Abs 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 21.02.2003 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus ideologischen Gründen ohne Gehalt und Abfertigung gekündigt worden sei und gemeinsam mit 300 bis 500 Kollegen eine Versammlung und Demonstration abgehalten habe, wobei es seine Aufgabe gewesen wäre, als Vertreter der Arbeitnehmer mit der Regierung zu verhandeln. Aus diesem Grund sei er wegen Störung des öffentlichen Diensts verurteilt, am 01.08.2002 inhaftiert und am 01.09.2002 gegen Kaution freigelassen worden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2004 gab der Beschwerdeführer an, Buddhist zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, AZ 03 06.992-BAW, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden. Am 03.12.2004 legte er dagegen Berufung ein. Diese wurde am 22.05.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, GZ:255.884/0/5E-XI/38/04, gem. § 7 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 57 des Fremdengesetzes wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.).
G wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unkonkret, widersprüchlich und nicht plausibel. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, AZ 03 06.992-BAW, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entschieden. Am 03.12.2004 legte er dagegen Berufung ein. Diese wurde am 22.05.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, GZ:255.884/0/5E-XI/38/04, gem. Paragraph 7, AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unkonkret, widersprüchlich und nicht plausibel. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes folgendermaßen: "Ich bin seit drei Jahren Zeuge Johova und dieser Glauben ist in China verboten. Im Falle einer Rückkehr hätte ich mit einer Festnahme meiner Person zu rechnen. In Folge würde ich ins Gefängnis kommen. Die Gründe von meiner Ersteinvernahme entsprachen nicht der Wahrheit und sind somit nicht mehr aufrecht." Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit Oktober 2016 bekannt. Zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er würde in ein Gefängnis kommen. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen. Am 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zu seinem Gesundheitszustand, dass sein Blutdruck sehr hoch sei und er sich jeden Monat Medikamente verschreiben lassen müsse. Diese Probleme habe er seit 20 Jahren und auch schon in China gehabt. Befunde habe er keine. Seit seiner rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2007 habe er Österreich nicht verlassen und sich in verschiedenen Bundesländern aufgehalten, in denen er gerade gearbeitet habe. Gemeldet sei er nicht gewesen, weil seine Asylkarte nicht mehr gültig gewesen sei. Gearbeitet habe er nur bei Landsleuten und zwar als Bodenleger, Fliesenleger, Maler. Er sei dort im Krankenhaus gewesen, wo er keine Versicherung brauche. Im Moment bestreite er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Deutsch spreche er gar nicht. In der Heimat würden sich seine Frau und sein Sohn befinden, die Eltern wären verstorben. Zudem habe er noch zwei Schwestern und einen Bruder. Kontakt halte er jedoch nur zu seinem Sohn, der in seiner Heimatprovinz, jedoch in einer anderen Stadt lebe. Ausgereist sei der Beschwerdeführer im Jahr
1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde festgehalten, dass
1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten Bescheid vom 25.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht vermitteln habe können, einen Glaubenswechsel zu den Zeugen Jehovas aus ernsthafter innerer Überzeugung vollzogen zu haben. Bei seiner Einvernahme am 19.06.2018 habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, bei seinem Erstantrag angegeben zu haben, Buddhist zu sein. Danach befragt, welcher Religion er vor der Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas angehört habe, hätte er dies mit "Christ" beantwortet. Nach der Bedeutung der Bibel befragt hätte er gemeint, dass er dadurch ein neuer Mensch geworden sei und dass man, um Zeuge Jehova werden zu können, an die Existenz Gottes glauben und fleißig lernen müsse. Auf einem mitgebrachten Zettel habe er der Dolmetscherin den Titel der Bücher gezeigt, aus denen er lernen würde. Die Wichtigkeit des Bibelstudiums an sich habe er nicht erwähnt. Zeugen Jehova würden genaue Bibelkenntnisse und eine ausgeprägte Missionstätigkeit fordern. Auch die Dauer seiner Zugehörigkeit, von ihm benannt mit Oktober 2016, habe er von einem Zettel ablesen müssen. Hingegen habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, seit drei Jahren Zeuge Jehova zu sein. Er habe weder das richtige Gründungsdatum noch den Gründer der Zeugen nennen können. Dass der Konsum von Alkohol absolut verboten wäre, entspreche nicht den Richtlinien, weil mäßiger Konsum gestattet sei. Besonders auffallend sei gewesen, dass er Publikationen der Glaubensgemeinschaft nicht hätte nennen können. Laut Vorgaben der Glaubensgemeinschaft müsse jeder angehende Zeuge Jehova, abgesehen vom intensiven Bibelstudium, bei der Missionierung mithelfen. Von sich aus habe der Beschwerdeführer keine Details über sein Interesse gerade an dieser Glaubensgemeinschaft