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{'item': 'W185 2131595-1'}

Obsah (10)Art. 32Art. 133§ 14§ 15Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW185 2131595-1 SpruchW185 2131595-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTE

Art. 32Abs.

1 lit.

  1. a)sublit. ii, sublit iii und lit.
  2. b)der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i,, sublit iii und Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 11.05.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines 90-tägigen Schengen-Visums für mehrfache Einreisen. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 31.05.2016, als geplantes Abreisedatum der 30.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde Frau XXXX - die angebliche Tante der Antragstellerin - angeführt. Als Hauptzweck der Reise war der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, stellte am 11.05.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines 90-tägigen Schengen-Visums für mehrfache Einreisen. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 31.05.2016, als geplantes Abreisedatum der 30.08.2016 angegeben. Als einladende Person wurde Frau römisch 40 - die angebliche Tante der Antragstellerin - angeführt. Als Hauptzweck der Reise war der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Die Beschwerdeführerin hat, wie auch im Visumsantrag ersichtlich, im Zuge der Antragstellung keine berufliche Tätigkeit und keine Informationen zu ihrem Einkommen angeführt. Sie hat aber angegeben, eine Schule ( XXXX ) in XXXX , XXXX , zu besuchen und nicht verheiratet zu sein.Die Beschwerdeführerin hat, wie auch im Visumsantrag ersichtlich, im Zuge der Antragstellung keine berufliche Tätigkeit und keine Informationen zu ihrem Einkommen angeführt. Sie hat aber angegeben, eine Schule ( römisch 40 ) in römisch 40 , römisch 40 , zu besuchen und nicht verheiratet zu sein. Aus handschriftlichen Anmerkungen seitens eines Botschaftsmitarbeiters auf dem Antragsformular ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin angab, arbeitslos zu sein und ihre Tante besuchen zu wollen. Die genannte Tante, zu der sie regelmäßigen Kontakt habe, lebe seit 6 bis 8 Jahren in Österreich und habe zwei Kinder (4 und 1 Jahr alt); deren Ehemann sei verstorben. Die genannte Tante habe auch eine Einladung an eine Schwester der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Vor Bescheiderlassung wurden folgende Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung zwei Elektronische Verpflichtungserklärungen von XXXX , eine für die Beschwerdeführerin für 90 Tage für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 und eine weitere für XXXX ; als Bezug wurde bei beiden "Schwester" angeführt; ansonsten sind beide Elektronische Verpflichtungserklärungen "deckungsgleich"; aus der EVE die Beschwerdeführerin betreffend geht hervor, dass die Einladerin ein Nettoeinkommen von 1.173,-- Euro habe und darüber hinaus seit 2015 eine Witwenpension (in der Höhe von 876,- Euro monatlich) sowie eine Rentenvorsorge (in der Höhe von 170,- Euro monatlich) bezieht, über eine Eigentumswohnung sowie ein Sparguthaben in der Höhe von 38.720,- Euro verfügt und Sorgepflichten für zwei Kinder hat. Sie hat 201,- Euro Mietausgaben pro Monat. Unter der Rubrik "Bemerkungen" wurde noch angeführt, dass in der Wohnung drei Personen gemeldet sind und die Beschwerdeführerin nur zu Besuch komme sowie ein Aufenthaltstitel, Meldezettel, Kaufvertrag, Sparbuch und eine Bestätigung der PVA und der deutschen Rentenvorsorge vorgelegt worden seienzwei Elektronische Verpflichtungserklärungen von römisch 40 , eine für die Beschwerdeführerin für 90 Tage für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 und eine weitere für