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{'item': 'W121 2201286-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlW121 2201286-1 SpruchW121 2201286-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Akt befindet sich unter anderem ein (undatierter) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA), mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Weitergewährung der mit XXXX befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab XXXX liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.Im Akt befindet sich unter anderem ein (undatierter) Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA), mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Weitergewährung der mit römisch 40 befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt wurde. Ab römisch 40 liege demnach weiterhin vorübergehende Invalidität vor. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Mit Urteil vom XXXX, XXXX, wies das XXXX als XXXX das Klagebegehren ab. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am Stichtag XXXX das XXXX Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und daher keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation oder auf eine befristete Invaliditätspension habe. Da dem Beschwerdeführer mit seinem medizinischen Leistungskalkül noch Tätigkeiten in den festgestellten berufsschutzerhaltenden Verweisungsberufen zumutbar seien, liege keine dauernde Invalidität vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Berufung an das XXXX.Mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , wies das römisch 40 als römisch 40 das Klagebegehren ab. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am Stichtag römisch 40 das römisch 40 Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und daher keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation oder auf eine befristete Invaliditätspension habe. Da dem Beschwerdeführer mit seinem medizinischen Leistungskalkül noch Tätigkeiten in den festgestellten berufsschutzerhaltenden Verweisungsberufen zumutbar seien, liege keine dauernde Invalidität vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Berufung an das römisch 40 . Am XXXX legte der Beschwerdeführer im Zuge einer Antragsrückgabe auf Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) das ihn betreffende Urteil vom XXXX des XXXX vor.Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer im Zuge einer Antragsrückgabe auf Arbeitslosengeld dem Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) das ihn betreffende Urteil vom römisch 40 des römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hat sodann am XXXX beim AMS den (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die beiden Fragen unter Punkt 4 des Antragsformulars betreffend ein etwaiges Pensionsverfahren lauteten wie folgt: "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen?" Beide Fragen beantwortete der Beschwerdeführer mit "nein".Der Beschwerdeführer hat sodann am römisch 40 beim AMS den (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die beiden Fragen unter Punkt 4 des Antragsformulars betreffend ein etwaiges Pensionsverfahren lauteten wie folgt: "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen?" Beide Fragen beantwortete der Beschwerdeführer mit "nein". Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags Notstandshilfe vom XXXX bisXXXX in der Höhe vonXXXX gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags Notstandshilfe vom römisch 40 bisXXXX in der Höhe vonXXXX gewährt. Mit Urteil vom XXXX,XXXX, gab das XXXX als Berufungsgericht in XXXX der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom XXXX mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "

  1. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen.
  2. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den XXXX hinaus bestehe, wird abgewiesen.
  3. Ab XXXX liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor.
  4. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig.
  5. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."Mit Urteil vom römisch 40 ,römisch 40 , gab das römisch 40 als Berufungsgericht in römisch 40 der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "
  6. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen.
  7. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den römisch 40 hinaus bestehe, wird abgewiesen.
  8. Ab römisch 40 liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor.
  9. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig.
  10. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen." Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe vonXXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da laut Bescheid der PVA Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe und das diesbezügliche Klagsverfahren noch im Laufen gewesen sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe vonXXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass er die Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da laut Bescheid der PVA Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe und das diesbezügliche Klagsverfahren noch im Laufen gewesen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dem Antrag auf Notstandshilfe zu Recht stattgegeben worden sei sowie die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, da kein Rückforderungstatbestand vorliege. Vielmehr sei im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Gewährung einer Invaliditätspension