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{'item': 'W119 2107327-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlW119 2107327-2 SpruchW119 2107327-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER

dem AsylG einvernommen und machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule in XXXX besucht. Sie sei verheiratet und habe zwei Töchter geboren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann unbedingt einen Sohn habe wollen. Sie sei zweimal schwanger geworden. Da es sich wiederum um Mädchen gehandelt habe, sei sie gezwungen gewesen, abtreiben zu lassen. Irgendwann habe ihr Ehemann begonnen, Alkohol zu trinken und sie zu schlagen, da sie keinen Sohn zur Welt bringen würde. Aufgrund dieser Umstände habe sie sich zur Flucht entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China befürchte sie von ihrem Ehemann getötet zu werden.Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung

dem AsylG einvernommen und machte dabei im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe die Grundschule und in weiterer Folge die Hauptschule in römisch 40 besucht. Sie sei verheiratet und habe zwei Töchter geboren. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann unbedingt einen Sohn habe wollen. Sie sei zweimal schwanger geworden. Da es sich wiederum um Mädchen gehandelt habe, sei sie gezwungen gewesen, abtreiben zu lassen. Irgendwann habe ihr Ehemann begonnen, Alkohol zu trinken und sie zu schlagen, da sie keinen Sohn zur Welt bringen würde. Aufgrund dieser Umstände habe sie sich zur Flucht entschlossen. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China befürchte sie von ihrem Ehemann getötet zu werden. Am

  1. 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort führte sie aus, in der VR China als Gelegenheitsarbeiterin tätig gewesen zu sein und damit ihren Lebensunterhalt verdient zu haben. Sie habe in der XXXX im Bezirk XXXX der Stadt XXXX gelebt. Dort habe sie mit ihrer Mutter bis zu deren Tod, ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern gewohnt. Es würden sich ihr Ehemann und ihre Töchter weiterhin in der VR China aufhalten. Ihre Schwester habe ihre Flucht organisiert und auch bezahlt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von ihrem Ehemann immer wieder geschlagen worden sei, weil sie keinen Sohn zur Welt gebracht habe.

dem Tod ihrer Mutter sei es viel schlimmer geworden. Ihr Ehemann habe sehr viel Alkohol getrunken und ihr dabei Verletzungen zugefügt, unter anderem auch am Kopf und im Brustbereich. Dieser Zustand habe insgesamt zehn Jahre angedauert. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, ob sie sich deswegen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, verneinte sie dies und begründete es damit, dass es sich um eine familiäre Angelegenheit handeln würde und "man" sich nicht darum kümmern würde. Sie habe bei ihren

barn erlebt, dass es keine staatliche Hilfe gegeben habe, als diese eine solche in Anspruch hätten nehmen wollen. Auf die Frage, warum sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt habe, gab sie an, deswegen ausgereist zu sein. Eine Scheidung sei nicht möglich gewesen, weil sie nur traditionell verheiratet gewesen sei. Eine frühere Ausreise sei deshalb nicht denkbar gewesen, weil sie sich um ihre Mutter habe kümmern müssen. Sie habe zwar eine in der VR China lebende Schwester, deren Wohnung sei jedoch viel zu klein. Ihre Töchter hätten nicht dort leben können. Auf die Frage, ob sie sich um Schutz und Hilfe wegen der häuslichen Probleme mit ihrem Ehemann an eine Sicherheitsdienststelle, eine NGO oder eine Organisation zur Hilfe von Frauen hätte wenden können, bejahte sie dies.Am

  1. 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort führte sie aus, in der VR China als Gelegenheitsarbeiterin tätig gewesen zu sein und damit ihren Lebensunterhalt verdient zu haben. Sie habe in der römisch 40 im Bezirk römisch 40 der Stadt römisch 40 gelebt. Dort habe sie mit ihrer Mutter bis zu deren Tod, ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern gewohnt. Es würden sich ihr Ehemann und ihre Töchter weiterhin in der VR China aufhalten. Ihre Schwester habe ihre Flucht organisiert und auch bezahlt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie von ihrem Ehemann immer wieder geschlagen worden sei, weil sie keinen Sohn zur Welt gebracht habe.

dem Tod ihrer Mutter sei es viel schlimmer geworden. Ihr Ehemann habe sehr viel Alkohol getrunken und ihr dabei Verletzungen zugefügt, unter anderem auch am Kopf und im Brustbereich. Dieser Zustand habe insgesamt zehn Jahre angedauert. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe. Auf die Frage, ob sie sich deswegen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, verneinte sie dies und begründete es damit, dass es sich um eine familiäre Angelegenheit handeln würde und "man" sich nicht darum kümmern würde. Sie habe bei ihren

