RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.02.2019 GeschäftszahlG312 2206998-1 SpruchG312 2206998-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.04.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.04.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine Beschäftigung als Montagemitarbeiter bei XXXXnicht angenommen habe, als Grund habe er seinen gesundheitlichen Einschränkungen und Therapieabsolvierungen angegeben. Jedoch sei ihm laut ärztliches Gesamtgutachten des XXXX leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, die Beschäftigung demnach ist zumutbar.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF eine Beschäftigung als Montagemitarbeiter bei XXXXnicht angenommen habe, als Grund habe er seinen gesundheitlichen Einschränkungen und Therapieabsolvierungen angegeben. Jedoch sei ihm laut ärztliches Gesamtgutachten des römisch 40 leichte und mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, die Beschäftigung demnach ist zumutbar.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2018, eingelangt am 26.03.2018 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen an, dass ihm laut Gutachten des XXXX nur mehr leichte Tätigkeiten zumutbar seien, keine Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten in gebeugter und gebückter Haltung, keine knienden und hockenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Hitze- und/oder Kälteexposition, keine Tätigkeiten die mit einer starken Verschmutzung der Haut einhergehen, keine Tätigkeiten mit Vibrationen und Erschütterungen, keine Tätigkeiten an exponierten oder höherexponierten Lagen mehr ausüben könne. Auch sei ihm das Besteigen von Leitern oder Gerüsten wie auch das berufliche Lenken eines KFZ nicht mehr möglich sei. Er benötige einen regelmäßigen Haltungswechsel und könne nur mehr Tätigkeiten fallweise im Gehen und Stehen ausüben. Dies habe er zur eigenen Sicherung und Sicherheit zukünftiger Arbeitskollegen dem Dienstgeber mitgeteilt.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 26.04.2018, eingelangt am 26.03.2018 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen an, dass ihm laut Gutachten des römisch 40 nur mehr leichte Tätigkeiten zumutbar seien, keine Überkopfarbeiten, keine Tätigkeiten in gebeugter und gebückter Haltung, keine knienden und hockenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Hitze- und/oder Kälteexposition, keine Tätigkeiten die mit einer starken Verschmutzung der Haut einhergehen, keine Tätigkeiten mit Vibrationen und Erschütterungen, keine Tätigkeiten an exponierten oder höherexponierten Lagen mehr ausüben könne. Auch sei ihm das Besteigen von Leitern oder Gerüsten wie auch das berufliche Lenken eines KFZ nicht mehr möglich sei. Er benötige einen regelmäßigen Haltungswechsel und könne nur mehr Tätigkeiten fallweise im Gehen und Stehen ausüben. Dies habe er zur eigenen Sicherung und Sicherheit zukünftiger Arbeitskollegen dem Dienstgeber mitgeteilt.
- Mit Bescheid vom 09.05.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
- Mit Bescheid vom 09.05.2018 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und ausführlichem Vorlagebericht von der belangten Behörde am 03.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht wieder seit 13.04.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 33,78 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis beim XXXX endete am 04.04.2012.1.
- Der BF steht wieder seit 13.04.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 33,78 täglich. Das letzte länger andauernde Beschäftigungsverhältnis beim römisch 40 endete am 04.04.
- 1.
- Der BF verfügt über einen HTL Abschluss in Elektroenergetik (im ehemaligen Jugoslawien), gewisse Deutschkenntnisse und konnte sich bereits Erfahrung als Haustechniker aneignen. Er sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Stelle in den bisher ausgeübten Tätigkeitsbereichen. 1.3.
- Am 09.03.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Montagemitarbeiter über XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 19.03.2018 zugewiesen.1.3.
- Am 09.03.2018 wurde dem BF ein Vermittlungsvorschlag über die Stelle als Montagemitarbeiter über römisch 40 mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn 19.03.2018 zugewiesen. 1.3.
- Der potentielle Dienstgeber teilte der belangten Behörde mit, dass der BF Knie-, Kreuz- und Rückenprobleme hat, bis Mitte April 2018 eine Therapie absolviert und davor nicht arbeiten möchte. 1.3.
- Dazu erklärte der BF am 21.03.2018 niederschriftlich, dass er momentan nicht gesund sei fürs arbeiten. Keiner der beiden Frauen - der Chef sei nicht anwesend gewesen - habe ihm gesagt, was er machen soll. 1.
