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{'item': 'L518 2203250-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlL518 2203250-1 SpruchL518 2203248-1/14E L518 2203251-1/14E L518 2203250-1/12E L518 2203246-1/12E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.09.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, von (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, von (3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, von (4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, alle vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, von (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, von (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, von (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, alle vertreten durch Verein ZEIGE - Zentrum für Europäische Integration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin werden gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 4 und §§ 8 Abs. 4 und 57 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraphen 9, Absatz eins,, Absatz 4 und Paragraphen 8, Absatz 4 und 57 sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. Die bP 1 und bP 2 sind die Eltern der bP 3 und
  3. I.
  4. Die bP 1 reiste am 19.06.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  5. Die bP 1 reiste am 19.06.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 25.06.2015, Zahl XXXX wurde der Antrag der bP 1 auf Asyl abgewiesen und unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 25.06.2015, Zahl römisch 40 wurde der Antrag der bP 1 auf Asyl abgewiesen und unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Als Ausreise- bzw. Fluchtgründe hat die bP 1 ihre Erkrankung und eine politische Verfolgung angeführt. Die angeführte politische Verfolgung wurde als nicht glaubhaft und nachvollziehbar erachtet. Dennoch wurde der bP 1 Subsidiärer Schutz gewährt, dies da zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die bP 1 im Heimatland die von der bP 1 benötigte Lebertransplantation noch nicht durchgeführt werden konnte. Es wurde eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Diese Stellungnahme vom 14.06.2016 ergab, dass eine Lebertransplantation die einzige mögliche Therapieoption darstellt, um eine längerfristige Besserung des Zustandes zu erreichen. Im Jänner 2016 war eine Thrombose der Pfortader der Grund, warum die bP 1 nicht auf die Transplantationsliste gesetzt werden konnte. Eine Transplantation erschien damals gemäß Befund vom 09.05.2016 technisch nicht durchführbar. Weiters wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass entwässernde Medikamente, welche die bP 1 einnehmen muss, auch in Georgien verfügbar sind. Nimmt man diese nicht regelmäßig ein, kommt es zu Wasseransammlungen und musste die bP auch schon mehrfach punktiert werden. Die bP 1 stellte zuletzt am 03.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der mit 25.06.2018 befristeten Aufenthaltsberechtigung. Am 21.03.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.Am 21.03.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen. I.
  6. Der bP 2 wurde infolge ihres nach legaler Einreise am 02.12.2015 eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 02.08.2016 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Status ihres Ehegatten zuerkannt.römisch eins.
  7. Der bP 2 wurde infolge ihres nach legaler Einreise am 02.12.2015 eingebrachten Antrages mit Bescheid vom 02.08.2016 der Status der Subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Status ihres Ehegatten zuerkannt. Die bP 2 gab an, dass sie ihren kranken Gatten in Österreich nicht länger allein habe lassen wollen. Die Kinder habe sie in Georgien zurückgelassen, da das Geld nicht für eine Reise für alle gereicht habe. Im Falle eines Aufenthaltsrechts gab sie in der Einvernahme am 18.02.2016 an, wolle sie hier in Österreich nicht arbeiten, da sie keinen Beruf erlernt habe und nur die Musikschule besucht hätte. Sie hätte nie gearbeitet sondern wäre Hausfrau gewesen. In Georgien hätte das Geld für die Familie nicht gereicht und wäre eine Operation für die bP 1 nicht leistbar gewesen. In der Einvernahme am 21.03.2018 führte sie aus, sie würde jede Arbeit annehmen. Sie habe auch für zwei Jahre in Georgien in einem privaten Kindergarten gearbeitet. Sie seien von Schwiegereltern, Schwager und auch ihrer Mutter finanziell unterstützt worden. Am 21.03.2018 wurde die bP 2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.Am 21.03.2018 wurde die bP 2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen. I.
  8. Für die zuletzt mit ihrer Großmutter, welche wieder nach Georgien zurückgekehrt ist, eingereisten bP 3 und 4 wurden am 22.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese weder von ihnen selbst noch von den Eltern Fluchtgründe angegeben, sondern wurde ausgeführt, dass diese bei den Eltern leben wollten. Die bP 3 und 4 bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.römisch eins.
  9. Für die zuletzt mit ihrer Großmutter, welche wieder nach Georgien zurückgekehrt ist, eingereisten bP 3 und 4 wurden am 22.08.2017 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese weder von ihnen selbst noch von den Eltern Fluchtgründe angegeben, sondern wurde ausgeführt, dass diese bei den Eltern leben wollten. Die bP 3 und 4 bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern. Die bP 2 gab bei der Einvernahme am28.11.2017 hinsichtlich der Fluchtgründe der bP 3 und 4 an, dass sie im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der bP 1 wieder nach Georgien zurückkehren würden. Aktuell ginge es der bP 1 jedoch schlecht und stünde sie auf der Liste für Organtransplantationen. Ihr wurde aufgetragen, ein Gutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes für die bP 1 vorzulegen. Auch die bP 3 selbst führte aus, lediglich aus Angst um den Gesundheitszustand des Vaters nach Österreich gekommen zu sein. I.
  10. Vorgelegt wurde von den bP insbesondere:römisch eins.
  11. Vorgelegt wurde von den bP insbesondere: * Geburtsurkunden, Reisepässe * Schulbesuchsbestätigung bP 3 * Kindergarten Bestätigung bP 4 * Diverse medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der bP 1 * Heiratsurkunde * Behindertenausweis Die belangte Behörde holte Anfragebeantwortungen insbesondere zu Lebertransplantationen, Depressionen und zur Verfügbarkeit von Medikamenten ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP 1 zugrunde legte. Zudem wurde eine polizeichefärztliche Stellungnahme vom 29.01.2018 über den Gesundheitszustand der bP 1 eingeholt. Diese ergab, dass bei der bP 1 offensichtlich eine Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium besteht und sie laut Auskunft vom selben Tag auf der Transplantationsliste steht. Es bestehe überdies ein Zustand nach zweimaliger Shunt-OP und werde die bP 1 wegen Depressionen behandelt. Die bP sei aktuell nicht abschiebefähig, eine Kontrolle sei in 6 Monaten erforderlich. Aus der Stellungnahme vom 15.03.2018 geht hervor, dass nunmehr Berichte der Staatendokumentation vorlägen, wonach Lebertransplantationen in 2 Kliniken möglich wären. Die Medikamente bzw. wirkstoffgleiche Alternativpräparate wären verfügbar. Depressionen seien behandelbar und wäre eine Abschiebung sowie Weiterbehandlung in Georgien aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen möglich. Die Stellungnahme wurde vom polizeiärztlichen Dienst noch damit ergänzt, dass über Auftrag des BFA vom 14.05.2018 vom Chefarzt des Dienstes mit der Lebertransplantationsstelle Rücksprache gehalten wurde. Demnach sei der "Asylstatus" mit Juni 2018 begrenzt, damit Ende auch die Krankenversicherung und würde die bP 1 aus der Lebertransplantationsliste gestrichen werden. Zum Nachfragezeitpunkt stand die bP 1 auf Platz 5 der Transplantationsliste und könne das genaue Transplantationsdatum von Monaten bis Jahre variierten. I.
