wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde und eine Abschiebung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstelle. Ferner wurden Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung getätigt. 19. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 07.02.2018 richtet sich die Beschwerde vom 12.03.2018. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Absatz 1 BFA-VG gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (Vw
GH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Gegen diesen Bescheid des BFA vom 07.02.2018 richtet sich die Beschwerde vom 12.03.
- Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 1 BFA-VG gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. Dem Beschwerdeschriftsatz sind eine Prüfungsanmeldebestätigung-Niveau A2 vom 05.03.2018 und zwei Länderberichte (Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 6 - Lashkar I Jhangvi vom US DOS und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22.01.2018 zu Pakistan: Lashkar-e-Islam) angeschlossen.Dem Beschwerdeschriftsatz sind eine Prüfungsanmeldebestätigung-Niveau A2 vom 05.03.2018 und zwei Länderberichte (Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 6 - Lashkar römisch eins Jhangvi vom US DOS und eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22.01.2018 zu Pakistan: Lashkar-e-Islam) angeschlossen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. L508 1434790-5/4Z wurde der Beschwerde
§ 18Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.20.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zl. L508 1434790-5/4Z wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln - im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handelt, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
- Mit Datum 25.04.2018 langten Unterlagen zur Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.03.2018 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, Zl. L508 1434790-5/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.22. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.03.2018 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, Zl. L508 1434790-5/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet: ......"2.2.
- Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abermals nur ansatzweise ermittelt hat: 2.2.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal
§ 28Abs. 3 Vw
GVG iVm § 21 Absatz 3 BFA-VG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.
- zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.2.2.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 BFA-VG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter römisch eins.8. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat. Dem Bundesamt kommt zwar zugute, dass es nunmehr eine neue Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeignet erscheinenden Dolmetschers, welchen der BF nicht als befangen abgelehnt hat, durchgeführt hat und er abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, jedoch wäre die belangte Behörde
der Kassationsentscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen insbesondere verpflichtet gewesen, sich mit dem neuen Fluchtvorbringen des BF gehörig auseinanderzusetzen und die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel, welche das neue Fluchtvorbringen belegen sollen, entsprechend zu würdigen. Der belangten Behörde wurde im Kassationsbeschluss aufgetragen, sich im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich diese entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde hat jedoch diesen Vorgaben nicht entsprochen und auch keine eigenständigen Ermittlungen in Pakistan veranlasst respektive durch dieses Unterlassen die Beweismittel auch nicht überprüft. Die beweiswürdigenden Ausführungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln erweisen sich aufgrund mangelnder nachvollziehbarer Begründung, fehlender Plausibilität, Spekulationsüberlegungen und Ignoranz des Vorbringens durch die belangte Behörde (bspw. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnisses, Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zum Vorbringen, Annahme der Schutzfähigkeit der Behörden durch die Anzeigeerstattung und Verkennung der Gefährdungslage usw.), als nicht haltbar.
§ 18Asyl
G hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es handelt sich somit um die Pflicht der belangten Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wozu zweifelsohne auch die Überprüfung der vom BF in Vorlage gebrachen Unterlagen zählt.Dem Bundesamt kommt zwar zugute, dass es nunmehr eine neue Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeignet erscheinenden Dolmetschers, welchen der BF nicht als befangen abgelehnt hat, durchgeführt hat und er abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, jedoch wäre die belangte Behörde
der Kassationsentscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen insbesondere verpflichtet gewesen, sich mit dem neuen Fluchtvorbringen des BF gehörig auseinanderzusetzen und die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel, welche das neue Fluchtvorbringen belegen sollen, entsprechend zu würdigen. Der belangten Behörde wurde im Kassationsbeschluss aufgetragen, sich im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich diese entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde hat jedoch diesen Vorgaben nicht entsprochen und auch keine eigenständigen Ermittlungen in Pakistan veranlasst respektive durch dieses Unterlassen die Beweismittel auch nicht überprüft. Die beweiswürdigenden Ausführungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln erweisen sich aufgrund mangelnder nachvollziehbarer Begründung, fehlender Plausibilität, Spekulationsüberlegungen und Ignoranz des Vorbringens durch die belangte Behörde (bspw. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnisses, Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zum Vorbringen, Annahme der Schutzfähigkeit der Behörden durch die Anzeigeerstattung und Verkennung der Gefährdungslage usw.), als nicht haltbar.
