RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW105 2184559-1 SpruchW105 2184559-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl: 1093808409-151716759, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl: 1093808409-151716759, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- I. Verfahrensgang:
- römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 07.11.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer einerseits an, in Afghanistan geboren und im Lebensalter von vier Jahren nach dem Iran verzogen zu sein und habe er ab dem vierten Lebensjahr im Iran gelebt; sowie gab der Antragsteller weiters zu Protokoll, den Iran verlassen zu haben, weil er dort als Afghane keine Rechte gehabt habe; er habe nicht in die Schule gehen und nicht arbeiten können. Er sei von den Behörden schikaniert und ab und zu geschlagen worden. Er habe sein Glück in einem anderen Land versuchen wollen und habe darum den Iran verlassen.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 konkretisierte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend, am XXXX /Afghanistan geboren zu sein und sei er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Als er vier gewesen sei, sei er mit seinem großen Bruder nach Afghanistan ausgereist. Er habe mit seinem Bruder dort gearbeitet und habe sein Bruder Hühner gezüchtet. Sein Arbeitgeber habe ihn dann in eine afghanische Privatschule zu einer Lehrerin gebracht. Er sei drei Jahre in die Schule gegangen. Nach der Schule habe er als Maurer oder Schmied gearbeitet oder andere Tätigkeiten ausgeübt. Zuletzt sei seine Arbeit Schmied und Schweißer gewesen.römisch 40 /Afghanistan geboren zu sein und sei er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Als er vier gewesen sei, sei er mit seinem großen Bruder nach Afghanistan ausgereist. Er habe mit seinem Bruder dort gearbeitet und habe sein Bruder Hühner gezüchtet. Sein Arbeitgeber habe ihn dann in eine afghanische Privatschule zu einer Lehrerin gebracht. Er sei drei Jahre in die Schule gegangen. Nach der Schule habe er als Maurer oder Schmied gearbeitet oder andere Tätigkeiten ausgeübt. Zuletzt sei seine Arbeit Schmied und Schweißer gewesen. Auf Befragen gab der Antragsteller des weiteren zu Protokoll: Sein Großvater sei eine Art Mullah gewesen und habe sein Vater ihm geholfen. In dieser Zeit seien die Mullahs getötet worden. Sein Vater sei getötet worden; dies in Zusammenhang damit, dass er gepredigt habe und sei für die Sunniten lediglich das die wahre Religion. Im Herkunftsort habe es "religiöse Kriege" gegeben. Nach dem Tod seiner Eltern habe er daher mit seinem Bruder nach dem Iran flüchten müssen. Er glaube - wisse dies jedoch nicht ganz genau - dass seine Eltern gegen andere Religionen gepredigt hätten und sei deshalb auch ein Problem mit anderen Gruppierungen entstanden. Es sei ein Problem zwischen Schiiten und Sunniten gewesen. Vielleicht sei das Problem auch anders gelagert gewesen. Auf Frage, warum er nunmehr zum Christentum konvertieren wolle, führte der Antragsteller aus wie folgt: "A: Der Grund war wegen dem Tod meiner Eltern, weil sie durch den religiösen Krieg getötet wurden, weil die Muslimen sich nicht einig sind, auch wegen dem Verhalten von Muslimen im Iran und im Vergleich dazu das Verhalten der Katholiken und Protestanten in europäischen Ländern. Die Freundschaft, Freundlichkeit und Warmherzigkeit der Leute hier, war auch der Grund, weshalb ich zum Christentum konvertieren möchte. Diese Leute schauen nicht, ob man Sunnit oder Schiit ist, oder Afghane oder von wo anders, die schauen nur, ob man ein Mensch ist. Zum Beispiel, wenn ein Muslim in den Iran geht, werden die von den Iranern beschimpft oder gequält, sie werden schlecht behandelt, aber wenn ein Muslim nach Europa kommt, werden die gleichbehandelt, sie schauen, ob man ein guter Mensch oder schlechter Mensch ist, auch wenn ein Muslim in ein anderes muslimisches Land geht, wird dieser schlecht behandelt. F: Seit wann interessieren Sie sich für den christlichen Glauben? A: Seit letztem Jahr, aber ich hatte zwei bis drei Monate Angst, dass die Leute nicht verstehen, dass ich konvertiere, dann haben wir einen Leiter in dem Heim für Minderjährige, er heißt XXXX (Anm.: Ast schreibt Namen selbst auf einen Zettel). Ich habe mich von der Person beraten lassen, dann gingen wir in eine Kirche und haben mit dem Pfarrer geredet und der Pfarrer hat gesagt, wir sollen am Samstag kommen, am nächsten Samstag als wir dort waren, saßen dort mehrere Leute. Dann haben uns die Leute herzlich begrüßt, dann habe ich ein Geschenk, eine Kette, als Willkommensgeschenk bekommen. Ich bin ein paar Monate jeden Samstag von acht bis neun in der Früh in die Kirche gegangen. Vor zwei Monaten habe ich eine Nachricht bekommen, er sagte ich solle am Samstag kommen und nach XXXX fahren, wir sind nach XXXX gekommen, dort gibt er einen Kurs. In diesem Kurs gehe ich zweimal im Monat, bis jetzt besuche ich diesen Kurs. Kommenden Samstag habe ich auch diesen Kurs.A: Seit letztem Jahr, aber ich hatte zwei bis drei Monate Angst, dass die Leute nicht verstehen, dass ich konvertiere, dann haben wir einen Leiter in dem Heim für Minderjährige, er heißt römisch 40 Anmerkung, Ast schreibt Namen selbst auf einen Zettel). Ich habe mich von der Person beraten lassen, dann gingen wir in eine Kirche und haben mit dem Pfarrer geredet und der Pfarrer hat gesagt, wir sollen am Samstag kommen, am nächsten Samstag als wir dort waren, saßen dort mehrere Leute. Dann haben uns die Leute herzlich begrüßt, dann habe ich ein Geschenk, eine Kette, als Willkommensgeschenk bekommen. Ich bin ein paar Monate jeden Samstag von acht bis neun in der Früh in die Kirche gegangen. Vor zwei Monaten habe ich eine Nachricht bekommen, er sagte ich solle am Samstag kommen und nach römisch 40 fahren, wir sind nach römisch 40 gekommen, dort gibt er einen Kurs. In diesem Kurs gehe ich zweimal im Monat, bis jetzt besuche ich diesen Kurs. Kommenden Samstag habe ich auch diesen Kurs. F: Herr XXXX , ist dieser auch Mitglied in der Kirche?F: Herr römisch 40 , ist dieser auch Mitglied in der Kirche? A: Ich weiß es nicht, ist sein Privatleben. F: Welcher Funktion hatte XXXX in dem Heim?F: Welcher Funktion hatte römisch 40 in dem Heim? A: Er war Leiter. Es gibt noch einige Leiter, aber er ist Leiter. F: In welche Kirche gingen Sie dann? A: In XXXX in die Kirche.A: In römisch 40 in die Kirche. F: Welche Kirche ist das? A: Katholische Kirche. Bevor ich in die Kirche ging, habe ich noch eine andere Frau kennen gelernt, sie hat mich mitgenommen in die Kirche, sie hat in der Kirche Musik gespielt. Ich bin seit zirka einem Jahr und zwei Monaten in dieser Richtung, dass ich meine Religion wechsle. F: In welchem Kurs