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{'item': 'W173 2193714-1'}

Obsah (15)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW173 2193714-1 SpruchW173 2193714-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A.I. und A.II ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Dieser beruhte auf folgendem Leiden: 1. Arthrose des Hüftgelenks links nach Gelenkspfannenbruch 1987 (Pos.Nr. 02.05.11 - GdB 50%), 2. Lähmung des Fußhebernerves links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 3. Arthrose des Kniegelenks links bei Zustand nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma bei Zustand nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%) und 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand. In der Folge wurde dem BF am 14.1.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. 2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus: "...................... Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 21.11.2013, ges. GdB 60% Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Zwischenanamnese: 01/2017 Lungenembolie, vor 6 Wochen Hüfttotalendoprothese links,01 aus 2017, Lungenembolie, vor 6 Wochen Hüfttotalendoprothese links, Derzeitige Beschwerden: Unter Belastung bekomme ich wenig Luft. Die linke Schulter schmerzt. Ich kann den Arm nicht hochheben. Das linke Knie schmerzt. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Eliquis, Omeprazol, Candesarcomp, Spirolto, Aprednislon, Naprobene, Xatral, Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/2017 Becken-CT beschreibt Coxarthrosezeichen links mehr als rechts bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links08 aus 2017, Becken-CT beschreibt Coxarthrosezeichen links mehr als rechts bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links Internistischer Befund über Ergometrie, beschreibt als NB unauffällige ventilatorische Funktion Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 180,00 cm, Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, die Atmung ist oberflächlich, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, kleiner Nabelbruch. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: Druckschmerz über der Sehne der langen Bizepssehne. 0°-Abduktionstest und Außenrotation gegen Kraft sind links schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-170, links 30-0-100. F rechts 170-0-50, links 90-0-30. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links die Hand mit Mühe zum Hinterhaupt. Kreuzgriff rechts uneingeschränkt, links Daumenkuppe L2. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. rechts Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt einen ausgeprägten Steppergang links. Zehenballstand links eingeschränkt, Fersenstand links nicht möglich, Einbeinstand ist links derzeit nicht möglich, rechts jeweils uneingeschränkt. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge links +1 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist links herabgesetzt. Linke Hüfte: relativ frische etwa 30 cm lange Narbe bis zum Gesäß reichend. Kein Rüttel-, Stauchungs-, oder Extensionsschmerz. Linkes Knie: Streckhemmung von 10°. Seitlich blasse alte Narben oberhalb vom Kniegelenksspalt. Gering X-Fehlstellung. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Kniescheibenbeweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Vorfußheberlähmung links. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-90. R (S 90°) rechts 15-0-30, links 15-0-10. Knie S rechts 0-0-140, links 0-10-125. Oberes Sprunggelenk aktiv rechts 15-0-40, links 0-20-30. Passiv links 0-0-35. Wirbelsäule: Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Kein Druck- oder Klopfscherz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25. Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist links hinkend, nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Peronaeuslähmung links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da komplett 04.05.13 40 2 Hüfttotalendoprothese links mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung Fixer Rahmensatz 02.05.09. 30 3 Kniegelenksarthrose links nach Schienbeinkopfbruch Fixer Rahmensatz 02.05.20. 30 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.01.01. 20 5 Engpasssyndrom linke Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.03. 20 6 Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich ist. 09.01.01. 20 7 Nabelbruch Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung gegeben ist. 07.08.01. 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 7 um 1 Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wesentliche Besserung von Leiden 1 nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch wesentliche Besserung von Leiden 1, Herabsetzung um 1 Stufe. X Dauerzustand ...........................römisch zehn Dauerzustand ........................... 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Die verwendete Unterarmstützkrücke behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht in hohem Maße. Es ist auch davon auszugehen, dass die Unterarmstützkrücke in nächster Zeit abgebaut werden kann. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine ..........................." 3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. XXXX , das in der Beilage angeschlossen war. Danach erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. römisch 40 , das in der Beilage angeschlossen war. Danach erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". 4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2