Paragraph 18, AsylG hat das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Es handelt sich somit um die Pflicht der belangten Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, wozu zweifelsohne auch die Überprüfung der vom BF in Vorlage gebrachen Unterlagen zählt. Zur Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist sohin festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln entsprechend sämtlicher in diesem Beschluss sowie im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 getätigten Ausführungen auseinanderzusetzen haben wird und wird wohl, im Falle der Beurteilung der in Vorlage gebrachten Beweismittel als echt, abermals eine ergänzende Einvernahme des BF erforderlich sein. Die belangte Behörde hat sohin abermals keine ausreichenden Ermittlungen zu den in Vorlage gebrachten Beweismitteln angestellt. Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss beinhaltende Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass sich das BFA etwaigen Ermittlungstätigkeiten nicht dadurch entziehen wird können, sich auf die Unmöglichkeit der Durchführung von Vor-Ort Erhebungen in Pakistan zu berufen. Diesfalls wären jedenfalls andere geeignet erscheinende Ermittlungsmöglichkeiten heranzuziehen. Ferner hat das BFA auch die Anweisungen im Kassationsbeschluss zur unzureichenden respektive mangelhaften bzw. aktenwidrigen rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II völlig negiert und hat sich das BFA abermals nicht mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen. Auf sämtliche Ausführungen im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit dem vom BF nunmehr in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seiner Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) auseinanderzusetzen haben wird.Ferner hat das BFA auch die Anweisungen im Kassationsbeschluss zur unzureichenden respektive mangelhaften bzw. aktenwidrigen rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei völlig negiert und hat sich das BFA abermals nicht mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in gehöriger Weise auseinandergesetzt und keine individuelle Interessensabwägung vorgenommen. Auf sämtliche Ausführungen im Kassationsbeschluss vom 03.03.2017 wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch mit dem vom BF nunmehr in Vorlage gebrachten Unterlagen zu seiner Integration (Zeugnis zur Integrationsprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung vom Jahr 2017) auseinanderzusetzen haben wird. Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, Zl. L508 1434790-4/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden vergleiche dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050). Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschlusses nicht hinreichend beachtet und wurden die von der erkennenden Richterin als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen. 2.2.
- Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von Asyl- und subsidiären Schutz bzw. die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag im ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.".......
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals unter Beisein eines Dolmetschers und der rechtsfreundlichen Vertretung des BF einvernommen. Befragt, ob seiner Mutter Probleme in Pakistan habe, führte der BF aus, dass der ihn Bedrohende auch seine Mutter telefonisch bedroht und vor dem Haus in die Luft geschossen habe. XXXX und XXXX hätten ihn bedroht. Seine Mutter sei zwei- bis dreimal bedroht worden. Der letzte Vorfall sei vor einem Monat gewesen.Befragt, ob seiner Mutter Probleme in Pakistan habe, führte der BF aus, dass der ihn Bedrohende auch seine Mutter telefonisch bedroht und vor dem Haus in die Luft geschossen habe. römisch 40 und römisch 40 hätten ihn bedroht. Seine Mutter sei zwei- bis dreimal bedroht worden. Der letzte Vorfall sei vor einem Monat gewesen. Seine Probleme hätten grundsätzlich