← Österreich

{'item': 'W215 1404955-4'}

Obsah (17)§ 57§ 53Art. 133§ 3§ 8§ 24§§ 15§ 9§ 10§ 68§ 52§ 46§ 55§ 13§ 28§ 107§ 27

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.02.2019 GeschäftszahlW215 1404955-4 SpruchW215 1404955-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK übe

§ 57Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, undrömisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. wird

Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG, in der Fassung BGBl. Irömisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 56/2018, auf fünf Jahre herabgesetzt wird.Nr. 56 aus 2018,, auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am XXXX geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung am selben Tag behauptete der Beschwerdeführer, dass er am römisch 40 geboren sei. Sein Cousin habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe diesen mit Lebensmitteln unterstützt. Dieser Cousin sei getötet worden und der Beschwerdeführer sei selbst aus diesem Grund von russischen Soldaten verfolgt und gefoltert worden. Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuMit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer XXXX leide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.(Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer römisch 40 leide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft. Mit Aktenvermerk vom 23.03.2009, Zahl D13 404955-1/2009/2E, wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers vom Asylgerichtshof

§ 24Abs. 2 i

Vm Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX von der letzten Adresse abgemeldet worden war und keine neue aktuelle Meldeadresse vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt.Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom römisch 40 von der letzten Adresse abgemeldet worden war und keine neue aktuelle Meldeadresse vorlag. Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens gestellt hatte, wurde sein Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk vom 15.05.2009, Zahl D13 404955-1/2009/5Z, fortgesetzt. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 10.02.2011.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2011. Am 08.06.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien, obwohl er rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW,

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft. 2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, vom XXXX,

§§ 15, 127, 130 (1.Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 ,

Paragraphen 15, 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 10.02.2012.Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 16.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl 07 07.312-BAW, verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2012. Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am XXXX in einem aus XXXXankommenden XXXX angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am römisch 40 in einem aus XXXXankommenden römisch 40 angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando römisch 40 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G.Der Beschwerdeführer beantragte am 09.03.2012 schriftlich die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm

§ 9Abs. 4 Asyl

G die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr bestand und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben.Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr bestand und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich sei in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben. Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 24.04.2012, Zahl D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt I. die Beschwerde