  12. Die Anträge der bP 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.
  13. Die Anträge der bP 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.
  14. Der den bP 1 und 2 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden entzogen, die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.
  15. Der den bP 1 und 2 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden entzogen, die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. I.7.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 inkl. Einvernahme 21.03.2018):römisch eins.7.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 inkl. Einvernahme 21.03.2018): LA: Die anwesende Dolmetscherin ist als Dolmetscherin für die Sprache Georgisch bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja bin ich. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein ich habe keine Einwände gegen eine Person hier im Raum. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? VP: Ja LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: Ja, ich verstehe die Dolmetscherin gut. LA: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein ich werde nicht vertreten. LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Geburtsdatum bzw. Alter, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand) bekannt. VP: Name: XXXXVP: Name: römisch 40 Geburtsdatum: XXXX , in der Stadt XXXXGeburtsdatum: römisch 40 , in der Stadt römisch 40 Staatsangehörigkeit: Georgien Volksgruppenzugehörigkeit: Georgier Religion: Christlich Orthodox Familienstand: standesamtlich verheiratet, zwei minderjährige Söhne und eine volljährige Tochter LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU? VP: Nein habe ich nicht. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Ja, meine Frau XXXX XXXX XXXX und XXXX .VP: Ja, meine Frau römisch 40 römisch 40 römisch 40 und römisch 40 . LA: Haben Sie bereits einen Deutschkurs besucht? Sprechen Sie bereits Deutsch? VP: Ich wollte, aber ich bin oft im Krankenhaus und ich konnte nicht und ich kann es mir sehr schwer merken, aber den Wunsch Deutsch zu lernen habe ich. LA: Schildern Sie bitte, wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor? VP: Hauptsächlich bin ich zu Hause und liege. Manchmal gehe ich kurz raus mit meinem Kind bis zum Kindergarten. Es gibt Momente, ich weiß nicht wie die medizinisch heißen, und meine Frau muss mich erinnern, dass ich meine Medikamente nehme und besorgt mir die Medikamente vom Arzt. LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte, Verwandte) zu Österreich? VP: Ich habe ein paar georgische Freunde, die ich über die Kirche kenne. LA: Wie finanzieren Sie sich Ihr Leben in Österreich? VP: IC bekomme die Sozialhilfe und alle zwei Monat Essensgeld von der Caritas. Sonst bekomme ich nichts. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie? VP: Ich habe elf Jahre die Schule besucht und dann habe ich eine Universität in XXXX im Studienfach Rechtswissenschaften absolviert.VP: Ich habe elf Jahre die Schule besucht und dann habe ich eine Universität in römisch 40 im Studienfach Rechtswissenschaften absolviert. LA: Wie haben Sie Ihr Leben in Ihrer Heimat finanziert? VP: Ich habe vierzehn Jahre in einem Restaurant als Sänger gearbeitet. Manchmal habe ich auch gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. LA: Wann haben Sie das letzte Mal in Georgien gearbeitet? VP: Bis Ende 2013 habe ich gearbeitet und 2014 bin ich dann ausgereist. LA: Haben Sie staatliche finanzielle Zuwendungen in Ihrer Heimat bekommen? Falls ja, welche und wie viel Geld? VP: Ich bekam nur zum Schluss im letzten Jahr 150 Lari monatlich. Ich war Invalide ersten Grades in Georgien. Die Ärzte habe mir empfohlen ins Ausland zu fahren solange ich noch lebe. LA: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt bis zu Ihrer Ausreise selbstständig zu finanzieren? VP: Nein ich konnte die letzten sieben bis acht Monate nicht mehr arbeiten und meine Großmutter hat mich unterstützt. Sie hat alles verkauft wegen mir. Meine Eltern haben mich auch unterstützt, mein Vater hat manchmal gearbeitet und mein Bruder auch. LA: Wo waren Sie zuletzt in Ihrer Heimat wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Straße, Platz, Hausnummer etc. an. VP: In der Stadt XXXX , in der XXXXVP: In der Stadt römisch 40 , in der römisch 40 LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen bekannt! VP: XXXX : XXXX , geboren XXXXVP: römisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40 XXXX : XXXX , geboren XXXXrömisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40 XXXX : XXXX , XXXXrömisch 40 : römisch 40 , römisch 40 XXXX : XXXX , geboren XXXXrömisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40 XXXX : XXXX , geboren XXXXrömisch 40 : römisch 40 , geboren römisch 40 XXXX : XXXX , XXXX ahre altrömisch 40 : römisch 40 , römisch 40 ahre alt LA: Haben Sie weitere Angehörige wie Onkeln oder Tanten? VP: Mein Vater hat keine Geschwister und mütterlicherseits habe ich zwei Onkeln und eine Tante. LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und allen Ihren Angehörigen in der Heimat? VP: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu allen. LA: Wo genau leben Ihre Angehörigen in der Heimat? VP: Alle leben in der Stadt XXXX , mein Bruder XXXX lebt in Philadelphia. Meine Onkeln und meine Tante leben in Westgeorgien.VP: Alle leben in der Stadt römisch 40 , mein Bruder römisch 40 lebt in Philadelphia. Meine Onkeln und meine Tante leben in Westgeorgien. LA: Wovon leben Ihre Angehörigen im Heimatland? VP: Mein Vater arbeitet, die Großmutter hilft in der Landwirtschaft mit Naturprodukten, meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder XXXX ist Automechaniker aber er hat keine offizielle Arbeit und arbeitet je nach Möglichkeit wenn sich etwas ergibt. Die Frau meines Bruders XXXX ist Englischlehrerin und er selbst ist Autohändler.VP: Mein Vater arbeitet, die Großmutter hilft in der Landwirtschaft mit Naturprodukten, meine Mutter ist Hausfrau, mein Bruder römisch 40 ist Automechaniker aber er hat keine offizielle Arbeit und arbeitet je nach Möglichkeit wenn sich etwas ergibt. Die Frau