im Jahr 2013 begonnen. Seine Gegner würden seine Mutter lediglich bedrohen und Geld verlangen, aber nicht schlagen, weil sie eine Frau sei. Seine Mutter bezahle seine Feinde nicht. Sie sei eine alte Frau und gehe nicht raus. Wenn die Feinde kommen würden, sage sein Nachbar, dass seine Mutter eine alte Frau sei und dann würden sie wieder weggehen. Seine Gegner würden seiner Mutter am Telefon sagen, dass wenn ihr Sohn komme, sie ihn umbringen würden. Des Weiteren würden sie ihnen auch ihre Geschäfte wegnehmen wollen. Die Geschäfte würden seinem Onkel und ihm gehören. Die Hälfte von den Geschäften seien verkauft worden und die andere Hälfte hätten sie noch. Sein Onkel sei von XXXX ermordet worden und der Sohn des Onkels habe die Geschäfte an ein Familienmitglied seines Onkels verkauft. XXXX sei der Chef von Lashkar-e-Jhangvi. Der Sohn seines Onkels väterlicherseits besitze Geschäfte, XXXX . Dieser sei auch zweimal von XXXX bedroht und zweimal angegriffen worden. Sein Cousin lebe in Rawalpindi, habe Security Guards und die Hälfte seiner Geschäfte verkauft. Er führe die Geschäfte nicht selbst, sondern habe sie vermietet. Dessen Freund nehme die Zahlung der Geschäfte und schicke das Geld seinem Cousin. Das Grundstück der Geschäfte gehöre zu XXXX Vater namens XXXX . Seine Eltern und die seines Cousins hätten es von diesem gekauft. Andere hätten zu XXXX gesagt, dass dessen Vater wenig Geld für die Geschäfte bekommen habe. Zweimal habe XXXX die Geschäfte geschlossen. Dann sei die Polizei gekommen und er in den Bergen gewesen. Nach drei Jahren sei er zurückgekehrt und habe ihnen die Geschäfte weggenommen. Sein Cousin habe es zweimal der Polizei mitgeteilt. Danach sei auch die pakistanische Armee in die Berge gegangen. Dann hätten XXXX und 15 Freunde von diesem im Jänner 2013 in den Bergen vier Personen aus der pakistanischen Armee umgebracht. Er hätte dies aus dem Fernsehen erfahren. XXXX und sechs Soldaten seien nach Peschawar geflohen. Die Anderen seien von der Armee festgenommen worden. Er wisse nicht, wo sich XXXX jetzt befinde.Die Geschäfte würden seinem Onkel und ihm gehören. Die Hälfte von den Geschäften seien verkauft worden und die andere Hälfte hätten sie noch. Sein Onkel sei von römisch 40 ermordet worden und der Sohn des Onkels habe die Geschäfte an ein Familienmitglied seines Onkels verkauft. römisch 40 sei der Chef von Lashkar-e-Jhangvi. Der Sohn seines Onkels väterlicherseits besitze Geschäfte, römisch 40 . Dieser sei auch zweimal von römisch 40 bedroht und zweimal angegriffen worden. Sein Cousin lebe in Rawalpindi, habe Security Guards und die Hälfte seiner Geschäfte verkauft. Er führe die Geschäfte nicht selbst, sondern habe sie vermietet. Dessen Freund nehme die Zahlung der Geschäfte und schicke das Geld seinem Cousin. Das Grundstück der Geschäfte gehöre zu römisch 40 Vater namens römisch 40 . Seine Eltern und die seines Cousins hätten es von diesem gekauft. Andere hätten zu römisch 40 gesagt, dass dessen Vater wenig Geld für die Geschäfte bekommen habe. Zweimal habe römisch 40 die Geschäfte geschlossen. Dann sei die Polizei gekommen und er in den Bergen gewesen. Nach drei Jahren sei er zurückgekehrt und habe ihnen die Geschäfte weggenommen. Sein Cousin habe es zweimal der Polizei mitgeteilt. Danach sei auch die pakistanische Armee in die Berge gegangen. Dann hätten römisch 40 und 15 Freunde von diesem im Jänner 2013 in den Bergen vier Personen aus der pakistanischen Armee umgebracht. Er hätte dies aus dem Fernsehen erfahren. römisch 40 und sechs Soldaten seien nach Peschawar geflohen. Die Anderen seien von der Armee festgenommen worden. Er wisse nicht, wo sich römisch 40 jetzt befinde. Befragt, wie er bzw. seine Familie von XXXX oder dessen Leuten bedroht werden könnten, nachdem diese vom Militär gesucht werden, erwiderte der BF: "wir werden nur telefonisch bedroht. Er hat unter sich die Personen und er ist vernetzt."Befragt, wie er bzw. seine