RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlL515 2191712-1 SpruchL515 2139977-2/6E L515 2139982-2/6E L515 2191712-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch den Vater, XXXX, geb. XXXX, dieser wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die verheirateten bP1 und bP2 stellten nach ihrer gemeinsamen rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 29.4.2014, bP3 nach der Geburt im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" - "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die verheirateten bP1 und bP2 stellten nach ihrer gemeinsamen rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 29.4.2014, bP3 nach der Geburt im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. I.1.
- bP1 stellte zuvor schon am 25.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.5.2012 brachte er als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er wegen der Probleme mit seinem Vater geflüchtet sei. Dieser wäre sehr streng, trinke ständig Alkohol und hätte bP1 geschlagen. Wegen des Vaters hätte auch der Bruder des bP1 Selbstmord begangen. Aus Angst vor dem Vater wäre bP1 geflohen.römisch eins.1.
- bP1 stellte zuvor schon am 25.5.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 27.5.2012 brachte er als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er wegen der Probleme mit seinem Vater geflüchtet sei. Dieser wäre sehr streng, trinke ständig Alkohol und hätte bP1 geschlagen. Wegen des Vaters hätte auch der Bruder des bP1 Selbstmord begangen. Aus Angst vor dem Vater wäre bP1 geflohen. Am 12.7.2012 reisten P1 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe wieder aus dem Bundegebiet aus und kehrte zurück nach Aserbaidschan. I.1.
- Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am 1.5.2014 gab bP1 als Fluchtgrund für das gegenständliche Verfahren Folgendes an:römisch eins.1.
- Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am 1.5.2014 gab bP1 als Fluchtgrund für das gegenständliche Verfahren Folgendes an: "Ich habe in XXXX mit einem Mann namens XXXX zusammengearbeitet. Er hat mir verschiedene Verkaufsgegenstände gebracht. Im Oktober 2013 habe ich ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dadurch hat er Verletzungen im Gesicht bekommen. Ich habe ihn geschlagen, weil XXXX behauptete, dass er von mir kein Geld für seine Gegenstände erhalten hat. Deshalb musste ich dreimal vor dem Gericht in XXXX erscheinen. Ich wurde jedesmal für schuldig erklärt. Ich bekam noch einen vierten Gerichtstermin am 8.5.
- Der Vater von XXXXist ein großer "Mafiosi" in Aserbaidschan und hat mich auch mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe ich zusammen mit meiner Frau Aserbaidschan verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe.""Ich habe in römisch 40 mit einem Mann namens römisch 40 zusammengearbeitet. Er hat mir verschiedene Verkaufsgegenstände gebracht. Im Oktober 2013 habe ich ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dadurch hat er Verletzungen im Gesicht bekommen. Ich habe ihn geschlagen, weil römisch 40 behauptete, dass er von mir kein Geld für seine Gegenstände erhalten hat. Deshalb musste ich dreimal vor dem Gericht in römisch 40 erscheinen. Ich wurde jedesmal für schuldig erklärt. Ich bekam noch einen vierten Gerichtstermin am 8.5.
- Der Vater von XXXXist ein großer "Mafiosi" in Aserbaidschan und hat mich auch mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe ich zusammen mit meiner Frau Aserbaidschan verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe sonst keine weiteren Fluchtgründe." I.1.
- bP2 brachte bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 1.5.2014 Folgendes vor:römisch eins.1.
- bP2 brachte bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 1.5.2014 Folgendes vor: "Mein Mann ist vor einer Gerichtsverhandlung, welche am 8.5.2014 stattfinden soll, geflüchtet. Der Grund für die Gerichtsverhandlung war eine Schlägerei zwischen meinem Mann und einem Zigarettenlieferanten. Weil mein Mann flüchten musste und ich bei meinem Mann bleiben möchte, bin ich ebenfalls nach Österreich gekommen. Ich selbst habe keine Fluchtgründe." I.1.
- Am
- bzw. 6.5.2016 erfolgte die Einvernahme der beiden P vor der belangten Behörde.römisch eins.1.
- Am
- bzw. 6.5.2016 erfolgte die Einvernahme der beiden P vor der belangten Behörde. bP1 brachte zusammengefasst vor, dass er Aserbaidschan wieder verlassen habe, weil ein Komplott gegen ihn gemacht worden sei. Als er 2012 nach Aserbaidschan zurückgekehrt wäre, hätten bereits am Flughafen 3 Personen in Zivil bP1 festgehalten und ihn anschließend in einem Zimmer unter Druck gesetzt. Es wäre ihm vorgeworfen worden, dass er Teil einer Gruppe wäre, welche sich gegen die Regierung formieren würde. bP1 sei ein Anhänger vom ehemaligen XXXX, welcher sich auch in XXXX aufhalten würde. bP1 wäre vorgeworfen worden, dass er nunmehr ein Staatsfeind sei. Deshalb solle er entweder viel Geld als Bestechung bezahlen, oder es würde ihm illegaler Drogenbesitz angelastet werden. Einige Tage später hätte P1 den Leuten tatsächlich 5000 US-Dollar, welche er von seiner Mutter bekommen hätte, bezahlt. bP1 hätte sich auch an die Generalstaatsanwaltschaft und an andere Organe gewandt, aber er hätte von diesen keine Antwort bekommen. In der Folge hätte bP1 wieder als Frisör gearbeitet und hätte gesehen, wie ihn zivil gekleidete Personen überwachen würden. Auch hätten Polizisten in Uniform Geld von bP1 verlangt, ihn unter Druck gesetzt und ihm Angst gemacht.bP1 brachte zusammengefasst vor, dass er Aserbaidschan wieder verlassen habe, weil ein Komplott gegen ihn gemacht worden sei. Als er 2012 nach Aserbaidschan zurückgekehrt wäre, hätten bereits am Flughafen 3 Personen in Zivil bP1 festgehalten und ihn anschließend in einem Zimmer unter Druck gesetzt. Es wäre ihm vorgeworfen worden, dass er Teil einer Gruppe wäre, welche sich gegen die Regierung formieren würde. bP1 sei ein Anhänger vom ehemaligen römisch 40 , welcher sich auch in römisch 40 aufhalten würde. bP1 wäre vorgeworfen worden, dass er nunmehr ein Staatsfeind sei. Deshalb solle er entweder viel Geld als Bestechung bezahlen, oder es würde ihm illegaler Drogenbesitz angelastet werden. Einige Tage später hätte P1 den Leuten tatsächlich 5000 US-Dollar, welche er von seiner Mutter bekommen hätte, bezahlt. bP1 hätte sich auch an die Generalstaatsanwaltschaft und an andere Organe gewandt, aber er hätte von diesen keine Antwort bekommen. In der Folge hätte bP1 wieder als Frisör gearbeitet und hätte gesehen, wie ihn zivil gekleidete Personen überwachen würden. Auch hätten Polizisten in Uniform Geld von bP1 verlangt, ihn unter Druck gesetzt und ihm Angst gemacht. Auch habe XXXX, ein Polizist, dem bP1 Zigaretten geliefert und bP1 dann vorgeworfen, dass er diese nicht bezahlt habe. Es wäre ein Streit entstanden und in der Folge wären viele Polizisten ins Geschäft des bP1 gekommen und hätten bP1 verhaftet. bP1 sei von den Polizisten geschlagen worden und zum Unterschreiben einer Erklärung gezwungen worden. bP1 selbst habe XXXX nicht geschlagen, vielmehr sei er von XXXX und auch anderen Polizisten geschlagen worden. In der Folge sei es zu den Gerichtsprozessen gekommen, in denen bP1 immer schuldig gesprochen worden sei und Richter von bP1 Bestechungsgeld verlangt hätten. Als die Ladung zu dem
- Prozess gekommen sei, wäre bP1 geflüchtet, da er nicht ins Gefängnis gehen und dort getötet werden wollte.Auch habe römisch 40 , ein Polizist, dem bP1 Zigaretten geliefert und bP1 dann vorgeworfen, dass er diese nicht bezahlt habe. Es wäre ein Streit entstanden und in der Folge wären viele Polizisten ins Geschäft des bP1 gekommen und hätten bP1 verhaftet. bP1 sei von den Polizisten geschlagen worden und zum Unterschreiben einer Erklärung gezwungen worden. bP1 selbst habe römisch 40 nicht geschlagen, vielmehr sei er von römisch 40 und auch anderen Polizisten geschlagen worden. In der Folge sei es zu den Gerichtsprozessen gekommen, in denen bP1 immer schuldig gesprochen worden sei und Richter von bP1 Bestechungsgeld verlangt hätten. Als die Ladung zu dem
- Prozess gekommen sei, wäre bP1 geflüchtet, da er nicht ins Gefängnis gehen und dort getötet werden wollte. bP2 berief sich wiederum auf die Fluchtgründe von bP
- bP2 führte diesbezüglich auch aus, dass bP1 XXXX geschlagen habe, weil dieser die Mutter von bP1 beschimpft habe. Dann wären Polizisten gekommen und hätten bP1 mitgenommen. Aufgrund dieses Vorfalles habe es Gerichtsverhandlungen gegen bP1 gegeben, welche von einem "bestellten" Gericht durchgeführt worden seien. Nach der vierten Ladung wären sie dann aus Angst davor, dass bP1 zu Unrecht ins Gefängnis müsste, geflohen.bP2 berief sich wiederum auf die Fluchtgründe von bP
- bP2 führte diesbezüglich auch aus, dass bP1 römisch 40 geschlagen habe, weil dieser die Mutter von bP1 beschimpft habe. Dann wären Polizisten gekommen und hätten bP1 mitgenommen. Aufgrund dieses Vorfalles habe es Gerichtsverhandlungen gegen bP1 gegeben, welche von einem "bestellten" Gericht durchgeführt worden seien. Nach der vierten Ladung wären sie dann aus Angst davor, dass bP1 zu Unrecht ins Gefängnis müsste, geflohen. I.1.
- Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der bP wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als belangte Behörde bzw. "bB" bezeichnet) vom 16.10.2016, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.römisch eins.1.
- Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der bP wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als belangte Behörde bzw. "bB" bezeichnet) vom 16.10.2016, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt. Die bB begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründe als nicht glaubhaft angesehen hätte werden müssen. Dies insbesondere deshalb, da das Vorbringen keinesfalls plausibel und schlüssig nachvollziehbar sei und in wesentlichen Punkten etliche Widersprüche hervorgekommen wären. Auch die Angaben von bP1 und bP2 würden sich teilweise wiedersprechen. Hinzu komme, dass eine Ladung eines aserbaidschanischen Gerichtes zu einem Gerichtsverfahren keinen asylrelevanten Grund darstellen würde. Da weiters keine Gründe vorliegen würden, welche gegen eine Abschiebung nach Aserbaidschan sprechen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. I.1.
- Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 31.10.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 11.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.
- Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 31.10.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 11.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und zur Beweiswürdigung veraltete und unvollständige Länderberichte herangezogen worden seien. Auch seien die Angaben der Beschwerdeführer sehr wohl glaubhaft und nachvollziehbar. Das BFA würde sich hingegen unrichtigerweise auf vermeintliche Widersprüche berufen. Weiters würde der Eindruck erweckt, dass das BFA die seitens des P1 beigebrachten Beweismittel - die gerichtliche Ladung - gar nicht übersetzen habe lassen. Überdies sei seitens der belangten Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt und sei jedenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017 wurde die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung aufgrund der Fahndungsausschreibung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2014 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 ARHG für unzulässig erklärt. P1 ist demnach verdächtig, am
- März 2014 einige Körperteile des XXXX
- Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung aufgrund der Fahndungsausschreibung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2014 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ARHG für unzulässig erklärt. P1 ist demnach verdächtig, am
- März 2014 einige Körperteile des römisch 40 XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung in der Siedlung XXXX, StadtXXXX, durch Schläge verletzt zu habe. Dadurch habe er eine vorsätzliche leichte Körperverletzung sowie Hooliganismus zu verantworten, wobei eine maximale Höchststrafe von fünf Jahren bestehe. Da laut Beschluss des Landesgerichts XXXX aus den Angaben zum Sachverhalt aber weder ein Verletzungsgrad noch ein detaillierter Tathergang abzuleiten ist, kann der Sachverhalt im Zweifel lediglich unter den Tatbestand der leichten Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB subsumiert werden, welcher mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Da aber entsprechend § 11 Abs. 1 ARHG eine Auslieferung zur Strafverfolgung nur wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig ist, welche auch nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, war die Auslieferung für unzulässig zu erklären.römisch 40 im Zuge einer Auseinandersetzung in der Siedlung römisch 40 , StadtXXXX, durch Schläge verletzt zu habe. Dadurch habe er eine vorsätzliche leichte Körperverletzung sowie Hooliganismus zu verantworten, wobei eine maximale Höchststrafe von fünf Jahren bestehe. Da laut Beschluss des Landesgerichts römisch 40 aus den Angaben zum Sachverhalt aber weder ein Verletzungsgrad noch ein detaillierter Tathergang abzuleiten ist, kann der Sachverhalt im Zweifel lediglich unter den Tatbestand der leichten Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB subsumiert werden, welcher mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Da aber entsprechend Paragraph 11, Absatz eins, ARHG eine Auslieferung zur Strafverfolgung nur wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig ist, welche auch nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, war die Auslieferung für unzulässig zu erklären. I.1.
- Für den 21.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.1.
- Für den 21.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. I.1.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten die Beschwerdeführer Ausführungen zu ihrer Identität und führten aus, dass sie verhandlungsfähig seien.römisch eins.1.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten die Beschwerdeführer Ausführungen zu ihrer Identität und führten aus, dass sie verhandlungsfähig seien. Die beschwerdeführenden Parteien hatten zudem die Möglichkeit insbesondere zu deren persönlichen Verhältnissen und zur Integration, sowie ihren Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.1.10.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 18.4.2017, L523 2139977-1/6E und L523 2139982-1/7E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Hinblick auf die Schwangerschaft der bP2 eine längere Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde.römisch eins.1.10.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 18.4.2017, L523 2139977-1/6E und L523 2139982-1/7E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Hinblick auf die Schwangerschaft der bP2 eine längere Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde. I.1.10.
- Das ho. Gericht führte Folgendes aus:römisch eins.1.10.
- Das ho. Gericht führte Folgendes aus: "... 1.1 Feststellungen zu den Personen Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um aserbaidschanische Staatsbürger. Sie sprechen Aseri, gehören zur Volksgruppe der Aserbaidschaner und sind Moslems. P1 und P2 sind Eheleute. Die P haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. P2 ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX
- P1 und P2 stellten am 29.4.2014 nach illegaler Einreise in Österreich die gegenständlichen Asylanträge. Diese wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2016 negativ beschieden. Zuvor stellte P1 nach illegaler Einreise am 25.5.2012 bereits einen Asylantrag und brachte als Fluchtgrund Probleme mit seinem Vater vor. Am 12.7.2012 reiste P1 aber unter Gewährung einer Rückkehrhilfe wieder aus Österreich aus. Die P sind in Aserbaidschan in Baku aufgewachsen und wurden dort auch sozialisiert. Sie gingen dort zur Grundschule und arbeiteten beide als Frisöre. Die Mutter und die Schwester von P1 sowie die Eltern und der Bruder von P2 sowie weitere Verwandte der P leben nach wie vor in Aserbaidschan und die P haben auch nach wie vor Kontakt zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Die P sind in Österreich weder gemeinnützig noch karitativ tätig und sind in keinem Verein Mitglied und haben hier auch keine Ausbildung absolviert. Laut eigenen Angaben haben sie mit Österreichern wenig Kontakt. Sie wohnen in einer Flüchtlingsunterkunft und leben von der Grundversorgung für Asylwerber. Die P sprechen nur wenig Deutsch. Die P leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Bei P2 wurde ein Hypophysenadenom (gutartiger Tumor im Kopf) diagnostiziert. In der Folge wurde eine medikamentöse Behandlung - eine Dostinextherapie - durchgeführt, welche im September 2016 beendet wurde. P2 klagt derzeit über Kopfschmerzen, aus ärztlicher Sicht wurde eine Akupunkturbehandlung angeraten. Entsprechend ärztlicher Befunde besteht derzeit keine OP-Indikation. P2 befand sich weiters von Juni 2015 bis November 2015 in psychotherapeutischer Behandlung beim Beratungs- und Therapiezentrum ZEBRA. Die P sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung auch eine seitens des P1 vorgelegte gerichtliche Ladung des Bezirksgerichtes XXXX/Stadt XXXX vom XXXX 2014 zugrunde, ohne deren Richtigkeit überprüft zu haben. Der zufolge wird P1 verdächtigt am XXXX2013 in der Nähe vonXXXX, anlässlich einer Streiterei wegen nicht bezahlter Rechnungen, den XXXX mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben. Aus diesem Grund wurde für den XXXX 2014 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX anberaumt, zu der P1 vorgeladen wurde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung auch eine seitens des P1 vorgelegte gerichtliche Ladung des Bezirksgerichtes XXXX/Stadt römisch 40 vom römisch 40 2014 zugrunde, ohne deren Richtigkeit überprüft zu haben. Der zufolge wird P1 verdächtigt am XXXX2013 in der Nähe vonXXXX, anlässlich einer Streiterei wegen nicht bezahlter Rechnungen, den römisch 40 mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben. Aus diesem Grund wurde für den römisch 40 2014 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 anberaumt, zu der P1 vorgeladen wurde. 1.
