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{'item': 'W104 2182847-1'}

Obsah (7)§ 17Art 133Art. 130§ 62§ 31§ 64§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW104 2182847-1 SpruchW104 2182880-1/11Z W104 2182847-1/11Z W104 2182883-1/12Z BERICHTIGUNGSBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG beschlossen: A) Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2018, GZ XXXX , werden so berichtigt, dass der Einleitungssatz zum Spruch lautet wie folgt:Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2018, GZ römisch 40 , werden so berichtigt, dass der Einleitungssatz zum Spruch lautet wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX ,"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, Drittbeschwerdeführer vertreten durch Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2017, Zlen.
  5. 1090133007-151504675,
  6. 1087581805-151373347, 3.
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, Drittbeschwerdeführer vertreten durch Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/Top 2, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2017, Zlen.
  9. 1090133007-151504675,
  10. 1087581805-151373347,
  11. 1087582105-151373371, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2018, zu Recht:" B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu Spruchpunkt A)

§ 17des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 62Abs.

4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen. In den vorliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, GZ XXXX , wurde versehentlich im Einleitungssatz bezüglich des Drittbeschwerdeführers eine falsche Zahl des angefochtenen und geänderten Bescheides angegeben (1087581805-151373347). Richtigerweise hat jedoch die Zl. "1087582105-151373371" zu lauten, sodass der Einleitungssatz lautet wie im Spruch dieses Beschlusses angeführt.In den vorliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, GZ römisch 40 , wurde versehentlich im Einleitungssatz bezüglich des Drittbeschwerdeführers eine falsche Zahl des angefochtenen und geänderten Bescheides angegeben (1087581805-151373347). Richtigerweise hat jedoch die Zl. "1087582105-151373371" zu lauten, sodass der Einleitungssatz lautet wie im Spruch dieses Beschlusses angeführt. Es handelt sich um eine unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers, welche

§ 64Abs.

4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal dann, wenn kein Zweifel darüber besteht, welcher Bescheid angefochten wurde. Die richtige Zahl des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und auch aus der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung.Es handelt sich um eine unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers, welche

Paragraph 64, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal dann, wenn kein Zweifel darüber besteht, welcher Bescheid angefochten wurde. Die richtige Zahl des angefochtenen Bescheides des Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und auch aus der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Art 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W104.2182847.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.