Familie von römisch 40 oder dessen Leuten bedroht werden könnten, nachdem diese vom Militär gesucht werden, erwiderte der BF: "wir werden nur telefonisch bedroht. Er hat unter sich die Personen und er ist vernetzt." Die Polizei habe nichts gemacht. XXXX habe die Polizei auch bestochen. Dies hätte er von seinen Freunden erfahren.Die Polizei habe nichts gemacht. römisch 40 habe die Polizei auch bestochen. Dies hätte er von seinen Freunden erfahren. XXXX wolle diese Geschäfte haben, weil er gedacht habe, dass dessen Vater dafür nicht genug Geld erhalten hätte. Niemand halte ihn davon ab, sich diese Geschäfte anzueignen. Dieser könne das Grundstück jederzeit besitzen und wegnehmen. Er tue dies nicht, weil er auch einen Grundstücksstreit mit dem Mann habe, an den seine Familie 35 Geschäfte verkauft habe. Dieser Mann sei auch bei der Grundstücksmafia.römisch 40 wolle diese Geschäfte haben, weil er gedacht habe, dass dessen Vater dafür nicht genug Geld erhalten hätte. Niemand halte ihn davon ab, sich diese Geschäfte anzueignen. Dieser könne das Grundstück jederzeit besitzen und wegnehmen. Er tue dies nicht, weil er auch einen Grundstücksstreit mit dem Mann habe, an den seine Familie 35 Geschäfte verkauft habe. Dieser Mann sei auch bei der Grundstücksmafia. XXXX habe seinen Onkel väterlicherseits XXXX am 10.02.2013 umgebracht. Dieser Vorfall sei angezeigt worden. Die Polizei habe nichts gemacht. Sein Onkel sei vor einem Geschäft gewesen. Dann seirömisch 40 habe seinen Onkel väterlicherseits römisch 40 am 10.02.2013 umgebracht. Dieser Vorfall sei angezeigt worden. Die Polizei habe nichts gemacht. Sein Onkel sei vor einem Geschäft gewesen. Dann sei XXXX gekommen und habe ihn erschossen. XXXX habe für die Grundstücke wenig Geld bekommen und deswegen habe er seinen Onkel umgebracht. Dieser mache dies alles für Geld und entführe auch Leute für Geld. Er habe die Grundstücke im Dezember 2012 gekauft. Der Vater von XXXX sei 2014 eines natürlichen Todes verstorben.römisch 40 gekommen und habe ihn erschossen. römisch 40 habe für die Grundstücke wenig Geld bekommen und deswegen habe er seinen Onkel umgebracht. Dieser mache dies alles für Geld und entführe auch Leute für Geld. Er habe die Grundstücke im Dezember 2012 gekauft. Der Vater von römisch 40 sei 2014 eines natürlichen Todes verstorben. Bei einer Rückkehr nach Pakistan hätte er kein Haus bzw. keinen Wohnort, wo er schlafen könne. Seine Mutter habe zwar ein Haus, aber wenn er zurückkehre, müsse er wieder alles neu aufbauen. Er sei von Personen bedroht worden, die ihn umbringen würden. Er sei von XXXX telefonisch bedroht worden. Er sei auch persönlich bedroht worden. Dieser sei zu seinem Haus gekommen und habe ihn bedroht. Er habe das Haus nicht verlassen, XXXX sei draußen gestanden, habe in die Luft geschossen und geschrien. Dieser sei aufgrund der hohen Wände nicht in das Haus gelangt. Die Nachbarn hätten sich eingemischt und er sei dann wieder gegangen. Die Nachbarn seien Frauen gewesen, er habe sie gehört und sei wieder gegangen.Er sei von römisch 40 telefonisch bedroht worden. Er sei auch persönlich bedroht worden. Dieser sei zu seinem Haus gekommen und habe ihn bedroht. Er habe das Haus nicht verlassen, römisch 40 sei draußen gestanden, habe in die Luft geschossen und geschrien. Dieser sei aufgrund der hohen Wände nicht in das Haus gelangt. Die Nachbarn hätten sich eingemischt und er sei dann wieder gegangen. Die Nachbarn seien Frauen gewesen, er habe sie gehört und sei wieder gegangen. Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF medizinische Unterlagen, wie etwa einen Befund vom 11.09.2018 wegen seines Bluthochdruckes und eine Terminkarte für 06.12.2018 bezüglich einer Nierenkontrolle, einen bereits vorgelegten Werkvertrag vom 10.02.2014, einen bereits vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister vom 12.02.2014 und ein bereits vorgelegtes Zeugnis zur Integrationsprüfung in Vorlage.