§ 9Abs. 1 und

D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat. 3. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014 zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt und berief sich zusammengefasst auf die allgemeine Sicherheitslage in Dagestan und in seiner Heimatortschaft. Es herrsche Chaos, es gäbe Anschläge und Menschen würden verschwinden. Der letzte große Anschlag sei in Wolgograd (Anmerkung: russische Millionenstadt, ca. 800 Kilometer von Dagestan entfernt) gewesen. Die Polizei verdiene Geld, wenn sie Leute freilasse, stehe unter Drogen und sei brutal. Nachdem dem Beschwerdeführer erklärt worden war, dass "entschiedene Sache" vorliege und gefragt wurde, ob er neue Gründe nennen könne, gab er zusammengefasst an, dass sein jüngerer Bruder ca. im Sommer 2013 sein Elternhaus besucht habe. Ein Polizist und andere Personen hätten diesen nach dem Aufenthaltsort des Vaters und des Beschwerdeführers gefragt. Sie hätten gedacht, dass sein Vater und der Beschwerdeführer kämpfen würden und nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer in Europa sei. Davon habe der Bruder dem Beschwerdeführer ca. im August 2013 erzählt. Der Beschwerdeführer ersuche nicht in seinen Herkunftsstaat geschickt zu werden. Die alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, daran habe sich nichts geändert. Anschließende wiederholte der Beschwerdeführer Auszüge aus seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus in Dagestan. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als XXXX. Seine Schwestern würden ebenfalls in Dagestan leben, der Bruder arbeite im Norden Russlands. Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt?Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2017 neuerlich zu den Gründen für die Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt und wiederholte auszugsweise die im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe. Sein Vater lebe mittlerweile wieder im Elternhaus in Dagestan. Seine Mutter lebe nach wie vor dort. Beide hätten Arbeit, die Mutter als römisch 40 . Seine Schwestern würden ebenfalls in Dagestan leben, der Bruder arbeite im Norden Russlands. Der Beschwerdeführer sei seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Eine Tante lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Er arbeite manchmal "schwarz". Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, habe aber seit zwei bis drei Jahren eine Beziehung mit einer Frau in Österreich; jedoch keine Lebensgemeinschaft. Weiters führte er wörtlich aus: F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder wurden Sie strafrechtlich verurteilt? A: Ja, XXXX.A: Ja, römisch 40 . F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr XXXX und rechtskräftig am XXXX. Was sagen Sie dazu?F: Sie wurden im Bundesgebiet bereits viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt im Jahr römisch 40 und rechtskräftig am römisch 40 . Was sagen Sie dazu? A: Ja, genau. F: Sie stellten am 12.08.2014 einen Antrag auf Rückkehrhilfe im Zuge der freiwilligen Rückkehr und widerriefen diesen kurz darauf. Wieso taten Sie das? A: Meine Mutter hat mich besucht und wollte, dass ich unbedingt zurückgehe. Um Sie zu beruhigen habe ich den Antrag gestellt und nach Ihrer Rückkehr habe ich den Antrag widerrufen. Ich stehe mit meiner Familie im Kontakt- F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am XXXX geboren wären. Was sagen Sie dazu?F: Es besteht eine Aliasidentität, nach der Sie am römisch 40 geboren wären. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe mich jünger ausgegeben, als ich bin weil ich Angst hatte, man würde mich zurückschicken. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja FLUCHTGRUND: F: Sie haben am 11.08.2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 abgewiesen wurde. Sie stellten daraufhin am 10.01.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe? A: Ich habe neue Gründe. F: Bitte legen Sie Ihre neuen Fluchtgründe dar. A: Ich habe erneut um Asyl angesucht weil ich nicht zurückkehren kann. F: Ist ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens? A: Nein, es ist nicht weiter passiert. Die alten Gründe bestehen weiterhin. Ich habe keine neuen Gründe. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation? A: Wie gewöhnlich, ich weiß nicht. F: Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie Fragen? A: Ich ersuche um die Möglichkeit hier arbeiten zu können, hier bleiben zu können. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, besonders in Hinsicht auf Tschetschenien, Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. F: Konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja. F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Ja..." Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. In Spruchpunkt römisch acht. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.02.2018, wurden fristgerecht am 12.03.2018 Beschwerden eingebracht. Für den 20.04.2018 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2018, Zahl W215 1404955-3/4E, der Bescheid vom 13.02.2018, Zahl 770731210-14017752, behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Im Beschluss wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus einem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX hervorgehe, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile instabil ist, es wurden zwei Medikamente verordnet und der Beschwerdeführer steht in medizinischer und medikamentöser Behandlung. Dieser Umstand sei allerdings in der letzten niederschriftlichen Befragung am XXXX im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt worden; was aber vor dem Hintergrund der früheren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Befundbericht vom XXXX indiziert gewesen wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass sich bereits vor Erlassung des Bescheides eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts ergeben habe und neue Fluchtgründe hinzugekommen seien, die der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht vorbringen habe können. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, sei nicht ausreichend auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. den vorgelegten Befundbericht vom XXXX eingegangen. Konkrete psychische Probleme seien vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich vorgebracht worden, könnten allerdings laut Vertreterin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vorgelegen bzw. sich bereits in der letzten niederschriftlichen Befragung am XXXX abgezeichnet haben; zumal der oben genannte Befundbericht vom XXXX vorgelegt worden sei aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bereits damals in ärztlicher und medikamentöser Behandlung gestanden sei. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers fehle dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für entschiedene Sache vorliegen oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der EMRK ausgesetzt ist.Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Im Beschluss wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus einem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom römisch 40 hervorgehe, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers mittlerweile instabil ist, es wurden zwei Medikamente verordnet und der Beschwerdeführer steht in medizinischer und medikamentöser Behandlung. Dieser Umstand sei allerdings in der letzten niederschriftlichen Befragung am römisch 40 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt worden; was aber vor dem Hintergrund der früheren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Befundbericht vom römisch 40 indiziert gewesen wäre. Die Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass sich bereits vor Erlassung des Bescheides eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts ergeben habe und neue Fluchtgründe hinzugekommen seien, die der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht vorbringen habe können. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, sei nicht ausreichend auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers bzw. den vorgelegten Befundbericht vom römisch 40 eingegangen. Konkrete psychische Probleme seien vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich vorgebracht worden, könnten allerdings laut Vertreterin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vorgelegen bzw. sich bereits in der letzten niederschriftlichen Befragung am römisch 40 abgezeichnet haben; zumal der oben genannte Befundbericht vom römisch 40 vorgelegt worden sei aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bereits damals in ärztlicher und medikamentöser Behandlung gestanden sei. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers fehle dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für entschiedene Sache vorliegen oder der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist, wurde am 06.12.2018 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers, nach Überstellung aus der Justizanstalt XXXX, in den Räumlichkeiten des XXXX, von einem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesens und Asyl durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab:Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist, wurde am 06.12.2018 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers, nach Überstellung aus der Justizanstalt römisch 40 , in den Räumlichkeiten des römisch 40 , von einem Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesens und Asyl durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab: "...F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie Medikamente? A: Ich habe XXXX und nehme dafürXXXX namens XXXX. Ich schaffe es manchmal nicht zu den Terminen der Psychologin.A: Ich habe römisch 40 und nehme dafürXXXX namens römisch 40 . Ich schaffe es manchmal nicht zu den Terminen der Psychologin. F: Können Sie sich heute auf die Einvernahme konzentrieren und die Fragen wahrheitsgemäß beantworten? A: Ja, heute geht es mir gut. Ich habe keine Einwände. F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen? A: Ja ich kann einen psychologischen Befund von XXXX (per Fax übermittelt am XXXX) Sozialbericht XXXX, Teilnahmebestätigung des BFI in Kopie, 2 IKI-Zeugnisse in Kopie vorlegen. Sonst kann ich nichts vorlegen.A: Ja ich kann einen psychologischen Befund von römisch 40 (per Fax übermittelt am römisch 40 ) Sozialbericht römisch 40 , Teilnahmebestätigung des BFI in Kopie, 2 IKI-Zeugnisse in Kopie vorlegen. Sonst kann ich nichts vorlegen. Anm: Der AW ist im Stande die Fragen auf verständlichem Deutsch mit Akzent und leichten Grammatikfehlern zu beantworten.Anmerkung, Der AW ist im Stande die Fragen auf verständlichem Deutsch mit Akzent und leichten Grammatikfehlern zu beantworten. F: Haben Sie weitere Deutsch Zertifikate? A: Nein mein letztes ist das B1 Zertifikat. F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten? A: Nein. F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen? A: Nein. F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? A: Ja. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Ich spreche Tschetschenisch und Russisch in Wort und Schrift. Ich spreche auch noch Deutsch. Sonst spreche ich keine Sprachen. F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin amXXXX, Dagestan, Russische Föderation geboren. Ich bin russischer Staatsangehöriger.A: Ich heiße römisch 40 und bin amXXXX, Dagestan, Russische Föderation geboren. Ich bin russischer Staatsangehöriger. F: Sie geben heute ein anderes Geburtsdatum an. Wie kommt es dazu? A: Ich habe bislang oft gesagt ich sei XXXX geboren. Es wurde nie protokolliert.A: Ich habe bislang oft gesagt ich sei römisch 40 geboren. Es wurde nie protokolliert. F: Haben Sie Dokumente in Original? A: Die Dokumente sind zu Hause in Russland. Ich kann sie einmal Fragen ob sie noch meinen Reisepass hat. Wenn sie ihn noch hat werde ich ihn der Behörde sofort zukommen lassen. Anm: Der AW wird aufgefordert Originaldokumente falls vorhanden auf schnellstem Wege der Behörde zu übermitteln.Anmerkung, Der AW wird aufgefordert Originaldokumente falls vorhanden auf schnellstem Wege der Behörde zu übermitteln. A: Ja, das werde ich tun. F: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Asylverfahren getätigt haben? A: Alles weitere stimmt. Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Mir ging es auch bei der letzten einvernahme gut und ich konnte der Einvernahme folgen. F: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich hinsichtlich Ihrer am 28.08.2017 vor der Behörde getätigten Aussagen zu äußern, Änderungen, Ergänzungen vorzunehmen und diese entsprechend zu begründen. A: Darauf verzichte F: Haben Sie bei dem Gespräch mit Psychiater XXXX die Wahrheit gesagt?F: Haben Sie bei dem Gespräch mit Psychiater römisch 40 die Wahrheit gesagt? A: Ja. F: Sie befinden sich seit XXXXin Untersuchungshaft. Bitte äußern Sie sich dazu? A: Das kam alles sehr plötzlich für mich, ich hatte nicht einmal Zeit mich zu beschweren. F: Sie wurden nach Ihrer letzten Einvernahme im Asylverfahren erneut rechtskräftig aufgrund von Suchtmittedelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Man hat bei mir Marijuhana gefunden. Das war weniger als ein Gramm. Der Arzt hat mir routinemäßig Drogenersatzmittel verschrieben. Ich bin aber nicht drogenabhängig und brauche das nicht. F: Aus Sicht der Behörde sind Sie nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu beugen und stellen dadurch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nichts Gefährliches getan. Ich bin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ich entschuldige mich für mein Verhalten in der Vergangenheit. F: Laut medizinischem Befund von XXXX leiden Sie an einer XXXX. Sie zeigen keine gravierenden stimmungsbezogenen Einschränkungen und haben auch keine somatischen Beschwerden oder Suizidgedanken. Die berichteten Schlafstörungen können auch auf den unstrukturierten Tagesablauf zurückgeführt werden. Ihre Coping Mechanismen sind ausreichend weshalb Ihre Einvernahmefähigkeit jedenfalls festzustellen ist. Was sagen Sie dazu?F: Laut medizinischem Befund von römisch 40 leiden Sie an einer römisch 40 . Sie zeigen keine gravierenden stimmungsbezogenen Einschränkungen und haben auch keine somatischen Beschwerden oder Suizidgedanken. Die berichteten Schlafstörungen können auch auf den unstrukturierten Tagesablauf zurückgeführt werden. Ihre Coping Mechanismen sind ausreichend weshalb Ihre Einvernahmefähigkeit jedenfalls festzustellen ist. Was sagen Sie dazu? A: Ja damit bin ich einverstanden, das stimmt. Meiner Meinung nach ist die XXXX stark aber ich bin mir dessen bewusst was ich sage und kann der Einvernahme folgen.A: Ja damit bin ich einverstanden, das stimmt. Meiner Meinung nach ist die römisch 40 stark aber ich bin mir dessen bewusst was ich sage und kann der Einvernahme folgen. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: ledig. Ich habe aber eine Freundin in Russland. Sie ist eine Bekannte der Familie und ich bin mit ihr im Kontakt. Ich habe vor Sie nach Österreich zu holen und sie dann hier zu heiraten. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie sonst noch Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Nein. F: Wo leben Ihre Eltern? A: Meine Eltern leben in Dagestan. Ich habe ein gutes Verhältnis zu Ihnen. Ich habe darüber hinaus noch zwei Schwestern und einen Bruder. Mein Vater ist aber oft außerhalb von Dagestan unterwegs zusammen mit meinem Bruder. Sie finden immer wieder Arbeit in anderen Teilen Russlands und kommen dann zwischenzeitlich wieder nach Hause nach Dagestan. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich betätige mich sportlich, ich habe Gelegenheitsjobs durchgeführt, ich habe keine Berechtigung zu arbeiten. F: Machen Sie sonst noch etwas? A: Nein. Meistens bin ich zu Hause. Ich bekomme oft Besuch. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich bekomme 45 Euro pro Woche von der XXXX. Das ist sehr wenig.A: Ich bekomme 45 Euro pro Woche von der römisch 40 . Das ist sehr wenig. F: Haben Sie sonst noch Einnahmequellen? A: Manchmal führe ich Gelegenheitsjobs aus. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung? A: Nein. F: Besteht eine Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Besteht in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung? A: Nein. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja. FLUCHTGRUND: F: Sie haben am 11.08.2007 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009 abgewiesen wurde. Sie stellten daraufhin am 10.01.2014 den gegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (= Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind. Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie auch neue Fluchtgründe? A: Es gibt keine neuen Gründe. Meine alten Gründe sind noch immer aktuell. Aber ein Freund von mir wurde vom FSB befragt und freigelassen. Ich weiß aber nicht warum er befragt wurde und unter welchen Bedingungen er wieder freigelassen wurde. Das hat aber nichts mit mir persönlich zu tun. Wir sind aus demselben Dorf und die Behörde weiß, dass er mich kennt. F: Was war denn Ihr Grund aus dem Erstverfahren? Bitte werden Sie ausführlich. A: Ich wurde bezichtigt ein Terrorist zu sein. Es drohte mir eine grundlose Festnahme. Ich wurde erstmals drei bis vier Tage lang festgenommen, im Jahr 2006. Ich wurde ein weiteres Mal im Jahr 2006 festgenommen und ein weiteres Mal im Jahr 2007. Der Cousin meiner Familie war ein islamistischer Kämpfer, deshalb bestand der Verdacht dass ich auch einer sei. F: Warum wurden Sie dreimal wieder freigelassen? A: Sie ließen mich frei weil es keine Gründe für meine Festnahme gab. Sie wollten mich zu einer Unterschrift für ein Geständnis bewegen. F: Ist ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten seit rechtskräftigem Abschluss Ihres letzten Asylverfahrens? A: Nein, es ist nicht weiters passiert. Die alten Gründe bestehen weiterhin. Ich habe keine neuen Gründe. Ich kenne aber einen FSB Agenten der hier im Gefängnis war und Leute nach Georgien schickte. Er sitzt zurzeit in Haft aufgrund eines Mordverdachts. F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation? A: Ich habe Angst dass ich gefoltert werde wenn ich zurückkomme. Es gibt immer wieder solche Geschichten in Russland. Das kann jedem passieren. Ich befürchte eine lebenslange Haftstrafe. F: Möchten Sie noch etwas angeben oder haben Sie Fragen? A: Ich ersuche um die Möglichkeit hier arbeiten zu können, hier bleiben zu können. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zur Russischen Föderation, besonders in Hinsicht auf Tschetschenien, Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Österreich ist ein demokratisches Land und ich will hier leben, ich will hier arbeiten. F: Konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja. F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden? A: Ja..." Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am selben Tag mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. In Spruchpunkt römisch acht. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 03.01.2019, erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2019 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl

§ 3Asyl

G gewähren, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots in der Höhe von neun Jahren unter Spruchpunkt VIII. ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), das auf neun Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt VIII. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt VIII. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Afghanistan" (Anmerkung: Originalzitat) zukommt sowie festzustellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt I. und II. rechtswidrig seien, weil Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, es mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt, ebenso zum Privat-und Familienleben, zu den Rückkehrbefürchtungen, mangelnde Würdigung der Länderfeststellungen, neue Tatsachen entstanden seien und es wurde erstmals im Verfahren die Befragung eines namentlich genannten Zeugen beantragt. Zu Spruchpunkt III. und IV. wurde angegeben, dass das private Interesse des Beschwerdeführers wegen seines zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse Österreichs an seiner Außerlandesbringung überwiege und zu Spruchpunkt VIII., dass im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht berücksichtig worden sei, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden und die Strafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen worden wäre. Für den Beschwerdeführer wurden zudem die Kopien von zwei arbeitsrechtlichen Vorverträgen vom XXXX in Vorlage gebracht. Einmal könnte der Beschwerdeführer unter der Bedingung, dass er über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung/Daueraufenthalt EG/Familienangehöriger einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben sollte, für den Auftraggeber Firma XXXX als "Arbeiter und Auftragnehmer" als "Angestellter" (Anmerkung: Originalzitat) auf unbestimmte Zeit arbeiten. Der Beschwerdeführer könnte aber auch für die Firma XXXX als XXXX auf unbestimmte Zeit arbeiten, sobald er über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich und demnach Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 03.01.2019, erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2019 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde wird beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK zuerkennen, eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid - behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte - zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl

Paragraph 3, AsylG gewähren, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots in der Höhe von neun Jahren unter Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), das auf neun Jahre befristet erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch acht. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch acht. nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf "Afghanistan" (Anmerkung: Originalzitat) zukommt sowie festzustellen, dass die gem. Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BVA-VG auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. rechtswidrig seien, weil Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, es mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt, ebenso zum Privat-und Familienleben, zu den Rückkehrbefürchtungen, mangelnde Würdigung der Länderfeststellungen, neue Tatsachen entstanden seien und es wurde erstmals im Verfahren die Befragung eines namentlich genannten Zeugen beantragt. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. wurde angegeben, dass das private Interesse des Beschwerdeführers wegen seines zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse Österreichs an seiner Außerlandesbringung überwiege und zu Spruchpunkt römisch acht., dass im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht berücksichtig worden sei, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden und die Strafe zum überwiegenden Teil bedingt nachgesehen worden wäre. Für den Beschwerdeführer wurden zudem die Kopien von zwei arbeitsrechtlichen Vorverträgen vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Einmal könnte der Beschwerdeführer unter der Bedingung, dass er über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung/Daueraufenthalt EG/Familienangehöriger einen Zugang zum Arbeitsmarkt haben sollte, für den Auftraggeber Firma römisch 40 als "Arbeiter und Auftragnehmer" als "Angestellter" (Anmerkung: Originalzitat) auf unbestimmte Zeit arbeiten. Der Beschwerdeführer könnte aber auch für die Firma römisch 40 als römisch 40 auf unbestimmte Zeit arbeiten, sobald er über eine Niederlassungsbewilligung für Österreich und demnach Zugang zum Arbeitsmarkt verfügt. 4. Die Beschwerdevorlage vom 01.02.2019 langte am 05.02.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, wovon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftlich verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer XXXXleide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei.Mit Bescheid vom 10.02.2009, Zahl 07 07.312-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.02.2010. Begründend führte das Bundesasylamt im Bescheid aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubwürdig erwiesen hätten. Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer unter einer XXXXleide. Im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen haben sich Hinweise ergeben, dass aufgrund seines persönlichen Gesundheitszustandes und der allgemeinen Gegebenheiten in seinem Heimatland, insbesondere den fehlenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten, die Überstellung in die Russische Föderation unzulässig sei. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde, welche schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde, welche schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurde.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 16.10.2010 in Rechtskraft. Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am XXXX in einem aus XXXX ankommenden XXXX angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando XXXX wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.Am 05.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle am römisch 40 in einem aus römisch 40 ankommenden römisch 40 angetroffen und aufgrund des Ablaufes der befristeten Aufenthaltsberechtigung und mangels gestellten Verlängerungsantrags vom Landespolizeikommando römisch 40 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm

§ 9Abs. 4 Asyl

G die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr besteht und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich ist in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben.Mit Bescheid vom 20.06.2012, Zahl 07 07.312-BAW, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass die ursprünglich für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht mehr besteht und es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volljährigkeit möglich ist in der Russischen Föderation, auch außerhalb von Dagestan, zu leben. Mit Schriftsatz vom 30.06.2012 wurde fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 24.04.2012, Zahl D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt I. die Beschwerde

§ 9Abs. 1 und

D13 404955-2/2012/2E, in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, und § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Die Revision war

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Dieses Erkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 30.04.2013, Zahl D13 404955-2/2012/3Z, insoweit berichtigt, als das Datum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes statt 24.04.2012 richtigerweise 24.04.2013 zu lauten hat. 2. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieben illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014, 02.08.2017, 20.04.2018 und 06.12.2018 niederschriftlich zu den Gründen für die Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt. Vor der letzten Befragung wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom XXXXzum Gesundheitszustand und zur Einvernahmenfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Schließlich wurde im gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

2. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern blieben illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 10.01.2014, 02.08.2017, 20.04.2018 und 06.12.2018 niederschriftlich zu den Gründen für die Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz befragt. Vor der letzten Befragung wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom XXXXzum Gesundheitszustand und zur Einvernahmenfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Schließlich wurde im gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zahl 770731210-14017752, in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. In Spruchpunkt VIII. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. In Spruchpunkt römisch acht. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in dem seit 16.10.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, mit dem das Verfahren

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde, als unglaubwürdig erachtet wurde, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht.Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz ist festzustellen, dass die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten angeblichen Fluchtgründe wiederholt und bereits in dem seit 16.10.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zahl D13 404955-1/2009/17E, mit dem das Verfahren

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde, als unglaubwürdig erachtet wurde, sodass diese Rechtskraft einer neuerlichen Beurteilung desselben Vorbringens entgegen steht. Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter, musst im Herkunftsstaat nie einer Arbeit nachgehen; seine Familie konnte es sich leisten, dass er im Elternhaus lebt und studiert. Seine Freundin, die er heiraten will, seine Eltern, die Geschwister, Onkel und Tanten leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer leidet an XXXX, weist keine gravierenden stimmungsbezogenen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung, begleitende somatische Beschwerden oder Suizidgedanken auf. Seine Schlafstörungen können auf den unstrukturierten Tagesablauf zurückgeführt werden. Seine Vernehmungsfähigkeit ist zweifelfrei gegeben. Er befindet sich seit XXXX in fachärztlicher Behandlung aufgrund der XXXX und nimmt aktuell als einziges Medikament bei Bedarf das XXXX. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft ein XXXXoder andere Medikamente benötigen, könnte er es in der Russischen Föderation, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, erhalten.Der Beschwerdeführer leidet an römisch 40 , weist keine gravierenden stimmungsbezogenen Einschränkungen in der Alltagsbewältigung, begleitende somatische Beschwerden oder Suizidgedanken auf. Seine Schlafstörungen können auf den unstrukturierten Tagesablauf zurückgeführt werden. Seine Vernehmungsfähigkeit ist zweifelfrei gegeben. Er befindet sich seit römisch 40 in fachärztlicher Behandlung aufgrund der römisch 40 und nimmt aktuell als einziges Medikament bei Bedarf das römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft ein XXXXoder andere Medikamente benötigen, könnte er es in der Russischen Föderation, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, erhalten. 3. Trotz rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieben illegal im Bundesgebiet, musste in Schubhaft genommen werden und stellte am 10.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist von niemanden in Österreich in irgendeiner Weise abhängig. Alle Verwandten und seine Freundin, die er heiraten will, leben in der Russischen Föderation. Er spricht Deutsch, ist aber trotz seines elfjährigen Aufenthaltes nicht in der Lage für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern lebt von der Grundversorgung und arbeitet manchmal "schwarz". Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung von Straftaten mehrfach rechtskräftig verurteilt: 1) Urteil Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom XXXX zur ZahlXXXX

