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{'item': 'W198 2199196-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW198 2199196-1 SpruchW198 2199196-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (vormals: XXXX , im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. römisch 40 (vormals: römisch 40 , im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe.
  3. Bei der am 29.01.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Herrn XXXX wohne. Sie würden keine Beziehung miteinander führen. Nach der Trennung von ihrem Ex-Lebensgefährten sei die Beschwerdeführerin einige Zeit in ihrer Heimat gewesen. Als sie wieder nach Österreich zurückgekommen sei, habe der Freund ihrer Schwester ihr geholfen einen Platz zum Schlafen zu suchen. Herr XXXX sei ein guter Freund des Freundes ihrer Schwester. Da Herr XXXX meist auf Außendienst sei, habe er sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin in seiner Wohnung schlafen zu lassen. Die Wohnung sei ca. 80qm groß und habe zwei Zimmer. In einem dieser Zimmer schlafe die Beschwerdeführerin. Sie zahle keine Miete. Herr XXXX lasse sie bei sich wohnen bis sie einen Job gefunden habe.
  4. Bei der am 29.01.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei Herrn römisch 40 wohne. Sie würden keine Beziehung miteinander führen. Nach der Trennung von ihrem Ex-Lebensgefährten sei die Beschwerdeführerin einige Zeit in ihrer Heimat gewesen. Als sie wieder nach Österreich zurückgekommen sei, habe der Freund ihrer Schwester ihr geholfen einen Platz zum Schlafen zu suchen. Herr römisch 40 sei ein guter Freund des Freundes ihrer Schwester. Da Herr römisch 40 meist auf Außendienst sei, habe er sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin in seiner Wohnung schlafen zu lassen. Die Wohnung sei ca. 80qm groß und habe zwei Zimmer. In einem dieser Zimmer schlafe die Beschwerdeführerin. Sie zahle keine Miete. Herr römisch 40 lasse sie bei sich wohnen bis sie einen Job gefunden habe. Der bei Aufnahme der Niederschrift ebenfalls anwesende Herr XXXX gab zu Protokoll, dass diese Angaben so richtig seien. Da er ohnehin fast nie zuhause sei, sei es kein Problem für ihn. Er müsse sowieso Miete zahlen und es mache keinen Unterschied, ob die Wohnung leer stehe oder die Beschwerdeführerin darin wohne. Wenn er in Wien sei, schlafe er in seinem Schlafzimmer. Er habe keine Beziehung mit der Beschwerdeführerin.Der bei Aufnahme der Niederschrift ebenfalls anwesende Herr römisch 40 gab zu Protokoll, dass diese Angaben so richtig seien. Da er ohnehin fast nie zuhause sei, sei es kein Problem für ihn. Er müsse sowieso Miete zahlen und es mache keinen Unterschied, ob die Wohnung leer stehe oder die Beschwerdeführerin darin wohne. Wenn er in Wien sei, schlafe er in seinem Schlafzimmer. Er habe keine Beziehung mit der Beschwerdeführerin.