- Laut Basischeck klein, Arbeitsmedizin, von fit2work sind dem BF leichte körperliche Tätigkeiten möglich. Nie möglich sind mittelschwere körperliche Tätigkeiten und ganz auszuschließen sind schwere körperliche Tätigkeiten. Es ist ein regelmäßiger Wechsel zwischen statischer (Stehen und Sitzen) und dynamischer (gehen) Arbeitshaltung erforderlich. Gehende und stehende Tätigkeiten sind fallweise möglich. Nie möglich sind Arbeiten über Kopf, sowie nach vorn geneigte Tätigkeiten, kniende und hockende Tätigkeiten. Tätigkeiten im Kälteexpositionen, Hitzeexposition und Belastungen mit atemwegsreizende Substanzen sind nie möglich. Ebenfalls nie möglich sind Tätigkeiten, die mit starker Verschmutzung einhergehen, Vibrationen/Erschütterungen. Überwiegend möglich sind Tätigkeiten mit Lärmexposition, fallweise möglich sind Tätigkeiten mit wiederholten, gleichförmigen Bewegungsabläufen beider Hände. Arbeiten an exponierten Arbeitsplätzen (gefährliche Maschinen, unter allgemein unfallgefährdenden Bedingungen, höhenexponierten Stellen sowie das berufliche Führen von Fahrzeugen) sind nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich ist das Besteigen von Leitern und Gerüsten, Steighilfen können benutzt werden. 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Montagemitarbeiter über XXXX stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung als Montagemitarbeiter über römisch 40 stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar. 1.
- Die BF hat bis dato keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende nachhaltige Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Montagemitarbeiter über XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 09.03.2018).Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme als Montagemitarbeiter über römisch 40 ergeben aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 09.03.2018). Die Feststellung über die Ablehnung dieser Beschäftigung durch die BF resultiert aus dem Akteninhalt (Stellungnahme Dienstgeber vom 09.03.2018, sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 21.03.2018). Die Feststellung über die Arbeitsfähigkeit des BF für den Einsatz am allgemeinen Arbeitsmarkt resultieren aus dem Akteninhalt (Chefärztliche Stellungname vom 07.12.2017, ärztliches Gesamtgutachten vom 16.12.2017). Die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung ergibt sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten sowie der Stellenbeschreibung wonach die Aufgabe als Montagearbeiter in der Oberflächenkontrolle, Qualität und Polieren ist, der Sicherstellung von Qualität und Materialfluss in den einzelnen Bereichen und Fahren mit E-Kommissionierer. Danach sind keinesfalls schwere oder mittelschwere Tätigkeiten bei der dieser Beschäftigung als Montagearbeiter zu erfüllen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgeschlossen hat.3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit vom 19.03.2018 bis 29.04.2018 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der BF hat die Aufnahme als Montagearbeiter über XXXX mit der Begründung vereitelt, dass er Knie- und Rückenprobleme habe, eine Therapie bis April 2018 mache und davor nicht arbeiten möchte. Der BF führt in der Beschwerde an, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen mit der Tätigkeit eines Montagearbeiters nicht vereinbar seien.Der BF hat die Aufnahme als Montagearbeiter über römisch 40 mit der Begründung vereitelt, dass er Knie- und Rückenprobleme habe, eine Therapie bis April 2018 mache und davor nicht arbeiten möchte. Der BF führt in der Beschwerde an, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen mit der Tätigkeit eines Montagearbeiters nicht vereinbar seien. Jedoch stellt diese Montagetätigkeit keine mittelschwere und auch keine schwere Tätigkeit dar, wie dies eindeutig aus dem Stellenprofil - Aufgaben der Tätigkeit - ergibt. Damit ist der Einwand, eine Montagearbeit sei bei seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar, nicht haltbar. Die zugewiesene Beschäftigung als Montagearbeiter entspricht eindeutig dem Leistungskalkül der BF, die von ihm monierte Unzumutbarkeit liegt entsprechend der ärztlichen Gutachten der PVA nicht vor. 3.1.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).3.1.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
- Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Arbeitslose ist zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung verpflichtet, wobei ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH vom
- März 2004, Zl. 2001/08/0035; 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (Hinweis E
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; E
- September 1995, 94/08/0050; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass die Aufzählung seiner gesundheitlichen Probleme den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abhalten wird. Die Angaben des BF bestätigen selbst, dass er die Tätigkeit als Montagearbeiter nicht ausüben wollte. Somit besteht auch keine Widersprüchlichkeit zu den Angaben des Dienstgebers. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). 3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.1.
- Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Montagearbeiter über XXXX hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er durch Aufzählung seiner gesundheitlichen Probleme beim Vorstellungsgespräch den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abhalten wollte.Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Montagearbeiter über römisch 40 hat sich der BF nicht als arbeitswillig gezeigt, da er durch Aufzählung seiner gesundheitlichen Probleme beim Vorstellungsgespräch den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abhalten wollte. Somit gilt es als erwiesen, dass die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen, und der BF keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung durch ihn zu rechtfertigen, und der BF keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG zu gewähren. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch war keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Der BF selbst bestätigt die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung in seiner Beschwerde. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch war keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Der BF selbst bestätigt die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung in seiner Beschwerde. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G312.2206998.1.00