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{'item': 'L525 2150951-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlL525 2150951-3 SpruchL525 2150951-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLI

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger - stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 28.7.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, eine näher bezeichnete Person, die nicht mit ihm verwandt sei, habe Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers für sich beansprucht. Die Familie habe ihren Gegner bei der Polizei angezeigt. Der Gegner habe dann gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, so die Anzeige nicht zurückgenommen werde. Der Bruder sowie der Cousin des Beschwerdeführers seien bereits aufgrund dieses Streits getötet worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies - nach durchgeführter Einvernahme - mit Bescheid vom 27.2.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies - nach durchgeführter Einvernahme - mit Bescheid vom 27.2.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer vom BFA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers aus nicht glaubwürdig und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers aus nicht glaubwürdig und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.4.2018, Zl. L516 2150951-1 als unbegründet abwies. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich hinsichtlich des vorgebrachten Ausreisegründen den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht damals aus (Anonymisierung im Original, Anm. des erkennenden Gerichtes):Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.4.2018, Zl. L516 2150951-1 als unbegründet abwies. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich hinsichtlich des vorgebrachten Ausreisegründen den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde vollinhaltlich an. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht damals aus (Anonymisierung im Original, Anmerkung des erkennenden Gerichtes): "Bei der Erstbefragung am 28.07.2015 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages an, dass es immer schon Probleme gegeben habe und sein älterer Bruder bereits umgebracht worden sei. Nun seien die Gegner hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Die Streitigkeiten würden aus Erbangelegenheiten von Grundstücken resultieren (AS 9). Bei der Einvernahme am 05.12.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, er habe zusammen mit seiner Mutter, Schwester und Bruder im Dorf XXXX ihr Stück Land bestellt. Wegen dieses Landes gab es Streit mit einer Person namens XXXX, die mit ihm nicht verwandt sei und jenes Grundstücke für sich beansprucht habe. Jener XXXX sei ein Politiker der "Noon Party" im Dorf. Ein Cousin des Beschwerdeführers namens XXXX sei bereits im Jahr 2006 erschossen worden, da jener XXXX auch das Land des Onkels des Beschwerdeführers gewollt habe. Das Problem für den Beschwerdeführer und seine Familie habe erst 2010 begonnen. Die Familie des Beschwerdeführers sei bedroht worden, das Haus der Familie sei beschossen worden. Die Familie des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, das Dorf zu verlassen und XXXX die Grundstücke zu überlassen. Der Beschwerdeführer sei persönlich zehn oder zwölf Mal bedroht und sogar am Bein angeschossen worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe dann 2010 das Land unter dem Wert verkauft, sei in die Stadt Sargodha, XXXX , gezogen, und habe ein neues Stück Land in XXXX gekauft. Der Bruder sei dann 2011 entführt und umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei mindestens zehn oder zwölf Mal zur Polizei gegangen, die ihn mit der Begründung weggeschickt habe, dass er keine Beweise gegen XXXX habe. Der Beschwerdeführer habe dann einen prominenten Politiker um Hilfe gebeten, der dann bei der Polizei vorstellig geworden sei und es wurde eine Anzeige erstattet. Ein Mittäter von XXXX sei von der Polizei verhaftet worden und habe die Ermordung des Cousins und des Bruders zugegeben. Gegen die Verhaftung von XXXX habe die Polizei keine Handhabe gehabt und XXXX habe daraufhin die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Jener habe gesagt, die Anzeige gegen ihn soll zurückgenommen werden oder sonst würden sie auch den Beschwerdeführer töten. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Seiner Mutter und seiner Schwester sei nichts passiert, da diese Frauen seien und diese nicht belästigt werden würden. Zwischen 2011 und 2015 habe es zwei Vorfälle gegeben. Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers sowie die Ermordung eines Neffen des XXXX durch einen Cousin des Beschwerdeführers im Jahr 2012 oder