barn erlebt, dass es keine staatliche Hilfe gegeben habe, als diese eine solche in Anspruch hätten nehmen wollen. Auf die Frage, warum sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt habe, gab sie an, deswegen ausgereist zu sein. Eine Scheidung sei nicht möglich gewesen, weil sie nur traditionell verheiratet gewesen sei. Eine frühere Ausreise sei deshalb nicht denkbar gewesen, weil sie sich um ihre Mutter habe kümmern müssen. Sie habe zwar eine in der VR China lebende Schwester, deren Wohnung sei jedoch viel zu klein. Ihre Töchter hätten nicht dort leben können. Auf die Frage, ob sie sich um Schutz und Hilfe wegen der häuslichen Probleme mit ihrem Ehemann an eine Sicherheitsdienststelle, eine NGO oder eine Organisation zur Hilfe von Frauen hätte wenden können, bejahte sie dies. Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2015, Zl 1059889804/150354816, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  2. 2015, Zl 1059889804/150354816, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt habe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen äußerst vage und unkonkret sowie widersprüchlich dargestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die eine wahrheitsgetreue Geschichte mit der von ihr erlebten Basis im Rahmen eines Asylverfahrens vorbringe, diese mit Schilderungen über wesentliche Details der häuslichen Auseinandersetzungen und erlittenen Misshandlungen versehe. Somit sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin realitätswidrig sei. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handle, von der er erwartet werden könne, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Bei der Beschwerdeführerin sei auch eine völlig ausweglose Situation nicht zu erwarten sei. Auch sei aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige Frau handle, von der er erwartet werden könne, sich im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Bei der Beschwerdeführerin sei auch eine völlig ausweglose Situation nicht zu erwarten sei. Auch sei aus der allgemeinen Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin keine Gefährdung ersichtlich. Zu Spruchpunkt III erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Eingriff in ihr Familienleben bestehe. Zu ihrem in Österreich existierenden Privatleben sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit

gehe und zudem auch nicht Deutsch spreche. Es seien bei der Beschwerdeführerin auch sonstige private Bindungen zu Österreich nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch drei erwog das Bundesamt, dass bei der Beschwerdeführerin kein Eingriff in ihr Familienleben bestehe. Zu ihrem in Österreich existierenden Privatleben sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit

gehe und zudem auch nicht Deutsch spreche. Es seien bei der Beschwerdeführerin auch sonstige private Bindungen zu Österreich nicht hervorgekommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom

  1. 2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg von ihrem Ehemann schwer misshandelt worden sei, weil sie zwei Töchter anstelle eines Sohnes zur Welt gebracht habe. Die chinesischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin nicht helfen können, da häusliche Gewalt in China als "Familienangelegenheit" angesehen werde. Wenngleich das Bundesamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seinem Bescheid als unglaubwürdig bewertet habe, seien die diesbezüglichen Erklärungen in keiner Weise

vollziehbar. Zudem habe sich das Bundesamt in keinster Weise mit der Frage der Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden auseinandergesetzt. Am

  1. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst von ihrem Recht einen Rechtsberater zu kontaktieren, keinen Gebrauch gemacht hatte. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX gelebt zu haben. Dort habe sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus der VR China gelebt zu haben. Dort hätten ihre Eltern, die bereits gestorben seien, gelebt. Ihr Ehemann, ihre Kinder und ihre Schwester würden dort weiterhin wohnen. Sie habe nicht regelmäßig gearbeitet, aber gelegentlich in ihrer Heimatstadt Lampen und Waschpulver verkauft. Sie habe im Mai 2000 geheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2011, ihre Mutter 2013 gestorben. Ihr Ehemann habe einen Sohn bekommen wollen. Wenn er getrunken habe, sei sie von ihm geschlagen worden. Ihre Kinder seien der einzige Grund gewesen, weshalb sie China nicht bereits früher verlassen habe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, wegen ihrer Mutter China nicht früher verlassen zu haben, gab sie an, dass dies zutreffe, ihre Mutter sei krank gewesen.Am
  2. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst von ihrem Recht einen Rechtsberater zu kontaktieren, keinen Gebrauch gemacht hatte. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt zu haben. Dort habe sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus der VR China gelebt zu haben. Dort hätten ihre Eltern, die bereits gestorben seien, gelebt. Ihr Ehemann, ihre Kinder und ihre Schwester würden dort weiterhin wohnen. Sie habe nicht regelmäßig gearbeitet, aber gelegentlich in ihrer Heimatstadt Lampen und Waschpulver verkauft. Sie habe im Mai 2000 geheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2011, ihre Mutter 2013 gestorben. Ihr Ehemann habe einen Sohn bekommen wollen. Wenn er getrunken habe, sei sie von ihm geschlagen worden. Ihre Kinder seien der einzige Grund gewesen, weshalb sie China nicht bereits früher verlassen habe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, wegen ihrer Mutter China nicht früher verlassen zu haben, gab sie an, dass dies zutreffe, ihre Mutter sei krank gewesen. Ihr Ehemann sei zu seinen Töchtern nett gewesen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dieser sei nicht nett zu seinen Kindern gewesen, entgegnete sie, dass er in der Regel nett gewesen sei. Sie habe sich wegen der ihr zugefügten Misshandlungen an die Sicherheitsbehörden gewandt. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, sich niemals an die Behörden gewandt zu haben, führte sie aus, die Notrufnummer der Polizei gewählt zu haben, aber die Polizei habe nicht einschreiten wollen. Als ihre Mutter noch gelebt habe, habe ihr Ehemann noch Rücksicht genommen, danach nicht mehr. In der Folge gab sie an, dass er sie das erste Mal geschlagen habe, als ihre Mutter gestorben sei. Als ihre Mutter noch am Leben gewesen sei, habe ihr Ehemann sie nicht sehr schwer misshandelt. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, das erste Mal von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein, als ihre Mutter gestorben sei, gab sie nunmehr an, dass sie

