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{'item': 'L525 2180165-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlL525 2180165-1 SpruchL525 2180165-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Um Wiederholungen im Verfahrensgang zu Vermeiden wird auf das hg Erkenntnis vom 8.8.2018, Zl. L525 2180165-1/15E verwiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0174-9, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan und des verhängten Einreiseverbotes stattgegeben und die Entscheidung des BVwG in diesem Umfang aufgehoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0174-9, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan und des verhängten Einreiseverbotes stattgegeben und die Entscheidung des BVwG in diesem Umfang aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit dem 12.4.2000 im Bundesgebiet, welches er illegal betreten hatte. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde am 12.7.2000 negativ durch das damals zuständige BAA entschieden und wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2013 als unbegründet abgewiesen und am 12.12.2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers befinden sich folgende Versicherungszeiten: Der Beschwerdeführer war zunächst vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 bei XXXX als Arbeiter angestellt.Der Beschwerdeführer war zunächst vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 bei römisch 40 als Arbeiter angestellt. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus am 11.9.2000, 25.10.2000, 27.10.2000, 2.
  2. bis 3.11.2000, am 6.11., 8.11., 10.11., 13.11., 15.11., 17.11., 20.11., 24.11., 27.11., 29.11., 1.12., 4.12., 6.12., 11.12., 13.12., 15.12., 18.12., 20.12., 22.12., 29.12., am 3.1.2001, 5.1.2001, 8.1., 10.1., 12.1., 15.1., 17.1., 19.1., 22.1., 24.1., 26.1., 29.1., 31.1., 2.2., 5.2., 7.2., 9.2., 12.2., 14.2., 16.2., 19.2., 21.2., 23.2., 28.2., 2.3., 5.3., 7.3., 9.3., 14.3., 16.3., 19.3., 21.3., 23.3., 26.3., 28.3., 30.3., 2.4., 4.4., 6.4., 9.4., 11.4., 18.4., 20.4., 23.4., 25.4., 27.4., 30.4., 2.5., 4.5., 7.5., 9.5., 11.5., 14.5., 16.5., 18.5., 21.5., 23.5., 28.5., 30.5., 1.6., 5.6., 8.6., 11.6., 13.6., 15.6., 18.6., 20.6., 22.6., 25.6., 27.6., 29.6., 2.7., 4.7., 6.7., 9.7., 11.7., 13.7., 18.7., 20.7., 23.7., 25.7., 27.7., 30.7., 1.8., 3.8., 6.8., 8.8., 10.8., 13.8., 17.8., 20.8., 22.8., 24.8., 27.8., 29.8., 31.8., 3.9., 5.9., 7.9., 10.9., 12.9., 14.9., 17.9., 19.9., 21.9., 24.9., 26.9., 28.9., 1.10., 3.10., 8.10., 10.10., 12.10., 15.10., 17.10., 19.10., 22.10., 24.10., 29.10., 31.10., 2.11., 7.11., 9.
  3. (alle 2001), sowie am 1.3.2002 und am 4.3.2002 bei der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 geringfügig beschäftigt. Dem Akt beigelegt ist ein Werkvertrag zwischen der Mediaprint GmbG und dem Beschwerdeführer vom 19.12.2007, wonach gemäß Anlage 1 des Vertrages der Beschwerdeführer an der Thaliastraße in 1160 Wien ab dem 24.12.2007 Zeitungen verkaufte. Die dem Akt beiliegende Version wurde nicht durch den Beschwerdeführer unterschrieben. Festgestellt wird, dass ab dem Jahr 2007 insgesamt drei meldende Stellen im Versicherungsdatenauszug aufscheinen, nämlich vom 25.7.2005 bis zum 23.1.2007 die WGKK unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtlinge", vom 24.1.2007 bis zum 25.1.2007 die WGKK unter dem Titel "Arbeiter", ab dem 26.1.2007 bis 8.2.2018 unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtlinge" und ab dem 10.2.2018 bis laufend unter dem Titel "Asylwerber bzw. Flüchtlinge". Der Beschwerdeführer war wiederum am 9.2.2018 bei XXXX als Arbeiter angestellt.Der Beschwerdeführer war wiederum am 9.2.2018 bei römisch 40 als Arbeiter angestellt. Der Beschwerdeführer besitzt eine Einstellungszusage für die Arbeit als Küchenhilfe. Der Beschwerdeführer bezieht laufend seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in Therapie und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger, stammt aus Gujrat im Punjab. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Sheikh. Der Beschwerdeführer hat die Schule in Pakistan besucht und hat als Steinmetz gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist verwitwet und hat vier erwachsene Kinder in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Kindern. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion. Der Beschwerdeführer ist in keiner Lebensgemeinschaft und ist aufrecht gemeldet in Wien. Der Beschwerdeführer hat Probleme mit seinen Ohren und leidet an einer chronischen Ohrenentzündung und ist schwerhörig. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit Zeitunglesen und schaut fern. Der Beschwerdeführer hat zwei Österreichische Freunde, darunter Herrn XXXX und einen XXXX . Der Beschwerdeführer verbringt am Sonntag Zeit mit ihnen. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf A1 Niveau im Jahr
  4. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs abgeschlossen hat. Eine Unterhaltung auf einfachem Niveau auf Deutsch ist möglich. Der Beschwerdeführer ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig.Der Beschwerdeführer ist in keiner Lebensgemeinschaft und ist aufrecht gemeldet in Wien. Der Beschwerdeführer hat Probleme mit seinen Ohren und leidet an einer chronischen Ohrenentzündung und ist schwerhörig. Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit Zeitunglesen und schaut fern. Der Beschwerdeführer hat zwei Österreichische Freunde, darunter Herrn römisch 40 und einen römisch 40 . Der Beschwerdeführer verbringt am Sonntag Zeit mit ihnen. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs auf A1 Niveau im Jahr
