2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Italien vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund einer illegalen Einreise am 14.04.2015 (Kategorie 2) sowie eine Asylantragstellung am 16.04.2015 (Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 20.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 01.09.2016, am selben Tag an das BFA übermittelt, stimmte Italien diesem Ersuchen
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 20.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 01.09.2016, am selben Tag an das BFA übermittelt, stimmte Italien diesem Ersuchen
Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Die Abschiebung des BF war in Folge für den 20.12.2016 geplant. Diese Abschiebung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da der BF untertauchte. Gegen den BF wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher am 19.02.2018 vollzogen wurde. Die Abschiebung des BF erfolgte nachweislich am 01.03.2018. Am 17.07.2018 wurde der BF erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten. In Folge wurde der BF auf freien Fuß gesetzt und von der Anordnung von Schubhaft abgesehen, da im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung festgestellt werden konnte, dass der BF an einer näher bezeichnete Adresse aufhältig und für die Behörde greifbar war. Der BF legte der Behörde auch seinen nigerianischen Reisepass vor. Dem BF wurde einmalig die Möglichkeit zur sofortigen freiwilligen Ausreise nach Italien eingeräumt. Diese nahm der BF jedoch nicht in Anspruch. Am 23.08.2018 wurde abermals ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Italien verpflichtete sich durch Zeitablauf zur Übernahme des BF. Die Überstellung des BF wurde seitens der Behörde für 05.09.2018 organisiert. Auf Grundlage eines Festnahmeauftrages wurde mehrmals versucht, den BF an der der Behörde bekannten Adresse, an der sich der BF zwischenzeitlich meldebehördlich angemeldet hatte, festzunehmen. Der BF konnte jedoch an der Adresse nicht angetroffen werden, laut Auskunft eines Nachbarn sei der BF Tage zuvor aus der Wohnung ausgezogen. Die amtliche Abmeldung des BF wurde in die Wege geleitet. Die Überstellung des BF nach Italien musste sodann abberaumt werden. Gleichzeitig erging seitens der österreichischen Behörde am 04.09.2018 die Mitteilung betreffend das Untertauchen des BF sowie das Ersuchen um Ausdehnung der Überstellungsfrist an die italienische Dublinbehörde. Am 04.02.2019 wurde der BF erneut einer Personenkontrolle unterzogen und sein illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt. Der BF wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt. Am 05.02.2019 wurde der BF zur möglichen Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er circa 3 Monate nach seiner letzten Abschiebung ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, weil seine Lebensgefährtin ein Kind habe und er das Baby habe sehen wollen. Seit jener Einreise sei er nicht mehr ausgereist. Er habe einen Reisepass, dieser läge der Behörde vor. In Italien verfüge er lediglich über eine "ID Karte". Von einem Aufenthaltstitel wisse er nichts. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, jedoch darüber noch keine Entscheidung erhalten. Mit wieviel Geld er in Österreich eingereist sei, daran könne er sich nicht mehr erinnern, gegenwärtig habe er lediglich ein paar Münzen bei sich. Er lebe bei seiner Lebensgefährtin, die ihn unterstützte. Sie hätten vor, in Italien zu heiraten. Hinsichtlich seiner Unterkunft nannte der BF eine Adresse in Wien, an der er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind leben würde. Er habe vor, diesen Monat in Österreich zu bleiben. Hinsichtlich seines Familienstandes gab er an, ledig zu sein und ein Kind zu haben. Sonstige Familienangehörige habe er in Österreich oder der EU nicht. In Nigeria würden seine Mutter und seine Schwestern leben. Auf den Vorhalt der Behörde, dass ihm am 18.07.2018 die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei, der er nicht Folge geleistet habe und er stattdessen im Bundesgebiet untergetaucht sei, gab der BF an, er habe zurückkehren wollen, aber man ihm gesagt habe, dass er bleiben solle und dass er angerufen werde. Auf das Ersuchen des BF hin, er wolle erneut die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gewährt bekommen, wurde dem BF seitens des einvernehmenden Beamten mitgeteilt, dass ihm bereits einmal die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei und er diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen habe, weshalb er als nicht vertrauenswürdig einzustufen sei. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt. Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1,2 und 9, ging von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel.Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,2 und 9, ging von der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 06.02.2019 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerde geht im Wesentlichen davon aus, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet habe. Der BF verfüge in Österreich über ein aufrechtes Familien- und Privatleben, was seitens der belangten Behörde jedoch unerwähnt geblieben sei. Die belangte Behörde gehe auch davon aus, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei, obwohl der BF ein aufrechtes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn führe. Die belangte Behörde gehe auch von der Straffälligkeit des BF aus, obwohl er in Österreich nie straffällig geworden sei. Das Argument der belangten Behörde, der BF stelle ein Fluchtrisiko dar, sei nicht stichhaltig und widersprüchlich, es sei das Bestreben des BF in Österreich weiterhin sein Familienleben zu führen, der BF und seine Lebensgefährtin würden heiraten wollen und dem BF sollte die Möglichkeit gegeben werden, bei der Geburt seines zweiten Kindes anwesend zu sein bzw. als Vater auf der Geburtsurkunde zu zeichnen. Die Beschwerde geht insgesamt davon aus, dass keine Fluchtgefahr bestehe und führt auch aus, dass der BF in Wien einen Wohnsitz habe und auch gemeldet sei. Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft auf. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine Rechtsvertretung die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die ordentliche Revision zuzulassen sowie den Verfahrenskostenersatz. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde erstattete im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme, in der sie neben der Zusammenfassung des Sachverhaltes ausführte: "Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Der BF wurde am 01.03.2018 nach Italien überstellt und war somit in Kenntnis, dass eine Rückkehr innerhalb von achtzehn Monaten (ab Ausreise) verboten war. Entgegen dieser Auflage kehrte der BF zurück und verblieb illegal in Österreich. Der BF entzog sich dem Abschiebeverfahren und war selbst für den VMÖ( freiwillige Rückkehr) nicht mehr erreichbar. In diesem Zusammenhang darf auf den übermittelten Dublin Akt der EAST OST hingewiesen werden. Der BF setzte den Aufenthalt im Verborgenen fort und vermied es, die Behörde über den tatsächlichen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen. Der BF wurde am 18.07.2018 aus der Haft entlassen und hatte die Möglichkeit das Bundesgebiet aus Eigenen zu verlassen. Der Bf war nicht dazu bereit, einen Wohnsitzwechsel der Behörde bekanntzugeben und musste ein Verfahren zur freiwilligen Rückkehr abgebrochen werden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien und hat sich der BF entgegen den fremdenpolizeilichen Vorschriften verhalten. Der BF kann nicht mehr als vertrauenswürdig eingestuft werden und war somit das gelindere Mittel nicht mehr anzuwenden. Es musste von Seiten der EAST OST Dublin-Abteilung die Rückführung nach Italien nochmals organisiert werden. Im Falle der Entlassung ist zu befürchten, dass der BF diese Möglichkeit dazu benützt, um sich wieder dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." Das Bundesamt beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Aufwandersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am 13.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 20.10.2016, Zl. 1126335707-161120586, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, GZ W205 2138432-1/2E, wurde die Beschwerde des BF seitens des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 15.11.2016 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Die Rückführung des BF nach Italien ist für den 18.02.2019 organisiert. Der BF ist haftfähig. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2019, um 11.45 Uhr, persönlich zugestellt. Der BF befindet sich seit 05.02.2019 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF weist einen Eurodac-Treffer in Italien auf und hat in diesem Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt. Den Ausgang des Verfahrens in Italien hat der BF jedoch nicht abgewartet und ist untergetaucht und nach Österreich weitergereist. Der BF wurde erstmals am 01.03.2018 nach Italien überstellt und reiste in Folge abermals in Österreich ein. Am 17.07.2018 wurde der BF erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten. In Folge wurde der BF auf freien Fuß gesetzt und von der Anordnung von Schubhaft abgesehen, da im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung festgestellt werden konnte, dass der BF an einer näher bezeichnete Adresse aufhältig und für die Behörde greifbar war. Dem BF wurde einmalig die Möglichkeit zur sofortigen freiwilligen Ausreise nach Italien eingeräumt. Diese nahm der BF jedoch nicht in Anspruch. Die Überstellung des BF wurde seitens der Behörde für 05.09.2018 organisiert. Auf Grundlage eines Festnahmeauftrages wurde mehrmals versucht, den BF an der der Behörde bekannten Adresse, an der sich der BF zwischenzeitlich meldebehördlich angemeldet hatte, festzunehmen. Der BF konnte jedoch an der Adresse nicht angetroffen werden und war für die Behörde in Folge nicht greifbar. Die Überstellung des BF nach Italien musste sodann storniert werden. Der BF wurde infolge von der zuletzt bekannten Adresse am 05.12.2018 amtlich abgemeldet. Der BF war - außerhalb behördlicher Unterbringung - von 22.08.2016 - 26.08.2016, von 26.08.2016-22.12.2016, am 19.02.2018 und von 20.07.2018-05.12.2018 behördlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung am 05.02.2019 war der BF nicht meldeamtlich registriert. Der BF verfügt in Österreich über keine festen familiären und sozialen Bindungen, keine gesicherte Unterkunft und weist keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seines Vorverhaltens ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden (vgl. VfSlg. 17.891/2006, 18.058/2007, 18.143/2007). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Art. 9 Abs. 2 RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden.Bedenken gegen die Verhängung von Schubhaft durch Mandatsbescheid bestehen nicht und sind auch bislang in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht releviert worden vergleiche VfSlg. 17.891 aus 2006,, 18.058 aus 2007,, 18.143 aus 2007,). Auch aus unionsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Bedenken, weil auch durch einen Mandatsbescheid entsprechend Artikel 9, Absatz 2, RL 2013/33/EU die Haft von einer Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet wird und auch im Mandatsbescheid in der Anordnung die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben werden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2214091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.