F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus: "Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie reisten am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Am 09.04.2003 wurde Ihr Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund Ihrer Abwesenheit die Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich war. Sie befanden sich mit Ihrer Familie in Norwegen und wurden am 05.02.2004 von Norwegen nach Österreich überstellt.Am 09.04.2003 wurde Ihr Asylverfahren in römisch eins. Instanz eingestellt, da aufgrund Ihrer Abwesenheit die Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich war. Sie befanden sich mit Ihrer Familie in Norwegen und wurden am 05.02.2004 von Norwegen nach Österreich überstellt. -Strichaufzählung Am 06.02.2004 wurde Ihr Asylverfahren fortgesetzt. -Strichaufzählung Am 02.07.2004 wurde Ihrem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und Ihnen gem. § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG), idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am 02.07.2004 wurde Ihrem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und Ihnen gem. Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBI römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. -Strichaufzählung Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz mit 22.07.2004 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 11.06.2018 wurde aufgrund Ihrer Straffälligkeit und mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Am 09.07.2018 wurden Sie durch das BFA RD Oberösterreich hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens niederschriftlich befragt. -Strichaufzählung Anschließend wurde Ihnen mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200-180537351 des BFA RD OÖ der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt.61852200-180537351 des BFA RD OÖ der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. -Strichaufzählung Gleichzeitig wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. -Strichaufzählung Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes wurde der Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200-180537351 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. -Strichaufzählung Das Aberkennungsverfahren erwuchs mit 17.08.2018 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Sie sind zur Ausreise verpflichtet und ist Ihre Abschiebung in die Russische Föderation geplant. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 61852200 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle und Gerichtsurteile herangezogen und gewürdigt. Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Ihr Name lautet XXXX , Sie sind am XXXX geboren.Ihr Name lautet römisch 40 , Sie sind am römisch 40 geboren. -Strichaufzählung Sie sind Staatsbürger der Russischen Föderation. -Strichaufzählung Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. -Strichaufzählung Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. -Strichaufzählung Sie weisen keine gesundheitlichen Einschränkungen auf. -Strichaufzählung Sie weisen nicht genügend Barmittel auf. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: -Strichaufzählung Aufgrund der zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses ist seit 17.08.2018 rechtskräftig. -Strichaufzählung Gleichzeitig wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. -Strichaufzählung Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie halten sich nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens illegal in Österreich auf und wurde gegen Sie aufgrund Ihres straffälligen Verhaltens im Bundesgebiet ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals straffällig wurden -Strichaufzählung Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX XXXX vom 10.01.2011 RK 14.01.201101) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.01.2011 RK 14.01.2011 PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.10.2017 zu LG XXXX RK 14.01.2011zu LG römisch 40 RK 14.01.2011 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 08.02.2011 LG XXXX vom 25.02.2011LG römisch 40 vom 25.02.2011 zu XXXX RK 14.01.2011zu römisch 40 RK 14.01.2011 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 07.05.2012BG römisch 40 vom 07.05.2012 zu LG XXXX RK 14.01.2011zu LG römisch 40 RK 14.01.2011 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 05.08.2015LG römisch 40 vom 05.08.2015 02) BG XXXX vom 07.05.2012 RK 11.05.201202) BG römisch 40 vom 07.05.2012 RK 11.05.2012 § 83
2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist
Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). (...)
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie können als fluchtgefährdet bezeichnet werden, da Sie offensichtlich für die Behörde bei einer Entlassung nicht mehr greifbar wären, da Sie über keinerlei rechtmäßige Unterkunft im Bundesgebiet verfügen. Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse verfügen und auch in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Ihr bisheriges Verhalten stellt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr dar. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und wurde aufgrund Ihres bisherigen straffälligen Verhaltens ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Sie haben nicht dargelegt, dass Sie zur freiwilligen Ausreise bereit sind. Ihre Abschiebung ist nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Russische Föderation so rasch als möglich beabsichtigt. Bei Ihnen besteht die Gefahr, dass Sie sich dem Zugriff der zuständigen Fremdenpolizeibehörde durch Untertauchen entziehen werden und neuerlich strafbare Handlungen im österreichischen Bundesgebiet begehen werden, da Sie nicht in Ihr Heimatland außer Landes gebracht werden möchten. Nicht außer Acht gelassen werden darf der Umstand, dass Sie während eines Haftausganges Flucht begangen haben und in dieser Zeit der Flucht ebenso straffällig wurden. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass Sie sich dem Verfahren und der Außerlandesbringung entziehen werden. Aus Ihrer Wohnsituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen straffälligen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Nach Kenntnis des Aberkennungsverfahrens waren Sie für die Behörden nicht mehr greifbar. In Ihrem Fall liegt höchste Fluchtgefahr vor. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben sich durch Untertauchen unkooperativ gezeigt und sind auch sonst keine Umstände bekannt, die Ihrerseits auf eine freiwillige Rückkehr hindeuten. Dies zeigt, dass Sie nicht gewillt sind aus Österreich und dem Schengenraum auszureisen, um den gesetzesmäßigen Zustand wieder herzustellen. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und können nicht auf legale Weise in Ihr Heimatland zurückkehren. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden bereits sechs Mal von inländischen Landes- und Bezirksgerichten rechtskräftig verurteilt unter anderem wegen Suchtgifthandel, Körperverletzung, Raub, gefährliche Drohung etc., weiters liegen nach Ihrer Asylgewährung bereits 11 Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vor. Weiters ist anzuführen, dass Sie während der Flucht aus der Haft eine weitere Straftat begangen haben. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die ho. Behörde geht aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet schwerst davon aus, dass Sie nach der Beabsichtigung einer Außerlandesbringung dem Verfahren entziehen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben keine gesundheitlichen Probleme bekannt. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 29.01.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde. Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. XXXX wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. römisch 40 wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in römisch eins. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern XXXX von Norwegen nach Österreich überstellt wurde.Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern römisch 40 von Norwegen nach Österreich überstellt wurde. Nach der Überstellung in das Bundesgebiet wurde das Asylverfahren somit am 06.02.2004 fortgesetzt. Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 11 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. Paragraph 11, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, in Rechtskraft. Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI XXXX Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des XXXX zur GZ.: XXXX auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI römisch 40 Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des römisch 40 zur GZ.: römisch 40 auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte. Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt XXXX in U-Haft.Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt römisch 40 in U-Haft. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Gz.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , Gz.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) und Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ.: römisch 40 wurde der Fremde wegen Paragraph 135, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Lt. Haftmeldezettel der JA XXXX befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt XXXX .Lt. Haftmeldezettel der JA römisch 40 befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen §§ 27
G) idgF, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 11.06.2018 wurde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der BF reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben und dem BF
Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBI römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 11.06.2018 wurde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V).
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des XXXX z, XXXX , vom XXXX , RK 14.01.2011, wurde der BF -
PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des römisch 40 z, römisch 40 , vom römisch 40 , RK 14.01.2011, wurde der BF -
PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.05.2012, RK 11.05.2012, wurde der BF -
GB, Datum der (letzten) Tat 15.02.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.05.2012, RK 11.05.2012, wurde der BF -
Paragraph 83,
GB, § 83
Paragraph 107,
GB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2014, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
Paragraph 136,
GB, §§ 28a
Paragraphen 27,
GB, § 229
Paragraph 241 e,
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte u.a. aus: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: -Strichaufzählung Ihr Name lautet XXXX , Sie sind am XXXX geboren.Ihr Name lautet römisch 40 , Sie sind am römisch 40 geboren. -Strichaufzählung Sie sind Staatsbürger der Russischen Föderation. -Strichaufzählung Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. -Strichaufzählung Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. -Strichaufzählung Sie weisen keine gesundheitlichen Einschränkungen auf. -Strichaufzählung Sie weisen nicht genügend Barmittel auf. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: -Strichaufzählung Aufgrund der zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses ist seit 17.08.2018 rechtskräftig. -Strichaufzählung Gleichzeitig wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. -Strichaufzählung Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. -Strichaufzählung Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie halten sich nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens illegal in Österreich auf und wurde gegen Sie aufgrund Ihres straffälligen Verhaltens im Bundesgebiet ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals straffällig wurden -Strichaufzählung Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: (...) -Strichaufzählung Neben den rechtskräftigen Verurteilungen liegen auch zahlreiche Anzeigen vor. -Strichaufzählung Nach Kenntnis der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens tauchten Sie unter. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ein schützenswertes Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen. Auch mit Ihrer angeblichen Lebensgefährtin besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie haben in Österreich seit 26.06.2018 keinen festen Wohnsitz mehr. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 61852200." Der BF befindet sich seit 14.10.2018 durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien Rossauer Lände vollzogen. Amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit erfolgten am 09.11.2018, 09.12.2018 sowie am 06.01.2019. Es besteht auch aktuell Fluchtgefahr. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft erfolgte am 28.01.2019. Es ist beabsichtigt den Beschwerdeführer mittels begleiteter Einzelrückführung in die Russische Föderation außer Landes zu bringen. Seitens des BFA erfolgen nun die Vorbereitungsarbeiten betreffend begleitete Einzelrückführung in die Russische Föderation. Zum Entscheidungszeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung ehestmöglich stattfinden wird. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist. Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form: * Der BF ist ein mehrfach verurteilter Straftäter; * Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G) idgF, aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen;* Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen; * Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen; * Der BF verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Meldung, er verfügt über keine Barmittel und geht keiner legalen Beschäftigung nach; * Der BF befand sich im Hungerstreik; * Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Strafhaft auffällig (Fluchtversuch während Haftausgang) zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Festzuhalten ist, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft am 28.01.2019 erfolgte. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung ehestmöglich stattfinden wird. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2213943.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.