  2. cm)verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen.4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2
  3. cm)verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen. Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. XXXX belege eine COPD II, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. XXXX habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen.Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. römisch 40 belege eine COPD römisch zwei, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. römisch 40 habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen. Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium III - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt.Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium römisch drei - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt. Die bei der persönlichen Untersuchung getragenen Turnschuhe seien darauf zurückzuführen, dass der BF an diesem Tag unter angeschwollenen Beinen gelitten habe und daher nur auf dieses Schuhwerk zurückgreifen habe können. Dies sei vom Sachverständigen nicht hinterfragt worden. Das gegenständliche Sachverständigengutachten könne keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilden, sodass die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt werde. Zur beantragen Zusatzeintragung führte der BF aus, der Sachverständige habe seine Beurteilung nur auf die Bewältigung einer bestimmten Gehstrecke bzw. auf das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel abgestimmt. Die Schmerzen seien nicht berücksichtigt worden. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es sei ihm nicht möglich, eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter selbst unter Zuhilfenahme von Stützkrücken, ohne Schmerzen durchgehend zu bewältigen. Zudem sei die nächstgelegene Haltestelle für die Bahn ca. 1.400 Meter und für den Bus ca. 1.200 Meter von seinem Wohnort entfernt. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Rechtsfrage auseinander gesetzt. Es werde die Eintragung der begehrten Zusatzeintragung begehrt, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Auferlegung der Verfahrenskosten an die belangte Behörde. 5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus: "........................ Anamnese: Vorgeschichte - siehe Vorgutachten Lungenfacharzt Dr. XXXX 5.9.2017:Lungenfacharzt Dr. römisch 40 5.9.2017: St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD II, Hiatushemie/GERD;St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD römisch zwei, Hiatushemie/GERD; St.p.Hemithyreoidektomie Dr. XXXX 21.6.2016:St.p.Hemithyreoidektomie Dr. römisch 40 21.6.2016: Echokardiographie: systolisch gute LVF, Zeichen einer frühdiastolischen Relaxationsstörung, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, geringe MI - nicht relevant. Ergometrie: 93 % des zu erwartenden Sollwertes, Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung - kein Hw. auf klnisch relevante KHK Hüft-TEP links 10/2017 Derzeitige Beschwerden: Schmerzen li Hüfte und li Knie, Missempfindungen in den Waden in Ruhe (v.a. in der Nacht) - deshalb wurde nun eine Restextherapie etabliert. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Euthyrox, Omeprazol, Allopurinol, Eliquis, Candesarcomp 8/12,5, Naprobene, Spiolto Respimat, Inkontan, Xatral, Restex. Eine Peronaeusschiene wird nicht getragen. Sozialanamnese: pensionierter Bausachverständiger Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Anamnese - ein urologischer Befundbericht liegt nicht vor Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: überernährt; Größe: 180,00 cm; Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: 149/89 Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 25-0-25, R 70-0-70. übrige WS: Beckenschiefstand, Seitneigen 1/3 eingeschränkt, Rotation nur diskret endlagig eingeschränkt, FBA 23cm, Lasegue bds. negativ. OE: mehrere, teils flächige Narben linker Oberarm (nach Verkehrsunfall) li Schulter: Abduktion 90°, R fast 1/2 eingeschränkt, UE: li Hüfte: blande OP-Narbe vom li Becken über die linke Hüfte ziehend, S 0-0-90, R 25-0-10; li Knie: S 0-5-125, kein Erguss, bandfest, leichtes Krepitieren, Zohlenzeichen positiv. das linke Bein ist um ca. 1,5cm länger Schwäche der Vorfußhebung (KG 3/5), Großzehenhebung kräftig, Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen weich, Nabelbruch mit Druckschmerz, Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: flüssig, normales Tempo, links hinkend bedingt durch leichten Steppergang. Eine Gehhilfe ist nicht erforderlich. Einbeinstand bds. durchführbar, Zehenstand bds. durchführbar, Fersenstand links eingeschränkt. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10 aus 2017, bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung 02.02.02 40 2 Peronaeusschwäche links 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da kein Fallfuß vorliegt und ein Kraftgrad von 3/5 ausgeübt werden kann. 04.05.13. 30 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits Unterer Rahmensatz, da unter laufender inhalativer Therapie stabil. Eine laufende Antikoagulation ist hier mitberücksichtigt. 06.06.02. 30 4 Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 09.01.01. 20 5 Nabelbruch 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da druckdolent und nicht zur Gänze reponierbar. 07.08.01. 20 6 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01. 