preisgegeben, dies sei zögerlich über Nachfragen erfolgt. Gewöhnlich führe eine gewisse Unzufriedenheit mit den bisherigen Glauben oder ein Schlüsselerlebnis dazu, den Glauben zu wechseln. Der Beschwerdeführer sei bislang noch nicht getauft und habe sich offensichtlich noch nicht als Verkünder qualifizieren können. Trotz seines angeblichen langjährigen Interesses habe er keine tief greifenden Aussagen tätigen können. Selbst wenn der Glaube eine persönliche Entscheidung sei, wäre von jemandem, der dieser Entscheidung bewusst und informiert treffe, zu erwarten, dass er dafür gute Gründe ins Treffen führe. Dass er die wirkliche Begeisterung und Leidenschaft für die Religion habe, die von Anhängern der Zeugen Jehova in besonders hohem Maß gefordert werde, habe er der Behörde nicht vermitteln können. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um diese als asylrelevant zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Angesichts der Tatsache, dass seine ursprünglichen Fluchtgründe vom Vorverfahren nicht glaubhaft gewesen seien und sich sein jetziger Fluchtgrund als unglaubhaft darstelle, könne seitens der Behörde kein neuer Fluchtgrund erkannt werden. Selbst bei Wahrunterstellung sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Bekenntnis in der Volksrepublik China öffentlich machen würde, zumal er selbst bei der Einvernahme durchaus schlüssig angegeben habe, dass das Publikmachen zu einer Inhaftierung führen könne. Wie er selbst angegeben habe, müsse man bei den Zeugen Jehova die Stellung eines Missionars haben, um die Religion publik zu machen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer keine Missionstätigkeit angegeben und somit drohe ihm der Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr. Seitens der entscheidenden Behörde habe in Erfahrung gebracht werden können, dass grundsätzlich nur sehr wenige Informationen zur Lage der Zeugen Jehova in China verfügbar seien und es sich um eine kleine und nicht registrierte Religionsgemeinschaft handle. Alle religiösen Gruppierungen müssten sich beim Staatlichen Amt für religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen; nichtregistrierte religiöse Vereinigungen seien illegal. Art. 300 des chinesischen Strafgesetzes ermögliche die Strafverfolgung religiöser Sekten, es könne eine Freiheitsstrafe von 3 bis 7 Jahren verhängt werden. Die chinesische Regierung toleriere grundsätzlich weitgehend kleine Gruppen, die sich nur zu Hause treffen würden, jedoch keine Missionierungstätigkeiten.Selbst bei Wahrunterstellung sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Bekenntnis in der Volksrepublik China öffentlich machen würde, zumal er selbst bei der Einvernahme durchaus schlüssig angegeben habe, dass das Publikmachen zu einer Inhaftierung führen könne. Wie er selbst angegeben habe, müsse man bei den Zeugen Jehova die Stellung eines Missionars haben, um die Religion publik zu machen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer keine Missionstätigkeit angegeben und somit drohe ihm der Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr. Seitens der entscheidenden Behörde habe in Erfahrung gebracht werden können, dass grundsätzlich nur sehr wenige Informationen zur Lage der Zeugen Jehova in China verfügbar seien und es sich um eine kleine und nicht registrierte Religionsgemeinschaft handle. Alle religiösen Gruppierungen müssten sich beim Staatlichen Amt für religiöse Angelegenheiten registrieren lassen und sich einer der offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen; nichtregistrierte religiöse Vereinigungen seien illegal. Artikel 300, des chinesischen Strafgesetzes ermögliche die Strafverfolgung religiöser Sekten, es könne eine Freiheitsstrafe von 3 bis 7 Jahren verhängt werden. Die chinesische Regierung toleriere grundsätzlich weitgehend kleine Gruppen, die sich nur zu Hause treffen würden, jedoch keine Missionierungstätigkeiten. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass die Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes zu China absolut keine Informationen zur Situation der Zeugen Jehovas im Herkunftsstaat und insbesondere zur Frage, ob Personen, die sich zu dieser Religionsgemeinschaft bekennen würden und diese Religion (privat) ausüben würden, mit staatlichen Sanktionen rechnen müssten und wenn ja, mit welchen. Andererseits gehe aus den Ausführungen zur Religionsfreiheit hervor, dass Missionierungstätigkeiten als gefährlich gelten würden, weiters seien nichtregistrierte religiöse Vereinigungen illegal, wobei in diesem Zusammenhang die Zeugen Jehovas explizit erwähnt werden würden. Zudem gehe aus der Staatendokumentation hervor, dass Gemeinschaften ohne staatliche Registrierung bzw. staatliche Anerkennung als Bedrohung der nationalen Harmonie und der nationalen Sicherheit angesehen würden. Dazu wurde ein Gutachten vom März 2016 hinsichtlich der religiösen Situation der Zeugen Jehovas in der Volksrepublik China zitiert. Darin sei der Sachverständige im Wesentlichen zum Ergebnis gekommen, dass dort eine freie Religionsausübung unmöglich sei. Ein Predigtwerk, wie in Österreich üblich, sei einfach unmöglich. Es werde fast ausschließlich im Untergrund