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{'item': 'W208 2202848-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 6a§ 18§ 7§ 6§ 27§ 24§ 54

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.02.2019 GeschäftszahlW208 2202848-1 SpruchW208 2202848-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 23.09.2013 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Urheberrechtsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über einen Gesamtstreitwert iHv € 35.000,00 ein. Der Gesamtstreitwert setzte sich aus einzelnen Klagebegehren zusammen, die von der BF wie folgt bewertet wurden: -Strichaufzählung Streitwert Unterlassung: € 27.000,00, -Strichaufzählung Streitwert Beseitigung: € 1.500,00, -Strichaufzählung Streitwert Urteilsveröffentlichung: € 1.500,00, -Strichaufzählung angemessenes Entgelt: € 1.000,00, -Strichaufzählung (immaterieller) Schadenersatz: € 4.000,
  2. Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv € 673,00 erfolgte durch Gebühreneinzug.Die dafür vorgesehene Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, iHv € 673,00 erfolgte durch Gebühreneinzug. In der Tagsatzung vom 28.05.2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, Zl XXXX, mit folgendem Inhalt (auszugsweise):In der Tagsatzung vom 28.05.2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, Zl römisch 40 , mit folgendem Inhalt (auszugsweise): "
  3. Die beklagte Partei verpflichtet sich es zu unterlassen, Bearbeitungen, insbesondere Übersetzungen von Werken der Literatur, insbesondere von kunsthistorischen Fachtexten, deren Urheberin die klagende Partei ist, ohne deren Zustimmung zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder sonst zu verwerten, insbesondere in dem englischsprachigen Bildband ‚XXXX' zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen.
  4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei einen Gesamtbetrag von € 8.750,00 (€ 4.000,00 Schadenersatz, € 1.000,00 angemessenes Entgelt, € 1.750,00 für die Abgeltung der Veröffentlichung und € 2.000,00 für die Abgeltung der Beseitigung) binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen."
  5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der BF eine restliche Pauschalgebühr

TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 (Bemessungsgrundlage: € 35.750,00) von € 716,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00

§ 6aAbs 1 GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 724,00.2.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde der BF eine restliche Pauschalgebühr

TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, (Bemessungsgrundlage: € 35.750,00) von € 716,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben, somit in Summe € 724,00. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt,

§ 18

Abs 2 Z 2 GGG sei aufgrund des Vergleiches vom 28.05.2015 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten.In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt,

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sei aufgrund des Vergleiches vom 28.05.2015 eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten. Die beklagte Partei sei im Vergleich vom 28.05.2015 zwei Verpflichtungen eingegangen: Zum einen in Punkt

  1. die Unterlassung iSd Klagebegehrens (welches in der Klage von der BF mit € 27.000,00 bewertet worden sei) zum anderen in Punkt
  2. die Bezahlung eines Betrages von € 8.750,
  3. Der Wert der zwei, von der beklagten Partei eingegangenen Verpflichtungen, sei zusammenzurechnen. Dies ergebe zusammen somit € 35.750,
  4. Bei einer Bemessungsgrundlage von € 35.750,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 € 1.389,00, wobei der bereits bezahlte Betrag von € 673,00 einzurechnen sei. Für die BF ergebe sich somit eine restliche Gebührenschuld iHv € 716,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,
  5. Der Betrag iHv insgesamt € 724,00 sei der BF daher vorzuschreiben.Bei einer Bemessungsgrundlage von € 35.750,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, € 1.389,00, wobei der bereits bezahlte Betrag von € 673,00 einzurechnen sei. Für die BF ergebe sich somit eine restliche Gebührenschuld iHv € 716,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,
  6. Der Betrag iHv insgesamt € 724,00 sei der BF daher vorzuschreiben.
  7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.06.2018) richtet sich die am 19.07.2018 eingelangte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Sowohl das Klagebegehren in Bezug auf Urteilsveröffentlichung als auch jenes auf Beseitigung laute nicht auf eine Geldsumme und besitze keinen Geldwert. Primärer Zweck dieser "Abgeltung" sei das Unterbleiben der Veröffentlichung bzw. der Beseitigung, nicht jedoch die Zahlungsverpflichtung. Während es sich bei den übrigen Bestandteilen des Vergleiches (Unterlassung, Zahlung von Schadenersatz und angemessenem Entgelt) um einseitige Leistungen der beklagten Partei handle, würden in Bezug auf den hier gegenständlichen Aspekt synallagmatische Verpflichtungen begründet, wobei die Leistung der BF, nämlich der von ihr abgegebene Verzicht, im Vordergrund stehe, zumal sich dieser auf die diesbezüglichen Klagebegehren (auf Urteilsveröffentlichung und Beseitigung) beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die maßgebliche Leistung der Verzicht auf die begehrte Urteilsveröffentlichung und Beseitigung. Ein vergleichsweiser Verzicht auf eine Leistung, bilde jedoch keinen Gegenstand einer Gebühr. Würden in einem Vergleich synallagmatische Verpflichtungen begründet, so sei die Gegenleistung nicht in die Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die "Abgeltung" des Verzichtes der BF durch die beklagte Partei, sei deren synallagmatische Gegenleistung, die als solche aber nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
  8. Mit Schreiben vom 31.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der im Punkt I.
  10. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
  11. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten: Nach § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Nach Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 54