10 7 gastroösophageale Refluxsymptomatik bei Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie weitgehend beschwerdefrei. 07.03.05. 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2 und dem führenden Leiden vorliegt und ein relevantes Lungenleiden vorliegt, welches allerdings im Alltag keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht, weil sie keine maßgebliche funktionelle Beeinträchtigung verursachen, die das Gesamtbild wesentlich negativ beeinflussen könnten. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: eine mögliche Niereninsuffizienz lässt sich ohne Laborbefunde nicht einschätzen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusammenfassung der Leiden betreffend den Bewegungs- und Stützapparat, Herabsetzung der Peronaeusparese, da KG 3/5 erhalten. Neu anerkannt wird eine COPD, ein Zustand nach Lungenemolie, eine Hypertonie und eine Refluxsymptomatik. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 50vH. X Dauerzustand...............römisch zehn Dauerzustand............... 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke kann mit mäßig hinkendem Gangbild, flüssig, in normalem Tempo ohne Gehhilfe zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen und der Transport sind mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, weil Niveauunterschiede ohne größere Probleme überwunden werden können und die oberen Extremitäten ausreichend funktionell einsetzbar sind. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..................................." 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2018 wurde die Beschwerde des BF zum Antrag auf Zuerkennung der begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es sei ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Das medizinische Gutachten von Dr. XXXX habe schlüssig ergeben, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vom BF nicht erfüllt würden. Das genannte Gutachten war der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2018 wurde die Beschwerde des BF zum Antrag auf Zuerkennung der begehrten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es sei ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Das medizinische Gutachten von Dr. römisch 40 habe schlüssig ergeben, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vom BF nicht erfüllt würden. Das genannte Gutachten war der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen. 7. Mit Vorlageantrag vom 17.4.2018 brachte der BF zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom 9.1.2018 vor, dass trotz erfolgter Hinweise auf wesentliche Erkrankungen diese bei der durchgeführten Begutachtung unberücksichtigt geblieben seien, die seinen Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflussen würden. Die totale Lähmung des Peronaeus wirke sich beim Gehen aus und führe vermehrt zum Sturz, sodass von keiner Verbesserung auszugehen sei. Trotz Totalendoprothese sei lediglich eine leichte Besserung eingetreten. Die weiter beeinflussenden Erkrankungen seien bei der Neubemessung einzubeziehen. Trotz ordnungsgemäßer medikamentöser Therapie würden immer wieder leichte bis schwere oft plötzliche Schmerzen auftreten. Der BF beantragt die Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz seiner Verfahrenskosten durch den Rechtsträger der belangten Behörde. Es sei die mittlerweile sich verstärkte chronische Niereninsuffizienz, die markante Verschlechterung der unteren Extremitäten im Bereich des linken Knies sowie der oberen Extremitäten im Bereich der linken Schulter nicht berücksichtigt worden. Es verwundere, dass ein Gutachten innerhalb von 10-15 Minuten erstellt werden könne. Dabei würde nur der momentane Gesundheitszustand des BF, nicht jedoch die Auswirkungen auf langfristige und lebenslange Lebensführung und Lebensqualität berücksichtigt. Das eingeholte Gutachten vom 12.3.2018 vermittle den Eindruck, der BF wäre mehr oder mindert kerngesund. Dies treffe insbesondere auf die unteren und oberen Extremitäten und die Lendenwirbelsäule zu. Der BF verwies dazu auf die beiliegenden Befunde zu den Extremitäten und der Lendenwirbelsäule. Wegen der Schmerzen sei eine Gehhilfe erforderlich. Der BF legte an Hand von Bespielen für ihn erforderliche Weg zum Arzt und zur Apotheke und die zu bewältigende Strecke mit öffentlichen Verkehrsmittel dar. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren Befunde von Dr. XXXX , FA für Radiologie insbesondere zur Lendenwirbelsäule und zum rechten Kniegelenk.7. Mit Vorlageantrag vom 17.4.2018 brachte der BF zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom 9.1.2018 vor, dass trotz erfolgter Hinweise auf wesentliche Erkrankungen diese bei der durchgeführten Begutachtung unberücksichtigt geblieben seien, die seinen Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflussen würden. Die totale Lähmung des Peronaeus wirke sich beim Gehen aus und führe vermehrt zum Sturz, sodass von keiner Verbesserung auszugehen sei. Trotz Totalendoprothese sei lediglich eine leichte Besserung eingetreten. Die weiter beeinflussenden Erkrankungen seien bei der Neubemessung einzubeziehen. Trotz ordnungsgemäßer medikamentöser Therapie würden immer wieder leichte bis schwere oft plötzliche Schmerzen auftreten. Der BF beantragt die Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz seiner Verfahrenskosten durch den Rechtsträger der belangten Behörde. Es sei die mittlerweile sich verstärkte chronische Niereninsuffizienz, die markante