- Im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.11.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der per E-Mail übermittelten aktuellen Länderberichte beschränkte sich der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf eine auszugsweise Wiedergabe der Länderberichte. Zudem wurden Ausführungen zur Integration in Österreich getroffen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.25. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. 26. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.26. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.12.2018 zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 27.
- Zunächst wird der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen kurz wiederholt und ausgeführt, dass im Zweitverfahren nicht nur polizeiliche Anzeigen bzw. Polizeiberichte jeweils vom 22.03.2014 und 16.06.2014 vorgelegt worden seien, sondern auch fallbezogene Zeitungsberichte vom 23.03.2014 (betreffend den Cousin) sowie vom 17.06.2014 und 14.07.
- Des Weiteren sei ein handschriftlicher Brief des Gemeindevorstehers über die Flut im März 2014 vorgelegt worden. 27.
- In der Folge wird eine Verletzung der Ermittlungspflicht normiert. Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Laut Judikatur des VwGH hätten die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht Genüge getan. Die belangte Behörde stelle im Rahmen der Beweiswürdigung "betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" fest, dass es an den Angaben des BF für das Verlassen seines Heimatlandes an sämtlichen Hinweisen fehlen würde, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Die belangte Behörde erachte die Angaben des BF zu den Bedrohungen seiner Mutter für unglaubwürdig. Dazu sei vorauszuschicken, dass der BF diesbezüglich keine Angaben zu den Gründen für die Flucht aus seinem Heimatland gemacht habe, sondern Ereignisse nach seiner Flucht geschildert habe, die er nicht selbst erlebt habe. Schon aus diesem Grund könnten diese Umstände nicht als maßgeblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF über seine Fluchtgründe herangezogen werden. Es sei jedenfalls nicht lebensfremd, dass eine ältere Frau lediglich bedroht und nicht tatsächlich völlig angegriffen oder ermordet werde. Daher könne der Umstand, dass die Mutter des BF noch immer an ihrem Wohnort aufhältig sei, die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung nicht tragen. Völlig verfehlt sei es auch, die "ausweichende" Antwort des BF auf die Frage, was seine Gegner davon abhalten würde, seine Geschäfte zu übernehmen, heranzuziehen, weil es sich dabei um Spekulationen und Überlegungen zum möglichen Verhalten Dritter, nicht aber um Schilderungen von Tatsachen handle. Somit habe dieser Umstand, dass der BF diese Frage nicht beantworten könne oder wolle, im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt keine Rolle zu spielen. Das Verhalten Dritter sei nicht beeinflussbar, für Außenstehende nicht immer erklärbar und sei aus diesen Gründen die Motivationslage der Gegner für deren Verhalten nach der Ausreise des BF ohne Relevanz. Da die belangte Behörde Widersprüche hinsichtlich der Angaben des BF zum Verhalten der Polizei in Pakistan zu erkennen glaube, sei dieser entgegenzuhalten, dass derartige Widersprüche vorliegen würden. Der Umstand, dass die Polizei einmal gegen jemanden einschreite und beim nächsten Mal nicht, finde seine Deckung in den Länderfeststellungen. Diese Systeme würden sich dadurch auszeichnen, dass ihr Verhalten nicht vorhersehbar, sondern von wechselnden Einflüssen abhänge. Es sei daher möglich, dass Bestechungen einmal funktionieren, ein