4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
F in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF
Vm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG idgF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und dem dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 49.267,92 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2010, Zahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die im Anhang römisch eins. zu diesem Bescheid genannten Personen
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG idgF in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG idgF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und dem dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 49.267,92 nachzuentrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 ASVG keine Folge gegeben und der Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich bestätigt wird. Hingegen wurde in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass das Einspruchsverfahren gegen Spruchteil II. desselben Bescheides der belangten Behörde
Vm §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 ASVG bis zur Rechtskrafterwachsung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013 ausgesetzt wird.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013, Zahl: römisch 40 , sprach dieser in Spruchpunkt römisch eins. aus, dass dem Einspruch der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2010 betreffend die Versicherungspflicht der im Anhang römisch eins. genannten Personen
Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG keine Folge gegeben und der Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich bestätigt wird. Hingegen wurde in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass das Einspruchsverfahren gegen Spruchteil römisch zwei. desselben Bescheides der belangten Behörde
Paragraph 38, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG bis zur Rechtskrafterwachsung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013 ausgesetzt wird.
GVG an die belangte Behörde (die Steiermärkische Gebietskrankenkasse) zurückverwiesen.G308 2005036-1/4E, wurde der Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. (Beitragsnachverrechnung) aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde (die Steiermärkische Gebietskrankenkasse) zurückverwiesen. Weder gegen das Erkenntnis noch den Beschluss des Bundverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 erhob der Beschwerdeführer das außerordentliche Rechtsmittel der (außer-)ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Erkenntnis und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016, Zahl: XXXX, wurde
Vm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG somit neuerlich ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016, Zahl: römisch 40 , wurde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG somit neuerlich ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 49.267,92 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und der zugehörige Prüfbericht bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides. Der Bescheid wurde der BF am 04.04.2016 nachweislich zugestellt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 3.2. Zur Vertretungsbefugnis des Vertreters:
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
1 Z 2 AVG sind Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes Verwandte in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie.
Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes Verwandte in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie. Der Vertreter ist Angehöriger iSd § 36a AVG des Komplementärs der BF und vertritt die BF im gegenständlichen Verfahren zumindest seit Anfang des Jahres
1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zahl: G308 2005036-1/4E, wurde die fortan als Beschwerde zu bezeichnende Berufung der BF gegen die Feststellung der Versicherungspflicht erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2010 und dann weiter mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.08.2013 als unbegründet abgewiesen und somit festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Personen in den angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des ASVG und AlVG unterliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erlangen bereits mit ihrer Erlassung Rechtskraft (vgl VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; vom 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Die Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof (mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Revision) hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erlangen bereits mit ihrer Erlassung Rechtskraft vergleiche VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; vom 23.05.2017, Ra 2016/10/0148). Die Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof (mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Revision) hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht vergleiche VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0150). Bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen stehen auch die außerordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) sowie der (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jeweils innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zur Verfügung. Die BF hat weder eine (außer-)ordentliche Revision an den VwGH noch eine Beschwerde an den VfGH erhoben. Sie hat auch keine Gründe vorgebracht, weshalb ihr dies nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen nicht möglich gewesen sein sollte und auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GG oder Wiederaufnahme des Verfahrens
GG gestellt.Die BF hat weder eine (außer-)ordentliche Revision an den VwGH noch eine Beschwerde an den VfGH erhoben. Sie hat auch keine Gründe vorgebracht, weshalb ihr dies nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen nicht möglich gewesen sein sollte und auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 46, VwGG oder Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 45, VwGG gestellt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht erwuchs somit in formeller und materieller Rechtskraft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013 und damit - wie von der BF beantragt - implizit auch des Bescheides der belangten Behörde vom 13.07.2010 ist somit nicht zulässig.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht erwuchs somit in formeller und materieller Rechtskraft. Eine neuerliche inhaltliche Behandlung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013 und damit - wie von der BF beantragt - implizit auch des Bescheides der belangten Behörde vom 13.07.2010 ist somit nicht zulässig. Die diesbezüglichen Beschwerdeanträge der BF waren daher als unzulässig zurückzuweisen, da gegen diese Entscheidungen keine Rechtsmittel mehr zustehen. 3.4. Zu Spruchpunkt A) II.: Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 01.04.2016:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 01.04.2016: Die BF hat weiters den, von der belangten Behörde infolge der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung vom 21.10.2015 hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung erlassenen, Bescheid über Grund und Höhe der Beitragsnachverrechnung vom 01.04.2016 angefochten: Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte § 9 VwGVG lautet:Der mit "Inhalt der Beschwerde" betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet: "§ 9.
1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist."
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter (dem Beschwerdeführer) die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter (dem Beschwerdeführer) die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Die mit Schreiben vom 08.04.2016 unter anderem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht enthält keinerlei Beschwerdegründe iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG. Eine Nachreichung erfolgt seitens der BF von sich aus - wie in der Beschwerde angekündigt - nicht.Die mit Schreiben vom 08.04.2016 unter anderem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2016 erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht enthält keinerlei Beschwerdegründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG. Eine Nachreichung erfolgt seitens der BF von sich aus - wie in der Beschwerde angekündigt - nicht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2017 wurde der BF daraufhin ein Mängelbehebungsauftrag
Vm § 17 VwGVG erteilt.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2017 wurde der BF daraufhin ein Mängelbehebungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG erteilt. Dem Auftrag kam die BF nach Fristverlängerung formal nach. Jedoch bezieht sich das dort nachgereichte Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die Bekämpfung der bereits rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht (vgl Pkt. 3.2.). Es werden keinerlei Beschwerdegründe im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2016, der sich auf die konkrete Beitragsnachverrechnung nach festgestellter Versicherungspflicht bezieht, wie etwa ein Berechnungsfehler, eine rechtswidrige Heranziehung der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG oder Ähnliches geltend gemacht.Dem Auftrag kam die BF nach Fristverlängerung formal nach. Jedoch bezieht sich das dort nachgereichte Beschwerdevorbringen ausschließlich auf die Bekämpfung der bereits rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht vergleiche Pkt. 3.2.). Es werden keinerlei Beschwerdegründe im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.04.2016, der sich auf die konkrete Beitragsnachverrechnung nach festgestellter Versicherungspflicht bezieht, wie etwa ein Berechnungsfehler, eine rechtswidrige Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, ASVG oder Ähnliches geltend gemacht. Insofern erfolgte trotz des Verbesserungsauftrages keine Mängelbehebung. Mangels Vorliegen der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde
GVG war die Beschwerde auch diesbezüglich
GVG zurückzuweisen.Insofern erfolgte trotz des Verbesserungsauftrages keine Mängelbehebung. Mangels Vorliegen der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG war die Beschwerde auch diesbezüglich
Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2129538.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.