Abs 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. § 18 GGG lautet:Paragraph 18, GGG lautet: "

(1)Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2)Hievon treten folgende Ausnahmen ein: [...]
  1. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. [...]" 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  3. Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass die maßgebliche Leistung der Verzicht auf die begehrte Urteilsveröffentlichung und Beseitigung sei und die "Abgeltung" dieses Verzichtes durch die beklagte Partei eine synallagmatische Gegenleistung darstelle. Ein vergleichsweiser Verzicht auf eine Leistung bilde laut höchstgerichtlicher Judikatur keinen Gegenstand einer Gebühr und sei bei Begründung synallagmatischer Verpflichtungen in einem Vergleich die Gegenleistung nicht in die Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen. Sie wendet sich daher gegen die in Punkt
  4. des Vergleiches als Teil der Zahlungsverpflichtung iHv € 8.750,00 ausgewiesenen Beträge von € 1.750,00 ("Abgeltung der Veröffentlichung") und € 2.000,00 ("Abgeltung der Beseitigung"). Das mit € 27.000,00 bewertete Unterlassungsbegehren in Punkt
  5. bleibt unbestritten. 3.3.
  6. Dem Vorbringen der BF kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN). Wird ein Vergleich geschlossen, der über den eigentlichen Streitwert hinausgeht, so ist im gebührenrechtlichen Sinne von einer Ausdehnung der Klage auszugehen (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305). Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306). Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Soweit § 18 Abs 2 Z 2 GGG von einem "Wert" spricht, ist es nach der Judikatur des VwGH offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den §§ 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279). Wesentlich ist dafür allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Soweit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG von einem "Wert" spricht, ist es nach der Judikatur des VwGH offenkundig, dass dafür die Vorschriften über die Bewertung des Streitgegenstandes in den Paragraphen 14 bis 17 GGG heranzuziehen sind, die grundsätzlich auf die Bewertungsbestimmungen der JN verweisen. Im Falle eines Vergleiches ist der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung, zu der der Vergleich verpflichtet (VwGH 25.09.1997, 96/16/0279). Wesentlich ist dafür allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191). 3.3.
  7. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die beklagte Partei im Vergleich vom 28.05.2015 in Punkt
  8. zu einer iSd des Klagebegehrens mit € 27.000,00 bewerteten Unterlassung sowie in Punkt
  9. zur Zahlung eines Gesamtbetrages iHv € 8.750,00 (darunter € 1.750,00 für die "Abgeltung der Veröffentlichung" und € 2.000,00 für die "Abgeltung der Beseitigung"). Ist der Vergleichswortlaut eindeutig, so ist die Behörde im Hinblick auf die im Gerichtsgebührenrecht gebotene Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht verhalten, über den Vergleichswortlaut hinaus weitere Erhebungen anzustellen (VwGH 30.03.1998, 98/16/0107). Auf einen vom (eindeutigen) Vergleichstext allenfalls abweichenden Willen kommt es nicht an (VwGH 24.04.2002, 2002/16/0091; VwGH 23.10.2002, 2002/16/0226). Die im Vergleich übernommene Verpflichtung ist nach dem eindeutigen Wortlaut, dass die beklagte Partei einen Gesamtstreitwert von € 35.750,00 zu bezahlen hat. 3.3.