  5. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs abgeschlossen hat. Eine Unterhaltung auf einfachem Niveau auf Deutsch ist möglich. Der Beschwerdeführer ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Tätigkeit und zwar am 25.1.2007 durch Kräfte der KIAB bzw. am 9.2.2018 durch Kräfte der Finanzpolizei, auf frischer Tat ertappt. Bei der Kontrolle am 9.2.2018 versuchte sich der Beschwerdeführer der Kontrolle zu entziehen, indem er sich vor der Finanzpolizei zu verstecken versuchte. Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer legte ein undatiertes Unterstützungsschreiben vor, in welchem er als fleißig, hilfsbereit und zuverlässig beschrieben wird. Er sei humorvoll und niemals aggressiv. Die Unterstützer würden ihm helfen einen Arbeitsplatz zu finden und würden ihn auch finanziell unterstützen. Er sei mit den österreichischen Gepflogenheiten vertraut.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang, insbesondere die Feststellungen zum Asylverfahren ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Bescheid des BAA und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die festgestellten Versicherungszeiten ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszügen. Dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 30.10.2016 (AS 359). Dass der Beschwerdeführer im laufenden Bezug von Sozialleistungen steht, ergibt sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten GVS-Auszügen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer schwerhörig ist, ergibt sich bereits aus dem im Akt liegenden Schreiben vom 8.11.2016 von Dr. XXXX , FA für Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten in Wien. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung bzw. AS 367). Die Angaben zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers in Pakistan ergeben sich auch aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer schwerhörig ist, ergibt sich bereits aus dem im Akt liegenden Schreiben vom 8.11.2016 von Dr. römisch 40 , FA für Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten in Wien. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung bzw. AS 367). Die Angaben zum bisherigen Leben des Beschwerdeführers in Pakistan ergeben sich auch aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur Tätigkeit als Zeitungszusteller ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Werkvertrag (AS 364ff). Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. S 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Besuchsbestätigung aus dem Jahr 2014 (AS 360). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen (vgl. S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die - wie in Beschwerde und Stellungnahme vom 23.7.2018 angeführten sehr guten Deutschkenntnisse - konnte hingegen nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immerhin bis zum Jahr 2014 brauchte, um einen Deutschkurs anzufangen, dass er diesen abgeschlossen hat, wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. In vollständigen Sätzen konnte der Beschwerdeführer auf die seitens des erkennenden Gerichtes gestellten Alltagsfragen ("Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?" - "Was machen Sie in Ihrer Freizeit?") nicht antworten (vgl. S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den beiden Kontrollen im Zuge von illegalen Beschäftigungen ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Strafanträgen bzw. auch aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnis des MBA 22 vom 28.6.2017.Die Feststellungen zur Tätigkeit als Zeitungszusteller ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Werkvertrag (AS 364ff). Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht vergleiche S 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Besuchsbestätigung aus dem Jahr 2014 (AS 360). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen vergleiche S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die - wie in Beschwerde und Stellungnahme vom 23.7.2018 angeführten sehr guten Deutschkenntnisse - konnte hingegen nicht festgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immerhin bis zum Jahr 2014 brauchte, um einen Deutschkurs anzufangen, dass er diesen abgeschlossen hat, wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich. In vollständigen Sätzen konnte der Beschwerdeführer auf die seitens des erkennenden Gerichtes gestellten Alltagsfragen ("Wie sind Sie heute nach Linz gekommen?" - "Was machen Sie in Ihrer Freizeit?") nicht antworten vergleiche S 4f des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den beiden Kontrollen im Zuge von illegalen Beschäftigungen ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Strafanträgen bzw. auch aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Straferkenntnis des MBA 22 vom 28.6.