anderes Mal nicht. Somit könne die Tatsache, dass sich die Polizei gegenüber den Gegnern des BF nicht immer gleich verhalten habe, nicht für die Begründung der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben herangezogen werden. Warum die Antwort, dass jemand einen Dritten für Geld ermorde, nicht als ausreichende Begründung für ein Motiv anzusehen sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe glaubwürdig dargelegt, dass XXXX seinen Onkel ermordet habe und dafür finanzielle Motive angeführt. Da dieser Mord nachweislich stattgefunden habe, sei für die begründete Furcht des BF vor Verfolgung ein allenfalls bei Dritten vorhandenes Motiv irrelevant.Warum die Antwort, dass jemand einen Dritten für Geld ermorde, nicht als ausreichende Begründung für ein Motiv anzusehen sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe glaubwürdig dargelegt, dass römisch 40 seinen Onkel ermordet habe und dafür finanzielle Motive angeführt. Da dieser Mord nachweislich stattgefunden habe, sei für die begründete Furcht des BF vor Verfolgung ein allenfalls bei Dritten vorhandenes Motiv irrelevant. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel habe die belangte Behörde eine einseitige Würdigung vorgenommen. Es könne nicht erkannt werden, welche Teile dieser Beweismittel von der belangten Behörde überhaupt zur Kenntnis genommen worden seien und aus welchen Gründen der Inhalt dieser Beweismittel als nicht aussagekräftig angesehen werde. Weshalb Kopien von Dokumenten einer Überprüfung nicht unterzogen werden können, habe die belangte Behörde nicht begründet. Des Weiteren habe der BF seine Identität nicht verschleiert, in dem er seinen Reisepass nicht vorgelegt habe. Entgegen der unrichtigen Ansicht des BFA stehe die Identität des BF fest. Dies sei bereits in rechtsstaatlichen Verfahren in Österreich bestätigt worden. 27.
- Mit dem angefochtenen Bescheid entspreche das BFA nicht den Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es werde zwar im angefochtenen Bescheid eine Würdigung der vom BF vorgelegten Beweismittel vorgenommen. Eine Übersetzung sei aber nicht veranlasst worden. Insbesondere seien aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen und daher auch keine individuellen Feststellungen getroffen worden, welche als Basis für eine rechtliche Beurteilung dienen würden. Die Beweiswürdigung zu den vorgelegten Beweismitteln beschränke sich auf die Feststellung, dass die Anzeige mit 16.06.2014 datiert und nicht nachvollziehbar wäre, warum die Anzeige erst über ein Jahr später eingebracht worden wäre. Zu dem vorgelegten Zeitungsartikel begnüge sich die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass dieser vom 17.06.2014 und somit ein Jahr nach der Antragstellung datiert sei. Mit den bloßen Hinweisen auf das Datum der vorgelegten Beweismittel entspreche das BFA nicht den vom Bundesverwaltungsgericht vorgezeichneten Anforderungen hinsichtlich der umfassenden Auseinandersetzung mit den Beweismitteln. Abgesehen davon, dass auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt sei, welche Relevanz nach Ansicht der belangten Behörde die angeführten Daten hätten, könnten diese Hinweise keinesfalls die Prüfung und Beurteilung des Inhalts der vorgelegten Beweismittel ersetzen. Da somit die für die umfassende Beurteilung der Verwaltungssache maßgeblichen Feststellungen nicht getroffen worden seien und der Begründung des Bescheides neuerlich nicht entnommen werden könne, aus welchen Gründen das BFA die vorgelegten Beweismittel als nicht geeignet erachte, das Vorbringen zu stützen, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. 27.
