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{'item': 'W112 2186250-1'}

Obsah (7)§ 76Art. 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW112 2186250-1 SpruchW112 2186250-1/19Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelric

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG wird dem BeschwerdeführerA)

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 22.02.2018 iHv € 156,50 auferlegt.der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 22.02.2018 iHv € 156,50 auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 156,50 (inkl 20% USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 und die Anhaltung in Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2018 von 10:00 Uhr bis 12:50 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Die schriftliche Ausfertigung des am 22.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde nicht beantragt; das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 25.06.2018 in gekürzter Form aus.
  2. Der Dolmetscher legte am 23.02.2018 eine Kostennote iHv € 156,50, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden musste. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht erstattet. Mit Beschluss vom 26.09.2018 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich

§ 17Vw

GVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 156,

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.
  2. Der Dolmetscher legte am 23.02.2018 eine Kostennote iHv € 156,50, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden musste. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde nicht erstattet. Mit Beschluss vom 26.09.2018 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 156,

  1. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Barauslagenersatz Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

§ 76Abs.

1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind,

Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen

Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen

Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat,

Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren, welche vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden mussten. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W112.2186250.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.