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{'item': 'W198 2207916-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 24§ 10§ 8Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW198 2207916-1 SpruchW198 2207916-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurden am 15.03.2018 folgende Stellenangebote persönlich ausgefolgt:
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurden am 15.03.2018 folgende Stellenangebote persönlich ausgefolgt: Ein Stellenangebot als "Direct Dialog Campaigner (m/W) - Teilzeit 21, 28 oder 35 h pro Woche" von XXXX mit einem Mindestentgelt iHv €Ein Stellenangebot als "Direct Dialog Campaigner (m/W) - Teilzeit 21, 28 oder 35 h pro Woche" von römisch 40 mit einem Mindestentgelt iHv € 1.264,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglichem Arbeitsbeginn ab sofort. Eine Bewerbung dafür sollte per Mail erfolgen. Ein Stellenangebot als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma XXXX in XXXX Wien mit einem Mindestentgelt iHv € 1.364,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglichem Arbeitsbeginn ab sofort. Eine Bewerbung mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen sollte per Mail erfolgen.Ein Stellenangebot als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma römisch 40 in römisch 40 Wien mit einem Mindestentgelt iHv € 1.364,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und möglichem Arbeitsbeginn ab sofort. Eine Bewerbung mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen sollte per Mail erfolgen.
  3. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde unmittelbar nach Zuweisung (ua. mit Schreiben vom 20.03.2018 und 21.03.2018, sowie weiteren Schreiben an die Bundesgeschäftsstelle des AMS Wien und die Ombudsstelle des AMS Wien) mit, dass beide Stellenangebote aus diversen Gründen rechtswidrig, unzulässig und ihm nicht zumutbar wären.
  4. Da der Beschwerdeführer bis 04.04.2018 keine Bewerbungsnachweise erbrachte, wurde sein Leistungsbezug ab 04.04.2018 zwecks Überprüfung des weiteren Vorliegens sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen eingestellt.
  5. Am 09.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die (vorläufige) Einstellung seiner Leistung.
  6. Am 02.05.2018 wurde der verfahrensgegenständliche Einstellungsbescheid

§ 24Abs. 1, 3. Satz Al

VG erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Beschwerdeführer am 12.4.2018 eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung aufgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen eingeräumt worden. Eine endgültige Entscheidung über das Vorliegen der Sanktion

§ 10Al

VG könne erst nach Einlangen der geforderten Unterlagen und nach Vorlage der Niederschrift beim Regionalbeirat erfolgen.5. Am 02.05.2018 wurde der verfahrensgegenständliche Einstellungsbescheid

Paragraph 24, Absatz eins, 3, Satz AlVG erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Beschwerdeführer am 12.4.2018 eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung aufgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen eingeräumt worden. Eine endgültige Entscheidung über das Vorliegen der Sanktion

Paragraph 10, AlVG könne erst nach Einlangen der geforderten Unterlagen und nach Vorlage der Niederschrift beim Regionalbeirat erfolgen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wendet der Beschwerdeführer ein, dass ihm beide Stellen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wären.
  2. Die belangte Behörde hegte Zweifel über die Gesundheitsgefährdung bzw. leitete ein Ermittlungsverfahren dahingehend ein, ob die in Aussicht genommenen Tätigkeiten die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden könnten. Aus diesem Grund wurden mehrere Untersuchungen (am 13.06.2018, 19.06.2018, 12.09.2018, 07.11.2018) des Beschwerdeführers

§ 8Abs. 2 Al

VG angeordnet, welche allerdings allesamt - aufgrund entsprechender Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bzw. einer Erklärung des Beschwerdeführers, dass diese Zuweisungen zur Untersuchung rechtswidrig wären) niemals durchgeführt werden konnten.7. Die belangte Behörde hegte Zweifel über die Gesundheitsgefährdung bzw. leitete ein Ermittlungsverfahren dahingehend ein, ob die in Aussicht genommenen Tätigkeiten die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährden könnten. Aus diesem Grund wurden mehrere Untersuchungen (am 13.06.2018, 19.06.2018, 12.09.2018, 07.11.2018) des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG angeordnet, welche allerdings allesamt - aufgrund entsprechender Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bzw. einer Erklärung des Beschwerdeführers, dass diese Zuweisungen zur Untersuchung rechtswidrig wären) niemals durchgeführt werden konnten.