römisch 40 ; als Bezug wurde bei beiden "Schwester" angeführt; ansonsten sind beide Elektronische Verpflichtungserklärungen "deckungsgleich"; aus der EVE die Beschwerdeführerin betreffend geht hervor, dass die Einladerin ein Nettoeinkommen von 1.173,-- Euro habe und darüber hinaus seit 2015 eine Witwenpension (in der Höhe von 876,- Euro monatlich) sowie eine Rentenvorsorge (in der Höhe von 170,- Euro monatlich) bezieht, über eine Eigentumswohnung sowie ein Sparguthaben in der Höhe von 38.720,- Euro verfügt und Sorgepflichten für zwei Kinder hat. Sie hat 201,- Euro Mietausgaben pro Monat. Unter der Rubrik "Bemerkungen" wurde noch angeführt, dass in der Wohnung drei Personen gemeldet sind und die Beschwerdeführerin nur zu Besuch komme sowie ein Aufenthaltstitel, Meldezettel, Kaufvertrag, Sparbuch und eine Bestätigung der PVA und der deutschen Rentenvorsorge vorgelegt worden seien -Strichaufzählung Reservierung von Flügen (Lagos - Amsterdam - Wien am 30.05.2016 mit der Ankunft am 31.05.2016; Wien - Amsterdam - Lagos am 30.08.2016 mit der Ankunft am selben Tag) -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Reisekrankenversicherung (für den Zeitraum vom 30.05.2016 bis zum 30.08.2016) Mit der "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 18.05.2016, übernommen am 23.05.2016, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abuja Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Nähere Begründung: Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Die vorgelegte EVE ist für zwei Personen nicht tragfähig. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sind nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Die beabsichtigte Reise entspricht nicht Ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Sie konnten keine detaillierten Angaben zu der von Ihnen geplanten Reise machen. Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Nähere Begründung: Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig, da Sie angegeben haben im Zeitraum des Aufenthaltes für die Führung Haushalt, Kinderbeaufsichtigung sowie das Putzen verantwortlich zu sein. Sie konnten keine schlüssigen Angaben zu der von Ihnen geplanten touristischen Reise machen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes sind nicht glaubhaft. Nähere Begründung: Ihre Verwurzelung im Heimatland konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Genaue Begründung: siehe oben." Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben (nicht nachvollziehbaren Inhalts) eines gewissen XXXX vom 18.05.2016 in "deutscher Sprache", eine Schulbestätigung des XXXX , XXXX (wonach die Beschwerdeführerin für die Dauer der beabsichtigten Reise nach Österreich von der Schule beurlaubt worden sei) sowie eine Kopie von Spareinlagen der Einladerin.In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben (nicht nachvollziehbaren Inhalts) eines gewissen römisch 40 vom 18.05.2016 in "deutscher Sprache", eine Schulbestätigung des römisch 40 , römisch 40 (wonach die Beschwerdeführerin für die Dauer der beabsichtigten Reise nach Österreich von der Schule beurlaubt worden sei) sowie eine Kopie von Spareinlagen der Einladerin. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2016, übernommen am 06.06.2016, verweigerte die ÖB Abuja die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." Gegen diesen Bescheid wurde am 04.