Verschlechterung der unteren Extremitäten im Bereich des linken Knies sowie der oberen Extremitäten im Bereich der linken Schulter nicht berücksichtigt worden. Es verwundere, dass ein Gutachten innerhalb von 10-15 Minuten erstellt werden könne. Dabei würde nur der momentane Gesundheitszustand des BF, nicht jedoch die Auswirkungen auf langfristige und lebenslange Lebensführung und Lebensqualität berücksichtigt. Das eingeholte Gutachten vom 12.3.2018 vermittle den Eindruck, der BF wäre mehr oder mindert kerngesund. Dies treffe insbesondere auf die unteren und oberen Extremitäten und die Lendenwirbelsäule zu. Der BF verwies dazu auf die beiliegenden Befunde zu den Extremitäten und der Lendenwirbelsäule. Wegen der Schmerzen sei eine Gehhilfe erforderlich. Der BF legte an Hand von Bespielen für ihn erforderliche Weg zum Arzt und zur Apotheke und die zu bewältigende Strecke mit öffentlichen Verkehrsmittel dar. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren Befunde von Dr. römisch 40 , FA für Radiologie insbesondere zur Lendenwirbelsäule und zum rechten Kniegelenk. 8. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 26.4.2018 zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des BF ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten vom 23.8.2018 Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:8. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 26.4.2018 zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des BF ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten vom 23.8.2018 Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: "................................... Anamnese: Es wurden im Vorfeld bereits 3 Gutachten erstellt: Vorgutachten 21.11.2013, Dr. XXXX , FA für Orthopädie GdB 60%, keine UnzumutbarkeitVorgutachten 21.11.2013, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie GdB 60%, keine Unzumutbarkeit Gutachten: Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin 23.11.2017, GdB 50v.H., keine UnzumutbarkeitGutachten: Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin 23.11.2017, GdB 50v.H., keine Unzumutbarkeit Gutachten: Dr. XXXX , Allgemeinmedizin 12.03.2018, keine UnzumutbarkeitGutachten: Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin 12.03.2018, keine Unzumutbarkeit Med. Anamnese: 1987 Verkehrsunfall mit Luxationsfraktur des Acetabulums links - operative Versorgung, Schienbeinkopffraktur - operative Versorgung Osteochondrose L5/S1 Peronaeusparese links Struma nodosa bei Zustand nach Strumektomie, Nabelhernie 01/2017 Zustand nach Lungeninfarkt01 aus 2017, Zustand nach Lungeninfarkt 10/2017 St. p Hüfttotalendoprothese links10 aus 2017, St. p Hüfttotalendoprothese links COPD IlCOPD römisch eins l Hiatushernie/GERD Hypertonie, Hyperurikämie Prostatahyperplasie bei erhöhtem PSA Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund der Begutachtung wird eine zunehmende Atemnot bei vorgenannter COPD Il beschrieben. Zunehmend diese vor allem bei Belastung und unter Anstrengung, geringe Sprechdyspnoe in Ruhe.Im Vordergrund der Begutachtung wird eine zunehmende Atemnot bei vorgenannter COPD römisch eins l beschrieben. Zunehmend diese vor allem bei Belastung und unter Anstrengung, geringe Sprechdyspnoe in Ruhe. Schmerzen werden vor allem in der LWS und im rechten und linken Knie angegeben - zunehmend unter Belastung, seit kurzen wird ein Genotrain getragen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Omeprazol, Ehthyrox, Eliquis, Candesarcomp, Allopurinol, Spirolot Respimat, Diciofenac, Restex, Xatral, Alna Bandage: Genotrain links Sozialanamnese: pensionierter Bausachverständiger Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1. 22.01.2018: RÖ der Lendenwirbelsäule: degenerative Veränderungen LWK5/ SWK1 ( Osteochondrosen), v.a. Deckplattenimpressionen des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers, ausgeprägtes Baastrupphänomen LWK 3 und SWK 1, geringer LWK 2 und 3 2. RÖ Befund 12.02.2018: re. und li. Knie ap und seitl.: rechts: Femoropatellararthrosen, Gelenksspaltverschmälerung bei med. betonter Gonarthrose, linkes Knie Osteosynthesematerial, osteophytäre Anbauten an Femur und Tibia, Gelenks-spaltverschmälerung medial und lateral bei mäßiger Gonarthrose 3. Befund CT des Beckens, 04.08.2017: drei Metallschrauben links; acetabulär in situ, längere Schraube verläuft durch den Gelenksspalt, diffuse Weichteilverkalkung, Coxarthrose re > li, deg. Veränderungen der mitabgebildeten LWS. 4. Befundbericht Dr. XXXX , 21.06.2016: DIAGNOSEN: art. Hypertonie, Übergewicht, Intimamediadickezunahme am Busbus bds., Struma nodosa -St.p. SE - Euthyreose, Steatosis hepatis, kleiner Gallenblasenpolyp, Parenchymcyste linke Niere,4. Befundbericht Dr. römisch 40 , 21.06.2016: DIAGNOSEN: art. Hypertonie, Übergewicht, Intimamediadickezunahme am Busbus bds., Struma nodosa -St.p. SE - Euthyreose, Steatosis hepatis, kleiner Gallenblasenpolyp, Parenchymcyste linke Niere, Prostatahyperplasie, PSA Erhöhung, gastroösophageale Refluxkrankheit st.p. Arthritis urica 5. Arztbrief KH Kittsee, 19.01.2017: Diagnosen: Pulmonalembolie, Hypothyreose substituiert, Pneumonie 6. Befund vom Lungenfacharzt, Dr. XXXX , 05.09.2017: St.p. PE bds. peripherer OL und UL, COPD Il, Unverträglichkeit inhalativer Steroide, Hiatushernie/GERD, St.p. Hemithyreoidektoie6. Befund vom Lungenfacharzt, Dr. römisch 40 , 05.09.2017: St.p. PE bds. peripherer OL und UL, COPD römisch eins l, Unverträglichkeit inhalativer