  5. Bei der am 01.04.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Anfang des Jahres in der Wohnung des Herrn XXXX , eines guten Freundes ihres Schwagers, wohne. Herr XXXX sei nur selten zuhause; er nächtige nur ca. einmal wöchentlich in der Wohnung. In dieser Zeit schlafe die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester. Sie bezahle zwar keine Miete, aber kümmere sich um den Haushalt. Sie erhalte keinerlei finanzielle Unterstützung von Herrn XXXX . Ihres Wissens nach habe Herr XXXX eine Lebensgefährtin. Die Wohnung sei ca. 80qm groß und verfüge über ein Schlafzimmer, welches ihr bei Abwesenheit von Herrn
  6. Bei der am 01.04.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Anfang des Jahres in der Wohnung des Herrn römisch 40 , eines guten Freundes ihres Schwagers, wohne. Herr römisch 40 sei nur selten zuhause; er nächtige nur ca. einmal wöchentlich in der Wohnung. In dieser Zeit schlafe die Beschwerdeführerin bei ihrer Schwester. Sie bezahle zwar keine Miete, aber kümmere sich um den Haushalt. Sie erhalte keinerlei finanzielle Unterstützung von Herrn römisch 40 . Ihres Wissens nach habe Herr römisch 40 eine Lebensgefährtin. Die Wohnung sei ca. 80qm groß und verfüge über ein Schlafzimmer, welches ihr bei Abwesenheit von Herrn XXXX zur alleinigen Verfügung stehe. Für den Fall, dass Herr XXXX in der Wohnung nächtige, müsse die Beschwerdeführerin das Zimmer frei machen. Er habe ein paar Kleidungstücke zum Wechseln im Kleiderschrank, in dem auch die Kleidung der Beschwerdeführerin untergebracht sei. Sie habe mit Herrn XXXX ausgemacht, Miete zu zahlen sobald sie einen Job gefunden habe. Da Herr XXXX die Wohnung nicht brauche, könne sie auch dann weiterhin bei ihm wohnen.römisch 40 zur alleinigen Verfügung stehe. Für den Fall, dass Herr römisch 40 in der Wohnung nächtige, müsse die Beschwerdeführerin das Zimmer frei machen. Er habe ein paar Kleidungstücke zum Wechseln im Kleiderschrank, in dem auch die Kleidung der Beschwerdeführerin untergebracht sei. Sie habe mit Herrn römisch 40 ausgemacht, Miete zu zahlen sobald sie einen Job gefunden habe. Da Herr römisch 40 die Wohnung nicht brauche, könne sie auch dann weiterhin bei ihm wohnen.
  7. Am 25.09.2017 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX zu führen.
  8. Am 25.09.2017 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 zu führen.
  9. Bei der am 04.10.2017 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift betreffend Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft gab die Beschwerdeführerin an, dass zwischen ihr und Herrn XXXX seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft bestehe. Sie bewohne kein eigenes Zimmer. Es bestünden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten und keine gemeinsamen Versicherungen. Die Wohnkosten würden zur Gänze von Herrn XXXX getragen. Sie wisse nicht, wie hoch die Kosten der Wohnung seien, da stets Herr XXXX die Kosten getragen habe. Sie habe dafür für ihn geputzt und gekocht. Die sonstigen Kosten (Lebensmittel usw.) trage jeder für sich. Die Freizeit würden sie nicht miteinander verbringen.
  10. Bei der am 04.10.2017 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift betreffend Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft gab die Beschwerdeführerin an, dass zwischen ihr und Herrn römisch 40 seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft bestehe. Sie bewohne kein eigenes Zimmer. Es bestünden keine gemeinsamen finanziellen Verbindlichkeiten und keine gemeinsamen Versicherungen. Die Wohnkosten würden zur Gänze von Herrn römisch 40 getragen. Sie wisse nicht, wie hoch die Kosten der Wohnung seien, da stets Herr römisch 40 die Kosten getragen habe. Sie habe dafür für ihn geputzt und gekocht. Die sonstigen Kosten (Lebensmittel usw.) trage jeder für sich. Die Freizeit würden sie nicht miteinander verbringen.
  11. Bei der am 17.10.2017 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, seitdem sie bei Herrn XXXX lebe, den Haushalt übernehme. Sie koche, putze und wasche die Wäsche. Dafür müsse sie, seitdem sie dort lebe, keine Kosten für die Wohnung übernehmen. Sie und Herr XXXX stünden jedoch erst seit 01.09.2017 in einer Lebensgemeinschaft. Davor sei es rein freundschaftlich gewesen und habe ihr Herr XXXX seine Wohnung zur Verfügung gestellt, da er sich selbst kaum in der Wohnung aufgehalten habe.
