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{'item': 'W173 2193716-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 14§ 90§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW173 2193716-1 SpruchW173 2193716-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In Gutachten vom 21.11.2013 wurde von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Dieser beruhte auf folgendem Leiden: 1. Arthrose des Hüftgelenks links nach Gelenkspfannenbruch 1987 (Pos.Nr. 02.05.11 - GdB 50%), 2. Lähmung des Fußhebernerves links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 3. Arthrose des Kniegelenks links bei Zustand nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma bei Zustand nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%) und 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. Es handelte sich um einen Dauerzustand. In der Folge wurde dem BF am 14.1.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. 2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Am 21.9.2017 beantrage der BF die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dazu legte er Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 24.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes aus: "...................... Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 21.11.2013, ges. GdB 60% Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt. Zwischenanamnese: 01/2017 Lungenembolie, vor 6 Wochen Hüfttotalendoprothese links,01 aus 2017, Lungenembolie, vor 6 Wochen Hüfttotalendoprothese links, Derzeitige Beschwerden: Unter Belastung bekomme ich wenig Luft. Die linke Schulter schmerzt. Ich kann den Arm nicht hochheben. Das linke Knie schmerzt. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Euthyrox, Eliquis, Omeprazol, Candesarcomp, Spirolto, Aprednislon, Naprobene, Xatral, Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/2017 Becken-CT beschreibt Coxarthrosezeichen links mehr als rechts bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links08 aus 2017, Becken-CT beschreibt Coxarthrosezeichen links mehr als rechts bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links Internistischer Befund über Ergometrie, beschreibt als NB unauffällige ventilatorische Funktion Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 180,00 cm, Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, die Atmung ist oberflächlich, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz, kleiner Nabelbruch. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: Druckschmerz über der Sehne der langen Bizepssehne. 0°-Abduktionstest und Außenrotation gegen Kraft sind links schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 30-0-170, links 30-0-100. F rechts 170-0-50, links 90-0-30. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links die Hand mit Mühe zum Hinterhaupt. Kreuzgriff rechts uneingeschränkt, links Daumenkuppe L2. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. rechts Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt einen ausgeprägten Steppergang links. Zehenballstand links eingeschränkt, Fersenstand links nicht möglich, Einbeinstand ist links derzeit nicht möglich, rechts jeweils uneingeschränkt. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge links +1 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist links herabgesetzt. Linke Hüfte: relativ frische etwa 30 cm lange Narbe bis zum Gesäß reichend. Kein Rüttel-, Stauchungs-, oder Extensionsschmerz. Linkes Knie: Streckhemmung von 10°. Seitlich blasse alte Narben oberhalb vom Kniegelenksspalt. Gering X-Fehlstellung. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Kniescheibenbeweglichkeit ist deutlich eingeschränkt. Vorfußheberlähmung links. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-90. R (S 90°) rechts 15-0-30, links 15-0-10. Knie S rechts 0-0-140, links 0-10-125. Oberes Sprunggelenk aktiv rechts 15-0-40, links 0-20-30. Passiv links 0-0-35. Wirbelsäule: Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht etwa 1 cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Kein Druck- oder Klopfscherz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25. Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist links hinkend, nicht auffällig verlangsamt. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Peronaeuslähmung links Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da komplett 04.05.13 40 2 Hüfttotalendoprothese links mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung Fixer Rahmensatz 02.05.09. 30 3 Kniegelenksarthrose links nach Schienbeinkopfbruch Fixer Rahmensatz 02.05.20. 30 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung 02.01.01. 20 5 Engpasssyndrom linke Schulter Fixer Rahmensatz 02.06.03. 20 6 Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich ist. 09.01.01. 20 7 Nabelbruch Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Funktionsbehinderung gegeben ist. 07.08.01. 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 7 um 1 Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Wesentliche Besserung von Leiden 1 nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch wesentliche Besserung von Leiden 1, Herabsetzung um 1 Stufe. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ..........................." 3. Mit Schreiben vom 14.12.2017 gab die belangte Behörde dem BF die Feststellung seines Gesamtgrades der Behinderung mit 50% samt Ausstellung des Behindertenpasses bekannt und schloss das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. XXXX an. In einem weiteren, mit 14.12.2017 datiertem Schreiben wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit dem Hinweis auf die sechswöchige Beschwerdefrist übermittelt.3. Mit Schreiben vom 14.12.2017 gab die belangte Behörde dem BF die Feststellung seines Gesamtgrades der Behinderung mit 50% samt Ausstellung des Behindertenpasses bekannt und schloss das eingeholte Sachverständigengutachten vom 24.11.2017 von Dr. römisch 40 an. In einem weiteren, mit 14.12.2017 datiertem Schreiben wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat mit dem Hinweis auf die sechswöchige Beschwerdefrist übermittelt. 4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2
  2. cm)verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen.4. Mit Schreiben vom 9.1.2018 erhob der BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 unvollständig und daher nur bedingt verwertbar sei. Seit dem Vorgutachten vom 21.11.2013 habe sich die Bewegungseinschränkung seines Hüftgelenks verschlechtert. Er habe eine Totalendo-prothese bei der linken Hüfte im Oktober 2017 erhalten. Im Rahmen der Operation seien auch teilweise die Verkalkungsstrukturen am linken Hüftkopf und die alte Verschraubung reduziert bzw. entfernt worden. Trotz Besserung der beträchtlichen Bewegungs-einschränkung sei diese noch weiter vorhanden. Zur degenerativen Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in Verbindung mit der Beckenfehlstellung (ca. 7°) und der Beinverkürzung (ca. 2