meines Bruders römisch 40 ist Englischlehrerin und er selbst ist Autohändler. LA: Verfügen Sie bzw. Ihre Angehörigen im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.) VP: Meine Eltern habe eine eigene drei Zimmer Wohnung. Mein Bruder XXXX hat eine eigene Wohnung und lebt dort mit seiner Familie. Unsere ein Zimmer Wohnung haben wir verkauft und bis zu 12.000 Dollar dafür bekommen.VP: Meine Eltern habe eine eigene drei Zimmer Wohnung. Mein Bruder römisch 40 hat eine eigene Wohnung und lebt dort mit seiner Familie. Unsere ein Zimmer Wohnung haben wir verkauft und bis zu 12.000 Dollar dafür bekommen. LA: Haben Sie Ihre Onkeln, Ihre Tante oder Ihr Bruder XXXX finanziell unterstützt?LA: Haben Sie Ihre Onkeln, Ihre Tante oder Ihr Bruder römisch 40 finanziell unterstützt? VP: Sie haben mich hin und wieder unterstützt, aber nicht regelmäßig, weil ich im Krankenhaus war und Geld brauchte. Mein Bruder XXXX hilft jetzt meiner Tochter. Der andere Bruder hat nichts.VP: Sie haben mich hin und wieder unterstützt, aber nicht regelmäßig, weil ich im Krankenhaus war und Geld brauchte. Mein Bruder römisch 40 hilft jetzt meiner Tochter. Der andere Bruder hat nichts. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Mit meinen Eltern und meiner Tochter, hauptsächlich meine Frau telefoniert mit ihnen ich schlafe oft. FLUCHTGRUND LA: Ihnen wurde bereits subsidiärer Schutz und eine Verlängerung des subsidiären Schutzes aufgrund Ihrer Krankheit gewährt. Stimmt das so? VP: Ja das stimmt. LA: Ihre Erkrankungen sind Ihre einzigen Ausreise- bzw. Fluchtgründe? VP: Ja LA: Laut aktuellem Kenntnisstand des Bundesamtes laborieren Sie derzeit an einer Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium ausgelöst durch eine Hepatitis C Erkrankung. Sie stehen auf einer Lebertransplantationsliste, welche in Ihrem Fall auch als notwendig erachtet wird. Sie stehen aufgrund von Depressionen in regelmäßiger Behandlung. Sie nehmen die Medikamente Ixel und Lyrica zu sich. Stimmt das so? VP: Ja das stimmt so. LA: Das heißt weitere psychische und physische Erkrankungen haben Sie aktuell keine und Sie nehmen auch keine weiteren Medikamente außer Ihren Antidepressiva zu sich? VP: Ja, wegen der Zirrhose habe ich auch psychische Probleme und nehme auch Schlaftabletten zu mir sonst kann ich nicht einschlafen. Ich nehme viele Medikamente wegen meiner Leber und meiner Hepatitis C Erkrankung. LA: Ist Ihre Hepatitis C Erkrankung erfolgreich in Österreich behandelt worden? VP: Ja ich wurde sechsmonatig behandelt und Hepatitis C ist kein Problem mehr, ich bin davon geheilt. LA: Seit wann genau stehen Sie schon auf der Lebertransplantationsliste? VP: Ich glaube seit Oktober
  16. LA: Ist Ihnen ein Termin für eine künftige Lebertransplantation bekannt? VP: Nein, mir wurde gesagt, dass ich als neunter gereiht bin. LA: Wie fühlen Sie sich? Hat sich seit Ihrem Aufenthalt in Österreich Ihr Gesundheitszustand bzw. eigenes Befinden verbessert? VP: Nein, es wird immer schwieriger mein Zustand. LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige Anfragen zu erteilen? VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? VP: In ca. zwei Monaten würde ich dort sterben, weil dort inkompetente Mediziner und Ärzte sind. LA: Laut dem Länderinformationsblatt und der Feststellungen der Staatendoku sind in Georgien Leberzirrhosen behandelbar und es sind auch Lebertransplantationen verfügbar. Ebenfalls sind in Georgien sowohl Psychologen/ Psychiater als auch eine allenfalls notwendige Medikation verfügbar, um depressive Personen behandeln zu können. Was sagen Sie dazu? VP: Diese Klinik, die als Transplantation Zentrum gilt, gibt es seit zwei Jahren und hat bisher zwei Lebertransplantationen gemacht und beide Patienten sind dabei gestorben. Die Situation ist ähnlich von 100 Transplantationen überlebt einer. Ich habe einfach Angst in Georgien irgendeine Zustimmung zu einer Operation zu geben. LA: Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Auch praktisch wenn ich hin Georgien fahren würde und eine Operation gemacht wird und ich überlebe, es gibt überhaupt keine Möglichkeit, dass ich mir die Medikamente nach der Operation leisteten kann für die Rehabilitation und man muss hierfür sehr viel nehmen. Außerdem kann ich mir das nicht finanziell leisten. LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, was Ihnen für wichtig erscheint und Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie dazu genug Zeit zur Verfügung? VP: Ja, ich möchte nur noch sagen, dass wenn ich 2014 nicht hergekommen wäre, wäre ich schon tot. Ich kann meine Dankbarkeit gar nicht ausdrücken. ? Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Ihnen wurde ausschließlich aufgrund Ihrer Erkrankung und der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhandenen medizinischen Versorgung in Ihrer Heimat subsidiärer Schutz in Österreich gewährt. Sie wurden Im Zuge der Überprüfung Ihres subsidiären Schutzes und Ihres gegenständlichen Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2018 erneut niederschriftlich einvernommen. Sie gaben erneut zu Protokoll, dass Sie weiterhin an einer schweren Leberzirrhose laborieren und eine Lebertransplantation bei Ihnen lebensnotwendig ist und Sie deshalb weiterhin den subsidiären Schutz Österreichs brauchen. Sie laborierten zum Zeitpunkt Ihres Asylverfahrens an chronischer Hepatitis C und einer Leberzirrhose. Im Zuge der damaligen Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sie eine Lebetransplantation unbedingt benötigen. Da eine Lebertransplantation in Ihrem Herkunftsstaat Georgien nicht einwandfrei gewährleistet war und solche auch nicht in Ihrer Heimat durchgeführt wurden, wurde Ihnen ausschließlich aus diesem Grund subsidiärer Schutz erteilt. Ihr subsidiärer Schutz wurde Ihnen im Jahr 2016 wiederum ausschließlich aufgrund Ihrer nach wie vor vorliegenden Erkrankung und damit verbundenen notwendigen Lebertransplantation erteilt. Eine Lebetransplantation ist bei Ihnen bis dato nicht durchgeführt worden. Zurzeit stehen Sie auf einer Lebertransplantationsliste. Sie laborieren weiterhin an einer Leberzirrhose im fortgeschrittenen