  12. Bei der am 17.10.2017 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie, seitdem sie bei Herrn römisch 40 lebe, den Haushalt übernehme. Sie koche, putze und wasche die Wäsche. Dafür müsse sie, seitdem sie dort lebe, keine Kosten für die Wohnung übernehmen. Sie und Herr römisch 40 stünden jedoch erst seit 01.09.2017 in einer Lebensgemeinschaft. Davor sei es rein freundschaftlich gewesen und habe ihr Herr römisch 40 seine Wohnung zur Verfügung gestellt, da er sich selbst kaum in der Wohnung aufgehalten habe.
  13. Bei der am 01.03.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass die Niederschrift vom 04.10.2017 nicht korrekt sei. Sie habe lediglich für sich gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen. Sie habe keine Kosten für die Miete, den Strom etc. bezahlt. Zwischen ihr und Herrn XXXX bestehe erst seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft. Sie sei mit einer Rückforderung der Notstandshilfe nicht einverstanden, da sie vor dem 01.09.2017 nicht mit Herrn XXXX zusammen gewesen sei.
  14. Bei der am 01.03.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass die Niederschrift vom 04.10.2017 nicht korrekt sei. Sie habe lediglich für sich gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen. Sie habe keine Kosten für die Miete, den Strom etc. bezahlt. Zwischen ihr und Herrn römisch 40 bestehe erst seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft. Sie sei mit einer Rückforderung der Notstandshilfe nicht einverstanden, da sie vor dem 01.09.2017 nicht mit Herrn römisch 40 zusammen gewesen sei.
  15. Das AMS hat mit Bescheid vom 26.03.2018

§ 38i

Vm § 42 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 05.01.2016 bis 23.06.2016, 29.06.2016 bis 25.06.2017 und 04.07.2017 bis 31.08.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 13.278,56 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund ihrer niederschriftlichen Angaben eine Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt worden sei. Nach Überprüfung des Einkommens ihres jetzigen Gatten sei festgestellt worden, dass trotz Abzug der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen die zustehende Notstandshilfe übersteige.8. Das AMS hat mit Bescheid vom 26.03.2018

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, AlVG den Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 05.01.2016 bis 23.06.2016, 29.06.2016 bis 25.06.2017 und 04.07.2017 bis 31.08.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 13.278,56 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da aufgrund ihrer niederschriftlichen Angaben eine Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt worden sei. Nach Überprüfung des Einkommens ihres jetzigen Gatten sei festgestellt worden, dass trotz Abzug der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen die zustehende Notstandshilfe übersteige.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ihr heutiger Gatte sei damals nicht ihr Partner gewesen. Sie sei ihrem heutigen Gatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder beigestanden noch habe sie ihre Freizeit mit ihm verbracht. Auch ihren Unterhalt habe sie selbst bestritten. Ihr heutiger Gatte sei damals nur so hilfsbereit gewesen und habe die Beschwerdeführerin in einer Zeit, in der sie keine Wohnung und fast kein Geld gehabt habe, in seiner Wohnung, die er selber wenig genutzt habe, wohnen lassen.
  2. Bei der am 05.06.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Herrn XXXX über ihren Schwager kennengelernt habe. Herr XXXX habe sich bereit erklärt, dass sie bei ihm einziehen könne, da er ohnehin selten zuhause sei. Einen Mietvertrag gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe keinen finanziellen Beitrag geleistet. Sie habe die Wohnung geputzt. Sie habe ihre Wäsche gewaschen, für Herrn XXXX habe sie nicht gewaschen. Sie habe die Sachen gekauft, die sie für den Haushalt benötigt habe. Wenn Herr XXXX in der Wohnung gewesen sei, sei sie meistens bei ihrer Schwester gewesen; ansonsten habe er im Wohnzimmer geschlafen und sie im Schlafzimmer. Herr XXXX habe sich ca. zwei oder dreimal im Monat über Nacht in der Wohnung aufgehalten und sei nie länger geblieben. Sie hätten nie etwas zusammen in ihrer Freizeit unternommen. Sie habe keine Anschaffungen für die Wohnung getätigt. Im Mai 2017 sei sie von Herrn XXXX schwanger geworden. Zur Niederschrift vom 17.10.2017 wolle sie ausführen, dass sie gemeint habe, dass sie nur für sich selbst geputzt, gewaschen und gekocht habe.