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Nichte der Einladerin sei. Diese sei verwitwet und Mutter zweier mj. Kinder. Die Einladerin bewohne mit ihren Kindern die zur Verlassenschaft gehörige Eigentumswohnung, beziehe Witwenpensionen verschiedener Sozialversicherungsträger in der Höhe von 2.261,98 Euro und für die beiden Kinder jeweils Waisenpensionen in Höhe von 1.421,60 Euro pro Kind. Die Einladerin habe fristgerecht die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung beantragt, wobei sie für die Verlängerung um 5 Jahre im Rahmen der Integrationsvereinbarung noch einen Sprachkurs der Stufe B1 zu absolvieren habe. Die Einladerin spreche zwar Deutsch in einem für das tägliche Leben ausreichenden Ausmaß und englisch auf höherem Niveau, verfüge jedoch nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Integration auf dem österreichischen Arbeitsmarkt erforderlich seien. Weiters sei der Erwerb sehr guter Deutschkenntnisse erforderlich, da ihre Tochter im Jahr 2017 eingeschult werde und sie ihre Tochter nur so beim Lernen unterstützen werde können. Die Absolvierung von Intensivkursen sei für die Einladerin aber nur möglich, wenn während der Zeit des Unterrichts und der erforderlichen Lernzeiten zu Hause die Kinderbetreuung gesichert sei. Aus diesem Grund habe die Einladerin die Beschwerdeführerin nach Österreich eingeladen; einerseits weil sie für sich und die Kinder den familiären Kontakt aufrecht erhalten möchte, andererseits weil die Familie des verstorbenen Ehemannes aufgrund der räumlichen Distanz für eine Unterstützung in der Kinderbetreuung nicht zur Verfügung stehe und schließlich, um die erforderlichen Kurse und Prüfungen absolvieren zu können. Entgegen der anderslautenden Behauptungen sei die abgegebene Verpflichtungserklärung - unter Berücksichtigung der Eigentumswohnung, der Witwenpension, der Waisenrente und der Sparbücher der Einladerin (mit einem Einlagestand in der Höhe von insgesamt fast 30.000,- Euro) - sehr wohl tragfähig. Es sei somit nachgewiesen, dass sowohl die Kosten der An- und Rückreise der Beschwerdeführerin gesichert, als auch deren Aufenthalt in Österreich (durch die Einladerin) finanziert sei, ohne dass hiefür eigene Mittel der Beschwerdeführerin erforderlich wären (worüber diese zugegebenermaßen nicht verfüge). Der Grund der Einladung - nämlich die Unterstützung der Einladerin bei der Kinderbetreuung zum Zweck der Absolvierung der entsprechenden Sprachkurse - entspreche ebenso wie die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin besuche dort eine weiterführende Schule, für die sie für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich beurlaubt sei. Danach werde sie die Schule wieder fortsetzen. In Nigeria sei auch der Unterhalt der Beschwerdeführerin gesichert; deren Familie beziehe für nigerianische Verhältnisse ein gutes Einkommen. Sowohl der Hin- als auch der Rückflug seien bereits durch entsprechende Buchungen nachgewiesen worden. Im Zuge der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt: ? Bescheide über die monatliche Brutto-Halbwaisenrente für die beiden Kinder der Einladerin (deutsche Rentenversicherung; Euro 34,09 pro Kind; AUVA: Euro 876,41; PVA: Euro 511,18) ? Bescheide über die monatliche Brutto-Witwenrente der Einladerin (PVA: 1.277,96 Euro; deutsche Rentenversicherung: 107,51 Euro; AUVA: 876,41 Euro) ? ein Grundbuchsauszug, aus dem sich das Wohnungseigentum des verstorbenen Ehegatten der Einladerin ergibt Nach einem Verbesserungsauftrag vom 04.07.2016 wurde eine beglaubigt übersetzte Bestätigung der XXXX /Nigeria vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts bei ihrer Tante in Österreich von der Schule befreit worden sei und danach ihre Ausbildung fortsetzen werde.Nach einem Verbesserungsauftrag vom 04.07.2016 wurde eine beglaubigt übersetzte Bestätigung der römisch 40 /Nigeria vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts bei ihrer Tante in Österreich von der Schule befreit worden sei und danach ihre Ausbildung fortsetzen werde. Am 18.07.2016 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2016

