GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 16.01.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
F, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei ihr Ehemann. Die Bezugsperson sei seit 18.06.2015 in Österreich und habe mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.02.2016 (rechtskräftig seit 08.03.2016) den Status des Asylberechtigten erhalten.1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 16.01.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei ihr Ehemann. Die Bezugsperson sei seit 18.06.2015 in Österreich und habe mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.02.2016 (rechtskräftig seit 08.03.2016) den Status des Asylberechtigten erhalten. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor: -Strichaufzählung Kopie ihres Reisepasses -Strichaufzählung "Heiratsvertrag", ausgestellt vom Scharia-Gericht in Aleppo (Kopie und Übersetzung) -Strichaufzählung "Heiratsurkunde" (Kopie und Übersetzung) -Strichaufzählung Auszug aus dem Familienregister (Kopie und Übersetzung) -Strichaufzählung Auszug aus dem Personenstandsregister (Kopie und Übersetzung) -Strichaufzählung Geburtsurkunde (Kopie und Übersetzung) -Strichaufzählung den die Bezugsperson betreffenden Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 2. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 15.02.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen
G nicht erfüllt worden seien.2. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 15.02.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien. Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, (rechtskräftig seit 08.03.2016) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Voraussetzungen
G nicht erfüllt worden seien und die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte bzw. eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können.Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 15.02.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, (rechtskräftig seit 08.03.2016) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätte bzw. eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Weiters war auf den Bericht des Dokumentenberaters der ÖB Beirut hingewiesen worden, wonach es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen um Fälschungen handeln würde. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. 3. Mit Schreiben vom 15.02.2017 (übernommen am 23.02.2017) war der Beschwerdeführerin die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. 4. Am 09.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Hinsichtlich der Nichterfüllung der Voraussetzungen
G gab sie an, dass es ihr erst im Dezember 2016 möglich gewesen sei, die Stadt zu verlassen und sie daher den gegenständlichen Antrag nicht innerhalb der drei Monate stellen habe können. Dies sei ihr daher nicht vorzuwerfen bzw. zur Last zu legen. Hinsichtlich der Familieneigenschaft führte sie aus, dass die Ehe - entgegen den Ausführungen des BFA - bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und verwies dabei auf die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben der Bezugsperson in dessen Einvernahme. Zudem hätte die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise der Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung in Aleppo gelebt. Es bestehe auch - soweit es eine Internetverbindung möglich mache - Kontakt über Telefon und Internet zwischen den beiden.4. Am 09.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Hinsichtlich der Nichterfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG gab sie an, dass es ihr erst im Dezember 2016 möglich gewesen sei, die Stadt zu verlassen und sie daher den gegenständlichen Antrag nicht innerhalb der drei Monate stellen habe können. Dies sei ihr daher nicht vorzuwerfen bzw. zur Last zu legen. Hinsichtlich der Familieneigenschaft führte sie aus, dass die Ehe - entgegen den Ausführungen des BFA - bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und verwies dabei auf die von ihr vorgelegten Unterlagen sowie die Angaben der Bezugsperson in dessen Einvernahme. Zudem hätte die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise der Bezugsperson in einer gemeinsamen Wohnung in Aleppo gelebt. Es bestehe auch - soweit es eine Internetverbindung möglich mache - Kontakt über Telefon und Internet zwischen den beiden. 5. Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden, woraufhin es mitteilte, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleiben würde. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0201/2017, verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung des Einreisetitels
Vm § 35 AsylG.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Damaskus-ÖB/KONS/0201/2017, verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Begründend führte die ÖB Damaskus im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
GVG ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2018, GZ. Damaskus-OB/KONS/0201/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Am 30.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag
GVG ein.Am 30.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. (Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)
G binnen einem Monat vorzulegen. Diese ließ die genannte Frist ungenützt verstreichen.10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.11.2018 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16.11.2018 per Fax zugestellt) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, aktuelle Unterlagen über die Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG binnen einem Monat vorzulegen. Diese ließ die genannte Frist ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: "§ 2.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""
Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: 3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, (rechtskräftig seit 08.03.2016) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, (rechtskräftig seit 08.03.2016) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 3.2.3.1. Da der gegenständliche Antrag am 16.01.2017 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 (01.06.2016) eingebracht wurde, ist
G zur Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen § 35 Abs. 1 AsylG idgF maßgeblich.3.2.3.1. Da der gegenständliche Antrag am 16.01.2017 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (01.06.2016) eingebracht wurde, ist
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG zur Beurteilung des Sachverhaltes im Hinblick auf die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF maßgeblich.
1 leg. cit. sind die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 zu erfüllen, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt.
Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen, wenn die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt. Der gegenständliche Antrag wurde am 16.01.2017 und damit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, (rechtskräftig seit 08.03.2016) gestellt. Folglich sind zur Erteilung des beantragten Einreisetitels die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG normierten Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.Der gegenständliche Antrag wurde am 16.01.2017 und damit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson mit Bescheid vom 17.02.2016, Zl. 1074273500 / 150700650, (rechtskräftig seit 08.03.2016) gestellt. Folglich sind zur Erteilung des beantragten Einreisetitels die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AslyG normierten Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch - trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.11.2018 - nicht gelungen, aktuelle Nachweise einer adäquaten Unterkunft (iSd § 60 Abs. 2 Z 1 leg. cit.), einer Krankenversicherung (Z 2) sowie eigener und fester Einkünfte (Z 3) zu erbringen.Der Beschwerdeführerin ist es jedoch - trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss vom 12.11.2018 - nicht gelungen, aktuelle Nachweise einer adäquaten Unterkunft (iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.), einer Krankenversicherung (Ziffer 2,) sowie eigener und fester Einkünfte (Ziffer 3,) zu erbringen. Die Beschwerdeführerin konnte daher die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllen.Die Beschwerdeführerin konnte daher die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllen. 3.2.3.
G und da eine Einreise nach Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint, kam die belangte Behörde aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist und verweigerte ihr die Erteilung des Einreisetitels
Vm § 35 AsylG.3.2.4. Mangels Erfüllung der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG und da eine Einreise nach Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheint, kam die belangte Behörde aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Zuerkennung des Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist und verweigerte ihr die Erteilung des Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, abzuweisen. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.