  3. cm)verwies der BF auf die damit verbundenen, erheblichen Schmerzen beim Stehen länger als 1 Minute. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand. Dies sei vom Sachverständigen trotz Hinweis des BF außer Acht gelassen worden. Auf diese Fehlstellung verbunden mit einer unterschiedlichen Belastung der unteren Extremitäten, die sich in der unterschiedlichen Fußsohlenbeschielung gezeigt habe, sei der Sachverständige nicht eingegangen. Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. XXXX belege eine COPD II, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. XXXX habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen.Außer Acht sei auch die beidseitige Lungenembolie des BF gelassen worden, die negative Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe. Der BF habe darauf hingewiesen, trotz medikamentöser Behandlung selbst bei geringer Belastung weniger Luft zu bekommen, worauf auf Kurzatmigkeit geschlossen worden sei. Der Befund von Dr. römisch 40 belege eine COPD römisch zwei, die in der Regel mit einer arteriellen Hypertonie verbunden sei. Der BF konsumiere diesbezüglich Medikamente, was vom Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei. Dr. römisch 40 habe auch Hiatushernie/GERD beim BF diagnostiziert. Damit sei die Reflux-Erkrankung verbunden. Der BF müsse eine Diät einhalten und Medikamente einnehmen. Darauf sei der beigezogene Sachverständige ebenso wenig eingegangen. Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium III - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt.Der BF leide auch an einer Hyperurikämie mit einem erhöhten Harnsäurespiegel - Stadium römisch drei - mit einer chronischen Niereninsuffizienz und nachgewiesenen beidseitigen Nierenzysten. Trotz medikamentöser Behandlung liege der Harnsäurespiegel über dem zulässigen Wert. Die Gehstrecke sei für den BF dadurch verkürzt, da es zu einer schubartigen, unvorhersehbaren plötzlichen unaufschiebbaren Inkontinenz komme, die medikamentös behandelt werde. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht möglich. Dies sei vom Sachverständigen ignoriert worden. Dies gelte auch für die offensichtliche Polyneuropathie des BF, die sich besonders bei der linken unteren Extremität zeige. Die Ursache dafür sei bisher ungeklärt. Die bei der persönlichen Untersuchung getragenen Turnschuhe seien darauf zurückzuführen, dass der BF an diesem Tag unter angeschwollenen Beinen gelitten habe und daher nur auf dieses Schuhwerk zurückgreifen habe können. Dies sei vom Sachverständigen nicht hinterfragt worden. Das gegenständliche Sachverständigengutachten könne keine taugliche Beurteilungsgrundlage bilden, sodass die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt werde. Zur Bemessung des Grades der Behinderung wurde weiter vorgebracht, dass wesentliche Erkrankungen des BF unberücksichtigt geblieben seien. Beim BF sei sogar eine Totallähmung des Peronaeus eingetreten, was sich beim Gehen auswirke. Auch wenn die Totalendoprothese eine Besserung mit sich gebracht habe, liege nach wie vor eine Verkalkung vor und seien alte Verschraubung vorhanden, die zu Einschränkungen und Schmerzen führen würden. Es sei auch der trotz medikamentöser Behandlung vorliegende Schmerzzustand des BF zu berücksichtigen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt sowie der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:5. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 12.3.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus: "........................ Anamnese: Vorgeschichte - siehe Vorgutachten Lungenfacharzt Dr. XXXX 5.9.2017:Lungenfacharzt Dr. römisch 40 5.9.2017: St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD II, Hiatushemie/GERD;St.p. PE bds peripher OL und UL, COPD römisch zwei, Hiatushemie/GERD; St.p.Hemithyreoidektomie Dr. XXXX 21.6.2016:St.p.Hemithyreoidektomie Dr. römisch 40 21.6.2016: Echokardiographie: systolisch gute LVF, Zeichen einer frühdiastolischen Relaxationsstörung, keine regionalen Wandbewegungsstörungen, geringe MI - nicht relevant. Ergometrie: 93 % des zu erwartenden Sollwertes, Abbruch wegen allgemeiner Erschöpfung - kein Hw. auf klnisch relevante KHK Hüft-TEP links 10/2017 Derzeitige Beschwerden: Schmerzen li Hüfte und li Knie, Missempfindungen in den Waden in Ruhe (v.a. in der Nacht) - deshalb wurde nun eine Restextherapie etabliert. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Euthyrox, Omeprazol, Allopurinol, Eliquis, Candesarcomp 8/12,5, Naprobene, Spiolto Respimat, Inkontan, Xatral, Restex. Eine Peronaeusschiene wird nicht getragen. Sozialanamnese: pensionierter Bausachverständiger Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Anamnese - ein urologischer Befundbericht liegt nicht vor Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: überernährt; Größe: 180,00 cm; Gewicht: 93,00 kg, Blutdruck: 149/89 Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: F 25-0-25, R 70-0-70. übrige WS: Beckenschiefstand, Seitneigen 1/3 eingeschränkt, Rotation nur diskret endlagig eingeschränkt, FBA 23cm, Lasegue bds. negativ. OE: mehrere, teils flächige Narben linker Oberarm (nach Verkehrsunfall) li Schulter: Abduktion 90°, R fast 1/2 eingeschränkt, UE: li Hüfte: blande OP-Narbe vom li Becken über die linke Hüfte ziehend, S 0-0-90, R 25-0-10; li Knie: S 0-5-125, kein Erguss, bandfest, leichtes Krepitieren, Zohlenzeichen positiv. das linke Bein ist um ca. 1,5cm länger Schwäche der Vorfußhebung (KG 3/5), Großzehenhebung kräftig, Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme, Abdomen weich, Nabelbruch mit Druckschmerz, Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: flüssig, normales Tempo, links hinkend bedingt durch leichten Steppergang. Eine Gehhilfe ist nicht erforderlich. Einbeinstand bds. durchführbar, Zehenstand bds. durchführbar, Fersenstand links eingeschränkt. Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10 aus 2017, bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter. Oberer Rahmensatz bei mäßig- bis mittelgradiger Funktionsminderung 02.02.02 40 2 Peronaeusschwäche links 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da kein Fallfuß vorliegt und ein Kraftgrad von 3/5 ausgeübt werden kann. 04.05.13. 30 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits Unterer Rahmensatz, da unter laufender inhalativer Therapie stabil. Eine laufende Antikoagulation ist hier mitberücksichtigt. 06.06.02. 30 4 Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 09.01.01. 20 5 Nabelbruch 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da druckdolent und nicht zur Gänze reponierbar. 07.08.01. 20 6 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01. 10 7 gastroösophageale Refluxsymptomatik bei Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie weitgehend beschwerdefrei. 07.03.05. 