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{'item': 'W121 2189439-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 11Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 12§ 5§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW121 2189439-1 SpruchW121 2189439-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim AMS XXXX (in der Folge:Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim AMS römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Laut (ursprünglicher) Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX bis XXXX bei der XXXX vollversichert beschäftigt; ferner war er laufend bei derXXXXvollversichert beschäftigt. Als Abmeldegrund des Dienstverhältnisses bei der XXXX wurde ursprünglich "einvernehmliche Lösung" gemeldet und dieser dann nachträglich in "Bildungskarenz" abgeändert.Laut (ursprünglicher) Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt; ferner war er laufend bei derXXXXvollversichert beschäftigt. Als Abmeldegrund des Dienstverhältnisses bei der römisch 40 wurde ursprünglich "einvernehmliche Lösung" gemeldet und dieser dann nachträglich in "Bildungskarenz" abgeändert. Laut Bestätigung der XXXX nahm der Beschwerdeführer an der XXXX mit XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX teil. Es handelt sich um einen Tageskurs inklusive Pausen von XXXX bis XXXXUhr (montags bis donnerstags) bzw. XXXX bis XXXX Uhr (freitags).Laut Bestätigung der römisch 40 nahm der Beschwerdeführer an der römisch 40 mit römisch 40 in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 teil. Es handelt sich um einen Tageskurs inklusive Pausen von römisch 40 bis XXXXUhr (montags bis donnerstags) bzw. römisch 40 bis römisch 40 Uhr (freitags). Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX mit der Begründung, es habe keine Bildungskarenz vereinbart werden können, abgewiesen. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er sich in einem (anderen) aufrechten vollversicherten Dienstverhältnis befinde und auch aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld gebühre.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 mit der Begründung, es habe keine Bildungskarenz vereinbart werden können, abgewiesen. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er sich in einem (anderen) aufrechten vollversicherten Dienstverhältnis befinde und auch aus diesem Grund kein Weiterbildungsgeld gebühre. Der Bescheid erging, da das Dienstverhältnis bei der XXXX bereits am XXXX beendet worden war und der Beginn der Bildungskarenz jedoch erst mit XXXX bescheinigt wurde und ein bereits zuvor beendetes Dienstverhältnis begrifflich nicht karenziert werden könne.Der Bescheid erging, da das Dienstverhältnis bei der römisch 40 bereits am römisch 40 beendet worden war und der Beginn der Bildungskarenz jedoch erst mit römisch 40 bescheinigt wurde und ein bereits zuvor beendetes Dienstverhältnis begrifflich nicht karenziert werden könne. In weiterer Folge wurde sein seit XXXX laufend aufrechtes vollversichertes Dienstverhältnis bei derXXXX perXXXX in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt bzw. als geringfügiges Dienstverhältnis fortgeführt.In weiterer Folge wurde sein seit römisch 40 laufend aufrechtes vollversichertes Dienstverhältnis bei derXXXX perXXXX in ein geringfügiges Dienstverhältnis umgewandelt bzw. als geringfügiges Dienstverhältnis fortgeführt. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen zusammengefasst monierte, dass sein Dienstgeber inXXXX ihn falsch abgemeldet hätte und sein zweiter Dienstgeber in XXXX vergessen habe, das Beschäftigungsausmaß von vollversichert auf geringfügig umzumelden. Da diese Fehler nunmehr korrigiert worden seien, könne das Weiterbildungsgeld zuerkannt werden.Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen zusammengefasst monierte, dass sein Dienstgeber inXXXX ihn falsch abgemeldet hätte und sein zweiter Dienstgeber in römisch 40 vergessen habe, das Beschäftigungsausmaß von vollversichert auf geringfügig umzumelden. Da diese Fehler nunmehr korrigiert worden seien, könne das Weiterbildungsgeld zuerkannt werden. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für die Dauer von XXXX bis XXXX vor. Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, sich diesbezüglich nicht auszukennen. Sein Dienstverhältnis in XXXX sei schon seit XXXX oder XXXX laufend nur mehr geringfügig, es wäre aber vergessen worden, dies zeitnahe bei der GKK umzumelden.Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer gab mehrmals an, sich diesbezüglich nicht auszukennen. Sein Dienstverhältnis in römisch 40 sei schon seit römisch 40 oder römisch 40 laufend nur mehr geringfügig, es wäre aber vergessen worden, dies zeitnahe bei der GKK umzumelden. Die belangte Behörde erließ sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhalts, insbesondere dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX in XXXX ursprünglich vollversichert gewesen sei und das Ausmaß dieser Beschäftigung spätestens per XXXX auf ein geringfügiges Ausmaß reduziert worden sei, führte die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, dass das vollversicherte Dienstverhältnis bei der XXXX per XXXX geendet hätte, das heißt der Abschluss einer Bildungskarenzvereinbarung ab XXXX rechtlich nicht (mehr) möglich gewesen sei, da nur ein aufrechtes Dienstverhältnis karenziert werden könne, nicht jedoch ein bereits 18 Tage zuvor beendetes. Mangels gültiger Karenzierungsvereinbarung gebühre daher kein Weiterbildungsgeld. Da glaubhaft sei, dass seine andere Beschäftigung (bei der XXXX) spätestens perXXXX geringfügig gewesen sei, liege auch diesbezüglich kein Grund für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vor.Die belangte Behörde erließ sodann die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhalts, insbesondere dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 in römisch 40 ursprünglich vollversichert gewesen sei und das Ausmaß dieser Beschäftigung spätestens per römisch 40 auf ein geringfügiges Ausmaß reduziert worden sei, führte die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, dass das vollversicherte Dienstverhältnis bei der römisch 40 per römisch 40 geendet hätte, das heißt der Abschluss einer Bildungskarenzvereinbarung ab römisch 40 rechtlich nicht (mehr) möglich gewesen sei, da nur ein aufrechtes Dienstverhältnis karenziert werden könne, nicht jedoch ein bereits 18 Tage zuvor beendetes. Mangels gültiger Karenzierungsvereinbarung gebühre daher kein Weiterbildungsgeld. Da glaubhaft sei, dass seine andere Beschäftigung (bei der römisch 40 ) spätestens perXXXX geringfügig gewesen sei, liege auch diesbezüglich kein Grund für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld vor. Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX (AMS) vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 (AMS) vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "LR1: Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber, der XXXX vereinbart, dass Sie in Bildungskarenz gehen wollen?"LR1: Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber, der römisch 40 vereinbart, dass Sie in Bildungskarenz gehen wollen? BF: Ja. Weder ich noch mein Chef haben gewusst, wie das funktioniert. LR1: Sie haben sich dann beraten lassen und beim AMS vorgesprochen. Wie war die Beratung? BF: Mir wurde gesagt, dass ich gekündigt sein muss, damit ich den Antrag einreichen kann. LR1: Warum sind Sie am XXXX von der XXXX abgemeldet worden?LR1: Warum sind Sie am römisch 40 von der römisch 40 abgemeldet worden? BF: Man hat mir geraten, dass ich einen Monat vor Beginn des Kurses den Antrag einreichen muss. Ich muss von der Arbeit abgemeldet sein, damit den Antrag einreichen darf. AMS: Wann erfolgte das Telefonat mit dem AMS? BF: Anfang XXXX. Ich trug die Unterlagen zusammen. Weil ich noch nicht gekündigt war, schickte man mich wieder nach Hause. Ich hätte den Kündigungsbescheid mitbringen müssen.BF: Anfang römisch 40 . Ich trug die Unterlagen zusammen. Weil ich noch nicht gekündigt war, schickte man mich wieder nach Hause. Ich hätte den Kündigungsbescheid mitbringen müssen. AMS: Diese persönliche Vorsprache erfolgte, bevor Sie Online den Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt haben? BF: Ja. LR1: Halten Sie es für möglich, dass der BF solche Auskünfte vom AMS bekommen hat? AMS: Die Aussage, dass der BF gekündigt sein muss, bevor er den Antrag stellt, halte ich für ausgeschlossen, da es falsch wäre und in diesem Kontext maximal ein Monat vor Beginn der Karenz keinen Sinn ergeben würde. LR1: Was waren die konkreten Gründe, warum das AMS das Weiterbildungsgeld mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX nicht zugesprochen hat?LR1: Was waren die konkreten Gründe, warum das AMS das Weiterbildungsgeld mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 nicht zugesprochen hat? AMS: Der BF hat in seiner Beschwerde eine § 11 AVRAG-Bestätigung vorgelegt, aus der der angestrebte Beginn mit XXXX angestrebt worden wäre und damit die Karenzierung zu einem Zeitpunkt beginnen würde, wo der BF nicht mehr in einem Dienstverhältnis zuXXXX gestanden wäre.AMS: Der BF hat in seiner Beschwerde eine Paragraph 11, AVRAG-Bestätigung vorgelegt, aus der der angestrebte Beginn mit römisch 40 angestrebt worden wäre und damit die Karenzierung zu einem Zeitpunkt beginnen würde, wo der BF nicht mehr in einem Dienstverhältnis zuXXXX gestanden wäre. LR1: Wie weit ist dabei berücksichtigt worden, dass der Arbeitgeber die Abmeldung nachträglich auf den Abmeldegrund "Bildungskarenz" korrigiert hat? AMS: Soweit ich aus dem Sachverhalt weiß, hat sich die Beschwerdesachbearbeiterin nicht mehr genau damit auseinandergesetzt. LR1: Wann haben Sie den Kurs vereinbart? BF: Das war ca. im XXXX oder XXXX. Ich habe von diesem Institut gehört. Ca. zwei bis drei Monate vor Kursbeginn habe ich die Anmeldung verschickt. Dann ging ich zum AMS und informierte mich.BF: Das war ca. im römisch 40 oder römisch 40 . Ich habe von diesem Institut gehört. Ca. zwei bis drei Monate vor Kursbeginn habe ich die Anmeldung verschickt. Dann ging ich zum AMS und informierte mich. AMS: Die Karenzierung wurde für XXXX vereinbart?AMS: Die Karenzierung wurde für römisch 40 vereinbart? BF: Ja, weil ich dachte, dass ich einen Monat vorher abgemeldet sein müsste. AMS: Wir haben eine Karenzierung per XXXX, eine Karenzierung ab XXXX. Sie sagen, die Karenzierung sollte ab XXXX sein.AMS: Wir haben eine Karenzierung per römisch 40 , eine Karenzierung ab römisch 40 . Sie sagen, die Karenzierung sollte ab römisch 40 sein. BF: Nein, ich wollte den Beginn mit XXXX, weil der Kurs auch am XXXX beginnt. Es ging mir nicht um die Arbeits- bzw. Lohneinstellung, sondern um den Kurs.BF: Nein, ich wollte den Beginn mit römisch 40 , weil der Kurs auch am römisch 40 beginnt. Es ging mir nicht um die Arbeits- bzw. Lohneinstellung, sondern um den Kurs. R: Sie haben den Beginn des KursesXXXX und die Karenzierung vom XXXX verwechselt?R: Sie haben den Beginn des KursesXXXX und die Karenzierung vom römisch 40 verwechselt? BF: Ich habe es nicht verstanden. R: Aber Sie laut AS 3 der Beschwerdevorentscheidung gesagt, dass Sie am XXXX im Restaurant zu arbeiten aufgehört hätten, weil Sie sich auf die Ausbildung vorbereiten wollten.R: Aber Sie laut AS 3 der Beschwerdevorentscheidung gesagt, dass Sie am römisch 40 im Restaurant zu arbeiten aufgehört hätten, weil Sie sich auf die Ausbildung vorbereiten wollten. AMS: Zusätzlich wurde der XXXX als Endungszeitpunkt angeführt?AMS: Zusätzlich wurde der römisch 40 als Endungszeitpunkt angeführt? BF: Ich habe mich nicht ausgekannt? LR1: Gibt es von XXXXInformationen, wann die Bildungskarenz endet? BF: Mit Ende XXXX des Kurses.BF: Mit Ende römisch 40 des Kurses. R: Wie lange war die Bildungskarenz vereinbart? BF: Eigentlich bis Ende XXXX. Ich habe nicht gewusst, wie man das formuliert.BF: Eigentlich bis Ende römisch 40 . Ich habe nicht gewusst, wie man das formuliert. LR1: Sie brauchen eine Bestätigung der XXXX von wann bis wann die Bildungskarenz vereinbart worden ist.LR1: Sie brauchen eine Bestätigung der römisch 40 von wann bis wann die Bildungskarenz vereinbart worden ist. AMS: Wie gesagt. Das Beginn bzw. Enddatum ist für mich auch ein Problem. R: Wann beginnt die Bildungskarenz? AMS: Mit XXXX."AMS: Mit römisch 40 ." Das erkennende Gericht trug dem Beschwerdeführer darüber hinaus auf, dem BVwG binnen zwei Wochen eine Bestätigung der XXXX, von wann bis wann die Bildungskarenz vereinbart worden ist, vorzulegen.Das erkennende Gericht trug dem Beschwerdeführer darüber hinaus auf, dem BVwG binnen zwei Wochen eine Bestätigung der römisch 40 , von wann bis wann die Bildungskarenz vereinbart worden ist, vorzulegen. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Bildungskarenzvereinbarung nach § 11 AVRAG zwischen ihm und der XXXX für die Dauer vom XXXX bis XXXX.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bildungskarenzvereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG zwischen ihm und der römisch 40 für die Dauer vom römisch 40 bis römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am XXXXWeiterbildungsgeld beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Dienstgeber XXXX Bildungskarenz