dem Tod ihrer Mutter intensiver geschlagen worden sei. Ihre Schwester wohne nicht weit entfernt in XXXX Sie hätte jedoch nicht zu ihr gehen können, weil sie eine eigene Familie habe. Aber sie habe ihre Ausreise finanziert. Auf die Frage, ob sie sich an eine Organisation hätten wenden können, die Frauen helfe, welche Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, gab sie an, dass es so etwas in China nicht gebe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt eine solche Möglichkeit bejaht habe, gab sie an, dass die Polizei einmal vorbeischauen würde.Ihre Schwester wohne nicht weit entfernt in römisch 40 Sie hätte jedoch nicht zu ihr gehen können, weil sie eine eigene Familie habe. Aber sie habe ihre Ausreise finanziert. Auf die Frage, ob sie sich an eine Organisation hätten wenden können, die Frauen helfe, welche Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, gab sie an, dass es so etwas in China nicht gebe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt eine solche Möglichkeit bejaht habe, gab sie an, dass die Polizei einmal vorbeischauen würde. Zu ihrer Integration in Österreich befragt, gab sie an, sich für einen Deutschkurs angemeldet zu haben. Sie sei in einem Bordell beschäftigt. Sie habe einen österreichischen Freund, mit dem sie die deutsche Sprache erlerne. Sie habe keine eigene Wohnung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens sehr widersprüchlich gestaltet habe. So führte die Beschwerdeführerin zur Frage, warum sie trotz der von ihr behaupteten Misshandlungen durch ihren Ehemann ihr Heimatland nicht früher verlassen habe an, wegen ihrer Mutter die Flucht nicht früher angetreten zu haben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hingegen begründete sie dies damit, dass ihre Kinder der einzige Grund gewesen seien. Überdies führte sie beim Bundesamt ebenso widersprüchlich an, dass ihr Ehemann ihre Kinder misshandelt habe, während sie beim Bundesverwaltungsgericht anderslautend erklärte, dass ihr Ehemann zu ihren Kindern immer nett gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei auch darin zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt noch verneint habe, sich an die Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, während sie beim Bundesverwaltungsgericht Gegenteiliges behauptet habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die abweisende Entscheidung wurde damit begründet, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens sehr widersprüchlich gestaltet habe. So führte die Beschwerdeführerin zur Frage, warum sie trotz der von ihr behaupteten Misshandlungen durch ihren Ehemann ihr Heimatland nicht früher verlassen habe an, wegen ihrer Mutter die Flucht nicht früher angetreten zu haben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht hingegen begründete sie dies damit, dass ihre Kinder der einzige Grund gewesen seien. Überdies führte sie beim Bundesamt ebenso widersprüchlich an, dass ihr Ehemann ihre Kinder misshandelt habe, während sie beim Bundesverwaltungsgericht anderslautend erklärte, dass ihr Ehemann zu ihren Kindern immer nett gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei auch darin zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt noch verneint habe, sich an die Sicherheitsbehörden gewandt zu haben, während sie beim Bundesverwaltungsgericht Gegenteiliges behauptet habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu beurteilen. Weiters verfüge die arbeitsfähige Beschwerdeführerin über familiäre Bindungen in der VR China, sodass sie im Fall ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Überdies seien bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Aufenthaltsverfestigung hervorgekommen. Am
  3. 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung

dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Probleme mit dem Herz habe, im Mai würde sie an der Gebärmutter operiert werden. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China habe sie kein Geld für eine Behandlung und würde infolge ihrer Krankheit dort sterben. Die Beschwerdeführerin legte einen Patientenbrief vom

  1. 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass sie sich vom
  2. 2018 bis zum
  3. 2018 in der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses wegen einer Konisation (Entfernung eines kegelförmigen Areals des Gebärmutterhalses) samt Curettage befunden habe. Aus diesem Schreiben geht weiters hervor, dass der Eingriff und der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen seien, sodass sie im beschwerdefreiem Zustand

Hause entlassen werde habe können. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt am