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.Am 18.07.2016 erließ die ÖB Abuja eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.05.2016

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zunächst wurde ausgeführt, dass die für die Beschwerdeführerin abgegebene EVE ein Einkommen von 2.219,- Euro aufweise, von denen Wohnkosten in der Höhe von 200,- Euro in Abzug zu bringen seien. Der verbleibende Betrag belaufe sich somit auf ca. 2.000,- Euro. Zu berücksichtigen seien aber noch Sorgepflichten für zwei Kinder. In der Elektronischen Verpflichtungserklärung sei als Bezug zur Beschwerdeführerin "Schwester" angegeben worden; der Grund hiefür sei nicht bekannt. Zusätzlich habe die Einladerin zeitgleich noch eine (weitere) "Schwester" - XXXX - für den gleichen Zeitraum eingeladen. Der Einladungszeitraum in der EVE weiche übrigens teilweise vom Flugbuchungszeitraum ab. Aus diesen Gründen sei der belangten Behörde die Tragfähigkeit der EVE mehr als zweifelhaft erschienen. Zur von der Beschwerdeführerin beteuerten Wiederausreiseabsicht sei festzuhalten, dass sie bereits bei der Antragstellung angegeben habe, dass weder sie noch ihre Eltern über finanzielle Mittel bzw. ein Bankkonto verfügen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurlaubung von der Schule würden unglaubwürdig erscheinen, da in Nigeria die Sommerschulferien von Ende Juni bis Anfang September angesetzt seien und die Beschwerdeführerin bei Abwesenheit in den letzten beiden Schulmonaten keine jahresabschlussrelevanten Prüfungen ablegen könnte, womit diese ein ganzes Schuljahr verlieren würde. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können, wieso sie ausgerechnet vor Ablauf des Schuljahres ohne Abschlussprüfungen nach Österreich habe reisen wollen. Wie auch aus der Beschwerde ersichtlich, sei der Grund der Einladung nicht ein Familienbesuch, sondern ein Versuch, eine Kinder- und Haushaltsbetreuung sicherzustellen, damit die Einladerin weiterführende Sprachkurse besuchen könne. Es dürfe bezweifelt werden, dass der angesetzte Besuchszeitraum von drei Monaten dafür ausreichend sei; dies auch in Hinblick darauf, dass die Einladerin schon länger im deutschsprachigen Raum aufhältig sei. Somit würden der belangten Behörde sowohl eine Verwurzelung im Heimatland und damit die Rückkehrwilligkeit zweifelhaft als auch der Zweck und die Bedingungen der Reise nicht nachvollziehbar erscheinen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, gem. Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen, nicht gehörig nachgekommen. Zudem bestünden - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Zweifel würden grundsätzlich zu Lasten eines Antragstellers gehen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.Zunächst wurde ausgeführt, dass die für die Beschwerdeführerin abgegebene EVE ein Einkommen von 2.219,- Euro aufweise, von denen Wohnkosten in der Höhe von 200,- Euro in Abzug zu bringen seien. Der verbleibende Betrag belaufe sich somit auf ca. 2.000,- Euro. Zu berücksichtigen seien aber noch Sorgepflichten für zwei Kinder. In der Elektronischen Verpflichtungserklärung sei als Bezug zur Beschwerdeführerin "Schwester" angegeben worden; der Grund hiefür sei nicht bekannt. Zusätzlich habe die Einladerin zeitgleich noch eine (weitere) "Schwester" - römisch 40 - für den gleichen Zeitraum eingeladen. Der Einladungszeitraum in der EVE weiche übrigens teilweise vom Flugbuchungszeitraum ab. Aus diesen Gründen sei der belangten Behörde die Tragfähigkeit der EVE mehr als zweifelhaft erschienen. Zur von der Beschwerdeführerin beteuerten Wiederausreiseabsicht sei festzuhalten, dass sie bereits bei der Antragstellung angegeben habe, dass weder sie noch ihre Eltern über finanzielle Mittel bzw. ein Bankkonto verfügen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beurlaubung von der Schule würden unglaubwürdig erscheinen, da in Nigeria die Sommerschulferien von Ende Juni bis Anfang September angesetzt seien und die Beschwerdeführerin bei Abwesenheit in den letzten beiden Schulmonaten keine jahresabschlussrelevanten Prüfungen ablegen könnte, womit diese ein ganzes Schuljahr verlieren würde. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können, wieso sie ausgerechnet vor Ablauf des Schuljahres ohne Abschlussprüfungen nach Österreich habe reisen wollen. Wie auch aus der Beschwerde ersichtlich, sei der Grund der Einladung nicht ein Familienbesuch, sondern ein Versuch, eine Kinder- und Haushaltsbetreuung sicherzustellen, damit die Einladerin weiterführende Sprachkurse besuchen könne. Es dürfe bezweifelt werden, dass der angesetzte Besuchszeitraum von drei Monaten dafür ausreichend sei; dies auch in Hinblick darauf, dass die Einladerin schon länger im deutschsprachigen Raum aufhältig sei. Somit würden der belangten Behörde sowohl eine Verwurzelung im Heimatland und damit die Rückkehrwilligkeit zweifelhaft als auch der Zweck und die Bedingungen der Reise nicht nachvollziehbar erscheinen. Demnach sei die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, gem. Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, Visakodex, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthaltes zu begründen, nicht gehörig nachgekommen. Zudem bestünden - auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte - begründete Zweifel im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Zweifel würden grundsätzlich zu Lasten eines Antragstellers gehen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Am 27.07.2016 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.Am 27.07.2016 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.08.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige aus Nigeria und stellte am 11.05.2016 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 31.05.2016 bis zum 30.08.2016 gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als einladende Person ist XXXX - die angebliche Tante der Beschwerdeführerin - genannt. Die Einladerin ist verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Genannte bezieht eine Witwenpension in der Höhe von 2.261,88 Euro; ihre Kinder erhalten jeweils 1.421,60 Euro Waisenpension. Die Familie wohnt in einer Eigentumswohnung; es fallen etwa Euro 200,00 Betriebskosten im Monat an. Die Einladerin verfügt auch über ein nicht unbeträchtliches Sparguthaben.Als einladende Person ist römisch 40 - die angebliche Tante der Beschwerdeführerin - genannt. Die Einladerin ist verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Genannte bezieht eine Witwenpension in der Höhe von 2.261,88 Euro; ihre Kinder erhalten jeweils 1.421,60 Euro Waisenpension. Die Familie wohnt in einer Eigentumswohnung; es fallen etwa Euro 200,00 Betriebskosten im Monat an. Die Einladerin verfügt auch über ein nicht unbeträchtliches Sparguthaben. Die Beschwerdeführerin verfügt selbst nicht über eigene relevante finanzielle Mittel. Die abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) für die Beschwerdeführerin umfasst einen Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016, als geplanter Ausreisetermin war hingegen der 30.08.2016 angeführt. Es wurde auch eine EVE für die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX , für den selben Zeitraum abgegeben. Die EVE-s umfassen somit nicht den gesamten geplanten Reisezeitraum. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu verfügen oder diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.Die Beschwerdeführerin verfügt selbst nicht über eigene relevante finanzielle Mittel. Die abgegebene Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) für die Beschwerdeführerin umfasst einen Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016, als geplanter Ausreisetermin war hingegen der 30.08.2016 angeführt. Es wurde auch eine EVE für die Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 , für den selben Zeitraum abgegeben. Die EVE-s umfassen somit nicht den gesamten geplanten Reisezeitraum. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthalts zu verfügen oder diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Begründet wurde der Zweck der Reise mit der Aufrechterhaltung des familiären Kontakts zu Tante und Neffen/Nichten und der Unterstützung der Einladerin bei der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung während des Besuchs eines Deutschkurses im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben. Die Beschwerdeführerin besucht nach eigenen Angaben eine weiterführende Schule in Nigeria ( XXXX ). Es wurde eine Bestätigung des Direktors dieser Schule vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin dort die Oberstufe besuche und für 3 Monate nach Österreich reise dürfe, um ihre Tante zu besuchen; danach werde sie nach Nigeria zurückkehren und ihre schulische Ausbildung fortsetzen.Die Beschwerdeführerin besucht nach eigenen Angaben eine weiterführende Schule in Nigeria ( römisch 40 ). Es wurde eine Bestätigung des Direktors dieser Schule vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin dort die Oberstufe besuche und für 3 Monate nach Österreich reise dürfe, um ihre Tante zu besuchen; danach werde sie nach Nigeria zurückkehren und ihre schulische Ausbildung fortsetzen. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin hat weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch ein Einkommen im Herkunftsstaat angegeben. Den Nachweis über das Vorhandensein relevanter Eigenmittel oder von Eigentum konnte die Beschwerdeführerin nicht erbringen. Die Möglichkeit der Erlangung von Unterhalt seitens der Familie der Beschwerdeführerin in Nigeria wurde lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Eine besondere soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Abuja, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die - für sich genommen - wohl als tragfähig zu qualifizierende EVE für die Beschwerdeführerin wurde für einen Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016 abgegeben. Der geplante Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin war im Visumsantrag mit 31.05.2016 bis 30.08.2016 angeführt (Anm: auch die vorgelegten Flugreservierungen umfassten diesen Zeitraum). Die EVE umfasste somit nicht den gesamten geplanten Aufenthaltszeitraum und war somit nicht geeignet, die Einladerin zur Übernahme der Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich im August 2016 zu verpflichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die finanzielle Situation der Einladerin auch noch als ausreichend anzusehen sein würde, als für denselben Zeitraum (01.05.2016 bis 31.07.2016) auch noch für eine Schwester der Beschwerdeführerin eine EVE abgegeben wurde.Die - für sich genommen - wohl als tragfähig zu qualifizierende EVE für die Beschwerdeführerin wurde für einen Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016 abgegeben. Der geplante Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin war im Visumsantrag mit 31.05.2016 bis 30.08.2016 angeführt Anmerkung, auch die vorgelegten Flugreservierungen umfassten diesen Zeitraum). Die EVE umfasste somit nicht den gesamten geplanten Aufenthaltszeitraum und war somit nicht geeignet, die Einladerin zur Übernahme der Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich im August 2016 zu verpflichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die finanzielle Situation der Einladerin auch noch als ausreichend anzusehen sein würde, als für denselben Zeitraum (01.05.2016 bis 31.07.2016) auch noch für eine Schwester der Beschwerdeführerin eine EVE abgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin war bei Antragstellung 18 Jahre alt und besucht nach eigenen Angaben in XXXX (Nigeria) eine weiterführende Schule ( XXXX ). Vor dem Hintergrund der (auch in der Beschwerde bekräftigten) angegebenen großen Bedeutung einer guten Ausbildung für die Beschwerdeführerin in der Heimat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese den Schulerfolg durch einen längeren Auslandsaufenthalt gefährden sollte und diese Unterbrechung gerade in der wichtigen Phase zum Ende des Schuljahres erfolgen müsse. Nicht einmal vorgebracht wurde nämlich, dass der Deutschkurs, den die Einladerin anscheinend zu besuchen beabsichtigte, etwa im Juni 2016 beginnen und Ende August 2016 abgeschlossen wäre und somit in den Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin (und deren Schwester) in Österreich fallen würde. Letztlich blieben die Ausführungen zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts unklar bzw. waren nicht glaubhaft (siehe auch weiter unten).Die Beschwerdeführerin war bei Antragstellung 18 Jahre alt und besucht nach eigenen Angaben in römisch 40 (Nigeria) eine weiterführende Schule ( römisch 40 ). Vor dem Hintergrund der (auch in der Beschwerde bekräftigten) angegebenen großen Bedeutung einer guten Ausbildung für die Beschwerdeführerin in der Heimat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese den Schulerfolg durch einen längeren Auslandsaufenthalt gefährden sollte und diese Unterbrechung gerade in der wichtigen Phase zum Ende des Schuljahres erfolgen müsse. Nicht einmal vorgebracht wurde nämlich, dass der Deutschkurs, den die Einladerin anscheinend zu besuchen beabsichtigte, etwa im Juni 2016 beginnen und Ende August 2016 abgeschlossen wäre und somit in den Zeitraum des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin (und deren Schwester) in Österreich fallen würde. Letztlich blieben die Ausführungen zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts unklar bzw. waren nicht glaubhaft (siehe auch weiter unten). Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (siehe hiezu weiter unten).
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, id F BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, id F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lauten wie folgt: Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ ... ]" Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii und iii sowie lit b) Visakodex.Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i und iii sowie Litera b,) Visakodex.