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A1) Stattgabe der Beschwerde, Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten (§§ 54 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 iVm. 55 Abs. 2 AsylG):Zu A1) Stattgabe der Beschwerde, Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig ist, Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten (Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG): Da mit Erkenntnis des VwGH die Revision des Beschwerdeführers insoweit zurückgewiesen wurde, als diese die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG betrifft, war verfahrensgegenständlich darüber nicht mehr zu entscheiden.Da mit Erkenntnis des VwGH die Revision des Beschwerdeführers insoweit zurückgewiesen wurde, als diese die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG betrifft, war verfahrensgegenständlich darüber nicht mehr zu entscheiden. Rechtliche Grundlagen: Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet auszugsweise: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme §
  8. [...]

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10, [...]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. [...] Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet auszugsweise: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]" Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. [...] "Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige [...]
  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; [...]" Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet auszugsweise:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet auszugsweise: "Übergangsbestimmungen §
  2. [...]
(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Paragraph 81, [...]
(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. [...]" Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet: "Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem, im gegenständlichen Fall ergangenen, Erkenntnis vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0174-9 im Wesentlichen ausgeführt, das erkennende Gericht hat den seitens der höchstgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Parametern hinsichtlich der Interessensabwägung nicht entsprochen. Das erkennende Gericht übersah - so der Verwaltungsgerichtshof - in seiner Interessensabwägung, dass die festgestellten marginalen Deutschkenntnisse, eine geringfügige tageweise Tätigkeit für die Stadt Wien von September 2000 bis März 2002 nicht völlig ausgeklammert werden dürfen. Dass der Beschwerdeführer zwar durchgehend Leistungens aus der Grundversorgung bezog schließt eine teilweise berufliche Integration nicht aus. In diesem Zusammenhang darf auch die vorgelegte Einstellungszusage nicht ausgeklammert werden, zumal der Umstand, dass diese von jener Person vorgelegt wurde, bei welcher der Beschwerdeführer zwei Mal wegen illegaler Beschäftigung betreten wurde, indiziert, dass die Einstellungszusage ernst gemeint ist. Auch wenn die Integration des Beschwerdeführers zweifelsohne nicht sehr ausgeprägt ist, kann somit nicht von nicht vorhandenen Integration gesprochen werden, zumal die Integration des Beschwerdeführers durch seine Schwerhörigkeit erschwert wird. Dem steht darüber hinaus auch der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer mehr als 18 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Auch der Umstand, dass das erstinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits kurze Zeit nach seiner Antragstellung im Jahr 2000 abgeschlossen war, ändert nichts daran, dass die überlange Dauer des Verfahrens in der zweiten Instanz (Anmerkung des erkennenden Gerichtes: vor dem UBAS und dem Asylgerichtshof) beim Beschwerdeführer einen gewissen Grad der Erwartung weckte, dass er weiterhin im Bundesgebiet verbleiben darf. Vor diesem Hintergrund und in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen, weshalb aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist:Vor diesem Hintergrund und in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen, weshalb aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist: Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im April 2000 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit 12.4.2000 und sich somit schon seit fast 19 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, zudem durchgehend und rechtmäßig von 2000 bis
  1. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer - verursacht durch ein überlanges Asylverfahren, weil erkennbare Verwaltungsschritte nicht gesetzt wurden - nicht anzulasten ist. Gegenständlich handelt es sich auch um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bereits von September 2000 bis März 2002 tageweise geringfügig für die Stadt Wien tätig und ab 2007 auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller beschäftigt. Aktuell führte er erneut am 9.2.2019 bei XXXX eine Tätigkeit als Arbeiter aus. Auch wenn demgegenüber durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden, bezeugt dies zwar mangelnde Selbsterhaltungsfähgikeit für die Vergangenheit, schließt aber eine teiweise berufliche Integration im dargestellten Sinn nicht aus - zumal der Beschwerdeführer auch über eine Einstellungszusage verfügt. Der Beschwerdeführer hat somit gezeigt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer den A1 Deutschkurs besucht, aber noch keine zertifizierte Deutschprüfung diesbezüglich bestanden hat, ist mit ihm - obschon des Bestehens einer Schwerhörigkeit - eine Unterhaltung auf einfachem Niveau möglich. In Pakistan steht