- Länderfeststellungen [...] 1.
- Feststellungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien Aserbaidschan aus asylrelevanter wohlbegründeter Furcht vor Bedrohung und Verfolgung durch die Polizei, durch ein Gericht bzw. sonstige staatlichen Organe oder aus wohlbegründeter Furcht vor Bedrohung und Verfolgung durch Privatpersonen verlassen haben. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer konkreten Bedrohungs- und oder Gefährdungssituation ausgesetzt wären. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass diese nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich ihr Gesundheitszustand in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde - dies wurde von den P im Übrigen auch nicht behauptet. ... Das BFA konnte keine glaubhafte Bedrohung und Verfolgung der P bzw. im Konkreten des P1 in Aserbaidschan feststellen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch unter Einbeziehung der abgehaltenen mündlichen Verhandlung, schließt sich das entscheidende Gericht den diesbezüglichen Begründungen und den tragfähigen und schlüssigen Ausführungen des BFA vollinhaltlich an. So geht zwar aus der seitens des P1 vorgelegten Ladung des Bezirksgerichtes XXXX/Stadt XXXX vom XXXX 2014 zu einer Gerichtsverhandlung am XXXX 2014 hervor, dass P1 verdächtigt wird, amXXXX2013 in der Nähe von XXXX, anlässlich einer Streiterei wegen nicht bezahlter Rechnungen, den XXXX mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben, allerdings kann daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich begründend Folgendes aus:So geht zwar aus der seitens des P1 vorgelegten Ladung des Bezirksgerichtes XXXX/Stadt römisch 40 vom römisch 40 2014 zu einer Gerichtsverhandlung am römisch 40 2014 hervor, dass P1 verdächtigt wird, amXXXX2013 in der Nähe von römisch 40 , anlässlich einer Streiterei wegen nicht bezahlter Rechnungen, den römisch 40 mit einem Faustschlag ins Gesicht verletzt zu haben, allerdings kann daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht führt diesbezüglich begründend Folgendes aus: Entsprechend der seitens des BFA veranlassten Übersetzung der vorgelegten aserbaidschanischen Ladung steht P1 im Verdacht einer gegen XXXXbegangenen Körperverletzung. Genau jene Körperverletzung gibt P1 bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am 1.5.2014 selbst zu: "Ich habe in XXXX mit einem Mann namens XXXX zusammengearbeitet. Er hat mir verschiedene Verkaufsgegenstände gebracht. Im Oktober 2013 habe ich ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dadurch hat er Verletzungen im Gesicht bekommen..." Auch P2 bestätigt noch bei der Einvernahme vor dem BFA am 3.5.2016 das P1 diesen XXXX geschlagen hat. P1 hingegen streitet bei der Befragung vor dem BFA ab, dass er XXXX geschlagen hat und behauptet nunmehr, dass vielmehr er geschlagen wurde. Zum Vorhalt dieses Widerspruchs führt P1 in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er nie gesagt habe, dass er zugeschlagen hätte und dass dies vielleicht auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sei. Auch P2 bestreitet nunmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass sie gesagt hätte ihr Mann habe zugeschlagen. Feststeht allerdings, dass beide P mit ihrer Unterschrift bei ihren behördlichen Einvernahmen bestätigt haben, dass ihre niederschriftlich festgehaltenen Aussagen richtig und vollständig protokolliert wurden und es auch keine Verständigungsprobleme gab.Entsprechend der seitens des BFA veranlassten Übersetzung der vorgelegten aserbaidschanischen Ladung steht P1 im Verdacht einer gegen XXXXbegangenen Körperverletzung. Genau jene Körperverletzung gibt P1 bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen am 1.5.2014 selbst zu: "Ich habe in römisch 40 mit einem Mann namens römisch 40 zusammengearbeitet. Er hat mir verschiedene Verkaufsgegenstände gebracht. Im Oktober 2013 habe ich ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Dadurch hat er Verletzungen im Gesicht bekommen..." Auch P2 bestätigt noch bei der Einvernahme vor dem BFA am 3.5.2016 das P1 diesen römisch 40 geschlagen hat. P1 hingegen streitet bei der Befragung vor dem BFA ab, dass er römisch 40 geschlagen hat und behauptet nunmehr, dass vielmehr er geschlagen wurde. Zum Vorhalt dieses Widerspruchs führt P1 in der Beschwerdeverhandlung aus, dass er nie gesagt habe, dass er zugeschlagen hätte und dass dies vielleicht auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sei. Auch P2 bestreitet nunmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass sie gesagt hätte ihr Mann habe zugeschlagen. Feststeht allerdings, dass beide P mit ihrer Unterschrift bei ihren behördlichen Einvernahmen bestätigt haben, dass ihre niederschriftlich festgehaltenen Aussagen richtig und vollständig protokolliert wurden und es auch keine Verständigungsprobleme gab. Auch traten sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen auf, welche auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen schließen lassen. So sagte P1 bei der Erstbefragung im Mai 2014, dass er diesen XXXX geschlagen habe, weil dieser ihm zu Unrecht vorwarf erhaltene Gegenstände nicht bezahlt zu haben. Außerdem sei der Vater dieses XXXX ein großer Mafiosi in Aserbaidschan. Bei der Befragung vor dem BFA hingegen führte P1 aus, dass dieser XXXX selbst ein Polizist sei und kurz darauf sagte P1 wiederum, dass der XXXX der Sohn von einem Polizisten wäre und er die Polizei als Mafia bezeichnen würde. P2 schilderte bei der Befragung vor dem BFA hingegen, dass P1 XXXX geschlagen habe, weil dieser seine Mutter beschimpft habe und führte weiters aus, dass dieser XXXX Polizist und zugleich Zigarettenlieferant wäre.Auch traten sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen auf, welche auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen schließen lassen. So sagte P1 bei der Erstbefragung im Mai 2014, dass er diesen römisch 40 geschlagen habe, weil dieser ihm zu Unrecht vorwarf erhaltene Gegenstände nicht bezahlt zu haben. Außerdem sei der Vater dieses römisch 40 ein großer Mafiosi in Aserbaidschan. Bei der Befragung vor dem BFA hingegen führte P1 aus, dass dieser römisch 40 selbst ein Polizist sei und kurz darauf sagte P1 wiederum, dass der römisch 40 der Sohn von einem Polizisten wäre und er die Polizei als Mafia bezeichnen würde. P2 schilderte bei der Befragung vor dem BFA hingegen, dass P1 römisch 40 geschlagen habe, weil dieser seine Mutter beschimpft habe und führte weiters aus, dass dieser römisch 40 Polizist und zugleich Zigarettenlieferant wäre. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum dem P1 eine politische Zusammenarbeit mit einem ehemaligen XXXX - welcher sich nunmehr in XXXXaufhalte - unterstellt werden sollte, den er nach eigenen Angaben gar nicht kennt und obwohl er noch nie politisch engagiert gewesen ist. Aufgrund dieser Unterstellung und unter dem Vorwand des Vorfalls mit XXXX, habe P1 bereits 3 Gerichtsprozesse erdulden müssen, bei denen er immer schuldig gesprochen worden sei und bei denen der Richter von ihm Bestechungsgeld verlangt hätte. Er habe sich aber bei allen 3 Verhandlungen vor dem Gefängnis retten können, da er behauptete habe, er werde das Bestechungsgeld besorgen. Dieses Vorbringen erweist sich als lebensfremd und nicht glaubhaft. Auch widersprach sich P1 diesbezüglich, da er einerseits aussagte, dass er bei allen Verhandlungen schuldig gesprochen worden wäre, er aber andererseits behauptete, dass erst im
- Prozess - vor dem er geflüchtet sei - eine Entscheidung des bestellten Gerichts gefällt worden wäre.Nicht nachvollziehbar ist auch, warum dem P1 eine politische Zusammenarbeit mit einem ehemaligen römisch 40 - welcher sich nunmehr in XXXXaufhalte - unterstellt werden sollte, den er nach eigenen Angaben gar nicht kennt und obwohl er noch nie politisch engagiert gewesen ist. Aufgrund dieser Unterstellung und unter dem Vorwand des Vorfalls mit römisch 40 , habe P1 bereits 3 Gerichtsprozesse erdulden müssen, bei denen er immer schuldig gesprochen worden sei und bei denen der Richter von ihm Bestechungsgeld verlangt hätte. Er habe sich aber bei allen 3 Verhandlungen vor dem Gefängnis retten können, da er behauptete habe, er werde das Bestechungsgeld besorgen. Dieses Vorbringen erweist sich als lebensfremd und nicht glaubhaft. Auch widersprach sich P1 diesbezüglich, da er einerseits aussagte, dass er bei allen Verhandlungen schuldig gesprochen worden wäre, er aber andererseits behauptete, dass erst im
