4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien sei für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für österreichische Geschichte verpflichtend. Der Beschwerdeführer habe nun im Rahmen der österreichischen Reifeprüfung und der darauffolgenden Kompensationsprüfung des ergänzenden Unterrichts der österreichischen Geschichte die Note "Nicht genügend" erhalten. Da
Artikel IV Abs. 1 iVm Artikel X Abs. 1 des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien für die Beurteilung der Prüfung von Prüfungsgebieten des ergänzenden Unterrichts die österreichischen Reifeprüfungsvorschriften zur Anwendung kämen, würde nach Ansicht des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit der Einbringung eines Widerspruchs zur Bekämpfung der Note "Nicht genügend"
UG offen stehen. Die Beurteilung der Reifeprüfung des ergänzenden Unterrichts sei daher aus der Sicht der Beschwerde
UG bekämpfbar und die Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers sei sohin rechtswidrig erfolgt, weil der Widerspruch einer materiellen Überprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer auch ein Vorbringen in materieller Hinsicht zur Leistungsbeurteilung.4. Gegen diesen Bescheid erhob der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus,
Artikel römisch vier Absatz eins, des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien sei für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für österreichische Geschichte verpflichtend. Der Beschwerdeführer habe nun im Rahmen der österreichischen Reifeprüfung und der darauffolgenden Kompensationsprüfung des ergänzenden Unterrichts der österreichischen Geschichte die Note "Nicht genügend" erhalten. Da
Artikel römisch vier Absatz eins, in Verbindung mit Artikel römisch zehn Absatz eins, des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien für die Beurteilung der Prüfung von Prüfungsgebieten des ergänzenden Unterrichts die österreichischen Reifeprüfungsvorschriften zur Anwendung kämen, würde nach Ansicht des Beschwerdeführers auch die Möglichkeit der Einbringung eines Widerspruchs zur Bekämpfung der Note "Nicht genügend"
Paragraphen 70 und 71 SchUG offen stehen. Die Beurteilung der Reifeprüfung des ergänzenden Unterrichts sei daher aus der Sicht der Beschwerde
Paragraphen 70, 71, SchUG bekämpfbar und die Zurückweisung des Widerspruchs des Beschwerdeführers sei sohin rechtswidrig erfolgt, weil der Widerspruch einer materiellen Überprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer auch ein Vorbringen in materieller Hinsicht zur Leistungsbeurteilung.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Artikel I des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien, BGBl. Nr. 44/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 256/1994, ist das Lycee Français in Wien eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland. Die Bestimmungen des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik vom 15. März 1947 über das französische Kulturinstitut in Österreich finden auf die Anstalt und auf das Personal französischer Staatsbürgerschaft des Lycee Français in Wien Anwendung.
Artikel römisch eins des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1994,, ist das Lycee Français in Wien eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland. Die Bestimmungen des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik vom
Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens wird der Unterricht im Lycee Français in Wien nach den amtlichen französischen Lehrplänen erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ist ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde zur Erreichung des Lehrziels der entsprechenden österreichischen Schulen in den genannten Bereichen verpflichtend.
Artikel römisch vier Absatz eins, des Übereinkommens wird der Unterricht im Lycee Français in Wien nach den amtlichen französischen Lehrplänen erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft ist ein ergänzender Unterricht in deutscher Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde zur Erreichung des Lehrziels der entsprechenden österreichischen Schulen in den genannten Bereichen verpflichtend. Die Erläuterungen zu Artikel IV halten fest, dass in dieser Bestimmung die Lehrplanautonomie Frankreichs festgelegt werde. Der für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft obligatorisch vorgesehene ergänzende Unterricht trete zu dem nach französischem Lehrplan vorgesehenen Unterricht hinzu und sichere - bei positiver Beurteilung - die Erreichung des Lernziels der entsprechenden österreichischen Schule im Bereich des ergänzenden Unterrichts. Damit könne ein Schüler nach Ausscheiden aus dem Lycée Français in eine österreichische öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule aufgenommen werden. Die inhaltliche Umschreibung des ergänzenden Unterrichts folge der Entwicklung der österreichischen Lehrpläne der letzten Jahre.Die Erläuterungen zu Artikel römisch vier halten fest, dass in dieser Bestimmung die Lehrplanautonomie Frankreichs festgelegt werde. Der für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft obligatorisch vorgesehene ergänzende Unterricht trete zu dem nach französischem Lehrplan vorgesehenen Unterricht hinzu und sichere - bei positiver Beurteilung - die Erreichung des Lernziels der entsprechenden österreichischen Schule im Bereich des ergänzenden Unterrichts. Damit könne ein Schüler nach Ausscheiden aus dem Lycée Français in eine österreichische öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule aufgenommen werden. Die inhaltliche Umschreibung des ergänzenden Unterrichts folge der Entwicklung der österreichischen Lehrpläne der letzten Jahre. Artikel X des Übereinkommens lautet:Artikel römisch zehn des Übereinkommens lautet: "
Artikel VIII geschlossenen besonderen Übereinkommens der Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.