Stadium und eine Lebertransplantation wird weiterhin als lebensnotwendig erachtet. Zudem liegt bei Ihnen eine organische depressive Störung (ICD 10 F 06.32) vor. Sie stehen diesbezüglich in Behandlung und nehmen Antidepressiva und Schlafmittel in Form der Medikamente Ixel (Wirkstoff Milnacipran) und Lyrica (Wirkstoff Pregabalin) ein. Zudem haben Sie Diabetes Typ 2 und Aszites. An Ihrer Hepatitis C Erkrankung laborieren Sie nicht mehr. Ihre Hepatitis C Erkrankung wurde erfolgreich behandelt und es liegt zurzeit aus medizinischer Sicht ein Z.n. (mit Z.n./ Zustand nach bezeichnete Erkrankungen gelten als beendet)vor. Da Sie Probleme mit Ihren Erinnerungsvermögen haben, achtet Ihre Gattin darauf, dass Sie nicht zu lange alleine sind, Ihre Medikamente einnehmen und betreut bzw. versorgt Sie. Derzeit werden Sie nicht stationär behandelt und verbringen die meiste Zeit Ihres Lebens in Österreich zu Hause, wo Sie liegen und schlafen. Manchmal bringen Sie Ihren jüngeren Sohn in den Kindergarten. Eine Lebetransplantation ist bei Ihnen bereits seit dem Mai 2015 geplant. Dass eine solche Transplantation bei Ihnen unerlässlich ist, steht seit dem Juni 2015 fest. Bis dato wurde bei Ihnen noch keine Lebertransplantation in Österreich durchgeführt. Sie befinden sich seit Oktober 2017 auf einer Transplantationsliste und sind derzeit an fünfter Stelle dieser Liste gereiht. Das Transplantationsdatum selbst kann von Monaten bis hin zu Jahre variieren. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass sich die Lage in Ihrem Herkunftsstaat maßgeblich in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen und damit einhergehende medizinische Versorgung verändert hat. Wie dem Akteninhalt und den dazugehörenden Ermittlungsunterlagen zu entnehmen ist, wurden zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2014 bzw. zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung im Jahr 2015 keine Lebertranstransplantation in Georgien durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes im Jahr 2016 befanden sich Lebertransplantationen in Georgien gerade in der Initialphase. Laut derzeitigem Erkenntnisstand werden Lebertransplantationen in Georgien in zwei Kliniken, eine befindet sich in der Hauptstadt Tiflis (AVERSI Clinic - 27b, Vazha-Pshavela Ave), die andere in der Stadt Batumi (Batumi Referral CLinic - 125 Bagrationi street), durchgeführt. Die Kosten für eine Lebertransplantation belaufen sich laut aktuellsten Stand auf ca. 42.000 Euro. Wenn der Patient für mindesten ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt. Akut betroffene Patienten, die möglichst rasch eine neue Leber benötigen, werden prioritär behandelt. Zudem sind dem derzeitigen Länderinformationsblatt zu Georgien folgende Feststellungen zum aktuellsten Stand zu entnehmen: Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße). Die Kosten für eine Lebertransplantation sind in Georgien außergewöhnlich hoch: 140.000 GEL einschließlich präoperativer Tests für den Patienten und den Spender. Für Lebertransplantationen steuert die staatliche Versicherung einen gewissen Beitrag bei. In Tiflis deckt die staatliche Versicherung 20.000 GEL, in Batumi deckt das Gesundheitsministerium von Adscharien 50.000 GEL. Der Rest muss von den Patienten getragen werden. Des Weiteren steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass die stationären und ambulanten Behandlungen durch Gastroenterologen und Internisten im Falle einer Hepatitis C Erkrankung sowie einer Zirrhose verfügbar sind. Bezüglich Ihrer depressiven Störung wurde festgestellt, dass in Georgien ebenso Behandlungsmöglichkeiten sowohl stationär als auch ambulant durch Psychiater und Psychologen vorhanden sind, ebenso wie die psychiatrische Behandlung mittels einer Psychotherapie. Die Betreuung durch Sozialarbeiter ist ebenfalls gegeben. Als georgischen Bürger steht Ihnen ein staatliches Programm für die mentale Gesundheit zur Verfügung, welches eine breite Palette an Dienstleistungen, einschließlich ambulanter Dienste und psychiatrischer Krisenintervention umfasst. Diese Leistungen werden zudem vollständig vom georgischen Staat finanziert. Bei stationärer Behandlung werden 70% der Kosten übernommen. Bezüglich Ihrer Medikation ist anzuführen, dass der Wirkstoff Pregabalin (Medikament Lyrica) in Georgien verfügbar ist. Weder das Antidepressivum Ixel noch dessen Wirkstoff Milnacipran sind in Georgien verfügbar. Da jedoch Depressionen und andere neurologische bzw. psychosoziale Störungen in Georgien behandelt werden können, kann mit Sicherheit auf eine diesbezügliche verfügbare Alternative umgestiegen werden. Laboruntersuchungen der Nierenfunktion, der Blutzucker- sowie anderer Blutwerte sind ebenso verfügbar. Das Insulin für Diabetespatienten ist kostenfrei. Es ist allgemein anzuführen, dass die medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Nach der Einführung der universalen gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen, ähnlich wie in Österreich, beitragsabhängig erweitert werden. Stationäre und ambulante Behandlungen sind vollständig gedeckt. Dialyse ist gewährleistet. Insulin für Diabetespatienten kostenfrei. Im Falle Ihrer Rückkehr sind Sie automatisch versichert. Hierfür müssen Sie lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten. Behandlungen durch spezialisierte Ärzte nach Überführung durch den Hausarzt sind zu 70-100% gedeckt, einige Notfallbehandlungen zu 100% sowie notwendige Operationen zu 70%. Aufgrund der vorliegenden ermittelnden Sachverhalte steht fest, dass eine weitere Versorgung und Behandlung Ihrerseits in Ihrem Herkunftsstaat verfügbar ist sowie derzeit ebenso Lebetransplantationen in Georgien durchgeführt werden. Das Bundesamt kommt daher zu dem Entschluss, dass Ihr bis dato vorliegendes Fluchtvorbringen betreffend Ihren Gesundheitszustand zwar noch aufrecht ist, sich aber die medizinische Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat dementsprechend maßgeblich geändert hat, sodass Sie nicht mehr dem subsidiären Schutz in Österreich bedürfen. Es wird Ihnen hiermit Ihr subsidiärer Schutz mittels gegenständlichen Bescheids