  1. 2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Schmerzen in der Brust habe, der sie behandelnde Arzt habe jedoch keine Ursache gefunden. Sie nehme deswegen chinesische Globuli, aber keine weiteren Medikamente. Sie sei mit einer Rücksprache des Bundesamtes mit dem sie behandelnden Arzt oder auch mit dem zuständigen Krankenhaus einverstanden. Sie habe Österreich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im August 2016 nicht verlassen. Sie habe als Prostituierte gearbeitet. Sie spreche ein bisschen Deutsch, habe aber niemals einen Deutschkurs besucht. In der VR China würden ihr Ehemann, ihre beiden Töchter und ihre ältere Schwester leben. Zu ihren Töchtern und ihrer Schwester habe sie regelmäßig Kontakt, jedoch nicht zu ihrem Ehemann. Ihre Töchter hätten bei ihrem Ehemann gelebt, wo sie derzeit lebten, wisse sie nicht. Sie habe in der VR China den Beruf der Verkäuferin und der Abwäscherin ausgeübt. Zu ihrem neuen Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass dieser in ihrer Erkrankung bestehe. Sie wolle hier behandelt werden. Auf die Frage, was sie im Fall ihrer Rückkehr in die VR China befürchte, gab sie an, dass sie wegen ihres Ehemannes Probleme befürchte. Dieser sei Alkoholiker und habe sie häufig geschlagen. Es habe in den letzten eineinhalb Jahren keine Probleme mit ihm gegeben, weil er sie nicht gefunden habe. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie anführte, hier behandelt werden zu wollen. Wen sie gesund sei, wolle sie als Masseurin arbeiten gehen. Am
  2. 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie für den
  3. 2018 einen Termin für eine neuerliche Operation erhalten habe. Am
  4. 2018 wurde

einer Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin mit der gynäkologischen Ambulanz jenes Krankenhauses, bei dem der Operationstermin vereinbart worden sei, vom Bundesamt eine Auskunft dahingehend eingeholt, dass die Beschwerdeführerin vom

  1. 2018 bis
  2. 2018 stationär aufgenommen gewesen sei und die Entfernung der Gebärmutter geplant sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  3. 2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG

China zulässig sei (Spruchpunkt V.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vom

  1. 2018 bis zum
  2. 2018 wegen einer Konisation und einer Curretage an der Gebärmutter in einem Krankenhaus befunden habe. Sie sei im beschwerdefreien Zustand entlassen worden. Die Entfernung der Gebärmutter sei geplant.Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  3. 2018, Zl 1059889804/180376480 EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG

China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin vom

  1. 2018 bis zum
  2. 2018 wegen einer Konisation und einer Curretage an der Gebärmutter in einem Krankenhaus befunden habe. Sie sei im beschwerdefreien Zustand entlassen worden. Die Entfernung der Gebärmutter sei geplant. Bei dem neuen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin, nämlich ihrer Erkrankung, handle es sich um keinen asylrelevanten Sachverhalt.

der aktuellen Rechtsprechung des EGMR sei festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht habe, in einem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung des Bundesamtes zu bewirken. Somit stehe die Rechtskraft der Entscheidung vom

  1. 2016 über den ersten Antrag einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Ferner hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Aus den Länderfeststellungen zur Situation in der VR China gehe eindeutig hervor, dass dort Behandlungsmöglichkeiten bestünden, diese auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Zudem führe die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben und besitze auch keine Verwandten in Österreich. Vielmehr lebe ihre gesamte Familie in der VR China. Es bestehe offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung. Sie verfüge nämlich weder über keine Deutschkenntnisse, es bestehe bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in China verbracht habe und in Österreich kaum Integrationsschritte gesetzt. Somit erscheine eine Rückkehrentscheidung

§ 9BVA-VG zulässig.

Diese sei gemäß § 46 FPG ebenfalls zu bejahen.Somit erscheine eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BVA-VG zulässig. Diese sei gemäß Paragraph 46, FPG ebenfalls zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig war, wurde der Bescheid des Bundesamtes gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am

  1. 2018 beim Bundesamt hinterlegt.Da die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse nicht aufhältig war, wurde der Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch am
  2. 2018 beim Bundesamt hinterlegt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom
  3. 2018 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom
  4. 2018 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und reiste illegal

Österreich ein, wo sie sich hier seit bald 4 Jahren aufhält. Sie hat nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt. Sie stellte am

  1. 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie von ihrem Ehemann misshandelt worden sei. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, ihr gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, wobei festgestellt worden sei, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Begründend wurde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. 2016, Zl W119 2107327-1/7E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen, ihr gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei festgestellt worden sei, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Begründend wurde von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen. Am
  4. 2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, bereits eine gynäkologische Operation (Konisation und Curettage) hinter sich zu haben und ein zweiter Eingriff (Gebärmutterentfernung) für den
  5. 2018 geplant sei. Weiters brachte sie vor, dass sie im Fall ihrer Rückkehr Furcht vor ihrem Ehemann habe.

der durchgeführten Operation wolle sie in Österreich leben und arbeiten. Eine Änderung ihres Fluchtgrundes brachte sie nicht vor.

