4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 23.04.2013 die Anrechnung der halbstündigen Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 in die Dienstzeit.Der Beschwerdeführer beantragte am 23.04.2013 die Anrechnung der halbstündigen Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 in die Dienstzeit. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018 wurde das Verfahren "bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere) ausgesetzt".Mit Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018 wurde das Verfahren "bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des Paragraph 48 b, BDG 1979 sowie des Paragraph 3, DVG 1984 (und andere) ausgesetzt". Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 24.07.2018 Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegt und ist am 12.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 05.02.2019 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W244.2209310.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.