  10. Mit der von der BF zur Stützung ihrer Argumente angeführten Rechtsansicht, wonach ein im Vergleichsweg erklärter Verzicht auf eine Leistung keinen Gegenstand einer Gebühr darstelle, ist für den gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden darstellt. Der Verzicht auf eine Leistung stellt in solchen Fällen somit keinen Gegenstand der Gebühr dar (VwGH 06.11.2002, 2002/16/024). Laut Judikatur ist damit z.B. gemeint, dass ein in einem Vergleich vereinbarter Verzicht auf einen Teil des Mietzinses nicht als eine Leistung iSd § 18 Abs 2 Z 2 zweiter Fall GGG angesehen werden kann (VwGH 24.09.2002, 2002/16/0024).Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden darstellt. Der Verzicht auf eine Leistung stellt in solchen Fällen somit keinen Gegenstand der Gebühr dar (VwGH 06.11.2002, 2002/16/024). Laut Judikatur ist damit z.B. gemeint, dass ein in einem Vergleich vereinbarter Verzicht auf einen Teil des Mietzinses nicht als eine Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall GGG angesehen werden kann (VwGH 24.09.2002, 2002/16/0024). Da es sich bei den in Punkt
  11. des Vergleichs genannten Beträgen iHv € 1.750,00 ("Abgeltung der Veröffentlichung") und € 2.000,00 ("Abgeltung der Beseitigung") um bestehende Zahlungsverpflichtungen und nicht um Fälle handelt, bei denen ein Anspruch reduziert oder aufgegeben wird, ist die von der BF ins Treffen geführte Rechtsprechung fallbezogen nicht anwendbar. Wenn die BF weiters ausführt, dass bei einer Begründung synallagmatischer Verpflichtungen in einem Vergleich die Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass Punkt
  12. und Punkt
  13. des gegenständlichen Vergleiches offenkundig nicht im Verhältnis einer synallagmatischen Leistungspflicht stehen, zumal fallbezogen keine Gegenleistung erkennbar ist und in beiden Punkten die beklagte Partei verpflichtet wird (vgl. VwGH vom 30.04.2003, 2003/16/0057). Auch dieses Argument führt daher ins Leere.Wenn die BF weiters ausführt, dass bei einer Begründung synallagmatischer Verpflichtungen in einem Vergleich die Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass Punkt
  14. und Punkt
  15. des gegenständlichen Vergleiches offenkundig nicht im Verhältnis einer synallagmatischen Leistungspflicht stehen, zumal fallbezogen keine Gegenleistung erkennbar ist und in beiden Punkten die beklagte Partei verpflichtet wird vergleiche VwGH vom 30.04.2003, 2003/16/0057). Auch dieses Argument führt daher ins Leere. 3.3.
  16. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Punkt
  17. festgesetzte Zahlungsverpflichtung iHv insgesamt € 8.750,00 (darunter € 1.750,00 für die "Abgeltung der Veröffentlichung" und € 2.000,00 für die "Abgeltung der Beseitigung") in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen und ist unter Hinzurechnung der in Punkt
  18. mit € 27.000,00 bewerteten Unterlassungsverpflichtung von einer Bemessungsgrundlage iHv insgesamt € 35.750,00 ausgegangen. Unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 673,00 war somit eine restliche Gebührenschuld iHv € 716,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, damit ein Betrag von insgesamt € 724,00, vorzuschreiben.673,00 war somit eine restliche Gebührenschuld iHv € 716,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, damit ein Betrag von insgesamt € 724,00, vorzuschreiben. Die BF behauptet auch nicht, dass die belangte Behörde - abgesehen von der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Anwendung des § 18 Abs 2 Z 2 GGG - die Gebühr falsch berechnet, also etwa den Tarif falsch angewandt hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu.Die BF behauptet auch nicht, dass die belangte Behörde - abgesehen von der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG - die Gebühr falsch berechnet, also etwa den Tarif falsch angewandt hätte. Dies trifft auch offenkundig nicht zu. 3.3.
  19. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, der Vergleich 28.05.2015 löse

§ 18

Abs 2 Z 2 GGG eine neue Gebührenpflicht nach TP 1 GGG in dem von ihr angenommenen Ausmaß aus, nicht als fehlerhaft erkennen.3.3.6. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, der Vergleich 28.05.2015 löse

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG eine neue Gebührenpflicht nach TP 1 GGG in dem von ihr angenommenen Ausmaß aus, nicht als fehlerhaft erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W208.2202848.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.