GVG mangels einesA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
ABGB seiner (im Herkunftsstaat aufhältigen) Mutter entzogen und unter Bezugnahme auf § 204 ABGB dem volljährigen Bruder übertragen.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.10.2017, GZ römisch 40 , wurde die Obsorge für den Beschwerdeführer
Paragraph 178, ABGB seiner (im Herkunftsstaat aufhältigen) Mutter entzogen und unter Bezugnahme auf Paragraph 204, ABGB dem volljährigen Bruder übertragen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).5. Mit der nunmehr angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung des BFA vom 04.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Aus der Zustellverfügung geht hervor, dass die Übermittlung der Erledigung vom 04.01.2018 an den Bruder des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter angeordnet wurde, der diese am 08.01.2018 übernommen hat.
ABGB seiner (im Herkunftsstaat aufhältigen) Mutter entzogen und unter Bezugnahme auf § 204 ABGB dessen volljährigem Bruder XXXX übertragen. Auch in diesem Beschluss scheint als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX auf.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.10.2017, GZ römisch 40 , wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 178, ABGB seiner (im Herkunftsstaat aufhältigen) Mutter entzogen und unter Bezugnahme auf Paragraph 204, ABGB dessen volljährigem Bruder römisch 40 übertragen. Auch in diesem Beschluss scheint als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX volljährig. Die Obsorge des Bruders für den Beschwerdeführer ist mit Eintritt der Volljährigkeit erloschen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 volljährig. Die Obsorge des Bruders für den Beschwerdeführer ist mit Eintritt der Volljährigkeit erloschen. Die Zustellverfügung der in Beschwerde gezogenen Erledigung vom 04.01.2018 lautet: "Mit RSa an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers ... XXXX (Bruder)."minderjährigen Asylwerbers ... römisch 40 (Bruder)." Der Bruder des Beschwerdeführers hat die nunmehr angefochtene Erledigung am 08.01.2018 übernommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.11.2017, die Zustellverfügung des BFA und den RSa-Rückschein.Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht bestrittenen Akteninhalt, insbesondere auf den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.11.2017, die Zustellverfügung des BFA und den RSa-Rückschein. Dass (auch) die belangte Behörde im gesamten Asylverfahren vom Geburtsdatum XXXX ausgegangen ist, ergibt sich aus den Niederschriften der Erstbefragung vom 17.01.2016 und der Einvernahme vom 19.12.2017. Dieses Geburtsdatum scheint im Übrigen ebenso im Zentralen Melderegister und im Deckblatt der Beschwerde(
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen.Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der belangten Behörde verwehrt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324).Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der belangten Behörde verwehrt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung meritorisch über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324). Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. 3.
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Damit handelt es sich insoweit um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG).3.5. Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 10, BFA-VG sieht in seinem Absatz eins, vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Damit handelt es sich insoweit um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG). Demnach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (= Vollendung des
AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG; zu dem vorher Gesagten VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; 18.10.2017, Ra 2016/19/0351).Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich
Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können vergleiche dazu in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 10, BFA-VG; zu dem vorher Gesagten VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; 18.10.2017, Ra 2016/19/0351). 3.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am XXXX in Kabul geboren. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 30.10.2017 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer
ABGB seiner (im Herkunftsstaat aufhältigen) Mutter entzogen und unter Bezugnahme auf § 204 ABGB dessen volljährigem Bruder XXXX übertragen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits dargelegt, dass die belangte Behörde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers - sowohl im Asylverfahren als auch bei Ausfertigung und Übermittlung der angefochtenen Erledigung - ebenso wie das zuständige Bezirksgericht mit XXXX angenommen hat.3.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 in Kabul geboren. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.10.2017 wurde die Obsorge für den damals minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 178, ABGB seiner (im Herkunftsstaat aufhältigen) Mutter entzogen und unter Bezugnahme auf Paragraph 204, ABGB dessen volljährigem Bruder römisch 40 übertragen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits dargelegt, dass die belangte Behörde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers - sowohl im Asylverfahren als auch bei Ausfertigung und Übermittlung der angefochtenen Erledigung - ebenso wie das zuständige Bezirksgericht mit römisch 40 angenommen hat.
1 ABGB erlischt die Obsorge für ein Kind mit Eintritt der Volljährigkeit, sodass sich der Volljährige ab diesem Alter gesetzlich selbst vertritt (vgl. hierzu Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Stand 01.08.2017, § 183 ABGB).
Paragraph 183, Absatz eins, ABGB erlischt die Obsorge für ein Kind mit Eintritt der Volljährigkeit, sodass sich der Volljährige ab diesem Alter gesetzlich selbst vertritt vergleiche hierzu Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON Stand 01.08.2017, Paragraph 183, ABGB). Bezeichnet die Behörde fälschlich nicht den volljährigen Asylwerber, sondern einen - vermeintlichen - gesetzlichen Vertreter als Empfänger einer Erledigung, so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf ein Verschulden der Behörde kommt es dabei nicht an. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung und Übermittlung der angefochtenen Erledigung vom 04.01.2018, welche am 08.01.2018 vom Bruder des Beschwerdeführers übernommen wurde, war der Beschwerdeführer bereits 18 Jahre alt und somit volljährig. Aus des Zustellverfügung des BFA ergibt sich, dass die Übermittlung der Erledigung "[m]it RSa an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers ... XXXXgesetzlichen Vertreter des minderjährigen Asylwerbers ... römisch 40 (Bruder)" angeordnet wurde. Damit wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.01.2018 dem Beschwerdeführer gegenüber nicht wirksam erlassen. Da der Beschwerdeführer nicht in der Zustellverfügung genannt wurde, kam eine Heilung
G nicht in Betracht.(Bruder)" angeordnet wurde. Damit wurde die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.01.2018 dem Beschwerdeführer gegenüber nicht wirksam erlassen. Da der Beschwerdeführer nicht in der Zustellverfügung genannt wurde, kam eine Heilung
Paragraph 7, Absatz eins, ZustG nicht in Betracht. Die Beschwerde richtet sich, da ein Bescheid mangels rechtswirksamer Zustellung nicht existent wurde, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand ist. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des Beschwerdevorbringens - die Zuständigkeit. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.01.2016 ist sohin (nach wie vor) beim BFA anhängig. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen. Zudem war aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zudem war aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W238.2184586.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.