  3. Bei der am 05.06.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Herrn römisch 40 über ihren Schwager kennengelernt habe. Herr römisch 40 habe sich bereit erklärt, dass sie bei ihm einziehen könne, da er ohnehin selten zuhause sei. Einen Mietvertrag gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe keinen finanziellen Beitrag geleistet. Sie habe die Wohnung geputzt. Sie habe ihre Wäsche gewaschen, für Herrn römisch 40 habe sie nicht gewaschen. Sie habe die Sachen gekauft, die sie für den Haushalt benötigt habe. Wenn Herr römisch 40 in der Wohnung gewesen sei, sei sie meistens bei ihrer Schwester gewesen; ansonsten habe er im Wohnzimmer geschlafen und sie im Schlafzimmer. Herr römisch 40 habe sich ca. zwei oder dreimal im Monat über Nacht in der Wohnung aufgehalten und sei nie länger geblieben. Sie hätten nie etwas zusammen in ihrer Freizeit unternommen. Sie habe keine Anschaffungen für die Wohnung getätigt. Im Mai 2017 sei sie von Herrn römisch 40 schwanger geworden. Zur Niederschrift vom 17.10.2017 wolle sie ausführen, dass sie gemeint habe, dass sie nur für sich selbst geputzt, gewaschen und gekocht habe.
  4. Bei der am 05.06.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab Herr XXXX an, dass er seine jetzige Gattin durch einen Freund kennengelernt habe. Er habe angeboten, dass die Beschwerdeführerin in seiner Wohnung schlafen könne, da er sich ohnehin meist nur ca. fünf Nächte pro Monat in der Wohnung aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Regel im Schlafzimmer genächtigt. Wenn er in der Wohnung gewesen sei, habe er im Schlafzimmer geschlafen und die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Schwester oder im Wohnzimmer geschlafen. Manchmal habe auch er im Wohnzimmer geschlafen, wenn er früh aufbrechen habe müssen. Sie hätten ihre Freizeit nicht miteinander verbracht. Er habe selber seine Wäsche gewaschen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beitrag finanzieller Natur leisten müssen; er habe sie gratis in seiner Wohnung wohnen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich um den Haushalt (Putzen, Einkauf) gekümmert. Sie habe allerdings keine Lebensmittel für ihn gekauft und auch nicht für ihn gekocht. Im Mai 2017 seien sie sich näher gekommen und habe ihm die Beschwerdeführerin im Juni mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie hätten sich dafür entschieden, dass die Beschwerdeführerin das Kind bekomme und gehöre für ihn eine Hochzeit auch dazu. Etwa ab Ende August 2017 hätten sie schließlich eine Lebensgemeinschaft geführt.
  5. Bei der am 05.06.2018 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab Herr römisch 40 an, dass er seine jetzige Gattin durch einen Freund kennengelernt habe. Er habe angeboten, dass die Beschwerdeführerin in seiner Wohnung schlafen könne, da er sich ohnehin meist nur ca. fünf Nächte pro Monat in der Wohnung aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Regel im Schlafzimmer genächtigt. Wenn er in der Wohnung gewesen sei, habe er im Schlafzimmer geschlafen und die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Schwester oder im Wohnzimmer geschlafen. Manchmal habe auch er im Wohnzimmer geschlafen, wenn er früh aufbrechen habe müssen. Sie hätten ihre Freizeit nicht miteinander verbracht. Er habe selber seine Wäsche gewaschen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beitrag finanzieller Natur leisten müssen; er habe sie gratis in seiner Wohnung wohnen lassen. Die Beschwerdeführerin habe sich um den Haushalt (Putzen, Einkauf) gekümmert. Sie habe allerdings keine Lebensmittel für ihn gekauft und auch nicht für ihn gekocht. Im Mai 2017 seien sie sich näher gekommen und habe ihm die Beschwerdeführerin im Juni mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Sie hätten sich dafür entschieden, dass die Beschwerdeführerin das Kind bekomme und gehöre für ihn eine Hochzeit auch dazu. Etwa ab Ende August 2017 hätten sie schließlich eine Lebensgemeinschaft geführt.