Art 32

Abs 1 lit a) sublit ii Visakodex ist unbeschadet des Art 25 Abs 2 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) Sub-Litera, i, i, Visakodex ist unbeschadet des Artikel 25, Absatz 2, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Die Beschwerdeführerin gab als Zweck ihres geplanten Österreichaufenthalts an, im Zeitraum von 31.05.2016 bis 30.08.2016 ihre namentlich genannte Tante in Österreich besuchen zu wollen. Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Einladerin noch die Beschwerdeführerin im Verfahren jemals einen Nachweis über das tatsächliche Bestehen des angeblichen Verwandtschaftsverhältnisses vorgelegt haben. Wollte man vom tatsächlichen Vorliegen des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses ausgehen, bliebe zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Besuch diene der Aufrechterhaltung des familiären Kontakts mit ihrer Tante und ihres Neffens/ihrer Nichte, festzuhalten, dass dies insofern nicht plausibel erscheint, als ein Teil des geplanten Aufenthaltszeitraums in Österreich in die Zeit des Abschlusses des laufenden Schuljahres fallen würde. Dies wäre vor allem vor dem Hintergrund der dadurch entstehenden längeren Abwesenheit vom Unterricht und wohl auch damit einhergehender Versäumung relevanter Prüfungen, nicht nachvollziehbar. Vor allem auch in Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin gerade deshalb eine weiterführende Schule besuche, um in ihrem Heimatland bessere Berufschancen zu haben. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen (bloßen) Verwandtenbesuch in die schulfreie Zeit legen würde (was zweifellos auch problemlos möglich wäre). Im Verfahren wurde dann weiter ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres geplanten Aufenthalts in Österreich um den Haushalt und die beiden minderjährigen Kinder der Einladerin kümmern werde, da die Einladerin beabsichtige, im Rahmen der Integrationsvereinbarung einen Deutschkurs zu absolvieren. Hiezu ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Weder die Einladerin noch die Beschwerdeführerin haben diesbezüglich nachprüfbare Belege, etwa eine Bestätigung hinsichtlich einer tatsächlich erfolgten Anmeldung zu einem Deutschkurs für das Niveau B1 bei einer befugten Institution oder ähnliches, in Vorlage gebracht. Somit blieben jedenfalls auch ein konkreter Kursbeginnszeitpunkt und das Kursende, die tägliche zeitliche Belastung der Einladerin durch den Kursbesuch und den Lernbedarf etc, unklar. Als gänzlich unplausibel stellt es sich in diesem Zusammenhang auch dar, dass im selben Zeitraum (31.05.2016 bis 30.08.2016) offensichtlich auch noch die Schwester der Beschwerdeführerin die Einladerin besuchen und unterstützen wollte, zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine stundenweise, vorübergehende Haushaltsführung bzw Kinderbeaufsichtigung eine weitere Unterstützung durch die Schwester der Beschwerdeführerin erfordern würde. Schlussendlich sei noch angemerkt, dass die Einladerin nach den vorgelegten Belegen offenkundig über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würde, um während ihrer lernbedingten Abwesenheiten eine adäquate Kinderbetreuung und Haushaltsführung (durch zu bezahlende Baysitter und Haushaltshilfen) sicher zu stellen, und sie jedenfalls nicht auf die Unterstützung (zweier) Verwandter aus Nigeria angewiesen wäre. Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist daher zutreffend und ist der Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.

Art 32

Abs 1 lit a) sublit iii Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera a,) sublit iii Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Schülerin und verfügt - wie auch in der Beschwerde explizit ausgeführt - über keine relevanten eigenen finanziellen Mittel. Im Zuge des Interviews vor der Botschaft hat diese offenbar über Befragen erklärt, dass auch ihre Eltern weder über finanzielle Mittel noch über ein Bankkonto verfügen würden; entgegenstehende Ausführungen in der Beschwerde wurden lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Die Genannte ist unstrittig nicht in der Lage, die Reise und die Kosten des Aufenthalts im Ausmaß von drei Monaten selbst zu finanzieren. Die Einladerin ist verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Genannte bezieht eine Witwenpension in der Höhe von 2.261,88 Euro; ihre Kinder erhalten jeweils 1.421,60 Euro Waisenpension. Die Familie wohnt in einer Eigentumswohnung; es fallen etwa Euro 200,00 Betriebskosten im Monat an. Die Einladerin verfügt auch über ein nicht unbeträchtliches Sparguthaben. Die Einladerin hat für die Beschwerdeführerin und für deren Schwester jeweils eine EVE abgegeben. Ob diese (für beide Schwestern) tragfähig waren oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, zumal diese EVE-s jeweils für den Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016 abgegeben wurden, der geplante Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin im Visumsantrag jedoch mit 31.05.2016 bis 30.08.2016 angeführt war (Anm: auch die vorgelegten Flugreservierungen datierten vom 30.05.2016 bzw vom 30.08.2016). Die EVE hinsichtlich der Beschwerdeführerin umfasste sohin nicht den gesamten geplanten Aufenthaltszeitraum und war somit nicht geeignet, die Einladerin zur Übernahme der Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich im August 2016 zu verpflichten (das Gesagte gilt auch für die Schwester der Beschwerdeführerin).Die Einladerin hat für die Beschwerdeführerin und für deren Schwester jeweils eine EVE abgegeben. Ob diese (für beide Schwestern) tragfähig waren oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben, zumal diese EVE-s jeweils für den Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2016 abgegeben wurden, der geplante Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin im Visumsantrag jedoch mit 31.05.2016 bis 30.08.2016 angeführt war Anmerkung, auch die vorgelegten Flugreservierungen datierten vom 30.05.2016 bzw vom 30.08.2016). Die EVE hinsichtlich der Beschwerdeführerin umfasste sohin nicht den gesamten geplanten Aufenthaltszeitraum und war somit nicht geeignet, die Einladerin zur Übernahme der Kosten des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich im August 2016 zu verpflichten (das Gesagte gilt auch für die Schwester der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten nicht den geforderten Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel für den (gesamten) geplanten Aufenthalt zu verfügen.