- Prozess - vor dem er geflüchtet sei - eine Entscheidung des bestellten Gerichts gefällt worden wäre. Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Auffällig und zugleich widersprüchlich ist weiters die Tatsache, dass P1 bereits im Jahr 2012 in Österreich um Asyl angesucht hat. Als Grund hierfür benannte er damals die Angst vor seinem gewalttätigen Vater. Nach ca. 1,5 Monaten aber reiste P1 unter Erhalt einer finanziellen Rückkehrhilfe wieder freiwillig aus. Diesbezüglich befragt sagte er im gegenständlichen Asylverfahren, dass er damals aus Aserbaidschan ausgereist wäre, weil sein Vater gegen die Heirat mit seiner Frau gewesen wäre. In der Gesamtschau all dieser divergierenden und nicht nachvollziehbaren Angaben und vermehrten Widersprüche sowie der Tatsache, dass P1 zunächst die Schläge ins Gesicht des XXXX selbst angegeben hat, konnte das Fluchtvorbringen keinesfalls als glaubhaft angesehen werden. Das erkennende Gericht teilt somit die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde, dass ein Entziehen vor einem Gerichtsverfahren im konkreten Fall keinen asylrelevanten Bezug darstellt.In der Gesamtschau all dieser divergierenden und nicht nachvollziehbaren Angaben und vermehrten Widersprüche sowie der Tatsache, dass P1 zunächst die Schläge ins Gesicht des römisch 40 selbst angegeben hat, konnte das Fluchtvorbringen keinesfalls als glaubhaft angesehen werden. Das erkennende Gericht teilt somit die diesbezügliche Ansicht der belangten Behörde, dass ein Entziehen vor einem Gerichtsverfahren im konkreten Fall keinen asylrelevanten Bezug darstellt. Auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017 aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass das Bezirksgericht XXXX/StadtXXXX aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung um die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung ersucht, kann kein asylrelevanter Bezug abgeleitet werden. P1 bringt in der Beschwerdeverhandlung hierzu vor, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse, er selbst sei an dieser in der Fahndung angegebenen Körperverletzung nicht beteiligt gewesen und kenne auch die betroffene geschlagene Person nicht und vermute, dass dies wiederum nur ein Vorwand sei, ihn in Aserbaidschan zu Unrecht ins Gefängnis zu bringen.Auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017 aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass das Bezirksgericht XXXX/StadtXXXX aufgrund des Verdachtes einer Körperverletzung um die Auslieferung des P1 zur Strafverfolgung ersucht, kann kein asylrelevanter Bezug abgeleitet werden. P1 bringt in der Beschwerdeverhandlung hierzu vor, dass es sich um eine Verwechslung handeln müsse, er selbst sei an dieser in der Fahndung angegebenen Körperverletzung nicht beteiligt gewesen und kenne auch die betroffene geschlagene Person nicht und vermute, dass dies wiederum nur ein Vorwand sei, ihn in Aserbaidschan zu Unrecht ins Gefängnis zu bringen. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des P1 davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine legitime staatliche Strafverfolgung des Herkunftsstaates handelt. In der Gegenüberstellung der auf das behördliche Vorbringen gestützten und insofern in sich schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen mit dem insoweit nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu keinem von den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis. ... Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, es wären weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen, kann sich das erkennende Gericht dem nicht anschließen und weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sowohl Recherchen vor Ort als auch die Beziehung eines Ländersachverständigen sowie generell weitere Ermittlungen unterbleiben können, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch anderweitig festgestellt werden kann, was hier zweifelsfrei der Fall war. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren würde letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, es wären weitere Ermittlungen durchzuführen gewesen, kann sich das erkennende Gericht dem nicht anschließen und weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sowohl Recherchen vor Ort als auch die Beziehung eines Ländersachverständigen sowie generell weitere Ermittlungen unterbleiben können, wenn der maßgebliche Sachverhalt auch anderweitig festgestellt werden kann, was hier zweifelsfrei der Fall war. Ein weitergehendes Ermittlungsverfahren würde letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). ... Zur in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Behauptung, dass dem P1 jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, da ihm in Aserbaidschan bei einer allfälligen Verurteilung wegen leichter Körperverletzung eine unverhältnismäßige Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug unter unmenschlichen Haftbedingen drohe, wird seitens der erkennenden Richterin Folgendes ausgeführt: Dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017 ist klar zu entnehmen, dass die Auslieferung nach Aserbaidschan im Zweifel für unzulässig erklärt wurde, da dem Gericht nähere Angaben zum Tathergang und dem Verletzungsgrad fehlten. Daher war entsprechend der Rechtslage im Zweifel von einer leichten Körperverletzung auszugehen, was dazu führte, dass die Auslieferung unzulässig wurde. Hinzu kommt, dass der in der aserbaidschanischen Fahndungsausschreibung enthaltene Tatbestand des so genannten "Hooliganismus" ebenfalls nicht näher beschrieben wurde, sodass von vornherein eine Subsumierung unter einen österreichischen Straftatbestand nicht möglich war. Folglich war lediglich mangels konkreter Angaben die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass dem P1 eine unverhältnismäßige Strafe im Herkunftsstaat droht. Auch aus den Länderfeststellungen ist eine derartige Befürchtung nicht abzuleiten. Zu den Haftbedingen selbst ist auszuführen, dass sich diese in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierung und Neubauten verbessert haben, sowie diese generell durch den Europarat und die OSZE beobachtet werden.Dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017 ist klar zu entnehmen, dass die Auslieferung nach Aserbaidschan im Zweifel für unzulässig erklärt wurde, da dem Gericht nähere Angaben zum Tathergang und dem Verletzungsgrad fehlten. Daher war entsprechend der Rechtslage im Zweifel von einer leichten Körperverletzung auszugehen, was dazu führte, dass die Auslieferung unzulässig wurde. Hinzu kommt, dass der in der aserbaidschanischen Fahndungsausschreibung enthaltene Tatbestand des so genannten "Hooliganismus" ebenfalls nicht näher beschrieben wurde, sodass von vornherein eine Subsumierung unter einen österreichischen Straftatbestand nicht möglich war. Folglich war lediglich mangels konkreter Angaben die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass dem P1 eine unverhältnismäßige Strafe im Herkunftsstaat droht. Auch aus den Länderfeststellungen ist eine derartige Befürchtung nicht abzuleiten. Zu den Haftbedingen selbst ist auszuführen, dass sich diese in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierung und Neubauten verbessert haben, sowie diese generell durch den Europarat und die OSZE beobachtet werden. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich darüber hinaus um Personen, welche auch bisher vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt gut bestreiten konnten. Die P verfügen über eine mehrjährige Schulausbildung und waren überdies beruflich als Frisör/Frisörin tätig. Die P sind zweifellos junge und arbeitsfähige Personen. Die P geben auch in der Beschwerdeverhandlung an, arbeiten zu wollen, wenngleich das erkennende Gericht hierbei nicht verkennt, dass bei der schwangeren P2 derzeit bzw. in der jüngsten Zukunft auch auf den Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen sein wird. Schließlich kann aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Familie in der Lage sein werden, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und ihre nötigsten Bedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes - Eltern, Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor in Aserbaidschan - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. 3.2.2.
- Vollständigkeitshalber folgen seitens des erkennenden Gerichtes nunmehr auch Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. ... Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ... Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. ... Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". ... In Aserbaidschan ist eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Entsprechend der verfahrensgegenständlich eingeholten Länderinformationen sind in Aserbaidschan auch die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente in der Regel erhältlich. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei und bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren auch ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführer, welche eine Überstellung nach Aserbaidschan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt in den gegenständlichen Verfahren nicht vor und wurde auch nicht behauptet. ... Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und dementsprechend als richtig.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und dementsprechend als richtig. ..." I.1.10.
- In Bezug auf die rechtliche Beurteilung schloss sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB mit der bereits genannten Maßgabe hin.römisch eins.1.10.
