← Österreich

{'item': 'W156 2212049-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlW156 2212049-1 SpruchW156 2212049-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 05.08.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in Mazar-e-Sharif in Afghanistan geboren zu sein, ledig zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er sei mit seinen Eltern im Alter von 2 Jahren in den Iran gereist, da die Shiiten in Afghanistan eine Minderheit wären und die Taliban seinen Vater töten wollten. Im Iran habe er keine Zukunft gehabt, beruflich sei er zuletzt beschäftigungslos gewesen. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.08.2011 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentliche vor, dass er im Iran als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet habe, so als Schuhputzer auf der Straße. Er habe 7 Jahre die Schule besucht und drei Kurse als Mechaniker absolviert. Vermögen oder Grundstücke habe weder er noch seine Familie in Afghanistan. Seine Familie sei weiter im Iran aufhältig. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater arbeite gelegentlich als Straßenverkäufer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Hingegen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan bereits im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie verlassen und habe seither im Iran gelebt. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auch aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung auf Gewährung von internationalen Schutz in Österreich oder aufgrund von Umständen, die sich außerhalb seines Heimatstaates ereignet hätten, drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde hingegen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mangels eigenem Vermögen, mangels einer besonderen Ausbildung und mangels eines sozialen Netzwerkes in Afghanistan wahrscheinlich in eine existenzielle Notlage wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan geraten würde. Am 05.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.Am 05.09.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Am 18.10.2018 wurde er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor: [...] LA: Welche Kurse haben Sie seit Ihrer letzten Verlängerung absolviert? VP: Ich habe zuerst ein Alphabetisierungskurs gemacht, dann zwei Mal einen A2 Kurs und zwei Mal B1 gemacht. Einmal B1+ und einmal B1-. Ich habe in Wien auch meinen Hauptschulabschluss gemacht. A1 Zertifikat habe ich nicht. B1- habe ich nicht bestanden, dann habe ich nochmals einen Kurs gemacht und habe auch den B1+ bestanden. Anm.: Die Zertifikate werden kopiert und dem Akt beigelegt.Anmerkung, Die Zertifikate werden kopiert und dem Akt beigelegt. LA: Haben Sie auch andere Kurse besucht? VP: Ich habe einen Orientierungskurs gemacht. Ich habe auch einen Vorbereitungskurs gemacht. Ich habe aber einige Unterlagen verloren, auch diese Bestätigung über den Orientierungskurs. Ich werde mir aber diesen erneut ausstellen lassen. LA: Sind Sie beruflich tätig? Wenn ja, können Sie hierfür Unterlagen vorlegen? VP: Nein. Ich bin arbeitslos. LA: Suchen Sie Arbeit? VP: Ja, ich möchte eine Ausbildung als Koch machen oder eine Ausbildung im Technischen Bereich. Ich habe einen Test gemacht für die Metallausbildung, diesen aber nicht bestanden. LA: Sind Sie in einem Verein tätig? VP: Nein. LA: Sie leben in der GXXXX. Leben Sie dort alleine? Handelt es sich hierbei um eine Privatunterkunft? VP: Ich lebe dort alleine. Es ist eine private Wohnung. Ich habe auch einen Mietvertrag und lege diesen vor. LA: Beziehen Sie soziale Leistungen, wenn ja, welche? VP: Ich bekomme vom Magistrat 40 Geld bekommen bis Ende September. Ich habe einen neuen Antrag gestellt und warte auf einen Bescheid. Die Miete für Oktober habe ich bezahlt und habe noch 800,- Euro am Konto. LA: Hat sich in Ihrem privaten Umfeld irgendetwas geändert seit der letzten Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund. LA: Wurden Sie in Österreich bis dato straffällig? VP: Nein. LA: Ihnen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr BFA) v. 11.10.2011 subsidiärer Schutz erteilt. Die Begründung liegt darin, dass Sie seit Ihrer Geburt immer im Iran gelebt haben und die ho. Behörde zum Entscheidungszeitpunkt feststellen konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan über keine sozialen und familiären Netzwerke verfügen. Die Sachlage hat sich jedoch seitdem geändert, weshalb Sie auch darüber informiert werden, dass nach Ansicht der ho. Behörde ein ABE-Verfahren beabsichtigt ist. LA: Sie sind seit 05.08.2011 in Österreich und sind seit 11.10.2011 subsidiär schutzberechtigt. Da Sie nun seit 7 Jahren in Österreich leben, haben Sie die Möglichkeit ins NAG zu wechseln und wurden auch im Zuge der Ladung von uns darüber informiert. Anm.: Dem AW wird das Informationsblatt bzgl. NAG zur Kenntnisgebracht und pers. ausgefolgtAnmerkung, Dem AW wird das Informationsblatt bzgl. NAG zur