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2 und dem führenden Leiden vorliegt und ein relevantes Lungenleiden vorliegt, welches allerdings im Alltag keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht, weil sie keine maßgebliche funktionelle Beeinträchtigung verursachen, die das Gesamtbild wesentlich negativ beeinflussen könnten. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: eine mögliche Niereninsuffizienz lässt sich ohne Laborbefunde nicht einschätzen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusammenfassung der Leiden betreffend den Bewegungs- und Stützapparat, Herabsetzung der Peronaeusparese, da KG 3/5 erhalten. Neu anerkannt wird eine COPD, ein Zustand nach Lungenemolie, eine Hypertonie und eine Refluxsymptomatik. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 50vH. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ..................................." 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wurde die Beschwerde des BF betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgesprochen, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die belangte Behörde stützte sich auf das angeschlossene, eingeholte medizinische Gutachten von Dr. XXXX , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wurde die Beschwerde des BF betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgesprochen, dass mit einem Grad der Behinderung von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die belangte Behörde stützte sich auf das angeschlossene, eingeholte medizinische Gutachten von Dr. römisch 40 , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. 7. Mit Vorlageantrag vom 17.4.2018 brachte der BF zur Neubemessung des Grades der Behinderung gestützt auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom 9.1.2018 vor, dass trotz erfolgter Hinweise auf wesentliche Erkrankungen diese bei der durchgeführten Begutachtung unberücksichtigt geblieben seien, die seinen Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflussen würden. Die totale Lähmung des Peronaeus wirke sich beim Gehen aus und führe vermehrt zum Sturz, sodass von keiner Verbesserung auszugehen sei. Trotz Totalendoprothese sei lediglich eine leichte Besserung eingetreten. Die weiter beeinflussenden Erkrankungen seien bei der Neubemessung einzubeziehen. Trotz ordnungsgemäßer medikamentöser Therapie würden immer wieder leichte bis schwere oft plötzliche Schmerzen auftreten. Der BF beantragt die Neubemessung seines Grades der Behinderung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten. Es sei die mittlerweile sich verstärkte chronische Niereninsuffizienz, die markante Verschlechterung der unteren Extremitäten im Bereich des linken Knies sowie der oberen Extremitäten im Bereich der linken Schulter nicht berücksichtigt worden. Es verwundere, dass ein Gutachten innerhalb von 10-15 Minuten erstellt werden könne. Dabei würde nur der momentane Gesundheitszustand des BF, nicht jedoch die Auswirkungen auf langfristige und lebenslange Lebensführung und Lebensqualität berücksichtigt. Das eingeholte Gutachten vom 12.3.2018 vermittle den Eindruck, der BF wäre mehr oder mindert kerngesund. Dies treffe insbesondere auf die unteren und oberen Extremitäten und die Lendenwirbelsäule zu. Der BF verwies dazu auf die beiliegenden Befunde zu den Extremitäten und der Lendenwirbelsäule. Wegen der Schmerzen sei eine Gehhilfe erforderlich. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren mit Befunden von Dr. XXXX , FA für Radiologie insbesondere zur Lendenwirbelsäule und zum rechten Kniegelenk.7. Mit Vorlageantrag vom 17.4.2018 brachte der BF zur Neubemessung des Grades der Behinderung gestützt auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom 9.1.2018 vor, dass trotz erfolgter Hinweise auf wesentliche Erkrankungen diese bei der durchgeführten Begutachtung unberücksichtigt geblieben seien, die seinen Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflussen würden. Die totale Lähmung des Peronaeus wirke sich beim Gehen aus und führe vermehrt zum Sturz, sodass von keiner Verbesserung auszugehen sei. Trotz Totalendoprothese sei lediglich eine leichte Besserung eingetreten. Die weiter beeinflussenden Erkrankungen seien bei der Neubemessung einzubeziehen. Trotz ordnungsgemäßer medikamentöser Therapie würden immer wieder leichte bis schwere oft plötzliche Schmerzen auftreten. Der BF beantragt die Neubemessung seines Grades der Behinderung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten. Es sei die mittlerweile sich verstärkte chronische Niereninsuffizienz, die markante Verschlechterung der unteren Extremitäten im Bereich des linken Knies sowie der oberen Extremitäten im Bereich der linken Schulter nicht berücksichtigt worden. Es verwundere, dass ein Gutachten innerhalb von 10-15 Minuten erstellt werden könne. Dabei würde nur der momentane Gesundheitszustand des BF, nicht jedoch die Auswirkungen auf langfristige und lebenslange Lebensführung und Lebensqualität berücksichtigt. Das eingeholte Gutachten vom 12.3.2018 vermittle den Eindruck, der BF wäre mehr oder mindert kerngesund. Dies treffe insbesondere auf die unteren und oberen Extremitäten und die Lendenwirbelsäule zu. Der BF verwies dazu auf die beiliegenden Befunde zu den Extremitäten und der Lendenwirbelsäule. Wegen der Schmerzen sei eine Gehhilfe erforderlich. Dem Vorlageantrag angeschlossen waren mit Befunden von Dr. römisch 40 , FA für Radiologie insbesondere zur Lendenwirbelsäule und zum rechten Kniegelenk. 8. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 26.4.2018 zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des BF ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten vom 23.8.2018 Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:8. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt am 26.4.2018 zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des BF ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten vom 23.8.2018 Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt: "................................... Anamnese: Es wurden im Vorfeld bereits 3 Gutachten erstellt: Vorgutachten 21.11.2013, Dr. XXXX , FA für Orthopädie GdB 60%, keine UnzumutbarkeitVorgutachten 21.11.2013, Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie GdB 60%, keine Unzumutbarkeit Gutachten: Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin 23.11.2017, GdB 50v.H., keine UnzumutbarkeitGutachten: Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin 23.11.2017, GdB 50v.H., keine Unzumutbarkeit Gutachten: Dr. XXXX , Allgemeinmedizin 12.03.2018, keine UnzumutbarkeitGutachten: Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin 12.03.2018, keine Unzumutbarkeit Med. Anamnese: 1987 Verkehrsunfall mit Luxationsfraktur des Acetabulums links - operative Versorgung, Schienbeinkopffraktur - operative Versorgung Osteochondrose L5/S1 Peronaeusparese links Struma nodosa bei Zustand nach Strumektomie, Nabelhernie 01/2017 Zustand nach Lungeninfarkt01 aus 2017, Zustand nach Lungeninfarkt 10/2017 St. p Hüfttotalendoprothese links10 aus 2017, St. p Hüfttotalendoprothese links COPD IlCOPD römisch eins l Hiatushernie/GERD Hypertonie, Hyperurikämie Prostatahyperplasie bei erhöhtem PSA Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund der Begutachtung wird eine zunehmende Atemnot bei vorgenannter COPD Il beschrieben. Zunehmend diese vor allem bei Belastung und unter Anstrengung, geringe Sprechdyspnoe in Ruhe.Im Vordergrund der Begutachtung wird eine zunehmende Atemnot bei vorgenannter COPD römisch eins l beschrieben. Zunehmend diese vor allem bei Belastung und unter Anstrengung, geringe Sprechdyspnoe in Ruhe. Schmerzen werden vor allem in der LWS und im rechten und linken Knie angegeben - zunehmend unter Belastung, seit kurzen wird ein Genotrain getragen. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Omeprazol, Ehthyrox, Eliquis, Candesarcomp, Allopurinol, Spirolot Respimat, Diciofenac, Restex, Xatral, Alna Bandage: Genotrain links Sozialanamnese: pensionierter Bausachverständiger Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1. 22.01.2018: RÖ der Lendenwirbelsäule: degenerative Veränderungen LWK5/ SWK1 ( Osteochondrosen), v.a. Deckplattenimpressionen des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers, ausgeprägtes Baastrupphänomen LWK 3 und SWK 1, geringer LWK 2 und 3 2. RÖ Befund 12.02.2018: re. und li. Knie ap und seitl.: rechts: Femoropatellararthrosen, Gelenksspaltverschmälerung bei med. betonter Gonarthrose, linkes Knie Osteosynthesematerial, osteophytäre Anbauten an Femur und Tibia, Gelenks-spaltverschmälerung medial und lateral bei mäßiger Gonarthrose 3. Befund CT des Beckens, 04.08.2017: drei Metallschrauben links; acetabulär in situ, längere Schraube verläuft durch den Gelenksspalt, diffuse Weichteilverkalkung, Coxarthrose re > li, deg. Veränderungen der mitabgebildeten LWS. 4. Befundbericht Dr. XXXX , 21.06.2016: DIAGNOSEN: art. Hypertonie, Übergewicht, Intimamediadickezunahme am Busbus bds., Struma nodosa -St.p. SE - Euthyreose, Steatosis hepatis, kleiner Gallenblasenpolyp, Parenchymcyste linke Niere,4. Befundbericht Dr. römisch 40 , 21.06.2016: DIAGNOSEN: art. Hypertonie, Übergewicht, Intimamediadickezunahme am Busbus bds., Struma nodosa -St.p. SE - Euthyreose, Steatosis hepatis, kleiner Gallenblasenpolyp, Parenchymcyste linke Niere, Prostatahyperplasie, PSA Erhöhung, gastroösophageale Refluxkrankheit st.p. Arthritis urica 5. Arztbrief KH Kittsee, 19.01.2017: Diagnosen: Pulmonalembolie, Hypothyreose substituiert, Pneumonie 6. Befund vom Lungenfacharzt, Dr. XXXX , 05.09.2017: St.p. PE bds. peripherer OL und UL, COPD Il, Unverträglichkeit inhalativer Steroide, Hiatushernie/GERD, St.p. Hemithyreoidektoie6. Befund vom Lungenfacharzt, Dr. römisch 40 , 05.09.2017: St.p. PE bds. peripherer OL und UL, COPD römisch eins l, Unverträglichkeit inhalativer Steroide, Hiatushernie/GERD, St.p. Hemithyreoidektoie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal, Größe: 180cm, Gewicht: 91kg, Blutdruck: 145/76, Klinischer Status - Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen korrigiert, Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, tachypnoe Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Wirbelsäule: klopfdolent, Seitwärtsneigung 10-0-20 OE: Schulter: frei beweglich, Nacken und Schürzengriff re. gut möglich, li. möglich E O und Handgelenke: frei beweglich Finger: frei beweglich, Veränderungen im Sinne von Polyarthrosen UE: Hüfte: wesentlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung li> re Knie: schmerzhafte Bewegungseinschränkung li > re., Bandinstabilität li> le OSG und Vorfüße: frei beweglich USCH und Vorfüsse: Herabgesetzte Sensibilität Gesamtmobilität - Gangbild: feste Schuhe werden getragen, Pat. geht sehr breitbeinig, Verdacht auf Steppergang (Peronäuslähmung) langsam, Schmerzen auch im Sitzen vor allem in der LWS, Lagewechsel nur mit Unterstützung möglich (anhalten am Tisch und es bedarf einiger Zeit damit sich der Pat. aus dem Sitzen aufrichten kann) Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1937, Engpasssyndrom der Schulter links, Abnützung im Kniegelenk beidseitig mit Bandinstabilität. 02 02.03. 50 %1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10 aus 2017, bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1937, Engpasssyndrom der Schulter links, Abnützung im Kniegelenk beidseitig mit Bandinstabilität. 02 02.03. 50 % Unterer Rahmensatz bei deutlicher Abnützung im Bereich des Bewegungsapparates mit Funktionseinschränkung und laufend notwendiger medikamentöser Schmerztherapie 2. Peronäusschwäche links 04.05.13 30% Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da kein Fallfuß vorliegt und ein Kraft -grad 3/5 ausgeübt werden kann. 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseitig 06.06.02. 40% Oberer Rahmensatz, da unter zunehmender Luftnot bei Belastung, Unverträglichkeit der medikamentösen Therapie - daher therapeutische Limitation gegeben. 4. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse 09.01.01. 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei problemloser Substitutionstherapie 5. Nabelbruch 07.08.01. 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da druckdolent und nicht zur Gänze reponierbar. 6. Bluthochdruck 05.01.02. 20% Fixer Richtsatz bei oraler Mehrfachmedikation 7. Gastroösophagealer Refluxsymptomatik bei Hiatushernie 07.03.05. 10% Unterer Rahmensatz da unter medikamentöser Therapie weitgehend beschwerdefrei. 8. Steatosis Hepatis, Leberverfettung 07.05.03. 10% Unterer Rahmensatz, da ohne Komplikationen Gesamtgrad der Behinderung 60% Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund funktioneller Relevanz der Leiden 2 -7 um eine Stufe erhöht. Das Leiden 8 erhöht bei zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.03.2018: Erhöhung von Leiden 1 aufgrund der zunehmenden Funktionseinschränkung (Unterstützung im Kniebereich durch Genotrain). Im Vergleich zum Vorgutachten auffallend ist eine zunehmende Atemnot unter Belastung somit eine höhere Beurteilung des Leidens 3. Erhöhung von Leiden 6 aufgrund der Einnahme eines Kombinationspräparates und somit Mehrfachtherapie. Neu aufgenommen Leiden 8 - hier erstmals berücksichtigt. Die übrigen Leiden wurden idem im Vergleich zum Vorgutachten eingeschätzt, da keine weitere Gesundheitseinschränkung festgestellt werden konnte. Dauerzustand; eine Nachuntersuchung ist derzeit nicht indiziert, da keine wesentliche Verbesserung der Erkrankung zu erwarten ist. Stellungnahme zu den Einwendungen des Antragstellers ad 1.) Aufgrund der körperlichen Untersuchung und den abgebildeten Veränderungen in den RÖ Bildern wird eine höhere Einschätzung des Leiden 1 vorgenommen. Es besteht eine wesentliche Funktionseinschränkung (verbreitertes Gangbild, dauerhafter Schmerzzustand, abgebildet in einer andauernd notwendigen Schmerztherapie und tragen eines Genotrain bei Bandinstabilität im Kniegelenk). Zusätzlich bestehen Veränderungen in der Wirbelsäule (bilddokumentiert), die die Funktionseinschränkung unterstützen - weitere Hilfsmittel wurden zur Zeit noch nicht verwendet. ad 2.) Die Pulmonalembolie per se ist abgeheilt, allerdings seither dauerhafte Blutverdünnung (Eliquis). Die Atemnot besteht aufgrund der bekannten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, wo inhalative Medikamente schlecht vertragen werden (Foster, Spiriya, Berodual wurden bereits verordnet und wegen Unverträglichkeit beendet, derzeit Therapieversuch mit Spiolto Respimat). Die Atemnot vor allem unter Belastung auftretend, allerdings hier auch geringe Atemnot in Ruhe (während der Untersuchung nach nur kurzer Gehstrecke = ca 20 m Ganglänge und Gehweg in die Ordination). ad 3.) der Bluthochdruck wurde bereits im Vorgutachten berücksichtigt und wird hier aufgrund einer Kombinationstherapie (Candesarcomp) beurteilt. ad 4.) Die Hiatushernie/GERD wurde im Leiden 7 abgebildet. Das Leiden unter medika-mentöser Dauertherapie stabil und keine rezente Gastroskopie beigebracht. Somit beurteilt im unteren Rahmensatz, da keine wesentliche Funktionseinschränkung daraus resultiert, Schleimhautveränderungen sind nicht beurteilbar ohne invasive Untersuchung. ad 5.) Die Hyperurikämie (Gichtanfall) derzeit nicht darstellbar - eine Laborveränderung per se auch wenn unter med. Therapie stellt keine Funktionseinschränkung dar. Die abgebildeten Gelenke (Rö, CT) geben keinen Hinweis für abgelaufenen Gichtanfälle, die Untersuchung im Rahmen dieses Gutachtens unauffällig. Eine Hyperurikämie verursacht keine Inkontinenz. Aufgrund fehlender fachärztlicher Befunde kann hier keine Aussage getroffen werden. Im Arztbrief Dr. XXXX vom 19.01.2017 wird eine Vergrößerung der Prostata in den Diagnosen angeführt mit Erhöhung des laborchemischen Wertes der Prostata (PSA) - hier keine weiterführende Abklärung ersichtlich und kann somit in die Funktionsbeurteilung nicht mit aufgenommen werden.Im Arztbrief Dr. römisch 40 vom 19.01.2017 wird eine Vergrößerung der Prostata in den Diagnosen angeführt mit Erhöhung des laborchemischen Wertes der Prostata (PSA) - hier keine weiterführende Abklärung ersichtlich und kann somit in die Funktionsbeurteilung nicht mit aufgenommen werden. ad 6.) Die Peronäusschwäche wurde abgebildet im Leiden 2. Hier keine fachärztlichen Befunde zur weiterführenden Beurteilung vorliegend - ob eine partielle oder vollständig Lähmung besteht, müsste von einem FA für Neurologie verifiziert werden. Die Polyneuropathie kann hier nicht berücksichtigt werden, da neurologische fachärztliche Befunde sowie Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen fehlen. ad 7.) Eine isolierte Nierenparenchymcyste führt zu keiner Funktionseinschränkung und stellt auch keinen weiterführenden Krankheitswert dar. Es kommt dadurch auch nicht zwingend zu einer Veränderung der Nierenfunktionsparameter. Eine entsprechende Diagnostik nicht ersichtlich. ........................" 9. Das eingeholte Gutachten vom 23.8.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile seit der Begutachtung am 23.8.2018 vor mehreren Monaten zu einzelnen Leiden zum Teil erheblich verschlechtert habe. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Zum Gutachten vom 23.8.2018 verweise er auf die Schmerzzustände, die sich verschlechtert und vermehrt hätten. Die Schmerztherapie zu NSAR bzw. NSAID-Präparaten müsse altersbedingt und wegen des Blutdrucks, der Magen- und Darmbeschwerden abgesetzt und auf Procain Infusionstherapie in Verbindung mit Analgetika und gering dosierte NSAR-Zugabe bis auf Weiteres (3x wöchentlich) umgestellt werden. Die steigenden Schmerzen in den Kniegelenken seien zunächst mit physiotherapeutischen Maßnahmen behandelt worden, die nicht erfolgreich gewesen wären. Nach einer Untersuchung habe sich herausgestellt, dass am rechten Knie eine mässige Gonarthrose und am linken Knie eine starke Gonarthrose und Chondropathie (vermutlich IV. Grades) bestehe und eine Läsion der Menisci vorliege. Vor einer empfohlenen Operation sollen noch weitere Untersuchungen in einer Spezialklink Mitte Dezember erfolgen, um die Möglichkeit einer Chondropathie-Behandlung und damit eine Operation zu verhindern bzw. auf das Notwendigste einzuschränken. Die Therapieversuche mit Spirolto Respimat sei mittlerweile auf Grund auftretender Probleme bzw. Nebenwirkungen eingeschränkt worden. Andere erfolgreiche Therapien sei bisher nicht gefunden worden. Es käme daher öfter zu erhöhter Atemnot unter Normalbedingung und besonders unter Belastung. Der BF sei auch nicht im Zuge der Begutachtung zur Vergrößerung der Prostata und der PSA-Werte befragt worden. Der BF hätte diesfalls darauf hingewiesen, dass die weitere Behandlung seines Leidens entsprechend der ärztlichen Empfehlung erfolgt sei. Auf Grund des Ansteigens der PSA-Werte sei im Sommer 2018 eine MRT der Prostata durchgeführt worden und habe wegen der Vergrößerung der Prostata das Vorliegen eines klinisch signifikanten Karzinoms nicht ausgeschlossen werden können. Geplant sei eine Punktation, um einen klaren Befund zur Therapie zu erhalten. Dies hätte von der Sachverständigen sehr wohl in der Folge in den Befund aufgenommen werden können.9. Das eingeholte Gutachten vom 23.8.2018 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile seit der Begutachtung am 23.8.2018 vor mehreren Monaten zu einzelnen Leiden zum Teil erheblich verschlechtert habe. Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Zum Gutachten vom 23.8.2018 verweise er auf die Schmerzzustände, die sich verschlechtert und vermehrt hätten. Die Schmerztherapie zu NSAR bzw. NSAID-Präparaten müsse altersbedingt und wegen des Blutdrucks, der Magen- und Darmbeschwerden abgesetzt und auf Procain Infusionstherapie in Verbindung mit Analgetika und gering dosierte NSAR-Zugabe bis auf Weiteres (3x wöchentlich) umgestellt werden. Die steigenden Schmerzen in den Kniegelenken seien zunächst mit physiotherapeutischen Maßnahmen behandelt worden, die nicht erfolgreich gewesen wären. Nach einer Untersuchung habe sich herausgestellt, dass am rechten Knie eine mässige Gonarthrose und am linken Knie eine starke Gonarthrose und Chondropathie (vermutlich römisch vier. Grades) bestehe und eine Läsion der Menisci vorliege. Vor einer empfohlenen Operation sollen noch weitere Untersuchungen in einer Spezialklink Mitte Dezember erfolgen, um die Möglichkeit einer Chondropathie-Behandlung und damit eine Operation zu verhindern bzw. auf das Notwendigste einzuschränken. Die Therapieversuche mit Spirolto Respimat sei mittlerweile auf Grund auftretender Probleme bzw. Nebenwirkungen eingeschränkt worden. Andere erfolgreiche Therapien sei bisher nicht gefunden worden. Es käme daher öfter zu erhöhter Atemnot unter Normalbedingung und besonders unter Belastung. Der BF sei auch nicht im Zuge der Begutachtung zur Vergrößerung der Prostata und der PSA-Werte befragt worden. Der BF hätte diesfalls darauf hingewiesen, dass die weitere Behandlung seines Leidens entsprechend der ärztlichen Empfehlung erfolgt sei. Auf Grund