  1. Am 18.10.2018 legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerde werde ohne Beschwerdevorentscheidung direkt weitergeleitet, weil die zehnwöchige Frist, aus Gründen die von der belangten Behörde nicht zu vertreten seien (der Beschwerdeführer sei wiederholt nicht zu angeordneten Begutachtungen beim BBRZ erschienen), abgelaufen sei. Der nächste (dritte) Begutachtungstermin beim BBRZ fände am 07.11.2018 statt. Das Untersuchungsergebnis/Gutachten werde dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich übermittelt werden.
  2. Am 19.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung und Stellungnahme der belangten Behörde zu der am 18.10.2018 erfolgten Beschwerdevorlage ein. Es hätte sich zwischenzeitig herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma XXXX in XXXX Wien am 25.03.2018 korrekt beworben hätte, jedoch seitens des Dienstgebers abgelehnt wurde.
  3. Am 19.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung und Stellungnahme der belangten Behörde zu der am 18.10.2018 erfolgten Beschwerdevorlage ein. Es hätte sich zwischenzeitig herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma römisch 40 in römisch 40 Wien am 25.03.2018 korrekt beworben hätte, jedoch seitens des Dienstgebers abgelehnt wurde. Auch das angebotene Dienstverhältnis als "Direct Dialog Campaigner" bei der Firma XXXX hätte sich nach nochmaliger Überprüfung insgesamt als nicht zumutbar erwiesen.Auch das angebotene Dienstverhältnis als "Direct Dialog Campaigner" bei der Firma römisch 40 hätte sich nach nochmaliger Überprüfung insgesamt als nicht zumutbar erwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Den Feststellungen wird der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhaltes zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma XXXX in XXXX Wien am 25.03.2018 korrekt beworben hätte, jedoch seitens des Dienstgebers abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem der Nachreichung und Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.12.2018 angeschlossenen Mail der Firma XXXX vom 05.12.2018 sowie dem ebenfalls angeschlossenen Bewerbungsmail des Beschwerdeführers vom 25.03.2018.Dass sich der Beschwerdeführer für die Stelle als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma römisch 40 in römisch 40 Wien am 25.03.2018 korrekt beworben hätte, jedoch seitens des Dienstgebers abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem der Nachreichung und Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.12.2018 angeschlossenen Mail der Firma römisch 40 vom 05.12.2018 sowie dem ebenfalls angeschlossenen Bewerbungsmail des Beschwerdeführers vom 25.03.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keinen Zweifel daran, dass auch das angebotene Dienstverhältnis als "Direct Dialog Campaigner" bei der Firma XXXX dem Beschwerdeführer insgesamt nicht zumutbar ist. Es handelt sich bei der angebotenen Stelle um einen typischen "Studentenjob", der für den Beschwerdeführer nicht passend ist.Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keinen Zweifel daran, dass auch das angebotene Dienstverhältnis als "Direct Dialog Campaigner" bei der Firma römisch 40 dem Beschwerdeführer insgesamt nicht zumutbar ist. Es handelt sich bei der angebotenen Stelle um einen typischen "Studentenjob", der für den Beschwerdeführer nicht passend ist.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat sich der Beschwerdeführer für die Stelle als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma XXXX in XXXX Wien am 25.03.2018 korrekt beworben, er wurde jedoch seitens des Dienstgebers abgelehnt. Er hat sohin das Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses nicht vereitelt.Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend hat sich der Beschwerdeführer für die Stelle als "Wettschaltermitarbeiter" bei der Firma römisch 40 in römisch 40 Wien am 25.03.2018 korrekt beworben, er wurde jedoch seitens des Dienstgebers abgelehnt. Er hat sohin das Zustandekommen dieses Dienstverhältnisses nicht vereitelt. Das angebotene Dienstverhältnis als "Direct Dialog Campaigner" bei der Firma XXXX war dem Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend dargelegt - insgesamt nicht zumutbar.Das angebotene Dienstverhältnis als "Direct Dialog Campaigner" bei der Firma römisch 40 war dem Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend dargelegt - insgesamt nicht zumutbar. Die Einstellung des Leistungsbezuges aufgrund einer vorläufigen § 10 AlVG Sanktionsprüfung war daher nicht gerechtfertigt.Die Einstellung des Leistungsbezuges aufgrund einer vorläufigen Paragraph 10, AlVG Sanktionsprüfung war daher nicht gerechtfertigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W198.2207916.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.