Artikel römisch acht geschlossenen besonderen Übereinkommens der Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.
UG offen stehen würde, weil
Artikel IV Abs. 1 iVm Artikel X Abs. 1 des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien für die Beurteilung der Prüfung von Prüfungsgebieten des ergänzenden Unterrichts die österreichischen Reifeprüfungsvorschriften zur Anwendung kämen, so verkennt sie, dass das Lycée Français in Wien eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland ist (vgl. Artikel I). Im Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien ist in keiner Bestimmung geregelt, dass auch das innerstaatliche Rechtsschutzreglement des Schulunterrichtsgesetzes, konkret der §§ 70, 71 SchUG, zur Anwendung kommen soll. In den von der Beschwerde zitierten Bestimmungen des Übereinkommens geht es nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien darum, dass Schüler des Lycée Français in Wien, welche österreichische Staatsbürger sind, neben der französischen Baccalauréatsprüfung auch die österreichische Reifeprüfung erlangen. Dass dabei negativ beurteilte Prüfungen des ergänzenden Unterrichts, welche die österreichische Reifeprüfung betreffen, nach den österreichischen Rechtsvorschriften wiederholt werden können, bedeutet nicht, dass auch der innerstaatliche Rechtsschutz gegen negativ beurteilte Teile der österreichischen Reifeprüfung eröffnet ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht auch hervor, dass er im Rahmen der österreichischen Reifeprüfung eine Kompensationsprüfung im ergänzenden Unterricht betreffend den Gegenstand Geschichte ablegen konnte. Das steht jedoch in keinem Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an eine negative Beurteilung auch nach §§ 70, 71 SchUG vorgehen könnte.Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Möglichkeit der Einbringung eines Widerspruchs zur Bekämpfung der Note "Nicht genügend"
Paragraphen 70 und 71 SchUG offen stehen würde, weil
Artikel römisch vier Absatz eins, in Verbindung mit Artikel römisch zehn Absatz eins, des Übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien für die Beurteilung der Prüfung von Prüfungsgebieten des ergänzenden Unterrichts die österreichischen Reifeprüfungsvorschriften zur Anwendung kämen, so verkennt sie, dass das Lycée Français in Wien eine Ausbildungsstätte der Französischen Republik im Ausland ist vergleiche Artikel römisch eins). Im Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien ist in keiner Bestimmung geregelt, dass auch das innerstaatliche Rechtsschutzreglement des Schulunterrichtsgesetzes, konkret der Paragraphen 70, 71, SchUG, zur Anwendung kommen soll. In den von der Beschwerde zitierten Bestimmungen des Übereinkommens geht es nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien darum, dass Schüler des Lycée Français in Wien, welche österreichische Staatsbürger sind, neben der französischen Baccalauréatsprüfung auch die österreichische Reifeprüfung erlangen. Dass dabei negativ beurteilte Prüfungen des ergänzenden Unterrichts, welche die österreichische Reifeprüfung betreffen, nach den österreichischen Rechtsvorschriften wiederholt werden können, bedeutet nicht, dass auch der innerstaatliche Rechtsschutz gegen negativ beurteilte Teile der österreichischen Reifeprüfung eröffnet ist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht auch hervor, dass er im Rahmen der österreichischen Reifeprüfung eine Kompensationsprüfung im ergänzenden Unterricht betreffend den Gegenstand Geschichte ablegen konnte. Das steht jedoch in keinem Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an eine negative Beurteilung auch nach Paragraphen 70, 71, SchUG vorgehen könnte. Dies ist auch daraus deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer offenbar seitens des Lycée Français in Wien keinerlei Schreiben ausgehändigt bekam, dass einer Entscheidung der Klassenkonferenz oder der Prüfungskommission (vgl. § 70 Abs. 4 SchUG) gleichkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Dies ist auch daraus deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer offenbar seitens des Lycée Français in Wien keinerlei Schreiben ausgehändigt bekam, dass einer Entscheidung der Klassenkonferenz oder der Prüfungskommission vergleiche Paragraph 70, Absatz 4, SchUG) gleichkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde die als "Widerspruch/XXXX/Kompensationsprüfung vom 12.10.2018" bezeichnete Eingabe zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die gegenständliche Materie nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst ist vergleiche dazu VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Artikel 6, EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vergleiche dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2212163.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.