dem ersten Eingriff war keine weitere medizinische Behandlung erforderlich. Es liegen keine Anhaltspunkte (Belege) dafür, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene zweite Operation stattgefunden hat. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass sie sich aktuell in medizinischer Behandlung befindet. Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist in der VR China verheiratet, Mutter zweier Töchter und hat sowohl zu diesen beiden als auch zu ihrer in der VR China lebenden Schwester Kontakt. Sie hat im Herkunftsland ihre gesamte Schulbildung absolviert, beherrscht die Landessprache und war - ohne eine Berufsausbildung erhalten zu haben - als Gelegenheitsarbeiterin tätig. In Österreich besitzt sie keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Ausweisung in die VR China im Bundesgebiet geblieben. Sie war zwar erwerbstätig, geht aber derzeit keiner Beschäftigung

. Sie konnte kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen bzw. einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs

weisen und verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie besitzt im Bundesgebiet über keinen Bekanntenkreis und gehört auch keinem Verein oder einer Organisation an. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr

China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen seither aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan. Zur Situation im Herkunftsland wird festgestellt: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom November 2017). 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage. Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde

Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018). International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018). Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018);

Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018). Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018). Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden

Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festgenommen, http://www.dw.com/de/chinesischer-b%C3%BCrgerrechtsanwalt-yu-wensheng-festgenommen/a-42214185, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (29.1.2018):China beschuldigt Menschenrechtsanwalt der Subversion, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/yu-wensheng-buergerrechtsanwalt-peking-anklage-haftstrafe, 30.1.2018 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (1.2.2018): Ein kämpferischer Geist in den Fängen der chinesischen Behörden, https://www.nzz.ch/international/ein-kaempferischer-geist-in-den-faengen-der-chinesischen-behoerden-ld.1352463, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung The Guardian (19.1.2018): Outspoken Chinese human rights lawyer Yu Wensheng held by police https://www.theguardian.com/world/2018/jan/19/outspoken-chinese-human-rights-lawyer-yu-wensheng-arrested , Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung 2. Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt.

dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen

größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen

Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert.

einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger.

dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger.

dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a). Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde,

einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a.

lassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung

haltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim 18. Kongress der KP China im November 2012 wurde,

einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a.

lassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung

haltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The World Factbook -Strichaufzählung China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 2.8.2017 3. Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar.

dem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen

außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar.

dem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen

außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 31.8.2017

  1. Rechtsschutz/Justizwesen Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des
  2. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016). Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
  3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst

37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst

37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vgl. AA 15.12.2016, AI 22.2.2017).Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vergleiche AA 15.12.2016, AI 22.2.2017). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 15.12.2016). Das 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und der Verteidigung im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.12.2016). Der Schutz jugendlicher Straftäter wurde erhöht (ÖB 11.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 1.2015a). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann

chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann

chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016). Auch 2016 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen fort (FH 1.2017a). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Mangelhafte nationale Gesetze und systemische Probleme im Strafrechtssystem hatten weitverbreitete Folter und anderweitige Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren zur Folge (AI 22.2.2017). Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe

richtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe

richtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet. Das

  1. Plenum des Zentralkomitees der KP hat im Oktober 2014 weitere Schritte zur Regelung des Petitionswesens getroffen, deren Umsetzung aber noch aussteht. Diese Reformen werden von Beobachtern dafür kritisiert, dass sie die Effektivität der Bearbeitung der Petitionen kaum steigern, sondern vor allem dazu dienen, Petitionäre von den Straßen Pekings fernzuhalten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung
  2. Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger "Blockwarte" die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2016). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Zivile Behörden behalten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 3.3.2017). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 15.12.2016).

dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2017a). Für die innere Sicherheit sind zuständig sind

(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind;
(4)Staatsschutz (Guobao) für die Beobachtung und Verfolgung politischer bzw. als potentiell staatsgefährdend wahrgenommener Aktivitäten von Bürgern und Ausländern (AA 15.12.2016). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit

richtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.12.2016). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten

richtendienst, die

  1. Hauptverwaltung im Generalstab. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
  2. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017
  3. Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter.

Art. 247und 248 St

GB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter.

Artikel 247und 248 St

GB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Das Problem der Folter ist

einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am 4. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa

vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Das Problem der Folter ist

einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am 4. Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa

vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist

wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist

wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Im Dezember 2016 entschied ein Gericht, keine Anklage gegen fünf Polizisten zu erheben, welche im Mai 2016 am Tod eines in Gewahrsam befindlichen Verhafteten involviert waren (FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 24.8.2017