des Ansteigens der PSA-Werte sei im Sommer 2018 eine MRT der Prostata durchgeführt worden und habe wegen der Vergrößerung der Prostata das Vorliegen eines klinisch signifikanten Karzinoms nicht ausgeschlossen werden können. Geplant sei eine Punktation, um einen klaren Befund zur Therapie zu erhalten. Dies hätte von der Sachverständigen sehr wohl in der Folge in den Befund aufgenommen werden können. Darüber hinaus vertrete der BF, der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauwesen tätig gewesen, die Meinung, dass die Sachverständige - aufgrund ihres öffentlich zugänglichen Berufsprofils ersichtlich - seit 1.4.2015 Chefärztin des Sozialministeriumsservice und auf der Gehaltsliste der belangten Behörde angesiedelt sei. Es werde zwar die berufliche Qualifikation der Sachverständigen nicht angezweifelt. Sie stehe jedoch in direkter Geschäftsbeziehung mit der belangten Behörde. Die Bedenken zu einer relevanten Befangenheit und fehlenden Neutralität, sowie Objektivität und Unabhängigkeit im gegenständlichen Gutachtensfall könnten daher nicht gänzlich ausgeräumt werden. Ein neutraler Sachverständiger ohne Verbindung und Bezug zu einer beteiligten Partei wäre angebracht. Der BF sei auch darüber im Vorfeld nicht befragt worden. Der BF halte seine Anträge aus dem Vorlageantrag aufrecht und begehre auch den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution durch den Rechtsträger der belangten Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Bei einem Verkehrsunfall 1987 erlitt der BF eine Luxationsfraktur des Acetabulums links und eine Schienbeinkopffraktur. Die Verletzungen wurden operativ versorgt. Als Folgeverletzung trug der BF eine Peroneuslähmung links davon. In Deutschland wurde dem BF 2013 ein befristeter Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. 1.2. Auf Grund seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Österreich wurde dem BF mit 14.1.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ausgestellt. Dieser basierte auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21.11.2013, in dem die folgenden Leiden des BF berücksichtigt wurden: 1. Arthrose des Hüftgelenks links nach Gelenkspfannenbruch 1987 (Pos.Nr. 02.05.11 - GdB 50%), 2. Lähmung des Fußhebernerves links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 3. Arthrose des Kniegelenks links bei Zustand nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma bei Zustand nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%) und 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde.1.2. Auf Grund seines Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Österreich wurde dem BF mit 14.1.2014 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ausgestellt. Dieser basierte auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21.11.2013, in dem die folgenden Leiden des BF berücksichtigt wurden: 1. Arthrose des Hüftgelenks links nach Gelenkspfannenbruch 1987 (Pos.Nr. 02.05.11 - GdB 50%), 2. Lähmung des Fußhebernerves links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 3. Arthrose des Kniegelenks links bei Zustand nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom des linken Schultergelenks (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma bei Zustand nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. GdB 20%) und 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurde durch die Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wurde. 1.3. Im Jahr 2017 erlitt der BF eine Lungenembolie und erhielt eine Hüfttotalendoprothese links. Der BF beantragte in der Folge die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung am 21.9.2017. Auf Grund des Neufestsetzungsantrages des BF vom 21.9.2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX eingeholt. In diesem wurde eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ermittelt.1.3. Im Jahr 2017 erlitt der BF eine Lungenembolie und erhielt eine Hüfttotalendoprothese links. Der BF beantragte in der Folge die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung am 21.9.2017. Auf Grund des Neufestsetzungsantrages des BF vom 21.9.2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 eingeholt. In diesem wurde eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Peronaeuslähmung links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 40%), 2. Hüfttotalendoprothese links mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung (Pos.Nr. 02.05.09. - GdB 30%), 3. Kniegelenksarthrose links nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom linke Schulter (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20%), 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurden durch die übrigen Leiden wegen wesentlicher negativer Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Im Hinblick auf die dagegen erhobenen Einwendungen des BF wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX eingeholt, der den Gesamtgrad der Behinderung von 50% im Gutachten vom 12.3.2018 bestätigte. Dieser ermittelte Gesamtgrad stützte sich auf folgende Leiden des BF: 1. Aufbrauchszeichen im Bewegung - und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter (Pos.Nr. 02.02.02. - GdB 40 %), 2. Peronaeusschwäche links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 30 %), 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits (Pos.Nr. 06.06.02. - GdB 30 %),3. Kniegelenksarthrose links nach Schienbeinkopfbruch (Pos.Nr. 02.05.20. - GdB 30%), 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01. - GdB 20%), 5. Engpasssyndrom linke Schulter (Pos.Nr. 02.06.03. - GdB 20%), 6. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20%), 7. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 10%). Das führende Leiden 1 wurden durch die übrigen Leiden wegen wesentlicher negativer Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Im Hinblick auf die dagegen erhobenen Einwendungen des BF wurde von der belangten Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 eingeholt, der den Gesamtgrad der Behinderung von 50% im Gutachten vom 12.3.2018 bestätigte. Dieser ermittelte Gesamtgrad stützte sich auf folgende Leiden des BF: 1. Aufbrauchszeichen im Bewegung - und Stützapparat, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10 aus 2017, bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom linke Schulter (Pos.Nr. 02.02.02. - GdB 40 %), 2. Peronaeusschwäche links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 30 %), 3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits (Pos.Nr. 06.06.02. - GdB 30 %), 4. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20 %), 5. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 20 %), 6. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01. - GdB 10 %) und 7. Gastroösophageale Refluxsymptomatik bei Hiatushernie (Pos.Nr. 07.03.05. - GdB 10 %). Das führende Leiden wurde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2 und dem führenden Leiden i. V.m. einem relevanten Lungenleiden mit wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag vorlagen. Die übrigen Leiden (4-7) erhöhten wegen fehlender maßgeblicher funktioneller Beeinträchtigung und fehlender wesentlicher negativer Beeinflussung des Gesamtbildes nicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde gestützt auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten abgewiesen. Der BF stellte einen Vorlageantrag.4. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20 %), 5. Nabelbruch (Pos.Nr. 07.08.01. - GdB 20 %), 6. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.01. - GdB 10 %) und 7. Gastroösophageale Refluxsymptomatik bei Hiatushernie (Pos.Nr. 07.03.05. - GdB 10 %). Das führende Leiden wurde durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2 und dem führenden Leiden i. römisch fünf.m. einem relevanten Lungenleiden mit wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag vorlagen. Die übrigen Leiden (4-7) erhöhten wegen fehlender maßgeblicher funktioneller Beeinträchtigung und fehlender wesentlicher negativer Beeinflussung des Gesamtbildes nicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde gestützt auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten abgewiesen. Der BF stellte einen Vorlageantrag. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23.8.2018 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden:1.4. Das Bundesverwaltungsgericht holte das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23.8.2018 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10/2017 bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom der Schulter links, Abnützung im Kniegelenk beidseits mit Bandinstabilität (Pos.Nr. 02.02.03. - GdB 50 %), 2. Peronäusschwäche links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 30 %), 3. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits (Pos.Nr. 06.06.02. - GdB 40 %), 4. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20 %), 5. Nabelbruch (Pos.Nr.07.08.01. - GdB 20 %), 6. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.02. - GdB 20 %), 7. Gastroösophagealer Refluxsymptomatik bei Hiuatusnernie (Pos.Nr. 07.03.05. - GdB 10 %) und 8. Steatotis Hepatis, Leberverfettung (Pos.Nr. 07.05.03. - GdB 10 %). Das führende Leiden 1 wurde aufgrund funktioneller Relevanz der übrigen Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Leiden 8 erhöhte wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Es lag ein Dauerzustand vor.1. Aufbrauchzeichen des Stütz- und Bewegungsapparates, Zustand nach Hüftgelenksersatz links 10 aus 2017, bei Zustand nach Acetabulumfraktur 1987, Engpasssyndrom der Schulter links, Abnützung im Kniegelenk beidseits mit Bandinstabilität (Pos.Nr. 02.02.03. - GdB 50 %), 2. Peronäusschwäche links (Pos.Nr. 04.05.13. - GdB 30 %), 3. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zustand nach Lungenembolie beidseits (Pos.Nr. 06.06.02. - GdB 40 %), 4. Struma nach Teilentfernung der Schilddrüse (Pos.Nr. 09.01.01. - GdB 20 %), 5. Nabelbruch (Pos.Nr.07.08.01. - GdB 20 %), 6. Bluthochdruck (Pos.Nr. 05.01.02. - GdB 20 %), 7. Gastroösophagealer Refluxsymptomatik bei Hiuatusnernie (Pos.Nr. 07.03.05. - GdB 10 %) und 8. Steatotis Hepatis, Leberverfettung (Pos.Nr. 07.05.03. - GdB 10 %). Das führende Leiden 1 wurde aufgrund funktioneller Relevanz der übrigen Leiden 2 bis 7 um eine Stufe erhöht. Leiden 8 erhöhte wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Es lag ein Dauerzustand vor. 1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt nach wie vor 60 v. H. 2. Beweiswürdigung Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.8.2018 (Dr. XXXX ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF - wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander.Es wird auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.8.2018 (Dr. römisch 40 ) verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF - wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Die Einschätzungen finden auch Deckung in dem von der Gutachterin erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF. Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in ihrem Gutachten vom 23.8.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, schlüssig aus, dass die Erkrankung des BF zu Leiden 1 dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% der Pos.Nr. 02.02.03 zuzuordnen ist. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen bei der persönlichen Untersuchung des BF. Es zeigten sich die wesentlichen Funktionseinschränkungen in Form eines verbreiteten Gangbildes und einem dauerhaften Schmerzzustand, für den eine andauernd notwendige Schmerztherapie erforderlich war. Es bestand eine Genotrain im Kniegelenk mit einer Bandinstabilität. Hinzu kamen noch Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen. Soweit der BF in seinen Einwendungen vom 10.12.2018 vorbringt, dass sich seine Schmerzzustände verschlechtert hätten, die Schmerztherapie umgestellt bzw. auf physiotherapeutische Maßnahmen zurückgegriffen worden sei, sowie eine Operation bei den Knien überlegt worden sei, wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich keine aktuellen Befunde zum Beleg vorgelegt wurden.Die Einschätzungen finden auch Deckung in dem von der Gutachterin erhobenen Status des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF. Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, führte in ihrem Gutachten vom 23.8.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, schlüssig aus, dass die Erkrankung des BF zu Leiden 1 dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% der Pos.Nr. 02.02.03 zuzuordnen ist. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit den Ergebnissen bei der persönlichen Untersuchung des BF. Es zeigten sich die wesentlichen Funktionseinschränkungen in Form eines verbreiteten Gangbildes und einem dauerhaften Schmerzzustand, für den eine andauernd notwendige Schmerztherapie erforderlich war. Es bestand eine Genotrain im Kniegelenk mit einer Bandinstabilität. Hinzu kamen noch Wirbelsäulenfunktionseinschränkungen. Soweit der BF in seinen Einwendungen vom 10.12.2018 vorbringt, dass sich seine Schmerzzustände verschlechtert hätten, die Schmerztherapie umgestellt bzw. auf physiotherapeutische Maßnahmen zurückgegriffen worden sei, sowie eine Operation bei den Knien überlegt worden sei, wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich keine aktuellen Befunde zum Beleg vorgelegt wurden. Dies gilt auch für das Vorbringen zu Leiden 3. Auf Grund der vorliegenden Befunde war von einer zunehmenden Luftnot bei Belastung und Unverträglichkeit der medikamentösen Therapie auszugehen, sodass die Einstufung unter die Positionsnummer 06.06.02. mit einem Grad der Behinderung von 40 % bei einem COPD II-Leiden mit einem Zustand nach beidseitiger Lungenembolie mit dem oberen Rahmensatz gerechtfertigt ist. Für das Leiden 2 (Peronäusschwäche links) wurde nachvollziehbar eine Subsumtion unter die Position 04.05.13 mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30% vorgenommen, da der BF keinen Fallfuß vorwies und der Kraftgrad bei 3/5 lag. Auch die Einstufung der übrigen Leiden (Leiden 4 bis 8) erfolgte durch die beigezogene Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar. Dagegen brachte der BF auch keine Einwendungen vor. Soweit der BF in seinem Schriftsatz vom 10.12.2018 kritisiert, von der Sachverständigen nicht näher wegen seiner Prostatavergrößerung befragt worden zu sein, zumal er dazu nähere Auskünfte erteilen hätte können, so ist darauf zu verweisen, dass sein diesbezügliches Vorbringen zur voraussichtlichen Abklärung zum Ausschluss eines Karzinoms bisher mit keinen Befunden belegt wurde. Dies wurde von ihm unterlassen. Schlüssig wurde von der beigezogenen Sachverständigen dargelegt, dass das führende Leiden 1 wegen der funktionellen Relevanz der Leiden 2-7 um eine Stufe erhöht wird, während das Leiden 8 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Es handelte sich um einen Dauerzustand. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 23.8.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093).Schlüssig wurde von der beigezogenen Sachverständigen dargelegt, dass das führende Leiden 1 wegen der funktionellen Relevanz der Leiden 2-7 um eine Stufe erhöht wird, während das Leiden 8 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Es handelte sich um einen Dauerzustand. Der BF ist dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 23.8.2018, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Mit den Einwendungen des BF, die sich gegen die beigezogene Sachverständige als Chefärztin des Sozialministeriums richten, übersieht der BF, dass

§ 14BVw

GG dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Die Auswahl der Person als Sachverständige für das einzuholende Gutachten wurde auch nicht belangten Behörde überlassen, sondern wurde vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen (vgl VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046). In der gegenständlichen Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, als im Bereich der Vollziehung des Bundes tätige medizinische Amtssachverständige, die dem Bundesamt für soziales und Behindertenwesen beigegeben ist und

§ 90

KOVG bestellt wurde, ausgewählt und im anhängigen Beschwerdeverfahren beigezogen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich auch bei der Bestimmung des § 90 leg cit. um eine als mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem die der Behörde (hier: Bundesamt für soziales und Behindertenwesen) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen und damit die Amtssachverständigen definiert werden (vgl VwGH 26.2.2008, 2005/11/0210; 25.5.2004, 2002/11/0167; 27.6.2000, 2000/11/0093). Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatolgie, die

§ 90KOVG 1957 als Sachverständiger bestellt wurde, ist als amtliche Sachverständige i

Sd § 52 Abs.1 AVG zu werten (siehe dazu jüngst auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0167).Mit den Einwendungen des BF, die sich gegen die beigezogene Sachverständige als Chefärztin des Sozialministeriums richten, übersieht der BF, dass

Paragraph 14, BVwGG dem Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung stehen. Die Auswahl der Person als Sachverständige für das einzuholende Gutachten wurde auch nicht belangten Behörde überlassen, sondern wurde vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen vergleiche VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046). In der gegenständlichen Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, als im Bereich der Vollziehung des Bundes tätige medizinische Amtssachverständige, die dem Bundesamt für soziales und Behindertenwesen beigegeben ist und

Paragraph 90, KOVG bestellt wurde, ausgewählt und im anhängigen Beschwerdeverfahren beigezogen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich auch bei der Bestimmung des Paragraph 90, leg cit. um eine als mit Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Einklang stehende Regelung, indem die der Behörde (hier: Bundesamt für soziales und Behindertenwesen) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen und damit die Amtssachverständigen definiert werden vergleiche VwGH 26.2.2008, 2005/11/0210; 25.5.2004, 2002/11/0167; 27.6.2000, 2000/11/0093). Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatolgie, die

Paragraph 90, KOVG 1957 als Sachverständiger bestellt wurde, ist als amtliche Sachverständige iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG zu werten (siehe dazu jüngst auch VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0167). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.Zu Spruchpunkt A).I. 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 3.1.

  1. Schlussfolgerungen Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, idgF vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, idgF vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 23.8.2018 setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.8.2018, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Auch der BF stellte die fachliche Qualifikation der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen nicht in Frage. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 23.8.2018 setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Rheumatologie, eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu seinen Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.8.2018, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Auch der BF stellte die fachliche Qualifikation der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen nicht in Frage. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 60% erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A).II. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des § 35 leg.cit. (Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) keine Regelung. Vielmehr haben die Parteien des gegenständlichen Verfahrens die Kosten selbst zu tragen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, § 49 E1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 2018, § 35 Anmerkung 1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des Paragraph 35, leg.cit. (Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) keine Regelung. Vielmehr haben die Parteien des gegenständlichen Verfahrens die Kosten selbst zu tragen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, Paragraph 49, E1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 2018, Paragraph 35, Anmerkung 1). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, welches Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF erreichen, das für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Spruchpunkten A.I. und A.II. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu den Spruchpunkten A.I. und A.II. ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2193716.1.00

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