§ 15St

GB. § 127 StGB, § 130 1. Fall StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit auf drei Jahre.1) Urteil Landesgerichts für StrafsachenXXXX vom römisch 40 zur ZahlXXXX

Paragraph 15, StGB. Paragraph 127, StGB, Paragraph 130, 1. Fall StGB rechtskräftig (römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit auf drei Jahre. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX; später (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXXUnbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 ; später (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum römisch 40 2) Urteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX

§ 15St

GB, § 127 StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre; später Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre2) Urteil Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40

Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB rechtskräftig (römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre; später Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre 3) Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX

3) Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40

§ 107Abs. 1 St

GB, § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, später Probezeit verlängert auf insgesamt fünf JahreParagraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig (römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, später Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre 4) Urteil Bezirksgericht XXXXvom XXXX zur Zahl XXXX

§ 15St

GB,4) Urteil Bezirksgericht XXXXvom römisch 40 zur Zahl römisch 40

Paragraph 15, StGB, § 127 StGB rechtskräftig (XXXX) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen (Vollzugsdatum XXXX)Paragraph 127, StGB rechtskräftig (römisch 40 ) zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen (Vollzugsdatum römisch 40 ) 5) Urteil Bezirksgericht XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX

5) Urteil Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40

§ 27Abs. 1 Z 1 1. 2. Fall SMG, § 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig (XXXX) Freiheitsstrafe von vier Wochen (Vollzugsdatum XXXX)

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG rechtskräftig (römisch 40 ) Freiheitsstrafe von vier Wochen (Vollzugsdatum römisch 40 )
  2. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.
  3. Zeugen Jehovas). Änderungen seit Mai 2018: Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer Materialien" des Justizministeriums der RF (http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 05.07.2018 bzw. am 310.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.06.2011 am 20.09.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs. 2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20.04.2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.(http://minjust.ru/ru/extremist-materials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 05.07.2018 bzw. am 310.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.06.2011 am 20.09.2018 novelliert, die Definition der Ziffer 20, Absatz 2,, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20.04.2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig. Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018, wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet, wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.04.2017 hätten die Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der Zeit vom 16.08.2017 bis zum 29.09.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Beachtung aller konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert, indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum überwiesen worden. Art. 282.3 des russ. StGBArtikel 282 Punkt 3, des russ. StGB (http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f65119c941fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet: "Art. 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit(http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f65119c941fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet: ""Art". 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit
  4. Die Zurverfügungstellung oder Sammlung von Mitteln oder die Erbringung finanzieller Dienstleistungen, wissentlich bestimmt für die Finanzierung der Organisation, der Vorbereitung und Begehung zumindest eines der Verbrechen extremistischer Ausrichtung oder für die Sicherstellung der Tätigkeit einer extremistischen Vereinigung oder extremistischen Organisation wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren.
  5. Diese Taten, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder ohne eine solche oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist von 1 bis zu 2 Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren. Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen

dieses Art. begangen hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat, ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist."Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen

dieses "Art". begangen hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat, ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist." Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen (der Zeugen Jehovas) werden also von den russischen Behörden im Lichte der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts, des Auslegungserlasses und der Extremismus-Liste des russischen Justizministeriums im Rahmen der russischen Strafgesetze weiterhin verfolgt. Eine nochmalige Internetrecherche der ÖB Moskau hat aber weiterhin keine Hinweise erbracht, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären. (ÖB Moskau (23.10.2018): Information per Email) Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt

  1. Bewegungsfreiheit bzw. 19.
  2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens). Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018). (ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email) Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt
  3. Rechtsschutz / Justizwesen). Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018). (- ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email) Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.07.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 07.2018a, vgl. EASO 03.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 07.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.03.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.03.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.03.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.03.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.30.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.07.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 07.2018a, vergleiche EASO 03.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 07.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.03.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.03.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.03.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen.