aberkannt. Neben der festgestellten veränderten medizinischen Versorgung in Ihrem Herkunftsstaat wurde zudem die generelle Situation im Falle Ihrer Rückkehr geprüft und folgendes festgestellt: Sie verfügen über eine universitäre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Sie haben auf der Universität XXXX das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Sie haben vierzehn Jahre lang als Sänger in einem Restaurant in Ihrer Heimat und gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Sie beherrschen Ihre Muttersprache Georgisch in Wort und Schrift.Sie verfügen über eine universitäre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Sie haben auf der Universität römisch 40 das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Sie haben vierzehn Jahre lang als Sänger in einem Restaurant in Ihrer Heimat und gelegentlich auf Baustellen gearbeitet. Sie beherrschen Ihre Muttersprache Georgisch in Wort und Schrift. Ihre Familie war bis zum Zeitpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Nachdem Sie nicht mehr arbeitsfähig waren, wurde Ihre Familie von Ihren Angehörigen unterstützt. Sie können im Falle Ihrer Rückkehr auf die Selbsterhaltungsfähigkeit Ihrer Familie, welche durch die Unterstützung Ihre Angehörigen gewährleistet war, zurückgreifen. Ihre Gattin Fr. XXXX ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Ihre Gattin verfügt über langjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Sie hat neun Jahre die Schule besucht. Darüber hinaus hat Sie eine musikalische berufsbildende Schule besucht, welche Sie nicht abgeschlossen hat. Ihre Gattin hat für zwei Jahre in einem privaten Kindergarten gearbeitet. Ihre Gattin beherrscht nach wie vor ihre Muttersprache die georgische Sprache, sodass auch die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden.Ihre Gattin Fr. römisch 40 ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Ihre Gattin verfügt über langjährige Schulbildung und über Berufserfahrung. Sie hat neun Jahre die Schule besucht. Darüber hinaus hat Sie eine musikalische berufsbildende Schule besucht, welche Sie nicht abgeschlossen hat. Ihre Gattin hat für zwei Jahre in einem privaten Kindergarten gearbeitet. Ihre Gattin beherrscht nach wie vor ihre Muttersprache die georgische Sprache, sodass auch die Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihrer Gattin zumutbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit für ein eigenständiges Einkommen für Ihre Familie zu sorgen. Diese Arbeiten können sowohl einfache Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsjobs und Berufe mit niedrigem Anforderungsprofil darstellen. Ihre Gattin hat überdies in deren Einvernahme selbstredend angeführt, jede ihr zur Verfügung stehende Arbeit und Hilfstätigkeit anzunehmen und zu verrichten. Bezüglich Ihrer Betreuung und Pflege zu Hause, welche derzeit von Ihrer Gattin ausgeübt wird, ist anzuführen, d ass diese im Falle Ihrer Rückkehr ebenfalls durch Ihre Familienangehörigen ausgeübt werden kann. Ihre Mutter ist Hausfrau, Ihre Schwiegereltern sind bereits in Pension und Ihr Schwager arbeitslos. Ihren Angehörigen ist es somit möglich Sie zu betreuen, damit Ihre Gattin problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sie selbst sind im arbeitsfähigen Alter, jedoch aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nicht erwerbsfähig. Im Falle einer zukünftigen Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes ist es Ihnen ebenso zumutbar, einer beruflichen Tätigkeit in Ihrer Heimat nachzugehen, die mit Ihrem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist. Aufgrund Ihres vertrauten sozialen Umfelds, Ihrem Kulturkreis und Ihrer sprachlichen Fähigkeiten wird es Ihnen diesbezüglich auch möglich sein in Ihrer Heimat wieder Fuß zu fassen und ein selbstständiges Einkommen zu erwirtschaften. Bezüglich Ihrer Familienangehörigen ist anzuführen, dass Sie sowohl über Familienangehörige in Österreich als auch nach wie vor in Georgien verfügen. In Österreich verfügen Sie über Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne als Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Gegen Ihre Familienangehörigen wurden jedoch auch allesamt Rückkehrentscheidungen erlassen. Sie verfügen somit über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich.In Österreich verfügen Sie über Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne als Familienangehörige i. S. d. Artikel 8, EMRK. Gegen Ihre Familienangehörigen wurden jedoch auch allesamt Rückkehrentscheidungen erlassen. Sie verfügen somit über keine Familienangehörigen i. S. d. Artikel 8, EMRK in Österreich. In Georgien verfügen Sie nach wie vor über enge soziale Anknüpfungspunkte durch Ihre Familienangehörigen in Gestalt Ihrer Eltern, Ihrer volljährigen Tochter Ihres Bruders, Ihrer Großmutter sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits. Ihr zweiter Bruder lebt in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Zudem leben die Familienangehörigen Ihrer Gattin in Gestalt Ihrer Schwiegereltern, Ihres Schwagers in Georgien. Überdies leben ebenfalls vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten und ein Onkel väterlicherseits Ihrer Gattin in Ihrer Heimat. Ihre Familie hat zu allen Ihren engsten Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis und Sie stehen nach wie vor in regelmäßigen Kontakt. Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder leben in der Stadt XXXX . Ein Bruder lebt in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt XXXX . Die Tanten und Onkel von Ihnen und Ihrer Gattin leben in Westgeorgien.Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder leben in der Stadt römisch 40 . Ein Bruder lebt in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt römisch 40 . Die Tanten und Onkel von Ihnen und Ihrer Gattin leben in Westgeorgien. Ihre Eltern verfügen über eine eigene drei Zimmerwohnung in der Ihre volljährige Tochter nach wie vor lebt. Ihr Bruder lebt mit dessen Familie ebenfalls in einer eigenen Wohnung. Ihr Vater ist berufstätig und Ihre Mutter ist Hausfrau und bereits in Pension. Ihr Bruder ist als Automechaniker beruflich tätig. Ihre volljährige Tochter studiert derzeit und ist nicht beruflich tätig. Im Falle Ihrer Rückkehr ist es Ihrer Tochter ist es einerseits zumutbar ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit, einem Studentenjob, nachzugehen, um neben Ihrem Studium ebenso zu einem Einkommen für Ihre Familie beizutragen. Andererseits ist es Ihrer Tochter zumutbar Sie im Falle Ihrer Rückkehr ebenso zu Hause zu unterstützen und zu betreuen, damit Ihre Gattin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Ihr zweiter Bruder lebt mit dessen Gattin in den Vereinigten Staaten in Philadelphia. Ihr Bruder ist Autohändler und dessen Gattin Englischlehrerin. Ihre Schwiegereltern verfügen über ein eigenes Haus und beziehen beide jeweils eine Pension. Bezüglich Ihrer weiteren medizinischen Behandlung sei zu erwähnen, dass iinsbesondere in der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) umfassende und moderne Behandlungen in den dafür vorgesehenen Einrichtungen verfügbar sind. Laut derzeitigem Erkenntnisstand werden Lebertransplantationen in Georgien in zwei Kliniken, eine befindet sich in der Hauptstadt Tiflis, die andere in der Stadt Batumi, durchgeführt. Sie und Ihre Familie haben bis zu Ihrer Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder von Ihnen leben nach wie vor in der Stadt XXXX . Die Stadt XXXX selbst ist eine knappe Autofahrstunde von der Hauptstadt Tiflis entfernt. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt XXXX , welche ungefähr zwei Autofahrstunden von der Stadt Batumi entfernt liegt. Diese Wegstrecken sind für Ihre weitere medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchaus zumutbar zurückzulegen.Sie und Ihre Familie haben bis zu Ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt. Ihre Eltern, Ihre Tochter und ein Bruder von Ihnen leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 . Die Stadt römisch 40 selbst ist eine knappe Autofahrstunde von der Hauptstadt Tiflis entfernt. Ihre Schwiegereltern und Ihr Schwager leben in der Stadt römisch 40 , welche ungefähr zwei Autofahrstunden von der Stadt Batumi entfernt liegt. Diese Wegstrecken sind für Ihre weitere medizinische Versorgung bzw. Behandlung durchaus zumutbar zurückzulegen. Sie und Ihre Familie verfügen somit im Falle Ihrer Rückkehr über Unterkunftsmöglichkeiten und können überdies auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen. Sie und Ihre Familie haben Ihre eigene ein Zimmer Wohnung um 12.000 Dollar verkauft. Danach haben Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gelebt. Nach Ihrer Ausreise haben Ihre Gattin und Ihre beiden Söhne bis zu deren eigenen Ausreise bei Ihren Verwandten gelebt. Ihre volljährige Tochter lebt nach wie vor bei Ihren Eltern. Zudem wurde Ihre Familie nach Ihrer Erwerbsunfähigkeit monatelang bis zu Ihrer Ausreise von Ihren Familienangehörigen unterstützt. Nachdem Sie selbst ausgereist sind wurde Ihre Familie weiterhin jahrelang unterstützt. Bis zu Ihrer Ausreise war es Ihnen und Ihrer Familie möglich in Georgien zu leben. Es ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Familie im Falle Ihrer Rückkehr definitiv wieder auf eine Unterkunftsmöglichkeit bei Ihren Angehörigen zurückgreifen können und wiederrum von diesen unterstützt werden solange bis Ihre Familie wieder über ein eigenständiges Einkommen verfügt und imstande ist eine eigene Unterkunft zu beziehen. Zudem haben Sie bereits vor Ihrer Ausreise eine staatliche Invaliditätspension bezogen. Sie können im Falle Ihrer Rückkehr wiederrum auf diese und weitere staatliche Programme zurückgreifen. So stehen Ihnen und Ihrer Familie im Falle Ihrer Rückkehr staatliche Reintegrationsmaßnahmen in Form von temporären Unterkünften, Aus- und Fortbildungskursen, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer zur Verfügung bei denen unter anderem NGOs miteinbezogen werden. Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet. Für das Bundesamt steht fest, dass sich die Umstände und die generelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat bezüglich der medizinischen Versorgung maßgeblich geändert haben. Aktuell sind in Georgien ebenso Lebertransplantationen verfügbar und werden durchgeführt. Es wird diesbezüglich auf die Staatendokumentationsbeantwortungen verwiesen! Seit Ihrer Antragsstellung am 19.06.2014 hat sich die Situation in Georgien ebenfalls maßgeblich auf die dortige Lage verändert. Georgien selbst gilt derzeit als sicherer Herkunftsstaat, der sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist. Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die therapeutischen und medizinischen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern, wie auch in Ihrem konkreten Fall bezüglich Lebertransplantationen ersichtlich ist Es ist auch davon auszugehen, dass die therapeutischen und medizinischen Standards und das therapeutische und medizinische Wissen heutzutage ein anders in Georgien ist, als noch zur Zeit Ihrer damaligen Ausreise im Jahr
  17. Außerdem ist anzunehmen, dass sich das therapeutische und medizinische Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Georgien, verbessern wird. Zudem ist ersichtlich, dass die Kosten für medizinische Behandlung in Ihrer Heimat ebenfalls eine Tendenz aufweisen und demnach sinken. Während sich die Kosten noch vor ungefähr einem Jahr für eine Lebertransplantation auf 140.000 GEL (50.559 Euro) belaufen haben, kostet eine Transplantation derzeit ca. 42.000 Euro. Es ist ebenfalls feststellbar, dass sich die staatlichen Deckelung bezüglich der einhergehenden Kosten einer Lebertransplantation erhöht haben. Während sich die Kostenübernahmen vor ungefähr einem Jahr noch auf 20.000 GEL (7.222,78 Euro) bzw. 50.000 GEL (18.057 Euro) belaufen haben, übernimmt die staatliche Versicherung derzeit 50% (21.000 Euro) der Kosten. Bezüglich Ihrer medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung, Ihrer Medikation und Ihrer lebensnotwendigen Lebertransplantation ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselben Qualitäten in Ihrem Herkunftsstaat wie in Österreich aufweisen müssen, sondern lediglich im in Ihrer Heimat