Obsah (9)
§ 7Art. 133§ 6a§ 354§ 1§ 234§ 19a§ 27§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlL521 2211713-1 SpruchL521 2211713-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Ko
§ 7Abs.
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz als verspätet zurückgewiesen."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2018, 8 E 4002/17b VZ 5/18, erhobene Vorstellung des römisch 40 , römisch 40 , wird
Paragraph 7, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz als verspätet zurückgewiesen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht Traun zu XXXX geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung aufgrund des vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 22.11.2017 zur Zahl XXXX , wonach es die beschwerdeführenden Partei zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal XXXX , XXXX , XXXX , solange sie oder Dritte, denen sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht.
- Die beschwerdeführenden Partei ist verpflichtete Partei des vor dem Bezirksgericht Traun zu römisch 40 geführten Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erwirkung einer unvertretbaren Handlung aufgrund des vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 22.11.2017 zur Zahl römisch 40 , wonach es die beschwerdeführenden Partei zu unterlassen habe, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere im Lokal römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , solange sie oder Dritte, denen sie die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermögliche, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht.
- Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 05.07.2018, XXXX , wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Strafantrages der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1 beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 02.07.2018 verhängt.
- Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 05.07.2018, römisch 40 , wurde über die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Strafantrages der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1 beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 02.07.2018 verhängt.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss vom 05.07.2018 verhängten Geldstrafe von EUR 40.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr
§ 6aAbs.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss vom 05.07.2018 verhängten Geldstrafe von EUR 40.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
- Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den vorstehend angeführten und ihr am 02.10.2018 zugestellten Mandatsbescheid durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter (und - neuerlich, vgl. hiezu den bereits im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund von "EDV-Problemen" im Postweg) am 17.10.2018 Vorstellung. Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, das Exekutionsgericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe in der Höhe von höchstens EUR 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Der Europäische Gerichtshof habe darüber hinaus erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.
- Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den vorstehend angeführten und ihr am 02.10.2018 zugestellten Mandatsbescheid durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter (und - neuerlich, vergleiche hiezu den bereits im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund von "EDV-Problemen" im Postweg) am 17.10.2018 Vorstellung. Begründend führt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, das Exekutionsgericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe in der Höhe von höchstens EUR 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Der Europäische Gerichtshof habe darüber hinaus erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.
- Infolge der erhobenen Vorstellungen erließ der Präsident des Landesgerichtes Linz den angefochtenen Bescheid vom 07.11.2018, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung der verhängten Geldstrafen und einer Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von EUR 40.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden und die Einhebung der Geldstrafe gerichtlich verfügt worden sei. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sei dieser
§ 7Abs. 2 GEG id
F BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden und die Einhebung der Geldstrafe gerichtlich verfügt worden sei. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sei dieser
Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.
- Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.11.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht (und - neuerlich, vgl. hiezu schon den im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" im Postweg) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid wäre mangelhaft begründet, da Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht getroffen würden. Weiters sei der Justizverwaltungsbehörde anzulasten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen zu haben, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies dennoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheids aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gericht nicht anzuwenden. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Gegen den vorstehend angeführten, dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.11.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht (und - neuerlich, vergleiche hiezu schon den im Erkenntnis L521 2171404-1/3E geschilderten Verfahrensgang - aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" im Postweg) eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid wäre mangelhaft begründet, da Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht getroffen würden. Weiters sei der Justizverwaltungsbehörde anzulasten, nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen zu haben, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies dennoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheids aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gericht nicht anzuwenden. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Die Beschwerdevorlage langte am 27.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Aktenlage zufolge die am 17.08.2018 zur Post gegebene Vorstellung in Anbetracht der Zustellung des Zahlungsauftrages am 02.08.2018 als verspätet erscheine. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Äußerung der Parteien des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Über die beschwerdeführende Partei XXXX , XXXX , wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 05.07.2018, XXXX ,
§ 354
EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 02.07.2018 gegen das mit vollstreckbarer einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 22.11.2017 zur Zahl XXXX wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt.1.1. Über die beschwerdeführende Partei römisch 40 , römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 05.07.2018, römisch 40 ,
Paragraph 354, EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,00 für einen Verstoß am 02.07.2018 gegen das mit vollstreckbarer einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Linz vom 22.11.2017 zur Zahl römisch 40 wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt. 1.
- Die Einhebung der mit Beschluss vom 05.07.2018 verhängten Geldstrafe wurde seitens des Bezirksgerichtes Traun am 31.07.2018 infolge Nichtbezahlung angeordnet. 1.
- Der in der Folge erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2018, 8 E 4002/17b VZ 5/18, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 01.08.2018 übermittelt und galt demnach am 02.08.2018 als zugestellt (§ 89d Abs. 2 GOG).1.
- Der in der Folge erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2018, 8 E 4002/17b VZ 5/18, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 01.08.2018 übermittelt und galt demnach am 02.08.2018 als zugestellt (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Die dagegen erhobene Vorstellung vom 17.08.2018 wurde am 17.08.2018 zur Post gegeben. 1.
- Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.1.
- Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 49/18g des Präsidenten des Landesgerichtes Linz, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichts Traun enthalten.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 4 Jv 49/18g des Präsidenten des Landesgerichtes Linz, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens römisch 40 des Bezirksgerichts Traun enthalten. Insbesondere relevant sind die mit einer Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Traun vom 05.07.2018, ferner die Verfügung des Bezirksgerichts Traun über die Einhebung der verhängten Geldstrafe vom 31.07.2018, der vom Kostenbeamten im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Linz erlassene Zahlungsauftrag vom 01.02.2018 samt Zustellnachweis und die dagegen erhobene Vorstellung vom 17.08.2018 (die einen Poststempel vom 17.08.2018 aufweist) sowie der angefochtene Bescheid. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 1Z. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 id
F BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z. 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.3.1.
Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm. 2).Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2).
§ 234Abs.
1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
§ 6aAbs.
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
§ 7Abs.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs. 2 GEG zufolge sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id
F BGBl. I Nr. 156/2015 tritt § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit
- Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
- Dezember 2015 erhoben wird.
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, mit
- Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem
- Dezember 2015 erhoben wird. 3.
- Fallbezogen wurde der vom Kostenbeamten namens des Präsidenten des Landesgerichtes Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 der beschwerdeführenden Partei am 02.08.2018 zugestellt, zumal § 89d Abs. 2 GOG als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben den jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag vorsieht, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei an diesem Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinn des § 89a Abs. 2 GOG übermittelt. Der folgende 02.08.2018 war ein Werktag (Donnerstag) und gilt demzufolge als Zustellungszeitpunkt und damit als Tag des fristauslösenden Ereignisses.3.
- Fallbezogen wurde der vom Kostenbeamten namens des Präsidenten des Landesgerichtes Linz erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 der beschwerdeführenden Partei am 02.08.2018 zugestellt, zumal Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben den jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag vorsieht, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei an diesem Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinn des Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG übermittelt. Der folgende 02.08.2018 war ein Werktag (Donnerstag) und gilt demzufolge als Zustellungszeitpunkt und damit als Tag des fristauslösenden Ereignisses. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 am 17.08.2018 (Datum der Postaufgabe) Vorstellung. Eine Vorstellung ist
§ 7Abs.
1 GEG innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erheben. Ausgehend von der Zustellung des Zahlungsauftrages am 02.08.2018 endete sohin die Frist zur Erhebung einer Vorstellung mit dem Ablauf des 16.08.2018 und erweist sich deshalb die am 17.08.2018 erhobene Vorstellung als verspätet. Anzumerken ist, dass der gesetzliche Feiertag am 15.08.2018 den Fristenlauf nicht behinderte (§ 33 Abs. 1 AVG).Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.08.2018 am 17.08.2018 (Datum der Postaufgabe) Vorstellung. Eine Vorstellung ist
Paragraph 7, Absatz eins, GEG innerhalb der Frist von zwei Wochen zu erheben. Ausgehend von der Zustellung des Zahlungsauftrages am 02.08.2018 endete sohin die Frist zur Erhebung einer Vorstellung mit dem Ablauf des 16.08.2018 und erweist sich deshalb die am 17.08.2018 erhobene Vorstellung als verspätet. Anzumerken ist, dass der gesetzliche Feiertag am 15.08.2018 den Fristenlauf nicht behinderte (Paragraph 33, Absatz eins, AVG). 3.
- Die Verspätung der erhobenen Vorstellung den Mangel der Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes Linz zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerden der Fremden zur Folge. Vielmehr reicht die Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen (§ 7 Abs. 3 erster Satz GEG; vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125, zu unzulässigen Rechtsmitteln).3.
- Die Verspätung der erhobenen Vorstellung den Mangel der Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes Linz zu einem meritorischen Abspruch über die Beschwerden der Fremden zur Folge. Vielmehr reicht die Zuständigkeit in derartigen Fällen nur soweit, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz GEG; vergleiche VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125, zu unzulässigen Rechtsmitteln). Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, was vom Bundesverwaltungsgericht
§ 27erster Halbsatz Vw
GVG amtswegig wahrzunehmen ist. Die Beschwerde ist daher wie im Spruch ersichtlich mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2018, 8 E 4002/17b VZ 5/18, erhobene Vorstellung
§ 7Abs.
2 GEG als verspätet zurückgewiesen wird. Dem in der Beschwerde gestellten Aufhebungsantrag kann bei diesem Ergebnis kein Erfolg beschieden sein, da bereits der Zahlungsauftrag vom 01.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist und demgemäß einer meritorischen Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen ist.Der angefochtene Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, was vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 27, erster Halbsatz VwGVG amtswegig wahrzunehmen ist. Die Beschwerde ist daher wie im Spruch ersichtlich mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 01.08.2018, 8 E 4002/17b VZ 5/18, erhobene Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurückgewiesen wird. Dem in der Beschwerde gestellten Aufhebungsantrag kann bei diesem Ergebnis kein Erfolg beschieden sein, da bereits der Zahlungsauftrag vom 01.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist und demgemäß einer meritorischen Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen ist. 3.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2211713.1.00