4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 10.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018, der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 03.10.2018, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung der mit Beschluss vom 05.12.2017 verhängten Geldstrafen von EUR 10.000,00 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 10.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
F BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegenden Beschluss in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden und die Einhebung der Geldstrafe gerichtlich verfügt worden sei. Durch die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid sei dieser
Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ex lege außer Kraft getreten. Infolge der Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung einer Geldstrafe sei bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung keine Prüfungsbefugnis der Verwaltungsbehörde gegeben. Die vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung richten würden, wären daher nicht im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren, sondern bereits im Verfahren zur Verhängung der Geldstrafe geltend zu machen gewesen.
EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 für einen Verstoß am 29.11.2017 und eine weitere Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,00 für einen Verstoß am 30.11.2017 (insgesamt daher eine Geldstrafe von EUR 10.000,00) gegen das mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl XXXX wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt.1.1. Über die beschwerdeführende Partei römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 05.12.2017, römisch 40 ,
Paragraph 354, EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 für einen Verstoß am 29.11.2017 und eine weitere Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,00 für einen Verstoß am 30.11.2017 (insgesamt daher eine Geldstrafe von EUR 10.000,00) gegen das mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl römisch 40 wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt. 1.
F BGBl. I Nr. 59/2017, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z. 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen.3.1.
Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, sind von Amts wegen im Justizverwaltungsweg Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm. 2).Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2).
1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden
1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs. 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
F BGBl. I Nr. 156/2015 tritt § 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, tritt Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, mit
F BGBl. I Nr. 156/2015 ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen gehabt und sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten, da dies nicht geschehen sei, keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen.3.3. Fallbezogen wurde der von der Kostenbeamtin namens der Präsidentin des Landesgerichtes Wels erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018 dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 03.10.2018 auf elektronischem Weg zugestellt, woraufhin dieser dagegen am 16.10.2018 fristgerecht Vorstellung erhob. Die Vorstellung wurde demzufolge rechtzeitig erhoben und trat der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018
Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ex lege außer Kraft, zumal sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtete. Insoweit vermag die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen gehabt und sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten, da dies nicht geschehen sei, keine Rechtswidrigkeit des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der beschwerdeführenden Partei auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und die diesbezüglichen Erledigungen der Justizverwaltungsbehörde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.10.2018 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei ließ die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen, sodass sich das Beschwerdevorbringen insoweit nicht nur als unzutreffend, sondern sogar als wider besseres Wissen erstattet erweist. Die in der Beschwerde relevierten Begründungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang. 3.4. Das Bezirksgericht Wels hat mit dem vorstehend angeführten rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss vom 05.12.2017, XXXX ,
EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 für einen Verstoß am 29.11.2017 und eine weitere Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,00 für einen Verstoß am 30.11.2017 gegen das mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl XXXX wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt. Die
1 Z. 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz erforderliche schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren zur Einbringung der Geldstrafe liegt unstrittig vor.3.4. Das Bezirksgericht Wels hat mit dem vorstehend angeführten rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss vom 05.12.2017, römisch 40 ,
Paragraph 354, EO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,00 für einen Verstoß am 29.11.2017 und eine weitere Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.000,00 für einen Verstoß am 30.11.2017 gegen das mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 04.10.2017 zur Zahl römisch 40 wieder die beschwerdeführende Partei verhängte Unterlassungsgebot verhängt. Die
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz erforderliche schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren zur Einbringung der Geldstrafe liegt unstrittig vor. Soweit die beschwerdeführende Partei neuerlich und in Kenntnis der diesbezüglichen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe statt aller die Erkenntnisse vom 04.10.2017, L521 2171404-1/3E und vom 18.12.2017, L521 2175588-1/4E) vorbringt, die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Wels wären im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die "Rechtsprechung massiv geändert" habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, ist dem entgegenzuhalten, dass dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs. 4 GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.Soweit die beschwerdeführende Partei neuerlich und in Kenntnis der diesbezüglichen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe statt aller die Erkenntnisse vom 04.10.2017, L521 2171404-1/3E und vom 18.12.2017, L521 2175588-1/4E) vorbringt, die Entscheidungen des Bezirksgerichtes Wels wären im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die "Rechtsprechung massiv geändert" habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, ist dem entgegenzuhalten, dass dem jeden Zweifel ausschließenden Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (RV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden Regierungsvorlage 2357 BlgNR römisch 24 . GP, S 8). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 15 ff). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen (VwGH 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261), die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe, sohin der vom Bezirksgericht Wels erlassenen Beschluss vom 05.12.
1, 6a, 6b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt.3.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde
Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a, 6 b und 7 GEG keine Berechtigung zukommt. 3.6.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.6.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L521.2211733.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.