operiert. Da das Predigen dennoch durchgeführt werde, würden Glaubensbrüder oftmals inhaftiert, misshandelt oder sonstigen unmenschlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Auch derzeit gebe es zahlreiche aktuelle Fälle in der Volksrepublik China, von denen zu berichtet sei, dass Glaubensbrüder mit Haftstrafen und anderen ungesetzmäßigen Grausamkeiten bestraft würden. Ab der vorgenommenen Taufe gelte man als getaufter Zeuge Jehovas. Derartige Taufen würden in Ländern, in denen diese Religion verboten sei oder deren Aktivitäten extrem behindert würden, stets in den privaten Räumlichkeiten und unter besonderer Geheimhaltungspflicht durchgeführt. Eine Person die mit den Zeugen Jehovas die Bibel studiere, regelmäßige Zusammenkünfte besuche, ihr Leben bereits im Einklang mit biblischen Grundsätzen gebracht und sich auch bereits im öffentlichen Predigtdienst beteiligt habe, werde als ungetaufter Verkündiger bezeichnet, sei aber noch kein offizielles Mitglied. Wenn jedoch eine solche Person sich an öffentlichen Predigtdiensten beteilige, gelte sie natürlich für außenstehende Beobachter als Zeuge Jehovas. Daher seien solche ungetauften Verkündiger in der Vergangenheit und Gegenwart immer wieder auch zur Zielscheibe von Verfolgung, Pöbelübergriffen und dergleichen, sei es nun von privater oder staatlicher Seite, geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, AZ 03 06.992-BAW, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2003 negativ entschieden und die dagegen erhobene Berufung am 22.05.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, GZ:255.884/0/5E-XI/38/04, gem. §7 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 57 des Fremdengesetzes wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.).
G wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2004, AZ 03 06.992-BAW, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2003 negativ entschieden und die dagegen erhobene Berufung am 22.05.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats, GZ:255.884/0/5E-XI/38/04, gem. §7 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Am 02.05.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, vor drei Jahren bzw. im Jahr 2016 zu den Zeugen Jehovas konvertiert zu sein. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen. Festgestellt wird, dass dieses Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweist. Mit Bescheid vom 25.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2018
1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Es wurde festgehalten, dass
1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 25.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) § 68 AVGParagraph 68, AVG
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allgemein zur entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVGAllgemein zur entschiedenen Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). § 21 Abs 3 BFA-VGParagraph 21, Absatz 3, BFA-VG
Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1). Zum gegenständlichen Verfahren: Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Über die - nach wie vor aufrecht erhaltenen - Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig abgesprochen. Auch die - lediglich unsubstantiiert vorgebrachte - Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit war ihm zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt, weshalb es sich um keine neue Sache handelt. Der Beschwerdeführer brachte jedoch als neuen Sachverhalt vor, sich nach Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007 dem Glauben der Zeugen Jehovas zugewandt zu haben. Dieser Folgeantrag wegen des vorgebrachten Nachfluchtgrundes der Konversion hätte nach der oben zitierten Judikatur von der belangten Behörde nur dann zu Recht
1 AVG zurückgewiesen werden können, wenn dieses Vorbringen tatsächlich keinen glaubhaften Kern aufweist.Der Beschwerdeführer brachte jedoch als neuen Sachverhalt vor, sich nach Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007 dem Glauben der Zeugen Jehovas zugewandt zu haben. Dieser Folgeantrag wegen des vorgebrachten Nachfluchtgrundes der Konversion hätte nach der oben zitierten Judikatur von der belangten Behörde nur dann zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werden können, wenn dieses Vorbringen tatsächlich keinen glaubhaften Kern aufweist. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom
Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen. Das Bundesamt wird sich im fortzusetzenden Verfahren ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel (Zeugen) zu berücksichtigen und
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Das Bundesamt wird nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse vom Bundesamt individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.Das Bundesamt wird sich im fortzusetzenden Verfahren ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel (Zeugen) zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Das Bundesamt wird nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse vom Bundesamt individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W119.2207407.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.