  1. Die Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie sei erst gravierend geworden, nachdem er bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, was im Jahr 2012 gewesen sei. Der Neffe von XXXX sei 2012 umgebracht worden, die Anzeige sei vorher schon erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe auch ein Jahr von 2013 bis 2014 in Lahore gewohnt, doch habe ein Bruder von XXXX davon Wind bekommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Familie nach Sargodha zurückgekehrt. In Lahore habe er gemerkt, dass ihm jemand folge und Personen hätten auch nach ihm gefragt. In Lahore sei er nicht in die Schule gegangen und er habe von den Einkünften aus der Landwirtschaft gelebt (AS 96-99)."Bei der Erstbefragung am 28.07.2015 gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages an, dass es immer schon Probleme gegeben habe und sein älterer Bruder bereits umgebracht worden sei. Nun seien die Gegner hinter dem Beschwerdeführer her gewesen. Die Streitigkeiten würden aus Erbangelegenheiten von Grundstücken resultieren (AS 9). Bei der Einvernahme am 05.12.2016 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, er habe zusammen mit seiner Mutter, Schwester und Bruder im Dorf römisch 40 ihr Stück Land bestellt. Wegen dieses Landes gab es Streit mit einer Person namens römisch 40 , die mit ihm nicht verwandt sei und jenes Grundstücke für sich beansprucht habe. Jener römisch 40 sei ein Politiker der "Noon Party" im Dorf. Ein Cousin des Beschwerdeführers namens römisch 40 sei bereits im Jahr 2006 erschossen worden, da jener römisch 40 auch das Land des Onkels des Beschwerdeführers gewollt habe. Das Problem für den Beschwerdeführer und seine Familie habe erst 2010 begonnen. Die Familie des Beschwerdeführers sei bedroht worden, das Haus der Familie sei beschossen worden. Die Familie des Beschwerdeführers wurde aufgefordert, das Dorf zu verlassen und römisch 40 die Grundstücke zu überlassen. Der Beschwerdeführer sei persönlich zehn oder zwölf Mal bedroht und sogar am Bein angeschossen worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe dann 2010 das Land unter dem Wert verkauft, sei in die Stadt Sargodha, römisch 40 , gezogen, und habe ein neues Stück Land in römisch 40 gekauft. Der Bruder sei dann 2011 entführt und umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei mindestens zehn oder zwölf Mal zur Polizei gegangen, die ihn mit der Begründung weggeschickt habe, dass er keine Beweise gegen römisch 40 habe. Der Beschwerdeführer habe dann einen prominenten Politiker um Hilfe gebeten, der dann bei der Polizei vorstellig geworden sei und es wurde eine Anzeige erstattet. Ein Mittäter von römisch 40 sei von der Polizei verhaftet worden und habe die Ermordung des Cousins und des Bruders zugegeben. Gegen die Verhaftung von römisch 40 habe die Polizei keine Handhabe gehabt und römisch 40 habe daraufhin die Familie des Beschwerdeführers bedroht. Jener habe gesagt, die Anzeige gegen ihn soll zurückgenommen werden oder sonst würden sie auch den Beschwerdeführer töten. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Seiner Mutter und seiner Schwester sei nichts passiert, da diese Frauen seien und diese nicht belästigt werden würden. Zwischen 2011 und 2015 habe es zwei Vorfälle gegeben. Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers sowie die Ermordung eines Neffen des römisch 40 durch einen Cousin des Beschwerdeführers im Jahr 2012 oder
  2. Die Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie sei erst gravierend geworden, nachdem er bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe, was im Jahr 2012 gewesen sei. Der Neffe von römisch 40 sei 2012 umgebracht worden, die Anzeige sei vorher schon erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe auch ein Jahr von 2013 bis 2014 in Lahore gewohnt, doch habe ein Bruder von römisch 40 davon Wind bekommen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Familie nach Sargodha zurückgekehrt. In Lahore habe er gemerkt, dass ihm jemand folge und Personen hätten auch nach ihm gefragt. In Lahore sei er nicht in die Schule gegangen und er habe von den Einkünften aus der Landwirtschaft gelebt (AS 96-99). 2.3.