vor dem XXXX festgestellt worden, dass er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls im Rahmen seines Berufsschutzes als XXXX auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auf einem vollautomatisierten Arbeitsplatz verwiesen werden könne. Somit liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vor, sondern vielmehr Arbeitsfähigkeit i.S. des § 8 Abs. 1 AlVG. Er habe den Bezug somit weder durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt noch könne ihm ein schuldhaftes Nichterkennen vorgeworfen werden, da er aufgrund des erstinstanzlichen Urteiles von einer Verweisbarkeit als Qualitätsprüfer, somit diesbezüglich von einer Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt und dem Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ausgehen habe dürfen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dem Antrag auf Notstandshilfe zu Recht stattgegeben worden sei sowie die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei, da kein Rückforderungstatbestand vorliege. Vielmehr sei im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Gewährung einer Invaliditätspension vor dem römisch 40 festgestellt worden, dass er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls im Rahmen seines Berufsschutzes als römisch 40 auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auf einem vollautomatisierten Arbeitsplatz verwiesen werden könne. Somit liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vor, sondern vielmehr Arbeitsfähigkeit i.S. des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG. Er habe den Bezug somit weder durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt noch könne ihm ein schuldhaftes Nichterkennen vorgeworfen werden, da er aufgrund des erstinstanzlichen Urteiles von einer Verweisbarkeit als Qualitätsprüfer, somit diesbezüglich von einer Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt und dem Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ausgehen habe dürfen. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem BVwG vor und führte aus, dass der Notstandshilfebezug für die Zeit vom XXXX bis XXXX widerrufen und rückgefordert worden sei, da der Beschwerdeführer am Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX die Fragen betreffend einem etwaigen Pensionsverfahren verneint hätte, obwohl das Klagsverfahren noch im Laufen gewesen sei und aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Falschauskunft hätte er einen Rückforderungstatbestand

§ 25Abs 1 Al

VG gesetzt. Am XXXX hätte der Beschwerdeführer das Urteil des XXXX XXXX persönlich beim AMS abgegeben und sei daraufhin sein Notstandshilfebezug mit XXXX eingestellt worden, da laut Urteil des XXXX festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem BVwG vor und führte aus, dass der Notstandshilfebezug für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und rückgefordert worden sei, da der Beschwerdeführer am Antrag auf Notstandshilfe vom römisch 40 die Fragen betreffend einem etwaigen Pensionsverfahren verneint hätte, obwohl das Klagsverfahren noch im Laufen gewesen sei und aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen habe. Aufgrund dieser Falschauskunft hätte er einen Rückforderungstatbestand

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gesetzt. Am römisch 40 hätte der Beschwerdeführer das Urteil des römisch 40 römisch 40 persönlich beim AMS abgegeben und sei daraufhin sein Notstandshilfebezug mit römisch 40 eingestellt worden, da laut Urteil des römisch 40 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX(LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (BehV) vertreten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde Kenntnis vom Urteil des XXXX, das er vorgelegt hätte, gehabt hätte. Das AMS hätte sohin über sein eingeschränktes Leistungskalkül Bescheid gewusst. Sodann sei ihm Notstandshilfe gewährt worden. Es stimme, dass er auf dem Antragsbogen unter Punkt

  1. beide Fragen verneint hätte, jedoch nur, weil er bis dahin keinen neuen Pensionsantrag gestellt hätte und das damals laufende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er hätte auf die Frage "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt" und auch auf die Frage "ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen" mit "nein" geantwortet, da er davon ausgegangen sei, dass die Behörde ohnehin von dem anhängigen Verfahren wusste und er keinen neuen Antrag gestellt hätte und seiner Ansicht nach die zweite Frage auf ein anhängiges Verfahren abziele, ansonsten der Sinn der Frage nicht erklärbar wäre.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter XXXX(LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (BehV) vertreten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde Kenntnis vom Urteil des römisch 40 , das er vorgelegt hätte, gehabt hätte. Das AMS hätte sohin über sein eingeschränktes Leistungskalkül Bescheid gewusst. Sodann sei ihm Notstandshilfe gewährt worden. Es stimme, dass er auf dem Antragsbogen unter Punkt