§ 11AVRAG vom XXXX bis XXXX vereinbart.

Er war zuvor seit XXXXvollversichert bei diesem Dienstgeber beschäftigt.Der Beschwerdeführer hat mit seinem Dienstgeber römisch 40 Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart. Er war zuvor seit XXXXvollversichert bei diesem Dienstgeber beschäftigt. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei derXXXX in XXXX war ursprünglich vollversichert und reduzierte er das Ausmaß dieser Beschäftigung spätestens per XXXX auf ein geringfügiges Ausmaß. Die ordnungsgemäße zeitnahe Ummeldung unterblieb jedoch aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen.Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei derXXXX in römisch 40 war ursprünglich vollversichert und reduzierte er das Ausmaß dieser Beschäftigung spätestens per römisch 40 auf ein geringfügiges Ausmaß. Die ordnungsgemäße zeitnahe Ummeldung unterblieb jedoch aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen. Das aufrechte vollbeschäftigte Dienstverhältnis mit der XXXX wurde aufgrund der Bildungskarenzvereinbarung mit XXXX karenziert.Das aufrechte vollbeschäftigte Dienstverhältnis mit der römisch 40 wurde aufgrund der Bildungskarenzvereinbarung mit römisch 40 karenziert. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Bestätigung der XXXX vom XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer an der Kombinationsausbildung XXXX in der Zeit von XXXX teilnahm. Es handelt sich um einen Tageskurs (inklusive Pausen) von XXXXbis XXXX Uhr (montags bis donnerstags) bzw. XXXX bis XXXX Uhr (freitags).Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegte Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 bestätigt, dass der Beschwerdeführer an der Kombinationsausbildung römisch 40 in der Zeit von römisch 40 teilnahm. Es handelt sich um einen Tageskurs (inklusive Pausen) von XXXXbis römisch 40 Uhr (montags bis donnerstags) bzw. römisch 40 bis römisch 40 Uhr (freitags). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem XXXX.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX Weiterbildungsgeld beantragt hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 Weiterbildungsgeld beantragt hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber XXXX eine Bildungskarenz