  3. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (AS 310ff), dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Plausibilität bzw teilweisen Widersprüchlichkeit keine Glaubhaftigkeit entfalten haben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung des Cousins im Jahr 2006 fünf Jahre lang das besagte Land habe bewirtschaften können, ohne dass etwas passiert sei und ohne dass er Probleme mit jenem XXXX bekommen habe (Bescheid, S 87). Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, sich von November 2013 bis November 2014 in Lahore aufgehalten und dort keine Schule besucht zu haben, was verwunderlich sei, da er auch angegeben habe, die Schule 2014 abgeschlossen zu haben. Allgemein habe der Beschwerdeführer nur sehr schwammige Zeitangaben machen können, auch seine Ausreisegründe betreffend. Er habe keine Monatsangaben machen können, teilweise nicht einmal Jahres angaben. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von der Ermordung des Bruders 2011 und der Ermordung eines Neffen 2012 keine weiteren Ereignisse zwischen 2011 bis zu seiner Ausreise 2015 vorgebracht. Er habe zudem erklärt, dass die Probleme seiner Familie erst gravierend geworden seien, nachdem die Familie im Jahr 2012 ihren Gegner bei der Polizei angezeigt habe. Ausgereist sei der Beschwerdeführer jedoch erst im Jahr 2015, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erstatten der Anzeige im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan im Jahr 2015 bestehe. Der Beschwerdeführer hätte daher das Land bereits viel früher verlassen müssen und nicht erst drei Jahre nach Erstattung der Anzeige. In jenem Zeitraum in dem sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Lahore aufgehalten habe (November 2013 bis November 2014), sei dem Beschwerdeführer nichts passiert (Bescheid, S 88). Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass nach ihm in Lahore gefragt worden sei, als er nicht Zuhause gewesen sei, doch sei nicht erwiesen, wer überhaupt nach ihm aus welchen Gründen gefragt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Lahore wieder nach Sargodha zurückgekehrt sei, wo er bereits seit 2010 gelebt habe, obwohl er angeblich von der Familie des Gegners gesucht worden sei. Hätte er tatsächlich Angst vor der Familie des Gegners gehabt, wäre er wohl kaum wieder dorthin zurückgegangen. Dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Sargodha lebe, habe der Familie des Gegners bekannt sein müssen (Bescheid, S 89). Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden dort nach wie vor unbehelligt leben können. Dies sei, nach den Angaben des Beschwerdeführers deshalb möglich, da sie Frauen seien. Würde es XXXX auf den Beschwerdeführer abgesehen haben, so hätte er sich bei der Familie des Beschwerdeführers zumindest erkundigt oder diese belästigt, was der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht habe. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Polizei sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen gegeben, was auch dadurch bestätigt werde, dass der Mörder des Bruders und des Cousins des Beschwerdeführers durch die Polizei gefunden werden habe können. Es wäre daher auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich betreffend die Drohungen seines Gegners, unter den Schutz des Staates zu stellen. Letztlich verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer angab, die gegenständlichen Grundstücke im Dorf seien inzwischen verkauft worden, weshalb aus den Grundstücken für den Beschwerdeführer keine Probleme mehr resultieren könnten (Bescheid, S 90)."2.3.