- In Bezug auf die rechtliche Beurteilung schloss sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB mit der bereits genannten Maßgabe hin. I.1.
- Die oa. Erkenntnisse des ho. Gerichts erwuchsen am 24.4.2017 in Rechtskraft.römisch eins.1.
- Die oa. Erkenntnisse des ho. Gerichts erwuchsen am 24.4.2017 in Rechtskraft. I.2.
- Am 10.7.2017 brachten die bP1 und bP2 einen weiteren und die nunmehr geborene bP1 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2.
- Am 10.7.2017 brachten die bP1 und bP2 einen weiteren und die nunmehr geborene bP1 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP1 und bP2 beriefen sich auf jene Ereignisse welsch sie bereits im Verfahren anlässlich der Antragstellung am 29.4.2014 vortrugen. Im Detail brachten sie Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der Angaben der bP1 aus dem angefochtenen Bescheid, Schriftbild und Formatierung nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung "Folgeantrag" im Asylverfahren, ... gaben Sie zur neuerlichen Asylantragstellung Folgendes an:
- Ihr Verfahren wurde am 08.06.2017 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Ich möchte einen neuen Asylantrag wegen meiner Probleme in meiner Heimat stellen. Ich darf nicht zurück nach Hause weil ich von der internationalen Polizei (Interpol) gesucht werde. Ich hatte in Aserbaidschan ein Gerichtsverfahren wegen einer angeblichen Körperverletzung. Dies war vorgetäuscht. Ich hatte ein Geschäft für Bekleidung in Aserbeidschan. Dort habe ich Bekleidung von einer Person weiterverkauft. Wie sich später herausstellte war diese Person ein Polizist. Eines Tages hat diese Person mit Namen XXXX behauptet, dass ich ihm mehr Geld für die verkaufte Bekleidung schulde. Es gab mehrmals Streit zwischen ihm und mir. Am Schluss behauptete er, dass ich ihn geschlagen habe. Von meiner Mutter habe ich telefonisch erfahren, dass Interpol meine Adresse in Österreich kennt. Darum bin ich mit meiner Frau und Kind in die Schweiz geflüchtet. Ich bin mit dem Zug von Zeltweg nach St. Michael und weiter bis nach Vorarlberg. Dann mit dem Zug von Feldkirch nach Zürich.Ich möchte einen neuen Asylantrag wegen meiner Probleme in meiner Heimat stellen. Ich darf nicht zurück nach Hause weil ich von der internationalen Polizei (Interpol) gesucht werde. Ich hatte in Aserbaidschan ein Gerichtsverfahren wegen einer angeblichen Körperverletzung. Dies war vorgetäuscht. Ich hatte ein Geschäft für Bekleidung in Aserbeidschan. Dort habe ich Bekleidung von einer Person weiterverkauft. Wie sich später herausstellte war diese Person ein Polizist. Eines Tages hat diese Person mit Namen römisch 40 behauptet, dass ich ihm mehr Geld für die verkaufte Bekleidung schulde. Es gab mehrmals Streit zwischen ihm und mir. Am Schluss behauptete er, dass ich ihn geschlagen habe. Von meiner Mutter habe ich telefonisch erfahren, dass Interpol meine Adresse in Österreich kennt. Darum bin ich mit meiner Frau und Kind in die Schweiz geflüchtet. Ich bin mit dem Zug von Zeltweg nach St. Michael und weiter bis nach Vorarlberg. Dann mit dem Zug von Feldkirch nach Zürich. Ich habe ein Dokument vom Bundesamt für Fremde und Asyl per Post erhalten, wo drinnen steht, wenn mein Sohn sechs Monate alt ist, werde ich mit meiner Familie zurück nach Aserbeidschan abgeschoben. Die Caritas hat die Unterstützung gestoppt. Von meiner Betreuerin habe ich die Information erhalten, dass mein Verfahren negativ ausgeht. Als wir in Zürich angekommen sind, gingen wir zur Polizei um einen Asylantrag zu stellen. Der Polizist hat mir gesagt, dass die Schweiz keine Asylanten annehme. Die Polizeibeamten in Zürich kauften mir und meiner Familie ein Bahnticket von Zürich bis nach Feldkirch. Wir sind dann mit dem Zug von Zürich nach Feldkirch gefahren und haben bei der Polizei einen Asylantrag gestellt.
- Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Mein Vater hat öfter Besuche von der Polizei in Aserbeidschan erhalten. Die sagten zu ihm ich soll mich freiwillig stellen ansonsten werden sie mich finden und es geht schlimmer für mich aus. Diesen Druck hat mein Vater nicht aushalten können. Er bekam einen Herzinfarkt und ist daran auch gestorben. Momentan übt die aserbeidschanische Polizei Druck auf meine Mutter aus. Ich telefoniere ab und zu mit meiner Mutter und sie bestätigt mir, dass sich die Situation zuhause nicht beruhigt hat. Es ist weiterhin gefährlich für mich und meine Familie. -Strichaufzählung
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Wenn ich zurück nach Hause müsste, dann werde ich von der aserbeidschanischen Polizei getötet.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) Ich habe in meinem Ordner Unterlagen, die beweisen dass ich in Aserbeidschan ein Gerichtsverfahren habe. Anmerkung: Die Unterlagen werden vom AW vorgelegt. Die Schriftstücke sind in Aserbeidschan. Es handelt sich um Ablichtungen. Die Originale befinden sich beim Bundesamt. Ich kann es nicht beweisen. Aber, jedermann weiß dass in Aserbeidschan eine Diktatur herrscht. Die Polizei suchen natürlich Gründe oder es wird vorgetäuscht, damit sie die Todesstrafe einsetzen können. -Strichaufzählung
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit einem Telefonat mit meiner Mutter von letzter Woche. Diese hat bestätigt, dass er immer noch gesucht werde. Der Sachverhalt ist dem BFA bereits bekannt. Am 17.07.2017 wurde Ihr Verfahren zugelassen. Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 10.01.2018 - im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten Dolmetscherin der Sprache Aserbaidschanisch - von der zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme: ... F: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher/medizinischer Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit? A: Nein, ich bin gesund F: Haben Sie im bisherigen Verfahren - bei der Erstbefragung/Folgeantrag anlässlich der weiteren Asylantragstellung die Wahrheit gesagt? Bleiben Sie bei Ihren bisherige Angaben/Ausführungen? A: Ja F: Haben Sie Ihre Angaben in der Erstbefragung/Folgeantrag noch in Erinnerung? A: Ja, aber es kann sein das ich mich an Zeiten nicht mehr genau erinnern kann F: Wollen Sie ihre Angaben zum Ausreisegrund aus der Erstbefragung noch einmal hören? A: Nein REISEWEG ... FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION: F: Wo wohnen Sie zurzeit? A: [...] F: Welche Ausbildung haben Sie im Detail absolviert? Welchen Beruf? A: Ich bin angelernter Friseur F: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen auf? A: In Baku F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Meine Mutter bekommt Pension und meine Schwester arbeitet F: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? A: Sehr gut F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? A: Wir haben ein Geschäft und ein Haus, Nein F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ja F: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein F: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt? A: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich glaube vor 4 oder 5 Monaten F: Wie haben Sie Kontakt gehabt? A: Übers Internes F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich war Friseur in meinem Geschäft F: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich bin in Grundversorgung F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? A: Ja, meine Frau und meine Sohn leben hier in Österreich F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Ich lebe mit meiner Frau und meinem Sohn im gemeinsamen Haushalt F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Ich habe eine Deutschkurs besucht aber die Prüfung nicht gemacht weil es Geld gekostet hätte F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Ich spreche schon etwas Deutsch F: In welchen Vereinen oder Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich? A: In keinen F: Fühlen Sie sich Ihrem Heimatland verbunden? A: Ja F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Nein, außer wegen der Auslieferung nach Aserbaidschan F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? A: Wenn ein Machtwechsel stattfindet AUSREISEGRUND F: Aus welchen Gründen haben Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt? Was hat sich seit der letzten Asylantragstellung bzw. seit der letzten asylrechtlichen Entscheidung geändert? A: Es hat sich nichts geändert, ich habe die gleichen Probleme noch immer wie beim ersten Verfahren, F: Sie haben bei Ihrem Folgeantrag gesagt, dass Sie von Interpol gesucht werden. Ist diese Fahndung von Interpol noch aufrecht? A: Ja F: Seit wann gibt es diese Fahndung von Interpol? A: Das weiß ich nicht, meine Mutter hat es mir gesagt, ich stehe noch immer auf der Fahndungsliste von Interpol, das war aber auch schon bei meinem ersten Verfahren bekannt F: Sie haben bei Ihrem Folgeantrag gesagt dass Sie ein Bekleidungsgeschäft gehabt haben, heute haben Sie von diesem aber nichts erwähnt? Was stimmt jetzt A: Ich habe als Friseur in meinem Geschäft gearbeitet und hatte zusätzlich ein Geschäft für Bekleidung, in diesem Geschäft arbeitete ein Angestellter von mir Der AW ersucht um eine kurze Pause damit er das WC aufsuchen kann F: Im Folgeantrag gaben Sie an mit einem XXXXProbleme gehabt zu. In der Strafverfolgung von XXXX steht aber der XXXX. Welcher Name stimmt jetzt?F: Im Folgeantrag gaben Sie an mit einem XXXXProbleme gehabt zu. In der Strafverfolgung von römisch 40 steht aber der römisch 40 . Welcher Name stimmt jetzt? A: Den Namen den ich bei meinem Folgeantrag angegeben habe stimmt, der Name aus der Strafverfolgung in XXXX stimmt nichtA: Den Namen den ich bei meinem Folgeantrag angegeben habe stimmt, der Name aus der Strafverfolgung