Steroide, Hiatushernie/GERD, St.p. Hemithyreoidektoie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal, Größe: 180cm, Gewicht: 91kg, Blutdruck: 145/76, Klinischer Status - Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen korrigiert, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, tachypnoe Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Wirbelsäule: klopfdolent, Seitwärtsneigung 10-0-20 OE: Schulter: frei beweglich, Nacken und Schürzengriff re. gut möglich, li. möglich E O und Handgelenke: frei beweglich Finger: frei beweglich, Veränderungen im Sinne von Polyarthrosen UE: Hüfte: wesentlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung li> re Knie: schmerzhafte Bewegungseinschränkung li > re., Bandinstabilität li> le OSG und Vorfüße: frei beweglich USCH und Vorfüsse: Herabgesetzte Sensibilität Gesamtmobilität - Gangbild: feste Schuhe werden getragen, Pat. geht sehr breitbeinig, Verdacht auf Steppergang (Peronäuslähmung) langsam, Schmerzen auch im Sitzen vor allem in der LWS, Lagewechsel nur mit Unterstützung möglich (anhalten am Tisch und es bedarf einiger Zeit damit sich der Pat. aus dem Sitzen aufrichten kann) Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1937, Engpasssyndrom der Schulter links, Abnützung im Kniegelenk beidseitig mit Bandinstabilität. 02 02.03. 50 %1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10 aus 2017, bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1937, Engpasssyndrom der Schulter links, Abnützung im Kniegelenk beidseitig mit Bandinstabilität. 02 02.03. 50 % Unterer Rahmensatz bei deutlicher Abnützung im Bereich des Bewegungsapparates mit Funktionseinschränkung und laufend notwendiger medikamentöser Schmerztherapie 2. Peronäusschwäche links 04.05.13 30% Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da kein Fallfuß vorliegt und ein Kraft -grad 3/5 ausgeübt werden kann. 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseitig 06.06.02. 40% Oberer Rahmensatz, da unter zunehmender Luftnot bei Belastung, Unverträglichkeit der medikamentösen Therapie - daher therapeutische Limitation gegeben. 4. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse 09.01.01. 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 5. Nabelbruch 07.08.01. 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da druckdolent und nicht zur Gänze reponierbar. 6. Bluthochdruck 05.01.02. 20% Fixer Richtsatz bei oraler Mehrfachmedikation 7. Gastroösophagealer Refluxsymptomatik bei Hiatushernie 07.03.05. 10% Unterer Rahmensatz da unter medikamentöser Therapie weitgehend beschwerdefrei. 8. Steatosis Hepatis, Leberverfettung 07.05.03. 10% Unterer Rahmensatz, da ohne Komplikationen Gesamtgrad der Behinderung 60% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund funktioneller Relevanz der Leiden 2 -7 um eine Stufe erhöht. Das Leiden 8 erhöht bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.03.2018: Erhöhung von Leiden 1 aufgrund der zunehmenden Funktionseinschränkung (Unterstützung im Kniebereich durch Genotrain). Im Vergleich zum Vorgutachten auffallend ist eine zunehmende Atemnot unter Belastung somit eine höhere Beurteilung des Leidens 3. Erhöhung von Leiden 6 aufgrund der Einnahme eines Kombinationspräparates und somit Mehrfachtherapie. Neu aufgenommen Leiden 8 - hier erstmals berücksichtigt. Die übrigen Leiden wurden idem im Vergleich zum Vorgutachten eingeschätzt, da keine weitere Gesundheitseinschränkung festgestellt werden konnte. Dauerzustand; eine Nachuntersuchung ist derzeit nicht indiziert, da keine wesentliche Verbesserung der Erkrankung zu erwarten ist. Stellungnahme zu den Einwendungen des Antragstellers ad 1.) Aufgrund der körperlichen Untersuchung und den abgebildeten Veränderungen in den RÖ Bildern wird eine höhere Einschätzung des Leiden 1 vorgenommen. Es besteht eine wesentliche Funktionseinschränkung (verbreitertes Gangbild, dauerhafter Schmerzzustand, abgebildet in einer andauernd notwendigen Schmerztherapie und tragen eines Genotrain bei Bandinstabilität im Kniegelenk). Zusätzlich bestehen Veränderungen in der Wirbelsäule (bilddokumentiert), die die Funktionseinschränkung unterstützen - weitere Hilfsmittel wurden zur Zeit noch nicht verwendet. ad 2.) Die Pulmonalembolie per se ist abgeheilt, allerdings seither dauerhafte Blutverdünnung (Eliquis). Die Atemnot besteht aufgrund der bekannten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, wo inhalative Medikamente schlecht vertragen werden (Foster, Spiriya, Berodual wurden bereits verordnet und wegen Unverträglichkeit beendet, derzeit Therapieversuch mit Spiolto Respimat). Die Atemnot vor allem unter Belastung auftretend, allerdings hier auch geringe Atemnot in Ruhe (während der Untersuchung nach nur kurzer Gehstrecke = ca 20 m Ganglänge und Gehweg in die Ordination). ad 3.) der Bluthochdruck wurde bereits im Vorgutachten berücksichtigt und wird hier aufgrund einer Kombinationstherapie (Candesarcomp) beurteilt. ad 4.) Die Hiatushernie/GERD wurde im Leiden 7 abgebildet. Das Leiden unter medika-mentöser Dauertherapie stabil und keine rezente Gastroskopie beigebracht. Somit beurteilt im unteren Rahmensatz, da keine wesentliche Funktionseinschränkung daraus resultiert, Schleimhautveränderungen sind nicht beurteilbar ohne invasive Untersuchung. ad 5.) Die Hyperurikämie (Gichtanfall) derzeit nicht darstellbar - eine Laborveränderung per se auch wenn unter med. Therapie stellt keine Funktionseinschränkung dar. Die abgebildeten Gelenke (Rö, CT) geben keinen Hinweis für