  2. beide Fragen verneint hätte, jedoch nur, weil er bis dahin keinen neuen Pensionsantrag gestellt hätte und das damals laufende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Er hätte auf die Frage "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt" und auch auf die Frage "ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen" mit "nein" geantwortet, da er davon ausgegangen sei, dass die Behörde ohnehin von dem anhängigen Verfahren wusste und er keinen neuen Antrag gestellt hätte und seiner Ansicht nach die zweite Frage auf ein anhängiges Verfahren abziele, ansonsten der Sinn der Frage nicht erklärbar wäre. Mit Stellungnahme vom XXXX teilte das AMS dem BVwG mit, dass der Beschwerdeführer gegenüber AMS Mitarbeitern angegeben habe, arbeitsfähig zu sein. Sowohl das XXXX als auch das XXXX hätten jedoch festgestellt, dass beim Beschwerdeführer vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zur Fragebeantwortung im Antragsformular zur Fragestellung bezüglich Pensionsverfahren wurde ausgeführt, dass auch wenn kein neuer Antrag auf Pension gestellt worden sei, diese Frage mit "ja" zu beantworten gewesen wäre. Bei Unsicherheit hätte der Beschwerdeführer mit der AMS-Mitarbeiterin Rücksprache halten müssen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei ihm zuzurechnen.Mit Stellungnahme vom römisch 40 teilte das AMS dem BVwG mit, dass der Beschwerdeführer gegenüber AMS Mitarbeitern angegeben habe, arbeitsfähig zu sein. Sowohl das römisch 40 als auch das römisch 40 hätten jedoch festgestellt, dass beim Beschwerdeführer vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zur Fragebeantwortung im Antragsformular zur Fragestellung bezüglich Pensionsverfahren wurde ausgeführt, dass auch wenn kein neuer Antrag auf Pension gestellt worden sei, diese Frage mit "ja" zu beantworten gewesen wäre. Bei Unsicherheit hätte der Beschwerdeführer mit der AMS-Mitarbeiterin Rücksprache halten müssen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei ihm zuzurechnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit undatiertem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung des BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und festgestellt, dass ab XXXX vorübergehende Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig.Mit undatiertem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Weitergewährung der befristeten Invaliditätspension mangels Mitwirkung des BF am Berufsfindungsverfahren auf einen Feststellungsantrag eingeschränkt und festgestellt, dass ab römisch 40 vorübergehende Invalidität vorliegt. Dauerhafte Invalidität liege nicht vor, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage. Mit Urteil vom XXXX, Zl.XXXX, wies das XXXX XXXX als XXXX das Klagebegehren ab. Es stellte insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten zumutbar seien und der Beschwerdeführer aufgrund des Leistungskalküls auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auf einem vollautomatisierten Arbeitsplatz verwiesen werden könne. Dieses Urteil legte der Beschwerdeführer dem AMS am XXXX persönlich vor und war dessen Inhalt und insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer Berufung dagegen erhoben hatte, den zuständigen AMS-Mitarbeitern bekannt.Mit Urteil vom römisch 40 , Zl.XXXX, wies das römisch 40 römisch 40 als römisch 40 das Klagebegehren ab. Es stellte insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten zumutbar seien und der Beschwerdeführer aufgrund des Leistungskalküls auf die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers auf einem vollautomatisierten Arbeitsplatz verwiesen werden könne. Dieses Urteil legte der Beschwerdeführer dem AMS am römisch 40 persönlich vor und war dessen Inhalt und insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer Berufung dagegen erhoben hatte, den zuständigen AMS-Mitarbeitern bekannt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die beiden Fragen unter Punkt 4 des Antragsformulars betreffend ein etwaiges Pensionsverfahren lauteten wie folgt: "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen?" Beide Fragen beantwortete der Beschwerdeführer mit "nein".Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die beiden Fragen unter Punkt 4 des Antragsformulars betreffend ein etwaiges Pensionsverfahren lauteten wie folgt: "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen?" Beide Fragen beantwortete der Beschwerdeführer mit "nein". Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags Notstandshilfe vom XXXX bis XXXX in der Höhe von insgesamt XXXX gewährt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrags Notstandshilfe vom römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von insgesamt römisch 40 gewährt. Mit Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, gab das XXXX als Berufungsgericht in XXXX der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom XXXX mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat:Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab das römisch 40 als Berufungsgericht in römisch 40 der Berufung nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil vom römisch 40 mit der Maßgabe, dass es wie folgt zu lauten hat: "
  4. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen.
  5. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den XXXX hinaus bestehe, wird abgewiesen.
  6. Ab"
  7. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hat, wird zurückgewiesen.
  8. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger dauernde Invalidität über den römisch 40 hinaus bestehe, wird abgewiesen.
  9. Ab XXXX liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor.
  10. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig.
  11. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen."römisch 40 liegt weiterhin vorübergehende Invalidität vor.
  12. Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig.