- Mit seiner Stellungnahme vom 23.09.2016 habe der BF mehrere aktuelle Anfragebeantwortungen u.a. zum staatlichen Schutz bei Bedrohung durch nicht-staatliche Gruppen sowie zur Sicherheitslage in der Provinz Punjab, der Stadt Lahore und dem Distrikt Jhelum vorgelegt, welche von der belangten Behörde ignoriert worden seien. Aus der vorgelegten Anfragebeantwortung a-9812-1 zu Pakistan: Informationen zu Lashkar-e-Jhanghwi ergebe sich, dass diese Gruppe seit vielen Jahren gegen konfessionelle Gegner und religiöse Minderheiten in Pakistan aktiv sei. Die Lashkar-e-Jhanghwi sei zwar vorrangig für die Tötung von zahlreichen Schiiten verantwortlich, die Gewalt richte sich allerdings nicht ausschließlich gegen Schiiten. Aus dem Bericht gehe klar hervor, dass die Lashkar-e-Jhanghwi auf ständige Finanzierung angewiesen sei. Die Organisation habe sich auf bewaffnete Überfälle und Bombenanschläge spezialisiert. Aus der Accord-Anfragebeantwortung a-9812-2 vom 31.08.2016 zu Pakistan: Staatlicher Schutz bei Bedrohung durch nicht-staatliche Gruppen, insbesondere in der Provinz Punjab ergebe sich, dass es der Polizei oft nicht gelungen sei, Angehörige religiöser Minderheiten vor Angriffen zu schützen. Die Wirksamkeit der Polizeiarbeit wäre in den Distrikten Pakistans sehr unterschiedlich und würde von gut bis ineffektiv reichen. Die Accord-Anfragebeantwortung a-9812-3 vom 31.08.2016 zu Pakistan: Sicherheitslage in der Provinz Punjab, insbesondere in der Stadt Lahore und im Distrikt Jhelum verweise zunächst auf einen Selbstmordanschlag in Lahore im März
- Obwohl das Ziel des Anschlages die christliche Glaubensgemeinschaft gewesen wäre, wären die meisten Opfer muslimisch gewesen. Im Punjab habe es in den letzten zwei Jahren einen Anstieg der gewaltbedingten Opfer gegeben, obwohl die Provinz relativ betrachtet zur sonstigen schlechten Sicherheitslage in Pakistan noch sicherer wäre. Die belangte Behörde übergehe die Ausführungen in ihren eigenen Länderfeststellungen zur Gruppe Lashkar-e-Jhanghwi. Des Weiteren erachte das US Department of State die Lashkar-e-Jhanghwi in seinem "Country Report of Terrorism 2016" als einflussreiche Gruppe, die finanziell sowohl in Pakistan als auch durch Saudi-Arabien unterstützt werde und darüber hinaus Mittel aus kriminellen Aktivitäten rekrutiere. Weiterhin bestehender Einfluss werde auch durch eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.01.2018 bestätigt, wonach zu den Punjabi Taliban hauptsächlich Mitglieder der Lashkar-e-Jhanghwi gehören würden und die pakistanische Taliban (TTP) als größte in Pakistan aktive verbotene bewaffnete Gruppe eng mit sektiererischen Daobandi-Gruppen wie Lashkar-e-Jhanghwi verbunden sei. 27.
- Internationaler Schutz sei dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan glaubhaft sei. Der BF habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihm in Pakistan Verfolgung durch die terroristische Gruppierung Lashkar-e-Jhanghwi drohe, dies aus religiösen bzw. politischen Gründen, da er sie und deren religiöse politische Anschauung nicht unterstütze, aber auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der erfolgreichen Unternehmer mit feindlicher politischer bzw. religiöser Gesinnung, die systematischer Erpressung durch die genannte Gruppe in Pakistan ausgesetzt werden würden. Die Verfolgungsgefahr könne auch durch stichhaltige Beweise, die einer Überprüfung vor Ort standhalten, jederzeit bestätigt werden. Jedenfalls hätte dem BF subsidiärer Schutz in Bezug auf Pakistan zuerkannt werden müssen. Wie dargelegt, sei der Grundbesitz des BF durch die Flut im Jahr 2014 zerstört und das Land unbrauchbar geworden, auch die früher ausgeübte Vermietung von Geschäftslokalen sei in Zukunft in Pakistan nicht mehr möglich, da dem BF Verfolgung durch die Lashkar-e-Jhanghwi drohe. Für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm daher der Ausschluss von jeglicher Existenzgrundlage, da er über keine Unterkunft und keinen gesicherten Unterhalt verfügen werde. 27.
- Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so habe die belangte Behörde den BF als weder beruflich noch sozial verankert erachtet und gleichzeitig werde eine "den Umständen entsprechende Integration" angenommen (Bescheid, Seite 59). Die Feststellung der fehlenden sozialen und beruflichen Verankerung sei nicht mit den weiteren Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid vereinbar. Die belangte Behörde stelle zutreffend fest, dass der BF seit 01.01.2014 als Zusteller erwerbstätig sei (Bescheid, Seiten 13 und 51). Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer sei auf die Judikatur des VwGH und des VfGH hinzuweisen, wonach ein fünfjähriger Aufenthalt zu einer maßgeblichen Integration führen könne. Der BF verfüge über eine gesicherte Unterkunft, einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ein geregeltes Einkommen. Daneben habe er auch zahlreiche Freundschaften in Österreich begründet, wobei auf die bereits im Akt befindlichen Empfehlungsschreiben und Nachweise verwiesen werde. Zuletzt sei der BF in laufender medizinischer Behandlung gestanden. Die Bindungen zu Pakistan seien demgegenüber abgerissen. Auch aufgrund seiner immer besser werdenden Deutschkenntnisse habe der BF einen hohen Integrationsgrad erreicht. Es sei unrichtig, dass der BF die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau beherrsche. In der Einvernahme sei er nicht aufgefordert worden, Fragen auf Deutsch zu beantworten, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Das BFA habe sich jedenfalls keinen Eindruck von den Deutschkenntnissen des BF verschafft und könne daher dazu auch keine Feststellungen treffen. Der BF verfüge über gute Deutschkenntnisse und habe das Zeugnis der Integrationsprüfung, das dies bestätige, vorgelegt. Die lange Verfahrensdauer sei dem BF nicht anzulasten. Bereits im Jänner 2015 habe er begründet unter Vorlage neuer Beweismittel den gegenständlichen Antrag gestellt, dennoch seien bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides fast vier Jahre vergangen. 27.
- Abschließend wird beantragt, -Strichaufzählung die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten gewährt werde, in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde; -Strichaufzählung in eventu die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung behoben und die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt werde sowie dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ausgestellt werde; -Strichaufzählung in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, sowie -Strichaufzählung der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 27.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2019 (OZ 3Z) beschlossen, dass der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.28. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2019 (OZ 3Z) beschlossen, dass der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden könne und im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln -im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 und 8 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden. 29. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und ist sunnitischen Glaubens. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller zwei für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt. Der Beschwerdeführer reiste im April 2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes, E5 434.790-1/2013/7E, vom 10.12.2013 (Rechtskraft mit 24.04.2014), hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend unrechtmäßig in Österreich auf. Am 11.01.2015 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 24.04.2014 (Datum der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses vom 10.12.2013) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen. Seine Mutter und zwei Cousins leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Bedrohung und Verfolgung durch die Terrororganisation Lashkar-e-Jhanghwi) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der BF durch Angehörige der Terrororganisation Lashkar-e-Jhanghwi bedroht und verfolgt worden ist, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe etwa rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Ferner könnte der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine im Distrikt Jhelum lebenden Familienmitglieder (beispielsweise seiner Mutter) - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt (AA 21.08.2018). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Das Hauptstadtterritorium Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 verzeichnete das Hauptstadtterritorium Islamabad drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen terroristischen Angriff (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018), weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. In der Vergangenheit wurde der BF wegen Nierensteinen behandelt. Derzeit muss er sich aus diesem Grunde lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle begeben. Bluthochdruck wird medikamentös behandelt. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nunmehr nicht in Vorlage gebracht. Der BF lebte bis vor seiner Ausreise im Distrikt Jhelum im Norden der pakistanischen Provinz Punjab in seinem Heimatdorf an einer gemeinsamen Adresse mit seiner Mutter. Der BF hat in Pakistan von 1984 bis 1997 mehrere Jahre die Grundschule und ein College besucht und vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Landwirtschaft und durch Mieteinnahmen für Geschäftslokale bestritten. Der BF verließ Anfang April 2013 Pakistan und reiste in der Folge im April 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts und der erfolgreichen Absolvierung von Deutschkursen - zuletzt Niveau A2 - einfache Deutschkenntnisse. Er bewohnt mit zwei Freunden eine Mietwohnung und verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte normale soziale Kontakte und brachte zwei Unterstützungsschreiben in Vorlage. Er ist Mitglied in einer Moschee. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige wesentliche gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit mehreren Jahren als Werbemittelverteiler beruflich tätig. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in Vereinen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Punjabi und Urdu. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war insbesondere festzustellen: KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018). Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018). Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vergleiche EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vergleiche NZZ 28.7.2018). Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018). Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018). Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018). Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wa