abgelaufenen Gichtanfälle, die Untersuchung im Rahmen dieses Gutachtens unauffällig. Eine Hyperurikämie verursacht keine Inkontinenz. Aufgrund fehlender fachärztlicher Befunde kann hier keine Aussage getroffen werden. Im Arztbrief Dr. XXXX vom 19.01.2017 wird eine Vergrößerung der Prostata in den Diagnosen angeführt mit Erhöhung des laborchemischen Wertes der Prostata (PSA) - hier keine weiterführende Abklärung ersichtlich und kann somit in die Funktionsbeurteilung nicht mit aufgenommen werden.Im Arztbrief Dr. römisch 40 vom 19.01.2017 wird eine Vergrößerung der Prostata in den Diagnosen angeführt mit Erhöhung des laborchemischen Wertes der Prostata (PSA) - hier keine weiterführende Abklärung ersichtlich und kann somit in die Funktionsbeurteilung nicht mit aufgenommen werden. ad 6.) Die Peronäusschwäche wurde abgebildet im Leiden 2. Hier keine fachärztlichen Befunde zur weiterführenden Beurteilung vorliegend - ob eine partielle oder vollständig Lähmung besteht, müsste von einem FA für Neurologie verifiziert werden. Die Polyneuropathie kann hier nicht berücksichtigt werden, da neurologische fachärztliche Befunde sowie Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen fehlen. ad 7.) Eine isolierte Nierenparenchymcyste führt zu keiner Funktionseinschränkung und stellt auch keinen weiterführenden Krankheitswert dar. Es kommt dadurch auch nicht zwingend zu einer Veränderung der Nierenfunktionsparameter. Eine entsprechende Diagnostik nicht ersichtlich. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: ad 1)DIAGNOSELISTE: Zustand nach Hüftprothese links 10/2017- vormals Verschraubung einer Acetabulumfraktur (Schrauben teilweise in situ) Engpasssyndrom der Schulter Abnützung im Kniegelenk beidseitig Peronäuslähmung links Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse - euthyreote Stoffwechsellage unter Substitution Nabelbruch, Bluthochdruck, Hiatushernie IGERD, Fettleber, Hyperurikämie, Prostatahyperplasie - erhöhtes PSA ad 2) Durch die Beschwerden im Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftprothese links, degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und degenerative Veränderungen beider Knie mit zunehmender Bandinstabilität liegt eine wesentliche Funktionseinschränkung mit breitbeinigem Gangbild vor. Erschwerend kommt hier die Peronäusparese hinzu, die zusätzlich ein häufiges Stolpern verursachen kann, wodurch das sichere Überwinden von Niveauunterschieden nicht gewährleistet scheint. ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen im Sinne von Punkt 3 vor. ad 4) es liegen keine erheblichen Einschränkungen im Sinne von Punkt 4 vor. ad 5.) es liegen keine Veränderungen im Sinne von Punkt 5 vor Punkt 6 und 7 nicht zutreffend. ad 8.) Im Rahmen der Befundzusammenschau kommt es dennoch zu einer erhöhten Atemnot unter Belastung, Ruhedyspnoe während der Untersuchung. Weiters auffallend das breitbeinige Gangbild (Steppengang links) Beschwerden wie in Punkt 1 genannt und einer bestehenden Peronäuslähmung. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann nur unter Einhalten von Pausen zurückgelegt werden und es besteht beim Überwinden von Niveauunterschieden eine erhöhte Stolpergefahr. Schmerzen können gutachterlich schwer objektiviert werden. Hier wäre dennoch eine Optimierung der Schmerztherapie nach WHO Stufenplan möglich. Eine Darmerkrankung ist nicht vorliegend, ebenso keine immunsupressive Erkrankung die zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führt. ad 9.) Einwendungen siehe oben ad 10.) Die Änderung ergibt sich aufgrund der Aggravation der einzelnen Leiden und somit im erhöhtem Behinderungsgrad Aufgrund der erneuten körperlichen Untersuchung mit geänderter Beurteilung im Hinblick auf das Zurücklegen von 300 bis 400m in der vorgesehenen Zeit von 10 min. ad 11.) eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert, da keine wesentliche Verbesserung der einzelnen Leiden zu erwarten ist. ........................" 9. Das eingeholte Gutachten vom 23.8.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 10.12.2018 vor, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile seit der Begutachtung am 23.8.2018 vor mehreren Monaten zu einzelnen Leiden zum Teil erheblich verschlechtert habe. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Zum Gutachten vom 23.8.2018 verweise er auf die Schmerzzustände, die sich verschlechtert und vermehrt hätten. Die Schmerztherapie zu NSAR bzw. NSAID-Präparaten müsse altersbedingt und wegen des Blutdrucks, der Magen- und Darmbeschwerden abgesetzt und auf Procain Infusionstherapie in Verbindung mit Analgetika und gering dosierte NSAR-Zugabe bis auf Weiteres (3x wöchentlich) umgestellt werden. Die steigenden Schmerzen in den Kniegelenken seien zunächst mit physiotherapeutischen Maßnahmen behandelt worden, die nicht erfolgreich gewesen wären. Nach einer Untersuchung habe sich herausgestellt, dass am rechten Knie eine mässige Gonarthrose und am linken Knie eine starke Gonarthrose und Chondropathie (vermutlich IV. Grades) bestehe und eine Läsion der Menisci vorliege. Vor einer empfohlenen Operation sollen noch weitere Untersuchungen in einer Spezialklink Mitte Dezember erfolgen, um die Möglichkeit einer Chondropathie-Behandlung und damit eine Operation zu verhindern bzw. auf das Notwendigste einzuschränken. Die Therapieversuche mit Spirolto Respimat sei mittlerweile auf Grund auftretender Probleme bzw. Nebenwirkungen eingeschränkt worden. Andere erfolgreiche Therapien sei bisher nicht gefunden worden. Es käme daher öfter zu erhöhter Atemnot unter Normalbedingung und besonders unter Belastung. Der BF sei auch nicht im Zuge der Begutachtung zur Vergrößerung der Prostata und der PSA-Werte befragt worden. Der BF hätte diesfalls darauf hingewiesen, dass die weitere Behandlung seines Leidens entsprechend der ärztlichen Empfehlung erfolgt sei. Auf Grund des Ansteigens der PSA-Werte sei im Sommer 2018 eine MRT der Prostata durchgeführt worden und habe wegen der Vergrößerung der Prostata das Vorliegen eines klinisch signifikanten Karzinoms nicht ausgeschlossen werden können. Geplant sei eine Punktation, um einen klaren Befund zur Therapie zu erhalten. Dies hätte von der Sachverständigen sehr wohl in der Folge in den Befund aufgenommen werden können. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung verwies der BF abermals auf die von ihm auf Grund seiner Wohnsituation von ihm zu bewältigenden Gehstrecken bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.9. Das eingeholte Gutachten vom 23.8.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte mit Schreiben vom 10.12.2018 vor, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile seit der Begutachtung am 23.8.2018 vor mehreren Monaten zu einzelnen Leiden zum Teil erheblich verschlechtert habe. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Zum Gutachten vom 23.8.2018 verweise er auf die Schmerzzustände, die sich verschlechtert und vermehrt hätten. Die Schmerztherapie zu NSAR bzw. NSAID-Präparaten müsse altersbedingt und wegen des Blutdrucks, der Magen- und Darmbeschwerden abgesetzt und auf Procain Infusionstherapie in Verbindung mit Analgetika und gering dosierte NSAR-Zugabe bis auf Weiteres (3x wöchentlich) umgestellt werden. Die steigenden Schmerzen in den Kniegelenken seien zunächst mit physiotherapeutischen Maßnahmen behandelt worden, die nicht erfolgreich gewesen wären. Nach einer Untersuchung habe sich herausgestellt, dass am rechten Knie eine mässige Gonarthrose und am linken Knie eine starke Gonarthrose und Chondropathie (vermutlich römisch vier. Grades) bestehe und eine Läsion der Menisci vorliege. Vor einer empfohlenen Operation sollen noch weitere Untersuchungen in einer Spezialklink Mitte Dezember erfolgen, um die Möglichkeit einer Chondropathie-Behandlung und damit eine Operation zu verhindern bzw. auf das Notwendigste einzuschränken. Die Therapieversuche mit Spirolto Respimat sei mittlerweile auf Grund auftretender Probleme bzw. Nebenwirkungen eingeschränkt worden. Andere erfolgreiche Therapien sei bisher nicht gefunden worden. Es käme daher öfter zu erhöhter Atemnot unter Normalbedingung und besonders unter Belastung. Der BF sei auch nicht im Zuge der Begutachtung zur Vergrößerung der Prostata und der PSA-Werte befragt worden. Der BF hätte diesfalls darauf hingewiesen, dass die weitere Behandlung seines Leidens entsprechend der ärztlichen Empfehlung erfolgt sei. Auf Grund des Ansteigens der PSA-Werte sei im Sommer 2018 eine MRT der Prostata durchgeführt worden und habe wegen der Vergrößerung der Prostata das Vorliegen eines klinisch signifikanten Karzinoms nicht ausgeschlossen werden können. Geplant sei eine Punktation, um einen klaren Befund zur Therapie zu erhalten. Dies hätte von der Sachverständigen sehr wohl in der Folge in den Befund aufgenommen werden können. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung verwies der BF abermals auf die von ihm auf Grund seiner Wohnsituation von ihm zu bewältigenden Gehstrecken bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Darüber hinaus vertrete der BF, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauwesen tätig gewesen, die Meinung, dass die Sachverständige - aufgrund ihres öffentlich zugänglichen Berufsprofils ersichtlich - seit 1.4.2015 Chefärztin des Sozialministeriumsservice und auf der Gehaltsliste der belangten Behörde angesiedelt sei. Es werde zwar die berufliche Qualifikation der Sachverständigen nicht angezweifelt. Sie stehe jedoch in direkter Geschäftsbeziehung mit der belangten Behörde. Die Bedenken zu einer relevanten Befangenheit und fehlenden Neutralität, sowie Objektivität und Unabhängigkeit im gegenständlichen Gutachtensfall könnten daher nicht gänzlich ausgeräumt werden. Ein neutraler Sachverständiger ohne Verbindung und Bezug zu einer beteiligten Partei wäre angebracht. Der BF sei auch darüber im Vorfeld nicht befragt worden. Der BF halte seine Anträge aus dem Vorlageantrag aufrecht und begehre auch den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen durch den Rechtsträger der belangten Behörde bei sonstiger Exekution. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass. 1.2. Mit Antrag vom 21.9.2017 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 24.11.2017 eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 15.12.2017 ab.1.2. Mit Antrag vom 21.9.2017 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Dazu wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 24.11.2017 eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 15.12.2017 ab. 1.3. Mit Beschwerde vom 9.1.2018 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.3.2018 ein, in dem die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. XXXX zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel durch den BF bestätigt wurden. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2018 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.12.2017 ab. Der BF stellte einen Vorlageantrag.1.3. Mit Beschwerde vom 9.1.2018 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 12.3.2018 ein, in dem die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. römisch 40 zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlichen Verkehrsmittel durch den BF bestätigt wurden. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2018 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.12.2017 ab. Der BF stellte einen Vorlageantrag. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den Vorlageantrag des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23.8.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Die genannte Sachverständige stellte eine wesentliche Funktionseinschränkung bei den unteren Extremitäten infolge der Beschwerden im Bewegungsapparat in Verbindung mit dem Zustand nach der Hüftprothese links, der degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und den Knien mit zunehmender Bandinstabilität fest, die im breitbeinigem Gangbild des BF seinen Ausdruck findet. Hinzu kommt die Peronaeusparese, die zusätzlich eine erhöhte Stolpergefahr beim Überwinden von Niveauunterschieden beim BF mit sich bringt. Die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400 Meter ist ihm nur unter Einhaltung von Pausen möglich, sodass er dafür 10 Minuten benötigt.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und den Vorlageantrag des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23.8.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Die genannte Sachverständige stellte eine wesentliche Funktionseinschränkung bei den unteren Extremitäten infolge der Beschwerden im Bewegungsapparat in Verbindung mit dem Zustand nach der Hüftprothese links, der degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und den Knien mit zunehmender Bandinstabilität fest, die im breitbeinigem Gangbild des BF seinen Ausdruck findet. Hinzu kommt die Peronaeusparese, die zusätzlich eine erhöhte Stolpergefahr beim Überwinden von Niveauunterschieden beim BF mit sich bringt. Die Bewältigung einer Wegstrecke von 300-400 Meter ist ihm nur unter Einhaltung von Pausen möglich, sodass er dafür 10 Minuten benötigt. 1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 23.8.2018 von Dr. XXXX , das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 23.8.2018 von Dr. römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , hat im Gutachten vom 23.8.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass beim BF wesentliche Funktionseinschränkungen bei den unteren Extremitäten vorliegen, die aus den Beschwerden im Bewegungsapparat, dem Zustand nach der Hüftprothese links, den degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und den Knien mit Bandinstabilität sowie der Peronaeusparese resultieren. Der BF kann Niveauunterschiede infolge häufigen Stolperns nicht sicher überwinden. Nur unter Einhaltung von Pausen kann er eine Wegstrecke von 300-400 Meter bewältigen. In Hinblicke auf die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF bei der genannten Sachverständigen sind die erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar, die auch mit den vorgelegten Befunden objektiviert werden konnten. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.Die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , hat im Gutachten vom 23.8.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass beim BF wesentliche Funktionseinschränkungen bei den unteren Extremitäten vorliegen, die aus den Beschwerden im Bewegungsapparat, dem Zustand nach der Hüftprothese links, den degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich und den Knien mit Bandinstabilität sowie der Peronaeusparese resultieren. Der BF kann Niveauunterschiede infolge häufigen Stolperns nicht sicher überwinden. Nur unter Einhaltung von Pausen kann er eine Wegstrecke von 300-400 Meter bewältigen. In Hinblicke auf die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF bei der genannten Sachverständigen sind die erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar, die auch mit den vorgelegten Befunden objektiviert werden konnten. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A).I.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zu Spruchpunkt A).II. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des § 35 leg.cit. (Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) keine Regelung. Vielmehr haben die Parteien des gegenständlichen Verfahrens die Kosten selbst zu tragen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, § 49 E1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 2018, § 35 Anmerkung 1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des Paragraph 35, leg.cit. (Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) keine Regelung. Vielmehr haben die Parteien des gegenständlichen Verfahrens die Kosten selbst zu tragen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, Paragraph 49, E1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 2018, Paragraph 35, Anmerkung 1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 23.8.2018 wurde als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.8.2018 wurde als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.4.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Spruchpunkt A).1. und A)2. ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision zu den Spruchpunkt A).1. und A)2. ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2193714.1.00

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