  6. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin führte sie an, ledig zu sein. Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge die Notstandshilfe in der Höhe von € 22,43 täglich zuerkannt. Die zuerkannte Notstandshilfe endete mit 07.01.
  8. In dem von der Beschwerdeführerin am 25.01.2017 eingebrachten neuen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gab sie erneut an, ledig zu sein. Die Auszahlung der Notstandshilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens von Herrn Zilvar erfolgte daher bis 31.08.
  9. Die Beschwerdeführerin ist seit 05.01.2016 an der Adresse XXXX Wien hauptwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheint XXXX auf. XXXX ist seit 30.01.1996 an derselben Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Diese Wohnung in der XXXX ist 80m² groß und verfügt über zwei Zimmer.Die Beschwerdeführerin ist seit 05.01.2016 an der Adresse römisch 40 Wien hauptwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheint römisch 40 auf. römisch 40 ist seit 30.01.1996 an derselben Adresse hauptwohnsitzgemeldet. Diese Wohnung in der römisch 40 ist 80m² groß und verfügt über zwei Zimmer. Im Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin von Herrn XXXX schwanger.Im Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin von Herrn römisch 40 schwanger. Am 25.09.2017 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX zu führen.Am 25.09.2017 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, seit 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn römisch 40 zu führen. Im November 2017 legte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Heiratsurkunde vor, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am XXXX Herrn XXXX ehelichte und seinen Familiennamen annahm.Im November 2017 legte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Heiratsurkunde vor, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 Herrn römisch 40 ehelichte und seinen Familiennamen annahm. Am 03.02.2018 hat die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind geboren. Die Miete und die Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse XXXX Wien hat Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stets allein gezahlt. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenzug dafür für sich und Herrn XXXX den Haushalt geführt. Die Haushaltsarbeiten wurden größtenteils von der Beschwerdeführerin getätigt. Sie hat gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen.Die Miete und die Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse römisch 40 Wien hat Herr römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stets allein gezahlt. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenzug dafür für sich und Herrn römisch 40 den Haushalt geführt. Die Haushaltsarbeiten wurden größtenteils von der Beschwerdeführerin getätigt. Sie hat gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen. Die gesamte Wohnung wurde von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX gemeinsam genützt. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung. An der gemeinsamen Nutzung der Wohnung vermag auch der Umstand, dass Herr XXXX oftmals beruflich unterwegs war und sich in einem zeitlich geringeren Ausmaß als die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hat, nichts zu ändern.Die gesamte Wohnung wurde von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 gemeinsam genützt. Die Beschwerdeführerin verfügte über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung. An der gemeinsamen Nutzung der Wohnung vermag auch der Umstand, dass Herr römisch 40 oftmals beruflich unterwegs war und sich in einem zeitlich geringeren Ausmaß als die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten hat, nichts zu ändern. Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX bestand eine Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Sinne, dass die Wohnung in der XXXX gemeinsam genützt wurde und Herr XXXX die Miete und die Betriebskosten für diese Wohnung allein bezahlt hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Es ist festzustellen, dass Herr XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen hat.Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 bestand eine Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Sinne, dass die Wohnung in der römisch 40 gemeinsam genützt wurde und Herr römisch 40 die Miete und die Betriebskosten für diese Wohnung allein bezahlt hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Es ist festzustellen, dass Herr römisch 40 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen hat. In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.