gehen Sie, zweimal im Monat? A: Die Adresse weis ich nicht genau, aber das ist Richtung XXXX .A: Die Adresse weis ich nicht genau, aber das ist Richtung römisch 40 . F: Was machen Sie in diesem Kurs? A: Dort ist auch ein persischer Dolmetscher, dieser erzählt über das Christentum. Sie bereiten uns vor für die Taufe, es ist ein Taufkurs oder Taufvorbereitung. F: Wo gehen Sie in die Kriche? A: In XXXX , in die katholische Kirche.A: In römisch 40 , in die katholische Kirche. F: Wie oft gehen Sie in die Kirche? A: Jeden Samstag. Ich habe mich getäuscht, ich gehe jeden Sonntag in die Kirche. Manchmal gehe ich Samstag, manchmal Sonntag. Einmal war ich dort, ob sie für mich eine Unterkunft finden und sie haben gesagt ich solle am Samstag wieder kommen, ich war dann dort und ich habe meine Angelegenheit erklärt und haben dabei versucht mir zu helfen. F: Aus welchem Grund benötigen Sie eine Wohnung? A: Die Asylheime sind nicht gut. Wir sind einem Container. In unserem Zimmer wohnen vier Personen, wenn ich meine Bibel lese, dann bekomme ich Probleme mit meinen Mitbewohnern. F: Welche Art von Problemen? A: Die Leute fragen mich, warum ich die Religion meiner Großeltern gewechselt habe und sie belästigen mich, solange ich dort wohne. Als ich meine Religion wechseln mochte, sagte XXXX , dass es egal wäre, ob jemand weiß wenn ich meine Religion wechsle, aber ich war auch bei einem Psychiater und er hat gesagt, dass es gut ist, wenn ich meine Religion verstecke.A: Die Leute fragen mich, warum ich die Religion meiner Großeltern gewechselt habe und sie belästigen mich, solange ich dort wohne. Als ich meine Religion wechseln mochte, sagte römisch 40 , dass es egal wäre, ob jemand weiß wenn ich meine Religion wechsle, aber ich war auch bei einem Psychiater und er hat gesagt, dass es gut ist, wenn ich meine Religion verstecke. F: In welcher Sprache lesen Sie die Bibel? A: Farsi. F: Woher haben Sie die Bibel auf Farsi? A: Eine habe ich im Taufkurs bekommen und die sagten, dass die aus Teheran wäre. Eine weiter Bibel habe ich von einer Frau bekommen. F: Ist der Taufkurs auch von der katholischen Kirche? A: Ja. F: Wie kam es dazu, dass Sie den Wunsch haben zum Christentum zu konvertieren? A: Was ich in meine Augen real sehe, dann glaube ich das, was ich in der Welt der Muslimen sehe im Vergleich zur Welt des Christentums ist sehr unterschiedlich. Ich mag diese Religion, weil das jetzt in meinem Herzen ist und ich will das Leben mit dieser Religion weiter führen. F: Gab es einen konkreten Anlass, der Sie veranlasst hat zum Christentum zu konvertieren? A: Ja, weil meine Eltern getötet wurden, weil sie Muslime waren, die durch Muslime getötet wurden. F: Interessierten Sie sich im Iran auch schon für das Christentum? A: Ich kannte damals das Christentum nicht. F: Besuchten Sie im Iran regelmäßig eine Moschee? A: Es gab Moscheen, aber ich war nie in der Moschee. F: Was sagte Ihre Bekannten und Freunde dazu, dass Sie nie in der Moschee waren? A: Sie haben nichts gesagt, das ist ganz normal bei Jugendlichen. F: Haben Sie eine Bestätigung von dem Taufvorbereitungskurs? A: Ja Anm.: Ast legt Bestätigungen vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt.Anmerkung, Ast legt Bestätigungen vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt. F: Die Bestätigung des Kurses besagt, dass Sie die Taufvorbereitungen erst seit knapp eineinhalb Monaten besuchen, nicht seit eineinhalb Jahren, so wie Sie das angaben! A: Ich interessiere mich seit eineinhalb Jahren für das Christentum und seit eineinhalb Monaten mache ich diesen Kurs. F: In welcher Sprache wird der Gottesdienst abgehalten? A: Es wird auf Deutsch gehalten, aber wir haben Dolmetscher und es wird übersetzt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich hier im Taufkurs in der Kirche Dolmetscher habe. F: Wann haben Sie den letzten Gottesdienst besucht? A: Am vierten November. Nachgefragt gebe ich an, dass das in dem Taufvorbereitungskurs war. F: Gehen Sie gelegentlich in XXXX in die Kirche?F: Gehen Sie gelegentlich in römisch 40 in die Kirche? A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort letzte Woche das letzte Mal dort war. F: Was wurde dort gepredigt in der Kirche? A: Über Jesus Christus und seine Geschichte. F: Wer ist das Oberhaupt der katholischen Kirche? A: Das weiß ich nicht. Ich habe nicht so viele Informationen, weil die meisten Vorbereitungskurse auf Deutsch gehalten werden und ich erst seit eineinhalb Monaten in dem persischen Vorbereitungskurs bin. F: Haben Sie eine Lieblingsstelle in der Bibel? A: Nein ich weiß nicht, es gibt genug Stellen, aber ich weiß nicht was ich sagen soll. F: Wovon lernten Sie bei Ihrem letzten Vorbereitungskurs? A: Wir haben über die Wunder von Jesus Christus gelernt, das letzte Wunder, dass ich gelernt habe, war das Jesus Christuns auf einer Hochzeit Wasser in Wein verwandelt hat. F: Kennen Sie sonst noch Geschichten aus der Bibel? A: Nein, weil ich habe keine Möglichkeit das zu lesen. Weil ich in einem Zimmer mit anderen lebe, es geht es nicht einmal, dass ich fünf Minuten das Buch aufmache und lese. F: Sie interessieren sich seit eineinhalb Jahren für das Christentum, was machten Sie bis Sie in den Taufvorbereitungskurs das erste Mal vor eineinhalb Monaten gingen? A: Ich war nur in der Kirche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX in der Kirche war.A: Ich war nur in der Kirche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in römisch 40 in der Kirche war. F: Aus welchem Grund haben Sie sich ausgerechnet für die katholische Kirche entschieden? A: Als ich mich für das Christentum entschieden hab, habe ich mich von XXXX beraten lassen, er hat mich zum Pfarrer in die Kirche gebracht wurde, sagte mir dieser herzlich Willkommen bei uns, er erzählte mir von seiner Religion, welche christlich katholisch ist. Ich habe auch keine Informationen über andere Glaubensrichtungen des Christentums, wie zum Beispiel Protestanten.A: Als ich mich für das Christentum entschieden hab, habe ich mich von römisch 40 beraten lassen, er hat mich zum Pfarrer in die Kirche gebracht wurde, sagte mir dieser herzlich Willkommen bei uns, er erzählte mir von seiner Religion, welche christlich katholisch ist. Ich habe auch keine Informationen über andere Glaubensrichtungen des Christentums, wie zum Beispiel Protestanten. F: In welcher Sprache, hat Ihnen das der Pfarrer erzählt? A: Er hat auf Deutsch gesprochen, aber XXXX hat gedolmetscht.A: Er hat auf Deutsch gesprochen, aber römisch 40 hat gedolmetscht. F: Welcher christliche Feiertag wird in ein bis eineinhalb Monaten gefeiert? A: Das ist die Geburt von Jesus Christus, am