  13. Der Kläger hat seine Kosten des Verfahrens selbst zu tragen." Das XXXX stellte sohin fest, dass ab XXXX weiterhin vorübergehende Invalidität - sohin keine Arbeitsfähigkeit - vorliegt.Das römisch 40 stellte sohin fest, dass ab römisch 40 weiterhin vorübergehende Invalidität - sohin keine Arbeitsfähigkeit - vorliegt. Mangels Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im betreffenden Zeitraum gebührte der Bezug von Arbeitslosengeld nicht und war dieser daher zu widerrufen. Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen der Rückforderungstatbestände erfüllt hat, weshalb die Rückforderung von XXXX mit gegenständlichem Bescheid zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat die Fragen zwar objektiv möglicherweise falsch beantwortet, subjektiv ist es ihm aber nicht vorwerfbar zumal sich seine Antworten im Fragebogen auf den laufenden Antrag bezogen hat und er keinen neuen Pensionsantrag gestellt hatte.Es wird jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen der Rückforderungstatbestände erfüllt hat, weshalb die Rückforderung von römisch 40 mit gegenständlichem Bescheid zu Unrecht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat die Fragen zwar objektiv möglicherweise falsch beantwortet, subjektiv ist es ihm aber nicht vorwerfbar zumal sich seine Antworten im Fragebogen auf den laufenden Antrag bezogen hat und er keinen neuen Pensionsantrag gestellt hatte.
  14. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen und aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Urteile des XXXX und XXXX.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen und aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Urteile des römisch 40 und römisch 40 . Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitsfähigkeit i. S. des § 8 Abs. 1 AlVG vorlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des XXXX XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wonach ab XXXX weiterhin vorübergehende Invalidität - sohin keine Arbeitsfähigkeit - vorliegt.Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitsfähigkeit i. S. des Paragraph 8, Absatz eins, AlVG vorlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wonach ab römisch 40 weiterhin vorübergehende Invalidität - sohin keine Arbeitsfähigkeit - vorliegt. Dass der Beschwerdeführer keinen der Rückforderungstatbestände erfüllt hat und eine Rückforderung des widerrufenen Betrags sohin unzulässig ist, ergibt sich aus seinem durchwegs glaubwürdigen Vorbringen, wonach er nicht gewusst hat, dass er Punkt
  15. des Antrages auf Notstandshilfe vom XXXX mit "ja" beantworten hätte sollen zumal er aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbar davon ausging, dass sich seine Antwort nicht auf den laufenden Pensionsantrag - der zu diesem Zeitpunkt noch beim XXXX anhängig war - bezieht und die zuständigen AMS-Mitarbeiter Kenntnis von der Anhängigkeit des Verfahrens beim XXXX hatten. Da er keinen neuen Pensionsantrag gestellt hatte, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar im Antragsformular angegeben, dass er keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hat und - folgerichtig - auch die nachfolgende Frage, ob das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen ist, mit "nein" beantwortet. Die zweite Antwort der Frage in Punkt
  16. zielt offenbar auf ein anhängiges Verfahren ab, sonst wäre der Sinn der Frage nicht erklärbar. Dem zuständigen Berater hätte in Kenntnis des Urteils des XXXX auffallen müssen, dass zu dieser Frage ein Berufungsverfahren beim XXXX anhängig ist zumal dies der Beschwerdeführer am XXXX mitgeteilt hatte und sein Berater Bescheid wusste. Nähere Ausführungen hierzu folgen ebenfalls sogleich unter Punkt 3.
  17. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.Dass der Beschwerdeführer keinen der Rückforderungstatbestände erfüllt hat und eine Rückforderung des widerrufenen Betrags sohin unzulässig ist, ergibt sich aus seinem durchwegs glaubwürdigen Vorbringen, wonach er nicht gewusst hat, dass er Punkt
  18. des Antrages auf Notstandshilfe vom römisch 40 mit "ja" beantworten hätte sollen zumal er aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbar davon ausging, dass sich seine Antwort nicht auf den laufenden Pensionsantrag - der zu diesem Zeitpunkt noch beim römisch 40 anhängig war - bezieht und die zuständigen AMS-Mitarbeiter Kenntnis von der Anhängigkeit des Verfahrens beim römisch 40 hatten. Da er keinen neuen Pensionsantrag gestellt hatte, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar im Antragsformular angegeben, dass er keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hat und - folgerichtig - auch die nachfolgende Frage, ob das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen ist, mit "nein" beantwortet. Die zweite Antwort der Frage in Punkt
  19. zielt offenbar auf ein anhängiges Verfahren ab, sonst wäre der Sinn der Frage nicht erklärbar. Dem zuständigen Berater hätte in Kenntnis des Urteils des römisch 40 auffallen müssen, dass zu dieser Frage ein Berufungsverfahren beim römisch 40 anhängig ist zumal dies der Beschwerdeführer am römisch 40 mitgeteilt hatte und sein Berater Bescheid wusste. Nähere Ausführungen hierzu folgen ebenfalls sogleich unter Punkt 3.