der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen vier Kindern, seine Ehefrau ist hingegen bereits verstorben. Auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinen Kindern Kontakt hat, so ist - durch seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet - doch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. In Anbetracht der gegenständlichen Umstände - insbesondere eines schon fast 19 Jahre dauerenden inländischen Aufenthaltes - ist vom Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Wie oben bereits dargestellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit eben überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren.Fallbezogen sprechen zunächst gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Umstände, dass der Beschwerdeführer im April 2000 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war. Für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht demgegenüber nach dem festgestellten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer seit 12.4.2000 und sich somit schon seit fast 19 Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, zudem durchgehend und rechtmäßig von 2000 bis
  2. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer - verursacht durch ein überlanges Asylverfahren, weil erkennbare Verwaltungsschritte nicht gesetzt wurden - nicht anzulasten ist. Gegenständlich handelt es sich auch um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bereits von September 2000 bis März 2002 tageweise geringfügig für die Stadt Wien tätig und ab 2007 auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller beschäftigt. Aktuell führte er erneut am 9.2.2019 bei römisch 40 eine Tätigkeit als Arbeiter aus. Auch wenn demgegenüber durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden, bezeugt dies zwar mangelnde Selbsterhaltungsfähgikeit für die Vergangenheit, schließt aber eine teiweise berufliche Integration im dargestellten Sinn nicht aus - zumal der Beschwerdeführer auch über eine Einstellungszusage verfügt. Der Beschwerdeführer hat somit gezeigt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. Auch wenn der Beschwerdeführer den A1 Deutschkurs besucht, aber noch keine zertifizierte Deutschprüfung diesbezüglich bestanden hat, ist mit ihm - obschon des Bestehens einer Schwerhörigkeit - eine Unterhaltung auf einfachem Niveau möglich. In Pakistan steht der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen vier Kindern, seine Ehefrau ist hingegen bereits verstorben. Auch wenn der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinen Kindern Kontakt hat, so ist - durch seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet - doch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat. In Anbetracht der gegenständlichen Umstände - insbesondere eines schon fast 19 Jahre dauerenden inländischen Aufenthaltes - ist vom Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. Wie oben bereits dargestellt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit eben überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, den privaten Interessen des Beschwerdeführers ein so großes Gewicht zukommt, dass die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK nach sich und erweise sich eine solche deshalb aufgrund des nicht bloß vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung des Privat- und Familienlebens zugrundeliegenden Umstände als im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig.Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK nach sich und erweise sich eine solche deshalb aufgrund des nicht bloß vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung des Privat- und Familienlebens zugrundeliegenden Umstände als im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. In Ermangelung des Erbringens erforderlicher Nachweise hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG in Verbingung mit § 81 Abs. 36 NAG seitens des Beschwerdeführers sowie in Ermangelung des Bestandes einer rechtmäßigen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Erwerbstätigkeit, ist dem Beschwerdeführer - in Folge der Nichterfüllung einer der in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannten Voraussetzungen - gemäß § 58 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.In Ermangelung des Erbringens erforderlicher Nachweise hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG in Verbingung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG seitens des Beschwerdeführers sowie in Ermangelung des Bestandes einer rechtmäßigen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Erwerbstätigkeit, ist dem Beschwerdeführer - in Folge der Nichterfüllung einer der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannten Voraussetzungen - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 58 Abs. 2 iVm. 55 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Es war daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu A2) Aufhebung der Spruchpunkte II bis V.:Zu A2) Aufhebung der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf.: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung, der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie für die Erlassung eines Einreiseverbotes mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2180165.1.00

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