- Dezember. F: Welche christlichen Feiertage kennen Sie noch? A: Ich kenne mich nicht so gut aus, vielleicht noch Halloween. F: In welchem Bezug steht Halloween zur christlichen Kirche? A: Ich weiß nicht, aber ich weiß nur dass das ein Feiertag an diesem Tag ist. Es gibt auch noch eine Auferstehung, an dem Tag kommt Jesus Christus wieder zum Leben, diese Sachen habe ich beim ersten Kurs von Anfang an gelernt. Wo ich lebe, gibt es keinen Perser der konvertiert ist und es ist schwer mich zu unterhalten. V: Dadurch, dass Sie erst seit vergleichsweise kurzer Zeit einen Taufvorbereitungskurs besuchen, entsteht der Eindruch, dass Sie nur konvertieren, um leicher einen Asylstatus zu erlangen, was sagen Sie dazu? A: Es ist eine große und sehr wichtige Entscheidung für Menschen in seinem Leben, seine Religion zu wählen, das ist nicht so, wie Sie gesagt haben. F: Wissen Sie in welchem Land Jesus Christus geboren wurde? A: In Palästina, nachgefragt gebe ich an, dass das in Or Shalim war. Das war in einem Stall. F: Übernehmen Sie auch sonst Aufgaben in der Kirche? A: Momentan nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Vergangenheit auch keine Aufgaben in der Kirche übernommen habe. F: Haben Sie schon einen Termin für Ihre Taufe? A: Ich habe meinen Kurs noch nicht beendet. F: Was sagt Ihnen der Begriff Kommunion? A: Das weiß ich nicht, ich habe das zum ersten Mal gehört. F: Welches Gebet wird von Christen häufig gesprochen? A: Oh Gott vergib uns und wir Menschen vergeben uns auch einander und halt den Satan von uns fern. F: Glauben Sie, dass es einen Unterschied zwischen Gott im Islam und im Christentum gibt? A: Nein es ist nur ein Gott. F: Missionieren Sie in Österreich? A: Nein. F: Was sagen Ihre Bekannten im Iran dazu, dass Sie konvertieren? A: Sie sagen nichts, weil das ist mein privates Leben, ich habe es nicht erzählt, dass ich meine Religion gewechselt habe. F: Aus welchem Grund haben Sie denen nicht davon erzählt? A: Das hat keinen Grund. Wenn ich besser sagen soll, würde ich sagen, dass diese mich nicht danach gefragt haben. F: Es ist im schiitischen Islam durchaus erlaubt, seine wahre Religion zu verschleiern, um Vorteile zu erlangen, was sagen Sie dazu? A: Meine Meinung ist, dass wenn ich etwas von Herzen liebe, dann ist das so. F: Treffen Sie bei den Taufkursen auch Gleichgesinnte, also auch Afghanen oder Iraner, die konvertieren möchten? A: Ja sie wurden sogar getauft. Am
- werden auch ein paar getauft. F: Welchem Bekenntnis der islamischen Religion gehörten Sie an? (Schiit, Sunnit) A: Ich war Schiit. F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus in Bezug auf Freunde, Bekannte, Aktivitäten usw.? A: Ich war nie in Afghanistan. Im Iran hatte ich Kontakte mit meine Freunde, wir haben Fußball gespielt. Wo wir wohnten, gab es einen Platz, dort haben wir Fußball gespielt. F: Haben Sie Angehörige in Europa oder in einem anderen Land? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? A: Nein F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt? A: Ja. Anm.: Ast legt Bestätigungen vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt.Anmerkung, Ast legt Bestätigungen vor. Diese werden kopiert und dem Akt beigelegt. F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja welche und wie lange? A: Nein auch nicht. F: Arbeiten Sie in Österreich bzw. haben Sie in der Vergangenheit in Österreich gearbeitet? A: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Ich habe einmal als Security in einem Konzert gearbeitet, da ist eine Band aus XXXX gekommen. Dann gibt es auch ein Sprachcafe und wir gehen dort hin, trinken Cafe und unterhalten uns.A: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Ich habe einmal als Security in einem Konzert gearbeitet, da ist eine Band aus römisch 40 gekommen. Dann gibt es auch ein Sprachcafe und wir gehen dort hin, trinken Cafe und unterhalten uns. F: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit bemüht? A: Ja schon, ich war schon beim AMS, habe bis jetzt keine Antwort bekommen und liegen jetzt die Unterlagen. Von der Regierung ist jemand zu uns gekommen und hat uns getestet, welche Talente wir haben. Anm.: Ast legt Mappe der XXXX vor mit Unterlagen auf Farsi.Anmerkung, Ast legt Mappe der römisch 40 vor mit Unterlagen auf Farsi. Ich habe auch einen Kurs besucht, über die Gesetze und Verhalten, ich war dort dreimal habe aber nur eine Bestätigung bekommen F: Wie ist Ihr Tagesablauf in Österreich? Antworten Sie nach Möglichkeit in Deutsch? A: Ich stehe auf um neun Uhr, dann gehe ich duschen, dann ich trinke eine Tasse Tee, dann ein bisschen lesen und lernen deutsch, dann bisschen spazieren in Park oder zu Spar einkaufen, dann zurück Karte spielen mit Freunde, dann manchmal gehe ich zu Sporthalle mit unsere Freunde, manchmal Fußball spielen, manchmal Volleyball spielen, manchmal kochen, dann schlafen. Anmerkung: AW beantwortet die Frage auf Deutsch. F: Haben Sie in Österreich bereits Freundschaften geschlossen? Wie sieht Ihr soziales Umfeld aus? A: Ja schon, ich habe Freundschaften geschlossen, ich spiele Fußball, manchmal spielen wir zwei Mannschaften gegeneinanden, Afghanen gegen Österreicher, dadurch wurden wir befreundet und wir haben bis jetzt Kontakt miteinander. F: Wer sind Ihre österreichischen Freunde? A: Die Österreicher, die in XXXX leben.A: Die Österreicher, die in römisch 40 leben. F: Wer sind die afghanischen Freunde, mit denen Sie Fußball spielen? A: Die Mitbewohner aus dem Asylheim. Aber die Araber und Somalier haben keine Lust auf Fußball. F: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich? A: Auf Deutsch. F: Wo wohnen Sie in Österreich? A: In XXXX , Oberösterreich. Bad Haller Straßer, genau weiß ich das nicht, ich bin neu dort.A: In römisch 40 , Oberösterreich. Bad Haller Straßer, genau weiß ich das nicht, ich bin neu dort. F: Wovon leben Sie in Österreich? A: Mit Hilfe des Staates. F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Wovon möchten Sie in Zukunft leben? A: Ich will einer Arbeit nachgehen, die ich liebe und ich glaube ich möchte als Schweißer arbeiten. F: Haben Sie Privatbesitz in Österreich? A: Nein F: Haben Sie in Österreich eine Freundin oder Lebensgefährtin? Wenn ja wie heiß sie? A: Ich hatte schon ein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich aktuell keine Freundin habe. F: Sind Sie in Österreich in einem Verein aktiv tätig? A: Nein F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten? A: Nein. F: Es liegt ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 05.04.2016 wegen Körperverletzung vor. Möchten Sie sich dazu äußern?F: Es liegt ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 05.04.2016 wegen Körperverletzung vor. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich habe niemanden geschlagen, dass war eine Diskussion zwischen zwei Volksgruppen, die andere Volksgruppe hat mich " XXXX " genannt, die anderen waren auch Hazara. Ich habe auch eine Zeugin, sie hat das auch gesagt, die Zeugin heißt Susanna. In dem Moment ist Susanna zu mir gekommen und hat mich Richtung Garten geschickt. Im Garten waren viele Leute, aber Jassim ist über eine andere Tür gekommen, wir haben die Tür so gehalten, dass er nicht reinkommt, er ist trotzdem reingekommen und hat mich dann geschlagen. Ich bin zu Boden gefallen, habe aus der Nase geblutet, Susanna ist dann zu uns gekommen, hat uns getrennt, sie hat mich mitgenommen in Ihr Büro und meine Verletzungen versorgt. Sie hat danach die Polizei angerufen, die ist gekommen, wir haben die gesamte Geschichte der Polizei erzählt, diese hat die Ambulanz angerufen und wurde nach Kirchdorf in das Krankenhaus gebracht, ich glaube es war Kirchdorf.A: Ich habe niemanden geschlagen, dass war eine Diskussion zwischen zwei Volksgruppen, die andere Volksgruppe hat mich " römisch 40 " genannt, die anderen waren auch Hazara. Ich habe auch eine Zeugin, sie hat das auch gesagt, die Zeugin heißt Susanna. In dem Moment ist Susanna zu mir gekommen und hat mich Richtung Garten geschickt. Im Garten waren viele Leute, aber Jassim ist über eine andere Tür gekommen, wir haben die Tür so gehalten, dass er nicht reinkommt, er ist trotzdem reingekommen und hat mich dann geschlagen. Ich bin zu Boden gefallen, habe aus der Nase geblutet, Susanna ist dann zu uns gekommen, hat uns getrennt, sie hat mich mitgenommen in Ihr Büro und meine Verletzungen versorgt. Sie hat danach die Polizei angerufen, die ist gekommen, wir haben die gesamte Geschichte der Polizei erzählt, diese hat die Ambulanz angerufen und wurde nach Kirchdorf in das Krankenhaus gebracht, ich glaube es war Kirchdorf. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden? A: Ja F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu? A: Nein, das geht nicht, in einem Land, wo ich keine Unterkunft bei einem Bekannten habe, kein Geld habe, wie soll ich dort leben, das ist nicht möglich. F: Wären Sie im Fall einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan interessiert? A: Nein AW werden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Afghanistan ausgehändigt. Es wird eine 2 wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. F: Hatte Sie ausreichen Zeit, Ihre Probleme vollständig und ausführlich zu schildern? A: Ja. F: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich will gerne hier leben. Ich will nicht, dass ich zurückgeschoben werde nach Afghanistan. F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift? A: Nein F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Ja"
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß I 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß römisch eins 52 Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zentral ausgeführt wird, der Antragsteller sei Hazara und schiitischen Glaubens, in Bamyan geboren und habe vorgebracht, seit dem vierten Lebensjahr im Iran gelebt zu haben. Familienangehörige in Afghanistan seien nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer werde zum christlichen Glauben konvertieren und besuche derzeit einen Taufvorbereitungskurs der Stadtpfarrkirche Linz. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde demnach feststellen können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Überstellung nach Afghanistan liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und würde so in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Begründend werde auf ein (zitiertes) Erkenntnis des BVwG verwiesen, wonach betreffend einen dem vorliegenden Fall relevanten Sachverhalt gleichgelagerten Fall der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden sei. Aus der Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials werde deutlich, dass dem Beschwerdeführer bei Überstellung die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Bei richtiger rechtlicher Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer überdies aufgrund seiner beabsichtigten Konversion zum katholisch-christlichen Glauben (sic!) die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Insoweit die Behörde dabei von einer asyltaktischen "Scheinkonversion" ausgehe, sei diese Annahme unrichtig und finde auch in den diesbezüglichen behördlichen beweiswürdigenden Ausführungen keine hinreichende Begründung, ebenfalls nicht in dem Umstand, dass sich eine Hinwendung zum Christentum erst während des österreichischen Aufenthalts ereignet habe. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befinde, er der religiösen Minderheit der Schiiten sowie der ethnischen Minderheit der Hazara angehöre, den größten Teil seines Lebens im Iran und anschließend in Europa verbracht habe und sich den dortigen westlichen Werten angepasst habe, falle auch unter die 5 Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien.
- Am 02.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, die sich wie folgt darstellt: Eröffnung der Verhandlung RI: Möchten Sie weitere Dokumente vorlegen? BFV: Ich habe von der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX heute Nacht ein Schreiben erhalten. Ich bin jedoch leider nicht mehr dazu gekommen, dieses heute Morgen auszudrucken, daher bitte ich darum, dieses per E-Mail an die Schriftführerin übermitteln zu dürfen.BFV: Ich habe von der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 heute Nacht ein Schreiben erhalten. Ich bin jedoch leider nicht mehr dazu gekommen, dieses heute Morgen auszudrucken, daher bitte ich darum, dieses per E-Mail an die Schriftführerin übermitteln zu dürfen. RI: Bitte tun Sie das. BFV übermittelt oben genanntes Schreiben per E-Mail an die Schriftführerin, welches anschließend ausgedruckt und als Beilage zum Akt genommen wird. Vorgelegt werden: das angesprochene Dokument sowie mehrere Bestätigungen der evangelischen Kirche AB XXXX , diese werden zum Akt genommen.Vorgelegt werden: das angesprochene Dokument sowie mehrere Bestätigungen der evangelischen Kirche Ausschussbericht römisch 40 , diese werden zum Akt genommen. RI: Ich bin nun in voller Kenntnis Ihrer bisherigen Angaben, einerseits vor der LPD XXXX und andererseits vor dem BFA. Ich möchte nun im Einzelnen auf die relevanten Sachkreise eingehen.RI: Ich bin nun in voller Kenntnis Ihrer bisherigen Angaben, einerseits vor der LPD römisch 40 und andererseits vor dem BFA. Ich möchte nun im Einzelnen auf die relevanten Sachkreise eingehen. Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in Afghanistan geboren und im Alter von 4 Jahren in den Iran gegangen und dort aufgewachsen. RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Ich bin 3 Jahre in eine nicht legale Schule gegangen. RI: Haben Sie in Afghanistan Familienangehörige? BF: Nein. RI: Warum haben Sie den Iran verlassen? BF: Aus mehreren Gründen. Ich habe nicht die Schule besuchen können, ich habe keine Aufenthaltspapiere gehabt und wir hatten dort keine Gleichberechtigung, es gab auch keine Menschlichkeit im Iran. RI: Ihre Aussage überrascht mich in einem Teilbereich: Ich hatte erst jüngst einen Herrn mit ähnlichem Lebenslauf, der im Iran 12 Jahre die Schule besuchte und dann einen Hochschullehrgang. Warum war Ihnen das nicht möglich? BF: Das Problem ist, man kann ja für den Aufenthalt bezahlen, aber ob man den Aufenthalt bekommt, ist schwierig. RI: Der Iran stellt grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung für Afghanen aus, das ist einfach ein Erfahrungswert aus den Asylverfahren. Außer man ist straffällig geworden. BF: Ich war nie straffällig, ich habe mich aber auch nicht darum bemüht. RI: Haben Sie die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten? BF: Ja, ich habe gearbeitet. RI: Was haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe als Schweißer gearbeitet, in einer Metallfirma. Wir haben unter anderem Balkongitter oder Brüstungen gebaut. RI: Wie viele Jahre haben Sie ca. im Iran insgesamt gearbeitet? BF: Ich glaube ca. 7 Jahre. RI: Sie haben mit Ihrem Bruder zusammengelebt. Stimmt das? BF: Ja. RI: Hat auch Ihr Bruder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt? BF: Ja. RI: Wie würden Sie Ihre Lebensbedingungen im Iran beschreiben? BF: Finanziell war es so, dass wir gerade einmal etwas zu Essen hatten. RI: Wo oder wie haben Sie gewohnt? BF: Wir hatten in diesen Firmen, wo wir gearbeitet haben, ein kleines Zimmer bekommen. RI: Sie haben also den Iran zentral deshalb verlassen, um Ihre Lebensbedingungen zu verbessern? BF: Ja genau, so ist es. RI: Aus welcher Provinz oder Region Afghanistans stammt Ihre Familie ab? BF: Meine Familie ist verstorben. RI: Wo sind sie her? BF: Aus XXXX .BF: Aus römisch 40 . RI: Während Ihres ganzen Lebens im Iran... waren Sie sunnitischer Moslem oder Schiite? BF: Schiite. RI: Und Sie heißen nicht nur XXXX , sondern sind auch XXXX ?RI: Und Sie heißen nicht nur römisch 40 , sondern sind auch römisch 40 ? BF: Ja, so ist es. RI: Liegt eine Tazkira vor? BFV und BF: Nein. RI: Sie haben also als Schiite in dem streng schiitisch dominierten Iran gelebt. Haben Sie die Moschee besucht? BF: Nicht so oft. RI: Wie oft etwa pro Jahr? BF: Ein bis zwei Mal im Monat. RI: Haben Sie die großen schiitischen Feste mitgefeiert? BF: Ja, ich habe schon teilgenommen bei diesen Festen. RI: Würden Sie selbst sagen, dass Sie sich während Ihres gesamten Lebens - abgesehen von der kurzen Zeit in Österreich - besonders für religiöse Sachen interessiert hätten? BF: Ja, eigentlich schon. Teils, ja und teils nicht. RI: Können Sie beschreiben, wie sich Ihre Ankunft und Ihre Aufenthaltsnahme in Österreich darstellt? BF: Ich bin mit einem Schlepper vom Iran weggegangen. Dann sind wir in die Türkei, dann über Griechenland nach Kroatien und dann nach Österreich. Die anderen Länder weiß ich nicht mehr. RI: War Österreich Ihr Zielland? BF: Ja. RI: Warum Österreich? BF: Weil viele Freunde von mir von meinem Wohnort auch hierhergekommen sind. RI: War Ihnen als Jugendlicher klar, dass Ihre Vorgehensweise, einfach so in ein Land einzureisen, illegal ist? BF: Ja. RI: Sie haben also diesen gesetzwürdigen Weg gewählt, um Ihre Lebenssituation zu verbessern? BF: Ja. RI: Zu Ihrer Situation in Österreich: Sie sind eingereist, haben sich registrieren lassen und sind einer Unterkunft zugewiesen worden. Stimmt das so? BF: Ja, in Traiskirchen habe ich mich registrieren lassen und blieb auch dort in der Unterkunft. RI: Haben Sie selbst das Gefühl, dass man Sie im Rahmen der Betreuung gut behandelt und aufgenommen hat? BF: Es war schon gut, aber ehrlich gesagt sind wir Großteils auch schlecht behandelt worden. RI: Sagen Sie mir kurz, wo Sie schlecht behandelt wurden. BF: Z.B. bei der Polizei, weil zu diesem Zeitpunkt war ich noch ziemlich jung. Wenn wir auf die Straße gegangen sind, sind wir von der Polizei mitgenommen worden und, wenn wir die Karte nicht bei uns hatten, wurden wir sehr schlecht behandelt. Sie haben uns Aufgaben gegeben, die nicht unsere Arbeit waren, z.B. die Toilette putzen bei der Polizeistation. Wenn sie Kaffee getrunken haben, haben wir die Tassen für sie abwaschen müssen und dann haben sie uns wieder weggeschickt. RI: Ihnen wurde in Österreich die Möglichkeit gegeben, die Sprache zu lernen. Haben Sie diese Möglichkeit auch genutzt? BF: Ja. RI: Wie verhält es sich nun mit der Religion? Sie haben offenbar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt. Was können Sie mir darüber erzählen? BF: Das, was ich im Christentum gefunden habe, habe ich im Islam nie gesehen. RI: Was hat Ihnen im Islam gefehlt? BF: Es wird immer im Islam von Gerechtigkeit, Gleichberechtigung und Menschlichkeit gesprochen, aber es wird nicht wirklich praktiziert. Hier ist es anders. Es wird davon gesprochen und auch in der Praxis umgesetzt. RI: Haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes im Iran mit den islamischen Glaubensinhalten auseinandergesetzt? BF: Nicht wirklich. RI: Können Sie erklären oder darstellen, wie Sie hier in Österreich darauf gekommen sind, sich Gedanken zu machen? BF: Als ich hergekommen bin, habe ich gesehen ... soll ich jetzt alles erzählen oder nur Beispiele? RI: Wichtig wäre, wie Sie zum Christentum gekommen sind. BF: Das war in der ersten Woche, als ich in Österreich war. Wenn wir das Lager verlassen haben, um spazieren zu gehen, standen dort bei der Kreuzung ein paar Personen mit den christlichen Büchern und sie verteilten diese Bücher und ein Freund von mir hat sich damit beschäftigt und so hat es begonnen. RI: Ein kurzer Sprung zurück: Das, was Sie hier erzählt haben von der schlechten Behandlung durch die Polizei haben Sie eigentlich über iranische Polizei gesprochen, ich meine damit Ihre Aussage vor dem BFA. BF: Das war nicht hier in Österreich, das war im Iran. Das Putzen und schlecht behandelt werden war im Iran. RI: Sie sind also über einen Freund gleichsam zum Christentum gekommen. Vor dem BFA liest sich das so, dass der Heimleiter Sie darauf gebracht hat. Was stimmt nun? BF: Das allererste Mal bin ich wie gesagt auf der Straße mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Dann sind wir in einem Jugendcamp untergebracht worden. Dort hatten wir einen Betreuer und dann ging es so mit ihm weiter. RI: Haben Sie sich mit christlichen Lehrinhalten schon im Detail auseinandergesetzt? BF: Wie meinen Sie das? RI: Ich gehe davon aus, dass Sie sich als Schiite sehr gut in der islamischen Glaubenslehre auskennen. Deshalb meine Frage, inwieweit Sie