G iVm § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" und
3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. wird stattgegeben, den Beschwerdeführern
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: eingebundener) Ex-Lebensgefährte, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) stellten am 02.12.2017, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes
G 2005). Die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) stellte vermittelt durch die BF1 am xx.xx.2018 einen solchen Antrag.eingebundener) Ex-Lebensgefährte, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) stellten am 02.12.2017, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) stellte vermittelt durch die BF1 am xx.xx.2018 einen solchen Antrag.
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie den BF und dem Ex-LG der BF1
G aufgetragen, ab 13.12.2017 in einem nicht näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF1 bis BF3 sowie dem Ex-Lebensgefährten der BF1 persönlich zugestellt am 04.01.2018, der BF4 zugestellt am 07.04.2018 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie den BF und dem Ex-LG der BF1
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 13.12.2017 in einem nicht näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
G zuerkannt wrd3e, in eventu den angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes Folge geben und den BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt werde, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel
G zu gewähren und die Abschiebung dauerhaft für unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes Folge gegeben und den BF der Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt wrd3e, in eventu den angefochtenen Bescheid der "Erstbehörde" dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes Folge geben und den BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt werde, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 57, 55, AsylG zu gewähren und die Abschiebung dauerhaft für unzulässig zu erklären, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss vom 05.02.2018 der hierortigen Gerichtsabteilung wurden den BF
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G hat das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
G ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
11 gilt.
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, Absatz 11, gilt.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellte, war der Beschwerde stattzugeben und
3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellte, war der Beschwerde stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Was die Erteilung des konkreten Aufenthaltstitels an die BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Was die Erteilung des konkreten Aufenthaltstitels an die BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 absprechen darf. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP). Vor dem Hintergrund der in den Feststellungen zu den Übergriffen des Ex-LG an der BF1, dem Bestand einer Strafanzeige und jenem einer einstweiligen Verfügung sind die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG gegeben. Angesichts der Schutzbedürftigkeit der BF2 bis BF4 und der Untrennbarkeit ihrer Verfahren von jenem der Mutter war diesen der gleiche Schutz einzuräumen.Vor dem Hintergrund der in den Feststellungen zu den Übergriffen des Ex-LG an der BF1, dem Bestand einer Strafanzeige und jenem einer einstweiligen Verfügung sind die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegeben. Angesichts der Schutzbedürftigkeit der BF2 bis BF4 und der Untrennbarkeit ihrer Verfahren von jenem der Mutter war diesen der gleiche Schutz einzuräumen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" somit vorliegen, war den BF
G 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" somit vorliegen, war den BF
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" zu erteilen. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf Grund dieser Entscheidung ist
G 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter persönlicher Mitwirkung der BF vorzunehmen und der Aufenthaltstitel sodann an die BF auszufolgen.Die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf Grund dieser Entscheidung ist
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter persönlicher Mitwirkung der BF vorzunehmen und der Aufenthaltstitel sodann an die BF auszufolgen. Zu Spruchpunkt B.) Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.2196058.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.