  10. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX seit 05.01.2016 ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und des Herrn römisch 40 seit 05.01.2016 ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu Schwangerschaft und Hochzeit ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass die Miete und die Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse XXXX Wien von Herrn XXXX allein bezahlt wurden, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat dies in jeder Einvernahme vor dem AMS ausgesagt und wurde ihre Aussage auch von Herrn XXXX am 05.06.2018 bestätigt.Der Umstand, dass die Miete und die Betriebskosten für die Wohnung an der Adresse römisch 40 Wien von Herrn römisch 40 allein bezahlt wurden, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat dies in jeder Einvernahme vor dem AMS ausgesagt und wurde ihre Aussage auch von Herrn römisch 40 am 05.06.2018 bestätigt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für sich und Herrn XXXX den Haushalt geführt hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem AMS am 01.04.2016 und 17.10.2017, wo sie ausführte, dass sie, seitdem sie bei Herrn XXXX lebe, den Haushalt übernommen habe. Sie koche, wasche die Wäsche und putze und müsse sie dafür - seitdem sie dort lebe - keine Kosten für die Wohnung bezahlen.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin für sich und Herrn römisch 40 den Haushalt geführt hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor dem AMS am 01.04.2016 und 17.10.2017, wo sie ausführte, dass sie, seitdem sie bei Herrn römisch 40 lebe, den Haushalt übernommen habe. Sie koche, wasche die Wäsche und putze und müsse sie dafür - seitdem sie dort lebe - keine Kosten für die Wohnung bezahlen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem AMS am 01.03.2018 und 05.06.2018, wo sie angab, dass die Niederschrift vom 17.10.2017 nicht korrekt sei und sie lediglich für sich selbst gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen habe, nicht jedoch für Herrn XXXX , kann nicht gefolgt werden, zumal es ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Zudem ist anzumerken, dass Herr XXXX vor dem AMS am 05.06.2018 selbst angab, dass die Beschwerdeführerin sich um den Haushalt (Putzen, Einkauf) gekümmert habe.Den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem AMS am 01.03.2018 und 05.06.2018, wo sie angab, dass die Niederschrift vom 17.10.2017 nicht korrekt sei und sie lediglich für sich selbst gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen habe, nicht jedoch für Herrn römisch 40 , kann nicht gefolgt werden, zumal es ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Zudem ist anzumerken, dass Herr römisch 40 vor dem AMS am 05.06.2018 selbst angab, dass die Beschwerdeführerin sich um den Haushalt (Putzen, Einkauf) gekümmert habe. Widersprüchliche Angaben wurden zudem zu dem Umstand getätigt, wie oft sich Herr XXXX in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe. Am 01.04.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass Herr XXXX ca. einmal wöchentlich in der Wohnung nächtige während sie am 05.06.2018 angab, dass er nur zwei- bis dreimal im Monat in der Wohnung gewesen sei. Herr XXXX hingegeben gab am 06.05.2018 an, dass er ca. fünf Nächte pro Monat in der Wohnung gewesen sei.Widersprüchliche Angaben wurden zudem zu dem Umstand getätigt, wie oft sich Herr römisch 40 in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe. Am 01.04.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass Herr römisch 40 ca. einmal wöchentlich in der Wohnung nächtige während sie am 05.06.2018 angab, dass er nur zwei- bis dreimal im Monat in der Wohnung gewesen sei. Herr römisch 40 hingegeben gab am 06.05.2018 an, dass er ca. fünf Nächte pro Monat in der Wohnung gewesen sei. Hinsichtlich der Feststellung, wonach im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird, wird beweiswürdigend weiters wie folgt ausgeführt: Herr XXXX trägt die Miet- und Betriebskosten für die Wohnung in der XXXX , in welcher er seit 05.01.2016 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin lebt, seit Beginn des Zusammenlebens zur Gänze selbst; es herrscht daher ein krasses wirtschaftliches Missverhältnis.Herr römisch 40 trägt die Miet- und Betriebskosten für die Wohnung in der römisch 40 , in welcher er seit 05.01.2016 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin lebt, seit Beginn des Zusammenlebens zur Gänze selbst; es herrscht daher ein krasses wirtschaftliches Missverhältnis. Der Umstand, dass bereits am 03.02.2018 das gemeinsame Kind von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX geboren wurde, sie sohin im Mai 2017 schwanger wurde, spricht eindeutig dafür, dass bereits vor