in römisch 40 stimmt nicht F: Diese Angaben die Sie bei Ihrem Folgeantrag gemacht haben waren diese Angaben auch schon bei Ihrem ersten Asylverfahren bekannt. A: Ja F: Was hätten Sie - rein hypothetisch betrachtet - im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu befürchten? A: Sie würden mich unschuldig festnehmen und es könnte mich das Leben kosten F: Haben Sie sich schon überlegt, wie Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich aussehen könnte? Haben Sie Zukunftspläne? A: Ich möchte arbeiten und meine Familie ernähren ... F: Waren Sie in Aserbaidschan jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? A: Nein F: Hatten Sie im Aserbaidschan jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? A: Ja, wegen der Gerichtsverhandlung die ich im Erstverfahren angegeben habe F: Wurden Sie im Aserbaidschan jemals aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein F: Waren Sie im Aserbaidschan Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Wurden Sie im Aserbaidschan jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein ..." In Bezug auf bP3 wurde auf die Gründe der Eltern, bzw. auf den Familienverband verwiesen. I.2.2 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2.2 Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, Schriftbild und Original nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1, Schriftbild und Original nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Ihr Asylverfahren endete am 24.04.2017 in Rechtskraft II Instanz und es wurde Ihnen aufgrund der Geburt Ihres Sohnes die Ausreisefrist von 14 Tagen auf 6 Monate erstreckt. Sie verließen jedoch nach dieser negativen Entscheidung mit Ihrer Frau und Ihrem Kind Österreich und suchten am 08.07.2017 in Schweiz um Asyl an. Jedoch wurde dieser Asylantrag in der Schweiz nicht entgegen genommen und Sie wurden wieder zurück nach Österreich geschickt. Am 10.07.2017 haben Sie in Österreich einen Folgeantrag gestellt da Ihre Probleme in Ihrer Heimat noch immer aufrecht sind. Dieser Sachverhalt ist dem BFA bereits bekannt und es wurde darüber auch negativ entschieden. Vor dem BFA gaben Sie ebenfalls an, dass sich nichts geändert hat und Sie immer noch die gleichen Probleme wie beim ersten Verfahren haben. Zusammengefasst haben Sie keine neuen Gründe für die neuerliche Asylantragstellung vorgebracht sondern sich darauf berufen, dass die Gründe die im rechtskräftig abgeschlossen Verfahren immer noch aktuell sind. Abschließend ist festzuhalten das Sie keine neuen Gründe für Ihren weitern Asylantrag vorgebracht haben gegenüber Ihrem ersten Verfahren.Ihr Asylverfahren endete am 24.04.2017 in Rechtskraft römisch zwei Instanz und es wurde Ihnen aufgrund der Geburt Ihres Sohnes die Ausreisefrist von 14 Tagen auf 6 Monate erstreckt. Sie verließen jedoch nach dieser negativen Entscheidung mit Ihrer Frau und Ihrem Kind Österreich und suchten am 08.07.2017 in Schweiz um Asyl an. Jedoch wurde dieser Asylantrag in der Schweiz nicht entgegen genommen und Sie wurden wieder zurück nach Österreich geschickt. Am 10.07.2017 haben Sie in Österreich einen Folgeantrag gestellt da Ihre Probleme in Ihrer Heimat noch immer aufrecht sind. Dieser Sachverhalt ist dem BFA bereits bekannt und es wurde darüber auch negativ entschieden. Vor dem BFA gaben Sie ebenfalls an, dass sich nichts geändert hat und Sie immer noch die gleichen Probleme wie beim ersten Verfahren haben. Zusammengefasst haben Sie keine neuen Gründe für die neuerliche Asylantragstellung vorgebracht sondern sich darauf berufen, dass die Gründe die im rechtskräftig abgeschlossen Verfahren immer noch aktuell sind. Abschließend ist festzuhalten das Sie keine neuen Gründe für Ihren weitern Asylantrag vorgebracht haben gegenüber Ihrem ersten Verfahren. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf Recherchen im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung und dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich." In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Aserbaidschan bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen, insbesondere in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sowie die Lage der Opposition als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Ein erhebliches Problem stellt die im Land herrschende Korruption dar. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, die Antragstellung im Ausland nicht strafbar ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Aserbaidschan bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen, insbesondere in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sowie die Lage der Opposition als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Ein erhebliches Problem stellt die im Land herrschende Korruption dar. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, die Antragstellung im Ausland nicht strafbar ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Im Detail führte die bB Folgendes aus: "... KI vom 19.10.2017, Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) zu Menschenrechtssituation (relevant für Abschnitt:
- Rechtsschutz/Justizwesen,
- Folter und unmenschliche Behandlung und
- Allgemeine Menschenrechte ) Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) zeigte sich besorgt über die zunehmende Zahl an Berichten über Verletzungen der Grundrechte und Grundfreiheiten und das Funktionieren der Justiz. In einer am 11.10.2017 angenommenen Resolution äußerte PACE seine besondere Besorgnis angesichts von Berichten über die Verfolgung und Inhaftierung von NGO-Vertretern, Menschenrechtsanwälten, politischen Aktivisten, Journalisten und Bloggern, auch wenn einige von ihnen 2016 freigelassen wurden. Besonders beunruhigt war PACE wegen der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Fälle von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung während der Festnahme, in Polizeigewahrsam und in Gefängnissen sowie über das Fehlen wirksamer Ermittlungen in diesem Zusammenhang, insbesondere in Strafsachen, und Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Versammlung bestand darauf, dass das Justizsystem in Aserbaidschan unabhängig und unparteiisch sein müsse, wie in allen Mitgliedstaaten des Europarates. PACE war besorgt über Vorwürfe eines systematischen Mangels an Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutive und der willkürlichen Anwendung des Strafrechts. Sie war besorgt über Behauptungen, wonach Richter auf Ersuchen der Staatsanwälte exzessiv die Untersuchungshaft verhängen ohne eingehende Prüfung der Gründe, die eine solche Inhaftierung rechtfertigen könnten. Außerdem gäbe es Probleme hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Verteidigung. Die Versammlung war äußerst besorgt über zahlreiche Behauptungen, die sich sowohl auf ein restriktives Klima für außerparlamentarische Aktivitäten der Opposition bezogen als auch auf Beschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf unabhängige Medien. Diese systematischen Einschränkungen erfüllten laut PACE nicht die Kriterien der Legalität, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (PACE 11.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung PACE - Parlamentarische Versammlung des Europarats (11.10.2017): Azerbaijan's Chairmanship of the Council of Europe: what follow-up on respect for human rights? [Resolution 2185
(2017)Provisional version], http://assembly.coe.int/nw/xml/Xref/Xref-XML2HTML-EN.asp?fileid=24196&lang=en, Zugriff 19.10.2017 Politische Lage Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von 5 auf 7 Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des
- Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses 'Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte', Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierten in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 10.2016a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 01.11.2015 verfügt die regierende Partei 'Neues Aserbaidschan' (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze verteilen unter sich die unabhängigen Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Regierungskritische Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nakhitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 10.2016a). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016).Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016). Am 26.9.2016 weitete der regierende Präsident Ilham Aliyev seine Machtbefugnisse durch ein umstrittenes Referendum aus. Die Opposition warf Aliyev vor, seiner Familie auf Generationen die Macht sichern zu wollen (Standard 26.9.2016). Annähernd 85% der Wähler unterstützten die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre, wodurch die nächsten Präsidentschaftswahlen anstatt 2018 erst 2020 fällig sind (RFE/RL 27.9.2016). Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung Der Standard (26.9.2016): Aserbaidschan stimmte für umstrittene Verfassungsreform, http://derstandard.at/2000044976097/Aserbaidschan-stimmte-fuer-umstrittene-Verfassungsreform, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.9.2016): Azerbaijani Voters Said To Approve Greater Powers For Aliyev, http://www.rferl.org/a/azerbaijan-voters-said-approver-greater-power-aliyev-referendum-results-/28015524.html, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung Sicherheitslage Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, von Armenien besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, als auch in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. Zwar finden derzeit keine akuten Kampfhandlungen an der Kontaktlinie statt. Dennoch muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 01.