§ 11

AVRAG vom XXXX bis XXXX vereinbart hat, ergibt sich aus der vorgelegten unbedenklichen Bildungskarenzvereinbarung vom XXXX, die am XXXX an das BVwG übermittelt wurde. Demnach wurde für die Dauer von XXXX bis XXXX eine Bildungskarenz vereinbart. Am XXXX wurde das vollbeschäftigte Dienstverhältnis zur XXXX, das laut Versicherungsauszug nachweislich seit XXXX bestand, karenziert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich überdies gezeigt, dass nichts Anderes bereits bei Antragstellung Intention des Beschwerdeführers und Dienstgebers gewesen war, der Beschwerdeführer jedoch mangels Kenntnissen schlichtweg nicht in der Lage war, das Formular dem gemeinsamen Willen entsprechend auszufüllen und beizubringen. Dies gelang ihm erst durch Vorlage der entsprechenden Bildungskarenzvereinbarung vom XXXX auf Auftrag des BVwG.Dass der Beschwerdeführer mit seinem Dienstgeber römisch 40 eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG vom römisch 40 bis römisch 40 vereinbart hat, ergibt sich aus der vorgelegten unbedenklichen Bildungskarenzvereinbarung vom römisch 40 , die am römisch 40 an das BVwG übermittelt wurde. Demnach wurde für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 eine Bildungskarenz vereinbart. Am römisch 40 wurde das vollbeschäftigte Dienstverhältnis zur römisch 40 , das laut Versicherungsauszug nachweislich seit römisch 40 bestand, karenziert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich überdies gezeigt, dass nichts Anderes bereits bei Antragstellung Intention des Beschwerdeführers und Dienstgebers gewesen war, der Beschwerdeführer jedoch mangels Kenntnissen schlichtweg nicht in der Lage war, das Formular dem gemeinsamen Willen entsprechend auszufüllen und beizubringen. Dies gelang ihm erst durch Vorlage der entsprechenden Bildungskarenzvereinbarung vom römisch 40 auf Auftrag des BVwG. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX in XXXX war ursprünglich vollversichert und reduzierte er das Ausmaß dieser Beschäftigung spätestens per XXXX auf ein geringfügiges Ausmaß. Die ordnungsgemäße zeitnahe Ummeldung unterblieb jedoch aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Beschwerdevorprüfungsverfahren, die auch von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden und unstrittig geblieben sind.Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 in römisch 40 war ursprünglich vollversichert und reduzierte er das Ausmaß dieser Beschäftigung spätestens per römisch 40 auf ein geringfügiges Ausmaß. Die ordnungsgemäße zeitnahe Ummeldung unterblieb jedoch aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Beschwerdevorprüfungsverfahren, die auch von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden und unstrittig geblieben sind. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem XXXX erfüllt, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 erfüllt, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.5.