  20. im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Gesetzesbestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: "§ 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)(...) § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Zum Widerruf: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zu Unrecht Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX bezogen, da er zu dieser Zeit - zuletzt - laut rechtskräftiger Entscheidung des XXXX vom XXXX nicht arbeitsfähig war.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer zu Unrecht Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 bezogen, da er zu dieser Zeit - zuletzt - laut rechtskräftiger Entscheidung des römisch 40 vom römisch 40 nicht arbeitsfähig war.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Die Zuerkennung der Notstandshilfe war daher zu widerrufen. 3.6. Zur Rückforderung:

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dass der Beschwerdeführer maßgebende Tatsachen gegenüber der belangten Behörde verschwiegen hätte wurde nicht festgestellt. Das AMS sieht vielmehr den Rückforderungstatbestand der "unwahren Angaben" als erfüllt an. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Begründend führt das AMS aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den AMS Mitarbeitern angegeben habe, dass er arbeitsfähig sei obwohl sowohl das XXXX als auch das XXXX festgestellt hätten, dass vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Arbeitsfähigkeit habe somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe - entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers nicht - vorgelegen. Zur Fragebeantwortung im Antragsformular zur Fragestellung bezüglich Pensionsverfahren wurde ausgeführt, dass auch wenn kein neuer Antrag auf Pension gestellt worden sei, diese Frage mit "ja" zu beantworten gewesen wäre. Bei Unsicherheit hätte der Beschwerdeführer mit der AMS-Mitarbeiterin Rücksprache halten müssen.Das AMS sieht vielmehr den Rückforderungstatbestand der "unwahren Angaben" als erfüllt an. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Begründend führt das AMS aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den AMS Mitarbeitern angegeben habe, dass er arbeitsfähig sei obwohl sowohl das römisch 40 als auch das römisch 40 festgestellt hätten, dass vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Arbeitsfähigkeit habe somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe - entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers nicht - vorgelegen. Zur Fragebeantwortung im Antragsformular zur Fragestellung bezüglich Pensionsverfahren wurde ausgeführt, dass auch wenn kein neuer Antrag auf Pension gestellt worden sei, diese Frage mit "ja" zu beantworten gewesen wäre. Bei Unsicherheit hätte der Beschwerdeführer mit der AMS-Mitarbeiterin Rücksprache halten müssen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dieser Rückforderungstatbestand nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch nicht erfüllt. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Zunächst ist der Beschwerdeführer wie festgestellt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Notstandshilfe aufgrund der damals vorliegenden Entscheidung des XXXX XXXX davon ausgegangen, dass ihm leichte Arbeiten zumutbar sind und er somit nicht arbeitslos i.S. § 8 Abs. 1 AlVG ist. In diesem Glauben beantragte er auch die nunmehr verfahrensgegenständliche Notstandshilfe. Dieses Urteil legte der Beschwerdeführer dem AMS am XXXX auch persönlich vor und musste dessen Inhalt den zuständigen AMS-Mitarbeitern somit bekannt sein. Der Beschwerdeführer hat bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Notstandshilfe die beiden Fragen unter Punkt 4 des Antragsformulars betreffend ein etwaiges Pensionsverfahren, die wie folgt lauteten: "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen?" mit "nein" beantwortet. Mag der Beschwerdeführer die Fragen objektiv betrachtet möglicherweise auch unrichtig beantwortet haben, so ist es ihm aus Sicht des erkennenden Senates jedoch keineswegs vorwerfbar und fehlte ihm jedenfalls der erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis). Wie bereits festgestellt, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass sich seine Antwort nicht auf den laufenden Pensionsantrag - der zu diesem Zeitpunkt noch beim XXXX anhängig war - bezog. Da er keinen neuen Pensionsantrag gestellt hatte, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar angegeben, dass er keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hat und - folgerichtig - auch die nachfolgende Frage, ob das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen ist, mit "nein" beantwortet. Die zweite Antwort der Frage in Punkt