verfügbar sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich andere oder auch ortstypische ärztliche und medizinische Versorgung, Behandlung und Medikation sein, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist und für Betroffene kostenintensiver ist, jedoch generell verfügbar ist. Bezüglich der Kosten, die mit einer Lebertransplantation verbunden sind, ist anzuführen, dass diese im Vorfeld zu begleichen sind oder alternativ dazu eine Bankgarantie abgegeben werden muss. Wie bereits erwähnt haben Sie Ihre eigene ein Zimmer Wohnung für 12.000 Dollar verkauft. Ihre Angehörigen in der Heimat verfügen unter anderem über eine drei Zimmer Wohnung und ein Eigentumshaus. Es kann davon ausgegangen werden, dass Sie aufgrund des vorhandenen Eigentums in Ihrer Familie die notwendige Bankgarantie bekommen werden. Zudem sind Ihre Angehörigen erwerbstätig oder beziehen eine Pension. Ihre Familienangehörigen können Sie wie bereits vor Ihrer Ausreise finanziell unterstützen. Ihr Bruder in Philadelphia kann Sie ebenfalls finanziell unterstützen. Dieser ist Autohändler und dessen Gattin im Staatsdienst als Englischlehrerin beruflich tätig. Es dürfte Ihrem Bruder daher auch möglich sein einen Kredit in der notwendigen Höhe zu bekommen. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass es Ihnen im Falle der Rückkehr möglich sein wird die notwendige Summe Geld zu bekommen, um eine Lebertransplantation in Ihrer Heimat durchführen zu können. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse in der nachstehenden rechtlichen Beurteilung verwiesen! Bezüglich einer in Ihrem Falle eintretenden Abschiebung sei anzuführen, dass diese ebenfalls von einem Arzt begleitet wird und Personen wie Sie während der Abschiebung unter medizinischer Aufsicht stehen. Weiters sei erwähnt, dass Personen einen Vorrat an Ihren Medikamenten im Zuge der Abschiebung ausgehändigt bekommen, welcher Ihnen die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr erleichtert und Ihnen hilft die Zeit bis zur Verschreibung/ Beschaffung einer neuen Medikation im Herkunftsstaat zu überbrücken. Aus chefärztlicher Sicht spricht nichts gegen eine Abschiebung und Weiterbehandlung Ihrer Person in Georgien und wird dbzgl. auf die im Akt inl. polizeichefärztliche Stellungnahme vom 15.03.2018 verwiesen! Es wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass Sie selbst bis dato keiner individuellen asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung in Ihrer Heimat Georgien ausgesetzt gewesen waren bzw. eine solche im Falle Ihrer Rückkehr auch zukünftig nicht zu befürchten hätten. Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen.Es ist aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen. I.7.
  18. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.7.
  19. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.7.
  20. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz anzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 [1] 1 BFA-VG).römisch eins.7.
  21. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz anzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, [1] 1 BFA-VG). I.
  22. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen vom 04.08.2018 und 06.08.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  23. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen vom 04.08.2018 und 06.08.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde in der ersten Beschwerde in blumigen Worten vorgebracht, dass die Erfolgsquote bei Lebertransplantationen in Georgien sehr gering sei bzw. es sich dabei um "Vodoo Zauber" ähnliche Vorgangsweisen handle. Die bP 1 sei von der Transplantationsliste "geworfen" worden was ein sicheres Ende für sie bedeute. In der zweiten Beschwerde wurde ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht lt. Ambulanzbericht zu erwägen sie, hinsichtlich der Lebenserwartung ein Gutachten einzuholen und sei ein Weiterverbleib der bP 1 auf der Transplantationsliste nur mit gültigem Aufenthaltstitel möglich. Es bestünde aufgrund der multimorbiden Situation der bP 1 akuter Handlungsbedarf. Geldbeschaffungsaktionen für die Transplantation seien der bP nicht zumutbar. Es hätte sich auch noch keine entsprechende Praxis in diesem Bereich in den 2 Jahren, in welchen Transplantationen möglich sind, herauskristallisieren können und würde es an spezialisiertem Fachwissen mangeln. Die realistische Angst der bP 1 vor einer nicht kompetenten Behandlung in Georgien sei damit berechtigt. Es sei nicht untersucht worden, wie viele OP bisher erfolgreich stattgefunden hätten, die bP 1 hätte schon angegeben, von 2 OPs wären beide gescheitert bzw. wären die Patienten danach verstorben. Die Berichtslage hinsichtlich Organtransplantationen sei wenig aussagekräftig. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, ob die bP 1 in Georgien de facto und rechtzeitig den erforderlichen Zugang zur notwendigen Lebertransplantation hätte. Die Anfragebeantwortungen seien hinsichtlich der Höhe der staatlichen Zuschüsse sogar widersprüchlich. Der polizeiliche Chefarzt sei auch kein Experte im gegenständlichen Fall und sei nicht ersichtlich, woher seine Kenntnisse zu Behandlungsmethoden in Georgien stammen. Es wurden die Anträge gestellt, ein medizinisches Sachverständigengutachten betreffend Lebertransplantation, Überlebensprognose und Handlungsbedarf im gegegenständlichen Fall einzuholen. Des Weiteren wurde beantragt, Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Zugänglichkeit zu einer Lebertransplantation in Georgien konkret für die bP 1 zu tätigen. Vorgelegt wurde von den bP wiederum diverse medizinische Unterlagen betreffend die bP
  24. I.
  25. Für den 24.09.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  26. Für den 24.09.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die bP übermittelten mit Mail vom 23.09.2018 eine Stellungnahme. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden aller bP wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden aller bP wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 28.09.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen II.1.