sich mit dem Christentum schon auseinandergesetzt haben. BF: Feste? Soll ich über die Feste etwas erzählen? RI: Nein, erzählen Sie darüber, ob Sie sich schon inhaltlich damit auseinandergesetzt haben. BF: Das, was ich in den Kursen gelernt habe, das kann ich. RI: Sie beschäftigen Sie sich jetzt grob gesagt wie lange mit dem Christentum? BF: 2 1/2 Jahre RI: Worin sehen Sie den größten Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam? BF: Ich weiß nicht, wie ich das jetzt erklären soll, aber im Islam ist es so, dass es einfach eine Religion ist und es hat Vorschriften im Islam, die man auch beachten muss, z.B. das Fastenmonat und, dass man gezwungen wird zu beten. Soweit ich mich auskenne, kann ich nur das angeben. Aber das Christentum, aus meiner Sicht gesehen, ist keine Pflichtreligion und hat keine Vorschriften. Das heißt, wenn man die Kirche besucht oder Gebete macht, ist es nicht mit Zwang. RI: Das sind die Äußerlichkeiten, aber was bedeutet nun das Christentum für Sie? BF: Die Wiedergeburt. RI: Damit kann ich, ich bin kein Priester und auch nicht evangelisch, aber die Wiedergeburt hat denke ich nichts mit dem Christentum zu tun. BF: Mein Lehrer, der spricht auch Farsi, der hat gesagt, dass das schönste im Christentum ist, dass man neu wiedergeboren wird. RI: Was meinen Sie konkret damit? BF: Man beginnt ein neues Leben...Das halt. RI: Ich stehe zwischen zwei Polen. Einerseits ist ganz klar, dass ich nicht qualifiziert bin, eine Religionsprüfung durchzuführen, andererseits spricht die Judikatur von einer Durchleuchtung der Nachhaltigkeit und der Verinnerlichung. Das, was hier heute unter Konversion bezeichnen, beinhaltet im ersten Schritt eine Verneinung oder ernsthafte Ablehnung dessen, woran man bisher geglaubt hat. Möchten Sie mir dazu etwas erzählen? BF: Was soll ich z.B. sagen? RI: Versuchen wir es anders: Können Sie mir einen durchschnittlichen Tagesablauf hier in Österreich darstellen. Wie funktioniert Ihr Leben? BF auf Deutsch: Z.B: ich stehe auf um 9 Uhr, dann gehe ich duschen, dann mache ich einen Tee, dann trinke ich eine oder zwei Tassen Tee, dann gehe ich manchmal zu Park ein wenig spazieren, derzeit gehe ich in keinen Sprachkurs, ich habe B1 zwar nicht bestanden, aber den Kurs gemacht. Es gibt in meinem Dorf eine. RI: Führen Sie bitte in Dari fort. BF auf Dari: Ich wollte nur sagen, dass dort, wo ich lebe es ein Camp gibt und dort sind die volljährigen Leute untergebracht, ich meine damit die Asylwerber. RI: Sind Sie jetzt noch immer dort untergebracht? BF: Nein, jetzt wohne ich privat. BFV: Er wohnt in XXXX .BFV: Er wohnt in römisch 40 . RI: Und dort treffen Sie sich mit den anderen? BF: Ja. BFV: Und weiter der Tagesablauf? BF auf Deutsch: Manchmal helfe ich unseren Freunden als Dolmetsch. Wenn eine Freund von mir krank ist, dann meine Freund kann nicht gut Deutsch sprechen, dann mein Freund zu mir kommen und ich gehe mit zum Arzt. BF auf Dari: Auch, wenn ich nicht perfekt Deutsch spreche, kann ich dem Arzt sagen, dass mein Freund Kopfschmerzen, Halsschmerzen etc. hat. RI: Können Sie angeben, was Ihnen generell hier in Österreich wichtig ist? BF: Was in Österreich wichtig ist? RI: Offensichtlich ist es Ihnen wichtig Deutsch zu lernen. BF: Ja, die Sprache ist sehr wichtig und für mich, dass ich so leben kann wie die anderen Österreicher hier in Österreich, das ist mir wichtig. RI: Beim Islam steht im Mittelpunkt die Unterwerfung und die Gottesverehrung. Was steht im Christentum im Mittelpunkt? BF: Im Christentum was wichtig ist? RI: Ja. BF: Z.B, dass man nicht lügen soll... RI: Das darf man im Islam auch nicht. Können Sie angeben, was die zentrale Kernaussage des Christentums ist? BF: Jesus Christus und den Vater (Gott) zu akzeptieren und daran zu glauben. RI: Jetzt, wo Sie selbst Jesus nennen. Worin besteht der Kernunterschied zwischen den beiden Personen, nämlich Jesus und Mohammed? BF: Der Unterschied ist z.B. Jesus ist gekreuzigt worden für unsere Sünden, aber bei Mohammed da weiß ich nicht viel darüber. RI: Würden Sie selbst meinen, dass Ihr Interesse, das sich entwickelt hat, von zentraler oder lebensbestimmender Bedeutung ist? BF: Ja. RI: Inwiefern? BF: Für mich ist es insofern wichtig und spielt eine große Rolle in meinem Leben, dass ich getauft werden möchte, weil ein neues Leben für mich beginnen wird. RI: Was bedeutet denn die Taufe? BF: Dass man neu geboren wird und ein neues Leben beginnen wird. RI: Wenn ich Ihnen sage, dass ich persönlich mich für den Islam sehr interessiere und mit muslimischen Freunden regelmäßig über Glaubensinhalte diskutiere, würden Sie meinen, dass ich ein Moslem bin? BF: Das ist eine persönliche Sicht. RI: Wenn ich Ihnen jetzt sagen würde, dass ich mich ganz wenig mit dem Buddhismus beschäftig habe und es meine Meinung ist, dass diese Lehre einen für das Leben sehr viel bringen kann. Wäre das dann für Sie auch interessant, sich einmal für den Buddhismus zu interessieren? BF: Vielleicht aus Neugier werde ich mich ein bisschen damit beschäftigen, aber ich glaube nicht, dass ich meine Religion jetzt wechseln werde. RI: Welche Religion haben Sie denn jetzt? BF: Ich bin Christ, evangelisch. RI: Wie wird man Mitglied in einer christlichen Kirche? BF: Ich kenne die Dame, die hinter mir sitzt. Sie war die Patin von einem Freund von mir und ich bin mit ihr in die Kirche gegangen und habe die Kirche kennengelernt und so langsam bin ich mit der Kirche bekannt geworden und mit allem, was sich in der Kirche abspielt. BFV: Aus meinem gestrigen Vorgespräch mit dem Mandanten hat sich für mich ergeben, dass die Situation, die sich so darstellt zentral zusammenhängt mit der Ermordung der Eltern des BF. RI: Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Wie soll ich anfangen. Meine Eltern sing getötet worden. Das Problem liegt daran, dass der Islam mittlerweile einen sehr schlechten Ruf hat und, dass die Leute selbst hier, die Europäer von Moslems Angst haben. RI: Aber im Iran hat der Islam keinen schlechten Ruf oder? BF: Ja, weil sie alle Moslems sind, deshalb. RI: Aber Afghanen sind auch Großteils Moslems. Für diese ist das Christentum das Schlechte. BF: Das sind halt die Gedanken von unseren Menschen. Das ist eben die Religion und die Einstellung, die sie haben. RI: Würden Sie sagen, dass Sie eine kritische Haltung eingenommen haben? BF: Ja. RI: Wie oft im Monat besuchen Sie die evangelische Pfarrgemeinde? BF: Im Monat 4 Mal, aber es hat viel mit dieser Dame, die hinter mir sitzt (VP) zu tun. Wenn sie keine Zeit hat, können wir nicht zur Gehen, weil sie ein Auto hat und wir ohne dieses nicht hinfahren können. BFV: Möchten Sie mit Ihrer Erzählung über das Schicksal Ihrer Eltern fortfahren? BF: Ich weiß es aus Erzählungen von meinem Bruder. Das, was