  1. Korruption Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte Xi Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017).Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte römisch zehn i Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres 2014 setzte der Präsident die mit großem Aufwand betriebene Kampagne zur Korruptionsbekämpfung fort, die sowohl niedere als auch ranghohe Staatsbedienstete ins Visier nahm (AI 22.2.2017). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Diese Zahlen sind im Jahr 2015 auf 2,8 Millionen eingebrachte Korruptionsvorwürfe, 330.000 untersuchte Fälle und 336.000 Disziplinierungsmaßnahmen gestiegen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. Dabei geht es der chinesischen Regierung vor allem darum, ihre Korruptionsbekämpfung im Rahmen der Aktionen "Fuchsjagd" und "Himmelsnetz" auf das Ausland auszuweiten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 17.8.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Die VR China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von UN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert (AA 4.2017a). Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der Kommunistischen Partei (KP) oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc.). Seit dem Führungswechsel im März 2013 ist ein noch einmal verstärkt repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen u.a. Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen ("black jails" bzw. "legal education center"), Folter, Berufsverbote und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die KP, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus (AA 15.12.2016). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich (AA 4.2017a). Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Grundlegende Rechte, wie Rede- und Versammlungsfreiheit, sowie Reisefreiheit werden den Bewohner der autonomen Region Tibet (TAR) und anderen tibetischen Gebieten, sowie den Uiguren in der autonomen Region Xinjiang (XUAR) weiter verweigert (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Kräfte, gegen unliebsame Personen vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenz hat (AA 15.12.2016). Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten, oder illegal in sog. "Black Jails", psychiatrischen Institutionen und anderen Orten inhaftiert, wo sie der Gefahr von Gewalt, psychischem Missbrauch oder sexueller Gewalt ausgesetzt sind. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen (AA 15.12.2016; vergleiche FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017
  3. Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Die Möglichkeiten von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist teilweise gewährleistet. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch

wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und verhaftet. Die Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden geblockt. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung (AA 15.12.2016; vgl. ÖB 11.2016).Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 40, der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung (AA 15.12.2016; vergleiche ÖB 11.2016). Presse- und Informationsfreiheit in konventionellen Medien (Print, Radio, TV) sind durch zahlreiche Eingriffsmöglichkeiten von Partei und Staat stark eingeschränkt. Partei und Staat dominieren mit eigenen Medien die öffentliche Meinungsbildung; als Informationsquelle genießen sie in der Bevölkerung jedoch wenig vertrauen. Die wachsende Kommerzialisierung der Medien trägt dazu bei, dass bei einer größeren Themenbreite auch eine kritische Kommentierung möglich ist. Bei sensiblen Themen, vor allem im politischen Bereich, sind die Spielräume der Berichterstattung jedoch weiterhin eng begrenzt und nehmen seit einigen Jahren wieder ab (AA 4.2017a). Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen, die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Im Februar 2016 besuchte Präsident XI drei bedeutende staatliche Medien und forderte Sie auf, der Partei absolute Loyalität zu versprechen (HRW 12.1.2017). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite, Umweltverschmutzung, Wirtschafts- und Bildungspolitik werden offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber kann durchaus kontrovers sein und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden werden könnte. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle (z.B. nationale Sicherheit, Partei und politisches System, Vermögenssituation der Führung, Minderheitenpolitik). Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung (AA 15.12.2016).Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen, die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Im Februar 2016 besuchte Präsident römisch elf drei bedeutende staatliche Medien und forderte Sie auf, der Partei absolute Loyalität zu versprechen (HRW 12.1.2017). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite, Umweltverschmutzung, Wirtschafts- und Bildungspolitik werden offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber kann durchaus kontrovers sein und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden werden könnte. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle (z.B. nationale Sicherheit, Partei und politisches System, Vermögenssituation der Führung, Minderheitenpolitik). Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung (AA 15.12.2016). Allerdings durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so versucht, die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitzubestimmen. Das Internet (Anfang 2016 rund 688 Mio. Internetnutzer) und soziale Netzwerke sind zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden. Mit massiver, flächendeckender staatlicher Zensur, der sog. "Großen Firewall", einer restriktiven Internet-Politik und harten Strafen für die Verbreitung verbotener Inhalte wirken staatliche Stellen dem mit zunehmendem Erfolg entgegen (AA 15.12.2016). Dabei unternahm China 2016 weitere Anstrengungen, um seine bereits repressiven Maßnahmen der Internetzensur weiter auszubauen. Tausende von Webseiten und Angebote der sozialen Medien waren

wie vor gesperrt, darunter Facebook, Instagram und Twitter. Außerdem mussten Anbieter von Internetdienstleistungen und -inhalten auf ihren Plattformen eine weitreichende Zensur ausüben. Am 7.11.2016 verabschiedete der Nationale Volkskongress das Gesetz über Internetsicherheit, das vorgeblich dem Schutz der personenbezogenen Daten von Internetnutzer vor Hackerangriffen und Diebstahl dienen soll, mit dem jedoch in China tätige Internetunternehmen die Auflage erhielten, Inhalte zu zensieren, Nutzerdaten im Land zu speichern und zwingend ein Registrierungssystem mit Klarnamen einzuführen. Das Gesetz enthält das Verbot für Einzelpersonen und Gruppen, das Internet zu nutzen, um damit "die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen", "die Gesellschaftsordnung zu stören" oder "nationalen Interessen zu schaden", was vage und unpräzise Begriffe im geltenden chinesischen Recht sind, die dazu benutzt werden könnten, das Recht auf freie Meinungsäußerung weiter zu beschneiden (AI 22.2.2017). Ein Gesetz vom Juli 2015 ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015). China gehört

der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2015 (Untersuchungszeitraum 2014) weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den

  1. Platz von 180 Ländern ein (2011/2012: 174 von 179) (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 23.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China
  2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Art. 35 der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt.