Art. 32Abs.

1 lit. b) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b,) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E

  1. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall behauptete die Beschwerdeführerin eine Verwurzelung in der Heimat, weswegen davon auszugehen sei, dass diese vor Ablauf des Visums wieder nach Nigeria zurückkehren würde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass diese dort eine weiterführende Schule besuche, sie für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich vom Schulbesuch beurlaubt und den Schulbesuch nach Rückkehr fortsetzen würde. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin sei auch in der Heimat gesichert, zumal einige Familienangehörige für dortige Verhältnisse ein gutes Einkommen erzielen würden. Eine Flugbuchung für den Hin- und den Rückflug sei bereits vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt unbestrittener Maßen über keine relevanten finanziellen Mittel oder sonstiges Vermögen. Im Rahmen des Interviews vor der Botschaft gab diese an, dass auch ihre Eltern weder über nennenswerte finanzielle Mittel noch über ein Bankkonto verfügen würden. Erstmals in der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Familie der Beschwerdeführerin über ein für nigerianische Verhältnisse "gutes Einkommen" verfügen würde. Nähere Erläuterungen oder gar konkrete Nachweise zur Stützung dieser Behauptung wurden nicht beigebracht. Somit scheint ein adäquater Unterhalt der Beschwerdeführerin in der Heimat seitens Familienangehöriger nicht zweifelsfrei gesichert. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Nachweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat keine wirtschaftliche Verwurzelung hat und nicht auf eine nennenswerte Unterstützung seitens ihrer Familie zählen kann. Weiters bleibt festzuhalten, dass allein im angeführten Besuch einer weiterführenden Schule der bereits volljährigen (und somit nicht mehr schulpflichtigen) Beschwerdeführerin für sich genommen keine tiefgreifende Verwurzelung in der Heimat erkannt werden kann. Es wurden keine entsprechenden Zeugnisse vorgelegt, sodass auch keine Aussagen über den Schulerfolg der Beschwerdeführerin möglich sind. Die Bestätigung des angeblichen Schulleiters über den Besuch des Colleges, die vorübergehende Beurlaubung vom Schulbesuch für die Dauer der Reise nach Österreich und die Bestätigung, nach Rückkehr den Schulbesuch fortsetzen zu wollen, kann - deren Echtheit vorausgesetzt - nicht als konkreter Nachweis einer besonderen sozialen Verwurzelung in der Heimat angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Weitere Angaben zur konkreten Wohnsituation bzw. zur weiteren familiären Situation der Beschwerdeführerin in der Heimat wurden nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin hat weder ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis noch relevante Einkünfte in der Heimat geltend gemacht; das Vorhandensein relevanten Vermögens oder Eigentums wurde nicht einmal behauptet. Konkrete Anhaltspunkte für eine besondere wirtschaftliche, familiäre und soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Nigeria waren nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Behörde gelangte im Ergebnis jedenfalls zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Ein weiteres Indiz in diese Richtung kann darin erkannt werden, dass auch die Schwester der Beschwerdeführerin offensichtlich beabsichtigt hat, für den selben Zeitraum ein Visum für Österreich zu erlangen. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht ausgeräumt werden. Zur vorgelegten Reservierung eines Rückflugtickets für den 30.08.2016 ist anzumerken, dass es sich hiebei lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise handelt. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben) zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Es handelte sich - wie gesagt - lediglich um eine Reservierung eines Tickets ohne bereits erfolgte Bezahlung. Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens der Beschwerdeführerin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Es ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

§ 11aAbs.

2 FPG waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG waren die Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W185.2131595.1.00

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