  4. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus (AS 310ff), dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Plausibilität bzw teilweisen Widersprüchlichkeit keine Glaubhaftigkeit entfalten haben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung des Cousins im Jahr 2006 fünf Jahre lang das besagte Land habe bewirtschaften können, ohne dass etwas passiert sei und ohne dass er Probleme mit jenem römisch 40 bekommen habe (Bescheid, S 87). Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, sich von November 2013 bis November 2014 in Lahore aufgehalten und dort keine Schule besucht zu haben, was verwunderlich sei, da er auch angegeben habe, die Schule 2014 abgeschlossen zu haben. Allgemein habe der Beschwerdeführer nur sehr schwammige Zeitangaben machen können, auch seine Ausreisegründe betreffend. Er habe keine Monatsangaben machen können, teilweise nicht einmal Jahres angaben. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von der Ermordung des Bruders 2011 und der Ermordung eines Neffen 2012 keine weiteren Ereignisse zwischen 2011 bis zu seiner Ausreise 2015 vorgebracht. Er habe zudem erklärt, dass die Probleme seiner Familie erst gravierend geworden seien, nachdem die Familie im Jahr 2012 ihren Gegner bei der Polizei angezeigt habe. Ausgereist sei der Beschwerdeführer jedoch erst im Jahr 2015, weshalb kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erstatten der Anzeige im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan im Jahr 2015 bestehe. Der Beschwerdeführer hätte daher das Land bereits viel früher verlassen müssen und nicht erst drei Jahre nach Erstattung der Anzeige. In jenem Zeitraum in dem sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Lahore aufgehalten habe (November 2013 bis November 2014), sei dem Beschwerdeführer nichts passiert (Bescheid, S 88). Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass nach ihm in Lahore gefragt worden sei, als er nicht Zuhause gewesen sei, doch sei nicht erwiesen, wer überhaupt nach ihm aus welchen Gründen gefragt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Lahore wieder nach Sargodha zurückgekehrt sei, wo er bereits seit 2010 gelebt habe, obwohl er angeblich von der Familie des Gegners gesucht worden sei. Hätte er tatsächlich Angst vor der Familie des Gegners gehabt, wäre er wohl kaum wieder dorthin zurückgegangen. Dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Sargodha lebe, habe der Familie des Gegners bekannt sein müssen (Bescheid, S 89). Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers würden dort nach wie vor unbehelligt leben können. Dies sei, nach den Angaben des Beschwerdeführers deshalb möglich, da sie Frauen seien. Würde es römisch 40 auf den Beschwerdeführer abgesehen haben, so hätte er sich bei der Familie des Beschwerdeführers zumindest erkundigt oder diese belästigt, was der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht habe. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Polizei sei vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen gegeben, was auch dadurch bestätigt werde, dass der Mörder des Bruders und des Cousins des Beschwerdeführers durch die Polizei gefunden werden habe können. Es wäre daher auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich betreffend die Drohungen seines Gegners, unter den Schutz des Staates zu stellen. Letztlich verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer angab, die gegenständlichen Grundstücke im Dorf seien inzwischen verkauft worden, weshalb aus den Grundstücken für den Beschwerdeführer keine Probleme mehr resultieren könnten (Bescheid, S 90)." Das Bundesverwaltungsgericht konnte für den Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK erblicken.Das Bundesverwaltungsgericht konnte für den Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK erblicken. Der Beschwerdeführer erhob ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Revision mit Beschluss vom 29.5.2018, Zl. Ra 2018/20/0279 zurückwies. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unschlüssig seien und habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Situation in Pakistan ausreichend auseinandergesetzt. Im Übrigen hätte der der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die Polizei den Mörder seines Bruders und seines Cousins ausgeforscht hätte. Es sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis unvertretbar wären. Bereits am 3.7.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nunmehr in seiner Heimat unschuldig in Haft genommen worden. Seine Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Seine Fluchtgründe seien dem Beschwerdeführer bereits seit 2015 bekannt. Seine Familie werde immer noch von seinem Gegner bedroht. Der Gegner des Beschwerdeführers habe seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Der Beschwerdeführer gebe nunmehr einen anderen Namen an, da er in der Zwischenzeit Zeugnisse organisiert hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.10.2018 wurde - nach vorheriger Einvernahme - der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.10.2018 wurde - nach vorheriger Einvernahme - der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 30.10.2018, Zl. L512 2150951-2 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei und aus der Provinz Punjab stamme. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, befinde sich in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, welche ein Kind von ihm erwarte. Sie würden keinen gemeinsamen Haushalt führen. Der Beschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch und sei der Beschwerdeführer bis dato keiner gemeinnützigen Tätigkeit nachgegangen. Er habe kurzfristig als Zeitungsausträger gearbeitet ansonsten habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer sei wegen Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe keine geänderten Fluchtgründe vorgebracht bzw. stützte sich der Beschwerdeführer auf die gleichen Gründe wie in seinem Erstverfahren, da er selbst vorbrachte, seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines jetzigen Verfahrens vorbrachte, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von der Polizei mitgenommen worden sei, habe die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. So habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, nur einen Bruder gehabt zu haben und sei dieser im Jahr 2010 getötet geworden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr darauf verweist, dass sein älterer (erster) Bruder im Jahr 2006 entführt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er im ersten Verfahren noch angegeben habe, sein Bruder sei im Jahr 2010 entführt worden. Wäre die Entführung des zweiten Bruders, so wie angegeben, tatsächlich Mitte 2006 gewesen, dann hätte dies dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 5.12.2016 bekannt sein müssen. Die belangte Behörde habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln beweiswürdigend auseinandergesetzt. Denkrichtig habe die belangte Behörde darauf verwiesen, dass echte Dokumente unwahren Inhalts in Pakistan leicht zu erhalten wären und habe die belangte Behörde den Beweismitteln im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers keine höhere Beweiskraft zugebilligt. Zudem habe die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass diese Beweismittel vor der Entscheidung des ersten Asylverfahrens existierten. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, seien nicht vorgebracht worden. Insoweit der neue Antrag unter dem Blickwinkel des Refoulmentschutzes zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei außerdem gesund und arbeitsfähig. Gründe, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK eingreifen würden, seien - auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer bald Vater werde - nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 30.10.2018, Zl. L512 2150951-2 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger sei und aus der Provinz Punjab stamme. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, befinde sich in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, welche ein Kind von ihm erwarte. Sie würden keinen gemeinsamen Haushalt führen. Der Beschwerdeführer spreche ein wenig Deutsch und sei der Beschwerdeführer bis dato keiner gemeinnützigen Tätigkeit nachgegangen. Er habe kurzfristig als Zeitungsausträger gearbeitet ansonsten habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der Beschwerdeführer sei wegen Urkundenfälschung gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe keine geänderten Fluchtgründe vorgebracht bzw. stützte sich der Beschwerdeführer auf die gleichen Gründe wie in seinem Erstverfahren, da er selbst vorbrachte, seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines jetzigen Verfahrens vorbrachte, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von der Polizei mitgenommen worden sei, habe die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. So habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht, nur einen Bruder gehabt zu haben und sei dieser im Jahr 2010 getötet geworden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr darauf verweist, dass sein älterer (erster) Bruder im Jahr 2006 entführt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er im ersten Verfahren noch angegeben habe, sein Bruder sei im Jahr 2010 entführt worden. Wäre die Entführung des zweiten Bruders, so wie angegeben, tatsächlich Mitte 2006 gewesen, dann hätte dies dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA am 5.12.2016 bekannt sein müssen. Die belangte Behörde habe sich mit den vorgelegten Beweismitteln beweiswürdigend auseinandergesetzt. Denkrichtig habe die belangte Behörde darauf verwiesen, dass echte Dokumente unwahren Inhalts in Pakistan leicht zu erhalten wären und habe die belangte Behörde den Beweismitteln im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers keine höhere Beweiskraft zugebilligt. Zudem habe die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass diese Beweismittel vor der Entscheidung des ersten Asylverfahrens existierten. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, seien nicht vorgebracht worden. Insoweit der neue Antrag unter dem Blickwinkel des Refoulmentschutzes zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde gelegt worden seien. Der Beschwerdeführer sei außerdem gesund und arbeitsfähig. Gründe, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK eingreifen würden, seien - auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer bald Vater werde - nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer stellte am 7.1.2018 aus der Schubhaft heraus seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 8.1.2018 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er stelle erneut einen Asylantrag, da er jetzt eine zweimonatige alte Tochter habe. Er sei aber verhaftet worden, bevor er von der Entscheidung von seinem Asylverfahren bekommen habe. Er könne seine Tochter nicht verlassen. Außerdem habe er Probleme in Pakistan. Er habe mit niemanden in Pakistan Kontakt, außer ein bisschen mit seiner Mutter. Die Mutter seiner Tochter sei arbeitslos und er wolle sich um sie und die Tochter kümmern. Er wolle ein guter Vater sein. Seine Tochter und die Lebensgefährtin seien in Oberösterreich und deswegen wolle er hierbleiben. Befragt, was er im Falle der Rückkehr nach Pakistan befürchte, brachte der Beschwerdeführer vor, wie er in seiner ersten Einvernahme erwähnt habe, habe er Probleme in Pakistan. Sein Bruder sei getötet worden, sein anderer Bruder sei entführt worden. Auch sei der Beschwerdeführer selbst angeschossen worden. Er habe Angst, dass auch er dort entführt und umgebracht werde. Ob es konkrete Hinweise gebe, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, als dass er einen Bericht vorgelegt habe, dass sein Bruder umgebracht worden sei und habe er auch einige Zeitungsausschnitte, die das beweisen würden. Diese Sachen habe er in Salzburg, er habe außerdem vor vier Monaten mit seiner Mutter telefoniert und sie habe ihm erzählt, dass sein Bruder entführt worden sei. Sie habe ihm abgeraten nach Pakistan zu kommen. Dem Beschwerdeführer wurden am 15.1.2019 die Ladung zur mündlichen Einvernahme, die § 29 AsylG Verfahrensanordnung, die § 52a BFA-VG Verfahrensanordnung, sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan persönlich überreicht.Dem Beschwerdeführer wurden am 15.1.2019 die Ladung zur mündlichen Einvernahme, die Paragraph 29, AsylG Verfahrensanordnung, die Paragraph 52 a, BFA-VG Verfahrensanordnung, sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan persönlich überreicht. Der Beschwerdeführer wurde am 23.1.2019 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er verstehe den Dolmetsch gut und er sei gesund. Befragt, warum er den gegenständlichen Antrag eingebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle hier leben. Er habe nun hier eine Familie und könne nicht ohne seine Tochter leben. Er habe niemanden mehr in Pakistan, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Befragt, ob er was zu den ausgehändigten Länderberichten sagen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, die Berichte würden nicht stimmen. Dort stehe zB dass der Gemeindienst für das Volk zuständig sei, das sei nicht richtig, denn für das Volk sei die Polizei zuständig. Er habe aber nichts mit dem Geheimdienst zu tun gehabt. Befragt, ob er noch was Konkretes angeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle, dass die belangte Behörde die Polizei kontaktiere, dort würde sich dann herausstellen, dass alles was er angegeben habe, der Wahrheit entspreche. Befragt, ob er noch was vorbringen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nichts in Pakistan recherchiert, die Dokumente seien nicht gefälscht. Den Dolmetsch habe er immer gut verstanden und der Dolmetsch habe alles rückübersetzt, was der Beschwerdeführer angegeben habe. Mit Bescheid vom 28.1.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 8.1.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag vom 8.1.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen zurück (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 28.1.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 8.1.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurück (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag vom 8.1.2019 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen zurück (Spruchpunkt römisch zwei). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er volljährig sei und Staatsangehöriger von Pakistan sei. Der Beschwerdeführer sei im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig. In Pakistan werde nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet und sei er unbescholten. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und spreche Urdu auf Muttersprachniveau. Seine beiden Asylanträge seien rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer stütze sich auf die gleichen Gründe wie in den beiden ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Ebenso ergebe sich aus den nunmehr aktuellen Länderberichten im Vergleich zu den im Erstverfahren verwendeten Länderberichten keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 28.1.2019 überreicht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.2.