dem 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft bestand und ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Lebensgemeinschaft erst ab 01.09.2017 bestanden habe, daher als unglaubwürdig zu beurteilen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am XXXX heirateten, spricht für das Vorliegen eine Lebensgemeinschaft bereits vor dem 01.09.2017.Der Umstand, dass bereits am 03.02.2018 das gemeinsame Kind von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 geboren wurde, sie sohin im Mai 2017 schwanger wurde, spricht eindeutig dafür, dass bereits vor dem 01.09.2017 eine Lebensgemeinschaft bestand und ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Lebensgemeinschaft erst ab 01.09.2017 bestanden habe, daher als unglaubwürdig zu beurteilen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am römisch 40 heirateten, spricht für das Vorliegen eine Lebensgemeinschaft bereits vor dem 01.09.
  11. All diese Umstände sprechen - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
  12. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die belangte Behörde hat umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und alle notwendigen Erhebungen gemacht. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die belangte Behörde hat umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und alle notwendigen Erhebungen gemacht. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.

Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.

Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, lautet: "§ 2.

(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

§ 6Abs.

1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestritten. Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216; oder auch VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598

(602)).Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen vergleiche Gitschthaler, AnwBl 2012, 598
(602)). Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - zudem unstrittig, dass Herr XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kosten für die Wohnung in der XXXX (Miete und Betriebskosten) zur Gänze übernommen hat.Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - zudem unstrittig, dass Herr römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Kosten für die Wohnung in der römisch 40 (Miete und Betriebskosten) zur Gänze übernommen hat. Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall unstrittig ist - die Kosten der gemeinsamen Wohnung zur Gänze bzw. zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall unstrittig ist - die Kosten der gemeinsamen Wohnung zur Gänze bzw. zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vergleiche zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist). Schon das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich die Übernahme der gesamten Miet- und Betriebskosten durch Herrn XXXX , rechtfertigt daher die Annahme einer Lebensgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme. Da sich die Qualifikation als Lebensgemeinschaft aus den unstrittig gebliebenen Sachverhaltselementen ergibt, wonach im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX gemeinsam genutzt wurde und Herr XXXX alleine die gesamten Miet- und Betriebskosten trägt, kann der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden.Schon das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich die Übernahme der gesamten Miet- und Betriebskosten durch Herrn römisch 40 , rechtfertigt daher die Annahme einer Lebensgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme. Da sich die Qualifikation als Lebensgemeinschaft aus den unstrittig gebliebenen Sachverhaltselementen ergibt, wonach im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 gemeinsam genutzt wurde und Herr römisch 40 alleine die gesamten Miet- und Betriebskosten trägt, kann der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden. In Bezug auf die Anrechnung an sich, die Höhe des Nettoeinkommens des Herrn XXXX und die durchgeführte Berechnung der belangten Behörde wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht. Die Anrechnung des Einkommens des Herrn XXXX auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären.In Bezug auf die Anrechnung an sich, die Höhe des Nettoeinkommens des Herrn römisch 40 und die durchgeführte Berechnung der belangten Behörde wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht. Die Anrechnung des Einkommens des Herrn römisch 40 auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 26.03.2018 war vollinhaltlich zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird daher auf diese verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2199196.1.00

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