  28. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  29. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die Eltern, ein Bruder, die ältere Tochter, Onkel, Tanten, Cousins der bP 1 leben nach wie vor in Georgien. Die Eltern leben von einer ihnen gehörigen Landwirtschaft, der Bruder lebt in einer Wohnung. Auch die Eltern der bP 2, ein Bruder, Onkel, Tanten und Cousins leben in Georgien. Die bP haben Kontakt mit ihren Verwandten. Die Eltern der bP 2 haben eine kleine Landwirtschaft und beziehen eine Pension. Die volljährige Tochter der bP 1 und 2 studiert in Georgien und wird von dem in Amerika lebenden Bruder der bP 1 finanziell unterstützt. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit 4 1/2 (bP 1), 3 (bP 2) und 1 1/2 (bP 3 und 4) Jahren im Bundesgebiet auf. Sie leben von der Grundversorgung und haben geringfügige Deutschkenntnisse. Die bP 1 hat Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung absolviert. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 1 leidet an chronischer Hepatitis C, welche erfolgreich behandelt wurde und ausgeheilt ist, einer Leberzirrhose und benötigt eine Lebertransplantation. Ihre organische depressive Störung wird mit Antidepressiva und Schlafmittel behandelt. Darüber hinaus hat sie Diabetes Typ 2 und Aszites. Der bP wurde ursprünglich aufgrund ihres Gesundheitszustandes subsidiärer Schutz gewährt. Zwischenzeitig haben sich die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wesentlich verbessert. Die bP 1 wurde im November 2017 auf die Transplantationsliste in Österreich aufgenommen und wurde zwischenzeitlich wieder von der Liste gestrichen. In Österreich wurde sie zwar mehrfach operiert (ua. Bauchdeckenhämatom - 20 Tage stationärer Aufenthalt im Krankenhaus im März 2016), jedoch wurde noch keine Leber transplantiert. Die bP 1 hat in Georgien als Musiker gearbeitet und erhielt aufgrund seiner Erkrankung eine Invaliditätspension. Die bP 2 hat in einem privaten Kindergarten für zwei Jahre gearbeitet, eine angefangene Ausbildung an einer musikalischen berufsbildenden Schule wurde nicht abgeschlossen. Die bP 1-3 haben in Georgien die Schule besucht. Die bP 2 hat Deutschkurse in Österreich besucht und die A1 Prüfung absolviert. Die bP 2-4 sind gesund. Die bP 3 geht in die Polytechnische Schule und Fußball spielen. Die bP 4 hat den Kindergarten besucht und geht in die Vorschule. Die bP 2, 3 und 4 lebten vor ihrer Ausreise aus Georgien zuerst beim Bruder der bP 1 und dann bis zum Schluss bei den Eltern der bP 2 dort und wurden von diesen versorgt. Die bP 2 hat in Österreich die A1 Prüfung abgelegt. Die Identität der bP steht fest. Die bP 2 wurde wegen Ladendiebstahls in einem Elektrogeschäft angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 203 Abs. 4 StGB von der Verfolgung der Straftat nach Ablauf der Probezeit zurückgetreten.Die bP 2 wurde wegen Ladendiebstahls in einem Elektrogeschäft angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß Paragraph 203, Absatz 4, StGB von der Verfolgung der Straftat nach Ablauf der Probezeit zurückgetreten. II.1.
  30. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  31. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien seit 2016 um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien seit 2016 um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.
  32. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.
  33. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: ? Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 ? OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 ? Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 ? Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 ? Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 ? GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 ? Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 ? Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 ? Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders " XXXX " an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders " römisch 40 " an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 ? Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 ? Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 ? JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018 Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 ? Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 ? HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 ? NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 1.2018). Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 19.4.2018 Ombudsperson Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017). NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018 ? PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 19.4.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: ? AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 ? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 ? HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 ? PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 Bewegungsfreiheit Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausreisestempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 11.12.2017). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Rentenleistungen, religiöse Dienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Linie oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der de-facto Grenze mit Abchasien setzen die von den De-facto-Behörden auferlegten Grenzübertrittsregeln durch, indem sie Geldstrafen verhängen oder festgenommene Personen wieder freilassen. Entlang der De-facto-Grenze zu Südossetien haben russische Grenzschutzbeamte häufig Personen an die südossetischen Behörden überstellt. Der Staatssicherheitsdienst berichtet von Inhaftierungen durch die Behörden, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern, bis der Häftling die festgesetzten "Bußgelder" bezahlt. Der EU-Beobachtermission (EUMM) waren 39 Personen bekannt, die entlang der administrativen Grenze mit Abchasien und 116 Personen, die entlang der Linie mit Südossetien inhaftiert waren (USDOS 20.4.2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? Gov.UK (29.5.2018): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 29.5.2018 ? USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 > Visa-Liberalisierung Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am
  1. März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am
  2. Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017). Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018). Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018). Quellen: ? DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit, http://www.dw.com/de/georgier-missbrauchen-visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018 ? EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 > Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ? Existenzhilfe ? Reintegrationshilfe ? Pflegehilfe ? Familienhilfe ? Soziale Sachleistungen ? Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ? Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; ? Behindertenstatus; ? Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 ? SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 ? US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 Medizinische Versorgung Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ? Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ? Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ? Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ? Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ? Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit ? Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ? IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 ? JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018 ? VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai 1.
  1. Hepatitis C Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016). Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017). Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018). Quellen: ? Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018 ? Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018 ? MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018 ? MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018 1.
  2. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: ? Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten ? Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Nosologien [Krankheitsbilder], Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) ? Psychosoziale Rehabilitation ? Die Versorgung von minderjähriger Patienten (unter 18), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden ? Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung stationärer akuter psychotischer Symptome ? Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht ? Behandlung derjenigen Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in einer stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe, der durch den Artikel
  3. des Strafgesetzbuches von Georgien festgelegt ist, bezieht ? Zusätzliche Hilfe: Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Patienten, auf die sich der Gerichtsbeschluss über die Unterbringung einer Person in der stationären Abteilung für unfreiwillige psychiatrische Hilfe laut Artikel 191 des StGB bezieht ? Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen ? Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation ? Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen ? Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden ? Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden ? Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis ? Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung ? Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit - sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werd

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