der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.03.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.30.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 07.2018a, vgl. AA 05.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 07.2018a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 07.2018a, vergleiche AA 05.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 07.2018a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 07.2018a). (AA - Auswärtiges Amt (05.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 01.08.2018 CIA - Central Intelligence Agency (12.07.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 01.08.2018 EASO - European Asylum Support Office (03.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 01.08.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (07.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 01.08.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (07.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 01.08.2018 OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.03.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.08.2018 Presse.at (19.03.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 01.08.2018 Standard.at (19.03.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 01.08.2018 Tagesschau.de (19.03.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 01.08.2018) Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 01.01.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.01.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.05.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.05.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.05.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.05.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP0 3.2018). (AA - Auswärtiges Amt (21.05.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation GKS - Staatliches Statistikamt (25.01.2018): Bevölkerungsverteilung zum 01.01.2018, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 01.08.2018 ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 01.08.2018 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (03.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 01.08.2018 Dagestan Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.05.2018, vgl. IOM 06.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 06.2014).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 16.05.2018, vergleiche IOM 06.2014). Im Unterschied zu den faktisch mono-ethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann (IOM 06.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat. War die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern bei Auseinandersetzungen zwischen "Aufständischen" und Sicherheitskräften in den Jahren 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen, hat die Gewalt in den letzten Jahren abgenommen (AA 21.05.2018). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2017). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. Im Jahr 2006 wurde Muchu Alijew vom Kreml als Präsident an die Spitze der Republik gesetzt. 2013 wurde er von Magomedsalam Magomedow ersetzt. Magomedow war vor allem mit Korruption und Vetternwirtschaft konfrontiert, die auch sein Vorgänger nicht lösen konnte. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramzan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagierte Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 04.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew schreckte der Kreml die lokalen Eliten auf. Wassiljew ist keiner von ihnen, er war mit Blick auf das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien wie eine Faust aufs Auge. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Immerhin dürfte Wassiljew für ethnische Fragen ein gewisses Gespür mitbringen. Er ist selbst halb Kasache, halb Russe. Wassiljew ist das Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Er ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen. Dafür allerdings benötigt er genauso die Akzeptanz der Einheimischen (NZZ 12.02.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet zur Ausbeutung der wirtschaftlich abgeschlagenen und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängenden Nordkaukasus-Republik. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.02.2018). (AA - Auswärtiges Amt (21.05.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation ACCORD (160.5.2018): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 02.08.2018 IOM - International Organisation of Migration (06.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.02.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 02.08.2018 ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 02.08.2018) Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.08.2018a, vgl. BMeiA 28.08.2018, GIZ 06.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.08.2018).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.08.2018a, vergleiche BMeiA 28.08.2018, GIZ 06.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.08.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 04.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.06.2017). (AA - Auswärtiges Amt (280.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 28.08.2018 BmeiA (28.08.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 28.08.2018 Deutschlandfunk (28.06.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.08.2018 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.08.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 28.08.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (06.2018d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 28.08.2018 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.08.2018) Nordkaukasus Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 21.05.2018). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 04.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sogenannten IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2017). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.01.2018). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es im ganzen Nordkaukasus 175 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 134 Todesopfer (82 Aufständische, 30 Zivilisten, 22 Exekutivkräfte) und 41 Verwundete (31 Exekutivkräfte, neun Zivilisten, ein Aufständischer) (Caucasian Knot 29.01.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es im gesamten Nordkaukasus 27 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 20 Todesopfer (12 Aufständische, sechs Zivilisten, 2 Exekutivkräfte) und sieben Verwundete (fünf Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 21.06.2018). (AA - Auswärtiges Amt (21.05.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Caucasian Knot (29.01.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.08.2018 Caucasian Knot (21.06.2018): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.08.2018 DW - Deutsche Welle (25.01.2018): Tschetschenien: "Wir sind beim IS beliebt", https://www.dw.com/de/tschetschenien-wir-sind-beim-is-beliebt/a-42302520, Zugriff 28.08.2018 ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 28.08.2018 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.08.2018) Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017). Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.06.2018). (Caucasian Knot (29.01.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/, Zugriff 28.08.2018 Caucasian Knot (21.06.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/, Zugriff 28.08.2018 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 28.08.2018 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (04.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 28.08.2018) Dagestan Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.