Art. 7

des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 15.12.2016).Artikel 35, der Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt.

Artikel 7

, des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird (AA 15.12.2016). Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar. Ein staatliches Forschungszentrum zählte jährlich 100.000 solcher "Massenansammlungen" in den letzten Jahren, von denen einigen mit polizeilicher Gewalt begegnet wurde (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (

  1. Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2016).Chinas Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis. Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Spontane Demonstrationen stellen eine gemeinsame Form des Protestes dar. Ein staatliches Forschungszentrum zählte jährlich 100.000 solcher "Massenansammlungen" in den letzten Jahren, von denen einigen mit polizeilicher Gewalt begegnet wurde (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (
  2. Juni, Jahrestag der Unruhen in Xinjiang, Internationaler Tag der Menschenrechte) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB 11.2016). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Beschränkungen von politischen Tätigkeiten betreffen besonders ethnische Minderheiten, einschließlich Tibeter, Uiguren und Mongolen. Selbst eine Organisation scheinbar harmloser gesellschaftlicher Aktivitäten unter solchen Gruppen wird von den Behörden als bedrohlich empfunden (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind

ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 15.12.2016). Die Kommunistische Partei versucht, alle Formen der politischen Organisation in ihrer Organisation zu konzentrieren (FH 1.2017a).Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Beschränkungen von politischen Tätigkeiten betreffen besonders ethnische Minderheiten, einschließlich Tibeter, Uiguren und Mongolen. Selbst eine Organisation scheinbar harmloser gesellschaftlicher Aktivitäten unter solchen Gruppen wird von den Behörden als bedrohlich empfunden (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind

ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten (AA 15.12.2016). Die Kommunistische Partei versucht, alle Formen der politischen Organisation in ihrer Organisation zu konzentrieren (FH 1.2017a). Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China

  1. Relevante Bevölkerungsgruppen 11.
  2. Frauen Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 3.3.2017). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.12.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor (USDOS 3.3.2017).Frauen genießen denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte wie Männer (USDOS 3.3.2017). Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.12.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor (USDOS 3.3.2017). Reaktionen der Regierung auf diese Missstände hinsichtlich einer Gleichstellung der Geschlechter bleiben weiterhin unzureichend. Frauen sind in China einer systemisch bedingten Diskriminierung in der Hochschulausbildung und am Arbeitsplatz ebenso ausgesetzt, wie häuslicher Gewalt und sexueller Belästigung (HRW 12.1.2017). Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.12.2016). Die Regierung betrachtet häusliche Gewalt gegen Frauen als ernstes Problem und ergreift Maßnahmen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Aktivisten zufolge sind Frauen ethnischer Minderheiten häufiger häuslicher Gewalt ausgesetzt. Die Regierung unternahm Anfang März 2016 einen bedeutenden Schritt, um Frauen gesetzlich vor häuslichem Missbrauch zu schützen. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Ausdruck körperlicher und geistige Gewalt zwischen Familienmitgliedern. NGOs berichten, dass infolge dieses Gesetzes mehr Frauen bereit waren, Vorfälle häuslicher Gewalt bei der Polizei zu melden. Dennoch bleibt die Umsetzung des Gesetzes im ersten Jahr uneinheitlich, was weitgehend auf mangelnde Sensibilisierung der Behörden für die Durchführungsmaßnahmen des Gesetzes zurückzuführen ist. Auch führt eine Zuordnung häuslicher Gewalt als private Angelegenheit zu Untätigkeit und folglich zu einer hohen Dunkelziffer von Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a).Die Regierung betrachtet häusliche Gewalt gegen Frauen als ernstes Problem und ergreift Maßnahmen zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Aktivisten zufolge sind Frauen ethnischer Minderheiten häufiger häuslicher Gewalt ausgesetzt. Die Regierung unternahm Anfang März 2016 einen bedeutenden Schritt, um Frauen gesetzlich vor häuslichem Missbrauch zu schützen. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Ausdruck körperlicher und geistige Gewalt zwischen Familienmitgliedern. NGOs berichten, dass infolge dieses Gesetzes mehr Frauen bereit waren, Vorfälle häuslicher Gewalt bei der Polizei zu melden. Dennoch bleibt die Umsetzung des Gesetzes im ersten Jahr uneinheitlich, was weitgehend auf mangelnde Sensibilisierung der Behörden für die Durchführungsmaßnahmen des Gesetzes zurückzuführen ist. Auch führt eine Zuordnung häuslicher Gewalt als private Angelegenheit zu Untätigkeit und folglich zu einer hohen Dunkelziffer von Fällen häuslicher Gewalt gegen Frauen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt, mehr als 85 Prozent der Opfer sind Frauen (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017a). Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von jährlich 70.000 Beschwerden. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gibt es landesweit bei der Polizei 12.000 spezielle Kabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Einige Gerichte bieten Schutz für die Opfer durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Dennoch erreichte die offizielle Unterstützung nicht immer die Opfer. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 3.3.2017).Berichten zufolge kommt es in mindestens einem Viertel der Familien zu häuslicher Gewalt, mehr als 85 Prozent der Opfer sind Frauen (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017a). Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von jährlich 70.000 Beschwerden. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gibt es landesweit bei der Polizei 12.000 spezielle Kabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Einige Gerichte bieten Schutz für die Opfer durch Verhängung einstweiliger Verfügungen an, welche Täter von einer Kontaktaufnahme mit dem Opfer abhalten sollen. Dennoch erreichte die offizielle Unterstützung nicht immer die Opfer. Auch wird häusliche Gewalt durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigung ist illegal, Strafen für Vergewaltigung reichen von drei Jahren Gefängnis bis zur Hinrichtung. Manche Fälle von Vergewaltigung werden durch private Vergleiche beendet. Von 2013 bis 2015 wurden von den Gerichten 66.736 Vergewaltigungsfälle behandelt. In 62.551 Fällen wurden die Angeklagten strafrechtlich verurteilt. Einige Personen, welche wegen Vergewaltigung verurteilt wurden, sind hingerichtet worden. Das Gesetz wird bei Vergewaltigung in der Ehe nicht angewendet (USDOS 3.3.2017). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Mitte 2014 gab es 116 Umerziehungslager, in denen ca. 118.000 Frauen einsaßen und zu fabrikähnlicher Arbeit gezwungen wurden. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind.

dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 25.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 25.8.2017 11.2. Ein-Kind-Politik Die Familienplanungspolitik sieht seit Anfang 2016 vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel zwei Kinder bekommen darf. Viele lokale Vorschriften sehen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). So dürfen ethnische Minderheiten bis zu drei Kinder haben. Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a). Wird dieses Bußgeld nicht bezahlt, darf keine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("Hukou-System") vorgenommen werden (AA 15.12.2016; vgl. FH 1.2017a).Die Familienplanungspolitik sieht seit Anfang 2016 vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel zwei Kinder bekommen darf. Viele lokale Vorschriften sehen Erleichterungen vor (z.B. für nationale Minderheiten, Rückkehrer etc.). So dürfen ethnische Minderheiten bis zu drei Kinder haben. Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen gekoppelt ist (AA 15.12.2016; vergleiche FH 1.2017a). Wird dieses Bußgeld nicht bezahlt, darf keine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("Hukou-System") vorgenommen werden (AA 15.12.2016; vergleiche FH 1.2017a). Die Politik der Familienplanung wurde damit nicht abgeschafft, sondern lediglich auf zwei Kinder pro Ehepaar erweitert. Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden. Da diese Genehmigung nur an verheiratete Ehepaare erteilt wird, haben alleinstehende Frauen keine Möglichkeit "legal" Kinder zur Welt zu bringen. Wie zuvor bestehen weiterhin Ausnahmen, die Familien zwei oder mehrere Kinder erlauben wenn a) sie am Land leben und das erste Kind ein Mädchen oder behindert war; b) die Familie einer ethnischen Minderheit angehört; c) beide Elternteile Einzelkinder sind (seit 2010/2011); d) ein Elternteil ein Einzelkind ist (seit 2013/2014). Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene. Änderungen der Politik werden prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 11.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Sogenannte "black children", also "illegal" geborene Kinder, sind weiterhin anfällig für Missbrauch und Menschenhandel. Auch sie haben an sich das Recht auf Registrierung, Aufenthaltskarte ("Hukou-System") und Zugang zum staatlichen Bildungs- und Gesundheitssystem, welches ihnen jedoch häufig von den regionalen/lokalen Behörden verwehrt wird (ÖB 11.2016).Die Politik der Familienplanung wurde damit nicht abgeschafft, sondern lediglich auf zwei Kinder pro Ehepaar erweitert. Weiterhin muss vor der Geburt eine Genehmigung eingeholt werden. Da diese Genehmigung nur an verheiratete Ehepaare erteilt wird, haben alleinstehende Frauen keine Möglichkeit "legal" Kinder zur Welt zu bringen. Wie zuvor bestehen weiterhin Ausnahmen, die Familien zwei oder mehrere Kinder erlauben wenn a) sie am Land leben und das erste Kind ein Mädchen oder behindert war; b) die Familie einer ethnischen Minderheit angehört; c) beide Elternteile Einzelkinder sind (seit 2010 aus 2011,); d) ein Elternteil ein Einzelkind ist (seit 2013 aus 2014,). Die Umsetzung erfolgt auf regionaler und lokaler Ebene. Änderungen der Politik werden prinzipiell nicht rückwirkend angewendet (ÖB 11.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Sogenannte "black children", also "illegal" geborene Kinder, sind weiterhin anfällig für Missbrauch und Menschenhandel. Auch sie haben an sich das Recht auf Registrierung, Aufenthaltskarte ("Hukou-System") und Zugang zum staatlichen Bildungs- und Gesundheitssystem, welches ihnen jedoch häufig von den regional

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.