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (01.12.2016): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AserbaidschanSicherheit_node.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung Rechtsschutz/Justizwesen Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Im Zeitraum von 1998 bis 2013 ergingen 320 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, davon 132 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richter steigt. Gab es noch Ende 2012 466 Richter, hat das Land 2015 schon 545 besetzte Richterstellen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungs- und des Appellationsgerichts) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist nicht hinreichend abschätzbar, ob neu ernannte Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter (AA 6.4.2016). Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde dies nicht immer umgesetzt. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen und Weisungen vom Justizministerium erhielten. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht, in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller heimischen rechtlichen Möglichkeiten eine Berufung beim EGMR einzulegen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html,Zugriff 01.12.2016 Sicherheitsbehörden Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit überwacht die Spionage und Spionageabwehr und hat eine eigene Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch das Innenministerium berichtete, dass es im Laufe des Jahres 2014 gegen 190 Mitarbeiter disziplinäre Schritte eingeleitet wurden. Das Ministerium berichtet weiters von 192 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch 237 Ministeriumsmitarbeiter (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 01.12.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. Der UN-Unterausschuss für Folter befand bei einem durchgeführten Besuch, dass es keine Garantie für alle grundlegenden rechtlichen und verfahrenstechnischen Sicherheitsmaßnahmen für Inhaftierte durch die Regierung gab, einschließlich des Zugangs zu einem Anwalt, Arzt und die Kontaktmöglichkeit der Familie (HRW 27.1.2016). Folter und andere Misshandlungen waren 2015 weiterhin an der Tagesordnung, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden. Wirksame Untersuchungen und Strafverfolgung unterblieben in solchen Fällen. (AI 24.2.2016). Gefangene sind oft über einen langen Zeitraum vor der Verhandlung inhaftiert. Folter wird manchmal angewandt, um Geständnisse zu erzwingen (FH 27.1.2016). Aserbaidschan missachtet weiterhin die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, um seine Gerichtsentscheidungen anzupassen. Es gab auch neue Berichte über Folter und Misshandlungen von jungen politischen Aktivisten während der Untersuchungshaft (Europäische Kommission 25.3.2015). Während die Verfassung und das Strafgesetz solche Praktiken verbieten und Strafen bis zu 10 Jahren Haft vorsehen, gibt es glaubhafte Berichte über Folter und andere Misshandlungen. Inländische Menschenrechtsbeobachter berichten von 324 Beschwerden wegen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte während des Jahres
- In vier Fällen führten Folter und andere Misshandlungen zum Tod. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen in Polizeianhaltung. Lokale Berichterstatter berichteten auch von weit verbreiteten Mobbing und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. (USDOS 13.4.2016). Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" wurden nach eigenen Angaben im Jahr 2013 111 Beschwerden wegen Misshandlungsvorwürfen gemeldet, darunter einige Folterfälle (keine neueren Zahlen verfügbar). Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen. Gegenüber 2012
(141)ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden gesunken. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit wird in aller Regel nichts bekannt. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 6.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/aserbaidschan?destination=node%2F2879%3Fcountry%3D71%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D34%26submit_y%3D4%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung Europäische Kommission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Azerbaijan Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic Ans Social Committee And The Committee Of The Regions, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427815709_azerbaijan-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 01.12.2016 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor, jedoch wurde das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren Ebene Erfolge erzielte, blieb die Korruption in höheren Ebenen ein Problem. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient und Korruption bei den Strafverfolgungsbehörden war ebenso ein Problem. Eine örtliche NGO berichtet, dass die Verkehrspolizei weniger Bestechungsgeld nahm. Das niedrige Gehalt der Polizei trägt jedoch zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtete 2014, dass während des Jahres 78 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 35 Mitarbeiter sind entlassen worden und 28 versetzt. Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war (USDOS 13.4.2016). Aserbaidschan ist unter den korruptesten Ländern der Welt. Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2015 den 119. Platz von 168 Ländern (FH 12.4.2016; TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Azerbaijan, http://www.refworld.org/country,,,ANNUALREPORT,AZE„571f71d035,0.html, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 01.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 01.12.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Dutzende unabhängige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurden seit 2014 geschlossen. Aufgrund einer Gesetzesänderung und einer damit verbundenen strengeren Registrierungs- und Meldepflichte, harten Strafen und des Verbots der ausländischen Finanzierung wurde die Tätigkeit der NGOs stark eingeschränkt(HRW 27.01.2016). Gesetze fordern NGOs auf, alle Zuschüsse und Spenden über EUR 250 den Behörden zu melden. Beamte erhöhten die feindselige Rhetorik gegenüber ausländisch finanzierten NGOs und beschuldigten sie, die politische Stabilität zu untergraben (FH 27.1.2016). Führende Menschenrechtsorganisationen wurden durch Einfrieren ihrer Bankkonten und fortlaufende Schikanen gegen ihre Mitglieder - darunter auch Strafverfolgung - an ihrer Arbeit gehindert. Mehrere Leiter von NGOs befanden sich noch immer in Haft, während sich andere aus Angst vor Verfolgung gezwungen sahen, ins Exil zu gehen. Am
- März 2015 wurden im Rahmen einer Amnestie des Präsidenten politische Gefangene freigelassen(AI 24.2.2016). Obwohl die Regierung Beziehungen zu einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte und schüchterte die Regierung bei zahlreichen Gelegenheiten andere NGOs und Menschenrechtsaktivisten ein. Das Justizministerium verweigert weiterhin einigen NGOs aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder legte ihnen aufwendige administrative Beschränkungen auf. Aufgrund des feindseligen Umfeldes verließen einige Menschenrechtsaktivisten das Land und eine Reihe von NGOs stellte ihre Tätigkeit ein. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 520 NGOs mit 5,25 Millionen Manat ($ 3,24 Mio.). Obwohl Beobachter monierten, dass viele der NGOs regierungsfreundlich oder politisch neutral sind, erhielten auch kritische NGOs Zuwendungen (USDOS 13.4.2016). Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NGOs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt (AA 10.2016a). Relevante in Aserbaidschan tätige NGO¿s: -Strichaufzählung Azerbaijan Children's Union (+994 12) 511-34-09, kagazade@rambler.ru -Strichaufzählung Azerbaijan Migration Centre (+994 12) 498-91-74/498-09-72, aaliyev@migration-az.org -Strichaufzählung Clean World Aid to Women PU (+994 12) 511-34-15, tamizdunyasu@gmail.com -Strichaufzählung Education Public Support Association of Youth of Azerbaijan (EPSAYA) (+ 994 51) 814-44- 42, info@epsaya.az -Strichaufzählung Migrants Labour Rights Protection League (+994 12) 530-86-25) -Strichaufzählung NGO Hayat -Strichaufzählung NGO Place for Hope -NGO Symetria (+994 12) 493-40-56/493-40-56/771-99-23/621-08-84, kdsgender@yahoo.com -Strichaufzählung SOS Children Village (+99412) 490-39-13, info@sosushaqkendleri.az -Strichaufzählung the World of Law (+994 12) 480 22 31, nazirguliyev@yahoo.com (IOM 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/319697/466538_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung IOM (12.2015): Länderinformationsblatt Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698614/17486295/17950813/Aserbaidschan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17950814&vernum=-2, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 02.12.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Regierung dezimierte durch ihr unerbittliches Durchgreifen unabhängige Nichtregierungsorganisationen und Medien. Gerichte verurteilten in politisch motivierten unfairen Verfahren führende Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten zu langen Haftstrafen. Andere wurden Opfer von Schikanen, wurden inhaftiert, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder Reiseverbote verhängt. Die Behörden verweigerten auch die Einreise internationaler Menschenrechtsbeobachter und Journalisten. Die Regierung versuchte weiterhin Kritiker durch politisch motivierte Strafverfolgung und falsche Anschuldigungen zum Schweigen zu bringen und inhaftierte sie (HRW 27.1.2016). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogen- oder Waffenbesitzes - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NROs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NROs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen. Mit der Begnadigung anlässlich der Novruz-Feiertage 2016 wurde rund die Hälfte der von der EU als politisch eingestuften Häftlinge freigelassen. Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Einzige Frau mit Kabinettsrang in der Regierung ist die Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Frauen, Jugend und Familie. Seit Oktober 2015 gibt es die erste weibliche Gouverneurin (Rayon Absheron). Jeder Gouverneur muss gemäß Präsidentendekret eine weibliche Stellvertreterin haben. Ebenso sind 36% aller direkt gewählten Mitglieder der Regionaladministrationen Frauen (AA 10.2016a). Internationalen Menschenrechtsbeobachtern wurde ihre Tätigkeit untersagt, und sie wurden des Landes verwiesen. Delegierte von Human Rights Watch und Amnesty International durften nicht einreisen und wurden bei ihrer Ankunft ausgewiesen. Die Behörden setzten ihr hartes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Verfolgung politisch Andersdenkender fort. Mindestens 18 gewaltlose politische Gefangene befanden sich Ende 2015 weiterhin in Haft. Nach wie vor kam es zu Repressalien gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten im In- und Ausland, auch ihre Familien liefen Gefahr, schikaniert und festgenommen zu werden. Es gab weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen (AI 24.2.2016). Die Regierung setzte die Einschüchterung, Haft und Verfolgung der Oppositionspolitiker, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und ihren Familien fort. Einige Mitglieder der ethnischen Minderheiten haben sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnung beklagt (FH 27.1.2016). Die Regierung Aserbaidschans greift weiterhin gegen Kritiker und Gegenstimmen durch. Der Raum für unabhängigen Aktivismus, kritischen Journalismus und oppositionspolitische Tätigkeit ist durch die Verhaftungen und Verurteilungen von vielen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie durch Gesetze und Verordnungen, die die Aktivitäten der unabhängigen Gruppen und ihre Fähigkeit zur Finanzierung einschränken, praktisch erloschen. Obwohl die Regierung Ende 2015 Angang 2015 einige Aktivisten, Blogger und Journalisten aus der Haft entlassen oder begnadigt hatte, haben Behörden viele andere wegen falscher Vorwürfe verhaftet und so die Ausübung ihrer legitimen Arbeit verhindert (HRW 20.10.2016). Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016). Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Aserbaidschan: Innenpolitik; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/319697/466538_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (21.9.2016): Venice Commission legal experts raise alarm over draft modifications to Azerbaijan's constitution, http://www.humanrightseurope.org/2016/09/venice-commission-legal-experts-raise-alarm-over-draft-modifications-to-azerbaijans-constitution/, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung CoE-VC - Council of Europe/ Venice Commission (20.9.2016): Azerbaijan -Preliminary Opinion on the Draft Codifications to the Constitution, http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-PI%282016%29010-e, Zugriff 09.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Azerbaijan; http://www.ecoi.net/local_link/318391/457394_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): HARASSED, IMPRISONED, EXILED - Azerbaijan's Continuing Crackdown on Government Critics, Lawyers, and Civil Society, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1477033067_azerbaijan1016-web.pdf, Zugriff 09.12.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und die OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. Aserbaidschan unterzeichnete mit dem IKRK ein Abkommen, dass diesem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert (AA 6.4.2016). Die Haftbedingungen waren manchmal hart und potentiell lebensbedrohlich aufgrund Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Belüftung und schlechte medizinische Versorgung (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016).Die Haftbedingungen waren manchmal hart und potentiell lebensbedrohlich aufgrund Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Belüftung und schlechte medizinische Versorgung (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016). Während die Regierung neue Hafteinrichtungen baut, entsprechen einige Gefängnisse aus der Sowjet-Ära nicht den internationalen Standards. Dem ICRC [International Committee of the Red Cross] nach, unternahm die Regierung erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen durch den Bau neuer Anstalten und Modernisierung bestehender Haftanstalten. Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen, darunter auch das ICRC (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.4.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1465539892_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-januar-2016-06-04-2016.pdf, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/325351/465180_de.html, Zugriff 02.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/322471/461948_de.html, Zugriff 05.12.2016 ... Grundversorgung/Wirtschaft Begünstigte der Sozialhilfe sind Behinderte, Frauen im Alter von 62 Jahren, Männer im Alter von 67 Jahren, Frauen im Alter von 57 Jahren, die drei oder mehr Kinder gebaren und bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben. Männer im Alter von 62 Jahren in erster Ehe, die drei oder mehr Kinder erzogen haben, deren Mutter starb oder keine Mutterschaftsrechte hatte, Kinder von verstorbenen Hauptverdienern bis zum 18ten Lebensjahr und darüber hinaus, wenn sie behindert sind oder studieren und unter 23 Jahren alt sind. Kategorien sind: Staatsbürger Aserbaidschans, Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt, sowie diejenigen nach relevanten internationalen Abkommen mit Aserbaidschan Die Höhe der Sozialhilfe wird von der zuständigen Behörde abhängig vom Status des Antragstellers bestimmt. Die Sozialhilfe wird monatlich oder aber einmalig gezahlt. Nach dem Gesetz zur Arbeitsrente wurde den Staatsbürgern ein Recht auf Arbeitsrente gewährt und ein Rentensystem geschaffen (IOM 12.2015). Zu Beginn des Jahres 2015 lag die Zahl der Erwerbsbevölkerung bei 4.705,000, von welchen 4.602,900 tatsächlich erwerbstätig sind und 2.378,000 arbeitslos. 287.000 haben den offiziellen Arbeitslosenstatus von den staatlichen Arbeitsbehörden erhalten (Januar 2015). Im Jahr 2015 waren 25,6% im staatlichen Sektor beschäftigt. 2,350.000 (51,1% der Erwerbsbevölkerung) waren im Sektor der Produktion beschäftigt, wie Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Bau. 2.252,900 (48,9%) waren im privaten Sektor tätig. 1.519,700 (33,0%) waren angestellte Arbeiter. 2015 wurde der monatliche Mindestlohn auf 105 Manat festgelegt. Der durchschnittliche Nominallohn eines Arbeitnehmers liegt bei 462 Manat. Die offizielle Arbeitslosigkeitsrate liegt bei 5%. Die staatliche Arbeitsagentur unter Leitung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit (state employment agency under the Ministry of Labour and Social Protection of Population) bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 12.2015). Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2013 5,3 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Dieser Trend könnte sich durch die aktuelle Wirtschaftskrise (Verfall des Ölpreises, massive Abwertung) allerdings wieder umkehren. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 136 Manat (ca. 80 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2015 462 AZN (ca. 271 EUR, berechnet für die Monate Januar bis Oktober; eine Steigerung von 4,6% gegenüber 2014). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. Gegen diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Diese zeigt angesichts teilweise drakonischer Strafen für säumige Arbeitgeber positive Wirkung. Die Durchschnittsrente lag 2015 bei 173,40 AZN (ca. 102 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik zusätzlich Sozialleistungen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem notwendigen Bedarf und dem tatsächlichen Familieneinkommen berechnet. So erhielten 2015 insgesamt 415.200 Personen Leistungen von durchschnittlich 125,80 AZN (ca. 74 EUR) pro Monat (AA 6.4.2016). Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Einbruch der Weltölpreise belastet die überwiegend auf Öl-und-Gasexporte angewiesene aserbaidschanische Wirtschaft stark. Am
- Dezember 2015 hat die Zentralbank die rigide Stützung des Wechselkurses der Landeswährung aufgegeben und ist zum "managed floating" übergegangen. Als Ergebnis dieser Maßnahme verlor der aserbaidschanische Manat umgehend rund 50% gegenüber US-Dollar und Euro. Im Zeitraum Januar-September 2016- schrumpfte die Wirtschaft um 3,9% (im Nicht-Öl Sektor um 6,1%) Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft ist erklärtes Ziel der Regierung.: Der Bausektor hat einen Anteil von 19,1% des BIP und der Groß- und Einzelhandel von 15,8%;der Anteil der Landwirtschaft Aserbaidschans (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) hat sich von rund 5% auf fast 10% verdoppelt; in diesem Wirtschaftszweigsind fast 40% der Aserbaidschaner beschäftigt. Die Inflation belief sich nach offiziellen Angaben für Januar-September 2016 auf 11,2%; in 2015 waren es noch 4,2% (AA 10.2016c). Die Arbeitslosigkeit beträgt 5,3%
(2015)und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 13,8% (CIA 21.11.2016). Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7