§ 11Abs.

1 AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.3.5.

Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:"§ 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

  1. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  3. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

§ 14Abs.

4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die

Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Z

  1. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  2. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist

Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. 4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

§ 11AVRAG zu behandeln.

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400."

(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400." 3.6. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld muss

den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen eine gültige Bildungskarenzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer über die Dauer der Bildungskarenz vorliegen, eine zumindest sechsmonatige ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gegeben sein sowie eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. Die anderen in § 26 AlVG genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig.Für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld muss

den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen eine gültige Bildungskarenzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer über die Dauer der Bildungskarenz vorliegen, eine zumindest sechsmonatige ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung gegeben sein sowie eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. Die anderen in Paragraph 26, AlVG genannten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer nahm, wie festgestellt, an der Kombinationsausbildung derXXXX in der Zeit von XXXX im Ausmaß von mindestens XXXX Wochenstunden teil. Dies hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der Bestätigung vom XXXX der XXXX nachgewiesen.Der Beschwerdeführer nahm, wie festgestellt, an der Kombinationsausbildung derXXXX in der Zeit von römisch 40 im Ausmaß von mindestens römisch 40 Wochenstunden teil. Dies hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der Bestätigung vom römisch 40 der römisch 40 nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens aufgefordert, eine schriftliche Bildungskarenzvereinbarung, die seinen Angaben im Antrag auf Weiterbildungsgeld entsprechen, vorzulegen. Hierzu war der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde mangels ausreichenden Kenntnissen über das notwendige Prozedere der Bildungskarenzvereinbarung seinerseits und auf Seiten seines Dienstgebers schlichtweg nicht in der Lage wiewohl bereits bei Antragstellung Intention des Beschwerdeführers und seines Dienstgebers gewesen war, eine Bildungskarenz für die Dauer von XXXX bis XXXX zu vereinbaren.Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens aufgefordert, eine schriftliche Bildungskarenzvereinbarung, die seinen Angaben im Antrag auf Weiterbildungsgeld entsprechen, vorzulegen. Hierzu war der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde mangels ausreichenden Kenntnissen über das notwendige Prozedere der Bildungskarenzvereinbarung seinerseits und auf Seiten seines Dienstgebers schlichtweg nicht in der Lage wiewohl bereits bei Antragstellung Intention des Beschwerdeführers und seines Dienstgebers gewesen war, eine Bildungskarenz für die Dauer von römisch 40 bis römisch 40 zu vereinbaren. Dies gelang ihm jedoch, aufgefordert durch den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung, schließlich durch Vorlage der Bildungskarenzvereinbarung vom XXXX.Dies gelang ihm jedoch, aufgefordert durch den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung, schließlich durch Vorlage der Bildungskarenzvereinbarung vom römisch 40 . Des Weiteren sind auch die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Anwartschaft erfüllt. Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt seit XXXX durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt gewesen.Des Weiteren sind auch die weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Anwartschaft erfüllt. Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt seit römisch 40 durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt gewesen. Da alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes bei Bildungskarenz ab dem XXXXerfüllt sind, war der Beschwerde gegen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung stattzugeben und Weiterbildungsgeld im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2189439.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.