Kenntnisgebracht und pers. ausgefolgt VP: Ich habe keinen Antrag gestellt, weil ich Arbeitslos bin, dies aber eine Voraussetzung ist. Ich habe bis jetzt noch nie gearbeitet. LA: Warum stellen Sie nun einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes? VP: Weil man einen Antrag stellen muss, wenn man hier bleiben möchte. Ich weiß dass man einen Monat vorher den Antrag stellen muss. LA: Könnten Sie wieder in Afghanistan leben? VP: Ich habe dort keine Verwandte. Ich meine auch, das Land ist noch nicht sicher. Leute flüchten immer noch in den Iran oder in die Türkei. Die Leute müssen nicht das Land verlassen, aber sie gehen weg. Sie gehen in die EU oder in den Iran. LA: Warum können Sie nicht mehr zurück? VP: Meine Eltern bitten darum, dass ich hier bleibe und eine schöne Zukunft habe. Meine Eltern leben im Iran, in der Hauptstadt, in Teheran. Wir haben auch noch Kontakt. LA: Hätten Sie eine Verfolgung zu befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren? VP: Nein. Ich habe aber Angst vor den Taliban. Die Leute sind schlecht und meine Religionszugehörigkeit birgt Probleme, ich bin Schiit. Das Land sieht auch nicht gut aus. Es gibt dort auch keine Arbeit. Es gibt auch ständig Krieg, einmal in der Stadt dann ziehen sie weiter durch die Dörfer. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen. LA: Sie haben nun die Möglichkeit, die Niederschrift durchzulesen, Korrekturen vorzunehmen oder Ergänzungen einzubringen. VP: Nach Durchsicht gebe ich an, dass alles richtig protokolliert wurde. Mit - dem nunmehr angefochtenen - Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.10.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und die befriste erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiäre Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 Asyg entzogen (Spruchpunkt I. und II.). Sein Antrag vom 29.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).Mit - dem nunmehr angefochtenen - Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.10.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und die befriste erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiäre Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Asyg entzogen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Sein Antrag vom 29.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.). Die auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde in diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Nachdem die Gründe für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen, er selbsterhaltungsfähig sei und über arbeitstechnische Qualifikationen verfüge, wäre es ein leichte für den BF im Herkunftsland Fuß zu fassen.Die auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde in diesen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Nachdem die Gründe für die Zuerkennung nicht mehr vorlägen, er selbsterhaltungsfähig sei und über arbeitstechnische Qualifikationen verfüge, wäre es ein leichte für den BF im Herkunftsland Fuß zu fassen. Konkret stellte die belangte Behörde folgendes fest: "Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BAA zuerkannt. Die Begründung lag darin, dass Sie seit Ihrem zweiten Lebensjahr im Iran gelebt haben und die ho. Behörde zum Entscheidungszeitpunkt feststellen konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan über keine sozialen und familiären Netzwerke verfügen. Festgestellt werden konnte, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Auch Ihre, im Iran lebende, Familie könnte Sie durchaus aufgrund des vorhandenen Bankwesens finanziell unterstützen. Ebenso fungieren in Ihrem Herkunftsstaat etliche Hilfsorganisationen, an die Sie sich wenden können. Eine mögliche zukünftige Bedrohung muss objektiv in Bezug zum Antragsteller gegeben sein. Sie konnten durch keinerlei Schilderungen oder Beweisvorlagen diese zukünftige Bedrohung untermauern. Bei einer Rückkehr ist es zumutbar, dass Sie mit Gelegenheitsjobs Ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Eine Integration in das Sozial- und Arbeitssystem in Ihrem Heimatland Afghanistan ist ebenfalls zumutbar. Ihre in Österreich angelernten Fähigkeiten und Kenntnisse könnten Sie durchaus auch in Ihren Herkunftsstaat zu Nutzen machen. Sie konnten keine Tatsachen vorbringen, warum eine Rückkehr für Sie unmöglich wäre. Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimaland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimaland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. (http://www.caritas-wien.at/hilfe-einrichtungen/asylmigrationintegration/beratung-fuer-asylwerberinnen/rueckkehrhilfe/ Hinsichtlich der Arbeitsuche ist zu erwähnen, dass es aus diesem Grund nunmehr so genannte "Employment Services Centres" /ESC) gibt. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird." Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid darüber hinaus umfangreiche Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.12.2018 und durch die ARGE Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.01.2018 fristgerecht Beschwerde ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass dem damals 25jährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, der der Volksgruppe der Hazara angehört und der Muslim schiitischer Ausrichtung ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2012 erteilt wurde. Festgestellt wird, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in diesem Bescheid - unter Bezugnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen - damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und mangels dieser, einer besonderer Ausbildung und mangels eigenem Vermögen wahrscheinlich in eine existenzielle Notlage wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan geraten würde.Festgestellt wird, dass dem damals 25jährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, der der Volksgruppe der Hazara angehört und der Muslim schiitischer Ausrichtung ist, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2012 erteilt wurde. Festgestellt wird, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in diesem Bescheid - unter Bezugnahme auf die getroffenen Länderfeststellungen - damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfüge und mangels dieser, einer besonderer Ausbildung und mangels eigenem Vermögen wahrscheinlich in eine existenzielle Notlage wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan geraten würde. Festgestellt wird, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018, der dem - nunmehr 32-jährigen - Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.10.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt wurde.Festgestellt wird, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018, der dem - nunmehr 32-jährigen - Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.10.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt wurde. Festgestellt wird, dass diese auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei - also dem 11.10.2011 -, geändert habe. Es sei es dem Beschwerdeführer, der selbsterhaltungsfähig wäre und in Österreich angelernte Fähigkeiten und Kenntnisse aufweise, zumutbar bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjob zu bestreiten. Auch sei eine Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie möglich.Festgestellt wird, dass diese auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützte Aberkennung des subsidiären Schutzes von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei - also dem 11.10.2011 -, geändert habe. Es sei es dem Beschwerdeführer, der selbsterhaltungsfähig wäre und in Österreich angelernte Fähigkeiten und Kenntnisse aufweise, zumutbar bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjob zu bestreiten. Auch sei eine Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie möglich. Festgestellt wird, dass seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 keine Veränderung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Sinne einer Verbesserung dieser Lage eingetreten ist. Festgestellt wird, dass seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 keine wesentliche Veränderung in der subjektiven Lage des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgten bescheidmäßigen Zuerkennung und nachfolgenden Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zu den jeweiligen Begründungen gründen sich auf den Akteninhalt bzw. auf den Inhalt der betreffenden Bescheide. Die Feststellung, dass seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 und seit der Aberkennung dieses Status mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 keine Veränderung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung dieser Lage eingetreten ist, gründet sich auf einen Vergleich der in diesen beiden Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen. Die Feststellung, dass seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2011 und seit der Aberkennung dieses Status mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 keine wesentliche Veränderung in der subjektiven Lage des Beschwerdeführers eingetreten ist, gründet sich auf den Inhalt der diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Verwaltungsakten, die eine entscheidungserhebliche Veränderung in den subjektiven Umständen des Beschwerdeführers nicht erkennen lassen. Das von der belangten Behörde am 04.12.2018 als zentrale Entscheidungsgrundlage für die nunmehrige Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogene Argument, damals am 11.10.2011 sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, ohne soziale Anknüpfungspunkte, besondere Ausbildung und Vermögen zurückzukehren, gilt unverändert auch gegenwärtig mit der einzigen Maßgabe, dass der Beschwerdeführer, der damals volljährig war wie er es auch heute ist, zwischenzeitlich lediglich acht Jahre älter geworden ist. Die im Iran getätigten Gelegenheitsarbeiten wurden vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verfahrens, das zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hat, vorgebracht; eine Änderung in der subjektiven Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt diesbezüglich nicht vor. Auch sind weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Aberkennungsverfahren noch dem Inhalt des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Österreich allfällige Aus- bzw. Fortbildungsschritte gesetzt hätte, welche ihm auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich zu Gute kommen und ihm auch bei seinem dortigen Fortkommen förderlich sein könnten, woraus in der Folge der Schluss gezogen werden könnte, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers insofern verändert hätte; auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist solches nicht zu entnehmen. Insofern aber die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sein mag, dass bereits die vormalige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.10.2011 und Verlängerung vom 12.10.2016 rechtsunrichtig erfolgt sein könnte, weil bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Zugrundelegung der subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers, bewertet vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, nicht vorgelegen sind, so kann aus einer allfälligen damaligen anderen rechtlichen Beurteilung der damals (ebenso wie heute) vorliegenden Sachverhaltselemente keine Veränderung in den nunmehrigen subjektiven Verhältnissen des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: § 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet: "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." Die belangte Behörde stützte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten deshalb nicht mehr vorliegen würden, weil in den subjektiven Verhältnissen des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 10.11.2011 bzw. 12.10.2016 eine Änderung eingetreten sei. Ein solche Änderung in der subjektiven Lage des Beschwerdeführers ist jedoch, wie oben ausgeführt, auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie auf Grundlage des Inhaltes des dem den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennenden Bescheides zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nicht erkennbar.Die belangte Behörde stützte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten deshalb nicht mehr vorliegen würden, weil in den subjektiven Verhältnissen des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 10.11.2011 bzw. 12.10.2016 eine Änderung eingetreten sei. Ein solche Änderung in der subjektiven Lage des Beschwerdeführers ist jedoch, wie oben ausgeführt, auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie auf Grundlage des Inhaltes des dem den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennenden Bescheides zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nicht erkennbar. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - dies zutreffend - erkennbar nicht von einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Sinne einer entscheidungserheblichen Verbesserung dieser Lage seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.10.2011 bzw. 12.10.2016 aus. Da daher eine Änderung in den Umständen, die zur Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht eingetreten ist und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass gemäß dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Da daher eine Änderung in den Umständen, die zur Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht eingetreten ist und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass gemäß dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Da die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides dem rechtlichen Schicksal des Spruchpunktes I. folgen, war der gesamte angefochtene Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten zu beheben.Da die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides dem rechtlichen Schicksal des Spruchpunktes römisch eins. folgen, war der gesamte angefochtene Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides lediglich auf den von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, nicht aber auf allfällige andere Aberkennungstatbestände bezieht.Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides lediglich auf den von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nicht aber auf allfällige andere Aberkennungstatbestände bezieht. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in inhaltlicher Hinsicht keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan in inhaltlicher Hinsicht auf jene, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen, gestützt; eine maßgebliche Änderung ist diesbezüglich in Bezug auf den Beschwerdegegenstand nicht eingetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102). Es wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2212049.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.