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, die belangte Behörde habe es unterlassen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen gelange man zum Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers Hinweise gegeben worden seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe. Zu den Fluchtgründen werde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren Vorgebrachte verwiesen. Die Problematik der vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme habe er in der Einvernahme umfassend geschildert. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen beim Bundesamt ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer halte seine bisherigen Aussagen zu seinen Fluchtgründen aufrecht. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das dort Ausgeführte verwiesen. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da sich die Situation in Pakistan mittlerweile derart zugespitzt habe, habe der Beschwerdeführer Angst in Pakistan getötet zu werden. Aus diesem Grund stelle er einen neuen Antrag. Außerdem habe er eine Tochter in Österreich. Die Beschwerdevorlage langte am 7.2.2019 in Wien und am 8.2.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 8.2.2019 verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger, ist ledig und kinderlos und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Sarghoda im Punjab. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan. Der Beschwerdeführer spricht Urdu. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 durchgehend in Österreich. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht, der Beschwerdeführer hat kurzzeitig als Zeitungsausträger gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter mit einer deutschen Staatsbürgerin. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.4.2018, Zl. L516 2150951-1 als unbegründet abgewiesen. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem hg Erkenntnis vom 30.10.2018, Zl. L512 2150951-2 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlies das Bundesgebiet nach den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer reiste nach den Abschlüssen seiner negativen Asylverfahren nicht aus. Der Beschwerdeführer befindet sich in Schubhaft. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
  6. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich in erster Linie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bzw. den vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (AS 86). Dass der Beschwerdeführer Österreich nach seinen negativen Asylverfahren nicht verlassen hat, ergibt sich für das erkennende Gericht bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegen konnte, die zumindest seine Ausreise aus Österreich glaubhaft machen würden. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und zum Bezug der Grundversorgung ergibt sich durch die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszüge aus den amtlichen Datenbanken. Dass der Beschwerdeführer über Familie in Pakistan verfügt, gesteht er selbst zu und sind keine Gründe erkennbar, dass er bei seiner Rückkehr nicht wieder Kontakt mit seiner Familie aufnehmen könnte. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.1.2019 vorbringt, er habe überhaupt keinen Kontakt nach Pakistan (AS 87), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag noch ausführte, er habe vor vier Monaten noch mit seiner Mutter telefoniert (AS 23) bzw. habe er selbst ein bisschen Kontakt mit seiner Mutter (AS 21). Festgehalten wird, dass die Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde in keiner Weise substantiiert bestreitet. Zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen, er habe eine Tochter in Österreich und er habe Probleme in Pakistan, der eine Bruder sei erschossen worden und der andere entführt worden (AS 23) bzw. dass die belangte Behörde die (Anm. im hg Verfahren L512 2150951-2) vorgelegten Dokumente aus Pakistan nicht übersetzen habe lassen (AS 87), ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer exakt auf jene Gründe stützt, die bereits im ersten (inhaltlichen) Verfahren zur hg Zl L516 21250951-1 bzw. L512 2150951-2 abgehandelt wurden und denen jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nach den Gründen für seine neue Erstbefragung vor "Ich stelle erneut einen Asylantrag weil ich jetzt eine zweimonatige Tochter habe. Ich bin aber verhaftet worden, bevor ich eine Entscheidung von meinem Asylverfahren bekommen habe. Ich kann meine Tochter nicht verlassen. Außerdem habe ich Probleme in Pakistan. Ich habe mit niemanden in Pakistan Kontakt, außer ein bisschen mit meiner Mutter. Die Mutter meiner Tochter ist arbeitslos und ich möchte mich um sie kümmern. Ich möchte ein guter Vater sein. Meine Tochter und meine Lebensgefährtin leben in Oberösterreich und deswegen möchte ich hier leben (AS 21)." bzw. "wie ich in meiner ersten Einvernahme erwähnt habe ich Probleme in Pakistan. Mein Bruder wurde angeschossen und getötet, ich wurde ebenfalls angeschossen, ein anderer Bruder von mir wurde entführt und deswegen habe ich Angst, dass ich dort entführt oder umgebracht werde" (AS 23). Dass die belangte Behörde beweiswürdigend zum Ergebnis kommt, dass sich der Beschwerdeführer abermals auf jenes Vorbringen stützt, welchem bereits die Glaubhaftigkeit versagt wurde, begegnet keinen Bedenken (AS 122). Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente im Vorverfahren bereits behandelt wurden und denen die Echtheit abgesprochen wurde, begegnet ebenso keinen Bedenken.Zu den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen, er habe eine Tochter in Österreich und er habe Probleme in Pakistan, der eine Bruder sei erschossen worden und der andere entführt worden (AS 23) bzw. dass die belangte Behörde die Anmerkung im hg Verfahren L512 2150951-2) vorgelegten Dokumente aus Pakistan nicht übersetzen habe lassen (AS 87), ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer exakt auf jene Gründe stützt, die bereits im ersten (inhaltlichen) Verfahren zur hg Zl L516 21250951-1 bzw. L512 2150951-2 abgehandelt wurden und denen jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. So brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nach den Gründen für seine neue Erstbefragung vor "Ich stelle erneut einen Asylantrag weil ich jetzt eine zweimonatige Tochter habe. Ich bin aber verhaftet worden, bevor ich eine Entscheidung von meinem Asylverfahren bekommen habe. Ich kann meine Tochter nicht verlassen. Außerdem habe ich Probleme in Pakistan. Ich habe mit niemanden in Pakistan Kontakt, außer ein bisschen mit meiner Mutter. Die Mutter meiner Tochter ist arbeitslos und ich möchte mich um sie kümmern. Ich möchte ein guter Vater sein. Meine Tochter und meine Lebensgefährtin leben in Oberösterreich und deswegen möchte ich hier leben (AS 21)." bzw. "wie ich in meiner ersten Einvernahme erwähnt habe ich Probleme in Pakistan. Mein Bruder wurde angeschossen und getötet, ich wurde ebenfalls angeschossen, ein anderer Bruder von mir wurde entführt und deswegen habe ich Angst, dass ich dort entführt oder umgebracht werde" (AS 23). Dass die belangte Behörde beweiswürdigend zum Ergebnis kommt, dass sich der Beschwerdeführer abermals auf jenes Vorbringen stützt, welchem bereits die Glaubhaftigkeit versagt wurde, begegnet keinen Bedenken (AS 122). Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumente im Vorverfahren bereits behandelt wurden und denen die Echtheit abgesprochen wurde, begegnet ebenso keinen Bedenken.
  7. Rechtliche Beurteilung: Spruchpunkt I - Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Spruchpunkt römisch eins - Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  8. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht vergleiche das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Zum gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren das hg Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.4.2018, Zl. L516 2150951-1, welches in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem nunmehrigen Asylantrag überhaupt keine Änderung der Situation bzw. einen neuen Sachverhalt, sondern stützt sich vielmehr neuerlich auf die bereits rechtskräftig verneinte Verfolgung bzw. völlig unsubstantiiert dass seine Brüder entführt und getötet wurden. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohung bezieht sich auf einen behaupteten Sachverhalt, dem bereits im inhaltlichen Asylverfahren kein Glaube geschenkt wurde. Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen (vgl S 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides) und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage eine deutliche Verbesserung erfuhr. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner Problemzone in Pakistan, sondern aus dem Punjab. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der letzten Ausweisungsentscheidung im Oktober 2018 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Pakistan auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen vergleiche S 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides) und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage eine deutliche Verbesserung erfuhr. Der Beschwerdeführer stammt aus keiner Problemzone in Pakistan, sondern aus dem Punjab. Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der letzten Ausweisungsentscheidung im Oktober 2018 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. 2. Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 57 AsylG: Die belangte Behörde erließ gegenständlich keine neuerliche Rückkehrentscheidung (zur Richtigkeit dieses Vorgehens vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0287, mwN). Gegenständlich geht es ausschließlich um die Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages des Beschwerdeführers, die Erteilung eines Aufenthaltstitels war nicht Gegenstand des Verfahrens, womit die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen waren.Die belangte Behörde erließ gegenständlich keine neuerliche Rückkehrentscheidung (zur Richtigkeit dieses Vorgehens vergleiche bereits das Erk. des VwGH vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0287, mwN). Gegenständlich geht es ausschließlich um die Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages des Beschwerdeführers, die Erteilung eines Aufenthaltstitels war nicht Gegenstand des Verfahrens, womit die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen waren. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN).Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt vergleiche dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2150951.3.00

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