  1. zielt offenbar auf ein anhängiges Verfahren ab, sonst wäre der Sinn der Frage aus Sicht des erkennenden Senats nicht erklärbar. Dem zuständigen Berater hätte in Kenntnis des Urteils des XXXXauffallen müssen, dass zu dieser Frage ein Berufungsverfahren beim XXXX anhängig ist zumal der Beschwerdeführer dies mitgeteilt hatte und die Entscheidung des XXXX bereits vorgelegt hatte.Zunächst ist der Beschwerdeführer wie festgestellt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Notstandshilfe aufgrund der damals vorliegenden Entscheidung des römisch 40 römisch 40 davon ausgegangen, dass ihm leichte Arbeiten zumutbar sind und er somit nicht arbeitslos i.S. Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist. In diesem Glauben beantragte er auch die nunmehr verfahrensgegenständliche Notstandshilfe. Dieses Urteil legte der Beschwerdeführer dem AMS am römisch 40 auch persönlich vor und musste dessen Inhalt den zuständigen AMS-Mitarbeitern somit bekannt sein. Der Beschwerdeführer hat bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Notstandshilfe die beiden Fragen unter Punkt 4 des Antragsformulars betreffend ein etwaiges Pensionsverfahren, die wie folgt lauteten: "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt. Ist das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen?" mit "nein" beantwortet. Mag der Beschwerdeführer die Fragen objektiv betrachtet möglicherweise auch unrichtig beantwortet haben, so ist es ihm aus Sicht des erkennenden Senates jedoch keineswegs vorwerfbar und fehlte ihm jedenfalls der erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis). Wie bereits festgestellt, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass sich seine Antwort nicht auf den laufenden Pensionsantrag - der zu diesem Zeitpunkt noch beim römisch 40 anhängig war - bezog. Da er keinen neuen Pensionsantrag gestellt hatte, hat der Beschwerdeführer nachvollziehbar angegeben, dass er keinen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt hat und - folgerichtig - auch die nachfolgende Frage, ob das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen ist, mit "nein" beantwortet. Die zweite Antwort der Frage in Punkt
  2. zielt offenbar auf ein anhängiges Verfahren ab, sonst wäre der Sinn der Frage aus Sicht des erkennenden Senats nicht erklärbar. Dem zuständigen Berater hätte in Kenntnis des Urteils des XXXXauffallen müssen, dass zu dieser Frage ein Berufungsverfahren beim römisch 40 anhängig ist zumal der Beschwerdeführer dies mitgeteilt hatte und die Entscheidung des römisch 40 bereits vorgelegt hatte. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestands erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) daher zu verneinen. Schließlich ist zu prüfen, ob allenfalls der Tatbestand des "Erkennenmüssens" verwirklicht wurde. Dieser (dritte) Rückforderungstatbestand liegt dann vor, wenn ein Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Gesetz stellt auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Für die Anwendung dieses Rückforderungstatbestandes genügt Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen wäre (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 14).Schließlich ist zu prüfen, ob allenfalls der Tatbestand des "Erkennenmüssens" verwirklicht wurde. Dieser (dritte) Rückforderungstatbestand liegt dann vor, wenn ein Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Gesetz stellt auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Für die Anwendung dieses Rückforderungstatbestandes genügt Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen wäre (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 14). Schlechtgläubig ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen im Einzelfall ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13.4.1999, 97/08/0154). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 3.10.2002, 97/08/0569; 16.3.2001, 2009/08/0260).Schlechtgläubig ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen im Einzelfall ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13.4.1999, 97/08/0154). Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 3.10.2002, 97/08/0569; 16.3.2001, 2009/08/0260). Auf den gegenständlichen Fall angewandt bedeutet dies: Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf die getroffenen Feststellungen des XXXX XXXXin seiner Entscheidung vom XXXX vertraut hat und vertrauen durfte und er demnach basierend auf den im Verfahren eingeholten Gutachten leichte Tätigkeiten ausüben könne und daher nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen war, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit hatte.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auf die getroffenen Feststellungen des römisch 40 XXXXin seiner Entscheidung vom römisch 40 vertraut hat und vertrauen durfte und er demnach basierend auf den im Verfahren eingeholten Gutachten leichte Tätigkeiten ausüben könne und daher nicht von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen war, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit hatte. Nach Ansicht des erkennenden Senats war es dem Beschwerdeführer bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten und pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht erkennbar, dass der Anspruch auf Notstandshilfe nicht gebührt. Der Rückforderungstatbestand des "Erkennenmüssens" liegt daher ebenfalls nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2201286.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.