ich gehört habe, dass mein Großvater mütterlicherseits ein Mullah war und mein Vater hat meinen Opa bei der Verbreitung des Islams geholfen. Ich glaub aus diesen Gründen sind sie getötet worden. Ob sie von Taliban oder anderen Leuten getötet wurden, weiß ich nicht. Das ist alles, was ich darüber erzählen kann. Mehr weiß ich nicht, mir wurde das so erzählt. RI: Meines Erachtens haben wir nun einen Überblick gewonnen über Ihre Lebenssituation, ein wenig über Ihre Vergangenheit und über Ihre Aktivitäten und Ihr Interesse für das Christentum hier in Österreich. Der Vertreterin wird Raum geboten, Fragen zu stellen. BFV: Konnten Sie sich es leisten oder hätten Sie es sich leisten können, im Iran eine Aufenthaltsgenehmigung zu kaufen? BF: Wenn man Geld hat, kann man alles. BFV: Bitte beantworten Sie meine Frage. BF: Nein. BFV: Sie haben wiederholt gesagt, dass Sie ein besseres anstreben. Wie sieht für Sie ein besseres Leben aus? In Bezug darauf, dass Sie gesagt haben, Sie hätten den Iran verlassen, um ein bessres Leben zu führen, in Relation Österreich zum Iran gesehen. BF: Wir haben hier eine Firma gefunden zu arbeiten. Es ist eine Glaserei. Das, was ich gehörte habe, gibt es diese Tätigkeit erst seit 3 Jahren und ich möchte gerne dort arbeiten. RI: Möchten Sie abschließend noch etwas sagen? BF: Geben Sie mir eine Chance, damit ich ein neues Leben hier beginne. BFV: Sie haben mehrfach betont, dass diese Wiedergeburt für Sie wichtig ist. Warum wollen Sie ein neues Leben beginnen? BF: Weil, das ist ein Vergeben von Gott, das uns geschenkt wird. Warum sollen wir nicht ein Teil dieses Geschenks sein? BFV: Was gefällt dir am Christentum? BF: Jesus Christus. BFV: Können Sie das ein bisschen mehr ausführen? BF: Warum ich mich auch für das Christentum entschieden habe ist, weil Gott seinen einzigen Sohn auf die Erde geschickt hat und er für unsere Sünden gekreuzigt wurde. Das ist das, was mir sehr gefällt. BFV: Hatte die Tötung Ihrer Eltern etwas mit Religion zu tun und wenn ja, können Sie das bitte erklären? BF: Ja, wegen der Religion. Sie sind wegen der Religion getötet worden. Dass heute meine Eltern nicht neben mir sein können, ist wegen der Religion. RI: Für welche Religion hätten Sie sich interessiert in Indien Zuflucht gefunden hätten? BF: Wenn ich nach Indien gegangen wäre, hätte es damit zu tun, welche Sitten sie dort haben. BFV: Keine weiteren Fragen. BFV: Ich verweise auf einige BVwG Erkenntnisse: W255 2145523-1 vom 18.04.2017, W265 2173684-1 vom 17.07.2018 und W217 2121310-1 vom 15.11.2016, W177 2129362 vom 29.08.2017 und W166 2124490-1 vom 01.02.2017, weiters verweise ich auf VwGH vom 22.02.2018 Ra 217/18/
- Auch möchte ich betonen: Der BF möchte Metalltechniker bzw. Schweißer werden, wobei es sich um einen Mangelberuf handelt. Hierzu verweise ich auf das VwGH Urteil vom 30.07.2017, Ra 2014/22/
- Schluss der Verhandlung" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Hazara und schiitischen Bekenntnisses. Der Antragsteller wurde in Afghanistan geboren und verzog er mit seinem älteren Bruder im Alter von vier Jahren nach dem Iran, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Europa aufgehalten hat. Während seines Aufenthaltes im Iran besuchte er drei Jahre lang eine informelle Schule und war er vom Zeitpunkt seiner Arbeitsfähigkeit an erwerbstätig, indem er einerseits in der Geflügelzucht und andererseits als Maurer, Schmied sowie zuletzt als Schweißer sowie als Bauarbeiter gearbeitet hat. Über das Schicksal bzw. die Tötung der Eltern kann der Antragsteller nur vom Hören sagen berichten und steht nach seiner Darstellung der Tod der Eltern in Zusammenhang mit religiösen Spannungen in Afghanistan zwischen Angehörigen der sunnitischen und der schiitischen Glaubensrichtung. Der Bruder des Antragstellers befindet sich nach wie vor im Iran. Der Antragsteller war die letzten Jahre vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, durch Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Antragsteller hat den Iran aufgrund schlechter Lebensbedingungen bzw. mangelnder guter Zukunftsaussichten verlassen. Der Antragsteller hat während seines Aufenthaltes in Österreich ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt. Welcher Konfession sich der Antragsteller letztlich interessensmäßig endgültig zuwendet, nämlich dem römisch-katholischen Glauben oder dem evangelischen Glauben AB ist im Verfahren nicht eindeutig hervorgekommen. Der Antragsteller besuchte regelmäßig zuletzt Veranstaltungen der evangelischen Kirche AB. Der Antragsteller hat den Wunsch geäußert, sich taufen zu lassen.Der Antragsteller hat während seines Aufenthaltes in Österreich ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt. Welcher Konfession sich der Antragsteller letztlich interessensmäßig endgültig zuwendet, nämlich dem römisch-katholischen Glauben oder dem evangelischen Glauben Ausschussbericht ist im Verfahren nicht eindeutig hervorgekommen. Der Antragsteller besuchte regelmäßig zuletzt Veranstaltungen der evangelischen Kirche Ausschussbericht Der Antragsteller hat den Wunsch geäußert, sich taufen zu lassen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller im Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (Iran) sich besonders für die islamische Religion, Sitten und Gebräuche interessiert hätte oder er auch intensiv am Glaubensleben teilgenommen hat. Das vom Antragsteller geäußerte religiöse Interesse am Christentum hat bislang nicht in einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Christentum an sich sowie Glaubensinhalten oder Lehrinhalten seinen Ausdruck gefunden. Das tägliche Leben des Antragstellers ist nicht von der christlichen Glaubenslehre geprägt oder beeinflusst. Der Antragsteller hat keine fundierte Kenntnis des christlichen Glaubens bzw. auch hinsichtlich der fundamentalen Gegensätze oder Unterschiedlichkeit zwischen christlichem Glauben und Islam. Der Antragsteller besitzt ein oberflächliches Wissen über das Christentum. Beim Antragsteller ist nicht erkennbar, dass er sich nachhaltig mit den Kerninhalten des Christentums auseinandergesetzt hat bzw. gewisse Lehren oder den Glauben nachhaltig verinnerlicht hätte. Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit die Deutschzertifikate A1 und A2 absolviert und befindet sich im Stadium der Vorbereitung auf B
- Der Antragsteller hat Vorbereitungskurse zu einem Pflichtschulabschluss erfolgreich absolviert sowie an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Sicherheitslage
- Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017). In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr
- Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018). Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).
- Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017). Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017). Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018). Allgemeine Information zur Sicherheitslage Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vergleiche Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vergleiche BBC 17.6.2017). In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vergleiche iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vergleiche Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Balkh Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vergleiche PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vergleiche Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017). Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018). Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). Rückkehr Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.
- 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017). Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018). Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig: IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018).IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart römisch zwei unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018). NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018). UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018). Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018). Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018). Afghanische Flüchtlinge in Pakistan Die pakistanische Regierung hat die Gültigkeit der PoR-Cards (Proof of Registration Cards) für die 1.4 Millionen afghanische Flüchtlinge im Land bis 30.6.2018 verlängert - vorbehaltlich der Prüfung nach den bevorstehenden Bundeswahlen in Pakistan und der Ernennung des neuen Kabinetts. Zusätzlich hat NADRA (National Database and Registration Authority) damit begonnen, die sogenannte Afghan Citizen Card (ACC) an 878.000 nicht registrierte Afghanen zu verteilen, die sich seit 16.8.2017 in 21 Registrierungszentren in Pakistan haben registrieren lassen; bis 28.2.2018 wurden der Registrierungsprozess für die ACC abgeschlossen, die Zentren bleiben nach wie vor offen, um die Karten zu verteilen. Die Karten sind bis 30.6.2018 gültig; deren Besitzer sind verpflichtet bis dahin nach Afghanistan zurückzukehren, um Dokumente zu beantragen (einen afghanischen Pass und ein Visum für Pakistan) bevor sie nach Pakistan zurückkehren. Die restlichen rund 200.000 nicht-registrierten Afghan/innen könnten möglicherweise einer Deportation ausgesetzt sein. Bis 12.3.2018 erhielten 175.321 ihre ACC (IOM 20.3.2018). Afghanische Flüchtlinge im Iran Die letzten zwei bis drei Jahre zeigen doch auf eine progressivere Entwicklung für Afghanen im Iran, wo sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zubewegen. Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik, aber man hat eingesehen, dass dies im Moment nicht in größerem Maße geschehen kann. Deshalb versucht man Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation für die Afghanen verbessern, während man darauf wartet, dass eine Rückkehr stattfinden kann. Es gibt heute einen politischen Willen, die Fähigkeit der Afghanen, sich besser selbst zu versorgen und selbstständiger zu werden, zu unterstützen, aber gleichzeitig sind die Ressourcen des Iran begrenzt und dies bedeutet eine große Herausforderung für die iranischen Behörden. Es gibt auch von den iranischen Behörden nicht zuletzt aus sicherheitsmäßigen Aspekten Interesse daran, mehr Kenntnisse über die Anzahl der sich illegal im Land aufhaltenden Staatsbürger zu erhalten. Dieses hatte zur Folge, dass die iranischen Behörden im Jahr 2017 mit einer Zählung (headcount) und der Registrierung der Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, begonnen haben. In dieser ersten Runde hat man einige ausgewählte Kategorien priorisiert, beispielsweise nicht-registrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind und Kinder in der Schule haben (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteil wird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vgl. GV 3.1.2015).Trotz aller Kritik sind sich UNHCR und NGOs einig, dass dem Iran im Umgang mit afghanischen Flüchtlingen mehr Anerkennung zusteht, als ihm zuteil wird (AN 17.3.2018). So haben sich die Zugangsmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu sozialen Absicherungsmaßnahmen in Iran verbessert (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche AN 17.3.2017, EN 26.10.2017, DW 22.9.2017). Der Iran hat einen Präzedenzfall geschaffen, indem allen Flüchtlingen im Land Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversicherung Salamat Universal Public Health Insurance (UPHI) eröffnet wurde; diese Versicherung ist jenen Versicherungsleistungen ähnlich, zu denen iranische Staatsbürger/innen Zugang haben (UNHCR 17.10.2017; vergleiche GV 3.1.2015). Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vgl. UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anm.) Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018).Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps (BFA/Migrationsverket 10.4.2018; vergleiche UNHCR 17.10.2017). Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anmerkung Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). Die Mehrheit der Afghanen, die sich sowohl legal als auch illegal im Land aufhalten, wohnen in von Afghanen dominierten urbanen und halb-urbanen Gebieten. Schätzungen zufolge leben circa 57% der Afghanen im Iran in der Provinz Teheran, Isfahan sowie Razavi-Chorsan (mit Maschhad als Hauptort). Um die 22% leben in den Provinzen Kerman, Fars und Ghom, während die Übrigen in den anderen Provinzen verteilt sind. Die afghanische Flüchtlingspopulation im Iran besteht aus einer Anzahl unterschiedlicher ethnischer Gruppen. Schätzungen über die registrierten Afghanen zufolge gehört die Mehrheit von ihnen der Ethnie der Hazara an, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Belutschen und Usbeken. Es fehlen Zahlen zur nicht-registrierten Gemeinschaft, dennoch stellen auch hier die Hazara und die Tadschiken eine Mehrheit dar (BFA/Migrationsverket 10.4.2018). Religionsfreiheit Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vergleiche CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018). Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie vergleiche MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anmerkung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018). Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vergleiche AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vergleiche USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017). Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017). Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017). Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vergleiche CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017). Zugang zum Arbeitsmarkt Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der "Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können. Zugang zur Unterkunft Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet - generell bekannt als samawar - oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung. Hilfe aus entfernten Netzwerken In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan. Erreichbarkeit Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 5.12.2017).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der "Ring Road", welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk zählen zu den Projekten, die systematisch geplant und umgesetzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 5.12.2017). Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während der Fahrt (KT 17.2.2017; vgl. IWPR 26.3.2018). Die Präsenz von Aufständischen sowie Zusammenstöße zwischen letzteren und den Sicherheitskräften entlang einiger Straßenabschnitte gefährden die Sicherheit auf den Straßen. Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kandahar-Uruzgan (Pajhwok 28.4.2018), Ghazni-Paktika (Reuters 5.5.2018), Kabul-Logar (Tolonews 21.7.2017) und Kunduz-Takhar (Tolonews 12.5.2017).Verkehrsunfälle sind in Afghanistan keine Seltenheit; jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, hohe Geschwindigkeiten und Nachlässigkeit der Fahrer während